Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2014 in Richtung Türkei, wo er seinen Bruder B._______ wieder getroffen habe und ungefähr eineinhalb Jahre geblieben sei. Am 26. November 2015 gelangte er zusammen mit seinem Bruder illegal in die Schweiz, wo er am 30. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 15. Dezember 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus D._______ (Provinz Al-Hasaka) stamme. Er sei aber erst seit der Revolution syrischer Staatsangehöriger. Zuvor sei er Ajnabi bzw. Maktum [Staatenlose Kurden in Syrien] gewesen. Als er noch zur Schule gegangen sei, habe er täglich Leichen auf dem Boden gesehen und es habe immer wieder Detonationen gegeben. Er habe Angst um seine Sicherheit gehabt. Auch habe er befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. E._______ habe ihn auch informiert, dass er nach seiner Ausreise von den Behörden zwecks Rekrutierung in den Militärdienst gesucht worden sei. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am 18. Januar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sei Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe datiert vom 6. Februar 2018 (Poststempel vom 7. Februar 2018), liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 reichte der Rechtsvertreter eine vom 19. Februar 2018 datierende Fürsorgeabhängigkeitserklärung (...) nach.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe D._______ wegen der allgemein schwierigen Lage aus Angst um seine Sicherheit verlassen, nicht asylrelevant sei, da die von ihm beschriebenen Nachteile, insbesondere die Explosionen und die prekäre Sicherheitslage, auf die zurzeit herrschende Kriegssituation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen seien. Sodann sei die geltend gemachte Verfolgung als Refraktär nicht ausreichend begründet und aufgrund seiner Darstellungen auch nicht glaubhaft. So habe er in der Anhörung erklärt, dass die Eltern ihn aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) ins Ausland geschickt hätten ([...]), gleichzeitig aber ausgesagt, dass er von diesen Zwangsrekrutierungen nicht betroffen gewesen sei ([...]). Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang geschildert, dass er nach seiner Ausreise vom Dorfvorsteher und einem Rekrutierungsoffizier der syrischen Behörden gesucht worden sei, worüber ihn E._______ (...) informiert habe ([...]). Er habe jedoch weder Beweismittel eingereicht ([...]) noch könne er weitere Hinweise aufzeigen, dass er in Syrien tatsächlich gesucht werde ([...]). Somit handle es sich bei diesem Vorbringen um reine Mutmassungen ohne ausreichende Begründung. Auch sei die Frist, die ihm anlässlich dieses Vorfalls angeblich gesetzt worden sei, um sich beim Rekrutierungsbüro zu melden, angesichts der geltenden Gesetze nicht überzeugend. Hinzu komme, dass das syrische Regime in D._______, falls überhaupt, nur in bestimmten Fällen und auf eigenem Territorium Rekrutierungen durchführen könne. Aus Nachteilen, die der Beschwerdeführer aufgrund seines Ajnabi-Status in Syrien erlitten habe, lasse sich schliesslich kein Anspruch auf Asyl in der Schweiz ableiten, da diese Nachteile bei seiner Ausreise infolge der Einbürgerung nicht mehr bestanden hätten.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft und seine Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst angesichts der aktuellen Lage begründet seien. Er macht in diesem Zusammenhang Ausführungen zur Rekrutierung in den Militärdienst und dazu, wie mit Wehrdienstverweigerern umgegangen werde. Da er Syrien Anfang 2014 illegal verlassen und sich somit dem obligatorischen Militärdienst entzogen habe, werde er von den syrischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit als Oppositioneller des syrischen Regimes betrachtet. Sodann müsse auch berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer als Sympathisant der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) exilpolitisch betätige und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige. Dies würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien zum Verhängnis werden. Schliesslich sei ein Onkel (...), der in Damaskus gearbeitet habe, verschwunden und die Familie habe bis heute keinen Anhaltspunkt über den Verbleib. Der Vater des Beschwerdeführers gehe davon aus, dass der Onkel vom syrischen Sicherheitsdienst entführt worden sei. Es gelte also auch zu beachten, dass die Familie des Beschwerdeführers durch die Entführung des Onkels offensichtlich bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten sei.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 4.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich nachfolgend auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 3 AsylG). Ob einzelne Aspekte darüber hinaus - wie von der Vorinstanz festgestellt - als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Motivsubstitution vornehmen.
E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Einzug in den syrischen Militärdienst befürchtet und vorbringt, dass eine Wehrdienstverweigerung gravierende Folgen nach sich ziehe und daher asylrelevant sei, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, über keine Beweismittel verfügt, dass er in Syrien tatsächlich gesucht wird. Sodann ist festzuhalten, dass er nach eigenen Angaben noch gar nicht ausgehoben wurde. Der Beschwerdeführer hat sich folglich mit seiner Ausreise aus Syrien höchstens der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Einberufung in die staatliche syrische Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann er daher auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Weiter gehört er zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner oppositionell aktiven Familie und hat auch bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee offenkundig nicht auf sich gezogen. Angesichts dessen besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4).
E. 5.2 Auf die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Dienstpflicht und der Rekrutierung in die syrische Armee und deren Zusammenarbeit mit den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) sowie zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer die Entführung des Onkels (...) vorträgt, ist festzustellen, dass die Ausführungen diesbezüglich vage bleiben und selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens, die Urheberschaft dieser angeblichen Entführung im Dunkeln bleibt. So hat der Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich erwähnt, dass einer seiner Onkel "verschwunden" sei und auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene bleiben eher spärlich und stützen sich lediglich auf Vermutungen des Vaters des Beschwerdeführers, dass hinter der angeblichen Entführung der syrische Sicherheitsdienst stecke, und auf zwei "Vermisstenmeldungen", welche der Vater auf Facebook publiziert hat.
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, den Hintergrund dieser angeblichen Entführung auf eine konkrete und detaillierte Weise zu schildern. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Entführung einen gezielten und einen auf einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv beruhenden Hintergrund gehabt hat, weshalb das Vorbringen nicht asylrelevant ist. Auch kann der Beschwerdeführer aus der Entführung keine eigene gezielte Gefährdung ableiten.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere, Sympathisant der PYD sei und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6).
E. 7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene ein exilpolitisches Engagement vorbringt und dieses in der Anhörung, die erst kürzlich, nämlich am 15. Dezember 2017, stattgefunden hat, mit keinem Wort erwähnte. Auch die Beschwerdeschrift beschränkt sich auf die allgemeine und wenig substantiierte Aussage, dass er sich exilpolitisch engagiere und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige. Schliesslich bestehen auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz, wenn überhaupt, nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. So nimmt er höchstens an Demonstrationen teil, wobei er sich fotografieren lässt. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und niedrig profilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren.
E. 7.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Er kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene respektive die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), auf welche dort verwiesen wird, nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 11 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-783/2018 Urteil vom 14. März 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2014 in Richtung Türkei, wo er seinen Bruder B._______ wieder getroffen habe und ungefähr eineinhalb Jahre geblieben sei. Am 26. November 2015 gelangte er zusammen mit seinem Bruder illegal in die Schweiz, wo er am 30. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 15. Dezember 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus D._______ (Provinz Al-Hasaka) stamme. Er sei aber erst seit der Revolution syrischer Staatsangehöriger. Zuvor sei er Ajnabi bzw. Maktum [Staatenlose Kurden in Syrien] gewesen. Als er noch zur Schule gegangen sei, habe er täglich Leichen auf dem Boden gesehen und es habe immer wieder Detonationen gegeben. Er habe Angst um seine Sicherheit gehabt. Auch habe er befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. E._______ habe ihn auch informiert, dass er nach seiner Ausreise von den Behörden zwecks Rekrutierung in den Militärdienst gesucht worden sei. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am 18. Januar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sei Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe datiert vom 6. Februar 2018 (Poststempel vom 7. Februar 2018), liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 reichte der Rechtsvertreter eine vom 19. Februar 2018 datierende Fürsorgeabhängigkeitserklärung (...) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe D._______ wegen der allgemein schwierigen Lage aus Angst um seine Sicherheit verlassen, nicht asylrelevant sei, da die von ihm beschriebenen Nachteile, insbesondere die Explosionen und die prekäre Sicherheitslage, auf die zurzeit herrschende Kriegssituation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen seien. Sodann sei die geltend gemachte Verfolgung als Refraktär nicht ausreichend begründet und aufgrund seiner Darstellungen auch nicht glaubhaft. So habe er in der Anhörung erklärt, dass die Eltern ihn aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) ins Ausland geschickt hätten ([...]), gleichzeitig aber ausgesagt, dass er von diesen Zwangsrekrutierungen nicht betroffen gewesen sei ([...]). Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang geschildert, dass er nach seiner Ausreise vom Dorfvorsteher und einem Rekrutierungsoffizier der syrischen Behörden gesucht worden sei, worüber ihn E._______ (...) informiert habe ([...]). Er habe jedoch weder Beweismittel eingereicht ([...]) noch könne er weitere Hinweise aufzeigen, dass er in Syrien tatsächlich gesucht werde ([...]). Somit handle es sich bei diesem Vorbringen um reine Mutmassungen ohne ausreichende Begründung. Auch sei die Frist, die ihm anlässlich dieses Vorfalls angeblich gesetzt worden sei, um sich beim Rekrutierungsbüro zu melden, angesichts der geltenden Gesetze nicht überzeugend. Hinzu komme, dass das syrische Regime in D._______, falls überhaupt, nur in bestimmten Fällen und auf eigenem Territorium Rekrutierungen durchführen könne. Aus Nachteilen, die der Beschwerdeführer aufgrund seines Ajnabi-Status in Syrien erlitten habe, lasse sich schliesslich kein Anspruch auf Asyl in der Schweiz ableiten, da diese Nachteile bei seiner Ausreise infolge der Einbürgerung nicht mehr bestanden hätten. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft und seine Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst angesichts der aktuellen Lage begründet seien. Er macht in diesem Zusammenhang Ausführungen zur Rekrutierung in den Militärdienst und dazu, wie mit Wehrdienstverweigerern umgegangen werde. Da er Syrien Anfang 2014 illegal verlassen und sich somit dem obligatorischen Militärdienst entzogen habe, werde er von den syrischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit als Oppositioneller des syrischen Regimes betrachtet. Sodann müsse auch berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer als Sympathisant der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) exilpolitisch betätige und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige. Dies würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien zum Verhängnis werden. Schliesslich sei ein Onkel (...), der in Damaskus gearbeitet habe, verschwunden und die Familie habe bis heute keinen Anhaltspunkt über den Verbleib. Der Vater des Beschwerdeführers gehe davon aus, dass der Onkel vom syrischen Sicherheitsdienst entführt worden sei. Es gelte also auch zu beachten, dass die Familie des Beschwerdeführers durch die Entführung des Onkels offensichtlich bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich nachfolgend auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 3 AsylG). Ob einzelne Aspekte darüber hinaus - wie von der Vorinstanz festgestellt - als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Motivsubstitution vornehmen. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Einzug in den syrischen Militärdienst befürchtet und vorbringt, dass eine Wehrdienstverweigerung gravierende Folgen nach sich ziehe und daher asylrelevant sei, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, über keine Beweismittel verfügt, dass er in Syrien tatsächlich gesucht wird. Sodann ist festzuhalten, dass er nach eigenen Angaben noch gar nicht ausgehoben wurde. Der Beschwerdeführer hat sich folglich mit seiner Ausreise aus Syrien höchstens der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Einberufung in die staatliche syrische Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann er daher auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Weiter gehört er zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner oppositionell aktiven Familie und hat auch bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee offenkundig nicht auf sich gezogen. Angesichts dessen besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4). 5.2 Auf die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Dienstpflicht und der Rekrutierung in die syrische Armee und deren Zusammenarbeit mit den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) sowie zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer die Entführung des Onkels (...) vorträgt, ist festzustellen, dass die Ausführungen diesbezüglich vage bleiben und selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens, die Urheberschaft dieser angeblichen Entführung im Dunkeln bleibt. So hat der Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich erwähnt, dass einer seiner Onkel "verschwunden" sei und auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene bleiben eher spärlich und stützen sich lediglich auf Vermutungen des Vaters des Beschwerdeführers, dass hinter der angeblichen Entführung der syrische Sicherheitsdienst stecke, und auf zwei "Vermisstenmeldungen", welche der Vater auf Facebook publiziert hat. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, den Hintergrund dieser angeblichen Entführung auf eine konkrete und detaillierte Weise zu schildern. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Entführung einen gezielten und einen auf einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv beruhenden Hintergrund gehabt hat, weshalb das Vorbringen nicht asylrelevant ist. Auch kann der Beschwerdeführer aus der Entführung keine eigene gezielte Gefährdung ableiten. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere, Sympathisant der PYD sei und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). 7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene ein exilpolitisches Engagement vorbringt und dieses in der Anhörung, die erst kürzlich, nämlich am 15. Dezember 2017, stattgefunden hat, mit keinem Wort erwähnte. Auch die Beschwerdeschrift beschränkt sich auf die allgemeine und wenig substantiierte Aussage, dass er sich exilpolitisch engagiere und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige. Schliesslich bestehen auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz, wenn überhaupt, nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. So nimmt er höchstens an Demonstrationen teil, wobei er sich fotografieren lässt. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und niedrig profilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. 7.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Er kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene respektive die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), auf welche dort verwiesen wird, nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: