Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo sie am 17. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 26. November 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/14) und am 4. Januar 2018 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A25/22). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ in der Provinz D._______. Nach Abschluss der (...) Klasse habe sie in einem (...) zuerst als (...) und später als (...) gearbeitet. (...) habe sie die Stelle gekündigt, um ihre (...) Mutter zu unterstützen. Die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) habe eigentlich erwartet, dass ihr Bruder als Vertreter der Familie Dienst für sie leiste. Da er aber der einzige Sohn ihrer Mutter sei und diese Angst um ihn gehabt habe, habe sie sich an Stelle ihres Bruders bei der YPG zum Dienst gemeldet. Ab (...) 2015 habe sie ein (...)monatiges Training absolviert. Danach habe sie bei (...) in C._______ gedient. Ihre Aufgaben seien (...), das (...), der (...) und das (...) gewesen. Nach (...) Monaten habe man sie in den bewaffneten Kampf schicken wollen. Sie habe dies abgelehnt, weil sie sich den Dienst bei der YPG anders vorgestellt habe. Deshalb habe sie sich entschieden, die YPG zu verlassen und aus Syrien auszureisen. Im (...) 2015 habe sie Urlaub erhalten und sei nach Hause gegangen, wo sie sich mit ihrem schon damals in der Schweiz lebenden jetzigen Ehemann F._______ verlobt habe. Nach der Verlobung seien sie illegal ausgereist und in die Schweiz gekommen. Später habe ihre Mutter sie darüber informiert, dass sie von Mitgliedern der YPG zuhause gesucht worden sei. Ihre Mutter habe ihnen ihre Uniform, die Waffen und alles, was der Organisation gehört habe, zurückgegeben. Es seien jedoch immer wieder Angehörige der YPG zu ihrer Mutter gegangen und hätten behauptet, dass die Waffen nicht zurückgegeben, sondern gestohlen worden seien. Sie befürchte deshalb, bei einer Rückkehr nach Syrien festgenommen und wegen Waffendiebstahls verurteilt zu werden. Die Beschwerdeführerin reichte (...) zu den Akten. B. Mit am 9. Oktober 2018 eröffneter Verfügung vom 4. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz geborenen Tochter B._______ schob sie zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte sie aus, die Desertion aus der YPG sei nicht asylrelevant, weil derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Organisation Personen, die den bewaffneten Kampf ablehnen würden, als "Verräter" betrachten und sie aus einem der in Art. 3 AsylG umschriebenen Gründen unverhältnismässig streng bestrafen würde. Es sei zwar davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden. Eine Nichtfolgeleistung ziehe aber lediglich disziplinarische und keine asylrelevanten Sanktionen nach sich. Die geltend gemachte Desertion respektive Dienstverweigerung vermöge deshalb die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. Die Angaben der Mutter liessen sich nicht überprüfen und vermöchten für sich alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Die Beschwerdeführerin sei zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug sei jedoch aufgrund der Sicherheitslage in Syrien unzumutbar, weshalb sie und ihre Tochter B._______ in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. C. Mit am 17. Oktober 2018 beim SEM eingelangter Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte sie ihre gesuchsbegründenen Aussagen und ergänzte, ihre Mutter und (...) seien wegen der Suche nach ihr (...) G._______ geflüchtet. Es sei für sie sehr schwer, weitere Beweismittel zu beschaffen, weil ihre Familienangehörigen nicht mehr in Syrien seien. Selbst wenn sie jemanden in Syrien erreichen und weitere Beweismittel beschaffen könnte, wären es keine Originaldokumente. Sie habe sich in der Schweiz sehr gut eingelebt und sie gebe jeden Tag ihr Bestes, um Deutsch zu lernen und ihrer Tochter ein schönes sowie sicheres Leben zu ermöglichen. D. Am 23. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerinin den Eingang ihrer Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 (Datum Poststempel) wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und führte ergänzend aus, ihre Mutter und (...) seien (...) G._______ gegangen, weil sich ihr (...) dort vor der YPG versteckt habe. Es sei schwierig, weitere Beweismittel zu beschaffen. Wenn sie jemanden telefonisch in Syrien erreichen könnte, würde man nur viel Geld von ihr verlangen und ihr gefälschte Papiere schicken. Sie vertraue dort niemandem. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 5. November 2018 fristgerecht geleistet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin befürchtet, bei einer Rückkehr nach Syrien von der YPG wegen ihrer Desertion bestraft und erneut eingezogen zu werden. Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit geraumer Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird, seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle männlichen Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist gemäss geltender Rechtsprechung aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5253/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 5.2.1 m.H. auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Die Einschätzung im Urteil D-5329/2014, wonach sich kein Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergebe, das die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde, trifft grundsätzlich nach wie vor zu. Dies selbst dann, wenn sich die Vorgehensweise der YPG möglicherweise etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.). Derzeit liegen insbesondere auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die YPG Personen, die die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachten und einer politisch motivierten Bestrafung zuführen würde. Auch im heutigen Kontext ist nach wie vor davon auszugehen, dass in den von der PYD und YPG kontrollierten Gebieten eine Missachtung von Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht keine flüchtlingsrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Diesbezüglich kann etwa auf das Urteil des BVGer E-2506/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 7.2 und die dort gemachten Hinweise verwiesen werden. Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der nicht wehrpflichtigen weiblichen Beschwerdeführerin, die sich zudem freiwillig bei der YPG zum Dienst gemeldet hatte, anders verhalten sollte. Mangels entsprechender Hinweise erscheint auch als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von der YPG als Oppositionelle betrachtet werden könnte und entsprechend mit einer politisch motivierten (besonderes harten) Bestrafung rechnen müsste. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zu Unrecht des Waffendiebstahls beschuldigt worden und befürchte bei einer Rückkehr eine ungerechtfertigte Bestrafung. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein dürfte, den von Angehörigen der YPG zu Unrecht erhobenen Vorwurf des Waffendiebstahls zu entkräften und die Sache aufzuklären. Unbesehen davon wäre eine Bestrafung wegen Waffendiebstahls nicht asylrelevant, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit einer politisch motivierten Bestrafung rechnen müsste. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, der aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund vermögen die Angaben der Mutter auch bei Annahme ihrer Authentizität keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung darzutun.
E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss geltend macht, sie habe bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland und ihrer langen Landesabwesenheit einen Grund für eine zukünftig zu befürchtende Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt, ist ihr zu entgegnen, dass zwar davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer (hypothetischen) Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass sie für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG dazutun vermochte, weshalb nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun vermochte. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung der Beschwerdeführerin mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG entsprechend Rechnung getragen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläu-figen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Auf-hebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. November 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6003/2018 Urteil vom 10. April 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (...), Syrien, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo sie am 17. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 26. November 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/14) und am 4. Januar 2018 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A25/22). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ in der Provinz D._______. Nach Abschluss der (...) Klasse habe sie in einem (...) zuerst als (...) und später als (...) gearbeitet. (...) habe sie die Stelle gekündigt, um ihre (...) Mutter zu unterstützen. Die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) habe eigentlich erwartet, dass ihr Bruder als Vertreter der Familie Dienst für sie leiste. Da er aber der einzige Sohn ihrer Mutter sei und diese Angst um ihn gehabt habe, habe sie sich an Stelle ihres Bruders bei der YPG zum Dienst gemeldet. Ab (...) 2015 habe sie ein (...)monatiges Training absolviert. Danach habe sie bei (...) in C._______ gedient. Ihre Aufgaben seien (...), das (...), der (...) und das (...) gewesen. Nach (...) Monaten habe man sie in den bewaffneten Kampf schicken wollen. Sie habe dies abgelehnt, weil sie sich den Dienst bei der YPG anders vorgestellt habe. Deshalb habe sie sich entschieden, die YPG zu verlassen und aus Syrien auszureisen. Im (...) 2015 habe sie Urlaub erhalten und sei nach Hause gegangen, wo sie sich mit ihrem schon damals in der Schweiz lebenden jetzigen Ehemann F._______ verlobt habe. Nach der Verlobung seien sie illegal ausgereist und in die Schweiz gekommen. Später habe ihre Mutter sie darüber informiert, dass sie von Mitgliedern der YPG zuhause gesucht worden sei. Ihre Mutter habe ihnen ihre Uniform, die Waffen und alles, was der Organisation gehört habe, zurückgegeben. Es seien jedoch immer wieder Angehörige der YPG zu ihrer Mutter gegangen und hätten behauptet, dass die Waffen nicht zurückgegeben, sondern gestohlen worden seien. Sie befürchte deshalb, bei einer Rückkehr nach Syrien festgenommen und wegen Waffendiebstahls verurteilt zu werden. Die Beschwerdeführerin reichte (...) zu den Akten. B. Mit am 9. Oktober 2018 eröffneter Verfügung vom 4. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz geborenen Tochter B._______ schob sie zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte sie aus, die Desertion aus der YPG sei nicht asylrelevant, weil derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Organisation Personen, die den bewaffneten Kampf ablehnen würden, als "Verräter" betrachten und sie aus einem der in Art. 3 AsylG umschriebenen Gründen unverhältnismässig streng bestrafen würde. Es sei zwar davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden. Eine Nichtfolgeleistung ziehe aber lediglich disziplinarische und keine asylrelevanten Sanktionen nach sich. Die geltend gemachte Desertion respektive Dienstverweigerung vermöge deshalb die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. Die Angaben der Mutter liessen sich nicht überprüfen und vermöchten für sich alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Die Beschwerdeführerin sei zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug sei jedoch aufgrund der Sicherheitslage in Syrien unzumutbar, weshalb sie und ihre Tochter B._______ in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. C. Mit am 17. Oktober 2018 beim SEM eingelangter Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte sie ihre gesuchsbegründenen Aussagen und ergänzte, ihre Mutter und (...) seien wegen der Suche nach ihr (...) G._______ geflüchtet. Es sei für sie sehr schwer, weitere Beweismittel zu beschaffen, weil ihre Familienangehörigen nicht mehr in Syrien seien. Selbst wenn sie jemanden in Syrien erreichen und weitere Beweismittel beschaffen könnte, wären es keine Originaldokumente. Sie habe sich in der Schweiz sehr gut eingelebt und sie gebe jeden Tag ihr Bestes, um Deutsch zu lernen und ihrer Tochter ein schönes sowie sicheres Leben zu ermöglichen. D. Am 23. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerinin den Eingang ihrer Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 (Datum Poststempel) wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und führte ergänzend aus, ihre Mutter und (...) seien (...) G._______ gegangen, weil sich ihr (...) dort vor der YPG versteckt habe. Es sei schwierig, weitere Beweismittel zu beschaffen. Wenn sie jemanden telefonisch in Syrien erreichen könnte, würde man nur viel Geld von ihr verlangen und ihr gefälschte Papiere schicken. Sie vertraue dort niemandem. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 5. November 2018 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin befürchtet, bei einer Rückkehr nach Syrien von der YPG wegen ihrer Desertion bestraft und erneut eingezogen zu werden. Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit geraumer Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird, seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle männlichen Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist gemäss geltender Rechtsprechung aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5253/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 5.2.1 m.H. auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Die Einschätzung im Urteil D-5329/2014, wonach sich kein Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergebe, das die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde, trifft grundsätzlich nach wie vor zu. Dies selbst dann, wenn sich die Vorgehensweise der YPG möglicherweise etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.). Derzeit liegen insbesondere auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die YPG Personen, die die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachten und einer politisch motivierten Bestrafung zuführen würde. Auch im heutigen Kontext ist nach wie vor davon auszugehen, dass in den von der PYD und YPG kontrollierten Gebieten eine Missachtung von Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht keine flüchtlingsrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Diesbezüglich kann etwa auf das Urteil des BVGer E-2506/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 7.2 und die dort gemachten Hinweise verwiesen werden. Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der nicht wehrpflichtigen weiblichen Beschwerdeführerin, die sich zudem freiwillig bei der YPG zum Dienst gemeldet hatte, anders verhalten sollte. Mangels entsprechender Hinweise erscheint auch als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von der YPG als Oppositionelle betrachtet werden könnte und entsprechend mit einer politisch motivierten (besonderes harten) Bestrafung rechnen müsste. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zu Unrecht des Waffendiebstahls beschuldigt worden und befürchte bei einer Rückkehr eine ungerechtfertigte Bestrafung. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein dürfte, den von Angehörigen der YPG zu Unrecht erhobenen Vorwurf des Waffendiebstahls zu entkräften und die Sache aufzuklären. Unbesehen davon wäre eine Bestrafung wegen Waffendiebstahls nicht asylrelevant, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit einer politisch motivierten Bestrafung rechnen müsste. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, der aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund vermögen die Angaben der Mutter auch bei Annahme ihrer Authentizität keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss geltend macht, sie habe bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland und ihrer langen Landesabwesenheit einen Grund für eine zukünftig zu befürchtende Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt, ist ihr zu entgegnen, dass zwar davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer (hypothetischen) Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass sie für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG dazutun vermochte, weshalb nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun vermochte. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
5. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung der Beschwerdeführerin mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG entsprechend Rechnung getragen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläu-figen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Auf-hebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. November 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: