Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im (...) 2012 (Beschwerdeführer) sowie (...) 2013 (Beschwerdeführerin) und gelangten am 1. Oktober 2015 zusammen mit ihrem Sohn C._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 7. Oktober 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A4/15 und A6/12) und am 17. August 2017 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A21/21 und A22/12). Am (...) wurde die Tochter D._______ in der Schweiz geboren. B. B.a Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Befragungen an, er sei syrischer Staatsangehöriger und eingebürgerter Ajnabi aus dem Dorf E._______ mit letztem Wohnsitz in F._______ in der Provinz Q._______. Er habe nur während eines Jahres die Schule besuchen können, sei dann (...) geworden und habe zuletzt als (...) gearbeitet. 2011 habe er sich einbürgern lassen können und in diesem Rahmen sei ihm auch ein Militärbüchlein ausgestellt worden. B.b Zu seinen Asylgründen gab er im Wesentlichen an, er und sein Bruder G._______ hätten in Syrien an regimekritischen Demonstrationen in F._______ teilgenommen, er selbst letztmals im (...) 2012 im Quartier H._______. Die Behörden hätten Verdacht geschöpft und G._______ sei verhaftet worden. Nach seiner Freilassung sei G._______ geflohen, und die Familie habe eine Weile nicht gewusst, wo er sich aufhalte, respektive hätten seine Mutter und sein ältester Bruder dem Beschwerdeführer auch nicht alles erzählt. Die syrischen Behörden hätten G._______ aber erneut gesucht und seien mehrmals nach Hause gekommen. Bei der zweiten Hausdurchsuchung sei er mitgenommen und zwei Nächte lang im Gefängnis (...) festgehalten worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wer die Demonstrationen organisiere, zu welcher Partei sie gehörten, weshalb er und sein Bruder daran teilnähmen und wo sein Bruder sei. Auch hätten sie ihn nach dem Aufenthaltsort von vier Jungen gefragt, er habe nur einen unter ihnen gekannt. Er sei während der Haft misshandelt worden. Am Morgen des dritten Tages hätten sie ihn dann bedingungslos freigelassen, ihm aber verboten, an Demonstrationen teilzunehmen. Nach der Haftentlassung habe er aus Angst vor einer erneuten Verhaftung nur noch selten zuhause übernachtet. Anfang (...) 2012 habe seine Mutter ihn telefonisch darüber informiert, dass er zum Militärdienst einberufen worden sei. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschieden, weil er nicht habe in den Kampf ziehen wollen und auch Angst vor einer Verhaftung gehabt habe. Schliesslich gab der Beschwerdeführer als weitere Ausreisegründe die Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten), den Bürgerkrieg und die allgemein schlechte Sicherheitssituation an. Nach seiner Ausreise habe er mehrere Jahre lang im Flüchtlingslager (...) bei I._______ im Nordirak gelebt. Im (...) 2014 habe er dort seine Ehefrau geheiratet. B.c Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus J._______ in der Provinz Q._______. 2010 sei sie mit ihrer Familie nach K._______ gegangen. 2011 seien sie wegen der schlechten Sicherheitslage und des Bürgerkrieges nach J._______ zurückgekehrt. Dort habe sie in den ersten Monaten (...) zwei- oder dreimal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Am (...) Juni 2013 habe die YPG den (...) ihres Vaters getötet. Im gleichen Jahr sei sie aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG in den Irak gegangen, wo sie die folgenden Jahre im Flüchtlingslager (...) gelebt und ihren Ehemann geheiratet habe. B.d Die Beschwerdeführenden reichten nebst Dokumenten zum Nachweis ihrer Identität verschiedene Beweismittel (Arztberichte zum Gesundheitszustand ihres Sohnes C._______, drei Fotos des beschädigten Hauses der Familie des Beschwerdeführers in E._______ in Syrien und zwei Fotos des verstobenen Cousins des Vaters der Beschwerdeführerin) ein. Sie gaben auch an, während ihrer Reise nach Europa, nach der Einreise in L._______, seien ihnen weitere Dokumente - eine Trauungsbestätigung, das Militärbüchlein des Beschwerdeführers sowie das militärische Aufgebot und die Geburtsurkunde des Sohnes - abhandengekommen. C. Mit am 8. November 2017 eröffneter Verfügung vom 7. November 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2017 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Als Beilagen reichten sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017 und 28. März 2015 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und einer Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden - gut. Am 16. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung gleichen Datums einreichen. F. F.a Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 mit ergänzenden Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. F.b In der Replik vom 12. Februar 2018 hielten die Beschwerdeführenden an den gestellten Rechtsbegehren fest. G. G.a Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 ersuchte der von den Beschwerdeführenden neu mandatierte Rechtsvertreter um Einsicht in sämtliche Akten des Bundesverwaltungsgerichts und des SEM. Eventualiter ersuchte er darum, die Akten dem SEM zur direkten Gewährung der Einsicht zukommen zu lassen. G.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Beschwerdeakten gut und verwies den Rechtsvertreter für die Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten an das SEM. G.c Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 liessen die Beschwerdeführenden zusätzliche Entgegnungen zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung anbringen und in formeller Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots, ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht rügen. H. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter einen Kartenausdruck zur Invasion der türkischen Truppen in Nordsyrien ein und hielt fest, die neusten Entwicklungen seien zwingend zu berücksichtigen. I. Mit Eingabe vom 12. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden Fotos des Beschwerdeführers bei Demonstrationen vom (...) 2019 in M._______ ein und führten aus, er habe an zahlreichen weiteren Demonstrationen in N._______ und M._______ teilgenommen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführenden wurden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich folglich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung aus der Schweiz.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Abklärungspflicht schwerwiegend sowie Art. 9 BV verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
E. 4.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
E. 4.2.3 Die Begründungspflicht, welche ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 4.2.4 Des Weiteren gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
E. 4.3 Es ergibt sich zwar aus den Protokollen, dass kleinere Verständnisschwierigkeiten möglich sind. So wird beispielsweise unter der Ziffer 2.05 der BzP (A4) nicht ganz klar, welches die Ergänzungsfrage war oder welche Frage wiederholt worden ist, an der Anhörung mussten Fragen teilweise wiederholt werden, z.B. A21 F67ff.). Formelle Fehler sind aber nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer antwortete zudem auf entsprechende Frage, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er bestätigte auch unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei.
E. 4.4 Die Behauptung in der Eingabe vom 20. Juni 2019, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Militärdienstpflicht als unglaubhaft qualifiziert, weil er keine Beweismittel (Militärdienstbüchlein und militärische Vorladung) dazu eingereicht habe, erweist sich als aktenwidrig. Das SEM hat in Absatz 1 auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht derart sorglos mit solchen Beweismitteln umgegangen wäre, zumal ihm die Bedeutung dieser Unterlagen für ein zukünftiges Asylverfahren in Europa bewusst gewesen sei. Deshalb seien bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens angebracht. Damit wird nicht behauptet, die Aussagen seien deshalb unglaubhaft, weil sie nicht mit Beweismitteln belegt seien. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist somit unbegründet.
E. 4.5 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung beim Sachverhalt (I) in Ziff. 5 festgehalten, dass es im Rahmen der Entscheidfindung die Akten des Bruders G._______ (N [...], recte: N [...]) und des Neffen O._______ (N [...]) des Beschwerdeführers konsultiert habe. Die Behauptung, es sei nicht erwähnt worden, welche Akten welcher Verwandten beigezogen worden seien, ist unbegründet. Des Weiteren hat es dem Beschwerdeführer bei der Anhörung in rechtsgenüglicher und, entgegen der Behauptung in der Eingabe vom 20. Juni 2019, wonach ein Vorhalt lediglich bei der Frage 142 erfolgt sei, in vollständiger Weise das rechtliche Gehör zu den Aussagen seines Bruders G._______ gewährt (vgl. A21/16 f. F138 ff.). Anders als bei den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2068/2019 und D-2073/2019 ergibt sich auch, dass aufgrund der zitierten Stellen im Anhörungsprotokoll des Bruders G._______ eine Kontrolle, ob das entsprechende Dossier konsultiert wurde, sehr wohl möglich ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich ebenfalls als unbegründet.
E. 4.6 Der Umstand, dass das SEM die Anhörung der Beschwerdeführenden erst rund zwei Jahre nach der Einreichung der Asylgesuche durchgeführt hat, ist auf die hohe Geschäftslast der Vorinstanz zurückzuführen und stellt für sich alleine keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Es ist nicht ersichtlich, und wird in der Beschwerde auch nicht begründet, weshalb die Vorinstanz nach den Anhörungen zusätzliche Abklärungen hätte tätigen müssen. Inwiefern sich der zeitliche Abstand zwischen der Einreichung der Asylgesuche und den Anhörungen zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausgewirkt haben könnte, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht weiter ausgeführt. In der Beschwerde wird auch nicht aufgezeigt oder begründet, inwiefern der Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden sein könnte. Ein Verstoss gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, eines fairen Verfahrens und das Willkürverbot ist auch nicht in der Argumentation der Vorinstanz zu erblicken, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien vage, tatsachenwidrig und teilweise widersprüchlich. Ob diese Argumentation zutrifft, wird Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung der geltend gemachten Asylgründe sein.
E. 4.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Insbesondere habe der Beschwerdeführer weder ein Militärdienstbüchlein noch eine militärische Vorladung eingereicht. Seine Erklärung, er habe die Tasche mit den Dokumenten auf der Reise in L._______ einem Schlepper übergeben und ihn danach aus den Augen verloren, sei nicht plausibel. Seine Aussagen zum Erhalt des Militärdienstbüchleins stimmten auch nicht mit denjenigen seines Bruders G._______ überein. Insbesondere habe dieser erklärt, weitere Schritte (...) für die Ausstellung des Dienstbüchleins durchlaufen zu haben. Zudem habe er im Unterschied zum Beschwerdeführer ausgesagt, das Dienstbüchlein noch am gleichen Tag erhalten zu haben. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass ihm ohne Prüfung seiner Diensttauglichkeit ein Dienstbüchlein ausgestellt worden sei. Des Weiteren habe er nur vage Angaben zum Inhalt des militärischen Aufgebots respektive der Vorladung machen können. Seine Erklärungen, er könne nicht Arabisch lesen, seine Frau und Kollegen hätten ihm das Aufgebot vorgelesen, wenn er sich nicht irre, hätte er sich nach einem Monat in P._______ respektive Q._______ melden müssen, überzeugten nicht. Es wären präzisere Angaben zu erwarten gewesen. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, dass seine Frau und Kollegen ihn über den genauen Inhalt informiert haben sollten, zumal er seine Frau erst im Irak kennengelernt und seine Familie in Syrien ihn über den Erhalt der Vorladung informiert habe. Die Einberufung zum Militärdienst erscheine auch deshalb wenig wahrscheinlich, weil die Stadt F._______ kurz nach Ausbruch der Unruhen weitgehend in den Machtbereich der PYD (Partei der Demokratischen Union) und YPG gelangt sei. Des Weiteren könne dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass die syrischen Behörden ihn wegen des Verdachts der Teilnahme an Demonstrationen inhaftiert und gefoltert hätten. Seine Aussagen zum Zeitpunkt und zur Dauer der Inhaftierung seien widersprüchlich. Bei der BzP habe er die Dauer mit zwei Tagen und bei der Anhörung mit drei Tagen angegeben. Als Zeitpunkt habe er bei der BzP ohne nähere Angaben Anfang 2012 und bei der Anhörung (...) 2012 erwähnt. Dazu habe er sinngemäss erklärt, es handle sich nicht um einen Widerspruch, weil mit Anfang 2012 auch (...) 2012 gemeint sein könne. Auch seine Aussagen zum zeitlichen Abstand zwischen der ersten und zweiten Hausdurchsuchung seien unstimmig. Bei der BzP habe er ihn auf sechs oder sieben Tage und bei der Anhörung auf fünfzehn Tage beziffert. Zudem habe er bei der BzP ausgesagt, sein Bruder G._______ habe Demonstrationen organisiert und sei Mitglied der (...) Partei in Syrien. Bei der Anhörung hingegen habe er ausgesagt, G._______ habe lediglich als Teilnehmer an Demonstrationen mitgewirkt. Seine Erklärung auf Vorhalt hin, er habe bei der BzP lediglich sagen wollen, dass sein Bruder aktiver als er gewesen sei, überzeuge nicht. Zudem habe G._______ bei seiner Anhörung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung inhaftiert worden sei, obwohl er ausführlich zu den Problemen seiner Familienangehörigen befragt worden sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe damals in Syrien keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt, überzeuge nicht, G._______ habe bei der Anhörung erklärt, in Kontakt mit der Familie zu stehen. Überdies habe G._______ ausgesagt, nach seiner Haftentlassung noch eine Weile in Syrien gelebt zu haben und erst aufgrund der späteren Hausdurchsuchung ausser Landes geflüchtet sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie habe ihm nicht alles über seinen Bruder gesagt, erkläre nicht, weshalb G._______ nicht von seiner angeblichen Verhaftung bei der Hausdurchsuchung erfahren haben sollte. Aus den Demonstrationsteilnahmen der Beschwerdeführenden ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sie deswegen konkret etwas zu befürchten gehabt hätten. Sie hätten selber erklärt, nie politisch aktiv gewesen zu sein und auch wegen ihren Demonstrationsteilnahmen keine Probleme gehabt zu haben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung wegen des Verdachts der Teilnahme an Demonstrationen sei unglaubhaft. Er habe deswegen weder vor noch nach der als nicht glaubhaft erachteten Verhaftung Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Die Beschwerdeführenden seien vor ihrer Ausreise nicht als Regimekritiker identifiziert worden. Eine mögliche Rekrutierung durch die YPG sei sodann nicht asylrelevant. Die Pflicht zum «Defense Service» knüpfe nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an, weshalb offenbleiben könne, ob die nicht näher umschriebenen «disziplinarischen Massnahmen» bei Verweigerung der Dienstpflicht intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe darzustellen. Es möge zutreffen, dass für Kurden ein sozialer Druck bestehe, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen. Es sei indessen davon auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige Personen verfüge und nicht auf eine Zwangsrekrutierung angewiesen sei. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden sei aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die YPG sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise habe zwangsrekrutieren wollen. Schliesslich seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile (Zerstörung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers, Tötung des [...] des Vaters der Beschwerdeführerin durch die YPG und militärische Aufgebote ihrer [...] Brüder) auf die Bürgerkriegssituation in Syrien zurückzuführen. Es bestünden keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführenden könnten als Familienangehörige respektive Verwandte aufgrund der geschilderten Ereignisse in Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sein.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird in materieller Hinsicht ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien sehr wohl glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant, wobei vorab gestützt auf Quellen und entlang der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die vom SEM als unglaubhaft erachtete Refraktion Bezug genommen wird. Das SEM verweist in der Vernehmlassung auf die fehlende Aushebung des Beschwerdeführers, weshalb es sich erübrige zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund von Wehrdienstverweigerung eine Strafe drohe. Subjektive Nachfluchtgründe lägen keine vor, weil er aufgrund seines Jahrgangs und der Tatsache, dass er seine Aushebung zum Militärdienst nicht habe glaubhaft machen können, nicht zur Personengruppe zähle, die bei einer illegalen Ausreise gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstosse. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Des Weiteren liessen sich den Akten keine Hinweise auf eine exilpolitische Betätigung in der Schweiz entnehmen, die über seine blossen Erklärungen hinausgehen würden, er sei in der Schweiz «sehr aktiv» und er «trete mutig auf». In der Replik wird entgegnet, eine Aushebung könne aufgrund der Situation wehrdienstpflichtiger Männer in Syrien zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen werden, zumal angesichts der vorherrschenden Willkür. Die Vorinstanz habe das Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt und eine regierungsfeindliche Haltung nicht ganz ausschliessen können. Die beschlossenen Massnahmen würden für alle dienstpflichtigen Männer in Syrien gelten und früher oder später umgesetzt. Er sei politisch aktiv in der Schweiz und bei den meisten politischen Veranstaltungen dabei. Viele Spitzel des syrischen Regimes würden jede politische Veranstaltung beobachten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er ihnen aufgefallen sei und sie ihn identifiziert hätten.
E. 7.1 Es ist als erstes festzustellen, welcher Sachverhalt der späteren rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist. Dazu ist zu prüfen, ob das SEM den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen zu Recht in wesentlichen Teilen die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.
E. 7.2 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
E. 7.3 Die Konsultierung der Befragungskontrolle hinterlässt zunächst grundsätzlich einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführenden. Die Erzählweise des Beschwerdeführers ist authentisch und gut vereinbar mit der geltend gemachten Herkunft aus einer ländlichen Gegend und seinem Vorbringen, nur während einem Jahr die Schule besucht zu haben. Den Aussagen ist eine insgesamt schlüssige und konsistente Sachdarstellung zu entnehmen, die lebensnah und echt wirkt und sich problemlos in die bekannten Gegebenheiten in der Herkunftsgegend im fraglichen Zeitraum einfügen lässt. Auch wenn Emotionen nicht direkt aus den Protokollen hervorgehen, so werden doch solche spürbar, beispielsweise die Angst-, Macht- und Ratlosigkeit bei der Beschreibung seiner Reaktion auf die Verhaftung (vgl. A21 F113). Immer wieder fallen die Antworten des Beschwerdeführers gerade nicht undifferenziert aus, und sie enthalten verschiedene Realkennzeichen; dies sowohl in den Kernvorbringen (vgl. nachstehende Ausführungen) als auch, wenn er scheinbar Unwesentliches beschreibt. Zu letzterem kann etwa auf die Umschreibung der Umstände nach der Einreise in L._______ verwiesen werden oder auf die unaufgeforderte Umschreibung des Kontextes, in dem die Einbürgerung und die damit verbundene Ausstellung des Militärbüchleins erfolgt sei (vgl. A21 F10 f. und F60). Auch das spontane Eingestehen von Lücken und sein Bemühen, sie zu füllen trägt zum Eindruck einer authentischen Persönlichkeit bei (vgl. A4 Ziff. 5.02:"Ich entschuldige mich. Ich habe Griechenland vergessen.." oder A21 F72:"..Ich habe noch vergessen zu sagen, dass der jüngste Bruder damals nicht dabei war, weil er mit meiner jüngsten Schwester noch nicht registriert war.." oder A21 F126: "Ehrlich gesagt weiss ich es nicht"). Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch in der Lage, raum-zeitliche Verknüpfungen herzustellen und Ereignisse stimmig einzuordnen, selbst wenn er dabei nicht die exakten Daten nennt. Er hat schliesslich die wesentlichen Asylgründe bereits anlässlich der BzP genannt.
E. 7.4 Was die einzelnen, dem Beschwerdeführer vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist folgendes festzuhalten:
E. 7.4.1 Das SEM stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Es glaubt ihm aber die Inhaftierung nicht, während welcher er auch zu eigenen Demonstrationsteilnahmen befragt und gewarnt worden sei, künftig an keinen teilzunehmen. Festzustellen ist vorab, dass das SEM fehlgeht, wenn es interpretiert, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, wegen des Verdachts auf Teilnahme an Demonstrationen mehrere Tage inhaftiert und gefoltert worden zu sein (vgl. angefochtene Verfügung, II, Ziff. 2). Vielmehr hat er stets nur geltend gemacht, sein Bruder G._______ sei dessen verdächtigt worden, und als dieser nicht da gewesen sei, hätten sie den Beschwerdeführer mitgenommen. Demgegenüber hatte er wohl angegeben, er sei in der Haft auch nach eigenen Teilnahmen an Demonstrationen gefragt worden, machte aber gleichzeitig deutlich, nicht zu wissen, ob die syrischen Behörden davon Kenntnis gehabt hätten. Die Unglaubhaftigkeit der Haft begründet das SEM zunächst mit Unstimmigkeiten zeitlicher Natur. Diese sind zumindest teilweise erheblich zu relativieren. Vorab ist auf den unbestritten gebliebenen tiefen Bildungsstand des Beschwerdeführers zu verweisen. Es ist sodann richtig, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben hatte, zwischen dem ersten und dem zweiten Hausbesuch seien etwa sechs bis sieben Tage vergangen und diesen Zeitraum dann an der Anhörung mit etwa fünfzehn Tagen benennt. Damit konfrontiert, gibt er zur Antwort, wenn er sich richtig erinnere, seien es circa fünfzehn Tage dazwischen gewesen (vgl. A21 F133). So vermag er zwar die Unstimmigkeit nicht aufzulösen, allerdings waren seine Zeitangaben durchwegs nur ungefährer Natur. Nicht ausser Acht gelassen werden kann auch, dass die Ereignisse bereits im Zeitpunkt der BzP über drei Jahre zurücklagen und davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auch in diesen Jahren prägende Erfahrungen gemacht; im Zeitpunkt der Anhörung lagen die Ereignisse dann bereits fünf Jahre zurück. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer tatsächlich an der BzP angegeben, er sei anfangs 2012 in Haft gewesen (vgl. A4 Ziff. 7.02. S. 10) und in der Anhörung ausgesagt, er sei im (...) 2012 inhaftiert worden. Diesbezüglich ist allerdings darauf zu verweisen, dass das kurdische Neujahr - auch in Syrien - auf den 21. März fällt. Die Unstimmigkeit erweist sich damit nur als eine scheinbare. Für diese Interpretation spricht auch die bestätigende Antwort des Beschwerdeführers, als er am Ende der Anhörung mit dem Widerspruch konfrontiert wird (A21 F132:"Eben, ich bin circa im Juli 2012 inhaftiert worden.") und damit Anfang Jahr mit (...) gleichsetzt. Hinzu kommt, dass sich aus verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers aus jeweils unterschiedlichen Perspektiven immer der (...) 2012 als Haftzeitpunkt ergibt (vgl. u.a. "Circa drei Monate nach der Entlassung habe ich eine Aufforderung für das Militär erhalten" [A21 F32] und im zehnten Monat, im Oktober habe er das militärische Aufgebot erhalten [A4 Ziff. 7.02, A21 F51]. Auch aus seinen Aussagen, er habe letztmals im (...)2012 an einer Demonstration teilgenommen und nach der Haft bis zur Ausreise nicht mehr, ergibt sich stimmig der (...) als Haftzeitpunkt (A21 F77, F87). Derselbe Schluss lässt sich ziehen aus seiner konstanten Schilderung, Anlass für die Hausdurchsuchungen sei die erneute Suche nach dem Bruder nach dessen Entlassung aus der Haft gewesen, nachdem dieser anerkanntermassen von (...) bis (...) 2012 in Haft gewesen ist und dann wieder an Demonstrationen teilgenommen hat bis zu seiner Flucht im (...) 2012 (vgl. N [...], A18 F116, F118, F129). Hinsichtlich der Haftdauer hatte der Beschwerdeführer an der BzP unaufgefordert zwei und an der Anhörung drei Tage genannt (vgl. A4 Ziff. 7.02, S. 10; A21 F32). Aus seinen detaillierteren Angaben zu dieser Haft, ergibt sich später, dass er am ersten Tag am Morgen festgenommen (vgl. A21 F110), am nächsten Tag den ganzen Tag im Gefängnis geblieben und am dritten Tag morgens entlassen worden sei (vgl. ebd. F37). Auf Rückfrage hin gab er an, er sei zwei Nächte im Gefängnis geblieben (vgl. ebd. F38). Damit hat er effektiv zwei volle Tage im Gefängnis verbracht. Dass er an der Anhörung von drei Tagen spricht, nachdem er am dritten Tag, entlassen worden ist, kann ihm nicht als Widerspruch ausgelegt werden. Dem SEM ist darin beizupflichten, dass nicht ganz nachvollziehbar ist, weshalb der Bruder G._______ im Zeitpunkt seiner Anhörung (am 29. August 2014) nicht über die kurze Inhaftierung des Beschwerdeführers im Bilde zu sein schien. Dies, obwohl er angab, wieder mit seinen Familienangehörigen in Syrien in Kontakt zu stehen. Gewisse Erklärungen dafür gibt es dennoch. So hatte er nämlich ausgesagt, der Kontakt bestehe erst seit kurzem wieder. Es ergibt sich auch aus dem Anhörungsprotokoll von G._______, dass er über lange Zeit hinweg gerade keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Syrien hatte, nämlich seit seiner Ausreise Ende (...) 2012, während der anschliessenden beiden Jahre, als er in R._______ gelebt habe, und auch im Zeitpunkt der BzP (am 15. August 2014) noch nicht (vgl. N [...], A18 F55 und F60, F146). Dies deckt sich mit der Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen des entsprechenden Vorhalts (vgl. A21 F141). Sodann finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers von Anfang an - und nicht erst auf den Vorhalt des SEM hin - immer wieder Hinweise darauf, dass in der grossen Familie nicht alle Informationen geteilt wurden, gerade auch in Bezug auf G._______ (vgl. z.B. A4 Ziff. 7.02, S. 10, A21 F36, F45 f., F48, F126). Die Erklärung auf die Rückfrage hin, man habe ihm nicht alles gesagt, wirkt deshalb konsistent, und es ist durchaus möglich, dass auch G._______ im Zeitpunkt der Anhörung noch nicht über alle die zahlreichen Familienmitglieder betreffenden Ereignisse in den vorausgehenden zwei Jahren informiert war, zumal der Kontakt höchstens zwei Wochen zuvor wieder zustande gekommen war. Auch im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten von G._______ hatte der Beschwerdeführer bereits an der BzP ausgesagt, er habe nicht gewusst, wo überall er tätig gewesen sei (vgl. A4 Ziff. 7.02, S. 10). Damit ist der vom SEM aufgezeigte Widerspruch zwischen der Aussage des Beschwerdeführers, sein Bruder sei Mitglied der Demokratischen Partei Syriens gewesen, und dessen eigener Angabe, er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen, zwar nicht aufgelöst, immerhin geht aus den Akten aber auch hervor, dass G._______ deutlich aktiver war im Rahmen der syrischen Revolution (vgl. N [...], u.a. A18 F5) als der Beschwerdeführer, der stets angegeben hatte, nur Mitläufer an Demonstrationen gewesen zu sein.
E. 7.4.2 Mit einem einzelnen Satz gesteht das SEM dem Beschwerdeführer auf der anderen Seite zwar zu, relativ ausführlich über seine Haft berichtet zu haben. Damit wird es einer ausgewogenen Berücksichtigung der für seine Sachdarstellung sprechenden Elemente aber nicht gerecht. Die Schilderungen zum Kontext seiner Festnahme und die geltend gemachten Nachteile sind nicht nur ausführlich, sondern auch in sich stimmig ausgefallen und enthalten zahlreiche Realkennzeichen. Zu letzteren gehört die häufige Wiedergabe von Interaktionen in der direkten Rede (u.a. A21 F36, F60, F63, F86, F95, F110 oder F114 f.). Auch finden sich in ihnen immer wieder spontane Einschübe, teilweise auch von Nebensächlichkeiten, die für tatsächlich Erlebtes sprechen. Hinsichtlich des ersten Hausbesuches beispielsweise, den er durchwegs auf früh morgens verortet (vgl. A4 Ziff. 7.02, S. 10; A21 F36), ergänzt er auf die Aufforderung hin, das Gespräch zu schildern, spontan, sie seien noch am Schlafen gewesen und sie hätten nicht mal richtig an die Türe geklopft (vgl. A21 F86). Als die befragende Person später wissen will, ob sich die Soldaten gewalttätig verhalten hätten, erklärt er zunächst, wie sie sofort mit der Durchsuchung angefangen hätten und fügt an, sie hätten nur drei kleine Zimmer gehabt, und es sei auch ersichtlich gewesen, dass sich niemand zu Hause verstecke (vgl. ebd. F108). Weitere Beispiele solch spontaner Äusserungen finden sich auch in seinen Ausführungen zu den Verhältnissen in der Haft und den Misshandlungen. Etwa wenn er in direkter Rede wiedergibt, er habe ihm (dem Befrager im Gefängnis) gesagt: "Ich weiss nicht, wo mein Bruder sich befindet" und gleich anfügt, weil er damals wirklich nicht gewusst habe, wo er gewesen sei. Oder wenn er wiedergibt, wie er auch nach vier Jungen gefragt worden sei und einschiebt, dass er einen schon gekannt habe, den Rest aber nicht. Und auch gleich anschliessend, wenn er erzählt, sie hätten seinen Kopf zweimal ins Wasser gesteckt und dann ergänzt, es habe dort ein blaues Fass gegeben, und das erste Mal wäre er fast erstickt (vgl. A21 F36). Der Beschwerdeführer vermag detailliert die Zelle zu beschreiben (vgl. ebd. F89) und seine spontane Erklärung, weshalb er nicht genau gesehen habe, wo sich der Verhörraum befunden habe, wirkt echt (vgl. ebd. F94). Auch dass der Beschwerdeführer Ereignisse nicht übersteigert darstellt und teilweise sogar relativiert, spricht gegen einen konstruierten Sachverhalt. So erwähnt er in freier Rede, sie hätten ihm beim ersten Hausbesuch sogar Ohrfeigen und Fusstritte gegeben (vgl. ebd. F36). Er wiederholt später, die Soldaten hätten damals jeden geschlagen, der ihnen in den Weg gekommen sei und gibt differenzierend an, sie hätten ihm zum Beispiel ein paar Fusstritte und Ohrfeigen gegeben und ihn zur Seite ge-stossen, und fügt an, das sei alles gewesen (vgl. ebd. F108 f., F96). Gefragt, was bei der Entlassung gewesen sei, antwortet er, sie hätten gesagt, er dürfe an keiner Demonstration teilnehmen, das sei alles gewesen (vgl. ebd. F41). Er verneint auch, dass er eine Haftbestätigung erhalten habe (vgl. ebd. F42), obwohl, hätte er ein Konstrukt wiedergegeben, naheliegend gewesen wäre anzugeben, eine solche Bestätigung habe sich unter den verlorenen Dokumenten befunden. Schliesslich gesteht er auch ein, nicht zu wissen, ob sie über Beweismittel zu seinen eigenen Demonstrationsteilnahmen verfügt hätten (vgl. ebd. F99).
E. 7.4.3 Als Zwischenergebnis ergibt eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG hinsichtlich der geltend gemachten Suche nach seinem Bruder und der damit zusammenhängenden Inhaftierung erfüllt sind.
E. 7.5 Auch die Unstimmigkeiten, die das SEM dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausstellung des Dienstbüchleins entgegenhält, überzeugen nicht vollumfänglich. So mag zwar zutreffen, dass Asylsuchende häufig unwahre Angaben machen zum Verbleib von Beweismitteln. Vorliegend ergibt sich aber diesbezüglich ein übereinstimmendes und lebensnahes Bild aus den Schilderungen sowohl des Beschwerdeführers (vgl. A4 Ziff. 4.03, 5.02; A21 F10 f.) als auch der Beschwerdeführerin (vgl. A6 Ziff. 4.04, 5.02; A22 F10 ff.), und die mit ihren diesbezüglichen Angaben begründeten Zweifel sind nicht gerechtfertigt. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des Militärbüchleins wirken authentisch und enthalten etliche Details und Realkennzeichen (vgl. A21 F60 ff., F80-82). Wiederum bezieht das SEM diese kaum in seine Gewichtung mit ein, sondern stellt einseitig stark auf die Angaben von G._______ ab, die anders ausgefallen seien. Auch ist bekannt, dass die syrischen Behörden nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs länger als zunächst angenommen in den kurdischen Gebieten noch präsent waren. Schliesslich stehen auch den Einwänden in Bezug darauf, wie der Beschwerdeführer vom Inhalt des Aufgebots beziehungsweise der Vorladung Kenntnis genommen habe, durchaus authentische Schilderungen gegenüber (A21 F51 ff.). Eine abschliessende Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Refraktion hinsichtlich der syrischen Armee glaubhaft zu machen vermag, kann aber aufgrund des nachfolgend unter E. 8 Gesagten unterbleiben.
E. 8.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225 mit Hinweisen). Insbesondere sind Verfolgungsmassnahmen gegenüber Familienangehörigen vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Kampf gegen oppositionelle Kräfte unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie zum Beispiel wegen Flucht nicht habhaft werden können, auf Personen zurückzugreifen, die dem Verfolgten nahestehen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).
E. 8.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. sowie u.a. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 sowie entsprechendes Update V vom 3.11.2017,< https://www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf>, abgerufen am 15.05.2020).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er bereits vor seiner Ausreise wegen seines Bruders G._______ in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist und deswegen auch ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat, selbst wenn unklar bleibt, ob sie ihn selbst an den Demonstrationen erkannt haben (vgl. E. 7.4.3). Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) hat G._______ mit Verfügung vom (...) September 2014 unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt. Es ist unbesehen der Frage, ob er eine Refraktion glaubhaft zu machen vermag, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr, nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass die kurdische Minderheit einem ständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt ist, mit einem Verhör zu rechnen hätte. Für die syrischen Behörden würde die Vermutung naheliegen, dass der Beschwerdeführer mit seinem flüchtigen Bruder in Kontakt stehen könnte. Aufgrund der Ereignisse vor der Ausreise und der wiederholten behördlichen Suche nach G._______ ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien bereits vor seiner Ausreise ernsthafte Nachteile mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gedroht hätten. Der Beschwerdeführer musste bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise (auch) in objektiver Hinsicht begründete Furcht haben, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden (vgl. unter anderen auch das Urteil des BVGer E-4908/2016 vom 26. März 2019 E. 6). Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft. Auf seine weiteren Vorbringen, insbesondere die Furcht vor einer Rekrutierung seitens der YPG oder die Frage, ob subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind, muss nicht mehr eingegangen werden.
E. 8.4 Was die Beschwerdeführerin betrifft, so macht sie nicht geltend, es habe konkrete Rekrutierungsversuche seitens der YPG gegeben, sondern nur, es seien auch Frauen rekrutiert worden; da drei ihrer Brüder nicht zu Hause gewesen seien und jeweils eine Person der Familie Dienst zu leisten habe, hätten sie und insbesondere ihr Vater sich Sorgen gemacht, sie könnte rekrutiert werden. Deshalb seien sie in den Nordirak gegangen. Damit ist nicht davon auszugehen, eine drohende Rekrutierung respektive Zwangsrekrutierung sei im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien unmittelbar bevorgestanden respektive dies sei heute der Fall. Unabhängig davon hat das SEM zutreffend festgestellt, die diesbezügliche Dienstpflicht knüpfe nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5253/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 5.2.1 m.H. auf das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]. Auch die Einschätzung im genannten Referenzurteil, wonach sich kein Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergebe, das die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde, trifft grundsätzlich nach wie vor zu. Dies selbst dann, wenn sich die Vorgehensweise der YPG inzwischen möglicherweise etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.). Es liegen insbesondere auch im heutigen Kontext keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die YPG Personen, die die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachten und einer politisch motivierten Bestrafung zuführen würde (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-603/2020 vom 18. Februar 2020 E. 6.3 oder E-2461/2019 vom 12. November 2019 E. 7.3). Mangels entsprechender Hinweise erscheint auch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von der YPG als Oppositionelle betrachtet werden könnte und entsprechend mit einer politisch motivierten (besonderes harten) Bestrafung rechnen müsste. Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Vorbringen zum Tode ihres Cousins. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen oder aus anderen flüchtlingsrechtlich erheblichen Gründen in den Fokus der syrischen Behörden geraten wäre. Sie erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft weder im Ausreise- noch im heutigen Zeitpunkt.
E. 8.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern, die mangels eigener Asylgründe die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist unter Anerkennung ihrer derivativen Flüchtlingseigenschaft ebenfalls Asyl zu gewähren, zumal keine besonderen Umstände dagegensprechen (Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG).
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist, wie erwähnt, nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass sich der Rechtsvertreter erst mit Eingabe vom 17. Mai 2019 als Rechtsvertreter konstituierte. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 900.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 7. November 2017 wird aufgehoben.
- Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Erwägungen. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6946/2017 Urteil vom 28. Mai 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. November 2017. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im (...) 2012 (Beschwerdeführer) sowie (...) 2013 (Beschwerdeführerin) und gelangten am 1. Oktober 2015 zusammen mit ihrem Sohn C._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 7. Oktober 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A4/15 und A6/12) und am 17. August 2017 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A21/21 und A22/12). Am (...) wurde die Tochter D._______ in der Schweiz geboren. B. B.a Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Befragungen an, er sei syrischer Staatsangehöriger und eingebürgerter Ajnabi aus dem Dorf E._______ mit letztem Wohnsitz in F._______ in der Provinz Q._______. Er habe nur während eines Jahres die Schule besuchen können, sei dann (...) geworden und habe zuletzt als (...) gearbeitet. 2011 habe er sich einbürgern lassen können und in diesem Rahmen sei ihm auch ein Militärbüchlein ausgestellt worden. B.b Zu seinen Asylgründen gab er im Wesentlichen an, er und sein Bruder G._______ hätten in Syrien an regimekritischen Demonstrationen in F._______ teilgenommen, er selbst letztmals im (...) 2012 im Quartier H._______. Die Behörden hätten Verdacht geschöpft und G._______ sei verhaftet worden. Nach seiner Freilassung sei G._______ geflohen, und die Familie habe eine Weile nicht gewusst, wo er sich aufhalte, respektive hätten seine Mutter und sein ältester Bruder dem Beschwerdeführer auch nicht alles erzählt. Die syrischen Behörden hätten G._______ aber erneut gesucht und seien mehrmals nach Hause gekommen. Bei der zweiten Hausdurchsuchung sei er mitgenommen und zwei Nächte lang im Gefängnis (...) festgehalten worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wer die Demonstrationen organisiere, zu welcher Partei sie gehörten, weshalb er und sein Bruder daran teilnähmen und wo sein Bruder sei. Auch hätten sie ihn nach dem Aufenthaltsort von vier Jungen gefragt, er habe nur einen unter ihnen gekannt. Er sei während der Haft misshandelt worden. Am Morgen des dritten Tages hätten sie ihn dann bedingungslos freigelassen, ihm aber verboten, an Demonstrationen teilzunehmen. Nach der Haftentlassung habe er aus Angst vor einer erneuten Verhaftung nur noch selten zuhause übernachtet. Anfang (...) 2012 habe seine Mutter ihn telefonisch darüber informiert, dass er zum Militärdienst einberufen worden sei. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschieden, weil er nicht habe in den Kampf ziehen wollen und auch Angst vor einer Verhaftung gehabt habe. Schliesslich gab der Beschwerdeführer als weitere Ausreisegründe die Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten), den Bürgerkrieg und die allgemein schlechte Sicherheitssituation an. Nach seiner Ausreise habe er mehrere Jahre lang im Flüchtlingslager (...) bei I._______ im Nordirak gelebt. Im (...) 2014 habe er dort seine Ehefrau geheiratet. B.c Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus J._______ in der Provinz Q._______. 2010 sei sie mit ihrer Familie nach K._______ gegangen. 2011 seien sie wegen der schlechten Sicherheitslage und des Bürgerkrieges nach J._______ zurückgekehrt. Dort habe sie in den ersten Monaten (...) zwei- oder dreimal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Am (...) Juni 2013 habe die YPG den (...) ihres Vaters getötet. Im gleichen Jahr sei sie aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG in den Irak gegangen, wo sie die folgenden Jahre im Flüchtlingslager (...) gelebt und ihren Ehemann geheiratet habe. B.d Die Beschwerdeführenden reichten nebst Dokumenten zum Nachweis ihrer Identität verschiedene Beweismittel (Arztberichte zum Gesundheitszustand ihres Sohnes C._______, drei Fotos des beschädigten Hauses der Familie des Beschwerdeführers in E._______ in Syrien und zwei Fotos des verstobenen Cousins des Vaters der Beschwerdeführerin) ein. Sie gaben auch an, während ihrer Reise nach Europa, nach der Einreise in L._______, seien ihnen weitere Dokumente - eine Trauungsbestätigung, das Militärbüchlein des Beschwerdeführers sowie das militärische Aufgebot und die Geburtsurkunde des Sohnes - abhandengekommen. C. Mit am 8. November 2017 eröffneter Verfügung vom 7. November 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2017 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Als Beilagen reichten sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017 und 28. März 2015 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und einer Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden - gut. Am 16. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung gleichen Datums einreichen. F. F.a Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 mit ergänzenden Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. F.b In der Replik vom 12. Februar 2018 hielten die Beschwerdeführenden an den gestellten Rechtsbegehren fest. G. G.a Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 ersuchte der von den Beschwerdeführenden neu mandatierte Rechtsvertreter um Einsicht in sämtliche Akten des Bundesverwaltungsgerichts und des SEM. Eventualiter ersuchte er darum, die Akten dem SEM zur direkten Gewährung der Einsicht zukommen zu lassen. G.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Beschwerdeakten gut und verwies den Rechtsvertreter für die Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten an das SEM. G.c Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 liessen die Beschwerdeführenden zusätzliche Entgegnungen zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung anbringen und in formeller Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots, ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht rügen. H. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter einen Kartenausdruck zur Invasion der türkischen Truppen in Nordsyrien ein und hielt fest, die neusten Entwicklungen seien zwingend zu berücksichtigen. I. Mit Eingabe vom 12. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden Fotos des Beschwerdeführers bei Demonstrationen vom (...) 2019 in M._______ ein und führten aus, er habe an zahlreichen weiteren Demonstrationen in N._______ und M._______ teilgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeführenden wurden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich folglich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung aus der Schweiz. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Abklärungspflicht schwerwiegend sowie Art. 9 BV verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 4.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). 4.2.3 Die Begründungspflicht, welche ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.2.4 Des Weiteren gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). 4.3 Es ergibt sich zwar aus den Protokollen, dass kleinere Verständnisschwierigkeiten möglich sind. So wird beispielsweise unter der Ziffer 2.05 der BzP (A4) nicht ganz klar, welches die Ergänzungsfrage war oder welche Frage wiederholt worden ist, an der Anhörung mussten Fragen teilweise wiederholt werden, z.B. A21 F67ff.). Formelle Fehler sind aber nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer antwortete zudem auf entsprechende Frage, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er bestätigte auch unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei. 4.4 Die Behauptung in der Eingabe vom 20. Juni 2019, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Militärdienstpflicht als unglaubhaft qualifiziert, weil er keine Beweismittel (Militärdienstbüchlein und militärische Vorladung) dazu eingereicht habe, erweist sich als aktenwidrig. Das SEM hat in Absatz 1 auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht derart sorglos mit solchen Beweismitteln umgegangen wäre, zumal ihm die Bedeutung dieser Unterlagen für ein zukünftiges Asylverfahren in Europa bewusst gewesen sei. Deshalb seien bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens angebracht. Damit wird nicht behauptet, die Aussagen seien deshalb unglaubhaft, weil sie nicht mit Beweismitteln belegt seien. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist somit unbegründet. 4.5 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung beim Sachverhalt (I) in Ziff. 5 festgehalten, dass es im Rahmen der Entscheidfindung die Akten des Bruders G._______ (N [...], recte: N [...]) und des Neffen O._______ (N [...]) des Beschwerdeführers konsultiert habe. Die Behauptung, es sei nicht erwähnt worden, welche Akten welcher Verwandten beigezogen worden seien, ist unbegründet. Des Weiteren hat es dem Beschwerdeführer bei der Anhörung in rechtsgenüglicher und, entgegen der Behauptung in der Eingabe vom 20. Juni 2019, wonach ein Vorhalt lediglich bei der Frage 142 erfolgt sei, in vollständiger Weise das rechtliche Gehör zu den Aussagen seines Bruders G._______ gewährt (vgl. A21/16 f. F138 ff.). Anders als bei den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2068/2019 und D-2073/2019 ergibt sich auch, dass aufgrund der zitierten Stellen im Anhörungsprotokoll des Bruders G._______ eine Kontrolle, ob das entsprechende Dossier konsultiert wurde, sehr wohl möglich ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich ebenfalls als unbegründet. 4.6 Der Umstand, dass das SEM die Anhörung der Beschwerdeführenden erst rund zwei Jahre nach der Einreichung der Asylgesuche durchgeführt hat, ist auf die hohe Geschäftslast der Vorinstanz zurückzuführen und stellt für sich alleine keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Es ist nicht ersichtlich, und wird in der Beschwerde auch nicht begründet, weshalb die Vorinstanz nach den Anhörungen zusätzliche Abklärungen hätte tätigen müssen. Inwiefern sich der zeitliche Abstand zwischen der Einreichung der Asylgesuche und den Anhörungen zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausgewirkt haben könnte, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht weiter ausgeführt. In der Beschwerde wird auch nicht aufgezeigt oder begründet, inwiefern der Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden sein könnte. Ein Verstoss gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, eines fairen Verfahrens und das Willkürverbot ist auch nicht in der Argumentation der Vorinstanz zu erblicken, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien vage, tatsachenwidrig und teilweise widersprüchlich. Ob diese Argumentation zutrifft, wird Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung der geltend gemachten Asylgründe sein. 4.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Insbesondere habe der Beschwerdeführer weder ein Militärdienstbüchlein noch eine militärische Vorladung eingereicht. Seine Erklärung, er habe die Tasche mit den Dokumenten auf der Reise in L._______ einem Schlepper übergeben und ihn danach aus den Augen verloren, sei nicht plausibel. Seine Aussagen zum Erhalt des Militärdienstbüchleins stimmten auch nicht mit denjenigen seines Bruders G._______ überein. Insbesondere habe dieser erklärt, weitere Schritte (...) für die Ausstellung des Dienstbüchleins durchlaufen zu haben. Zudem habe er im Unterschied zum Beschwerdeführer ausgesagt, das Dienstbüchlein noch am gleichen Tag erhalten zu haben. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass ihm ohne Prüfung seiner Diensttauglichkeit ein Dienstbüchlein ausgestellt worden sei. Des Weiteren habe er nur vage Angaben zum Inhalt des militärischen Aufgebots respektive der Vorladung machen können. Seine Erklärungen, er könne nicht Arabisch lesen, seine Frau und Kollegen hätten ihm das Aufgebot vorgelesen, wenn er sich nicht irre, hätte er sich nach einem Monat in P._______ respektive Q._______ melden müssen, überzeugten nicht. Es wären präzisere Angaben zu erwarten gewesen. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, dass seine Frau und Kollegen ihn über den genauen Inhalt informiert haben sollten, zumal er seine Frau erst im Irak kennengelernt und seine Familie in Syrien ihn über den Erhalt der Vorladung informiert habe. Die Einberufung zum Militärdienst erscheine auch deshalb wenig wahrscheinlich, weil die Stadt F._______ kurz nach Ausbruch der Unruhen weitgehend in den Machtbereich der PYD (Partei der Demokratischen Union) und YPG gelangt sei. Des Weiteren könne dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass die syrischen Behörden ihn wegen des Verdachts der Teilnahme an Demonstrationen inhaftiert und gefoltert hätten. Seine Aussagen zum Zeitpunkt und zur Dauer der Inhaftierung seien widersprüchlich. Bei der BzP habe er die Dauer mit zwei Tagen und bei der Anhörung mit drei Tagen angegeben. Als Zeitpunkt habe er bei der BzP ohne nähere Angaben Anfang 2012 und bei der Anhörung (...) 2012 erwähnt. Dazu habe er sinngemäss erklärt, es handle sich nicht um einen Widerspruch, weil mit Anfang 2012 auch (...) 2012 gemeint sein könne. Auch seine Aussagen zum zeitlichen Abstand zwischen der ersten und zweiten Hausdurchsuchung seien unstimmig. Bei der BzP habe er ihn auf sechs oder sieben Tage und bei der Anhörung auf fünfzehn Tage beziffert. Zudem habe er bei der BzP ausgesagt, sein Bruder G._______ habe Demonstrationen organisiert und sei Mitglied der (...) Partei in Syrien. Bei der Anhörung hingegen habe er ausgesagt, G._______ habe lediglich als Teilnehmer an Demonstrationen mitgewirkt. Seine Erklärung auf Vorhalt hin, er habe bei der BzP lediglich sagen wollen, dass sein Bruder aktiver als er gewesen sei, überzeuge nicht. Zudem habe G._______ bei seiner Anhörung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung inhaftiert worden sei, obwohl er ausführlich zu den Problemen seiner Familienangehörigen befragt worden sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe damals in Syrien keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt, überzeuge nicht, G._______ habe bei der Anhörung erklärt, in Kontakt mit der Familie zu stehen. Überdies habe G._______ ausgesagt, nach seiner Haftentlassung noch eine Weile in Syrien gelebt zu haben und erst aufgrund der späteren Hausdurchsuchung ausser Landes geflüchtet sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie habe ihm nicht alles über seinen Bruder gesagt, erkläre nicht, weshalb G._______ nicht von seiner angeblichen Verhaftung bei der Hausdurchsuchung erfahren haben sollte. Aus den Demonstrationsteilnahmen der Beschwerdeführenden ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sie deswegen konkret etwas zu befürchten gehabt hätten. Sie hätten selber erklärt, nie politisch aktiv gewesen zu sein und auch wegen ihren Demonstrationsteilnahmen keine Probleme gehabt zu haben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung wegen des Verdachts der Teilnahme an Demonstrationen sei unglaubhaft. Er habe deswegen weder vor noch nach der als nicht glaubhaft erachteten Verhaftung Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Die Beschwerdeführenden seien vor ihrer Ausreise nicht als Regimekritiker identifiziert worden. Eine mögliche Rekrutierung durch die YPG sei sodann nicht asylrelevant. Die Pflicht zum «Defense Service» knüpfe nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an, weshalb offenbleiben könne, ob die nicht näher umschriebenen «disziplinarischen Massnahmen» bei Verweigerung der Dienstpflicht intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe darzustellen. Es möge zutreffen, dass für Kurden ein sozialer Druck bestehe, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen. Es sei indessen davon auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige Personen verfüge und nicht auf eine Zwangsrekrutierung angewiesen sei. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden sei aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die YPG sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise habe zwangsrekrutieren wollen. Schliesslich seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile (Zerstörung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers, Tötung des [...] des Vaters der Beschwerdeführerin durch die YPG und militärische Aufgebote ihrer [...] Brüder) auf die Bürgerkriegssituation in Syrien zurückzuführen. Es bestünden keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführenden könnten als Familienangehörige respektive Verwandte aufgrund der geschilderten Ereignisse in Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sein. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird in materieller Hinsicht ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien sehr wohl glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant, wobei vorab gestützt auf Quellen und entlang der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die vom SEM als unglaubhaft erachtete Refraktion Bezug genommen wird. Das SEM verweist in der Vernehmlassung auf die fehlende Aushebung des Beschwerdeführers, weshalb es sich erübrige zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund von Wehrdienstverweigerung eine Strafe drohe. Subjektive Nachfluchtgründe lägen keine vor, weil er aufgrund seines Jahrgangs und der Tatsache, dass er seine Aushebung zum Militärdienst nicht habe glaubhaft machen können, nicht zur Personengruppe zähle, die bei einer illegalen Ausreise gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstosse. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Des Weiteren liessen sich den Akten keine Hinweise auf eine exilpolitische Betätigung in der Schweiz entnehmen, die über seine blossen Erklärungen hinausgehen würden, er sei in der Schweiz «sehr aktiv» und er «trete mutig auf». In der Replik wird entgegnet, eine Aushebung könne aufgrund der Situation wehrdienstpflichtiger Männer in Syrien zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen werden, zumal angesichts der vorherrschenden Willkür. Die Vorinstanz habe das Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt und eine regierungsfeindliche Haltung nicht ganz ausschliessen können. Die beschlossenen Massnahmen würden für alle dienstpflichtigen Männer in Syrien gelten und früher oder später umgesetzt. Er sei politisch aktiv in der Schweiz und bei den meisten politischen Veranstaltungen dabei. Viele Spitzel des syrischen Regimes würden jede politische Veranstaltung beobachten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er ihnen aufgefallen sei und sie ihn identifiziert hätten. 7. 7.1 Es ist als erstes festzustellen, welcher Sachverhalt der späteren rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist. Dazu ist zu prüfen, ob das SEM den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen zu Recht in wesentlichen Teilen die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. 7.2 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 7.3 Die Konsultierung der Befragungskontrolle hinterlässt zunächst grundsätzlich einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführenden. Die Erzählweise des Beschwerdeführers ist authentisch und gut vereinbar mit der geltend gemachten Herkunft aus einer ländlichen Gegend und seinem Vorbringen, nur während einem Jahr die Schule besucht zu haben. Den Aussagen ist eine insgesamt schlüssige und konsistente Sachdarstellung zu entnehmen, die lebensnah und echt wirkt und sich problemlos in die bekannten Gegebenheiten in der Herkunftsgegend im fraglichen Zeitraum einfügen lässt. Auch wenn Emotionen nicht direkt aus den Protokollen hervorgehen, so werden doch solche spürbar, beispielsweise die Angst-, Macht- und Ratlosigkeit bei der Beschreibung seiner Reaktion auf die Verhaftung (vgl. A21 F113). Immer wieder fallen die Antworten des Beschwerdeführers gerade nicht undifferenziert aus, und sie enthalten verschiedene Realkennzeichen; dies sowohl in den Kernvorbringen (vgl. nachstehende Ausführungen) als auch, wenn er scheinbar Unwesentliches beschreibt. Zu letzterem kann etwa auf die Umschreibung der Umstände nach der Einreise in L._______ verwiesen werden oder auf die unaufgeforderte Umschreibung des Kontextes, in dem die Einbürgerung und die damit verbundene Ausstellung des Militärbüchleins erfolgt sei (vgl. A21 F10 f. und F60). Auch das spontane Eingestehen von Lücken und sein Bemühen, sie zu füllen trägt zum Eindruck einer authentischen Persönlichkeit bei (vgl. A4 Ziff. 5.02:"Ich entschuldige mich. Ich habe Griechenland vergessen.." oder A21 F72:"..Ich habe noch vergessen zu sagen, dass der jüngste Bruder damals nicht dabei war, weil er mit meiner jüngsten Schwester noch nicht registriert war.." oder A21 F126: "Ehrlich gesagt weiss ich es nicht"). Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch in der Lage, raum-zeitliche Verknüpfungen herzustellen und Ereignisse stimmig einzuordnen, selbst wenn er dabei nicht die exakten Daten nennt. Er hat schliesslich die wesentlichen Asylgründe bereits anlässlich der BzP genannt. 7.4 Was die einzelnen, dem Beschwerdeführer vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist folgendes festzuhalten: 7.4.1 Das SEM stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Es glaubt ihm aber die Inhaftierung nicht, während welcher er auch zu eigenen Demonstrationsteilnahmen befragt und gewarnt worden sei, künftig an keinen teilzunehmen. Festzustellen ist vorab, dass das SEM fehlgeht, wenn es interpretiert, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, wegen des Verdachts auf Teilnahme an Demonstrationen mehrere Tage inhaftiert und gefoltert worden zu sein (vgl. angefochtene Verfügung, II, Ziff. 2). Vielmehr hat er stets nur geltend gemacht, sein Bruder G._______ sei dessen verdächtigt worden, und als dieser nicht da gewesen sei, hätten sie den Beschwerdeführer mitgenommen. Demgegenüber hatte er wohl angegeben, er sei in der Haft auch nach eigenen Teilnahmen an Demonstrationen gefragt worden, machte aber gleichzeitig deutlich, nicht zu wissen, ob die syrischen Behörden davon Kenntnis gehabt hätten. Die Unglaubhaftigkeit der Haft begründet das SEM zunächst mit Unstimmigkeiten zeitlicher Natur. Diese sind zumindest teilweise erheblich zu relativieren. Vorab ist auf den unbestritten gebliebenen tiefen Bildungsstand des Beschwerdeführers zu verweisen. Es ist sodann richtig, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben hatte, zwischen dem ersten und dem zweiten Hausbesuch seien etwa sechs bis sieben Tage vergangen und diesen Zeitraum dann an der Anhörung mit etwa fünfzehn Tagen benennt. Damit konfrontiert, gibt er zur Antwort, wenn er sich richtig erinnere, seien es circa fünfzehn Tage dazwischen gewesen (vgl. A21 F133). So vermag er zwar die Unstimmigkeit nicht aufzulösen, allerdings waren seine Zeitangaben durchwegs nur ungefährer Natur. Nicht ausser Acht gelassen werden kann auch, dass die Ereignisse bereits im Zeitpunkt der BzP über drei Jahre zurücklagen und davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auch in diesen Jahren prägende Erfahrungen gemacht; im Zeitpunkt der Anhörung lagen die Ereignisse dann bereits fünf Jahre zurück. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer tatsächlich an der BzP angegeben, er sei anfangs 2012 in Haft gewesen (vgl. A4 Ziff. 7.02. S. 10) und in der Anhörung ausgesagt, er sei im (...) 2012 inhaftiert worden. Diesbezüglich ist allerdings darauf zu verweisen, dass das kurdische Neujahr - auch in Syrien - auf den 21. März fällt. Die Unstimmigkeit erweist sich damit nur als eine scheinbare. Für diese Interpretation spricht auch die bestätigende Antwort des Beschwerdeführers, als er am Ende der Anhörung mit dem Widerspruch konfrontiert wird (A21 F132:"Eben, ich bin circa im Juli 2012 inhaftiert worden.") und damit Anfang Jahr mit (...) gleichsetzt. Hinzu kommt, dass sich aus verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers aus jeweils unterschiedlichen Perspektiven immer der (...) 2012 als Haftzeitpunkt ergibt (vgl. u.a. "Circa drei Monate nach der Entlassung habe ich eine Aufforderung für das Militär erhalten" [A21 F32] und im zehnten Monat, im Oktober habe er das militärische Aufgebot erhalten [A4 Ziff. 7.02, A21 F51]. Auch aus seinen Aussagen, er habe letztmals im (...)2012 an einer Demonstration teilgenommen und nach der Haft bis zur Ausreise nicht mehr, ergibt sich stimmig der (...) als Haftzeitpunkt (A21 F77, F87). Derselbe Schluss lässt sich ziehen aus seiner konstanten Schilderung, Anlass für die Hausdurchsuchungen sei die erneute Suche nach dem Bruder nach dessen Entlassung aus der Haft gewesen, nachdem dieser anerkanntermassen von (...) bis (...) 2012 in Haft gewesen ist und dann wieder an Demonstrationen teilgenommen hat bis zu seiner Flucht im (...) 2012 (vgl. N [...], A18 F116, F118, F129). Hinsichtlich der Haftdauer hatte der Beschwerdeführer an der BzP unaufgefordert zwei und an der Anhörung drei Tage genannt (vgl. A4 Ziff. 7.02, S. 10; A21 F32). Aus seinen detaillierteren Angaben zu dieser Haft, ergibt sich später, dass er am ersten Tag am Morgen festgenommen (vgl. A21 F110), am nächsten Tag den ganzen Tag im Gefängnis geblieben und am dritten Tag morgens entlassen worden sei (vgl. ebd. F37). Auf Rückfrage hin gab er an, er sei zwei Nächte im Gefängnis geblieben (vgl. ebd. F38). Damit hat er effektiv zwei volle Tage im Gefängnis verbracht. Dass er an der Anhörung von drei Tagen spricht, nachdem er am dritten Tag, entlassen worden ist, kann ihm nicht als Widerspruch ausgelegt werden. Dem SEM ist darin beizupflichten, dass nicht ganz nachvollziehbar ist, weshalb der Bruder G._______ im Zeitpunkt seiner Anhörung (am 29. August 2014) nicht über die kurze Inhaftierung des Beschwerdeführers im Bilde zu sein schien. Dies, obwohl er angab, wieder mit seinen Familienangehörigen in Syrien in Kontakt zu stehen. Gewisse Erklärungen dafür gibt es dennoch. So hatte er nämlich ausgesagt, der Kontakt bestehe erst seit kurzem wieder. Es ergibt sich auch aus dem Anhörungsprotokoll von G._______, dass er über lange Zeit hinweg gerade keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Syrien hatte, nämlich seit seiner Ausreise Ende (...) 2012, während der anschliessenden beiden Jahre, als er in R._______ gelebt habe, und auch im Zeitpunkt der BzP (am 15. August 2014) noch nicht (vgl. N [...], A18 F55 und F60, F146). Dies deckt sich mit der Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen des entsprechenden Vorhalts (vgl. A21 F141). Sodann finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers von Anfang an - und nicht erst auf den Vorhalt des SEM hin - immer wieder Hinweise darauf, dass in der grossen Familie nicht alle Informationen geteilt wurden, gerade auch in Bezug auf G._______ (vgl. z.B. A4 Ziff. 7.02, S. 10, A21 F36, F45 f., F48, F126). Die Erklärung auf die Rückfrage hin, man habe ihm nicht alles gesagt, wirkt deshalb konsistent, und es ist durchaus möglich, dass auch G._______ im Zeitpunkt der Anhörung noch nicht über alle die zahlreichen Familienmitglieder betreffenden Ereignisse in den vorausgehenden zwei Jahren informiert war, zumal der Kontakt höchstens zwei Wochen zuvor wieder zustande gekommen war. Auch im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten von G._______ hatte der Beschwerdeführer bereits an der BzP ausgesagt, er habe nicht gewusst, wo überall er tätig gewesen sei (vgl. A4 Ziff. 7.02, S. 10). Damit ist der vom SEM aufgezeigte Widerspruch zwischen der Aussage des Beschwerdeführers, sein Bruder sei Mitglied der Demokratischen Partei Syriens gewesen, und dessen eigener Angabe, er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen, zwar nicht aufgelöst, immerhin geht aus den Akten aber auch hervor, dass G._______ deutlich aktiver war im Rahmen der syrischen Revolution (vgl. N [...], u.a. A18 F5) als der Beschwerdeführer, der stets angegeben hatte, nur Mitläufer an Demonstrationen gewesen zu sein. 7.4.2 Mit einem einzelnen Satz gesteht das SEM dem Beschwerdeführer auf der anderen Seite zwar zu, relativ ausführlich über seine Haft berichtet zu haben. Damit wird es einer ausgewogenen Berücksichtigung der für seine Sachdarstellung sprechenden Elemente aber nicht gerecht. Die Schilderungen zum Kontext seiner Festnahme und die geltend gemachten Nachteile sind nicht nur ausführlich, sondern auch in sich stimmig ausgefallen und enthalten zahlreiche Realkennzeichen. Zu letzteren gehört die häufige Wiedergabe von Interaktionen in der direkten Rede (u.a. A21 F36, F60, F63, F86, F95, F110 oder F114 f.). Auch finden sich in ihnen immer wieder spontane Einschübe, teilweise auch von Nebensächlichkeiten, die für tatsächlich Erlebtes sprechen. Hinsichtlich des ersten Hausbesuches beispielsweise, den er durchwegs auf früh morgens verortet (vgl. A4 Ziff. 7.02, S. 10; A21 F36), ergänzt er auf die Aufforderung hin, das Gespräch zu schildern, spontan, sie seien noch am Schlafen gewesen und sie hätten nicht mal richtig an die Türe geklopft (vgl. A21 F86). Als die befragende Person später wissen will, ob sich die Soldaten gewalttätig verhalten hätten, erklärt er zunächst, wie sie sofort mit der Durchsuchung angefangen hätten und fügt an, sie hätten nur drei kleine Zimmer gehabt, und es sei auch ersichtlich gewesen, dass sich niemand zu Hause verstecke (vgl. ebd. F108). Weitere Beispiele solch spontaner Äusserungen finden sich auch in seinen Ausführungen zu den Verhältnissen in der Haft und den Misshandlungen. Etwa wenn er in direkter Rede wiedergibt, er habe ihm (dem Befrager im Gefängnis) gesagt: "Ich weiss nicht, wo mein Bruder sich befindet" und gleich anfügt, weil er damals wirklich nicht gewusst habe, wo er gewesen sei. Oder wenn er wiedergibt, wie er auch nach vier Jungen gefragt worden sei und einschiebt, dass er einen schon gekannt habe, den Rest aber nicht. Und auch gleich anschliessend, wenn er erzählt, sie hätten seinen Kopf zweimal ins Wasser gesteckt und dann ergänzt, es habe dort ein blaues Fass gegeben, und das erste Mal wäre er fast erstickt (vgl. A21 F36). Der Beschwerdeführer vermag detailliert die Zelle zu beschreiben (vgl. ebd. F89) und seine spontane Erklärung, weshalb er nicht genau gesehen habe, wo sich der Verhörraum befunden habe, wirkt echt (vgl. ebd. F94). Auch dass der Beschwerdeführer Ereignisse nicht übersteigert darstellt und teilweise sogar relativiert, spricht gegen einen konstruierten Sachverhalt. So erwähnt er in freier Rede, sie hätten ihm beim ersten Hausbesuch sogar Ohrfeigen und Fusstritte gegeben (vgl. ebd. F36). Er wiederholt später, die Soldaten hätten damals jeden geschlagen, der ihnen in den Weg gekommen sei und gibt differenzierend an, sie hätten ihm zum Beispiel ein paar Fusstritte und Ohrfeigen gegeben und ihn zur Seite ge-stossen, und fügt an, das sei alles gewesen (vgl. ebd. F108 f., F96). Gefragt, was bei der Entlassung gewesen sei, antwortet er, sie hätten gesagt, er dürfe an keiner Demonstration teilnehmen, das sei alles gewesen (vgl. ebd. F41). Er verneint auch, dass er eine Haftbestätigung erhalten habe (vgl. ebd. F42), obwohl, hätte er ein Konstrukt wiedergegeben, naheliegend gewesen wäre anzugeben, eine solche Bestätigung habe sich unter den verlorenen Dokumenten befunden. Schliesslich gesteht er auch ein, nicht zu wissen, ob sie über Beweismittel zu seinen eigenen Demonstrationsteilnahmen verfügt hätten (vgl. ebd. F99). 7.4.3 Als Zwischenergebnis ergibt eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG hinsichtlich der geltend gemachten Suche nach seinem Bruder und der damit zusammenhängenden Inhaftierung erfüllt sind. 7.5 Auch die Unstimmigkeiten, die das SEM dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausstellung des Dienstbüchleins entgegenhält, überzeugen nicht vollumfänglich. So mag zwar zutreffen, dass Asylsuchende häufig unwahre Angaben machen zum Verbleib von Beweismitteln. Vorliegend ergibt sich aber diesbezüglich ein übereinstimmendes und lebensnahes Bild aus den Schilderungen sowohl des Beschwerdeführers (vgl. A4 Ziff. 4.03, 5.02; A21 F10 f.) als auch der Beschwerdeführerin (vgl. A6 Ziff. 4.04, 5.02; A22 F10 ff.), und die mit ihren diesbezüglichen Angaben begründeten Zweifel sind nicht gerechtfertigt. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des Militärbüchleins wirken authentisch und enthalten etliche Details und Realkennzeichen (vgl. A21 F60 ff., F80-82). Wiederum bezieht das SEM diese kaum in seine Gewichtung mit ein, sondern stellt einseitig stark auf die Angaben von G._______ ab, die anders ausgefallen seien. Auch ist bekannt, dass die syrischen Behörden nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs länger als zunächst angenommen in den kurdischen Gebieten noch präsent waren. Schliesslich stehen auch den Einwänden in Bezug darauf, wie der Beschwerdeführer vom Inhalt des Aufgebots beziehungsweise der Vorladung Kenntnis genommen habe, durchaus authentische Schilderungen gegenüber (A21 F51 ff.). Eine abschliessende Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Refraktion hinsichtlich der syrischen Armee glaubhaft zu machen vermag, kann aber aufgrund des nachfolgend unter E. 8 Gesagten unterbleiben. 8. 8.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225 mit Hinweisen). Insbesondere sind Verfolgungsmassnahmen gegenüber Familienangehörigen vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Kampf gegen oppositionelle Kräfte unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie zum Beispiel wegen Flucht nicht habhaft werden können, auf Personen zurückzugreifen, die dem Verfolgten nahestehen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). 8.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. sowie u.a. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 sowie entsprechendes Update V vom 3.11.2017, , abgerufen am 15.05.2020). 8.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er bereits vor seiner Ausreise wegen seines Bruders G._______ in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist und deswegen auch ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat, selbst wenn unklar bleibt, ob sie ihn selbst an den Demonstrationen erkannt haben (vgl. E. 7.4.3). Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) hat G._______ mit Verfügung vom (...) September 2014 unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt. Es ist unbesehen der Frage, ob er eine Refraktion glaubhaft zu machen vermag, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr, nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass die kurdische Minderheit einem ständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt ist, mit einem Verhör zu rechnen hätte. Für die syrischen Behörden würde die Vermutung naheliegen, dass der Beschwerdeführer mit seinem flüchtigen Bruder in Kontakt stehen könnte. Aufgrund der Ereignisse vor der Ausreise und der wiederholten behördlichen Suche nach G._______ ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien bereits vor seiner Ausreise ernsthafte Nachteile mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gedroht hätten. Der Beschwerdeführer musste bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise (auch) in objektiver Hinsicht begründete Furcht haben, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden (vgl. unter anderen auch das Urteil des BVGer E-4908/2016 vom 26. März 2019 E. 6). Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft. Auf seine weiteren Vorbringen, insbesondere die Furcht vor einer Rekrutierung seitens der YPG oder die Frage, ob subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind, muss nicht mehr eingegangen werden. 8.4 Was die Beschwerdeführerin betrifft, so macht sie nicht geltend, es habe konkrete Rekrutierungsversuche seitens der YPG gegeben, sondern nur, es seien auch Frauen rekrutiert worden; da drei ihrer Brüder nicht zu Hause gewesen seien und jeweils eine Person der Familie Dienst zu leisten habe, hätten sie und insbesondere ihr Vater sich Sorgen gemacht, sie könnte rekrutiert werden. Deshalb seien sie in den Nordirak gegangen. Damit ist nicht davon auszugehen, eine drohende Rekrutierung respektive Zwangsrekrutierung sei im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien unmittelbar bevorgestanden respektive dies sei heute der Fall. Unabhängig davon hat das SEM zutreffend festgestellt, die diesbezügliche Dienstpflicht knüpfe nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5253/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 5.2.1 m.H. auf das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]. Auch die Einschätzung im genannten Referenzurteil, wonach sich kein Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergebe, das die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde, trifft grundsätzlich nach wie vor zu. Dies selbst dann, wenn sich die Vorgehensweise der YPG inzwischen möglicherweise etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.). Es liegen insbesondere auch im heutigen Kontext keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die YPG Personen, die die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachten und einer politisch motivierten Bestrafung zuführen würde (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-603/2020 vom 18. Februar 2020 E. 6.3 oder E-2461/2019 vom 12. November 2019 E. 7.3). Mangels entsprechender Hinweise erscheint auch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von der YPG als Oppositionelle betrachtet werden könnte und entsprechend mit einer politisch motivierten (besonderes harten) Bestrafung rechnen müsste. Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Vorbringen zum Tode ihres Cousins. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen oder aus anderen flüchtlingsrechtlich erheblichen Gründen in den Fokus der syrischen Behörden geraten wäre. Sie erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft weder im Ausreise- noch im heutigen Zeitpunkt. 8.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern, die mangels eigener Asylgründe die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist unter Anerkennung ihrer derivativen Flüchtlingseigenschaft ebenfalls Asyl zu gewähren, zumal keine besonderen Umstände dagegensprechen (Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist, wie erwähnt, nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass sich der Rechtsvertreter erst mit Eingabe vom 17. Mai 2019 als Rechtsvertreter konstituierte. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 900.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 7. November 2017 wird aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Erwägungen. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi