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D-5783/2015

D-5783/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach. Er wurde am 21. Mai 2014 summarisch zur Person befragt (BzP) und am 25. März 2015 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei ein aus B._______, Provinz C._______, stammender Kurde. Im Jahr 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten, zuvor sei er ein Ajnabi gewesen. Im Jahr (...) sei seine jüngste Schwester geboren. Sein Vater habe ihr den kurdischen Namen D._______ geben wollen, was von den syrischen Behörden nicht akzeptiert worden sei. Diese hätten verlangt, dass die Schwester einen arabischen Namen erhalte. Sein Vater habe das nicht akzeptiert. Durch diesen Konflikt sei seine Familie ins Visier des syrischen Regimes geraten. Später sei seinem Bruder E._______ vorgeworfen worden, dass er jemanden umgebracht habe. Das Regime sei jedoch für diesen Mord verantwortlich gewesen und habe die Tat seinem Bruder untergeschoben, weshalb dieser zu einer Haftstrafe von rund (...) Jahren verurteilt worden sei. Aufgrund dieser Vorfälle seien er (der Beschwerdeführer) und seine Familie (...) nach F._______ an der Grenze zu G._______ gezogen. (...) seien sie wieder in die Provinz C._______ zurückgekehrt und nach H._______ gezogen. Sein Vater sei (...) krankheitsbedingt in das Spital in H._______ gebracht worden, wo ihm - vermutungsweise durch Veranlassung der syrischen Behörden - eine Spritze verabreicht worden sei, die ihn getötet habe. Derweil seien die Angehörigen des Opfers des seinem Bruder unterstellten Mordes immer noch hinter ihm und seiner Familie her gewesen. Diese Verfolgung sei schliesslich der Anlass gewesen, weshalb er Syrien (...) zusammen mit seiner Schwester I._______ in Richtung J._______ verlassen habe. Von dort seien sie mit Visa der Schweizer Behörden am (...) auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. A.c Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer ausserdem vor, nach seiner Einbürgerung sei er mehrmals zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden. Eines Tages sei ein Beamter des Staatssicherheitsdienstes zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn aufgefordert, Militärdienst zu leisten. Er habe den Beamten gefragt, ob er ein schriftliches Aufgebot erhalten habe, was dieser verneint und gleichzeitig in Aussicht gestellt habe, dass er ein solches Aufgebot in zehn bis fünfzehn Tagen erhalten werde. Während dieser Zeit sei er nach J._______ geflohen. Ausserdem habe er während der letzten (...) Jahre vor seiner Ausreise regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Sodann habe er bereits im Jahre (...), als die Revolution angefangen habe, an einer Kundgebung teilgenommen. Dabei sei er von den Behörden erkannt worden. Deswegen und wegen seiner Schwester D._______ hätten ihn die Behörden in H._______ festgenommen und während einer (Nennung Dauer) Haft gefoltert, bis er durch Bestechung freigekommen sei. Ungefähr (...) Monate vor seiner Ausreise nach J._______ hätten ihn die Sicherheitskräfte in H._______ wegen einer Demonstrationsteilnahme ein zweites Mal inhaftiert, alle (Nennung Kadenz) gefoltert und schliesslich nach (...) Tagen aufgrund von Schmiergeldzahlungen seiner Verwandten wieder freigelassen. Danach habe die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) die Kontrolle über die Region C._______ übernommen und die Regierung habe sich zurückgezogen, so dass er keine behördlichen Probleme mehr gehabt habe. B. Mit Verfügung vom 19. August 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 17. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines von ihm zu benennenden amtlichen Rechtsbeistandes. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. D. Am 22. September 2015 ging beim Gericht (Nennung Beweismittel) ein. E. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verbeiständung verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. November 2015 eine Rechtsvertretung zu benennen, andernfalls das Gericht von Amtes wegen einen Rechtsbeistand ernennen werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht verlauten. G. Auf schriftliche Anfrage des Instruktionsrichters vom 14. Dezember 2015 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 die Übernahme des Mandats mit und ersuchte um Akteneinsicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und aufgefordert, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens bei ihrem Mandanten erhältlich zu machen. Die wesentlichen Akten des Beschwerdeverfahrens wurden ihr in Kopie zugestellt. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Beschwerde ging am 25. Februar 2016 beim Gericht ein. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. April 2016 innert erstreckter Frist unter Beilage einer Kostennote seiner Rechtsbeiständin. In Ergänzung zu den Beschwerdeanträgen beantragte er, es seien die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung formellen Rechts. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen.

E. 3.1 Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und nicht vollständig gewürdigt, da sie nicht berücksichtigt habe, dass sowohl sein Bruder E._______ als auch sein Vater in Konflikt mit den syrischen Behörden gestanden seien.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Mül-ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

E. 3.1.2 In seinem Entscheid äusserte sich das SEM explizit zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater und danach auch sein Bruder E._______ in Konflikt mit den syrischen Behörden geraten seien, und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 ff.). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Mühe, sich zu konzentrieren und die Geschehnisse zeitlich korrekt einzuordnen, ist festzuhalten, dass die Veranlassung medizinischer Abklärungen hinsichtlich kognitiver Fähigkeiten vorliegend nicht angezeigt war. Es ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Würden bei ihm tatsächlich intellektuelle Defizite und kognitive Probleme vorliegen, wäre er gehalten gewesen, dies der Vorinstanz mitzuteilen und entsprechende Beweismittel einzureichen, was er nicht getan hat. Aus seinen Ausführungen in der Replik (vgl. dort S. 2 Ziff. 3) ist vielmehr zu entnehmen, dass der von ihm aufgesuchte Arzt derartige Abklärungen nicht für notwendig erachtet hat. Auch sind weder den Befragungsprotokollen noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung Anzeichen für gesundheitliche oder intellektuelle Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen (vgl. SEM-Akten, A19/24 und A6/10).

E. 3.3 Aus dem Protokollverlauf entsteht nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer unter einem zeitlichen Druck gestanden hätte oder sich aus Angst vor einer Anzeige bei den heimatlichen Behörden nicht frei hätte äussern können. Das SEM hat zudem zutreffend ausgeführt, dass diese Vorbringen mit Blick darauf, dass im Zeitpunkt der BzP einem seiner Brüder in der Schweiz bereits Asyl gewährt worden war, die Angst vor einer Weiterleitung der Informationen nicht geglaubt werden kann. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der BzP darauf aufmerksam gemacht, dass alle seine Angaben vertraulich behandelt sowie den heimatlichen Behörden nicht zur Kenntnis gelangen würden und er daher frei sprechen könne. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Einwände in der Beschwerde, wonach die Widersprüche teilweise durch eine Druck- und Angstsituation bei der BzP zustande gekommen seien, als unbehelflich.

E. 3.4 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs.1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe alle wesentlichen Vorbringen ohne zwingenden Grund erst in der Anhörung geltend gemacht. Er habe anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass er wiederholt politisch aktiv gewesen sei und im Jahr (...) sowie nach dem Ausbruch der Revolution (...) an Demonstrationen teilgenommen habe. Unerwähnt sei weiter geblieben, dass er in den Jahren (...) und (...) festgenommen und für mehrere Tage inhaftiert, verhört und gefoltert worden sei, dass er Unterstützer der PKK gewesen sei und dass er nach seiner Einbürgerung zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden sei. Aufgrund des unbegründeten Nachschiebens dieser Vorbringen, namentlich der Aufforderung zum Militärdienst, den Demonstrationsteilnahmen und anschliessenden Verhaftungen und den weiteren politischen Aktivitäten könnten ihm diese nicht geglaubt werden. Soweit er weiter geltend mache, dass seinem Bruder ein Mordvergehen untergeschoben worden sei, weshalb die Familie des Opfers ihn und seine Familie bis heute verfolge, seien seine Vorbringen weder anschaulich noch substantiiert und ohne Realitätskennzeichen geschildert worden. Die solchermassen entstandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit würden durch den grundlegenden Widerspruch seiner Vorbringen zu den Aussagen seines Bruders verstärkt. Auf Vorhalt habe er diesen Widerspruch nicht plausibel aufzulösen vermocht. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er nicht in der Lage gewesen sei auszuführen, weshalb die Blutrache in den über zwanzig Jahren zuvor nicht längst vollzogen worden sei. Die weiteren Vorbringen, wonach seine Familie wegen des kurdischen Namens seiner Schwester ins Visier der Behörden geraten und von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt worden sei, habe er zwar teilweise auch in der BzP erwähnt, dort aber nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass er deswegen von den syrischen Behörden verfolgt worden sei. Er habe lediglich angegeben, dass diese seinem Bruder einen Mord untergeschoben hätten. In der BzP habe er letztlich nur geltend gemacht, dass er persönlich wegen einer Familienfehde ausgereist sei, er fürchte sich vor der Familie des damaligen Opfers. In der Anhörung habe er dann plötzlich auch eine Verfolgung durch die syrischen Behörden geltend gemacht. Wiederum würden durch dieses Nachschieben von Asylgründen erhebliche Zweifel am Vorbringen entstehen. Zudem sei er auch bezüglich der Verfolgung durch die Behörden in keiner Weise in der Lage gewesen, diese substanziiert zu schildern. Letztlich würden auch die Ausführungen zu den Problemen wegen des kurdischen Namens seiner Schwester keine Realitätskennzeichen enthalten, weshalb nicht der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Schwester und den Vorkommnissen betreffend seinen Bruder E._______ jemals konkrete Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden erlebt.

E. 5.2 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die Kritik nachgeschobener Sachverhaltselemente betreffend seine beiden Inhaftierungen, die Teilnahme an Demonstrationen und die bevorstehende Rekrutierung durch das syrische Militär treffe nicht zu. Das SEM habe diese Vorbringen in pauschaler Weise als unglaubhaft erachtet. Soweit es das Fehlen von Realkennzeichen bemängle, sei festzuhalten, dass die Behandlung durch die syrischen Behörden sehr diffus und äusserst schwierig zu beschreiben sei. Er habe jedoch versucht, möglichst detaillierte Angaben zu seinen Erlebnissen zu geben. Nach seiner Ausreise seien seine (Nennung Beweismittel) sowie der darauffolgende (Nennung Beweismittel) seiner nach wie vor in Syrien lebenden Schwester zugestellt worden.

E. 5.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, es sei im angefochtenen Entscheid klar dargelegt worden, welche Aussagen unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich seine Erklärungsversuche wiederholt, die er schon in der Anhörung dargelegt habe. Die Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente sei im Asylentscheid nicht abschliessend geschehen. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, an Demonstrationen teilgenommen und deswegen von den syrischen Behörden verhaftet, gefoltert und erst durch Zahlung von Bestechungsgeld wieder freigekommen zu sein, habe er sich auch in Ungereimtheiten verstrickt. Er habe angegeben, zwei Jahre vor seiner Ausreise, also ungefähr im (...), mit der Teilnahme an Demonstrationen begonnen zu haben. (...) Monate vor seiner Ausreise, also etwa im (...), sei er verhaftet worden. Später habe er zu Protokoll gegeben, er sei in den ersten (...) Monaten nach seiner Entlassung aus der Haft in Ruhe gelassen worden. Danach sei er eingebürgert und von den Behörden wiederholt aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Seine Identitätskarte sei jedoch im (...) ausgestellt worden, was sich mit seinen Angaben nicht vereinbaren lasse. Es sei bereits im angefochtenen Entscheid ausgeführt worden, dass ihm die Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken, nicht geglaubt werden könne. An dieser Einschätzung vermöchten der eingereichte (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er von der syrischen Armee überhaupt als diensttauglich erklärt und einberufen worden sei. Die eingereichten Dokumente seien zudem leicht käuflich erwerbbar, weshalb sie keinen Beweiswert hätten; angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf deren eingehende Würdigung verzichtet werden.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer wendet in der Replik nebst Wiederholungen des bereits Vorgebrachten ein, das Durcheinander mit den Daten führe nicht per se zur Unglaubhaftigkeit seiner Angaben. Es seien auch unbestrittene Ausführungen, so zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung, konfus gewesen. Unabhängig davon habe er glaubhaft darlegen können, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, bereits zweimal festgenommen worden sei und kurz vor seiner Ausreise mündlich die Einberufung ins Militär erhalten habe. Das SEM habe die eingereichten Beweise nicht korrekt gewürdigt. Ohne diesbezüglich eigentliche Fälschungsmerkmale zu nennen halte es an der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Seine politisch engagierte Familie sei bei den Behörden bekannt und sicherlich auch registriert. Insgesamt habe er bei einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 6.2 Es ist zunächst mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer etliche zentrale Punkte seiner Asylbegründung erst nachträglich beziehungsweise anlässlich der Anhörung geltend gemacht hat, so die Teilnahme an Demonstrationen und die daraus resultierende und mit Folter verbundene Haft, die Aufforderung zur Leistung von Militärdienst nach der Einbürgerung und damit verbundene behördliche Behelligungen sowie eine behördliche Verfolgung wegen des kurdischen Namens seiner Schwester. Soweit er die Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen bestätigt und diese mit einer angeblichen geistigen Einschränkung oder Traumatisierung begründet, liegen für dieses Beschwerdevorbringen weder in den vorinstanzlichen Akten noch in den Beschwerdeakten Anzeichen vor und es besteht auch, wie in Erwägung 3.2 angeführt, keine Veranlassung zur Einholung eines ärztlichen Berichtes. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, geht aus den Befragungsprotokollen keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hervor. Ausserdem wäre selbst bei der Annahme allfälliger Erinnerungs- und Gedächtnisprobleme bei Wahrunterstellung der in der Anhörung dargelegten Inhaftierungen zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auf die entsprechende, klare Frage bei der BzP (vgl. act. A6/10 S. 6) eine Inhaftierung vorgebracht hätte. Es handelt sich bei den erst nachträglich geltend gemachten Vorbringen um wesentliche Elemente seiner Asylbegründung, die zumindest ansatzweise hätten erwähnt werden müssen. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters zwar grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Ferner bejahte der Beschwerdeführer am Schluss der BzP ausdrücklich, dass er alle seine Gründe genannt habe. Auch machte er von der Möglichkeit, noch nicht genannte Gründe für seine Ausreise vorzubringen, keinen Gebrauch (vgl. act. A6/10 S. 6). Zudem ist das diesbezügliche Verhalten des Beschwerdeführers als in erheblichem Masse unlogisch zu bezeichnen, weil er durch das Verschweigen von - aus seiner Sicht - asylrelevanten Vorfällen seine Chancen auf einen allfälligen positiven Asylentscheid bewusst und wissentlich geschmälert hat. Die Vor-instanz hat demnach zu Recht erkannt, dass ihm die in Frage stehenden Vorbringen aufgrund deren unbegründeten Nachschiebens nicht geglaubt werden können.

E. 6.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM erachte seine Vorbringen betreffend Militärdienst, Demonstrationen und seine beiden Inhaftierungen in pauschaler Weise als unglaubhaft, ohne detailliert darzulegen, welche Aussagen eigentlich unglaubhaft seien, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie ausgeführt, hat das SEM zunächst in zutreffender Weise erwogen, dass die erst bei der Anhörung vorgebrachten Asylgründe als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Sodann wies es darauf hin, dass auf die Aufzählung weiterer zahlreich vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente bezüglich dieser Vorbringen an dieser Stelle unter Vorbehalt verzichtet werde (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 Mitte). In der Vernehmlassung nahm es auf diesen Vorbehalt Bezug und führte in diesem Zusammenhang weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers auf, so insbesondere zur zeitlichen Chronologie der angeblichen Verfolgungshandlungen der syrischen Behörden. Diese Unstimmigkeiten vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Replik nicht aufzulösen, zumal in diesem Zusammenhang das blosse Festhalten an der Glaubhaftigkeit der eigenen Sachverhaltsdarstellung nicht genügt.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer zum vorinstanzlichen Vorhalt mangelnder Realkennzeichen in seinen Ausführungen vorbringt, dass die Behandlung durch die syrischen Behörden sehr diffus und äusserst schwierig zu beschreiben sei, ist festzuhalten, dass ein Asylbewerber lediglich selber Erlebtes wiederzugeben hat. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge korrekt erzählt werden können. Daran vermag der wiederholt geäusserte pauschale Einwand des Beschwerdeführers, er kenne sich mit Daten nicht aus, grundsätzlich nichts zu ändern, umso mehr als es sich bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Alleine das Beharren in der Replik, wonach er seine regelmässige Teilnahme an Demonstrationen, die während der Haft erlittene Folter und die Ankündigung der Einberufung in den Militärdienst glaubhaft dargelegt habe, vermag die festgestellten erheblichen Ungereimtheiten nicht plausibel aufzulösen.

E. 6.5 Für die weiteren, im angefochtenen Entscheid aufgeführten Unstimmigkeiten - so insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten Blutfehde und der damit einhergehenden Verfolgung durch die Opferfamilie - kann in Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf Beschwerdeebene zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die in der Replik geäusserte Vermutung des Beschwerdeführers, dass seine Familie registriert sein könnte, und das Vorbringen, dass das Instrument der Reflexverfolgung nach Ausbruch des Bürgerkrieges noch mehr an Bedeutung gewonnen habe, vermögen nichts daran zu ändern, dass es ihm nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die syrischen Behörden infolge der Schwierigkeiten seines Vaters oder seines Bruders E._______ mit denselben glaubhaft darzulegen. Tritt hinzu, dass E._______ den Angaben nach die über ihn verhängte Gefängnisstrafe verbüsst und in der Folge Syrien verlassen hat und sein Vater verstorben ist, weshalb auch von daher kein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person und mithin auch keine Reflexverfolgung ersichtlich ist. Unter Reflexverfolgung sind nämlich behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine solchermassen begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung lässt sich aufgrund des Gesagten hier - auch nach einer Durchsicht der Akten der beiden in der Schweiz lebenden Brüder des Beschwerdeführers (E._______, N_______; K._______, N_______) - nicht herleiten.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer hat mit der Rechtsmitteleingabe zur Stützung seiner Asylvorbringen einen (Nennung Beweismittel) sowie einen (Nennung Beweismittel) eingereicht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner im (...) ausgestellten Identitätskarte spätestens in diesem Zeitpunkt, mithin im Alter von (...) Jahren, über die syrische Staatsangehörigkeit verfügte. Es ist daher mit seinen Ausführungen nicht in Übereinstimmung zu bringen, dass er erst (...) Jahre später ein militärisches Aufgebot erhalten haben soll, zumal er auch angab, er sei nach seiner Einbürgerung zweimal wöchentlich aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken und es sei ihm in der Folge in Aussicht gestellt worden, dass er ein schriftliches Aufgebot erhalten werde (vgl. act. A19/24 S. 15). Sodann ist dem (Nennung Beweismittel) weder ein genaues Geburtsdatum noch eine genaue Adresse des zu Rekrutierenden zu entnehmen. Ausserdem wurde das Dokument am (...) ausgestellt und der Beschwerdeführer hätte sich demgemäss noch gleichentags und bereits um (Nennung Zeitpunkt) beim (Nennung Institution) einfinden müssen. Überdies führte der Beschwerdeführer an, er sei gar nie an einem militärischen Eignungstest gewesen (vgl. act. 19/24 S. 19), weshalb seine Diensttauglichkeit im heutigen Zeitpunkt gar nicht feststeht. Dem eingereichten (Nennung Beweismittel) kann vor diesem Hintergrund keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Dies umso mehr, als solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden können. Hinsichtlich der Beweiskraft hat sodann das Gleiche für den (Nennung Beweismittel) zu gelten. Es handelt sich dabei um eine an alle Abteilungen und Polizeistationen der Region (...) gerichtete Aufforderung, den Beschwerdeführer zu suchen und festzunehmen, weil er (Nennung Grund) ausgeschrieben sei. Dem Inhalt nach ist das Dokument nicht zur Aushändigung an die darin aufgeführte Person bestimmt. Es erstaunt daher, dass die Schwester des Beschwerdeführers legal in dessen Besitz gelangen konnte. Auf dem Beweismittel ist denn auch oben rechts der Vermerk "archiviert" angebracht. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus diesen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.7 Sodann ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten respektive seine Ausreise aus Syrien der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätte, zumal er eigenen Angaben zufolge noch gar keinen militärischen Eignungstest durchlaufen habe (vgl. act. 19/24 S. 19). Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Für den Beschwerdeführer besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1).

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Aus seinen Aussagen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung ableiten. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist unter diesen Umständen abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2015 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 wurde ausserdem dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der am 5. April 2016 zu den Akten gereichten Kostennote werden ein Aufwand von 9 ¾ Stunden à Fr. 220.- (im Falle des Unterliegens) und Barauslagen von Fr. 22.90 ausgewiesen mit Hinweis darauf, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Dieser Aufwand ist für die Einreichung einer Replik und eines vorgängigen Fristerstreckungsgesuchs indes als zu hoch zu erachten - die Rechtsvertreterin wurde erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift beigeordnet - und entsprechend zu kürzen. Das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar ist vorliegend auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5783/2015 Urteil vom 19. April 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 19. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach. Er wurde am 21. Mai 2014 summarisch zur Person befragt (BzP) und am 25. März 2015 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei ein aus B._______, Provinz C._______, stammender Kurde. Im Jahr 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten, zuvor sei er ein Ajnabi gewesen. Im Jahr (...) sei seine jüngste Schwester geboren. Sein Vater habe ihr den kurdischen Namen D._______ geben wollen, was von den syrischen Behörden nicht akzeptiert worden sei. Diese hätten verlangt, dass die Schwester einen arabischen Namen erhalte. Sein Vater habe das nicht akzeptiert. Durch diesen Konflikt sei seine Familie ins Visier des syrischen Regimes geraten. Später sei seinem Bruder E._______ vorgeworfen worden, dass er jemanden umgebracht habe. Das Regime sei jedoch für diesen Mord verantwortlich gewesen und habe die Tat seinem Bruder untergeschoben, weshalb dieser zu einer Haftstrafe von rund (...) Jahren verurteilt worden sei. Aufgrund dieser Vorfälle seien er (der Beschwerdeführer) und seine Familie (...) nach F._______ an der Grenze zu G._______ gezogen. (...) seien sie wieder in die Provinz C._______ zurückgekehrt und nach H._______ gezogen. Sein Vater sei (...) krankheitsbedingt in das Spital in H._______ gebracht worden, wo ihm - vermutungsweise durch Veranlassung der syrischen Behörden - eine Spritze verabreicht worden sei, die ihn getötet habe. Derweil seien die Angehörigen des Opfers des seinem Bruder unterstellten Mordes immer noch hinter ihm und seiner Familie her gewesen. Diese Verfolgung sei schliesslich der Anlass gewesen, weshalb er Syrien (...) zusammen mit seiner Schwester I._______ in Richtung J._______ verlassen habe. Von dort seien sie mit Visa der Schweizer Behörden am (...) auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. A.c Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer ausserdem vor, nach seiner Einbürgerung sei er mehrmals zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden. Eines Tages sei ein Beamter des Staatssicherheitsdienstes zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn aufgefordert, Militärdienst zu leisten. Er habe den Beamten gefragt, ob er ein schriftliches Aufgebot erhalten habe, was dieser verneint und gleichzeitig in Aussicht gestellt habe, dass er ein solches Aufgebot in zehn bis fünfzehn Tagen erhalten werde. Während dieser Zeit sei er nach J._______ geflohen. Ausserdem habe er während der letzten (...) Jahre vor seiner Ausreise regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Sodann habe er bereits im Jahre (...), als die Revolution angefangen habe, an einer Kundgebung teilgenommen. Dabei sei er von den Behörden erkannt worden. Deswegen und wegen seiner Schwester D._______ hätten ihn die Behörden in H._______ festgenommen und während einer (Nennung Dauer) Haft gefoltert, bis er durch Bestechung freigekommen sei. Ungefähr (...) Monate vor seiner Ausreise nach J._______ hätten ihn die Sicherheitskräfte in H._______ wegen einer Demonstrationsteilnahme ein zweites Mal inhaftiert, alle (Nennung Kadenz) gefoltert und schliesslich nach (...) Tagen aufgrund von Schmiergeldzahlungen seiner Verwandten wieder freigelassen. Danach habe die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) die Kontrolle über die Region C._______ übernommen und die Regierung habe sich zurückgezogen, so dass er keine behördlichen Probleme mehr gehabt habe. B. Mit Verfügung vom 19. August 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 17. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines von ihm zu benennenden amtlichen Rechtsbeistandes. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. D. Am 22. September 2015 ging beim Gericht (Nennung Beweismittel) ein. E. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verbeiständung verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. November 2015 eine Rechtsvertretung zu benennen, andernfalls das Gericht von Amtes wegen einen Rechtsbeistand ernennen werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht verlauten. G. Auf schriftliche Anfrage des Instruktionsrichters vom 14. Dezember 2015 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 die Übernahme des Mandats mit und ersuchte um Akteneinsicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und aufgefordert, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens bei ihrem Mandanten erhältlich zu machen. Die wesentlichen Akten des Beschwerdeverfahrens wurden ihr in Kopie zugestellt. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Beschwerde ging am 25. Februar 2016 beim Gericht ein. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. April 2016 innert erstreckter Frist unter Beilage einer Kostennote seiner Rechtsbeiständin. In Ergänzung zu den Beschwerdeanträgen beantragte er, es seien die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung formellen Rechts. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen. 3.1 Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und nicht vollständig gewürdigt, da sie nicht berücksichtigt habe, dass sowohl sein Bruder E._______ als auch sein Vater in Konflikt mit den syrischen Behörden gestanden seien. 3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Mül-ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 3.1.2 In seinem Entscheid äusserte sich das SEM explizit zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater und danach auch sein Bruder E._______ in Konflikt mit den syrischen Behörden geraten seien, und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 ff.). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Mühe, sich zu konzentrieren und die Geschehnisse zeitlich korrekt einzuordnen, ist festzuhalten, dass die Veranlassung medizinischer Abklärungen hinsichtlich kognitiver Fähigkeiten vorliegend nicht angezeigt war. Es ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Würden bei ihm tatsächlich intellektuelle Defizite und kognitive Probleme vorliegen, wäre er gehalten gewesen, dies der Vorinstanz mitzuteilen und entsprechende Beweismittel einzureichen, was er nicht getan hat. Aus seinen Ausführungen in der Replik (vgl. dort S. 2 Ziff. 3) ist vielmehr zu entnehmen, dass der von ihm aufgesuchte Arzt derartige Abklärungen nicht für notwendig erachtet hat. Auch sind weder den Befragungsprotokollen noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung Anzeichen für gesundheitliche oder intellektuelle Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen (vgl. SEM-Akten, A19/24 und A6/10). 3.3 Aus dem Protokollverlauf entsteht nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer unter einem zeitlichen Druck gestanden hätte oder sich aus Angst vor einer Anzeige bei den heimatlichen Behörden nicht frei hätte äussern können. Das SEM hat zudem zutreffend ausgeführt, dass diese Vorbringen mit Blick darauf, dass im Zeitpunkt der BzP einem seiner Brüder in der Schweiz bereits Asyl gewährt worden war, die Angst vor einer Weiterleitung der Informationen nicht geglaubt werden kann. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der BzP darauf aufmerksam gemacht, dass alle seine Angaben vertraulich behandelt sowie den heimatlichen Behörden nicht zur Kenntnis gelangen würden und er daher frei sprechen könne. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Einwände in der Beschwerde, wonach die Widersprüche teilweise durch eine Druck- und Angstsituation bei der BzP zustande gekommen seien, als unbehelflich. 3.4 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs.1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe alle wesentlichen Vorbringen ohne zwingenden Grund erst in der Anhörung geltend gemacht. Er habe anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass er wiederholt politisch aktiv gewesen sei und im Jahr (...) sowie nach dem Ausbruch der Revolution (...) an Demonstrationen teilgenommen habe. Unerwähnt sei weiter geblieben, dass er in den Jahren (...) und (...) festgenommen und für mehrere Tage inhaftiert, verhört und gefoltert worden sei, dass er Unterstützer der PKK gewesen sei und dass er nach seiner Einbürgerung zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden sei. Aufgrund des unbegründeten Nachschiebens dieser Vorbringen, namentlich der Aufforderung zum Militärdienst, den Demonstrationsteilnahmen und anschliessenden Verhaftungen und den weiteren politischen Aktivitäten könnten ihm diese nicht geglaubt werden. Soweit er weiter geltend mache, dass seinem Bruder ein Mordvergehen untergeschoben worden sei, weshalb die Familie des Opfers ihn und seine Familie bis heute verfolge, seien seine Vorbringen weder anschaulich noch substantiiert und ohne Realitätskennzeichen geschildert worden. Die solchermassen entstandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit würden durch den grundlegenden Widerspruch seiner Vorbringen zu den Aussagen seines Bruders verstärkt. Auf Vorhalt habe er diesen Widerspruch nicht plausibel aufzulösen vermocht. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er nicht in der Lage gewesen sei auszuführen, weshalb die Blutrache in den über zwanzig Jahren zuvor nicht längst vollzogen worden sei. Die weiteren Vorbringen, wonach seine Familie wegen des kurdischen Namens seiner Schwester ins Visier der Behörden geraten und von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt worden sei, habe er zwar teilweise auch in der BzP erwähnt, dort aber nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass er deswegen von den syrischen Behörden verfolgt worden sei. Er habe lediglich angegeben, dass diese seinem Bruder einen Mord untergeschoben hätten. In der BzP habe er letztlich nur geltend gemacht, dass er persönlich wegen einer Familienfehde ausgereist sei, er fürchte sich vor der Familie des damaligen Opfers. In der Anhörung habe er dann plötzlich auch eine Verfolgung durch die syrischen Behörden geltend gemacht. Wiederum würden durch dieses Nachschieben von Asylgründen erhebliche Zweifel am Vorbringen entstehen. Zudem sei er auch bezüglich der Verfolgung durch die Behörden in keiner Weise in der Lage gewesen, diese substanziiert zu schildern. Letztlich würden auch die Ausführungen zu den Problemen wegen des kurdischen Namens seiner Schwester keine Realitätskennzeichen enthalten, weshalb nicht der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Schwester und den Vorkommnissen betreffend seinen Bruder E._______ jemals konkrete Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden erlebt. 5.2 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die Kritik nachgeschobener Sachverhaltselemente betreffend seine beiden Inhaftierungen, die Teilnahme an Demonstrationen und die bevorstehende Rekrutierung durch das syrische Militär treffe nicht zu. Das SEM habe diese Vorbringen in pauschaler Weise als unglaubhaft erachtet. Soweit es das Fehlen von Realkennzeichen bemängle, sei festzuhalten, dass die Behandlung durch die syrischen Behörden sehr diffus und äusserst schwierig zu beschreiben sei. Er habe jedoch versucht, möglichst detaillierte Angaben zu seinen Erlebnissen zu geben. Nach seiner Ausreise seien seine (Nennung Beweismittel) sowie der darauffolgende (Nennung Beweismittel) seiner nach wie vor in Syrien lebenden Schwester zugestellt worden. 5.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, es sei im angefochtenen Entscheid klar dargelegt worden, welche Aussagen unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich seine Erklärungsversuche wiederholt, die er schon in der Anhörung dargelegt habe. Die Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente sei im Asylentscheid nicht abschliessend geschehen. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, an Demonstrationen teilgenommen und deswegen von den syrischen Behörden verhaftet, gefoltert und erst durch Zahlung von Bestechungsgeld wieder freigekommen zu sein, habe er sich auch in Ungereimtheiten verstrickt. Er habe angegeben, zwei Jahre vor seiner Ausreise, also ungefähr im (...), mit der Teilnahme an Demonstrationen begonnen zu haben. (...) Monate vor seiner Ausreise, also etwa im (...), sei er verhaftet worden. Später habe er zu Protokoll gegeben, er sei in den ersten (...) Monaten nach seiner Entlassung aus der Haft in Ruhe gelassen worden. Danach sei er eingebürgert und von den Behörden wiederholt aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Seine Identitätskarte sei jedoch im (...) ausgestellt worden, was sich mit seinen Angaben nicht vereinbaren lasse. Es sei bereits im angefochtenen Entscheid ausgeführt worden, dass ihm die Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken, nicht geglaubt werden könne. An dieser Einschätzung vermöchten der eingereichte (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er von der syrischen Armee überhaupt als diensttauglich erklärt und einberufen worden sei. Die eingereichten Dokumente seien zudem leicht käuflich erwerbbar, weshalb sie keinen Beweiswert hätten; angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf deren eingehende Würdigung verzichtet werden. 5.4 Der Beschwerdeführer wendet in der Replik nebst Wiederholungen des bereits Vorgebrachten ein, das Durcheinander mit den Daten führe nicht per se zur Unglaubhaftigkeit seiner Angaben. Es seien auch unbestrittene Ausführungen, so zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung, konfus gewesen. Unabhängig davon habe er glaubhaft darlegen können, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, bereits zweimal festgenommen worden sei und kurz vor seiner Ausreise mündlich die Einberufung ins Militär erhalten habe. Das SEM habe die eingereichten Beweise nicht korrekt gewürdigt. Ohne diesbezüglich eigentliche Fälschungsmerkmale zu nennen halte es an der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Seine politisch engagierte Familie sei bei den Behörden bekannt und sicherlich auch registriert. Insgesamt habe er bei einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.2 Es ist zunächst mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer etliche zentrale Punkte seiner Asylbegründung erst nachträglich beziehungsweise anlässlich der Anhörung geltend gemacht hat, so die Teilnahme an Demonstrationen und die daraus resultierende und mit Folter verbundene Haft, die Aufforderung zur Leistung von Militärdienst nach der Einbürgerung und damit verbundene behördliche Behelligungen sowie eine behördliche Verfolgung wegen des kurdischen Namens seiner Schwester. Soweit er die Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen bestätigt und diese mit einer angeblichen geistigen Einschränkung oder Traumatisierung begründet, liegen für dieses Beschwerdevorbringen weder in den vorinstanzlichen Akten noch in den Beschwerdeakten Anzeichen vor und es besteht auch, wie in Erwägung 3.2 angeführt, keine Veranlassung zur Einholung eines ärztlichen Berichtes. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, geht aus den Befragungsprotokollen keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hervor. Ausserdem wäre selbst bei der Annahme allfälliger Erinnerungs- und Gedächtnisprobleme bei Wahrunterstellung der in der Anhörung dargelegten Inhaftierungen zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auf die entsprechende, klare Frage bei der BzP (vgl. act. A6/10 S. 6) eine Inhaftierung vorgebracht hätte. Es handelt sich bei den erst nachträglich geltend gemachten Vorbringen um wesentliche Elemente seiner Asylbegründung, die zumindest ansatzweise hätten erwähnt werden müssen. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters zwar grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Ferner bejahte der Beschwerdeführer am Schluss der BzP ausdrücklich, dass er alle seine Gründe genannt habe. Auch machte er von der Möglichkeit, noch nicht genannte Gründe für seine Ausreise vorzubringen, keinen Gebrauch (vgl. act. A6/10 S. 6). Zudem ist das diesbezügliche Verhalten des Beschwerdeführers als in erheblichem Masse unlogisch zu bezeichnen, weil er durch das Verschweigen von - aus seiner Sicht - asylrelevanten Vorfällen seine Chancen auf einen allfälligen positiven Asylentscheid bewusst und wissentlich geschmälert hat. Die Vor-instanz hat demnach zu Recht erkannt, dass ihm die in Frage stehenden Vorbringen aufgrund deren unbegründeten Nachschiebens nicht geglaubt werden können. 6.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM erachte seine Vorbringen betreffend Militärdienst, Demonstrationen und seine beiden Inhaftierungen in pauschaler Weise als unglaubhaft, ohne detailliert darzulegen, welche Aussagen eigentlich unglaubhaft seien, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie ausgeführt, hat das SEM zunächst in zutreffender Weise erwogen, dass die erst bei der Anhörung vorgebrachten Asylgründe als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Sodann wies es darauf hin, dass auf die Aufzählung weiterer zahlreich vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente bezüglich dieser Vorbringen an dieser Stelle unter Vorbehalt verzichtet werde (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 Mitte). In der Vernehmlassung nahm es auf diesen Vorbehalt Bezug und führte in diesem Zusammenhang weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers auf, so insbesondere zur zeitlichen Chronologie der angeblichen Verfolgungshandlungen der syrischen Behörden. Diese Unstimmigkeiten vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Replik nicht aufzulösen, zumal in diesem Zusammenhang das blosse Festhalten an der Glaubhaftigkeit der eigenen Sachverhaltsdarstellung nicht genügt. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer zum vorinstanzlichen Vorhalt mangelnder Realkennzeichen in seinen Ausführungen vorbringt, dass die Behandlung durch die syrischen Behörden sehr diffus und äusserst schwierig zu beschreiben sei, ist festzuhalten, dass ein Asylbewerber lediglich selber Erlebtes wiederzugeben hat. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge korrekt erzählt werden können. Daran vermag der wiederholt geäusserte pauschale Einwand des Beschwerdeführers, er kenne sich mit Daten nicht aus, grundsätzlich nichts zu ändern, umso mehr als es sich bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Alleine das Beharren in der Replik, wonach er seine regelmässige Teilnahme an Demonstrationen, die während der Haft erlittene Folter und die Ankündigung der Einberufung in den Militärdienst glaubhaft dargelegt habe, vermag die festgestellten erheblichen Ungereimtheiten nicht plausibel aufzulösen. 6.5 Für die weiteren, im angefochtenen Entscheid aufgeführten Unstimmigkeiten - so insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten Blutfehde und der damit einhergehenden Verfolgung durch die Opferfamilie - kann in Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf Beschwerdeebene zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die in der Replik geäusserte Vermutung des Beschwerdeführers, dass seine Familie registriert sein könnte, und das Vorbringen, dass das Instrument der Reflexverfolgung nach Ausbruch des Bürgerkrieges noch mehr an Bedeutung gewonnen habe, vermögen nichts daran zu ändern, dass es ihm nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die syrischen Behörden infolge der Schwierigkeiten seines Vaters oder seines Bruders E._______ mit denselben glaubhaft darzulegen. Tritt hinzu, dass E._______ den Angaben nach die über ihn verhängte Gefängnisstrafe verbüsst und in der Folge Syrien verlassen hat und sein Vater verstorben ist, weshalb auch von daher kein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person und mithin auch keine Reflexverfolgung ersichtlich ist. Unter Reflexverfolgung sind nämlich behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine solchermassen begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung lässt sich aufgrund des Gesagten hier - auch nach einer Durchsicht der Akten der beiden in der Schweiz lebenden Brüder des Beschwerdeführers (E._______, N_______; K._______, N_______) - nicht herleiten. 6.6 Der Beschwerdeführer hat mit der Rechtsmitteleingabe zur Stützung seiner Asylvorbringen einen (Nennung Beweismittel) sowie einen (Nennung Beweismittel) eingereicht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner im (...) ausgestellten Identitätskarte spätestens in diesem Zeitpunkt, mithin im Alter von (...) Jahren, über die syrische Staatsangehörigkeit verfügte. Es ist daher mit seinen Ausführungen nicht in Übereinstimmung zu bringen, dass er erst (...) Jahre später ein militärisches Aufgebot erhalten haben soll, zumal er auch angab, er sei nach seiner Einbürgerung zweimal wöchentlich aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken und es sei ihm in der Folge in Aussicht gestellt worden, dass er ein schriftliches Aufgebot erhalten werde (vgl. act. A19/24 S. 15). Sodann ist dem (Nennung Beweismittel) weder ein genaues Geburtsdatum noch eine genaue Adresse des zu Rekrutierenden zu entnehmen. Ausserdem wurde das Dokument am (...) ausgestellt und der Beschwerdeführer hätte sich demgemäss noch gleichentags und bereits um (Nennung Zeitpunkt) beim (Nennung Institution) einfinden müssen. Überdies führte der Beschwerdeführer an, er sei gar nie an einem militärischen Eignungstest gewesen (vgl. act. 19/24 S. 19), weshalb seine Diensttauglichkeit im heutigen Zeitpunkt gar nicht feststeht. Dem eingereichten (Nennung Beweismittel) kann vor diesem Hintergrund keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Dies umso mehr, als solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden können. Hinsichtlich der Beweiskraft hat sodann das Gleiche für den (Nennung Beweismittel) zu gelten. Es handelt sich dabei um eine an alle Abteilungen und Polizeistationen der Region (...) gerichtete Aufforderung, den Beschwerdeführer zu suchen und festzunehmen, weil er (Nennung Grund) ausgeschrieben sei. Dem Inhalt nach ist das Dokument nicht zur Aushändigung an die darin aufgeführte Person bestimmt. Es erstaunt daher, dass die Schwester des Beschwerdeführers legal in dessen Besitz gelangen konnte. Auf dem Beweismittel ist denn auch oben rechts der Vermerk "archiviert" angebracht. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus diesen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.7 Sodann ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten respektive seine Ausreise aus Syrien der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätte, zumal er eigenen Angaben zufolge noch gar keinen militärischen Eignungstest durchlaufen habe (vgl. act. 19/24 S. 19). Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Für den Beschwerdeführer besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1). 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Aus seinen Aussagen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung ableiten. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist unter diesen Umständen abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2015 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 wurde ausserdem dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der am 5. April 2016 zu den Akten gereichten Kostennote werden ein Aufwand von 9 ¾ Stunden à Fr. 220.- (im Falle des Unterliegens) und Barauslagen von Fr. 22.90 ausgewiesen mit Hinweis darauf, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Dieser Aufwand ist für die Einreichung einer Replik und eines vorgängigen Fristerstreckungsgesuchs indes als zu hoch zu erachten - die Rechtsvertreterin wurde erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift beigeordnet - und entsprechend zu kürzen. Das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar ist vorliegend auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: