Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 8. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme und am 14. Oktober 2019 ein Dublin-Gespräch statt. Das eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 28. November 2019 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. Die Erstbefragung fand am 21. Januar 2020 statt. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 27. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 12. Februar 2021 und 16. März 2021 fanden ergänzende Anhörungen statt. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ in Syrien geboren. Nach seiner Geburt sei die Familie in das Quartier C._______ (arabisch: C._______) in D._______ gezogen. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Alle Familienmitglieder hätten - teilweise langjährige - Tätigkeiten für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK), Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) oder Yekîneyên Parastina Gel (YPG/J) ausgeführt. Zwei Brüder hätten sich 1988 beziehungsweise 1993 der PKK angeschlossen und seien (...) beziehungsweise (...) als Märtyrer gestorben. Ein anderer Bruder sei ungefähr (...) beim Versuch, sich der PKK anzuschliessen, von den syrischen Behörden für drei bis vier Monate verhaftet und gefoltert worden und habe in der Folge den Verstand verloren. Ein weiterer Bruder arbeite für die (...) der autonomen Region Kurdistans und ein anderer für die PYD. Ferner lebten zwei Brüder seit über 20 Jahren in E._______ und eine Schwester habe im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz Asyl erhalten. Bereits als Kind habe der Beschwerdeführer verbotene soziale Aktivitäten für die PKK ausgeübt und mitgeholfen, Hilfsgüter und Geld für Bedürftige im Nordirak zu sammeln. Später habe er beispielsweise in Theaterstücken mitgewirkt, an Newroz-Festen teilgenommen, Folklore getanzt, Flugblätter verteilt und zwei Mal pro Woche an Parteisitzungen teilgenommen. Nach einer Tanzdarbietung bei der Newroz-Feier im (...) 1998 sei er von der syrischen Polizei einvernommen worden. (...) habe er das Militärdienstbüchlein erhalten. Er sei weder rekrutiert worden noch habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Am (...) 1999 sei er ein zweites Mal festgenommen worden. Er sei über seine Familienmitglieder befragt und ein Dossier sei über ihn erstellt worden. Auch dieses Mal sei er nicht inhaftiert worden. 1999 habe er Syrien verlassen und sei F._______ gereist. Zwischen 1999 und 2003 sei er mehrmals nach Syrien zurückgekehrt. (...) habe er (...) an einem Treffen der PKK in Syrien teilgenommen. Kadermitglieder der PKK hätten über die Gründung der Partei PYD in Syrien informiert. Seit deren Gründung am 20. September 2003 sei er ziviles, politisches Mitglied gewesen und habe Aktivitäten wie beispielsweise die Teilnahme an Demonstrationen und das Verteilen von Flyern nur noch für die PYD weitergeführt. Im Herbst (...) habe er in D._______, Syrien, geheiratet. Kurz danach, im (...) 2003, habe eine Patrouille der syrischen Behörden eine Razzia zu Hause durchgeführt. Sie hätten gefragt, weshalb er nicht im Militärdienst gewesen sei. Eine schriftliche Aufforderung habe er nicht erhalten. Er sei geflohen und für ungefähr drei Monate zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Nach den Vorfällen im Fussballstadion in Kamishli im März 2004 habe er auf Anraten seiner Familie Syrien verlassen und sei erneut F._______ gegangen. Er habe sich danach nur noch F._______ für die Rechte der Kurden eingesetzt. Dabei habe er beispielsweise an Demonstrationen, Protesten, Kulturanlässen und Sitzungen teilgenommen, Folkloreanlässe und kurdischen Sprachunterricht organisiert sowie Aktivitäten für Jugendliche koordiniert. Er habe drei Kulturvereine geleitet und Tanzunterricht gegeben. Als im Juli 2006 der Krieg zwischen Israel und Libanon ausgebrochen sei und in Syrien die Grenzen für alle Libanesen geöffnet worden seien, sei er für ungefähr eineinhalb Monate nach G._______, Syrien, gegangen. Nach der Rückkehr F._______ sei er dort 2007 oder 2008 von der Informationsabteilung zwei Stunden festgenommen und zu seiner Familie sowie Arbeit befragt worden, weil er oft Besuch von politischen Personen erhalten habe. 2010 sei er F._______ auf dem Rückweg von der Newroz-Feier von einer militärischen Gruppe zufällig verhaftet worden, weil es bei einem in der Nähe stattfindenden Fussballspiel Probleme gegeben habe. Weil er keine gültigen Identitätspapiere gehabt habe, sei ihm mitgeteilt worden, er dürfe nicht mehr F._______ bleiben, würde aber nicht nach Syrien weggewiesen werden. 2010 sei er illegal für zehn Tage nach D._______, Syrien, zurückgekehrt, weil sein Vater krank gewesen sei. Die Ausstellung einer syrischen Identitätskarte sei ihm verweigert worden, weil (...) Familienangehörige von den syrischen Behörden gesucht würden. Anlässlich der dritten Anhörung erwähnte er, dabei von einem Strafverfahren gegen ihn erfahren zu haben. Er sei illegal F._______ zurückgekehrt und 2011 sei sein Vater gestorben. Im Sommer 2014, als er ohne seine Frau und Kinder versucht habe, die Grenze nach Syrien illegal zu überqueren, sei er von (...) Tage festgenommen worden. Weil er eine gefälschte Identitätskarte auf sich gehabt habe und ihnen deshalb seine richtige Identität nicht bekannt gewesen sei, sei er freigelassen worden und nach D._______, Syrien, gelangt. Die Ortschaft sei durch den IS eingekesselt gewesen. Er habe damals nicht zur Waffe gegriffen und nicht direkt am Krieg teilgenommen, sondern Nahrungsmittel für Bedürftige verteilt, Verletzte versorgt und Leichen transportiert. Die Kämpfe hätten über drei Monate gedauert. Viele Kurden seien in die Türkei geflohen. Er habe sich ihnen aufgrund seiner Tätowierungen mit Aufschriften der PKK nicht anschliessen können. Ende 2016 sei er von D._______ nach G._______ gelangt. Mit einer gefälschten Identitätskarte habe er nach H._______ fliegen und von dort 2016 illegal F._______ gelangen können. Er habe sich von seiner Frau, mit der er drei gemeinsame Kinder habe, scheiden lassen. Seine Frau und die gemeinsamen Kinder befänden sich seit 2016 in I._______. 2017 Jahr habe er sich auf der syrischen Botschaft einen Pass ausstellen lassen und am 5. Dezember 2018 F._______ legal verlassen können. In der Schweiz habe er einmal an einem Protest teilgenommen. Danach sei er nicht mehr politisch aktiv gewesen. Er habe erfahren, dass ein Freund seines Bruders, der drei Jahre bei seiner Familie in D._______, Syrien, gelebt habe, vom syrischen Regime verhaftet worden sei. Die syrischen Behörden hätten bei dessen Befragung herausgefunden, dass dieser als Spitzel für den türkischen Geheimdienst gearbeitet habe. Ob dieser ihn denunziert habe, wisse er nicht. Er fürchte sich nicht nur vor Problemen mit den syrischen Behörden, sondern auch vor dem türkischen Geheimdienst. Von seiner Kernfamilie lebten heutzutage noch zwei Schwestern, drei Brüder und seine Mutter in Syrien. Er sei psychisch angeschlagen und habe regelmässig Albträume. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, die Identitätskarte, sein Militärbüchlein - alle im Original - sowie diverse Fotos von Familienangehörigen und politischen Tätigkeiten und Screenshots einer Videoaufnahme von einer Feier nach seiner Ankunft F._______ Ende 2016 - alle in Kopie - ein. B. Mit Verfügung vom 8. April 2021 (eröffnet am 12. April 2021) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, der Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 27. April 2021 erhob der Beschwerdeführer am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lag die Honorarnote bei.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3 AsylG).
E. 4 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, der Beschwerdeführer bringe erst in der dritten Befragung vor, dass in Syrien ein Strafverfahren gegen ihn bestehe, obwohl er anlässlich der ersten und zweiten Befragung ausführlich Gelegenheit dazu gehabt habe. Es liege kein plausibler Grund vor, weshalb er nicht früher darüber berichtet habe. Anlässlich der dritten Anhörung habe er zudem mehrfach die Gelegenheit erhalten, mehr über das vorgebrachte Strafverfahren zu schildern. Seine Ausführungen seien pauschal, substanzlos und ohne jeglichen Bezug zu seiner Person geblieben, weshalb das Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte. Der Beschwerdeführer habe den Wehrdienst nicht verweigert. Ihm sei zwar ein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden, er habe die militärische Aushebung jedoch nicht vollständig durchlaufen. Nach dem Erhalt des Militärdienstbüchleins habe er nie eine schriftliche Aufforderung, einen Marschbefehl oder sonstige Briefe der Behörden erhalten. Seinen Ausführungen sei auch nicht zu entnehmen, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden sei. Daran ändere auch nichts, dass die syrischen Behörden während einer Razzia im (...) 2003 bei ihm zu Hause seine Mutter gefragt hätten, weshalb er keinen Militärdienst leiste. Allein der Umstand, dass er sich vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Die vorgebrachten Festnahmen (...) und (...) seien für seine letzte Ausreise aus Syrien 2016 nicht kausal und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er sei danach mehrmals nach Syrien zurückgekehrt und habe unter anderem (...) offiziell in D._______, Syrien, geheiratet. Nach (...) sei er zudem weder verhaftet worden noch habe er ernsthafte Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Seinen Ausführungen sei zu entnehmen, dass er letztmals (...) in Syrien politisch aktiv gewesen sei. Es sei deshalb fraglich, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt noch in den Fokus der syrischen Behörden geraten solle. Seine damaligen politischen Aktivitäten seien als niederschwellig zu betrachten, weil er nie eine führende oder besonders exponierte politische Position innegehabt habe. Hierfür spreche ebenfalls, dass weder er noch Familienangehörige seit 2003 konkrete Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Die geltend gemachte Razzia 2003 habe er nicht in Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten gebracht. Auch das einmalige Zusammenkommen mit Führungspersonen der PKK (...) vermöge sein politisches Profil nicht wesentlich zu schärfen. Er habe die politischen Aktivitäten seiner Familie mit zahlreichen Fotos belegt und gewisse Familienmitglieder hätten vor langer Zeit Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Sowohl seine Mutter als auch drei Brüder und zwei Schwestern würden immer noch in Syrien leben, ohne ernsthafte Nachteile zu erleiden. Seine Ausführungen zu den politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder enthielten somit keine weiteren Hinweise, weswegen er aktuell oder in Zukunft Nachteile seitens der syrischen Behörden zu gewärtigen hätte. Hierfür spreche ebenfalls, dass er nach den beiden Festnahmen mehrmals zwischen 1999 und 2003 nach Syrien zurückgekehrt sei und sich längere Zeit dort aufgehalten habe. Seine offizielle Hochzeit in D._______ im Herbst (...) spreche ebenfalls gegen die zu diesem Zeitpunkt bereits geltend gemachte Verfolgung durch den syrischen Staat. Auch erstaune der Versuch, sich (...) eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, hätte er tatsächlich Angst vor einer Verfolgung gehabt. Nach der Razzia 2003 sei er noch weitere drei Male nach Syrien zurückgekehrt. Unter der Annahme, dass er zu dieser Zeit in Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten gehabt habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Auch die Vorbringen seiner Schwester und die seiner Ex-Frau enthielten keine Hinweise auf eine mögliche Verfolgung durch die syrischen Behörden. Danach gefragt, was er konkret bei einer Rückkehr nach D._______, Syrien, zu befürchten habe, sei seine Antwort allgemein und ohne Bezug auf seine Person ausgefallen, obschon er explizit aufgefordert worden sei, nicht allgemein zu berichten. Er habe lediglich ausgeführt, weshalb die Kurden sowohl seitens des syrischen Regimes, des türkischen Geheimdienstes als auch seitens der Araber in Gefahr seien. Dem Protokoll der ersten Anhörung könne zudem entnommen werden, dass er nicht wegen flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile Syrien Ende 2016 endgültig verlassen habe, sondern wegen der allgemeinen Lage nach dem Angriff durch den IS. Es sei ferner nicht ersichtlich, weswegen er aufgrund seiner Familie eine Reflexverfolgung in Syrien zu befürchten habe. Er verfüge über kein exponiertes exilpolitisches Profil, welches aus Sicht der syrischen Behörden als Bedrohung angesehen werden könne. Es lägen keine Hinweise vor, welche darauf schliessen liessen, dass das syrische Regime sein Engagement im Exil als regimefeindlich taxiert habe. In der Schweiz würde er keinerlei politische Tätigkeiten ausüben. Auch mit seinen jahrelangen politischen Aktivitäten F._______ würde er nicht erheblich aus der Masse an regimekritischen Kurden herausstechen. Aufgrund der Aktenlage könne nicht geschlossen werden, dass er wegen der geltend gemachten Probleme F._______ - drei Festnahmen durch die Behörden - auch in Syrien entsprechende Nachteile zu befürchten habe, weshalb darauf verzichtet werde, von ihm F._______ Erlebtes im Asylentscheid zu thematisieren. Betreffend die befürchtete Gefahr durch den türkischen Geheimdienst erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er persönlich denunziert worden sei. Es möge sein, dass die türkischen Behörden einen gewissen Einfluss in D._______, Syrien, hätten. Seinen Aussagen sei jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern der türkische Geheimdienst solch eine Macht ausüben könne, dass er in Syrien ernsthafte Nachteile dadurch zu befürchten habe. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass die Rechtsprechung das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien verneine. Auch angesichts des türkischen Einmarsches in Nordsyrien sei nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die bedauerlichen Vorfälle in Kamishli 2004 und in Kobane 2016 ständen im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und hätten keinen direkten Bezug zu seiner Person, weshalb diese Vorbringen nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist.
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass er schon in der ersten Anhörung erwähnte, beim Versuch, eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, erfahren zu haben, dass er und weitere Brüder von der Behörde gesucht werden würden. Dass er nie konkret über ein Strafverfahren berichtet haben soll ist jedoch aktenwidrig. So ist dem Wortlaut des Protokolls der dritten Befragung klar zu entnehmen, dass er geltend macht, er habe 2010 erfahren, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig sei. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass er erst anlässlich der dritten Anhörung erwähnte, dass es sich bei der behördlichen Suche nach ihm um ein Strafverfahren handeln soll. Es erscheint nicht plausibel, dass er nicht schon früher darüber berichtete. Zudem bleiben - wie von der Vorinstanz zutreffend aufgeführt - seine Schilderungen zum geltend gemachten Strafverfahren auf Nachfrage pauschal, substanzlos und ohne jeglichen Bezug zu seiner Person. Die Vorinstanz erachtete das geltend gemachte Strafverfahren deshalb zu Recht als unglaubhaft.
E. 5.3 Die Vorinstanz hält sodann zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer kein Wehrdienstverweigerer ist, weil er seine Aushebung nicht vollständig durchlaufen hat und von den syrischen Behörden somit nie für militärdiensttauglich eingestuft wurde. Die Razzia 2003 kann, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, eine offizielle Einberufung in den Militärdienst nicht ersetzen, zumal seine Diensttauglichkeit nicht festgestellt wurde. Im Weiteren lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass es nach der Razzia 2003 diesbezüglich zu Behördenkontakten kam. Er hat sich damit nicht der Dienstpflicht in der staatlichen Armee entzogen und gilt nicht als Wehrdienstverweigerer (zum Ablauf der Rekrutierung zum Militärdienst in die staatliche Armee Syriens vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 1 ff. sowie Urteile des BVGer D-5806/2019 vom 9. April 2021 E. 6.2; D-1794/2020 vom 5. Juni 2020 E. 7.5; D-5253/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 5.2.3). Im vom Beschwerdeführer zitierten Bericht wird festgehalten, dass Männer, welche den dreimonatigen Militärdienst nicht geleistet hätten eine Befreiungsgebühr über 8000 Dollar bezahlen müssten, ansonsten ihr Vermögen beschlagnahmt werden könnte (https://www.hrw.org/news/2021/02/09/syrian-military-evaders-face -unlawful-seizure-property-assets, abgerufen am 24.06.2021). Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung lediglich auf Personen angewendet wird, welche ausgehoben und für militärdiensttauglich befunden wurden. Der Beschwerdeführer ist von dieser Regelung deshalb nicht betroffen. Ganz abgesehen davon, dass es sich dabei bereits mangels Intensität nicht um eine asylrechtlich relevante Massnahme handeln dürfte.
E. 5.4 Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die geltend gemachten Festnahmen (...) und (...) sowie die Razzia 2003 nicht kausal für seine letzte Ausreise aus Syrien 2016 und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Sie hat keinen Zweifel an seinen politischen Aktivitäten in Syrien und F._______. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ging die Vorinstanz aber zu Recht davon aus, dass er seine politischen Aktivitäten in Syrien (...) beendet hat. So erwähnte er dies selber regelmässig in seinen Befragungen (SEM-Akten A31 F28, S. 6; A53 F50 f. und F64). Sie bestreitet auch nicht, dass Kurden Probleme mit Behörden bekommen können und dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten (...) und (...) verhört und ihm (...) die Ausstellung der Identitätskarte verweigert wurde. Sie hält jedoch zu Recht fest, dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass die syrischen Behörden aktuell ein Interesse an ihm haben oder er vom türkischen Spitzel denunziert wurde. Dass er mehrmals, wenn auch jeweils nur kurze Zeit, nach Syrien zurückgekehrt ist und (...) offiziell in D._______, Syrien, heiraten konnte, sind Indizien dafür, dass er damals nicht im Fokus der syrischen Behörden stand. Er erwähnte zwar, von einem Dossier gegen ihn erfahren zu haben, als er versucht habe, die Identitätskarte ausstellen zu lassen. Dass es sich dabei um ein Strafverfahren handelt, ist jedoch, wie weiter oben erläutert, unglaubhaft. Weshalb dieses Dossier - wenn überhaupt - konkret eröffnet wurde, bleibt unklar. Jedenfalls sind mittlerweile ungefähr zehn Jahre vergangen, seine Familienmitglieder konnten unbehelligt in Syrien leben und den Akten sind keine weiteren Hinweise für eine heutige Bedrohungslage zu entnehmen. Es liegen damit viele Indizien vor, welche gegen ein Interesse der syrischen Behörden an ihm sprechen, weshalb keine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden vorliegt. Seine mehrmalige Rückkehr nach Syrien, insbesondere auch jene 2014 sprechen im Übrigen auch gegen eine subjektiv begründete Furcht. Schliesslich hat er seitens der syrischen Behörden 2017 einen Pass erhalten, was ebenfalls stark gegen eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung spricht. Auch die geltend gemachte mögliche Denunzierung des türkischen Spitzels mag keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden zu begründen. Einerseits sind den Akten keine Hinweise hierauf zu entnehmen und anderseits erwähnte er selber, er wisse nicht, ob er denunziert worden sei und die Gefahr durch die syrischen Behörden sei dadurch nicht grösser. In Bezug auf die mögliche Gefahr einer Verfolgung durch die türkischen Behörden auf syrischem Staatsgebiet aufgrund der geltend gemachten möglichen Denunzierung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine Glaubhaftigkeitsprüfung dieses Vorbringens vorgenommen hat. Der vorinstanzlichen Verfügung ist zu entnehmen, dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer persönlich denunziert worden sei. Implizit erwähnt sie hiermit, dass er deshalb keine begründete Furcht vor einer Verfolgung in Syrien durch die türkischen Behörden habe, weil kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, weil es keine konkreten Hinweise auf eine Denunziation seiner Person beim türkischen Geheimdienst gebe. Hinreichende Hinweise für eine Denunziation sind weder den Akten noch seinen Aussagen zu entnehmen und gründen auf reinen Vermutungen, welche für die Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung jedoch nicht ausreichen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6.2). Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Seine Tätowierungen mit der (...) könnten allenfalls zu möglichen Problemen mit den syrischen Behörden führen, würden diese ihnen bekannt werden. Indem jedoch nicht davon auszugehen ist, er würde verhaftet werden, ist nicht ersichtlich, wie die syrischen Behörden davon Kenntnis erhalten sollten. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund der Tätowierungen bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien ist damit nicht gegeben. Auf die Vorbringen in der Beschwerde, wonach er 2016 nicht nur aufgrund der allgemeinen Lage, wie von der Vorinstanz festgehalten, ausgereist sei, ist nicht weiter einzugehen, zumal wie oben erwähnt, seine weiteren Vorbringen aufgrund der fehlenden begründeten Furcht dem Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
E. 5.5 Die Vorinstanz hält die exilpolitischen Tätigkeiten F._______ vorliegend zu Recht für flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es erscheint aufgrund der Qualität der Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Daran ändern auch die Einwände in der Beschwerde nichts.
E. 5.6 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie bei syrischen Staatsangehörigen für sich alleine nicht genüge, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weil keine Kollektivverfolgung vorliege. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. E-209/2020 vom 11. Mai 2021 E. 5.7). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dem nichts entgegenzuwirken.
E. 5.7 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde mit Verweise auf Berichte und Zeitungsartikel einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sein Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden kann und aufgrund der Aktenlage von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'265.- (inkl. Auslagen) bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- ein. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist MLaw Philippe Stern als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'265.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2006/2021 Urteil vom 13. August 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 8. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme und am 14. Oktober 2019 ein Dublin-Gespräch statt. Das eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 28. November 2019 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. Die Erstbefragung fand am 21. Januar 2020 statt. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 27. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 12. Februar 2021 und 16. März 2021 fanden ergänzende Anhörungen statt. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ in Syrien geboren. Nach seiner Geburt sei die Familie in das Quartier C._______ (arabisch: C._______) in D._______ gezogen. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Alle Familienmitglieder hätten - teilweise langjährige - Tätigkeiten für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK), Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) oder Yekîneyên Parastina Gel (YPG/J) ausgeführt. Zwei Brüder hätten sich 1988 beziehungsweise 1993 der PKK angeschlossen und seien (...) beziehungsweise (...) als Märtyrer gestorben. Ein anderer Bruder sei ungefähr (...) beim Versuch, sich der PKK anzuschliessen, von den syrischen Behörden für drei bis vier Monate verhaftet und gefoltert worden und habe in der Folge den Verstand verloren. Ein weiterer Bruder arbeite für die (...) der autonomen Region Kurdistans und ein anderer für die PYD. Ferner lebten zwei Brüder seit über 20 Jahren in E._______ und eine Schwester habe im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz Asyl erhalten. Bereits als Kind habe der Beschwerdeführer verbotene soziale Aktivitäten für die PKK ausgeübt und mitgeholfen, Hilfsgüter und Geld für Bedürftige im Nordirak zu sammeln. Später habe er beispielsweise in Theaterstücken mitgewirkt, an Newroz-Festen teilgenommen, Folklore getanzt, Flugblätter verteilt und zwei Mal pro Woche an Parteisitzungen teilgenommen. Nach einer Tanzdarbietung bei der Newroz-Feier im (...) 1998 sei er von der syrischen Polizei einvernommen worden. (...) habe er das Militärdienstbüchlein erhalten. Er sei weder rekrutiert worden noch habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Am (...) 1999 sei er ein zweites Mal festgenommen worden. Er sei über seine Familienmitglieder befragt und ein Dossier sei über ihn erstellt worden. Auch dieses Mal sei er nicht inhaftiert worden. 1999 habe er Syrien verlassen und sei F._______ gereist. Zwischen 1999 und 2003 sei er mehrmals nach Syrien zurückgekehrt. (...) habe er (...) an einem Treffen der PKK in Syrien teilgenommen. Kadermitglieder der PKK hätten über die Gründung der Partei PYD in Syrien informiert. Seit deren Gründung am 20. September 2003 sei er ziviles, politisches Mitglied gewesen und habe Aktivitäten wie beispielsweise die Teilnahme an Demonstrationen und das Verteilen von Flyern nur noch für die PYD weitergeführt. Im Herbst (...) habe er in D._______, Syrien, geheiratet. Kurz danach, im (...) 2003, habe eine Patrouille der syrischen Behörden eine Razzia zu Hause durchgeführt. Sie hätten gefragt, weshalb er nicht im Militärdienst gewesen sei. Eine schriftliche Aufforderung habe er nicht erhalten. Er sei geflohen und für ungefähr drei Monate zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Nach den Vorfällen im Fussballstadion in Kamishli im März 2004 habe er auf Anraten seiner Familie Syrien verlassen und sei erneut F._______ gegangen. Er habe sich danach nur noch F._______ für die Rechte der Kurden eingesetzt. Dabei habe er beispielsweise an Demonstrationen, Protesten, Kulturanlässen und Sitzungen teilgenommen, Folkloreanlässe und kurdischen Sprachunterricht organisiert sowie Aktivitäten für Jugendliche koordiniert. Er habe drei Kulturvereine geleitet und Tanzunterricht gegeben. Als im Juli 2006 der Krieg zwischen Israel und Libanon ausgebrochen sei und in Syrien die Grenzen für alle Libanesen geöffnet worden seien, sei er für ungefähr eineinhalb Monate nach G._______, Syrien, gegangen. Nach der Rückkehr F._______ sei er dort 2007 oder 2008 von der Informationsabteilung zwei Stunden festgenommen und zu seiner Familie sowie Arbeit befragt worden, weil er oft Besuch von politischen Personen erhalten habe. 2010 sei er F._______ auf dem Rückweg von der Newroz-Feier von einer militärischen Gruppe zufällig verhaftet worden, weil es bei einem in der Nähe stattfindenden Fussballspiel Probleme gegeben habe. Weil er keine gültigen Identitätspapiere gehabt habe, sei ihm mitgeteilt worden, er dürfe nicht mehr F._______ bleiben, würde aber nicht nach Syrien weggewiesen werden. 2010 sei er illegal für zehn Tage nach D._______, Syrien, zurückgekehrt, weil sein Vater krank gewesen sei. Die Ausstellung einer syrischen Identitätskarte sei ihm verweigert worden, weil (...) Familienangehörige von den syrischen Behörden gesucht würden. Anlässlich der dritten Anhörung erwähnte er, dabei von einem Strafverfahren gegen ihn erfahren zu haben. Er sei illegal F._______ zurückgekehrt und 2011 sei sein Vater gestorben. Im Sommer 2014, als er ohne seine Frau und Kinder versucht habe, die Grenze nach Syrien illegal zu überqueren, sei er von (...) Tage festgenommen worden. Weil er eine gefälschte Identitätskarte auf sich gehabt habe und ihnen deshalb seine richtige Identität nicht bekannt gewesen sei, sei er freigelassen worden und nach D._______, Syrien, gelangt. Die Ortschaft sei durch den IS eingekesselt gewesen. Er habe damals nicht zur Waffe gegriffen und nicht direkt am Krieg teilgenommen, sondern Nahrungsmittel für Bedürftige verteilt, Verletzte versorgt und Leichen transportiert. Die Kämpfe hätten über drei Monate gedauert. Viele Kurden seien in die Türkei geflohen. Er habe sich ihnen aufgrund seiner Tätowierungen mit Aufschriften der PKK nicht anschliessen können. Ende 2016 sei er von D._______ nach G._______ gelangt. Mit einer gefälschten Identitätskarte habe er nach H._______ fliegen und von dort 2016 illegal F._______ gelangen können. Er habe sich von seiner Frau, mit der er drei gemeinsame Kinder habe, scheiden lassen. Seine Frau und die gemeinsamen Kinder befänden sich seit 2016 in I._______. 2017 Jahr habe er sich auf der syrischen Botschaft einen Pass ausstellen lassen und am 5. Dezember 2018 F._______ legal verlassen können. In der Schweiz habe er einmal an einem Protest teilgenommen. Danach sei er nicht mehr politisch aktiv gewesen. Er habe erfahren, dass ein Freund seines Bruders, der drei Jahre bei seiner Familie in D._______, Syrien, gelebt habe, vom syrischen Regime verhaftet worden sei. Die syrischen Behörden hätten bei dessen Befragung herausgefunden, dass dieser als Spitzel für den türkischen Geheimdienst gearbeitet habe. Ob dieser ihn denunziert habe, wisse er nicht. Er fürchte sich nicht nur vor Problemen mit den syrischen Behörden, sondern auch vor dem türkischen Geheimdienst. Von seiner Kernfamilie lebten heutzutage noch zwei Schwestern, drei Brüder und seine Mutter in Syrien. Er sei psychisch angeschlagen und habe regelmässig Albträume. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, die Identitätskarte, sein Militärbüchlein - alle im Original - sowie diverse Fotos von Familienangehörigen und politischen Tätigkeiten und Screenshots einer Videoaufnahme von einer Feier nach seiner Ankunft F._______ Ende 2016 - alle in Kopie - ein. B. Mit Verfügung vom 8. April 2021 (eröffnet am 12. April 2021) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, der Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 27. April 2021 erhob der Beschwerdeführer am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lag die Honorarnote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3 AsylG).
4. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, der Beschwerdeführer bringe erst in der dritten Befragung vor, dass in Syrien ein Strafverfahren gegen ihn bestehe, obwohl er anlässlich der ersten und zweiten Befragung ausführlich Gelegenheit dazu gehabt habe. Es liege kein plausibler Grund vor, weshalb er nicht früher darüber berichtet habe. Anlässlich der dritten Anhörung habe er zudem mehrfach die Gelegenheit erhalten, mehr über das vorgebrachte Strafverfahren zu schildern. Seine Ausführungen seien pauschal, substanzlos und ohne jeglichen Bezug zu seiner Person geblieben, weshalb das Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte. Der Beschwerdeführer habe den Wehrdienst nicht verweigert. Ihm sei zwar ein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden, er habe die militärische Aushebung jedoch nicht vollständig durchlaufen. Nach dem Erhalt des Militärdienstbüchleins habe er nie eine schriftliche Aufforderung, einen Marschbefehl oder sonstige Briefe der Behörden erhalten. Seinen Ausführungen sei auch nicht zu entnehmen, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden sei. Daran ändere auch nichts, dass die syrischen Behörden während einer Razzia im (...) 2003 bei ihm zu Hause seine Mutter gefragt hätten, weshalb er keinen Militärdienst leiste. Allein der Umstand, dass er sich vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Die vorgebrachten Festnahmen (...) und (...) seien für seine letzte Ausreise aus Syrien 2016 nicht kausal und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er sei danach mehrmals nach Syrien zurückgekehrt und habe unter anderem (...) offiziell in D._______, Syrien, geheiratet. Nach (...) sei er zudem weder verhaftet worden noch habe er ernsthafte Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Seinen Ausführungen sei zu entnehmen, dass er letztmals (...) in Syrien politisch aktiv gewesen sei. Es sei deshalb fraglich, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt noch in den Fokus der syrischen Behörden geraten solle. Seine damaligen politischen Aktivitäten seien als niederschwellig zu betrachten, weil er nie eine führende oder besonders exponierte politische Position innegehabt habe. Hierfür spreche ebenfalls, dass weder er noch Familienangehörige seit 2003 konkrete Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Die geltend gemachte Razzia 2003 habe er nicht in Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten gebracht. Auch das einmalige Zusammenkommen mit Führungspersonen der PKK (...) vermöge sein politisches Profil nicht wesentlich zu schärfen. Er habe die politischen Aktivitäten seiner Familie mit zahlreichen Fotos belegt und gewisse Familienmitglieder hätten vor langer Zeit Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Sowohl seine Mutter als auch drei Brüder und zwei Schwestern würden immer noch in Syrien leben, ohne ernsthafte Nachteile zu erleiden. Seine Ausführungen zu den politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder enthielten somit keine weiteren Hinweise, weswegen er aktuell oder in Zukunft Nachteile seitens der syrischen Behörden zu gewärtigen hätte. Hierfür spreche ebenfalls, dass er nach den beiden Festnahmen mehrmals zwischen 1999 und 2003 nach Syrien zurückgekehrt sei und sich längere Zeit dort aufgehalten habe. Seine offizielle Hochzeit in D._______ im Herbst (...) spreche ebenfalls gegen die zu diesem Zeitpunkt bereits geltend gemachte Verfolgung durch den syrischen Staat. Auch erstaune der Versuch, sich (...) eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, hätte er tatsächlich Angst vor einer Verfolgung gehabt. Nach der Razzia 2003 sei er noch weitere drei Male nach Syrien zurückgekehrt. Unter der Annahme, dass er zu dieser Zeit in Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten gehabt habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Auch die Vorbringen seiner Schwester und die seiner Ex-Frau enthielten keine Hinweise auf eine mögliche Verfolgung durch die syrischen Behörden. Danach gefragt, was er konkret bei einer Rückkehr nach D._______, Syrien, zu befürchten habe, sei seine Antwort allgemein und ohne Bezug auf seine Person ausgefallen, obschon er explizit aufgefordert worden sei, nicht allgemein zu berichten. Er habe lediglich ausgeführt, weshalb die Kurden sowohl seitens des syrischen Regimes, des türkischen Geheimdienstes als auch seitens der Araber in Gefahr seien. Dem Protokoll der ersten Anhörung könne zudem entnommen werden, dass er nicht wegen flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile Syrien Ende 2016 endgültig verlassen habe, sondern wegen der allgemeinen Lage nach dem Angriff durch den IS. Es sei ferner nicht ersichtlich, weswegen er aufgrund seiner Familie eine Reflexverfolgung in Syrien zu befürchten habe. Er verfüge über kein exponiertes exilpolitisches Profil, welches aus Sicht der syrischen Behörden als Bedrohung angesehen werden könne. Es lägen keine Hinweise vor, welche darauf schliessen liessen, dass das syrische Regime sein Engagement im Exil als regimefeindlich taxiert habe. In der Schweiz würde er keinerlei politische Tätigkeiten ausüben. Auch mit seinen jahrelangen politischen Aktivitäten F._______ würde er nicht erheblich aus der Masse an regimekritischen Kurden herausstechen. Aufgrund der Aktenlage könne nicht geschlossen werden, dass er wegen der geltend gemachten Probleme F._______ - drei Festnahmen durch die Behörden - auch in Syrien entsprechende Nachteile zu befürchten habe, weshalb darauf verzichtet werde, von ihm F._______ Erlebtes im Asylentscheid zu thematisieren. Betreffend die befürchtete Gefahr durch den türkischen Geheimdienst erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er persönlich denunziert worden sei. Es möge sein, dass die türkischen Behörden einen gewissen Einfluss in D._______, Syrien, hätten. Seinen Aussagen sei jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern der türkische Geheimdienst solch eine Macht ausüben könne, dass er in Syrien ernsthafte Nachteile dadurch zu befürchten habe. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass die Rechtsprechung das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien verneine. Auch angesichts des türkischen Einmarsches in Nordsyrien sei nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die bedauerlichen Vorfälle in Kamishli 2004 und in Kobane 2016 ständen im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und hätten keinen direkten Bezug zu seiner Person, weshalb diese Vorbringen nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass er schon in der ersten Anhörung erwähnte, beim Versuch, eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, erfahren zu haben, dass er und weitere Brüder von der Behörde gesucht werden würden. Dass er nie konkret über ein Strafverfahren berichtet haben soll ist jedoch aktenwidrig. So ist dem Wortlaut des Protokolls der dritten Befragung klar zu entnehmen, dass er geltend macht, er habe 2010 erfahren, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig sei. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass er erst anlässlich der dritten Anhörung erwähnte, dass es sich bei der behördlichen Suche nach ihm um ein Strafverfahren handeln soll. Es erscheint nicht plausibel, dass er nicht schon früher darüber berichtete. Zudem bleiben - wie von der Vorinstanz zutreffend aufgeführt - seine Schilderungen zum geltend gemachten Strafverfahren auf Nachfrage pauschal, substanzlos und ohne jeglichen Bezug zu seiner Person. Die Vorinstanz erachtete das geltend gemachte Strafverfahren deshalb zu Recht als unglaubhaft. 5.3 Die Vorinstanz hält sodann zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer kein Wehrdienstverweigerer ist, weil er seine Aushebung nicht vollständig durchlaufen hat und von den syrischen Behörden somit nie für militärdiensttauglich eingestuft wurde. Die Razzia 2003 kann, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, eine offizielle Einberufung in den Militärdienst nicht ersetzen, zumal seine Diensttauglichkeit nicht festgestellt wurde. Im Weiteren lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass es nach der Razzia 2003 diesbezüglich zu Behördenkontakten kam. Er hat sich damit nicht der Dienstpflicht in der staatlichen Armee entzogen und gilt nicht als Wehrdienstverweigerer (zum Ablauf der Rekrutierung zum Militärdienst in die staatliche Armee Syriens vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 1 ff. sowie Urteile des BVGer D-5806/2019 vom 9. April 2021 E. 6.2; D-1794/2020 vom 5. Juni 2020 E. 7.5; D-5253/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 5.2.3). Im vom Beschwerdeführer zitierten Bericht wird festgehalten, dass Männer, welche den dreimonatigen Militärdienst nicht geleistet hätten eine Befreiungsgebühr über 8000 Dollar bezahlen müssten, ansonsten ihr Vermögen beschlagnahmt werden könnte (https://www.hrw.org/news/2021/02/09/syrian-military-evaders-face -unlawful-seizure-property-assets, abgerufen am 24.06.2021). Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung lediglich auf Personen angewendet wird, welche ausgehoben und für militärdiensttauglich befunden wurden. Der Beschwerdeführer ist von dieser Regelung deshalb nicht betroffen. Ganz abgesehen davon, dass es sich dabei bereits mangels Intensität nicht um eine asylrechtlich relevante Massnahme handeln dürfte. 5.4 Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die geltend gemachten Festnahmen (...) und (...) sowie die Razzia 2003 nicht kausal für seine letzte Ausreise aus Syrien 2016 und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Sie hat keinen Zweifel an seinen politischen Aktivitäten in Syrien und F._______. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ging die Vorinstanz aber zu Recht davon aus, dass er seine politischen Aktivitäten in Syrien (...) beendet hat. So erwähnte er dies selber regelmässig in seinen Befragungen (SEM-Akten A31 F28, S. 6; A53 F50 f. und F64). Sie bestreitet auch nicht, dass Kurden Probleme mit Behörden bekommen können und dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten (...) und (...) verhört und ihm (...) die Ausstellung der Identitätskarte verweigert wurde. Sie hält jedoch zu Recht fest, dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass die syrischen Behörden aktuell ein Interesse an ihm haben oder er vom türkischen Spitzel denunziert wurde. Dass er mehrmals, wenn auch jeweils nur kurze Zeit, nach Syrien zurückgekehrt ist und (...) offiziell in D._______, Syrien, heiraten konnte, sind Indizien dafür, dass er damals nicht im Fokus der syrischen Behörden stand. Er erwähnte zwar, von einem Dossier gegen ihn erfahren zu haben, als er versucht habe, die Identitätskarte ausstellen zu lassen. Dass es sich dabei um ein Strafverfahren handelt, ist jedoch, wie weiter oben erläutert, unglaubhaft. Weshalb dieses Dossier - wenn überhaupt - konkret eröffnet wurde, bleibt unklar. Jedenfalls sind mittlerweile ungefähr zehn Jahre vergangen, seine Familienmitglieder konnten unbehelligt in Syrien leben und den Akten sind keine weiteren Hinweise für eine heutige Bedrohungslage zu entnehmen. Es liegen damit viele Indizien vor, welche gegen ein Interesse der syrischen Behörden an ihm sprechen, weshalb keine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden vorliegt. Seine mehrmalige Rückkehr nach Syrien, insbesondere auch jene 2014 sprechen im Übrigen auch gegen eine subjektiv begründete Furcht. Schliesslich hat er seitens der syrischen Behörden 2017 einen Pass erhalten, was ebenfalls stark gegen eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung spricht. Auch die geltend gemachte mögliche Denunzierung des türkischen Spitzels mag keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden zu begründen. Einerseits sind den Akten keine Hinweise hierauf zu entnehmen und anderseits erwähnte er selber, er wisse nicht, ob er denunziert worden sei und die Gefahr durch die syrischen Behörden sei dadurch nicht grösser. In Bezug auf die mögliche Gefahr einer Verfolgung durch die türkischen Behörden auf syrischem Staatsgebiet aufgrund der geltend gemachten möglichen Denunzierung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine Glaubhaftigkeitsprüfung dieses Vorbringens vorgenommen hat. Der vorinstanzlichen Verfügung ist zu entnehmen, dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer persönlich denunziert worden sei. Implizit erwähnt sie hiermit, dass er deshalb keine begründete Furcht vor einer Verfolgung in Syrien durch die türkischen Behörden habe, weil kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, weil es keine konkreten Hinweise auf eine Denunziation seiner Person beim türkischen Geheimdienst gebe. Hinreichende Hinweise für eine Denunziation sind weder den Akten noch seinen Aussagen zu entnehmen und gründen auf reinen Vermutungen, welche für die Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung jedoch nicht ausreichen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6.2). Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Seine Tätowierungen mit der (...) könnten allenfalls zu möglichen Problemen mit den syrischen Behörden führen, würden diese ihnen bekannt werden. Indem jedoch nicht davon auszugehen ist, er würde verhaftet werden, ist nicht ersichtlich, wie die syrischen Behörden davon Kenntnis erhalten sollten. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund der Tätowierungen bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien ist damit nicht gegeben. Auf die Vorbringen in der Beschwerde, wonach er 2016 nicht nur aufgrund der allgemeinen Lage, wie von der Vorinstanz festgehalten, ausgereist sei, ist nicht weiter einzugehen, zumal wie oben erwähnt, seine weiteren Vorbringen aufgrund der fehlenden begründeten Furcht dem Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 5.5 Die Vorinstanz hält die exilpolitischen Tätigkeiten F._______ vorliegend zu Recht für flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es erscheint aufgrund der Qualität der Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Daran ändern auch die Einwände in der Beschwerde nichts. 5.6 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie bei syrischen Staatsangehörigen für sich alleine nicht genüge, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weil keine Kollektivverfolgung vorliege. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. E-209/2020 vom 11. Mai 2021 E. 5.7). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dem nichts entgegenzuwirken. 5.7 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde mit Verweise auf Berichte und Zeitungsartikel einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sein Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden kann und aufgrund der Aktenlage von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'265.- (inkl. Auslagen) bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- ein. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist MLaw Philippe Stern als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'265.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand: