Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. Mai 2016 zusammen mit seiner Mutter sowie seinen drei Geschwistern B._______, C._______ und D._______ legal mit einem in E._______ ausgestellten Visum in die Schweiz ein und suchte am 25. Mai 2016 um Asyl nach. Im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers hielten sich bereits sein Vater sowie seine volljährigen Brüder F._______, G._______ und H._______ (N [...]; Asylgewährung am 3. August 2015) in der Schweiz auf. B. Am 2. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 5. September 2017 die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers statt. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie und stamme aus Damaskus. Sein Bruder G._______ sei (...) und sein Bruder H._______ (...). Die beiden hätten (...) und seien deshalb vom syrischen Regime gesucht worden. Als er in der achten Klasse gewesen sei, seien Angehörige des Regimes zu ihnen nach Hause gekommen. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und die Soldaten hätten seinen Bruder F._______ angeschossen. Wenig später sei dieser verhaftet und mehrere Tage festgehalten worden. Nach dessen Entlassung seien sie von I._______, Damaskus, nach J._______, Damaskus, umgezogen. Nachdem seinem Vater am (...) 2015 die Arbeitsstelle gekündigt und er in der Folge behördlich gesucht worden sei, habe sich dieser zusammen mit F._______ versteckt gehalten. Ein ehemaliger Nachbar habe seiner Mutter sodann mitgeteilt, dass die Behörden an ihrem vorherigen Wohnort in I._______ mehrmals nach ihnen gesucht hätten. Einige Zeit danach hätten sie zudem erfahren, dass ihr Haus in I._______ von den Behörden beschlagnahmt worden sei. Er selbst habe in Syrien keine konkreten Probleme gehabt. Zu Beginn der Revolution, bevor sein Bruder F._______ verletzt worden sei, habe er an friedlichen Protesten teilgenommen. Er habe aber befürchtet, an einem Kontrollposten angehalten und zu seinem Vater und seinen Brüdern befragt zu werden. Zudem hätte er im Alter von 18 Jahren in den Militärdienst einrücken müssen und das Land nicht mehr verlassen können. Am 18. Mai 2016 habe er Syrien zusammen mit seiner Mutter sowie B._______, C._______ und D._______ verlassen. C. Die Brüder F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]) erhielten am 19. April 2018 respektive am 11. Juni 2018 in der Schweiz Asyl. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz gewährte mit Verfügung gleichen Datums den Eltern sowie den minderjährigen Geschwistern B._______, C._______ und D._______ (N [...]) Asyl (Einbezug der Mutter sowie der minderjährigen Geschwister in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters). E. Mit Schreiben vom 1. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Einsicht in sein Asyldossier sowie - unter Beilage der entsprechenden Einwilligungserklärungen - in jene seiner Familienangehörigen. F. Mit Eingabe vom 8. März 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis und mit 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei ihm nach Erhalt der Akten der Vorinstanz Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben und ihm dafür eine genügende Frist anzusetzen. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente in Kopie bei: das Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz, der positive Asylentscheid und der N-Ausweis des Vaters, die Aufenthaltsbewilligungen von F._______, H._______ und G._______ sowie das Schreiben an das Sozialamt des Kantons K._______ zwecks Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit. G. Am 11. März 2019 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten seines Dossiers sowie am 14. März 2019 die zu edierenden Aktenstücke seiner Familienangehörigen zukommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. I. Am 22. März 2019 ging beim Gericht eine durch den Beschwerdeführer eingereichte Mittellosigkeitserklärung des Sozialamtes des Kantons K._______ vom 20. März 2019 ein. J. In der Beschwerdeergänzung vom 1. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und der Begründung fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. In der Vernehmlassung vom 11. April 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 15. April 2019 zur Kenntnisnahme zu. M. Am 17. April 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Honorarnote seines Rechtsvertreters zukommen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
E. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer künftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, im dienstfähigen Altern zu sein und zu befürchten, irgendwann ausgehoben zu werden. Die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung sei nicht begründet. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Alter von (...) Jahren verlassen und sich damit einer Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Demnach seien die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn in den Militärdienst einzuberufen. Was eine mögliche Reflexverfolgung wegen seiner Familienangehörigen betreffe, bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine solche schliessen lassen würden. Zwar habe er zu Beginn der Revolution an friedlichen Protesten teilgenommen. Diese hätten aber keine Konsequenzen für ihn gehabt. Zum damaligen Zeitpunkt sei er zudem erst (...) oder (...) Jahre alt gewesen und habe nichts Konkretes über die Demonstrationsteilnahmen zu berichten gewusst. Ein politisches Engagement bedeutenden Ausmasses sei auszuschliessen. Die persönliche Angst vor einer allfälligen Reflexverfolgung sei nicht als Hinweis für eine solche zu werten. Er habe nie gesagt, persönlich Kontakt mit Behördenvertretern, Geheimdienst- oder Armeeangehörigen gehabt zu haben oder geltend gemacht, es würde zwangsläufig zu einem solchen Kontakt kommen. Vielmehr habe er zwischen 2012 und 2016 unbehelligt in J._______ wohnen und zur Schule gehen können. Die Tatsache, dass seine drei volljährigen Brüder sowie sein Vater Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime gehabt hätten, verschärfe sein persönliches Gefährdungsprofil nicht. Die schwierige Lage in Syrien sei schliesslich auf die Bürgerkriegssituation zurückzuführen und entfalte keine Asylrelevanz.
E. 5.2 In der Beschwerde sowie deren Ergänzung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt, mithin Art. 3 AsylG verletzt. Es sei unverständlich, dass seinen Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, nur ihm nicht. Bei einer Rückkehr würde er mit Sicherheit von den syrischen Behörden nach den Angehörigen aber auch nach Aktivitäten und Kontakten im Ausland befragt und mithin Opfer von Reflexverfolgung werden. Insbesondere aus den Akten der volljährigen Brüder sowie des Vaters gehe hervor, dass seine Familie schon länger im Fokus der syrischen Regierung stehe. Es bestehe kein Grund zu zweifeln, dass seine Brüder (...) hätten, der Vater entlassen worden sei, weil er nichts zum Verbleib der Brüder habe sagen wollen, dieser trotz Verbots ausgereist sei, und sein minderjähriger Bruder F._______ verletzt worden sei, als er sich gegen die seine Mutter bedrängenden Soldaten zur Wehr gesetzt habe.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, staatliche Repressalien gegen Familienangehörigen von politischen Opponenten als Reflexverfolgung könnten zwar flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohten. In den Ausführungen des Beschwerdeführers fänden sich aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Reflexverfolgung. Die blosse Tatsache, dass seinen Brüdern und dem Vater Asyl gewährt worden sei, lasse noch nicht auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit schliessen, zumal der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe geltend gemacht habe und er kein politisches Engagement bewiesen habe respektive ihm kein solches unterstellt worden sei. Selbst eine als wahrscheinlich erachtete Gefahr einer künftigen Reflexverfolgung würde keine Asylgewährung nach sich ziehen.
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Auch das Gericht sieht sich diesbezüglich zu keinen weiteren Bemerkungen veranlasst.
E. 6.2 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer betreffend die vorinstanzliche Würdigung, die allgemein schwierige Lage in Syrien führe nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, keine Bundesrechtsverletzung rügt. Ein solche ist auch nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.
E. 6.3 Die drei Brüder G._______, H._______ und F._______ sowie der Vater des Beschwerdeführers haben in der Schweiz die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl erhalten. Die Mutter sowie die übrigen Geschwister des Beschwerdeführers wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen. Die Asyldossiers der genannten Familienangehörigen wurden antragsgemäss für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen. Die zentrale Frage ist, ob der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien begründete Furcht vor Reflexverfolgung durch das syrische Regime hätte haben müssen.
E. 6.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Insbesondere sind Verfolgungsmassnahmen gegenüber Familienangehörigen vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Kampf gegen oppositionelle Kräfte unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie zum Beispiel wegen Flucht nicht habhaft werden können, auf Personen zurückzugreifen, die dem Verfolgten nahestehen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 2005 Nr. 21 E. 10.1 und aktuell Urteil des BVGer E-6946/2017 vom 28. Mai 2020 E. 8.1). Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. sowie u.a. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 und entsprechendes Update V vom 03.11.2017, <https://www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf>, abgerufen am 21.08.2020).
E. 6.3.2 Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien einer Reflexverfolgung wegen seiner Familienangehörigen ausgesetzt gewesen wäre, ist zunächst unter Berücksichtigung der beigezogenen Asyldossiers auf seinen familiären Hintergrund einzugehen. Wie sich den Akten entnehmen lässt, haben G._______ sowie H._______ in L._______ (...), bis L._______ Ende 2012 von den Streitkräften der Regierung eingenommen und die (...) von G._______ niedergebrannt wurde. G._______ hätte im Jahr 2012 zudem in den Militärdienst einrücken müssen, tauchte jedoch unter, bis er Syrien am 11.September 2015 verliess. H._______ hat seine Dienstpflicht bis (...) 2015 aufschieben können, wollte dieser aber nicht nachkommen und reiste am 11. September 2014 aus. F._______ wurde Ende 2012 zu Hause anlässlich einer Suche von Angehörigen des syrischen Regimes nach H._______ und G._______ verletzt und kurz darauf für mehrere Tage festgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers, der seit dem Jahr 1984 in einem (...) in einer Leitungsposition im Bereich der (...) arbeitete, wurde im Jahr 2012 und 2013 unter anderem zu Aufenthalten im von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrollierten Gebiet sowie den beiden Söhnen H._______ und G._______ vom Sicherheitsdienst befragt. Ab 2012 wurde er sodann intern fortlaufend degradiert und am (...) 2015 schliesslich entlassen. Nach der Kündigung hätte er sich beim Sicherheitsdienst für eine weitere Befragung melden müssen, tauchte aber im Wissen um verschwundene entlassene Arbeitskollegen nach Befragungen durch den Sicherheitsdienst unter. Am 1. Oktober 2015 reiste er zusammen mit F._______, der sich dadurch seiner Dienstpflicht entzog, illegal aus. Gemäss seinen Angaben war er nach seiner Kündigung als ehemaliger Angestellter des (...) mit einem (...) Ausreiseverbot belegt und hätte erst nach Ablauf dieser Frist mit einer Bewilligung der Sicherheitsbehörden einen neuen Pass beantragen können. Vor diesem Hintergrund greift die pauschale Argumentation der Vorinstanz zu kurz, das Profil des Beschwerdeführers verschärfe sich wegen seines Vaters sowie seiner Brüder nicht, auch wenn er sich zum Zeitpunkt der Ausreise (noch) nicht mit konkreten Problemen konfrontiert sah (vgl. SEM-Akte A5/11 Ziff. 7.02 S. 7). Die Vorinstanz hat den familiären Hintergrund bei der Beurteilung des Vorliegens einer Reflexverfolgung unzureichend berücksichtigt. Sie bestreitet nicht, dass bereits mehrere Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen in den Fokus der syrischen Behörden gelangt sind. Vielmehr hat sie eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mehrerer Familienangehöriger des Beschwerdeführers anerkannt, indem sie dem Vater sowie F._______, H._______ und G._______ die originäre Flüchtlingseigenschaft zusprach. Die Vorinstanz hat sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, was dem Beschwerdeführer bei einem alleinigen weiteren Verbleib in Syrien bei einem künftigen Behördenkontakt drohen würde. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der als Minderjähriger ausgereist ist, spätestens mit Erreichen des dienstpflichtigen Alters oder anlässlich einer Überprüfung an einem Kontrollposten wegen seines familiären Hintergrundes in den Fokus der syrischen Behörden gelangt wäre. So äusserte nicht nur der Beschwerdeführer (vgl. SEM-Akte A12/10 F35), sondern auch bereits F._______ anlässlich seiner Anhörung seine Furcht davor, an einem Kontrollposten angehalten zu werden, da die Behörden dann auf seinen familiären Hintergrund aufmerksam werden könnten (vgl. SEM-Akte N [...] A14/22 F40). In subjektiver Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass F._______ in der Vergangenheit im Rahmen einer behördlichen Suche nach den Brüdern G._______ und H._______ angeschossen sowie mehrere Tage festgehalten wurde. Sodann wurde der Vater zweimal durch den Sicherheitsdienst befragt und nach der Kündigung für eine weitere Einvernahme vorgeladen, der er sich entzog. In diesem Zusammenhang ist als gefährdungserhöhendes Element insbesondere die illegale Ausreise des Vaters am (...) 2015 als ehemaliger höherer Angestellter eines (...) der (...) trotz Ausreiseverbot zu berücksichtigen. Gemäss dessen Angaben verhängen die syrischen Behörden Ausreiseverbote, um so zu verhindern, dass Geheimnisse der syrischen Regierung in Ausland gelangen. Gegen Beamte, die ohne Bewilligung der Sicherheitsbehörden illegal ausreisten, werde ein Todesurteil ausgesprochen (vgl. N [...] Akte A39/17 F51). Mit Blick auf die Reflexverfolgung im syrischen Kontext (vgl. vorstehend E. 6.3.1) ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG seitens der syrischen Behörden gedroht hätten und er solche für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer musste bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise (auch) in objektiver Hinsicht begründete Furcht haben, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist zu verneinen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Ausschlussgründe (Art. 53 AsylG) liegen nicht vor. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt, mithin Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote ein. Darin weist er einen zeitlichen Aufwand von 10.65 Stunden, welcher angemessen erscheint, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen im Betrag von Fr. 50.40 aus. Infolge seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3 495.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen, welche von der Vorinstanz auszurichten ist.
E. 8.3 Mit vorliegendem Urteil sind die mit Zwischenverfügung vom 3. April 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 wird in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3 495.30 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1175/2019 Urteil vom 24. September 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. Mai 2016 zusammen mit seiner Mutter sowie seinen drei Geschwistern B._______, C._______ und D._______ legal mit einem in E._______ ausgestellten Visum in die Schweiz ein und suchte am 25. Mai 2016 um Asyl nach. Im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers hielten sich bereits sein Vater sowie seine volljährigen Brüder F._______, G._______ und H._______ (N [...]; Asylgewährung am 3. August 2015) in der Schweiz auf. B. Am 2. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 5. September 2017 die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers statt. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie und stamme aus Damaskus. Sein Bruder G._______ sei (...) und sein Bruder H._______ (...). Die beiden hätten (...) und seien deshalb vom syrischen Regime gesucht worden. Als er in der achten Klasse gewesen sei, seien Angehörige des Regimes zu ihnen nach Hause gekommen. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und die Soldaten hätten seinen Bruder F._______ angeschossen. Wenig später sei dieser verhaftet und mehrere Tage festgehalten worden. Nach dessen Entlassung seien sie von I._______, Damaskus, nach J._______, Damaskus, umgezogen. Nachdem seinem Vater am (...) 2015 die Arbeitsstelle gekündigt und er in der Folge behördlich gesucht worden sei, habe sich dieser zusammen mit F._______ versteckt gehalten. Ein ehemaliger Nachbar habe seiner Mutter sodann mitgeteilt, dass die Behörden an ihrem vorherigen Wohnort in I._______ mehrmals nach ihnen gesucht hätten. Einige Zeit danach hätten sie zudem erfahren, dass ihr Haus in I._______ von den Behörden beschlagnahmt worden sei. Er selbst habe in Syrien keine konkreten Probleme gehabt. Zu Beginn der Revolution, bevor sein Bruder F._______ verletzt worden sei, habe er an friedlichen Protesten teilgenommen. Er habe aber befürchtet, an einem Kontrollposten angehalten und zu seinem Vater und seinen Brüdern befragt zu werden. Zudem hätte er im Alter von 18 Jahren in den Militärdienst einrücken müssen und das Land nicht mehr verlassen können. Am 18. Mai 2016 habe er Syrien zusammen mit seiner Mutter sowie B._______, C._______ und D._______ verlassen. C. Die Brüder F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]) erhielten am 19. April 2018 respektive am 11. Juni 2018 in der Schweiz Asyl. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz gewährte mit Verfügung gleichen Datums den Eltern sowie den minderjährigen Geschwistern B._______, C._______ und D._______ (N [...]) Asyl (Einbezug der Mutter sowie der minderjährigen Geschwister in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters). E. Mit Schreiben vom 1. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Einsicht in sein Asyldossier sowie - unter Beilage der entsprechenden Einwilligungserklärungen - in jene seiner Familienangehörigen. F. Mit Eingabe vom 8. März 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis und mit 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei ihm nach Erhalt der Akten der Vorinstanz Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben und ihm dafür eine genügende Frist anzusetzen. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente in Kopie bei: das Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz, der positive Asylentscheid und der N-Ausweis des Vaters, die Aufenthaltsbewilligungen von F._______, H._______ und G._______ sowie das Schreiben an das Sozialamt des Kantons K._______ zwecks Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit. G. Am 11. März 2019 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten seines Dossiers sowie am 14. März 2019 die zu edierenden Aktenstücke seiner Familienangehörigen zukommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. I. Am 22. März 2019 ging beim Gericht eine durch den Beschwerdeführer eingereichte Mittellosigkeitserklärung des Sozialamtes des Kantons K._______ vom 20. März 2019 ein. J. In der Beschwerdeergänzung vom 1. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und der Begründung fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. In der Vernehmlassung vom 11. April 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 15. April 2019 zur Kenntnisnahme zu. M. Am 17. April 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Honorarnote seines Rechtsvertreters zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer künftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, im dienstfähigen Altern zu sein und zu befürchten, irgendwann ausgehoben zu werden. Die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung sei nicht begründet. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Alter von (...) Jahren verlassen und sich damit einer Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Demnach seien die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn in den Militärdienst einzuberufen. Was eine mögliche Reflexverfolgung wegen seiner Familienangehörigen betreffe, bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine solche schliessen lassen würden. Zwar habe er zu Beginn der Revolution an friedlichen Protesten teilgenommen. Diese hätten aber keine Konsequenzen für ihn gehabt. Zum damaligen Zeitpunkt sei er zudem erst (...) oder (...) Jahre alt gewesen und habe nichts Konkretes über die Demonstrationsteilnahmen zu berichten gewusst. Ein politisches Engagement bedeutenden Ausmasses sei auszuschliessen. Die persönliche Angst vor einer allfälligen Reflexverfolgung sei nicht als Hinweis für eine solche zu werten. Er habe nie gesagt, persönlich Kontakt mit Behördenvertretern, Geheimdienst- oder Armeeangehörigen gehabt zu haben oder geltend gemacht, es würde zwangsläufig zu einem solchen Kontakt kommen. Vielmehr habe er zwischen 2012 und 2016 unbehelligt in J._______ wohnen und zur Schule gehen können. Die Tatsache, dass seine drei volljährigen Brüder sowie sein Vater Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime gehabt hätten, verschärfe sein persönliches Gefährdungsprofil nicht. Die schwierige Lage in Syrien sei schliesslich auf die Bürgerkriegssituation zurückzuführen und entfalte keine Asylrelevanz. 5.2 In der Beschwerde sowie deren Ergänzung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt, mithin Art. 3 AsylG verletzt. Es sei unverständlich, dass seinen Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, nur ihm nicht. Bei einer Rückkehr würde er mit Sicherheit von den syrischen Behörden nach den Angehörigen aber auch nach Aktivitäten und Kontakten im Ausland befragt und mithin Opfer von Reflexverfolgung werden. Insbesondere aus den Akten der volljährigen Brüder sowie des Vaters gehe hervor, dass seine Familie schon länger im Fokus der syrischen Regierung stehe. Es bestehe kein Grund zu zweifeln, dass seine Brüder (...) hätten, der Vater entlassen worden sei, weil er nichts zum Verbleib der Brüder habe sagen wollen, dieser trotz Verbots ausgereist sei, und sein minderjähriger Bruder F._______ verletzt worden sei, als er sich gegen die seine Mutter bedrängenden Soldaten zur Wehr gesetzt habe. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, staatliche Repressalien gegen Familienangehörigen von politischen Opponenten als Reflexverfolgung könnten zwar flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohten. In den Ausführungen des Beschwerdeführers fänden sich aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Reflexverfolgung. Die blosse Tatsache, dass seinen Brüdern und dem Vater Asyl gewährt worden sei, lasse noch nicht auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit schliessen, zumal der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe geltend gemacht habe und er kein politisches Engagement bewiesen habe respektive ihm kein solches unterstellt worden sei. Selbst eine als wahrscheinlich erachtete Gefahr einer künftigen Reflexverfolgung würde keine Asylgewährung nach sich ziehen. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Auch das Gericht sieht sich diesbezüglich zu keinen weiteren Bemerkungen veranlasst. 6.2 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer betreffend die vorinstanzliche Würdigung, die allgemein schwierige Lage in Syrien führe nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, keine Bundesrechtsverletzung rügt. Ein solche ist auch nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. 6.3 Die drei Brüder G._______, H._______ und F._______ sowie der Vater des Beschwerdeführers haben in der Schweiz die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl erhalten. Die Mutter sowie die übrigen Geschwister des Beschwerdeführers wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen. Die Asyldossiers der genannten Familienangehörigen wurden antragsgemäss für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen. Die zentrale Frage ist, ob der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien begründete Furcht vor Reflexverfolgung durch das syrische Regime hätte haben müssen. 6.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Insbesondere sind Verfolgungsmassnahmen gegenüber Familienangehörigen vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Kampf gegen oppositionelle Kräfte unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie zum Beispiel wegen Flucht nicht habhaft werden können, auf Personen zurückzugreifen, die dem Verfolgten nahestehen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 2005 Nr. 21 E. 10.1 und aktuell Urteil des BVGer E-6946/2017 vom 28. Mai 2020 E. 8.1). Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. sowie u.a. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 und entsprechendes Update V vom 03.11.2017, , abgerufen am 21.08.2020). 6.3.2 Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien einer Reflexverfolgung wegen seiner Familienangehörigen ausgesetzt gewesen wäre, ist zunächst unter Berücksichtigung der beigezogenen Asyldossiers auf seinen familiären Hintergrund einzugehen. Wie sich den Akten entnehmen lässt, haben G._______ sowie H._______ in L._______ (...), bis L._______ Ende 2012 von den Streitkräften der Regierung eingenommen und die (...) von G._______ niedergebrannt wurde. G._______ hätte im Jahr 2012 zudem in den Militärdienst einrücken müssen, tauchte jedoch unter, bis er Syrien am 11.September 2015 verliess. H._______ hat seine Dienstpflicht bis (...) 2015 aufschieben können, wollte dieser aber nicht nachkommen und reiste am 11. September 2014 aus. F._______ wurde Ende 2012 zu Hause anlässlich einer Suche von Angehörigen des syrischen Regimes nach H._______ und G._______ verletzt und kurz darauf für mehrere Tage festgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers, der seit dem Jahr 1984 in einem (...) in einer Leitungsposition im Bereich der (...) arbeitete, wurde im Jahr 2012 und 2013 unter anderem zu Aufenthalten im von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrollierten Gebiet sowie den beiden Söhnen H._______ und G._______ vom Sicherheitsdienst befragt. Ab 2012 wurde er sodann intern fortlaufend degradiert und am (...) 2015 schliesslich entlassen. Nach der Kündigung hätte er sich beim Sicherheitsdienst für eine weitere Befragung melden müssen, tauchte aber im Wissen um verschwundene entlassene Arbeitskollegen nach Befragungen durch den Sicherheitsdienst unter. Am 1. Oktober 2015 reiste er zusammen mit F._______, der sich dadurch seiner Dienstpflicht entzog, illegal aus. Gemäss seinen Angaben war er nach seiner Kündigung als ehemaliger Angestellter des (...) mit einem (...) Ausreiseverbot belegt und hätte erst nach Ablauf dieser Frist mit einer Bewilligung der Sicherheitsbehörden einen neuen Pass beantragen können. Vor diesem Hintergrund greift die pauschale Argumentation der Vorinstanz zu kurz, das Profil des Beschwerdeführers verschärfe sich wegen seines Vaters sowie seiner Brüder nicht, auch wenn er sich zum Zeitpunkt der Ausreise (noch) nicht mit konkreten Problemen konfrontiert sah (vgl. SEM-Akte A5/11 Ziff. 7.02 S. 7). Die Vorinstanz hat den familiären Hintergrund bei der Beurteilung des Vorliegens einer Reflexverfolgung unzureichend berücksichtigt. Sie bestreitet nicht, dass bereits mehrere Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen in den Fokus der syrischen Behörden gelangt sind. Vielmehr hat sie eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mehrerer Familienangehöriger des Beschwerdeführers anerkannt, indem sie dem Vater sowie F._______, H._______ und G._______ die originäre Flüchtlingseigenschaft zusprach. Die Vorinstanz hat sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, was dem Beschwerdeführer bei einem alleinigen weiteren Verbleib in Syrien bei einem künftigen Behördenkontakt drohen würde. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der als Minderjähriger ausgereist ist, spätestens mit Erreichen des dienstpflichtigen Alters oder anlässlich einer Überprüfung an einem Kontrollposten wegen seines familiären Hintergrundes in den Fokus der syrischen Behörden gelangt wäre. So äusserte nicht nur der Beschwerdeführer (vgl. SEM-Akte A12/10 F35), sondern auch bereits F._______ anlässlich seiner Anhörung seine Furcht davor, an einem Kontrollposten angehalten zu werden, da die Behörden dann auf seinen familiären Hintergrund aufmerksam werden könnten (vgl. SEM-Akte N [...] A14/22 F40). In subjektiver Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass F._______ in der Vergangenheit im Rahmen einer behördlichen Suche nach den Brüdern G._______ und H._______ angeschossen sowie mehrere Tage festgehalten wurde. Sodann wurde der Vater zweimal durch den Sicherheitsdienst befragt und nach der Kündigung für eine weitere Einvernahme vorgeladen, der er sich entzog. In diesem Zusammenhang ist als gefährdungserhöhendes Element insbesondere die illegale Ausreise des Vaters am (...) 2015 als ehemaliger höherer Angestellter eines (...) der (...) trotz Ausreiseverbot zu berücksichtigen. Gemäss dessen Angaben verhängen die syrischen Behörden Ausreiseverbote, um so zu verhindern, dass Geheimnisse der syrischen Regierung in Ausland gelangen. Gegen Beamte, die ohne Bewilligung der Sicherheitsbehörden illegal ausreisten, werde ein Todesurteil ausgesprochen (vgl. N [...] Akte A39/17 F51). Mit Blick auf die Reflexverfolgung im syrischen Kontext (vgl. vorstehend E. 6.3.1) ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG seitens der syrischen Behörden gedroht hätten und er solche für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer musste bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise (auch) in objektiver Hinsicht begründete Furcht haben, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist zu verneinen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Ausschlussgründe (Art. 53 AsylG) liegen nicht vor. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt, mithin Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote ein. Darin weist er einen zeitlichen Aufwand von 10.65 Stunden, welcher angemessen erscheint, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen im Betrag von Fr. 50.40 aus. Infolge seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3 495.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen, welche von der Vorinstanz auszurichten ist. 8.3 Mit vorliegendem Urteil sind die mit Zwischenverfügung vom 3. April 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 wird in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufgehoben.
3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3 495.30 auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: