Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge (...) zusammen mit ihren (...) Kindern und gelangten am 31. Oktober 2014 im Besitz eines Visums auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 11. November 2014 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A6/13 und A8/11) und am 25. Juni 2015 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A16/16 und A17/12). Am 24. August 2015 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/26). A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs bei der BzP aus, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in G._______ geboren, wo er bis zur (...) Klasse die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet habe. Er sei erstens ausgereist, weil er Kurde sei. Zweitens sei er (...) während seines Militärdienstes im (...) (...) Monate im Militärgefängnis inhaftiert gewesen, weil er seinen Freunden gesagt habe, die Kurden hätten keine Rechte. (...) sei ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und eine Ausreisesperre von fünf Jahren gegen ihn verhängt worden, weil seine Schwester H._______ und sein Bruder I._______ in den Nordirak geflüchtet seien. (...) habe der (...), ein (...) beim Nationalen Sicherheitsdienst, einen Pass für ihn ausstellen lassen. Seine Frau, (...) und er seien dann in die Türkei gegangen, wo ihnen ein (...) ihre Pässe und ihr Geld abgenommen habe. Beim Versuch, illegal nach Syrien zurückzukehren, seien sie von der türkischen Polizei aufgegriffen und den syrischen Behörden übergeben worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, in die Türkei ausgereist zu sein, um die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu unterstützen. Er sei deshalb im (...) verhaftet und für (...) inhaftiert worden. Er sei wegen des Krieges, der Freien Syrischen Armee und des syrischen Regimes ausgereist. Bei der ergänzenden Anhörung führte er aus, er sei ausgereist, weil er zuerst Probleme mit dem Militär und dann mit der Regierung gehabt habe. Er sei schon (...) einmal in die Türkei gereist. Dort habe er seinen Reisepass verloren. Seine (...) Frau sei bei der versuchten illegalen Rückreise nach Syrien ebenfalls verhaftet worden. Ihre Eltern hätten sie aber nach (...) Haft befreien können. Er selber sei damals von J._______ nach K._______ überstellt worden, wo ihm vorgeworfen worden sei, die PKK zu unterstützen. Er sei (...) oder (...) Monate lang im Sicherheitszentrum inhaftiert gewesen, wo er verhört und geschlagen worden sei. Man habe ihm gesagt, weil er illegal ausgereist sei, den Pass im Ausland verkauft und sich der PKK angeschlossen habe, würden ihm alle seine Zivilrechte in Syrien aberkannt. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass er nicht ausreisen dürfe. (...) sei er bei einer Razzia zu Hause festgenommen und während (...) Monaten inhaftiert worden, weil man ihn verdächtigt habe, mit Drogen zu handeln. Er habe Syrien (...) 2012 zusammen mit seiner Familie verlassen, weil der Krieg zu diesem Zeitpunkt schon überall ausgebrochen sei. Es habe überall Chaos und Unsicherheit geherrscht. Er habe sich damals entschieden, seine Kinder und seine Familie vor dem Krieg zu retten. A.c Die Beschwerdeführerin - ebenfalls eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - führte bei der BzP aus, sie sei erstens wegen ihres Ehemannes und zweitens wegen des Krieges ausgereist. Sie persönlich habe keine Gründe. Bei der Anhörung ergänzte sie, die Behörden seien immer gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Sie hätten behauptet, dass sein Bruder und seine Schwester geflüchtet und in die Berge gegangen seien. Sie hätten nicht geglaubt, was sie ihnen gesagt hätten. Ihr Mann sei (...)mal mitgenommen worden. Jedes Mal hätten sie ihn ein paar Stunden lang verhört und dann freigelassen. Beim (...) Mal habe man ihm verboten, die Stadt zu verlassen. Sie hätten immer unter Beobachtung gestanden. Er sei einmal (...) inhaftiert gewesen, als sie (...) aus der Türkei zurückgekommen seien. (...) seien Leute aus K._______ gekommen und hätten das Quartier umstellt. Neben ihrem Mann seien auch die Nachbarn und (...) mitgenommen worden. Sie habe dann (...) Monate lang nichts mehr von ihm gehört. A.d Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren (...) zu den Akten. B. Mit am 13. Juli 2016 eröffneter Verfügung vom 11. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 31. Oktober 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, zumal er sowohl in Bezug auf die Anzahl als auch die Zeitpunkte der Inhaftierungen unterschiedliche Angaben gemacht habe. Zudem habe er verschiedene Gründe für die Inhaftierung von (...) angeführt. Bei der BzP habe er als Haftgrund die ihm unterstellte Zugehörigkeit zur PKK genannt, wogegen er bei der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, wegen des Verdachts auf Drogenhandel festgenommen worden zu sein. Diese Divergenzen habe er mit seiner Erklärung bei der ergänzenden Anhörung, er sei damals wegen des Verdachts auf Drogenhandel zugunsten der PKK festgenommen worden, nicht aufzulösen vermocht. Sie müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Die geltend gemachten Inhaftierungen seien deshalb unglaubhaft und es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Widersprüche hinsichtlich der Inhaftierungen einzugehen, die sich aus dem Verfahren betreffend Visumsausstellung ergeben hätten. Hinzu komme, dass die geltend gemachten Inhaftierungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht auch nicht asylrelevant seien, weil seit der letzten Haft von (...) respektive (...) rund (...) Jahre vergangen seien. Zudem seien die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten Syrien definitiv verlassen, weil Krieg herrsche, asylrechtlich nicht relevant, weil es sich dabei um Nachteile handle, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin habe sowohl bei der BzP als auch der Anhörung ausgesagt, sie habe persönlich keine Probleme in Syrien gehabt, sie habe ihren Ehemann und ihre Kinder wegen seinen Schwierigkeiten und des herrschenden Krieges in Sicherheit bringen wollen. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP und der ergänzenden Anhörung ausgesagt, er sei wegen des Krieges, der freien syrischen Armee und des syrischen Regimes ausgereist (BzP), respektive er habe Syrien schliesslich deshalb verlassen, weil dort Krieg herrsche (ergänzende Anhörung). Des Weiteren sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die PKK (...) kein politisches Profil zu begründen vermöchten, das für die syrische Regierung von hinreichendem Interesse sein könnte. Diese Einschätzung werde durch seine Aussage bei der ergänzenden Anhörung verstärkt, er sei selber nie Mitglied der PKK gewesen, er habe lediglich niederschwellige, kleinere Hilfstätigkeiten verrichtet. Seine diesbezügliche Furcht vor einer Verfolgung sei unbegründet, weil er sich damit nicht hinreichend exponiert habe. Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug erweise sich jedoch aufgrund der Sicherheitslage in Syrien als unzumutbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2016 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter und den Beizug des Dossiers des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]). Als Beilagen reichten sie die angefochtene Verfügung im Original, das zugehörige Zustellcouvert, einen Ausdruck der Sendungsverfolgung und eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 10. August 2016 ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 stellte der Instruktionsrichter das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder für die Dauer des Verfahrens fest und wies darauf hin, dass das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers antragsgemäss beigezogen worden sei. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Die Vorinstanz lud er ein, sich innert anzusetzender Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die geltend gemachten Missverständnisse bei den Befragungen könnten auch von Personen ohne Schulbildung schlüssige Antworten zu Kernpunkten ihrer Biografie erwartet werden. Zudem entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführenden gerade nicht wegen ihrer mangelhaften Schulbildung widersprüchliche Aussagen gemacht hätten. Bei ihren auf Vorhalt hin gemachten Erklärungen handle es sich um Schutzbehauptungen. Die in der Beschwerde als Beleg für die aufgetretenen Missverständnisse angefügten Protokollstellen der Aussagen der Beschwerdeführerin seien für den Entscheid nicht relevant und ohne Konsequenzen für die Beschwerdeführenden gewesen. Für den Erklärungsversuch in Bezug auf die widersprüchlichen Angaben zu den geltend gemachten Inhaftierungen des Beschwerdeführers werde auf die Verfügung vom 11. Juli 2016 verwiesen. Der Argumentation in der Beschwerde, mit der Flucht und dem Kontakt zum Bruder des Beschwerdeführers könnten weitere Verfolgungsmotive entstanden und Nachfluchtgründe geschaffen worden sein, könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden würden weder darlegen, um was für weitere Verfolgungsmotive es sich dabei handle, noch hätten sie geltend gemacht, dass die angeblichen Inhaftierungen des Beschwerdeführers wegen seines Bruders erfolgt seien. Hinzu komme, dass die vom Bruder des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorfluchtgründe weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht geglaubt worden seien. Seine Flüchtlingseigenschaft sei lediglich aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe zu seinen eigenen politischen Aktivitäten angegeben, die PKK nur mit Kleinigkeiten unterstützt zu haben, die ihm keinen Schaden hätten zufügen können. Schliesslich sei noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausgesagt habe, der herrschende Krieg in Syrien sei Auslöser für seine definitive Ausreise aus Syrien gewesen. F. In der Replik vom 3. November 2016 wurde entgegnet, die Beschwerdeführerin habe gar nie die Schule besucht und sich nur ausserhalb gewisse Arabischkenntnisse angeeignet. Sie beherrsche die Sprache aber nicht wirklich, und sie könne weder lesen noch schreiben. Der Beschwerdeführer habe (...) Schuljahre vollständig absolviert und die Schule im (...) Jahr abgebrochen, um zu arbeiten. Er habe zwar Arabisch gelernt, aber die Zeit habe nicht gereicht, um richtig lesen und schreiben zu lernen. Er könne ihm bekannte Wörter auf Arabisch lesen, aber nicht schreiben. Rechnen und den Umgang mit Zahlen und Daten habe er nie erlernt. Er sei kein eigentlicher (...) gewesen, weil er keine (...) habe herstellen können. Das SEM setze die Schwelle zu hoch an, zumal die Technik der Erzählung respektive Nacherzählung und der Umgang mit Daten und der Zeit erst auf einer höheren Schulstufe erlernt würden. Die mangelnde Schulbildung sei der Grund für die zum Teil widersinnigen Aussagen in den Protokollen. In Ziffer 3 der Beschwerde sei ein Extrembeispiel aufgeführt worden. Es gebe noch viele weitere Beispiele, bei denen es nur zu kleineren Abweichungen und Missverständnissen gekommen sei; sie liessen sich aber erklären, wenn man die fehlende Schulbildung der Beschwerdeführenden berücksichtige. Der Rechtsvertreter habe den Schluss gezogen, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Bruder zu einer Reflexverfolgung führen könnte. Der Bruder sei bei der Instruktionsbesprechung im Hinblick auf die vorliegende Eingabe als Übersetzer dabei gewesen. Er sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe anerkannter Flüchtling und er exponiere sich weiterhin exilpolitisch. Zudem sei man seinerzeit davon ausgegangen, dass die syrischen Behörden von dieser exilpolitischen Tätigkeit Kenntnis hätten. Es müsse auch heute noch davon ausgegangen werden, dass sie um seine Aktivitäten in der Schweiz und um seine Kontakte zu den Beschwerdeführenden wüssten. Die Beschwerdeführenden würden deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien riskieren, dass die Geheimdienste sofort auf sie aufmerksam und versuchen würden, aus ihnen Informationen über die exilpolitischen Aktivitäten des Bruders des Beschwerdeführers herauszuholen. Dies würde zu einer Reflexverfolgung führen. Als Beilagen zur Eingabe vom 3. November 2016 wurden eine Kostennote und ein Arbeitsrapport des Rechtsvertreters eingereicht.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In seiner Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Inhaftierungen seien aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft.
E. 5.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.3 Zwar ist dem SEM einerseits durchaus beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in der Tat zum Teil krass widersprüchliche Aussagen zur Anzahl und zu den Zeitpunkten seiner Inhaftierungen gemacht hat. Andererseits aber fällt bei einer Gesamtbetrachtung seiner Schilderungen auch auf, dass er offenbar Mühe bekundete, die geltend gemachten Ereignisse in die richtige Reihenfolge zu bringen und mit den Daten und der Zeit strukturiert umzugehen. Auch die Beschwerdeführerin bekundete offenbar Mühe, sich kohärent ausdrücken. Die in Ziffer 3 der Beschwerde aufgeführten Protokollstellen der Aussagen der Beschwerdeführerin zeigen dies eindrücklich auf. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund der fehlenden Schulbildung der Beschwerdeführenden zu weiteren Missverständnissen gekommen ist. Zudem fällt auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung zu den geltend gemachten Inhaftierungen durchaus Realkennzeichen enthalten (vgl. u.a. A22/3 F9, A22/14 F123 und F124), die in Berücksichtigung seiner Schwierigkeiten im Umgang mit Daten und der zeitlichen Einordnung von Geschehnissen bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nur ungenügend Eingang gefunden haben. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Unstimmigkeiten an vielen Stellen nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen und verschiedene Elemente, die für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen, zu Unrecht nicht in die Würdigung einbezogen worden sind. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden kann indessen aus den nachfolgend (E. 6) aufgezeigten Gründen unterbleiben.
E. 6.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch Oppositionellen sind als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert, und es lassen sich unterschiedliche Motive dafür erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Refraktion respektive Desertion zu bestrafen. Des Weiteren auch, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige selbst für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom Oktober 2014 diesbezüglich aus, Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern und Regimegegnerinnen wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte würden willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder missbrauchen, um das gesuchte Familienmitglied zu bestrafen, um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14, < www.refworld.org/docid/544e446d4.html >, abgerufen am 12.2.2018). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest (< www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf >, abgerufen am 12.2.2019).
E. 6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der BzP vorbrachte, die syrischen Behörden hätten ihm (...) die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und eine Ausreisesperre von fünf Jahren gegen ihn verhängt. Dies deshalb, weil seine Schwester H._______ (N [...]), der die Vorinstanz am (...) Asyl gewährte, und sein Bruder I._______ (N [...]), der mit Urteil des BVGer D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, in den Nordirak geflüchtet seien (A6/8 Ziff. 7.01). Bei der ergänzenden Anhörung führte er auf entsprechende Fragen hin aus, nachdem seine Schwester ausgereist sei, sei die Regierung zu ihnen nach Hause gekommen. Sein Bruder sei auch schon vorher ausgereist. Das Ausreiseverbot sei nicht offiziell ausgestellt worden, aber während dieser Zeit, als er wegen der Ausreise seiner Geschwister auf dem Polizeiposten gewesen sei, sei ihm gesagt worden, dass sein Name auf der Ausreiseverbotsliste sei. Er könne nirgendwohin ausreisen, und er dürfe sich keine amtlichen Dokumente ausstellen lassen. Auf die Frage, was er denke, weshalb er auf der Ausreiseverbotsliste gestanden habe, antwortete er, es sei den anderen schon aufgefallen, dass seine Familie für die PKK tätig gewesen sei. Viele Treffen der "Havals" hätten bei ihnen zu Hause stattgefunden, die Leute seien mehrmals vorbeigekommen. Dies seien die Hauptgründe und vor allem, dass sich sein älterer Bruder I._______ dieser Partei angeschlossen und mit diesen Leuten sehr eng zusammengearbeitet habe. Nur er sei vom Ausreiseverbot betroffen gewesen, weil seine Schwester sowie sein Bruder schon ausgereist und die anderen Geschwister viel jünger als er gewesen seien (A22/8 f. F58 ff.). Vor diesem Hintergrund trifft die Argumentation in der Vernehmlassung, die Beschwerdeführenden würden nicht darlegen, um was für weitere Verfolgungsmotive es sich dabei handle, offensichtlich nicht zu, auch wenn der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, wegen seines Bruders inhaftiert worden zu sein. Als unzutreffend erweist sich sodann das weitere Vorbringen, die Flüchtlingseigenschaft des Bruders I._______ sei lediglich aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten festgestellt worden. Im Urteil des BVGer D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 E. 6.3.9 wurde nämlich unter anderem ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Fernbleibens im Militär, seines exilpolitischen Engagements und dem Umstand, dass die kurdische Minderheit einem ständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt sei, mit einem Verhör zu rechnen hätte. Festzustellen ist, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers, die syrischen Behörden hätten wegen seiner Schwester H._______ und seinem Bruder I._______ ein fünfjähriges Ausreiseverbot gegen ihn verhängt, nicht ernsthaft bezweifelt. Nach eingehender Würdigung der Akten sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens in Frage zu stellen. Für die syrischen Behörden lag die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und seinem Bruder noch in Kontakt stehen könnte. Es ist deshalb aufgrund der bereits erfolgten behördlichen Suche nach seinen Geschwistern davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien respektive nach seiner (hypothetischen) Rückkehr als Familienangehöriger von (mutmasslichen) Regimegegnern mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt hätten, respektive ihm solche Nachteile drohen würden. Der Beschwerdeführer musste bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht begründete Furcht haben, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden.
E. 6.3 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in objektiv begründeter Weise befürchten musste, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Des Weiteren sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich.
E. 6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern, die mangels eigener Asylgründe die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist unter Anerkennung ihrer derivativen Flüchtlingseigenschaft ebenfalls Asyl zu gewähren, zumal keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG).
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
E. 7.2 Den amtlich verbeiständeten Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 3. November 2016 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- und die aufgeführten Auslagen von Fr. 46.- erscheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2036.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2016 wird aufgehoben.
- Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Erwägungen. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2036.90 zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4908/2016 Urteil vom 26. März 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, amtlich verbeiständet durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge (...) zusammen mit ihren (...) Kindern und gelangten am 31. Oktober 2014 im Besitz eines Visums auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 11. November 2014 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A6/13 und A8/11) und am 25. Juni 2015 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A16/16 und A17/12). Am 24. August 2015 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/26). A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs bei der BzP aus, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in G._______ geboren, wo er bis zur (...) Klasse die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet habe. Er sei erstens ausgereist, weil er Kurde sei. Zweitens sei er (...) während seines Militärdienstes im (...) (...) Monate im Militärgefängnis inhaftiert gewesen, weil er seinen Freunden gesagt habe, die Kurden hätten keine Rechte. (...) sei ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und eine Ausreisesperre von fünf Jahren gegen ihn verhängt worden, weil seine Schwester H._______ und sein Bruder I._______ in den Nordirak geflüchtet seien. (...) habe der (...), ein (...) beim Nationalen Sicherheitsdienst, einen Pass für ihn ausstellen lassen. Seine Frau, (...) und er seien dann in die Türkei gegangen, wo ihnen ein (...) ihre Pässe und ihr Geld abgenommen habe. Beim Versuch, illegal nach Syrien zurückzukehren, seien sie von der türkischen Polizei aufgegriffen und den syrischen Behörden übergeben worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, in die Türkei ausgereist zu sein, um die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu unterstützen. Er sei deshalb im (...) verhaftet und für (...) inhaftiert worden. Er sei wegen des Krieges, der Freien Syrischen Armee und des syrischen Regimes ausgereist. Bei der ergänzenden Anhörung führte er aus, er sei ausgereist, weil er zuerst Probleme mit dem Militär und dann mit der Regierung gehabt habe. Er sei schon (...) einmal in die Türkei gereist. Dort habe er seinen Reisepass verloren. Seine (...) Frau sei bei der versuchten illegalen Rückreise nach Syrien ebenfalls verhaftet worden. Ihre Eltern hätten sie aber nach (...) Haft befreien können. Er selber sei damals von J._______ nach K._______ überstellt worden, wo ihm vorgeworfen worden sei, die PKK zu unterstützen. Er sei (...) oder (...) Monate lang im Sicherheitszentrum inhaftiert gewesen, wo er verhört und geschlagen worden sei. Man habe ihm gesagt, weil er illegal ausgereist sei, den Pass im Ausland verkauft und sich der PKK angeschlossen habe, würden ihm alle seine Zivilrechte in Syrien aberkannt. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass er nicht ausreisen dürfe. (...) sei er bei einer Razzia zu Hause festgenommen und während (...) Monaten inhaftiert worden, weil man ihn verdächtigt habe, mit Drogen zu handeln. Er habe Syrien (...) 2012 zusammen mit seiner Familie verlassen, weil der Krieg zu diesem Zeitpunkt schon überall ausgebrochen sei. Es habe überall Chaos und Unsicherheit geherrscht. Er habe sich damals entschieden, seine Kinder und seine Familie vor dem Krieg zu retten. A.c Die Beschwerdeführerin - ebenfalls eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - führte bei der BzP aus, sie sei erstens wegen ihres Ehemannes und zweitens wegen des Krieges ausgereist. Sie persönlich habe keine Gründe. Bei der Anhörung ergänzte sie, die Behörden seien immer gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Sie hätten behauptet, dass sein Bruder und seine Schwester geflüchtet und in die Berge gegangen seien. Sie hätten nicht geglaubt, was sie ihnen gesagt hätten. Ihr Mann sei (...)mal mitgenommen worden. Jedes Mal hätten sie ihn ein paar Stunden lang verhört und dann freigelassen. Beim (...) Mal habe man ihm verboten, die Stadt zu verlassen. Sie hätten immer unter Beobachtung gestanden. Er sei einmal (...) inhaftiert gewesen, als sie (...) aus der Türkei zurückgekommen seien. (...) seien Leute aus K._______ gekommen und hätten das Quartier umstellt. Neben ihrem Mann seien auch die Nachbarn und (...) mitgenommen worden. Sie habe dann (...) Monate lang nichts mehr von ihm gehört. A.d Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren (...) zu den Akten. B. Mit am 13. Juli 2016 eröffneter Verfügung vom 11. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 31. Oktober 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, zumal er sowohl in Bezug auf die Anzahl als auch die Zeitpunkte der Inhaftierungen unterschiedliche Angaben gemacht habe. Zudem habe er verschiedene Gründe für die Inhaftierung von (...) angeführt. Bei der BzP habe er als Haftgrund die ihm unterstellte Zugehörigkeit zur PKK genannt, wogegen er bei der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, wegen des Verdachts auf Drogenhandel festgenommen worden zu sein. Diese Divergenzen habe er mit seiner Erklärung bei der ergänzenden Anhörung, er sei damals wegen des Verdachts auf Drogenhandel zugunsten der PKK festgenommen worden, nicht aufzulösen vermocht. Sie müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Die geltend gemachten Inhaftierungen seien deshalb unglaubhaft und es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Widersprüche hinsichtlich der Inhaftierungen einzugehen, die sich aus dem Verfahren betreffend Visumsausstellung ergeben hätten. Hinzu komme, dass die geltend gemachten Inhaftierungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht auch nicht asylrelevant seien, weil seit der letzten Haft von (...) respektive (...) rund (...) Jahre vergangen seien. Zudem seien die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten Syrien definitiv verlassen, weil Krieg herrsche, asylrechtlich nicht relevant, weil es sich dabei um Nachteile handle, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin habe sowohl bei der BzP als auch der Anhörung ausgesagt, sie habe persönlich keine Probleme in Syrien gehabt, sie habe ihren Ehemann und ihre Kinder wegen seinen Schwierigkeiten und des herrschenden Krieges in Sicherheit bringen wollen. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP und der ergänzenden Anhörung ausgesagt, er sei wegen des Krieges, der freien syrischen Armee und des syrischen Regimes ausgereist (BzP), respektive er habe Syrien schliesslich deshalb verlassen, weil dort Krieg herrsche (ergänzende Anhörung). Des Weiteren sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die PKK (...) kein politisches Profil zu begründen vermöchten, das für die syrische Regierung von hinreichendem Interesse sein könnte. Diese Einschätzung werde durch seine Aussage bei der ergänzenden Anhörung verstärkt, er sei selber nie Mitglied der PKK gewesen, er habe lediglich niederschwellige, kleinere Hilfstätigkeiten verrichtet. Seine diesbezügliche Furcht vor einer Verfolgung sei unbegründet, weil er sich damit nicht hinreichend exponiert habe. Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug erweise sich jedoch aufgrund der Sicherheitslage in Syrien als unzumutbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2016 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter und den Beizug des Dossiers des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]). Als Beilagen reichten sie die angefochtene Verfügung im Original, das zugehörige Zustellcouvert, einen Ausdruck der Sendungsverfolgung und eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 10. August 2016 ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 stellte der Instruktionsrichter das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder für die Dauer des Verfahrens fest und wies darauf hin, dass das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers antragsgemäss beigezogen worden sei. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Die Vorinstanz lud er ein, sich innert anzusetzender Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die geltend gemachten Missverständnisse bei den Befragungen könnten auch von Personen ohne Schulbildung schlüssige Antworten zu Kernpunkten ihrer Biografie erwartet werden. Zudem entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführenden gerade nicht wegen ihrer mangelhaften Schulbildung widersprüchliche Aussagen gemacht hätten. Bei ihren auf Vorhalt hin gemachten Erklärungen handle es sich um Schutzbehauptungen. Die in der Beschwerde als Beleg für die aufgetretenen Missverständnisse angefügten Protokollstellen der Aussagen der Beschwerdeführerin seien für den Entscheid nicht relevant und ohne Konsequenzen für die Beschwerdeführenden gewesen. Für den Erklärungsversuch in Bezug auf die widersprüchlichen Angaben zu den geltend gemachten Inhaftierungen des Beschwerdeführers werde auf die Verfügung vom 11. Juli 2016 verwiesen. Der Argumentation in der Beschwerde, mit der Flucht und dem Kontakt zum Bruder des Beschwerdeführers könnten weitere Verfolgungsmotive entstanden und Nachfluchtgründe geschaffen worden sein, könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden würden weder darlegen, um was für weitere Verfolgungsmotive es sich dabei handle, noch hätten sie geltend gemacht, dass die angeblichen Inhaftierungen des Beschwerdeführers wegen seines Bruders erfolgt seien. Hinzu komme, dass die vom Bruder des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorfluchtgründe weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht geglaubt worden seien. Seine Flüchtlingseigenschaft sei lediglich aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe zu seinen eigenen politischen Aktivitäten angegeben, die PKK nur mit Kleinigkeiten unterstützt zu haben, die ihm keinen Schaden hätten zufügen können. Schliesslich sei noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausgesagt habe, der herrschende Krieg in Syrien sei Auslöser für seine definitive Ausreise aus Syrien gewesen. F. In der Replik vom 3. November 2016 wurde entgegnet, die Beschwerdeführerin habe gar nie die Schule besucht und sich nur ausserhalb gewisse Arabischkenntnisse angeeignet. Sie beherrsche die Sprache aber nicht wirklich, und sie könne weder lesen noch schreiben. Der Beschwerdeführer habe (...) Schuljahre vollständig absolviert und die Schule im (...) Jahr abgebrochen, um zu arbeiten. Er habe zwar Arabisch gelernt, aber die Zeit habe nicht gereicht, um richtig lesen und schreiben zu lernen. Er könne ihm bekannte Wörter auf Arabisch lesen, aber nicht schreiben. Rechnen und den Umgang mit Zahlen und Daten habe er nie erlernt. Er sei kein eigentlicher (...) gewesen, weil er keine (...) habe herstellen können. Das SEM setze die Schwelle zu hoch an, zumal die Technik der Erzählung respektive Nacherzählung und der Umgang mit Daten und der Zeit erst auf einer höheren Schulstufe erlernt würden. Die mangelnde Schulbildung sei der Grund für die zum Teil widersinnigen Aussagen in den Protokollen. In Ziffer 3 der Beschwerde sei ein Extrembeispiel aufgeführt worden. Es gebe noch viele weitere Beispiele, bei denen es nur zu kleineren Abweichungen und Missverständnissen gekommen sei; sie liessen sich aber erklären, wenn man die fehlende Schulbildung der Beschwerdeführenden berücksichtige. Der Rechtsvertreter habe den Schluss gezogen, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Bruder zu einer Reflexverfolgung führen könnte. Der Bruder sei bei der Instruktionsbesprechung im Hinblick auf die vorliegende Eingabe als Übersetzer dabei gewesen. Er sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe anerkannter Flüchtling und er exponiere sich weiterhin exilpolitisch. Zudem sei man seinerzeit davon ausgegangen, dass die syrischen Behörden von dieser exilpolitischen Tätigkeit Kenntnis hätten. Es müsse auch heute noch davon ausgegangen werden, dass sie um seine Aktivitäten in der Schweiz und um seine Kontakte zu den Beschwerdeführenden wüssten. Die Beschwerdeführenden würden deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien riskieren, dass die Geheimdienste sofort auf sie aufmerksam und versuchen würden, aus ihnen Informationen über die exilpolitischen Aktivitäten des Bruders des Beschwerdeführers herauszuholen. Dies würde zu einer Reflexverfolgung führen. Als Beilagen zur Eingabe vom 3. November 2016 wurden eine Kostennote und ein Arbeitsrapport des Rechtsvertreters eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Inhaftierungen seien aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft. 5.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Zwar ist dem SEM einerseits durchaus beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in der Tat zum Teil krass widersprüchliche Aussagen zur Anzahl und zu den Zeitpunkten seiner Inhaftierungen gemacht hat. Andererseits aber fällt bei einer Gesamtbetrachtung seiner Schilderungen auch auf, dass er offenbar Mühe bekundete, die geltend gemachten Ereignisse in die richtige Reihenfolge zu bringen und mit den Daten und der Zeit strukturiert umzugehen. Auch die Beschwerdeführerin bekundete offenbar Mühe, sich kohärent ausdrücken. Die in Ziffer 3 der Beschwerde aufgeführten Protokollstellen der Aussagen der Beschwerdeführerin zeigen dies eindrücklich auf. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund der fehlenden Schulbildung der Beschwerdeführenden zu weiteren Missverständnissen gekommen ist. Zudem fällt auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung zu den geltend gemachten Inhaftierungen durchaus Realkennzeichen enthalten (vgl. u.a. A22/3 F9, A22/14 F123 und F124), die in Berücksichtigung seiner Schwierigkeiten im Umgang mit Daten und der zeitlichen Einordnung von Geschehnissen bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nur ungenügend Eingang gefunden haben. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Unstimmigkeiten an vielen Stellen nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen und verschiedene Elemente, die für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen, zu Unrecht nicht in die Würdigung einbezogen worden sind. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden kann indessen aus den nachfolgend (E. 6) aufgezeigten Gründen unterbleiben. 6. 6.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch Oppositionellen sind als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert, und es lassen sich unterschiedliche Motive dafür erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Refraktion respektive Desertion zu bestrafen. Des Weiteren auch, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige selbst für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom Oktober 2014 diesbezüglich aus, Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern und Regimegegnerinnen wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte würden willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder missbrauchen, um das gesuchte Familienmitglied zu bestrafen, um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14, , abgerufen am 12.2.2018). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest ( , abgerufen am 12.2.2019). 6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der BzP vorbrachte, die syrischen Behörden hätten ihm (...) die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und eine Ausreisesperre von fünf Jahren gegen ihn verhängt. Dies deshalb, weil seine Schwester H._______ (N [...]), der die Vorinstanz am (...) Asyl gewährte, und sein Bruder I._______ (N [...]), der mit Urteil des BVGer D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, in den Nordirak geflüchtet seien (A6/8 Ziff. 7.01). Bei der ergänzenden Anhörung führte er auf entsprechende Fragen hin aus, nachdem seine Schwester ausgereist sei, sei die Regierung zu ihnen nach Hause gekommen. Sein Bruder sei auch schon vorher ausgereist. Das Ausreiseverbot sei nicht offiziell ausgestellt worden, aber während dieser Zeit, als er wegen der Ausreise seiner Geschwister auf dem Polizeiposten gewesen sei, sei ihm gesagt worden, dass sein Name auf der Ausreiseverbotsliste sei. Er könne nirgendwohin ausreisen, und er dürfe sich keine amtlichen Dokumente ausstellen lassen. Auf die Frage, was er denke, weshalb er auf der Ausreiseverbotsliste gestanden habe, antwortete er, es sei den anderen schon aufgefallen, dass seine Familie für die PKK tätig gewesen sei. Viele Treffen der "Havals" hätten bei ihnen zu Hause stattgefunden, die Leute seien mehrmals vorbeigekommen. Dies seien die Hauptgründe und vor allem, dass sich sein älterer Bruder I._______ dieser Partei angeschlossen und mit diesen Leuten sehr eng zusammengearbeitet habe. Nur er sei vom Ausreiseverbot betroffen gewesen, weil seine Schwester sowie sein Bruder schon ausgereist und die anderen Geschwister viel jünger als er gewesen seien (A22/8 f. F58 ff.). Vor diesem Hintergrund trifft die Argumentation in der Vernehmlassung, die Beschwerdeführenden würden nicht darlegen, um was für weitere Verfolgungsmotive es sich dabei handle, offensichtlich nicht zu, auch wenn der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, wegen seines Bruders inhaftiert worden zu sein. Als unzutreffend erweist sich sodann das weitere Vorbringen, die Flüchtlingseigenschaft des Bruders I._______ sei lediglich aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten festgestellt worden. Im Urteil des BVGer D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 E. 6.3.9 wurde nämlich unter anderem ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Fernbleibens im Militär, seines exilpolitischen Engagements und dem Umstand, dass die kurdische Minderheit einem ständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt sei, mit einem Verhör zu rechnen hätte. Festzustellen ist, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers, die syrischen Behörden hätten wegen seiner Schwester H._______ und seinem Bruder I._______ ein fünfjähriges Ausreiseverbot gegen ihn verhängt, nicht ernsthaft bezweifelt. Nach eingehender Würdigung der Akten sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens in Frage zu stellen. Für die syrischen Behörden lag die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und seinem Bruder noch in Kontakt stehen könnte. Es ist deshalb aufgrund der bereits erfolgten behördlichen Suche nach seinen Geschwistern davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien respektive nach seiner (hypothetischen) Rückkehr als Familienangehöriger von (mutmasslichen) Regimegegnern mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt hätten, respektive ihm solche Nachteile drohen würden. Der Beschwerdeführer musste bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht begründete Furcht haben, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. 6.3 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in objektiv begründeter Weise befürchten musste, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Des Weiteren sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. 6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern, die mangels eigener Asylgründe die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist unter Anerkennung ihrer derivativen Flüchtlingseigenschaft ebenfalls Asyl zu gewähren, zumal keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 7.2 Den amtlich verbeiständeten Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 3. November 2016 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- und die aufgeführten Auslagen von Fr. 46.- erscheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2036.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2016 wird aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Erwägungen. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2036.90 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Peter Jaggi Versand: