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D-5806/2019

D-5806/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) (Beschwerdeführer) sowie am (...) (Beschwerdeführerin) in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. November 2016 sowie am 21. August 2017 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 14. März 2018 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei führte der Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus, er stamme aus D._______ (Distrikt E._______, Provinz F._______), wo er die Schule bis zur (Nennung Stufe) besucht, dann aber abgebrochen habe. In der Folge habe er in G._______ während einiger Jahre (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. In seinem damaligen Quartier (...) sei es zu Demonstrationen und später auch zu Gefechten gekommen. Zudem habe er während seines Aufenthalts in G._______ sein Dienstbüchlein erhalten, sei ab diesem Zeitpunkt militärdienstpflichtig gewesen und habe in der Folge zwei Aufgebote für den Militärdienst bekommen. Das erste Aufgebot sei seiner Familie ausgehändigt worden, das zweite habe jedoch sein (Nennung Verwandter) für ihn in H._______ abholen müssen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits im I._______ aufgehalten habe. Da er diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, fürchte er von den syrischen Behörden festgenommen und hingerichtet zu werden. Wegen den Unruhen und Demonstrationen in G._______ sei er vor seiner Ausreise in den I._______ in die Region H._______ zurückgekehrt, wo er sich (Nennung Dauer) aufgehalten habe. Dort seien nämlich die "Apojis" (auch Begriff für: Volksverteidigungseinheiten, YPG; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) dominant gewesen und hätten Männer in seinem Alter zum Militärdienst gezwungen. Diese hätten ein Gesetz erlassen, welches jede Familie verpflichte, ihnen eine bis zwei Personen zur Verfügung zu stellen. Er habe deshalb im Jahr (...) sein Dorf verlassen und sich illegal in den J._______ nach K._______ begeben. Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie ihrerseits gab zur Begründung ihres Gesuchs an, sie stamme aus L._______ (Distrikt H._______, Provinz M._______). In der Nähe Ihres Dorfes hätten Kämpfe zwischen (Nennung Parteien) stattgefunden und auf dem Weg nach N._______ habe es Kontrollen durch vermummte Leute in schwarzen Kleidern gegeben. Zudem hätten ihre Brüder den Militärdienst leisten müssen. Damals hätten Zwangsmobilisierungen und -rekrutierungen stattgefunden. Dann habe ihr (Nennung Verwandter) entschieden, dass die Familie aufgrund der unsicheren Lage Syrien verlassen sollte, worauf sie (Nennung Zeitpunkt) ausgereist seien. Unterwegs sei ihr (Nennung Verwandter) bei einem Vorfall verletzt worden, dann seien Sie jedoch alle wie geplant nach Kurdistan gelangt.Die Beschwerdeführenden führten im Weiteren an, sich im Jahr (...) in K._______ kennengelernt und am (...) geheiratet zu haben. Der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers habe einen (Nennung Person) organisiert, um ihre Ehe registrieren zu lassen. Nachdem der O._______ das in der Nähe von K._______ liegende P._______ eingenommen habe, hätten sie etwa im (...) den I._______ verlassen und seien durch Q._______ nach R._______ gelangt. Dort seien Sie vom Schlepper getrennt worden, weshalb sie letztlich auf unterschiedlichen Wegen in die Schweiz gelangt seien. A.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Aufzählung Beweismittel) ein. A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind C._______ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Eingabe vom 4. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Weiter ersuchten sie in prozessualer Hinsicht, es sei ihnen Einsicht in die Akten A8/1, A9/1 sowie B25/1 und in die Übersetzung des (Nennung Beweismittel) und eventualiter dazu das rechtliche Gehör zu gewähren; es sei zudem nach der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 3. November 2019 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden eine Kopie der Übersetzung des (Nennung Beweismittel) des Beschwerdeführers sowie eine Kopie des Beweismittelkuverts des SEM zu und räumte ihnen Gelegenheit ein, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf Grundlage der Akten entschieden werde. Sodann hiess sie die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. Mit Eingabe vom 20. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeergänzung zu den Akten. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 19. Dezember 2019.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt und Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Art. 3 und 7 AsylG und Art. 9 BV, verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).

E. 3.2.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.).

E. 3.2.3 Die Begründungspflicht, welche ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 3.2.4 Des Weiteren gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).

E. 3.3.1 Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts führten die Beschwerdeführenden zunächst an, aus den Bezeichnungen des SEM im Aktenverzeichnis hinsichtlich der Aktenstücke A8/1 und A9/1 gehe nicht hervor, worum es bei diesen als "Aktennotiz" und "Mail" gekennzeichneten Dokumenten gehe. Das SEM habe auch nicht geltend gemacht, es handle sich um interne Unterlagen. Weiter sei die Einsicht in die Akte A25/1 verweigert worden. Diese angeblich "interne Aktennotiz" sei zwischen der Verfahrensstandanfrage und dem Asylentscheid erstellt worden, weshalb sie Auskunft über die Hintergründe der jahrelangen Verschleppung des Asylverfahrens durch das SEM geben dürfte. Weiter sei die Einsicht in die Übersetzung des (Nennung Beweismittel) verweigert worden, da ihnen trotz einer offensichtlich vorhandenen Übersetzung des (Nennung Beweismittel) keine solche Übersetzung zu gestellt worden sei. Der Beweismittelumschlag enthalte sodann einen weissen Rand, welcher es verunmögliche, die Bemerkung unterhalb des Vermerks "mit Übersetzung" zu lesen. Es sei eindeutig erkennbar, dass an jener Stelle eine weitere Notiz enthalten sei. Unklar bleibe jedoch, ob diesbezüglich ein Vermerk betreffend die nicht zugestellte Übersetzung des (Nennung Beweismittel) erfasst worden sei. Vorliegend ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu verneinen. In der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. November 2019 wurde festgehalten, dass es sich bei den Aktenstücken A8, A9 und A25 um interne Akten ohne Beweischarakter handelt, weshalb das SEM die Einsicht in diese zu Recht verweigerte. Weiter wurde erkannt, dass die geltend gemachte Nichtzustellung der Übersetzung des (Nennung Beweismittel) ein blosses Versehen darstellt, da den Akten zufolge den Beschwerdeführenden Einsicht in die im Beweismittelkuvert enthaltenen Unterlagen gewährt wurde. Den Beschwerdeführenden wurde in der Folge eine Kopie dieser Übersetzung sowie zusätzlich eine vollständige Kopie des Beweismittelkuverts, auf welcher sämtliche handschriftlich angebrachten Vermerke lesbar sind, zugestellt, und es wurde ihnen die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. November 2019 Gebrauch. Soweit sie darin pauschal anführen, es sei selten, dass das SEM die Akten richtig und korrekt führe beziehungsweise vollständig und richtig Akteneinsicht gewähre, weshalb feststehe, dass das SEM auch vorliegend den Anspruch auf Akteneinsicht und somit auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe, vermögen sie den Feststellungen in der erwähnten Verfügung vom 13. November 2019 nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Weiter beantragen die Beschwerdeführenden für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden sollte, die Zustellung des Originals des (Nennung Beweismittel) zwecks Einsichtnahme. Das SEM habe im Rahmen seiner Vernehmlassung den Antrag auf Einsichtnahme in das Original des (Nennung Beweismittel) zu Unrecht abgelehnt. An diesem Antrag werde aber ausdrücklich festgehalten. In der erwähnten Instruktionsverfügung vom 13. November 2019 wurde explizit festgehalten, dass aus dem Schreiben des SEM vom 24. Oktober 2019 betreffend Akteneinsicht und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu ersehen sei, dass den Beschwerdeführenden Einsicht in die im Beweismittelkuvert enthaltenen Unterlagen, und somit auch in das fragliche (Nennung Beweismittel), gewährt wurde. Da die Beschwerdeführenden folglich bereits Einsicht in das fragliche Dokument erhielten, ist der (neuerliche) Antrag um Edition abzuweisen.

E. 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die vorinstanzliche Würdigung von Seite 6 des (Nennung Beweismittel) des Beschwerdeführers (Nennung Würdigung) gewährt habe, vermengen sie die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht auch bezüglich der Rüge, das SEM hätte ohne die Durchführung einer Dokumentenanalyse die militärische Vorladung und das (Nennung Beweismittel) nicht als Fälschungen bezeichnen respektive diesen keinen Beweiswert beimessen dürfen. Vorweg ist zu bemerken, dass die Vorinstanz die fraglichen Dokumente nicht als Fälschungen qualifizierte. Sodann hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Daher erweist sich auch der Einwand, das SEM habe es unterlassen zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden ein paar Monate nach seiner Ausreise bei seinem (Nennung Verwandter) gesucht worden sei, als unbegründet.

E. 3.3.3 Ebenso unbegründet erweist sich die Rüge, das (Nennung Beweismittel) sei nicht vollständig übersetzt worden, was einen Vergleich des (Nennung Beweismittel) mit der Vorladung verunmögliche. Das SEM hat die wesentlichen Punkte des dem Beschwerdeführer bekannten (...) Dokuments übersetzt. Alleine der Umstand, dass eine Nummer nicht übersetzt worden sein soll, stellt noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar; eine solche könnte problemlos auch von den Beschwerdeführenden selbst vorgenommen werden, zumal ihnen eine Mitwirkungspflicht zukommt (vgl. Art. 8 AsylG). In der Beschwerde wird denn auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern sich dadurch das (Nennung Beweismittel) mit der Vorladung nicht vergleichen lassen sollte. Ohnehin nahm das SEM bei der Würdigung der fraglichen Dokumente keinen Bezug zu Dokumentennummern.

E. 3.3.4 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz habe die Bearbeitung ihrer Asylverfahren während (Nennung Dauer) verschleppt. So seien ihre Anhörungen erst (...) Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt worden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin rund (Nennung Dauer) nach dem Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersuchte, weshalb sich die Anhörung des Beschwerdeführers deshalb hinausgezögert haben dürfte und unter den gegebenen Umständen mit Blick auf eine koordinierte Bearbeitung der Asylgesuche ohne Weiteres vertretbar erscheint. Es liegt denn auch lediglich bezüglich des Beschwerdeführers eine Dauer von (...) zwischen der Einreichung seines Asylgesuchs und der Anhörung vor. Sodann ist zwar eine zeitnahe Anhörung durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus jedoch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Es besteht keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP respektive nach Einreichung eines Asylgesuchs durchzuführen. Jedoch ist ein zwischen der BzP und der Anhörung verstrichener längerer Zeitraum bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angemessen zu berücksichtigen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Rüge, das SEM habe nach den Anhörungen weitere (Nennung Dauer) bis zu ihrem Asylentscheid verstreichen lassen. Als Grundlage für den Entscheid dienten dem Sachbearbeiter des SEM die schriftlichen Protokolle der BzP und der Anhörung. Aktuelle Ergänzungen zum Sachverhalt im Nachgang zu den Anhörungen hätten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht von sich aus einbringen müssen. Bis heute brachten sie jedoch keine weiteren Ergänzungen an.

E. 3.3.5 Schliesslich gehen sowohl der Hinweis auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots fehl. Beim Grundsatz von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können. Andererseits verbietet es dieser Grundsatz, dass die Behörden einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das vorliegend gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Im Einzelnen hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Schilderungen bezüglich der militärischen Aushebung und des anschliessenden Aufgebots zum Grundwehrdienst in wesentliche Widersprüche verstrickt. So habe er gemäss Angaben in der BzP nur eine Vorladung erhalten, sei ein paar Tage danach ausgereist und habe auch bestätigt, bei der Zustellung der Vorladung zu Hause gewesen zu sein. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung vorgebracht, erst nach seinem Weggang aus Syrien, respektive als er bereits im I._______ gewesen sei, aufgeboten worden zu sein. Ferner habe er zwei Vorladungen bekommen. Auf Vorhalt habe er diese Widersprüche nicht zu erklären vermocht. Weiter habe der Beschwerdeführer den Erhalt der angeblichen Aufgebote auch nur knapp und unsubstantiiert geschildert. Auf spätere Nachfrage habe er angeführt, die erwähnten Details seien ihm wegen des von ihm miterlebten Einzugs seines (Nennung Verwandter) in den Militärdienst bekannt. Dies lasse die Vermutung zu, dass er lediglich dieses Aufgebot seines (Nennung Verwandter) mit entsprechenden Anpassungen wiedergegeben habe. Ferner erstaune, dass er den verstrichenen Zeitraum zwischen den beiden angeblichen Aufgeboten nicht habe angeben können. Ebenso habe er den Vorgang der Aushebung, in deren Rahmen er sein Dienstbüchlein erhalten habe, nur kurz und stereotyp geschildert. Auf die Frage, warum er sich beim Aushebungsamt gemeldet habe, habe er in allgemeiner Weise und ohne jeden persönlichen Bezug geantwortet. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er diese Ereignisse selber erlebt habe. Ausserdem widerspreche die Schilderung des Aushebungsprozesses den Informationen des SEM zu dessen Verlauf. Er habe explizit verneint, dass es ausser der Ermittlung der Blutgruppe noch weitere Tests gegeben habe. Nach den Erkenntnissen des SEM finde jedoch im Rahmen der Aushebung ein medizinischer Test statt. Ein solcher Test werde im Übrigen auch auf Seite 9 des ins Recht gelegten Dienstbüchleins erwähnt. Die geltend gemachte militärische Aushebung und das Aufgebot für den Grundwehrdienst seien deshalb nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Sowohl das Dienstbüchlein als auch das Aufgebot würden keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und könnten käuflich erworben werden, weshalb sie kaum einen Beweiswert aufweisen würden. Auffallend sei überdies, dass das im Dienstbüchlein enthaltene Foto auf Seite 6 offensichtlich nachträglich angebracht worden sei und der Stempel rechts davon ursprünglich teilweise etwas anderes, vermutlich ein anderes Foto, bedeckt habe. Beim Aufgebot werde sodann der (...) als sein Meldetermin beim Aushebungsamt genannt. Dagegen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, das Schreiben sei am (...) gekommen. Erstaunlich sei zudem, dass im angeblichen zweiten Aufgebot keinerlei Verweis auf ein früher ergangenes erstes Aufgebot zu finden sei. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Gefahr bestanden habe, durch die S._______ beziehungsweise die T._______ zwangsrekrutiert zu werden, habe er sich ebenfalls widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er angegeben, während seines Aufenthalts in Syrien sei nichts passiert und die S._______ habe es damals dort noch nicht gegeben. Im Falle einer Rückkehr hätte ihn die S._______ jedoch rekrutieren wollen. In der Anhörung habe er dagegen vorgebracht, während seines Aufenthalts in der Region H._______ seien die T._______ dort dominant gewesen und hätten Krieg gegen den O._______ geführt. Er hätte jederzeit in diesen Krieg eingezogen werden können. Er sei sowohl von der Regierung als auch den T._______ gesucht worden. Doch selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit wären die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant, da er zum einen keine konkreten Rekrutierungsversuche ihm gegenüber erwähnt habe und zum andern Rekrutierungsbemühungen der S._______/T._______ gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG darstellten noch eine genügende Verfolgungsintensität für Asylrelevanz besitzen würden. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe jedoch nicht glaubhaft machen können, von der syrischen Armee ausgehoben und als diensttauglich erklärt worden zu sein. Er gelte demnach bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als ausgehoben. Da er vor seiner Ausreise noch kein Dienstbüchlein erhalten und sich noch nicht dem obligatorischen medizinischen Test unterzogen habe, sei auch nicht gesichert, ob er überhaupt als militärdiensttauglich befunden worden wäre. Durch seine Ausreise aus Syrien haben er sich zunächst einmal der wehrdienstlichen Musterung entzogen, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht. Er könne somit nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden. Allein der Umstand, dass er sich vor dem Einzug in den Militärdienst in Zukunft fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Im Weiteren mache die Beschwerdeführerin keine persönlich erlebte Verfolgung geltend. Bei den geschilderten Vorfällen handle es sich ausserdem um Folgen der allgemeinen Kriegslage in Syrien. Das Vorbringen sei deshalb nicht asylrelevant.

E. 5.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden ein, zum Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer die ihn betreffenden Ereignisse mit denjenigen seines (Nennung Verwandter) vermischt habe, sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer ein Militärfahrzeug deshalb gut habe beschreiben können, da ein solches bei der Suche nach seinem (Nennung Verwandter) zum Einsatz gekommen sei. Die Skepsis der Vorinstanz wegen fehlender Aussagen zum Zeitraum zwischen den beiden Aufgeboten sei unberechtigt, da er bei diesen Ereignissen nicht persönlich anwesend gewesen sei. Sodann habe der Beschwerdeführer derart detaillierte und substantiierte Ausführungen gemacht, wie es von ihm angesichts der gesamten Umstände habe erwartet werden können. Seine Ausführungen seien in Anbetracht der damaligen Fragestellungen detailliert und glaubhaft. Das SEM habe bezüglich seiner Rekrutierung keine offenen Fragen gestellt. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Anzahl der Vorladungen ergebe sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers eindeutig, dass er sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung immer von einer einzigen Vorladung gesprochen habe, in deren Besitz er heute sei. Diese Vorladung habe er als Beweismittel Nr. 9 eingereicht. Das erste Aufgebot habe seine Familie nicht mehr ausfindig machen können, weshalb somit diesbezüglich kein Widerspruch bestehe. Weiter sei absurd, dass das SEM gestützt auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) behaupte, die Rekrutierung des Beschwerdeführers könne sich nicht wie von ihm geschildert abgespielt haben: Damit verkenne das SEM, dass sich Syrien seit Jahren im Krieg befinde und deshalb zeitlich und örtlich gewisse kleinere Abweichungen im Rekrutierungsverfahren stattfänden. Der vom SEM erwähnte Bericht nehme sodann nicht Bezug auf das beim damaligen Aushebungszentrum im damaligen Zeitpunkt konkret angewendete Verfahren. Der Beschwerdeführer habe sodann glaubhaft und übereinstimmend geschildert, dass er von der S._______ gesucht worden sei. Es bestehe auch diesbezüglich kein Widerspruch. Da der Beschwerdeführer dem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet habe, gelte er als Militärdienstverweigerer. Er werde deshalb von den syrischen Behörden als Staatsfeind und Landesverräter betrachtet und gezielt asylrelevant verfolgt. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien erfüllt. Sie würden insgesamt die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Ferner seien die neuesten politischen Entwicklungen in ihrem Heimatland, so insbesondere nach der Invasion im Norden durch die türkischen Truppen, beim Entscheid zu berücksichtigen.

E. 5.3 Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung zu den materiellen Rügen vor, gemäss den Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie könnten neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert werden. Das Kerngeschehen von wichtigen autobiographischen Ereignissen sei längerfristig im Gedächtnis abrufbar, so dass in der Regel Angaben dazu möglich seien, auch wenn diese Ereignisse schon einige Zeit zurückliegen würden. Die fehlende Substantiierung der geltend gemachten Asylgründe könne demnach nicht mit der seit den angeblichen Ereignissen vergangenen Zeitspanne erklärt werden. Die in der BzP erwähnte angebliche Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer einige Monate nach Erhalt der Vorladung und Ausreise sei in der Anhörung nicht mehr geltend gemacht worden. Vielmehr habe sein (Nennung Verwandter) nach Erhalt des ersten und Abholung des zweiten Aufgebots nichts mehr von den Behörden gehört. Weiter sei der Beschwerdeführer in der Anhörung in Form einer offenen Frage aufgefordert worden, detailliert von seiner Rekrutierung zu erzählen. Dabei habe er in der BzP explizit angegeben, es sei nur eine Vorladung gekommen; er habe keine Einschränkung der Art gemacht, dass er nur Vorladungen meine, in deren Besitz er noch sei. Sodann sei der Beschwerdeführer in der BzP gefragt worden, was er mit dem - in der Beschwerdeschrift zitierten - Satz bezüglich S._______-Suche gemeint habe; er habe daraufhin verneint, dass eine solche Suche bereits stattgefunden habe. Ergänzend sei anzuführen, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG geschehe, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen, die jedoch vorliegend nicht gegeben seien. Das Vorbringen der Wehrdienstverweigerung wäre deshalb auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant.

E. 5.4 In ihrer Replik verwiesen die Beschwerdeführenden punktuell auf ihre Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und entgegneten ferner, dass die vom SEM zitierten Ausführungen betreffend die Gedächtnispsychologie lediglich die Frage betreffe, ob sich eine Person überhaupt an gewisse Ereignisse erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch die fluchtauslösenden Ereignisse keineswegs vergessen, sondern sich sehr gut daran erinnern und ausführliche Schilderungen darüber abgeben können. Ausserdem beziehe sich der angeführte Baustein betreffend die Gedächtnispsychologie nicht auf den Umfang der Substantiierung. Es sei offensichtlich, dass eine vergangene Zeitspanne den Umfang der Substantiierung beeinflusse. Das SEM stelle somit Behauptungen auf, welche der geltenden Glaubhaftigkeitslehre widersprechen würden. Aus Frage 91 der Akte B12 sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich derart ausführliche Angaben gemacht habe, wie es von ihm habe erwartet werden können. Zum Argument des SEM betreffend die Suche durch die S._______ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Dorf im Jahr (...) verlassen habe. Weiter habe er insbesondere geschildert, dass die Macht der S._______ damals noch nicht derart gross wie im heutigen Zeitpunkt gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer angeführt, dass ihm heute eine gezielte asylrelevante Verfolgung durch die S._______ drohe. Es bestehe somit diesbezüglich kein Widerspruch. Weiter werde die Frage der Militärdienstverweigerung nach der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und nach der Rückweisung an das SEM detailliert zu prüfen sein. Jedoch sei bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass entgegen der vorinstanzlichen Behauptung die Militärdienstverweigerung in Syrien in der Tat als Landesverrat und Staatsfeindlichkeit betrachtet und der Beschwerdeführer deshalb gezielt asylrelevant verfolgt würde, dies insbesondere aufgrund der konkreten einzelnen Risikofaktoren.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 6.1.1 Vorliegend sind zentrale Teile der Asylvorbringen - so die geltend gemachte militärische Aushebung und das darauffolgende Aufgebot zum Militärdienst - als nachgeschoben, widersprüchlich und realitätsfremd zu qualifizieren. Betreffend der als nachgeschoben zu erachtenden Sachverhaltselemente ist insbesondere anzuführen, dass der Beschwerdeführer in der BzP lediglich vorbrachte, er habe nur eine Vorladung erhalten, sei bei deren Zustellung auch zuhause gewesen und habe ein paar Tage danach das Land in Richtung I._______ verlassen. Hingegen führte er in der Anhörung in diesem Zusammenhang an, er habe sich bereits im I._______ aufgehalten, als er insgesamt zwei Mal für den Militärdienst aufgeboten worden sei. Weiter erwähnte der Beschwerdeführer die in der BzP noch geltend gemachte behördliche Suche nach seiner Person einige Monate nach Erhalt der Vorladung und nach seiner Ausreise in der Anhörung nicht mehr. So gab er im Rahmen Letzterer an, dass sein (Nennung Verwandter) nach dem Erhalt des ersten und nach der Abholung des zweiten Aufgebots nichts mehr von den Behörden gehört habe (vgl. act. A7/14, S. 8 f., Ziff. 7.01; B12/17, F70 ff.). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu der späteren Anhörung zu den Umständen des Erhalts der militärischen Vorladung, der Anzahl derselben sowie zur anschliessenden behördlichen Suche nach seiner Person in gegensätzlicher Weise geäussert hat (vgl. act. B28/9, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer vermag auch in seiner Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine einleuchtenden Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Sein Einwand, er habe sowohl in der BzP als auch im Rahmen der Anhörung immer von einer einzigen Vorladung gesprochen, in deren Besitz er heute sei, vermag nicht zu überzeugen, da dieser durch seine Aussagen in den von ihm jeweils unterschriftlich bestätigten Befragungsprotokollen in keiner Weise gestützt wird. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage denn auch an, es sei eine Vorladung gekommen, ohne eine Einschränkung bezüglich deren heutigen Besitzes zu machen (vgl. act. A7/14, S. 8, Ziff. 7.01, 5. Frage). Der weitere Hinweis, seine Familie habe das erste Aufgebot nicht mehr ausfindig machen können, erweist sich unter diesen Umständen als unbelegte Parteibehauptung.

E. 6.1.2 Ferner vermochte der Beschwerdeführer seinen Schilderungen zum Erhalt der militärischen Aufgebote in der Tat nur wenig Substanz zu verleihen und diese blieben grösstenteils oberflächlich und wenig detailliert. In der BzP war er weder in der Lage, ein ungefähres Datum oder auch nur das Jahr zu benennen, in welchem das (einzige) Aufgebot gekommen sei, obwohl er während (Nennung Dauer) die Schule besuchte und ihn die Zustellung dieses Aufgebots offenbar derart verängstigte, dass er sich ein paar Tage später zur Ausreise aus seiner Heimat veranlasst sah (vgl. act. A7/14, S. 8, Ziff. 7.01). Im Rahmen der Anhörung brachte er - nebst einer lediglich pauschalen Beschreibung des zweiten Aufgebots - hinsichtlich des ersten Aufgebots zwar einige Details vor (vgl. act. B28/9, F77-87). Seine diesbezüglichen Aussagen wirken jedoch stereotyp und könnten aufgrund ihrer Schlichtheit auch von einer am Ereignis gänzlich unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden. Bezeichnenderweise vermochte er nicht anzugeben, wie viel Zeit zwischen den beiden angeblichen Aufgeboten verstrich (vgl. act. B28/9, F75). Sein Einwand, er sei bei diesen Ereignissen nicht persönlich anwesend gewesen, ist als unbehelflich zu erachten. So habe ihn sein (Nennung Verwandter) telefonisch über das zweite Aufgebot und die Umstände seines Erhalts informiert (vgl. act. B28/9, F85), weshalb von ihm entsprechende Details über die Vorgänge hätten erwartet werden dürfen. Auch der weitere Hinweis des Beschwerdeführers, er habe derart detaillierte und substantiierte Ausführungen gemacht, wie es von ihm angesichts der gesamten Umstände habe erwartet werden können, vermag die fehlende Substanz seiner Schilderungen nicht zu erklären.

E. 6.1.3 Sein Vorbringen, er habe das Militärfahrzeug deshalb beschreiben können, weil ein solches bei der Suche nach seinem (Nennung Verwandter) zum Einsatz gekommen sei, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits im I._______ gewesen sein will, hätte er sich keinesfalls sicher sein können, ob die Militärbehörden nun mit einem gleichen oder einem ganz anderen Fahrzeug bei seinen Eltern erschienen sind. Die entsprechende Aussage lässt aber nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Zweifel gehabt hätte, zumal er keinerlei Vorbehalte äusserte (vgl. act. B12/17, F77).

E. 6.1.4 Weiter wendet der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, er habe den Vorgang der Aushebung nur kurz und stereotyp geschildert und lediglich in sehr allgemeiner Weise auf die Frage nach dem Grund seiner Meldung beim Aushebungsamt geantwortet, ein, das SEM habe bezüglich seiner Rekrutierung keine offenen Fragen gestellt. Dieser Einwand überzeugt nicht. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt lapidar darauf hinwies, er habe sein Dienstbüchlein erhalten (vgl. act. B12/17, F67 und F69) beziehungsweise er habe dieses dem SEM abgegeben (vgl. act. B12/17, F55 und 61), wurde er im Verlauf der Anhörung explizit gefragt, er solle detailliert schildern, was er habe machen müssen, um zu diesem Dienstbüchlein zu kommen (vgl. act. B12/17, F91). Anschliessend wurden ihm dazu noch einige ergänzende Fragen gestellt (vgl. act. B12/17, F92-95). Der Beschwerdeführer muss es sich deshalb zu seinen Ungunsten anrechnen lassen, wenn er auf die ihm gestellten Fragen nur mit wenigen Details zu antworten und kaum auf seine Person bezogene Auskünfte zu geben vermag.

E. 6.1.5 Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt einer unkorrekten Schilderung des Aushebungsprozesses einwendet, der vom SEM zitierte Bericht nehme keinen Bezug auf das einst beim damaligen Aushebungszentrum konkret angewendete Verfahren, vermag diese Entgegnung nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Einerseits vermag der Beschwerdeführer damit nicht zu begründen, inwiefern das Prozedere gerade bei seiner Aushebung von der allgemein bekannten Vorgehensweise abgewichen sein soll. Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass gemäss dem eingereichten Dienstbüchlein - entgegen seinen eigenen Ausführungen - ein medizinischer Test durchgeführt wurde.

E. 6.1.6 Die zum Beleg seiner Vorbringen ins Recht gelegten Dokumente (Nennung Beweismittel) sind als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. In genereller Hinsicht ist zunächst anzuführen, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann, was den Beweiswert von syrischen Dokumenten generell als gering erscheinen lässt (vgl. Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1 sowie E-1695/2017 vom 14. Juli 2017 E. 7.3.1 mit Quellenangaben zum elektronischen Abruf von Unterlagen des syrischen Verteidigungsministeriums). Weiter lassen sich - wie in E. 6.1.5 erwähnt - einesteils die im (Nennung Beweismittel) enthaltenen Angaben nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung bringen. Zum anderen stimmen auch beim Aufgebot die darauf vermerkten Daten nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers überein. Laut dem Aufgebot hätte er sich am (...) beim Aushebungsamt melden sollen, um danach am (...) einzurücken, währenddem er anführte, seine Familie habe das Dokument am (...) erhalten und er hätte am (...) einrücken sollen (vgl. act. B12/17, F6 inkl. summ. Übersetzung Beweismittel Nr. 9). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus diesen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag demnach weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat effektiv militärisch ausgehoben, für diensttauglich erklärt und mittels Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert wurde. Demnach hätte er sich durch seine Ausreise aus Syrien allenfalls der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen. Im heutigen Zeitpunkt steht also noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, konnte aber nicht glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen regierungskritischer Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Für den Beschwerdeführer besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1).

E. 6.3 Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe (unsichere Lage in ihrer Heimat aufgrund von Kämpfen, ständigen Kontrollen, u.ä.) vermögen keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die geltend gemachten, aufgrund der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile stellen keine gezielte Verfolgung dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen.

E. 6.4 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 6.5 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. November 2019 wurde unter anderem das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen. Es ist daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5806/2019 Urteil vom 9. April 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, (Nennung Person), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) (Beschwerdeführer) sowie am (...) (Beschwerdeführerin) in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. November 2016 sowie am 21. August 2017 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 14. März 2018 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei führte der Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus, er stamme aus D._______ (Distrikt E._______, Provinz F._______), wo er die Schule bis zur (Nennung Stufe) besucht, dann aber abgebrochen habe. In der Folge habe er in G._______ während einiger Jahre (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. In seinem damaligen Quartier (...) sei es zu Demonstrationen und später auch zu Gefechten gekommen. Zudem habe er während seines Aufenthalts in G._______ sein Dienstbüchlein erhalten, sei ab diesem Zeitpunkt militärdienstpflichtig gewesen und habe in der Folge zwei Aufgebote für den Militärdienst bekommen. Das erste Aufgebot sei seiner Familie ausgehändigt worden, das zweite habe jedoch sein (Nennung Verwandter) für ihn in H._______ abholen müssen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits im I._______ aufgehalten habe. Da er diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, fürchte er von den syrischen Behörden festgenommen und hingerichtet zu werden. Wegen den Unruhen und Demonstrationen in G._______ sei er vor seiner Ausreise in den I._______ in die Region H._______ zurückgekehrt, wo er sich (Nennung Dauer) aufgehalten habe. Dort seien nämlich die "Apojis" (auch Begriff für: Volksverteidigungseinheiten, YPG; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) dominant gewesen und hätten Männer in seinem Alter zum Militärdienst gezwungen. Diese hätten ein Gesetz erlassen, welches jede Familie verpflichte, ihnen eine bis zwei Personen zur Verfügung zu stellen. Er habe deshalb im Jahr (...) sein Dorf verlassen und sich illegal in den J._______ nach K._______ begeben. Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie ihrerseits gab zur Begründung ihres Gesuchs an, sie stamme aus L._______ (Distrikt H._______, Provinz M._______). In der Nähe Ihres Dorfes hätten Kämpfe zwischen (Nennung Parteien) stattgefunden und auf dem Weg nach N._______ habe es Kontrollen durch vermummte Leute in schwarzen Kleidern gegeben. Zudem hätten ihre Brüder den Militärdienst leisten müssen. Damals hätten Zwangsmobilisierungen und -rekrutierungen stattgefunden. Dann habe ihr (Nennung Verwandter) entschieden, dass die Familie aufgrund der unsicheren Lage Syrien verlassen sollte, worauf sie (Nennung Zeitpunkt) ausgereist seien. Unterwegs sei ihr (Nennung Verwandter) bei einem Vorfall verletzt worden, dann seien Sie jedoch alle wie geplant nach Kurdistan gelangt.Die Beschwerdeführenden führten im Weiteren an, sich im Jahr (...) in K._______ kennengelernt und am (...) geheiratet zu haben. Der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers habe einen (Nennung Person) organisiert, um ihre Ehe registrieren zu lassen. Nachdem der O._______ das in der Nähe von K._______ liegende P._______ eingenommen habe, hätten sie etwa im (...) den I._______ verlassen und seien durch Q._______ nach R._______ gelangt. Dort seien Sie vom Schlepper getrennt worden, weshalb sie letztlich auf unterschiedlichen Wegen in die Schweiz gelangt seien. A.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Aufzählung Beweismittel) ein. A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind C._______ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Eingabe vom 4. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Weiter ersuchten sie in prozessualer Hinsicht, es sei ihnen Einsicht in die Akten A8/1, A9/1 sowie B25/1 und in die Übersetzung des (Nennung Beweismittel) und eventualiter dazu das rechtliche Gehör zu gewähren; es sei zudem nach der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 3. November 2019 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden eine Kopie der Übersetzung des (Nennung Beweismittel) des Beschwerdeführers sowie eine Kopie des Beweismittelkuverts des SEM zu und räumte ihnen Gelegenheit ein, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf Grundlage der Akten entschieden werde. Sodann hiess sie die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. Mit Eingabe vom 20. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeergänzung zu den Akten. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 19. Dezember 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt und Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Art. 3 und 7 AsylG und Art. 9 BV, verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 3.2.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.). 3.2.3 Die Begründungspflicht, welche ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2). 3.2.4 Des Weiteren gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). 3.3 3.3.1 Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts führten die Beschwerdeführenden zunächst an, aus den Bezeichnungen des SEM im Aktenverzeichnis hinsichtlich der Aktenstücke A8/1 und A9/1 gehe nicht hervor, worum es bei diesen als "Aktennotiz" und "Mail" gekennzeichneten Dokumenten gehe. Das SEM habe auch nicht geltend gemacht, es handle sich um interne Unterlagen. Weiter sei die Einsicht in die Akte A25/1 verweigert worden. Diese angeblich "interne Aktennotiz" sei zwischen der Verfahrensstandanfrage und dem Asylentscheid erstellt worden, weshalb sie Auskunft über die Hintergründe der jahrelangen Verschleppung des Asylverfahrens durch das SEM geben dürfte. Weiter sei die Einsicht in die Übersetzung des (Nennung Beweismittel) verweigert worden, da ihnen trotz einer offensichtlich vorhandenen Übersetzung des (Nennung Beweismittel) keine solche Übersetzung zu gestellt worden sei. Der Beweismittelumschlag enthalte sodann einen weissen Rand, welcher es verunmögliche, die Bemerkung unterhalb des Vermerks "mit Übersetzung" zu lesen. Es sei eindeutig erkennbar, dass an jener Stelle eine weitere Notiz enthalten sei. Unklar bleibe jedoch, ob diesbezüglich ein Vermerk betreffend die nicht zugestellte Übersetzung des (Nennung Beweismittel) erfasst worden sei. Vorliegend ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu verneinen. In der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. November 2019 wurde festgehalten, dass es sich bei den Aktenstücken A8, A9 und A25 um interne Akten ohne Beweischarakter handelt, weshalb das SEM die Einsicht in diese zu Recht verweigerte. Weiter wurde erkannt, dass die geltend gemachte Nichtzustellung der Übersetzung des (Nennung Beweismittel) ein blosses Versehen darstellt, da den Akten zufolge den Beschwerdeführenden Einsicht in die im Beweismittelkuvert enthaltenen Unterlagen gewährt wurde. Den Beschwerdeführenden wurde in der Folge eine Kopie dieser Übersetzung sowie zusätzlich eine vollständige Kopie des Beweismittelkuverts, auf welcher sämtliche handschriftlich angebrachten Vermerke lesbar sind, zugestellt, und es wurde ihnen die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. November 2019 Gebrauch. Soweit sie darin pauschal anführen, es sei selten, dass das SEM die Akten richtig und korrekt führe beziehungsweise vollständig und richtig Akteneinsicht gewähre, weshalb feststehe, dass das SEM auch vorliegend den Anspruch auf Akteneinsicht und somit auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe, vermögen sie den Feststellungen in der erwähnten Verfügung vom 13. November 2019 nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Weiter beantragen die Beschwerdeführenden für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden sollte, die Zustellung des Originals des (Nennung Beweismittel) zwecks Einsichtnahme. Das SEM habe im Rahmen seiner Vernehmlassung den Antrag auf Einsichtnahme in das Original des (Nennung Beweismittel) zu Unrecht abgelehnt. An diesem Antrag werde aber ausdrücklich festgehalten. In der erwähnten Instruktionsverfügung vom 13. November 2019 wurde explizit festgehalten, dass aus dem Schreiben des SEM vom 24. Oktober 2019 betreffend Akteneinsicht und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu ersehen sei, dass den Beschwerdeführenden Einsicht in die im Beweismittelkuvert enthaltenen Unterlagen, und somit auch in das fragliche (Nennung Beweismittel), gewährt wurde. Da die Beschwerdeführenden folglich bereits Einsicht in das fragliche Dokument erhielten, ist der (neuerliche) Antrag um Edition abzuweisen. 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die vorinstanzliche Würdigung von Seite 6 des (Nennung Beweismittel) des Beschwerdeführers (Nennung Würdigung) gewährt habe, vermengen sie die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht auch bezüglich der Rüge, das SEM hätte ohne die Durchführung einer Dokumentenanalyse die militärische Vorladung und das (Nennung Beweismittel) nicht als Fälschungen bezeichnen respektive diesen keinen Beweiswert beimessen dürfen. Vorweg ist zu bemerken, dass die Vorinstanz die fraglichen Dokumente nicht als Fälschungen qualifizierte. Sodann hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Daher erweist sich auch der Einwand, das SEM habe es unterlassen zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden ein paar Monate nach seiner Ausreise bei seinem (Nennung Verwandter) gesucht worden sei, als unbegründet. 3.3.3 Ebenso unbegründet erweist sich die Rüge, das (Nennung Beweismittel) sei nicht vollständig übersetzt worden, was einen Vergleich des (Nennung Beweismittel) mit der Vorladung verunmögliche. Das SEM hat die wesentlichen Punkte des dem Beschwerdeführer bekannten (...) Dokuments übersetzt. Alleine der Umstand, dass eine Nummer nicht übersetzt worden sein soll, stellt noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar; eine solche könnte problemlos auch von den Beschwerdeführenden selbst vorgenommen werden, zumal ihnen eine Mitwirkungspflicht zukommt (vgl. Art. 8 AsylG). In der Beschwerde wird denn auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern sich dadurch das (Nennung Beweismittel) mit der Vorladung nicht vergleichen lassen sollte. Ohnehin nahm das SEM bei der Würdigung der fraglichen Dokumente keinen Bezug zu Dokumentennummern. 3.3.4 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz habe die Bearbeitung ihrer Asylverfahren während (Nennung Dauer) verschleppt. So seien ihre Anhörungen erst (...) Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt worden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin rund (Nennung Dauer) nach dem Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersuchte, weshalb sich die Anhörung des Beschwerdeführers deshalb hinausgezögert haben dürfte und unter den gegebenen Umständen mit Blick auf eine koordinierte Bearbeitung der Asylgesuche ohne Weiteres vertretbar erscheint. Es liegt denn auch lediglich bezüglich des Beschwerdeführers eine Dauer von (...) zwischen der Einreichung seines Asylgesuchs und der Anhörung vor. Sodann ist zwar eine zeitnahe Anhörung durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus jedoch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Es besteht keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP respektive nach Einreichung eines Asylgesuchs durchzuführen. Jedoch ist ein zwischen der BzP und der Anhörung verstrichener längerer Zeitraum bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angemessen zu berücksichtigen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Rüge, das SEM habe nach den Anhörungen weitere (Nennung Dauer) bis zu ihrem Asylentscheid verstreichen lassen. Als Grundlage für den Entscheid dienten dem Sachbearbeiter des SEM die schriftlichen Protokolle der BzP und der Anhörung. Aktuelle Ergänzungen zum Sachverhalt im Nachgang zu den Anhörungen hätten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht von sich aus einbringen müssen. Bis heute brachten sie jedoch keine weiteren Ergänzungen an. 3.3.5 Schliesslich gehen sowohl der Hinweis auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots fehl. Beim Grundsatz von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können. Andererseits verbietet es dieser Grundsatz, dass die Behörden einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das vorliegend gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.) 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Im Einzelnen hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Schilderungen bezüglich der militärischen Aushebung und des anschliessenden Aufgebots zum Grundwehrdienst in wesentliche Widersprüche verstrickt. So habe er gemäss Angaben in der BzP nur eine Vorladung erhalten, sei ein paar Tage danach ausgereist und habe auch bestätigt, bei der Zustellung der Vorladung zu Hause gewesen zu sein. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung vorgebracht, erst nach seinem Weggang aus Syrien, respektive als er bereits im I._______ gewesen sei, aufgeboten worden zu sein. Ferner habe er zwei Vorladungen bekommen. Auf Vorhalt habe er diese Widersprüche nicht zu erklären vermocht. Weiter habe der Beschwerdeführer den Erhalt der angeblichen Aufgebote auch nur knapp und unsubstantiiert geschildert. Auf spätere Nachfrage habe er angeführt, die erwähnten Details seien ihm wegen des von ihm miterlebten Einzugs seines (Nennung Verwandter) in den Militärdienst bekannt. Dies lasse die Vermutung zu, dass er lediglich dieses Aufgebot seines (Nennung Verwandter) mit entsprechenden Anpassungen wiedergegeben habe. Ferner erstaune, dass er den verstrichenen Zeitraum zwischen den beiden angeblichen Aufgeboten nicht habe angeben können. Ebenso habe er den Vorgang der Aushebung, in deren Rahmen er sein Dienstbüchlein erhalten habe, nur kurz und stereotyp geschildert. Auf die Frage, warum er sich beim Aushebungsamt gemeldet habe, habe er in allgemeiner Weise und ohne jeden persönlichen Bezug geantwortet. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er diese Ereignisse selber erlebt habe. Ausserdem widerspreche die Schilderung des Aushebungsprozesses den Informationen des SEM zu dessen Verlauf. Er habe explizit verneint, dass es ausser der Ermittlung der Blutgruppe noch weitere Tests gegeben habe. Nach den Erkenntnissen des SEM finde jedoch im Rahmen der Aushebung ein medizinischer Test statt. Ein solcher Test werde im Übrigen auch auf Seite 9 des ins Recht gelegten Dienstbüchleins erwähnt. Die geltend gemachte militärische Aushebung und das Aufgebot für den Grundwehrdienst seien deshalb nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Sowohl das Dienstbüchlein als auch das Aufgebot würden keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und könnten käuflich erworben werden, weshalb sie kaum einen Beweiswert aufweisen würden. Auffallend sei überdies, dass das im Dienstbüchlein enthaltene Foto auf Seite 6 offensichtlich nachträglich angebracht worden sei und der Stempel rechts davon ursprünglich teilweise etwas anderes, vermutlich ein anderes Foto, bedeckt habe. Beim Aufgebot werde sodann der (...) als sein Meldetermin beim Aushebungsamt genannt. Dagegen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, das Schreiben sei am (...) gekommen. Erstaunlich sei zudem, dass im angeblichen zweiten Aufgebot keinerlei Verweis auf ein früher ergangenes erstes Aufgebot zu finden sei. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Gefahr bestanden habe, durch die S._______ beziehungsweise die T._______ zwangsrekrutiert zu werden, habe er sich ebenfalls widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er angegeben, während seines Aufenthalts in Syrien sei nichts passiert und die S._______ habe es damals dort noch nicht gegeben. Im Falle einer Rückkehr hätte ihn die S._______ jedoch rekrutieren wollen. In der Anhörung habe er dagegen vorgebracht, während seines Aufenthalts in der Region H._______ seien die T._______ dort dominant gewesen und hätten Krieg gegen den O._______ geführt. Er hätte jederzeit in diesen Krieg eingezogen werden können. Er sei sowohl von der Regierung als auch den T._______ gesucht worden. Doch selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit wären die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant, da er zum einen keine konkreten Rekrutierungsversuche ihm gegenüber erwähnt habe und zum andern Rekrutierungsbemühungen der S._______/T._______ gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG darstellten noch eine genügende Verfolgungsintensität für Asylrelevanz besitzen würden. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe jedoch nicht glaubhaft machen können, von der syrischen Armee ausgehoben und als diensttauglich erklärt worden zu sein. Er gelte demnach bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als ausgehoben. Da er vor seiner Ausreise noch kein Dienstbüchlein erhalten und sich noch nicht dem obligatorischen medizinischen Test unterzogen habe, sei auch nicht gesichert, ob er überhaupt als militärdiensttauglich befunden worden wäre. Durch seine Ausreise aus Syrien haben er sich zunächst einmal der wehrdienstlichen Musterung entzogen, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht. Er könne somit nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden. Allein der Umstand, dass er sich vor dem Einzug in den Militärdienst in Zukunft fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Im Weiteren mache die Beschwerdeführerin keine persönlich erlebte Verfolgung geltend. Bei den geschilderten Vorfällen handle es sich ausserdem um Folgen der allgemeinen Kriegslage in Syrien. Das Vorbringen sei deshalb nicht asylrelevant. 5.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden ein, zum Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer die ihn betreffenden Ereignisse mit denjenigen seines (Nennung Verwandter) vermischt habe, sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer ein Militärfahrzeug deshalb gut habe beschreiben können, da ein solches bei der Suche nach seinem (Nennung Verwandter) zum Einsatz gekommen sei. Die Skepsis der Vorinstanz wegen fehlender Aussagen zum Zeitraum zwischen den beiden Aufgeboten sei unberechtigt, da er bei diesen Ereignissen nicht persönlich anwesend gewesen sei. Sodann habe der Beschwerdeführer derart detaillierte und substantiierte Ausführungen gemacht, wie es von ihm angesichts der gesamten Umstände habe erwartet werden können. Seine Ausführungen seien in Anbetracht der damaligen Fragestellungen detailliert und glaubhaft. Das SEM habe bezüglich seiner Rekrutierung keine offenen Fragen gestellt. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Anzahl der Vorladungen ergebe sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers eindeutig, dass er sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung immer von einer einzigen Vorladung gesprochen habe, in deren Besitz er heute sei. Diese Vorladung habe er als Beweismittel Nr. 9 eingereicht. Das erste Aufgebot habe seine Familie nicht mehr ausfindig machen können, weshalb somit diesbezüglich kein Widerspruch bestehe. Weiter sei absurd, dass das SEM gestützt auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) behaupte, die Rekrutierung des Beschwerdeführers könne sich nicht wie von ihm geschildert abgespielt haben: Damit verkenne das SEM, dass sich Syrien seit Jahren im Krieg befinde und deshalb zeitlich und örtlich gewisse kleinere Abweichungen im Rekrutierungsverfahren stattfänden. Der vom SEM erwähnte Bericht nehme sodann nicht Bezug auf das beim damaligen Aushebungszentrum im damaligen Zeitpunkt konkret angewendete Verfahren. Der Beschwerdeführer habe sodann glaubhaft und übereinstimmend geschildert, dass er von der S._______ gesucht worden sei. Es bestehe auch diesbezüglich kein Widerspruch. Da der Beschwerdeführer dem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet habe, gelte er als Militärdienstverweigerer. Er werde deshalb von den syrischen Behörden als Staatsfeind und Landesverräter betrachtet und gezielt asylrelevant verfolgt. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien erfüllt. Sie würden insgesamt die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Ferner seien die neuesten politischen Entwicklungen in ihrem Heimatland, so insbesondere nach der Invasion im Norden durch die türkischen Truppen, beim Entscheid zu berücksichtigen. 5.3 Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung zu den materiellen Rügen vor, gemäss den Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie könnten neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert werden. Das Kerngeschehen von wichtigen autobiographischen Ereignissen sei längerfristig im Gedächtnis abrufbar, so dass in der Regel Angaben dazu möglich seien, auch wenn diese Ereignisse schon einige Zeit zurückliegen würden. Die fehlende Substantiierung der geltend gemachten Asylgründe könne demnach nicht mit der seit den angeblichen Ereignissen vergangenen Zeitspanne erklärt werden. Die in der BzP erwähnte angebliche Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer einige Monate nach Erhalt der Vorladung und Ausreise sei in der Anhörung nicht mehr geltend gemacht worden. Vielmehr habe sein (Nennung Verwandter) nach Erhalt des ersten und Abholung des zweiten Aufgebots nichts mehr von den Behörden gehört. Weiter sei der Beschwerdeführer in der Anhörung in Form einer offenen Frage aufgefordert worden, detailliert von seiner Rekrutierung zu erzählen. Dabei habe er in der BzP explizit angegeben, es sei nur eine Vorladung gekommen; er habe keine Einschränkung der Art gemacht, dass er nur Vorladungen meine, in deren Besitz er noch sei. Sodann sei der Beschwerdeführer in der BzP gefragt worden, was er mit dem - in der Beschwerdeschrift zitierten - Satz bezüglich S._______-Suche gemeint habe; er habe daraufhin verneint, dass eine solche Suche bereits stattgefunden habe. Ergänzend sei anzuführen, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG geschehe, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen, die jedoch vorliegend nicht gegeben seien. Das Vorbringen der Wehrdienstverweigerung wäre deshalb auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant. 5.4 In ihrer Replik verwiesen die Beschwerdeführenden punktuell auf ihre Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und entgegneten ferner, dass die vom SEM zitierten Ausführungen betreffend die Gedächtnispsychologie lediglich die Frage betreffe, ob sich eine Person überhaupt an gewisse Ereignisse erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch die fluchtauslösenden Ereignisse keineswegs vergessen, sondern sich sehr gut daran erinnern und ausführliche Schilderungen darüber abgeben können. Ausserdem beziehe sich der angeführte Baustein betreffend die Gedächtnispsychologie nicht auf den Umfang der Substantiierung. Es sei offensichtlich, dass eine vergangene Zeitspanne den Umfang der Substantiierung beeinflusse. Das SEM stelle somit Behauptungen auf, welche der geltenden Glaubhaftigkeitslehre widersprechen würden. Aus Frage 91 der Akte B12 sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich derart ausführliche Angaben gemacht habe, wie es von ihm habe erwartet werden können. Zum Argument des SEM betreffend die Suche durch die S._______ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Dorf im Jahr (...) verlassen habe. Weiter habe er insbesondere geschildert, dass die Macht der S._______ damals noch nicht derart gross wie im heutigen Zeitpunkt gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer angeführt, dass ihm heute eine gezielte asylrelevante Verfolgung durch die S._______ drohe. Es bestehe somit diesbezüglich kein Widerspruch. Weiter werde die Frage der Militärdienstverweigerung nach der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und nach der Rückweisung an das SEM detailliert zu prüfen sein. Jedoch sei bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass entgegen der vorinstanzlichen Behauptung die Militärdienstverweigerung in Syrien in der Tat als Landesverrat und Staatsfeindlichkeit betrachtet und der Beschwerdeführer deshalb gezielt asylrelevant verfolgt würde, dies insbesondere aufgrund der konkreten einzelnen Risikofaktoren. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 6.1.1 Vorliegend sind zentrale Teile der Asylvorbringen - so die geltend gemachte militärische Aushebung und das darauffolgende Aufgebot zum Militärdienst - als nachgeschoben, widersprüchlich und realitätsfremd zu qualifizieren. Betreffend der als nachgeschoben zu erachtenden Sachverhaltselemente ist insbesondere anzuführen, dass der Beschwerdeführer in der BzP lediglich vorbrachte, er habe nur eine Vorladung erhalten, sei bei deren Zustellung auch zuhause gewesen und habe ein paar Tage danach das Land in Richtung I._______ verlassen. Hingegen führte er in der Anhörung in diesem Zusammenhang an, er habe sich bereits im I._______ aufgehalten, als er insgesamt zwei Mal für den Militärdienst aufgeboten worden sei. Weiter erwähnte der Beschwerdeführer die in der BzP noch geltend gemachte behördliche Suche nach seiner Person einige Monate nach Erhalt der Vorladung und nach seiner Ausreise in der Anhörung nicht mehr. So gab er im Rahmen Letzterer an, dass sein (Nennung Verwandter) nach dem Erhalt des ersten und nach der Abholung des zweiten Aufgebots nichts mehr von den Behörden gehört habe (vgl. act. A7/14, S. 8 f., Ziff. 7.01; B12/17, F70 ff.). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu der späteren Anhörung zu den Umständen des Erhalts der militärischen Vorladung, der Anzahl derselben sowie zur anschliessenden behördlichen Suche nach seiner Person in gegensätzlicher Weise geäussert hat (vgl. act. B28/9, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer vermag auch in seiner Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine einleuchtenden Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Sein Einwand, er habe sowohl in der BzP als auch im Rahmen der Anhörung immer von einer einzigen Vorladung gesprochen, in deren Besitz er heute sei, vermag nicht zu überzeugen, da dieser durch seine Aussagen in den von ihm jeweils unterschriftlich bestätigten Befragungsprotokollen in keiner Weise gestützt wird. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage denn auch an, es sei eine Vorladung gekommen, ohne eine Einschränkung bezüglich deren heutigen Besitzes zu machen (vgl. act. A7/14, S. 8, Ziff. 7.01, 5. Frage). Der weitere Hinweis, seine Familie habe das erste Aufgebot nicht mehr ausfindig machen können, erweist sich unter diesen Umständen als unbelegte Parteibehauptung. 6.1.2 Ferner vermochte der Beschwerdeführer seinen Schilderungen zum Erhalt der militärischen Aufgebote in der Tat nur wenig Substanz zu verleihen und diese blieben grösstenteils oberflächlich und wenig detailliert. In der BzP war er weder in der Lage, ein ungefähres Datum oder auch nur das Jahr zu benennen, in welchem das (einzige) Aufgebot gekommen sei, obwohl er während (Nennung Dauer) die Schule besuchte und ihn die Zustellung dieses Aufgebots offenbar derart verängstigte, dass er sich ein paar Tage später zur Ausreise aus seiner Heimat veranlasst sah (vgl. act. A7/14, S. 8, Ziff. 7.01). Im Rahmen der Anhörung brachte er - nebst einer lediglich pauschalen Beschreibung des zweiten Aufgebots - hinsichtlich des ersten Aufgebots zwar einige Details vor (vgl. act. B28/9, F77-87). Seine diesbezüglichen Aussagen wirken jedoch stereotyp und könnten aufgrund ihrer Schlichtheit auch von einer am Ereignis gänzlich unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden. Bezeichnenderweise vermochte er nicht anzugeben, wie viel Zeit zwischen den beiden angeblichen Aufgeboten verstrich (vgl. act. B28/9, F75). Sein Einwand, er sei bei diesen Ereignissen nicht persönlich anwesend gewesen, ist als unbehelflich zu erachten. So habe ihn sein (Nennung Verwandter) telefonisch über das zweite Aufgebot und die Umstände seines Erhalts informiert (vgl. act. B28/9, F85), weshalb von ihm entsprechende Details über die Vorgänge hätten erwartet werden dürfen. Auch der weitere Hinweis des Beschwerdeführers, er habe derart detaillierte und substantiierte Ausführungen gemacht, wie es von ihm angesichts der gesamten Umstände habe erwartet werden können, vermag die fehlende Substanz seiner Schilderungen nicht zu erklären. 6.1.3 Sein Vorbringen, er habe das Militärfahrzeug deshalb beschreiben können, weil ein solches bei der Suche nach seinem (Nennung Verwandter) zum Einsatz gekommen sei, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits im I._______ gewesen sein will, hätte er sich keinesfalls sicher sein können, ob die Militärbehörden nun mit einem gleichen oder einem ganz anderen Fahrzeug bei seinen Eltern erschienen sind. Die entsprechende Aussage lässt aber nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Zweifel gehabt hätte, zumal er keinerlei Vorbehalte äusserte (vgl. act. B12/17, F77). 6.1.4 Weiter wendet der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, er habe den Vorgang der Aushebung nur kurz und stereotyp geschildert und lediglich in sehr allgemeiner Weise auf die Frage nach dem Grund seiner Meldung beim Aushebungsamt geantwortet, ein, das SEM habe bezüglich seiner Rekrutierung keine offenen Fragen gestellt. Dieser Einwand überzeugt nicht. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt lapidar darauf hinwies, er habe sein Dienstbüchlein erhalten (vgl. act. B12/17, F67 und F69) beziehungsweise er habe dieses dem SEM abgegeben (vgl. act. B12/17, F55 und 61), wurde er im Verlauf der Anhörung explizit gefragt, er solle detailliert schildern, was er habe machen müssen, um zu diesem Dienstbüchlein zu kommen (vgl. act. B12/17, F91). Anschliessend wurden ihm dazu noch einige ergänzende Fragen gestellt (vgl. act. B12/17, F92-95). Der Beschwerdeführer muss es sich deshalb zu seinen Ungunsten anrechnen lassen, wenn er auf die ihm gestellten Fragen nur mit wenigen Details zu antworten und kaum auf seine Person bezogene Auskünfte zu geben vermag. 6.1.5 Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt einer unkorrekten Schilderung des Aushebungsprozesses einwendet, der vom SEM zitierte Bericht nehme keinen Bezug auf das einst beim damaligen Aushebungszentrum konkret angewendete Verfahren, vermag diese Entgegnung nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Einerseits vermag der Beschwerdeführer damit nicht zu begründen, inwiefern das Prozedere gerade bei seiner Aushebung von der allgemein bekannten Vorgehensweise abgewichen sein soll. Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass gemäss dem eingereichten Dienstbüchlein - entgegen seinen eigenen Ausführungen - ein medizinischer Test durchgeführt wurde. 6.1.6 Die zum Beleg seiner Vorbringen ins Recht gelegten Dokumente (Nennung Beweismittel) sind als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. In genereller Hinsicht ist zunächst anzuführen, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann, was den Beweiswert von syrischen Dokumenten generell als gering erscheinen lässt (vgl. Urteile des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1 sowie E-1695/2017 vom 14. Juli 2017 E. 7.3.1 mit Quellenangaben zum elektronischen Abruf von Unterlagen des syrischen Verteidigungsministeriums). Weiter lassen sich - wie in E. 6.1.5 erwähnt - einesteils die im (Nennung Beweismittel) enthaltenen Angaben nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung bringen. Zum anderen stimmen auch beim Aufgebot die darauf vermerkten Daten nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers überein. Laut dem Aufgebot hätte er sich am (...) beim Aushebungsamt melden sollen, um danach am (...) einzurücken, währenddem er anführte, seine Familie habe das Dokument am (...) erhalten und er hätte am (...) einrücken sollen (vgl. act. B12/17, F6 inkl. summ. Übersetzung Beweismittel Nr. 9). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus diesen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag demnach weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat effektiv militärisch ausgehoben, für diensttauglich erklärt und mittels Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert wurde. Demnach hätte er sich durch seine Ausreise aus Syrien allenfalls der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen. Im heutigen Zeitpunkt steht also noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, konnte aber nicht glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen regierungskritischer Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Für den Beschwerdeführer besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1). 6.3 Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe (unsichere Lage in ihrer Heimat aufgrund von Kämpfen, ständigen Kontrollen, u.ä.) vermögen keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die geltend gemachten, aufgrund der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile stellen keine gezielte Verfolgung dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. 6.4 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 6.5 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. November 2019 wurde unter anderem das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen. Es ist daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Stefan Weber Versand: