Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus Afrin (arabische Bezeichnung) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) in der Provinz Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat ungefähr im August 2016 in Richtung Türkei. In der Folge habe er in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Nach entsprechendem Antrag der zuständigen griechischen Behörde vom 22. September 2017 willigte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 17. Oktober 2017 in die Übernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) zum Zweck der Zusammenführung mit seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder - dem Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren - ein. Am 17. April 2018 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 20. April 2018 wurde er durch das SEM summarisch befragt und am 8. Juni 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in Syrien befürchtet, durch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwangsrekrutiert zu werden, welche damals in seiner Heimatstadt Afrin die Kontrolle innegehabt habe. Etwa sechs Monate vor seiner Ausreise hätten Angehörige dieser Organisation begonnen, nach ihm zu fragen. Sein Vater sei deswegen einmal mitgenommen und während einer Nacht festgehalten worden. Des Weiteren habe dem Beschwerdeführer auch gedroht, durch die staatliche syrische Armee aufgegriffen und zum Militärdienst verpflichtet zu werden. C. Mit Verfügung vom 14. August 2018 (Datum der Eröffnung: 17. August 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Mit der Eingabe wurde als Beweismittel eine allgemeine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Rekrutierung von Minderjährigen durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus den Rekrutierungsbemühungen der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren Miliz YPG in den von ihnen kontrollierten Gebieten Nordsyriens mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz. Zudem bestehe auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe als Minderjähriger seitens des staatlichen syrischen Regimes die Einberufung in den Militärdienst zu befürchten gehabt und sei somit wegen Wehrdienstverweigerung in asylrelevanter Weise gefährdet. Im Übrigen hielt das Staatssekretariat fest, es müsse auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen angezweifelt werden, wobei es angesichts der ohnehin fehlenden Asylrelevanz davon absah, dies im Einzelnen auszuführen.
E. 5.2 Dieser Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis zu folgen.
E. 5.2.1 Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird ("Demokratische Föderation Nordsyrien") und zu welchem die Stadt Afrin im gleichnamigen Distrikt zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2016 gehörte, im Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgehalten wurde, aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. dazu das länderspezifische Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Demnach ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde.
E. 5.2.2 Weiter ist festzuhalten, dass es gemäss vorliegenden Berichten zwar tatsächlich in Einzelfällen zu Rekrutierungen Minderjähriger seitens der YPG kommt, was offensichtlich nicht als legitimes Vorgehen im Rahmen der Bemühungen um Selbstverteidigung bezeichnet werden kann. Allerdings ist nicht als glaubhaft zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer selbst der im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien gemäss eigenen Angaben fünfzehn Jahre alt war - trotz seiner Minderjährigkeit durch die YPG zum Dienst zwangsrekrutiert werden sollte. Nach seinen Angaben anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz hätten die Angehörigen der kurdischen Miliz während rund eines halben Jahres nach ihm gesucht und unzählige Male im Haus seiner Eltern in der Stadt Afrin nach ihm gefragt. Dennoch sei er der Rekrutierung entgangen, weil ihn die Mitglieder der YPG - obwohl er sich fast die ganze Zeit zuhause aufgehalten habe niemals angetroffen hätten. Es ist als überwiegend unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass die Angehörigen der YPG, sollten sie die Rekrutierung des Beschwerdeführers im Verstoss gegen die selbst deklarierten Altersregeln betreffend die Dienstpflicht in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten tatsächlich beabsichtigt haben, diesen in der Kleinstadt Afrin während Monaten niemals persönlich angetroffen hätten.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe befürchten müssen, durch die staatliche syrische Armee aufgegriffen und zum Militärdienst verpflichtet zu werden. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung zum Militärdienst in der staatlichen Armee in Syrien (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hatte der Beschwerdeführer der damals fünfzehn Jahre alt war somit hinsichtlich der militärischen Dienstpflicht in der syrischen Armee das für die Einberufung vorgesehene gesetzliche Alter bei weitem noch nicht erreicht. Angesichts dessen besteht kein Grund zur Annahme, er könnte wie mit der Beschwerdeschrift vorgebracht durch das staatliche syrische Regime als Wehrdienstverweigerer aufgefasst werden, was wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen könnte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.).
E. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass mit der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei in Syrien in asylrelevanter Weise gefährdet, weil er auf illegale Weise ausgereist sei und dabei gegen behördliche Ausreisebestimmungen im Zusammenhang mit der militärischen Dienstpflicht verstossen habe. Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
E. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 6.3 Wie bereits ausgeführt wurde, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise fünfzehn Jahre alt, womit er das für die Einberufung zum Wehrdienst in der staatlichen syrischen Armee vorgesehene gesetzliche Alter noch nicht erreicht hatte. Angesichts dessen ist kein Grund zur Annahme gegeben, er könnte mit seiner Ausreise gegen behördliche Ausreisebestimmungen im Zusammenhang mit der militärischen Dienstpflicht verstossen haben, wodurch die staatlichen Behörden auf eine Regimegegnerschaft schliessen könnten. Soweit mit der Beschwerdeschrift auf verschiedene Asylverfahren von Drittpersonen hingewiesen wird, in welchen die Vorinstanz syrische Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Alter auch zum heutigen Zeitpunkt nicht erreicht hat.
E. 6.4 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
E. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. August 2018 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzulehnen.
E. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5253/2018 Urteil vom 4. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch B._______, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 14. August 2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus Afrin (arabische Bezeichnung) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) in der Provinz Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat ungefähr im August 2016 in Richtung Türkei. In der Folge habe er in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Nach entsprechendem Antrag der zuständigen griechischen Behörde vom 22. September 2017 willigte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 17. Oktober 2017 in die Übernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) zum Zweck der Zusammenführung mit seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder - dem Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren - ein. Am 17. April 2018 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 20. April 2018 wurde er durch das SEM summarisch befragt und am 8. Juni 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in Syrien befürchtet, durch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwangsrekrutiert zu werden, welche damals in seiner Heimatstadt Afrin die Kontrolle innegehabt habe. Etwa sechs Monate vor seiner Ausreise hätten Angehörige dieser Organisation begonnen, nach ihm zu fragen. Sein Vater sei deswegen einmal mitgenommen und während einer Nacht festgehalten worden. Des Weiteren habe dem Beschwerdeführer auch gedroht, durch die staatliche syrische Armee aufgegriffen und zum Militärdienst verpflichtet zu werden. C. Mit Verfügung vom 14. August 2018 (Datum der Eröffnung: 17. August 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Mit der Eingabe wurde als Beweismittel eine allgemeine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Rekrutierung von Minderjährigen durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus den Rekrutierungsbemühungen der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren Miliz YPG in den von ihnen kontrollierten Gebieten Nordsyriens mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz. Zudem bestehe auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe als Minderjähriger seitens des staatlichen syrischen Regimes die Einberufung in den Militärdienst zu befürchten gehabt und sei somit wegen Wehrdienstverweigerung in asylrelevanter Weise gefährdet. Im Übrigen hielt das Staatssekretariat fest, es müsse auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen angezweifelt werden, wobei es angesichts der ohnehin fehlenden Asylrelevanz davon absah, dies im Einzelnen auszuführen. 5.2 Dieser Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis zu folgen. 5.2.1 Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird ("Demokratische Föderation Nordsyrien") und zu welchem die Stadt Afrin im gleichnamigen Distrikt zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2016 gehörte, im Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgehalten wurde, aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. dazu das länderspezifische Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Demnach ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. 5.2.2 Weiter ist festzuhalten, dass es gemäss vorliegenden Berichten zwar tatsächlich in Einzelfällen zu Rekrutierungen Minderjähriger seitens der YPG kommt, was offensichtlich nicht als legitimes Vorgehen im Rahmen der Bemühungen um Selbstverteidigung bezeichnet werden kann. Allerdings ist nicht als glaubhaft zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer selbst der im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien gemäss eigenen Angaben fünfzehn Jahre alt war - trotz seiner Minderjährigkeit durch die YPG zum Dienst zwangsrekrutiert werden sollte. Nach seinen Angaben anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz hätten die Angehörigen der kurdischen Miliz während rund eines halben Jahres nach ihm gesucht und unzählige Male im Haus seiner Eltern in der Stadt Afrin nach ihm gefragt. Dennoch sei er der Rekrutierung entgangen, weil ihn die Mitglieder der YPG - obwohl er sich fast die ganze Zeit zuhause aufgehalten habe niemals angetroffen hätten. Es ist als überwiegend unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass die Angehörigen der YPG, sollten sie die Rekrutierung des Beschwerdeführers im Verstoss gegen die selbst deklarierten Altersregeln betreffend die Dienstpflicht in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten tatsächlich beabsichtigt haben, diesen in der Kleinstadt Afrin während Monaten niemals persönlich angetroffen hätten. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe befürchten müssen, durch die staatliche syrische Armee aufgegriffen und zum Militärdienst verpflichtet zu werden. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung zum Militärdienst in der staatlichen Armee in Syrien (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hatte der Beschwerdeführer der damals fünfzehn Jahre alt war somit hinsichtlich der militärischen Dienstpflicht in der syrischen Armee das für die Einberufung vorgesehene gesetzliche Alter bei weitem noch nicht erreicht. Angesichts dessen besteht kein Grund zur Annahme, er könnte wie mit der Beschwerdeschrift vorgebracht durch das staatliche syrische Regime als Wehrdienstverweigerer aufgefasst werden, was wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen könnte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass mit der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei in Syrien in asylrelevanter Weise gefährdet, weil er auf illegale Weise ausgereist sei und dabei gegen behördliche Ausreisebestimmungen im Zusammenhang mit der militärischen Dienstpflicht verstossen habe. Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.3 Wie bereits ausgeführt wurde, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise fünfzehn Jahre alt, womit er das für die Einberufung zum Wehrdienst in der staatlichen syrischen Armee vorgesehene gesetzliche Alter noch nicht erreicht hatte. Angesichts dessen ist kein Grund zur Annahme gegeben, er könnte mit seiner Ausreise gegen behördliche Ausreisebestimmungen im Zusammenhang mit der militärischen Dienstpflicht verstossen haben, wodurch die staatlichen Behörden auf eine Regimegegnerschaft schliessen könnten. Soweit mit der Beschwerdeschrift auf verschiedene Asylverfahren von Drittpersonen hingewiesen wird, in welchen die Vorinstanz syrische Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Alter auch zum heutigen Zeitpunkt nicht erreicht hat. 6.4 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. August 2018 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzulehnen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: