Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juni 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der aus dem Dorf B._______ stammende und seit seiner jüngsten Kindheit in C._______/D._______(Provinz E._______) wohnende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus, er habe als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet, meistens zwischen D._______ und F._______. Seine Heimat habe er verlassen, weil der Krieg ihm das Arbeiten verunmöglicht habe. Seine Kundschaft sei immer kleiner geworden und entlang der von ihm vorwiegend befahrenen Strasse habe es mehr und mehr Kontrollpunkte gegeben und es seien Anschläge verübt worden. An jeder Haltestelle sei er zu Geldzahlungen gezwungen worden, um weiterfahren zu können. Unter diesen Umständen habe er seine Familie nicht mehr ernähren können, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Er habe nie Schwierigkeiten mit Dritten und - abgesehen davon, dass er im Rahmen seiner Arbeit Bestechungsgelder an die Polizei habe bezahlen müssen - auch keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Unter dem Syrien-Konflikt habe er nur in finanzieller Hinsicht gelitten. Lediglich einmal seien (...) Asayesh bei ihm zu Hause erschienen, hätten ihn in ihre Büros mitgenommen und zum Aufenthaltsort seines Sohnes G._______ befragt. Er habe den Beamten gesagt, dass er G._______ zur Ausreise verholfen habe, weil er nicht gewollt habe, dass sein Sohn im Krieg getötet werde. Daraufhin hätten die Beamten ihn (Nennung Dauer) in einem Zimmer festgehalten. Während der Haft sei nichts geschehen. Es sei aber psychisch eine schwierige Zeit gewesen, weil er nicht gewusst habe, wann er freigelassen werde. A.b Am 17. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er habe zwei Söhne. Der ältere, im Jahr (...) geborene Sohn G._______ sei ungefähr (Nennung Zeitpunkt) in die Schweiz gekommen. G._______ habe für die H._______ gearbeitet respektive gekämpft und deswegen viele Schwierigkeiten gehabt. Als Vater habe er G._______ aus jener Situation herausnehmen müssen, weshalb er von der H._______ zur Rechenschaft gezogen worden sei. Der jüngere, im Jahr (...) geborene Sohn befinde sich mit seiner Frau noch immer im Heimatort C._______. Er (Beschwerdeführer) habe als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet und sei vom Regime benachteiligt respektive von Verkehrskontrollposten verschiedentlich schikaniert worden. Zudem habe er in einem in der Stadt C._______ gegründeten Rat gearbeitet, damit ein demokratisches Syrien gegründet werden könne. Er sei von diesem Rat im Jahr (...) ausgewählt worden, (Nennung Funktion) des am (...) gegründeten Camps I._______ zu werden, welches (...) Kilometer von der Stadt C._______ entfernt sei. Während (Nennung Dauer) habe er diese Arbeit ausgeübt. Im Camp hätten Bewohner aus den irakischen Ortschaften J._______ und K._______ gelebt. Dies seien (Nennung Anzahl) Personen gewesen. Die Hälfte von ihnen seien Angehörige des IS gewesen beziehungsweise hätten mit dem IS zu tun gehabt. Als er diesen Personen eröffnet habe, dass er sie ins Camp L._______ verlegen müsse, sei es wiederholt zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen, in deren Verlauf er auch bedroht worden sei. Er habe diese Vorkommnisse dem Rat geschildert, welche dem jedoch keine genügende Beachtung geschenkt habe. In der Folge habe er sich einer Kaderperson der H._______ anvertraut und mitgeteilt, dass er so nicht mehr im Camp weiter arbeiten könne. Der H._______-Mann habe ihn aufgefordert, im Camp zu bleiben und ihm versichert, dass die betreffenden Camp-Bewohner nichts gegen ihn machen könnten beziehungsweise die H._______ nicht zulassen werde, dass ihm etwas geschehe. Danach sei er (Nennung Dauer) im Camp geblieben. Als Angehörige der H._______ ein arabisches Mädchen hätten mitnehmen wollen, sei es zu einem Aufstand der arabischen Camp-Bewohner gegen die Verwaltung gekommen, da erstere geglaubt hätten, er sei als (Nennung Funktion) des Camps für das Vorgehen der H._______ verantwortlich. In der Folge habe er aus Angst das Camp verlassen und sich meistens nur zuhause aufgehalten. Zudem habe er sein Handy ausgeschaltet. Sein Bruder habe einen Schlepper für ihn organisiert, worauf er schliesslich das Land verlassen habe. Ferner habe seine Frau ebenfalls im erwähnten Rat gearbeitet. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer (Nennung Dokumente) ein. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung des Beschwerdeverfahrens in deutscher Sprache und eine Beschwerdeergänzung nach Erhalt der Akten des SEM. Es sei ihm sodann die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter zu gewähren. D. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2020 mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und das Verfahren antragsgemäss in deutscher Sprache geführt werde. Ferner überwies sie das Doppel der Beschwerdeschrift sowie die vorinstanzlichen Akten an das SEM zur Behandlung des am 28. Januar 2020 gestellten Akteneinsichtsgesuchs. Dem Beschwerdeführer räumte sie die Gelegenheit ein, innert 15 Tagen nach gewährter Akteneinsicht eine allfällige ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. E. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 25. Februar 2020 eine Beschwerdeergänzung ins Recht. Dieser lagen mehrere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) bei. Ferner stellte er die Nachreichung eines (Nennung Beweismittel) in Aussicht. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2020 auf, die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) zum Beleg seiner Funktion und Tätigkeit innerhalb des von ihm bezeichneten Flüchtlingslagers innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. G. Mit Eingabe vom 20. März 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ein. H. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprech Jürg Walker als amtlicher Rechtsbeistand bei. I. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. Juli 2020 innert erstreckter Frist unter Beilage (...). Er ersuchte um Beizug der Asylakten seiner Ehefrau M._______ (N_______) und seines Sohnes N._______ (N_______), welche am (...) Asylgesuche in der Schweiz eingereicht hatten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Der Beschwerdedführer habe anlässlich der Anhörung angegeben, als (Nennung Funktion) gearbeitet zu haben und von diesen Flüchtlingen bedroht worden zu sein. Seinen Ausführungen zufolge sei dies der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen. Dazu sei anzumerken, dass er ein solches Vorbringen im Rahmen der BzP nie erwähnt habe. Anlässlich der BzP habe er lediglich angeführt, bis zu seiner Ausreise als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet zu haben. Als er gebeten worden sei, die Gründe für seine Ausreise zu erläutern, habe er keine Ängste aufgrund von Drohungen seitens Bewohnern des Camps erwähnt. Er habe sogar angegeben, dass er keine Probleme mit Dritten gehabt habe. Angesichts der angeblich langjährigen Tätigkeit als (Nennung Funktion) und des Umstands, dass die geltend gemachten Ängste der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen seien, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand im Rahmen der BzP vorgebracht hätte. Auf Vorhalt habe er lediglich erklärt, dass er sich anlässlich der BzP mit dem Dolmetscher unwohl gefühlt habe und er von diesem unterbrochen worden sei, ohne jedoch eine plausible Erklärung dafür zu geben, warum er diese wichtigen Fakten ausgelassen habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos vermöchten nicht zu beweisen, dass er tatsächlich der (Nennung Funktion) gewesen sei oder dort gearbeitet und sich in einer gefährlichen Situation befunden habe. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen würden sich seine Einwände als nicht stichhaltig erweisen. Sodann habe der Beschwerdeführer behauptet, (Nennung Dauer) in Gewahrsam gewesen zu sein, nachdem sein älterer Sohn das Land verlassen habe. Während seiner Inhaftierung sei nichts Wesentliches passiert. Diese Ereignisse seien nicht asylrelevant. Diese hätten sich im Jahr (...) ereignet, seien als abgeschlossen zu erachten und hätten sich nicht wiederholt. Ausserdem bestehe zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers kein Kausalzusammenhang. Soweit er auf die schwierige Arbeitssituation in seiner Heimat hinweise, sei diese auf die Kriegssituation in seinem Land zurückzuführen und nicht asylrelevant. Tatsächlich hätten die von den Behörden errichteten Strassensperren keine Bedrohung für den Beschwerdeführer dargestellt, da seinen Angaben zufolge auch andere Personen zum Anhalten und Bezahlen gezwungen worden seien.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung wies der Beschwerdeführer zunächst auf die Rechtsprechung zum unterschiedlichen Beweiswert der Protokolle der BzP und der Anhörung hin. So dürften für die Verwendung von Widersprüchen nur eindeutige - und nicht interpretationsbedürfte - Aussagen verwendet und es dürfe nur bei diametral entgegengesetzten Aussagen auf Widersprüche geschlossen werden. Zum Vorhalt, wonach er seine Tätigkeit als Leiter eines Flüchtlingscamps für vor dem IS geflüchtete irakische Personen und die damit einhergehenden Bedrohungen anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, sei entgegenzuhalten, dass die Protokolle der BzP und der Anhörung angesichts der eingangs erwähnten Überlegungen nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden dürften. Ferner habe er sich anlässlich der BzP direkt bedroht gefühlt, weil der Dolmetscher zwar Kurdisch beziehungsweise Kurmanci gesprochen habe, jedoch vermutungsweise ein Araber gewesen sei. Er habe deshalb befürchtet, dieser könnte Anhängern des IS mitteilen, dass er Irakern geholfen habe, die vor dem IS geflohenen seien. Es bestehe eine erhebliche Gefahr für seine Person und auch seine Angehörigen in der Heimat, falls in der Schweiz aktive islamistische Kreise von seiner Hilfe erfahren würden. Zudem habe der Dolmetscher, als er seinen Namen genannt habe, bereits heftig interveniert, weshalb er für den Rest der BzP sehr eingeschüchtert und ausserstande gewesen sei, bei der BzP seine Verfolgungssituation umfassend darzustellen. Weiter enthalte das Protokoll der BzP den Hinweis, dass nur die wichtigsten Asylgründe und auch diese nur summarisch behandelt würden und eine Vertiefung derselben im Rahmen der Anhörung geschehe. Er habe sich daher an diese Anweisungen gehalten und sich auf diejenigen Punkte beschränkt, die er gefahrlos gegenüber einem Araber habe äussern können. In diesem Zusammenhang sei das SEM aufzufordern, im Rahmen der Vernehmlassung Informationen zur Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit des bei der BzP eingesetzten Dolmetschers bekanntzugeben. Er habe Fotos seiner Tätigkeit als (Nennung Funktion) des Flüchtlingslagers eingereicht, die zeigen würden, dass er im Lager eine besondere Aufgabe gehabt habe, was ein erhebliches Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben darstelle. Weiter werde er auf einem Video, das bei einem Rundgang durch das Lager entstanden sei, als (Nennung Funktion) des Lagers vorgestellt und zu den Abläufen im Lager befragt. Ferner decke sich ein Bericht der kurdischen Nachrichtenagentur (...) mit seinen Darstellungen. Ausserdem sei die Lage im Camp L._______ wichtig, weil er an der Umsiedlung von Frauen des IS beteiligt gewesen sei und aufgrund seiner Funktion letztlich die Verantwortung dafür getragen habe. Dabei habe auch Gewalt angewendet werden müssen, was dann kritisch geworden sei, als Angehörige der H._______ Mädchen und junge Frauen hätten festhalten müssen. Soweit die Vorinstanz seiner Inhaftierung im Jahr (...) die asylrechtliche Relevanz abspreche sei zu entgegnen, dass aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen der kurdischen Verwaltung und den syrischen Behörden davon auszugehen sei, dass die bei der kurdischen Selbstverwaltung registrierten Informationen über ihn mittlerweile auch beim syrischen Regime erfasst worden seien. Die Auseinandersetzung mit dem kurdischen Geheimdienst im Jahr (...) bedeute für ihn deshalb, dass er sich nicht darauf verlassen könne, Schutz durch die kurdische Verwaltung gegen Nachstellungen des IS zu erhalten. Weiter scheine die Ansicht der Vorinstanz, dass der Bürgerkrieg und dessen Auswirkungen keinen Asylgrund darstellten, korrekt. Das SEM habe jedoch die falschen Schlüsse gezogen. Die Ausübung seines Berufs sei ihm faktisch verunmöglicht worden und habe letztlich auch zu einer Festnahme geführt, bei welcher er misshandelt worden sei. Dabei habe es sich um eine staatliche Verfolgung gehandelt. Da die kurdische Selbstverwaltung heute wieder eng mit dem syrischen Staat zusammenarbeite, würden diese Vorfälle eine wichtige Rolle spielen. Sie führten nämlich dazu, dass er beim syrischen Regime als Gegner gelte, weshalb er auch von diesen keinen Schutz gegen die Nachstellungen der islamistischen Kreise erwarten dürfe. Sodann bestünden Nachfluchtgründe. So bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung, da er mit seinem in die Schweiz geflüchteten Sohn regelmässig Kontakt pflege, zumal die syrischen Geheimdienste die syrischen Staatsangehörigen im Exil schon fast systematisch bespitzeln würden. Schliesslich habe der Umstand, dass er vielleicht noch Militärdienst für das syrische Regime leisten müsste, während seines Aufenthalts im kurdischen Gebiet keine Rolle gespielt. Als (Nennung Tätigkeit) müsse er aber befürchten, dass er in seiner Heimat zum Reservedienst aufgeboten worden sein könnte.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer führe den Umstand, dass er seine zentralen Asylgründe anlässlich der BzP nicht vorgebracht habe, auf sein mangelndes Vertrauen in die Schweizer Behörden und in den für die BzP eingesetzten Dolmetscher zurück. Mit der Einreichung eines Asylantrags zeige ein Gesuchsteller aber auf, dass er Vertrauen in die Schweizer Asylbehörden - bei denen dieser Schutz beantragt werde - habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer sowohl durch das ihm ausgehändigte Merkblatt als auch durch den Befrager selbst über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren informiert und darauf hingewiesen worden, dass alle Anwesenden an das Amtsgeheimnis gebunden seien. Die ethnische Zugehörigkeit und die Herkunft des Dolmetschers seien daher völlig irrelevant. Ausserdem bestehe für das SEM an der Arbeit und an der Vertrauenswürdigkeit des Dolmetschers angesichts der jahrelangen Zusammenarbeit keine Zweifel. Der Einwand des Beschwerdeführers scheine deshalb nur dazu zu dienen, die Tatsache zu rechtfertigen, dass er seine Arbeit als (Nennung Tätigkeit) eines Flüchtlingslagers nicht erwähnt und vor allem die Drohungen, denen er ausgesetzt gewesen sei, verschwiegen habe. Selbst wenn die vorgelegten Beweise bestätigen würden, dass er diese Arbeit tatsächlich ausgeführt habe, stellten sie noch keinen Beleg dafür dar, dass er aufgrund dessen tatsächlich bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer vermöge deshalb nicht plausibel zu erklären, weshalb er die Bedrohungslage erst verspätet vorgebracht habe. Da sie auch durch keine Beweise untermauert werde, seien die entsprechenden Asylvorbringen als unglaubhaft zu erachten. Weiter würden sich die Befürchtungen, dass die syrischen Behörden aufgrund seiner Kontakte zu seinem Sohn hier in der Schweiz Interesse an ihm gezeigt haben könnten, als unbegründet erweisen. So gebe es keinen Hinweis darauf, dass den syrischen Behörden diese Tatsache effektiv bekannt geworden sei. Seine entsprechenden Andeutungen stellten sich als blosse unbelegte Vermutungen dar. Zum Risiko, dass der Beschwerdeführer als Reservist in den aktiven Militärdienst einberufen werden könnte, sei anzumerken, dass er selber eine solche Befürchtung nie geäussert habe. Überdies bestünden auch in diesem Punkt keine Anhaltspunkte, die auf ein konkretes Risiko hindeuteten.
E. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass seine Ehefrau und ein volljähriger Sohn mittlerweile am (...) Asylgesuche in der Schweiz eingereicht hätten; diese habe das SEM abgewiesen. Weiter habe zwischen ihm und dem für die BzP eingesetzten Dolmetscher kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden können. Dieser sei nervös und angespannt gewesen, habe ihn jedes Mal, wenn er von sich aus habe erzählen wollen, unterbrochen und ihn angewiesen, nur die gestellten Fragen zu beantworten. Zwar habe der Dolmetscher Kurmanci gesprochen und verstanden, dieser sei jedoch kein Kurde, sondern ein Araber aus dem Irak gewesen. Sodann wies der Beschwerdeführer erneut auf seine Befürchtung hin, vom Dolmetscher an den IS oder an syrische Araber verraten zu werden. Zudem stehe das SEM noch immer systematisch hinter den von ihm eingesetzten Dolmetschern, obwohl es regelmässig zu Reklamationen komme und deshalb Indizien bestünden, dass sie ihre Arbeit nicht korrekt ausführten. Weiter habe er mittlerweile mit den eingereichten Unterlagen beweisen können, dass er das fragliche Flüchtlingslager geleitet habe. Wenn seine Funktion im Lager nun aber erstellt sei, obwohl er diesen Umstand bei der BzP aus nachvollziehbaren beziehungsweise entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht habe, gelte dies auch für die Verfolgung durch den IS. So stehe dieser Punkt in einem derart engen Zusammenhang mit der Verantwortung für das Lager, dass daran nicht gezweifelt werden könne. Hinzu kämen Querverweise in den Asylakten seiner Ehefrau und seines Sohnes.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung erstmals als eigentlichen Fluchtgrund an, er habe als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet und sei von einem Teil der Bewohner - wiederholt - bedroht worden, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe (vgl. act. A24, F32 ff.). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zur späteren Anhörung zu seinen eigentlichen Gründen für seine Flucht aus Syrien (Nennung Gründe) auch nicht ansatzweise geäussert hat (vgl. act. A27, S. 3 f., Ziff. III 1.). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine einleuchtenden Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Diesbezüglich wendet er ein, er habe aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des bei der BzP eingesetzten Dolmetschers (Angst, an den IS verraten zu werden) und dessen Verhalten ihm gegenüber (Nervosität; wiederholte Zurechtweisungen bei der Nennung seines Namens oder wenn er von sich aus habe erzählen wollen) kein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Diese Einwände sind als nicht stichhaltig zu erachten. In der BzP wurde dem Beschwerdeführer nämlich einleitend erklärt, dass eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten, die ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten, erstellt werde und seine Argumente in einer späteren Anhörung weiter vertieft werden könnten. Bezüglich des Dolmetschers wurde festgehalten, dass dieser die Fragen des Befragers und die Antworten des Beschwerdeführers Wort für Wort übersetzen werde. Der Dolmetscher sei neutral und unparteiisch, stelle aus eigenem Antrieb keine Fragen und habe keinen Einfluss auf den Asylentscheid (vgl. act. A8, S. 1). Weiter wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass alle bei der Befragung bezüglich seiner Aussagen an die Schweigepflicht gebunden seien. Es wurde ihm zudem versichert, dass die Behörden in seinem Land von seinen Aussagen nicht erfahren würden und er ohne Angst sprechen könne. Sodann unterstehe er einer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht und sei verpflichtet, die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Widersprüche, unsubstantiierte Aussagen und gefälschte Dokumente würden sich negativ auf seinen Asylentscheid auswirken. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer denn auch explizit, alle einleitenden Punkte respektive Erklärungen verstanden zu haben (vgl. act. A8, S. 2), weshalb er sich darauf behaften lassen muss. Sodann sind aus dem Protokoll keinerlei Hinweise ersichtlich, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers zum Verhalten des Übersetzers im Rahmen der BzP zu stützen vermöchten. Weder findet sich ein Vermerk im Protokoll, dass der Dolmetscher beim Beschwerdeführer bereits interveniert hätte, nachdem Letzterer seinen Namen genannt hatte - eine entsprechende Anmerkung seitens des Befragers wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, wenn die Zurechtweisung des Übersetzers aus eigenem Antrieb derart heftig ausgefallen wäre (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3, 3. Absatz) -, noch ergeben sich Hinweise im Protokoll, dass der Beschwerdeführer vom Dolmetscher wiederholt im Redefluss gestoppt und aufgefordert worden wäre, nur die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Sowohl bei den Fragen zur Ausreise als auch den Gesuchsgründen ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils zunächst in freiem Vortrag Ausführungen machte, welche - so insbesondere bei den Asylgründen - anschliessend durch weitere Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A8, Ziffn. 5.02 und 7.01 f.). Überdies stellte alleine die allfällige Aufforderung des Dolmetschers, nur die gestellten Fragen zu beantworten, noch kein unangemessenes Verhalten desselben dar. Zudem sind die Dolmetscher angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ist ihnen insbesondere verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Insgesamt vermag die Kritik an der Arbeit des im Rahmen der BzP eingesetzten Übersetzers nicht zu überzeugen. Diese entbehrt in Ermangelung irgendwelcher konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte vorliegend einer sicheren Grundlage und stellt sich daher als blosse Schutzbehauptung dar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch nicht im Nachgang zur BzP an das SEM gelangte, und Beanstandungen gegenüber dem Dolmetscher vorbrachte, was jedenfalls hätte erwartet werden dürfen. Demnach vermag auch die allgemein gehaltene Rüge, wonach es bei den vom SEM eingesetzten Dolmetschern des Öftern zu Reklamationen komme und deshalb Indizien bestünden, dass sie nicht korrekt arbeiteten, zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich die ethnische Zugehörigkeit und die Herkunft des Dolmetschers im vorliegenden Fall als unerheblich erweise, ist deshalb zu bestätigen. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer mit der Einreichung eines Asylgesuchs zu erkennen gegeben hat, dass er sich unter den Schutz der Schweizer Behörden stellen will, und er - wie bereits erwähnt - zu Beginn der BzP auf die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren Beteiligten und seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde. Der Einwand, er habe in der kurzen Zeit zwischen der Einreise in die Schweiz und der BzP noch kein Vertrauen in die Schweizer Behörden finden können, weshalb er sich deshalb ausserordentlich vorsichtig und misstrauisch verhalten habe, ist daher wenig überzeugend. Vielmehr lässt ein solches Verhalten erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen.
E. 5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) hinweist, welche angeblich seine Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) belegten, ist Folgendes anzuführen: Aus der eingereichten Übersetzung zum Video einer TV-Reportage im Camp I._______ ist ersichtlich, dass der interviewte Beschwerdeführer nicht als (Nennung Funktion) des Camps, sondern als blosse "Verwaltungsperson" bezeichnet wird. Der Reporter spricht denn auch davon, dass mehrere Umfragen mit Bewohnern des Camps und mit der Leitung des Camps geplant seien. Diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass noch weitere Verwaltungspersonen interviewt wurden. Auch wenn seine Funktion im Camp, so wie er sie angegeben hat, dadurch nicht belegt wird, stellen die eingereichten Beweismittel immerhin einen Hinweis darauf dar, dass er in der Verwaltung des Camps tätig gewesen sein dürfte. Dessen ungeachtet vermögen seine aus dem Interview ersichtlichen allgemeinen Ausführungen zur Organisation und zur Struktur des Camps und deren Bewohner die von ihm geschilderte Verfolgungssituation, die sich gerade aus seiner Tätigkeit im Flüchtlingscamp ergeben haben soll, nicht zu belegen. Somit vermag dieses Video selbst in der Annahme, dass der Beschwerdeführer das fragliche Camp tatsächlich als (Nennung Funktion) hätte oder in dessen Verwaltung tätig gewesen wäre, zum Beleg der geltend gemachten Bedrohungen und Flucht als Folge seiner Tätigkeit innerhalb dieses Camps keine Beweisrelevanz zu entfalten. Zum selben Schluss gelangt das Gericht bezüglich des zweiten Videos, enthaltend den Bericht eines Nachrichtensenders allgemeinen Inhalts über das Lager, in welchem diverse Einwohner des Camps zu sehen sind und auch kurze Interviews mit einzelnen Bewohnern - so auch mit dem Beschwerdeführer - enthält, wie auch hinsichtlich der bereits vom SEM im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise gewürdigten Fotos. Selbst bei Annahme einer tatsächlichen Tätigkeit im geschilderten Rahmen, kann mit den Fotos die daraus angeblich resultierende Bedrohungslage, welche den Beschwerdeführer effektiv zur Flucht veranlasst haben soll, nicht belegt werden. Zu keiner anderen Einschätzung vermögen auch die weiteren, auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen - so die Darstellung des Flüchtlingslagers Camp I._______ oder der Bericht von (...) über die Camps der IS-Frauen - zu führen. So enthält ersterer Bericht lediglich einen allgemeinen Überblick über den Aufbau und die Situation im Camp I._______ und Letzterer einen solchen über die Sicherheitslage in den Camps der IS-Frauen und die Situation der dort lebenden Frauen. In den Berichten wird der Name oder die Funktion des Beschwerdeführers nirgends erwähnt. Auffällig sind in diesem Zusammenhang jedoch die ausgeprägten Unterschiede in der dokumentierten Anzahl der Camp-Bewohner und den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung. Sollen gemäss seinen Angaben ungefähr (Nennung Anzahl) Leute im Camp I._______ gelebt haben (vgl. act. A24, F31), sind es gemäss den beiden Berichten ein Vielfaches weniger (...). Dies erstaunt umso mehr, als er seinen Angaben zufolge eine verantwortliche Person beziehungsweise sogar (Nennung Funktion) des Camps I._______ gewesen sein will, weshalb diesbezüglich eine korrekte Angabe hätte erwartet werden dürfen. Insgesamt vermögen die eingereichten Beweismittel die geltend gemachte Verfolgungssituation als Folge der angeführten Tätigkeit und Funktion im Flüchtlingslager I._______ nicht glaubhaft zu machen, selbst wenn aufgrund dieser Unterlagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise dort tätig war. Die wenig konkretisierten und insbesondere durch keinerlei Belege gestützten Angaben seiner Ehefrau (Geschäfts-Nr. D-3955/2020; N_______) und seines Sohnes (Geschäfts-Nr. D-3953/2020; N_______) in deren Asylverfahren zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers als Folge seiner Tätigkeit im besagten Flüchtlingscamp sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
E. 5.1.3 Hinsichtlich des Vorfalls im Jahr (...), als der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von der H._______ (Nennung Dauer) festgehalten worden war, nachdem der ältere Sohn das Land verlassen hatte, ist festzuhalten, dass dieses Vorkommnis im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurücklag. Deshalb kann diese Begebenheit nicht mehr als Massnahme angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätte, weshalb sie schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht beachtlich erscheint. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, dass ihm in der Folge irgendwelche Probleme aus diesem Vorfall entstanden wären oder er dementsprechende Schwierigkeiten befürchtet hätte (vgl. act. A8, Ziff. 7.02). In der Anhörung war er überdies selbst auf viermalige Nachfrage, inwiefern dieser Vorfall für seine Ausreise mitverantwortlich gewesen sei, nicht in der Lage, einen entsprechenden Zusammenhang darzulegen (vgl. act. A24, F45-49). Unter diesen Umständen stellt sich das auf Beschwerdeebene gemachte Vorbringen, es dürften die allenfalls bei der kurdischen Selbstverwaltung über den Beschwerdeführer registrierten Informationen in der Zwischenzeit auch durch das syrische Regime erfasst worden sein, weshalb ihm die syrischen Behörden keinen Schutz gegen die Nachstellungen des IS gewähren würden, als blosse Parteibehauptung dar. Der erwähnte Vorfall erfüllt demnach den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1).
E. 5.1.4 Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten, den Lebensunterhalt für seine Familie zu bestreiten (schwindende Kundschaft; ständige Kontrollen und Leistung von Wegzöllen) sowie die generell unsichere Lage in seiner Heimat aufgrund von Kämpfen vermögen keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachzuweisen. Die geltend gemachten, aufgrund der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile stellen keine gezielte Verfolgung dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Auch dass er an Verkehrskontrollposten verschiedentlich schikaniert worden sei und er eines Tages, weil er einen an der Strasse stehenden (Nennung Person) aus Platzgründen nicht mit (...) mitgenommen habe, am nächsten Kontrollposten beleidigt, geschlagen und sein Hemd zerrissen worden sei, lässt keinen anderen Schluss zu. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht kann darin insofern keine staatliche Verfolgung erblickt werden, als dass der Beschwerdeführer die tatsächliche Möglichkeit gehabt hätte, sich gerichtlich gegen den Übergriff zur Wehr zu setzen. So wurde er im Anschluss an diesen Vorfall dem Richter vorgeführt, der ihm gesagt habe, er könne Anzeige gegen den fehlbaren (Nennung Person) erheben und wenn er dies tue, würde dieser (Nennung Person) verhaftet. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge jedoch aus eigenem Antrieb auf die Ausübung seiner Rechte, indem er seine Klage zurückzog (vgl. act. A24, F30).
E. 5.1.5 Zur erstmals auf Beschwerdeebene geäusserten Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte als Reservist in den aktiven Militärdienst einberufen werden, ist festzuhalten, dass er - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - eine solche Befürchtung im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens bislang nie vorbrachte. In Ermangelung konkreter Hinweise erweist sich diese Befürchtung zum heutigen Zeitpunkt als reine Mutmassung. Überdies ist die Pflicht zur Leistung von Militärdienst - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [zur Publikation vorgesehen]). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, gehört aber keiner oppositionell aktiven Familie. Auch vermochte er nicht darzulegen, dass er den staatlichen syrischen Sicherheitskräften in irgendeiner Weise aufgefallen oder in deren Visier gestanden wäre (vgl. die vorangehenden E. 5.1.1-5.1.3). Selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt sein sollte, ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. etwa auch Urteile des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4).
E. 5.2 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung - mithin eines objektiven Nachfluchtgrundes - durch die syrischen Behörden wegen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinem seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz lebenden Sohn G._______ (N_______) betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.2.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 5.2.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H. oder etwa auch Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.).
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen erstmals auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum möglichen Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung seines in der Schweiz lebenden Sohnes auf seine Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechende Benachteiligungen seitens der syrischen Behörden geltend gemacht hat (vgl. oben E. 5.1.3 sowie act. A24, F30-34 und F45-49). Dass sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der politischen Gesinnung seines in der Schweiz lebenden Sohnes G._______ zu rechnen hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht weiter dargetan. Im Übrigen ergeben sich aus dessen Asylakten (N_______), welche das Gericht der Vollständigkeit halber beigezogen hat, keine Anhaltspunkte, welche die Annahme einer asylrelevanten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers stützen würden. Ein objektiver Nachfluchtgrund liegt demnach nicht vor.
E. 5.3 Weiter genügt die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3, E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3, D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
E. 5.4 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da in seinem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
E. 5.5 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 29. Juli 2020 eine Kostennote gleichen Datums ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen auf 13.833 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 230.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 102.80 aufgeführt. Nachdem sich die Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe zu den Umständen der Zustellung des angefochtenen Asylentscheids über etliche Seiten erstrecken und die Beschwerdeschrift bei den Bemerkungen zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen diverse Textbausteine und Verweise auf die diesbezüglich bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält, erweist sich der diesbezügliche Aufwand als nicht notwendig und ist um zwei Stunden zu kürzen. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 11.833 Stunden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts gesamthaft eine Entschädigung von gerundet Fr. 2915.- (Honorar: Fr. 2603.40 [11.833x220.-], Auslagen: Fr. 102.80, MWSt: Fr. 208.40) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2915.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-557/2020 Urteil vom 26. März 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juni 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der aus dem Dorf B._______ stammende und seit seiner jüngsten Kindheit in C._______/D._______(Provinz E._______) wohnende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus, er habe als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet, meistens zwischen D._______ und F._______. Seine Heimat habe er verlassen, weil der Krieg ihm das Arbeiten verunmöglicht habe. Seine Kundschaft sei immer kleiner geworden und entlang der von ihm vorwiegend befahrenen Strasse habe es mehr und mehr Kontrollpunkte gegeben und es seien Anschläge verübt worden. An jeder Haltestelle sei er zu Geldzahlungen gezwungen worden, um weiterfahren zu können. Unter diesen Umständen habe er seine Familie nicht mehr ernähren können, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Er habe nie Schwierigkeiten mit Dritten und - abgesehen davon, dass er im Rahmen seiner Arbeit Bestechungsgelder an die Polizei habe bezahlen müssen - auch keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Unter dem Syrien-Konflikt habe er nur in finanzieller Hinsicht gelitten. Lediglich einmal seien (...) Asayesh bei ihm zu Hause erschienen, hätten ihn in ihre Büros mitgenommen und zum Aufenthaltsort seines Sohnes G._______ befragt. Er habe den Beamten gesagt, dass er G._______ zur Ausreise verholfen habe, weil er nicht gewollt habe, dass sein Sohn im Krieg getötet werde. Daraufhin hätten die Beamten ihn (Nennung Dauer) in einem Zimmer festgehalten. Während der Haft sei nichts geschehen. Es sei aber psychisch eine schwierige Zeit gewesen, weil er nicht gewusst habe, wann er freigelassen werde. A.b Am 17. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er habe zwei Söhne. Der ältere, im Jahr (...) geborene Sohn G._______ sei ungefähr (Nennung Zeitpunkt) in die Schweiz gekommen. G._______ habe für die H._______ gearbeitet respektive gekämpft und deswegen viele Schwierigkeiten gehabt. Als Vater habe er G._______ aus jener Situation herausnehmen müssen, weshalb er von der H._______ zur Rechenschaft gezogen worden sei. Der jüngere, im Jahr (...) geborene Sohn befinde sich mit seiner Frau noch immer im Heimatort C._______. Er (Beschwerdeführer) habe als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet und sei vom Regime benachteiligt respektive von Verkehrskontrollposten verschiedentlich schikaniert worden. Zudem habe er in einem in der Stadt C._______ gegründeten Rat gearbeitet, damit ein demokratisches Syrien gegründet werden könne. Er sei von diesem Rat im Jahr (...) ausgewählt worden, (Nennung Funktion) des am (...) gegründeten Camps I._______ zu werden, welches (...) Kilometer von der Stadt C._______ entfernt sei. Während (Nennung Dauer) habe er diese Arbeit ausgeübt. Im Camp hätten Bewohner aus den irakischen Ortschaften J._______ und K._______ gelebt. Dies seien (Nennung Anzahl) Personen gewesen. Die Hälfte von ihnen seien Angehörige des IS gewesen beziehungsweise hätten mit dem IS zu tun gehabt. Als er diesen Personen eröffnet habe, dass er sie ins Camp L._______ verlegen müsse, sei es wiederholt zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen, in deren Verlauf er auch bedroht worden sei. Er habe diese Vorkommnisse dem Rat geschildert, welche dem jedoch keine genügende Beachtung geschenkt habe. In der Folge habe er sich einer Kaderperson der H._______ anvertraut und mitgeteilt, dass er so nicht mehr im Camp weiter arbeiten könne. Der H._______-Mann habe ihn aufgefordert, im Camp zu bleiben und ihm versichert, dass die betreffenden Camp-Bewohner nichts gegen ihn machen könnten beziehungsweise die H._______ nicht zulassen werde, dass ihm etwas geschehe. Danach sei er (Nennung Dauer) im Camp geblieben. Als Angehörige der H._______ ein arabisches Mädchen hätten mitnehmen wollen, sei es zu einem Aufstand der arabischen Camp-Bewohner gegen die Verwaltung gekommen, da erstere geglaubt hätten, er sei als (Nennung Funktion) des Camps für das Vorgehen der H._______ verantwortlich. In der Folge habe er aus Angst das Camp verlassen und sich meistens nur zuhause aufgehalten. Zudem habe er sein Handy ausgeschaltet. Sein Bruder habe einen Schlepper für ihn organisiert, worauf er schliesslich das Land verlassen habe. Ferner habe seine Frau ebenfalls im erwähnten Rat gearbeitet. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer (Nennung Dokumente) ein. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung des Beschwerdeverfahrens in deutscher Sprache und eine Beschwerdeergänzung nach Erhalt der Akten des SEM. Es sei ihm sodann die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter zu gewähren. D. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2020 mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und das Verfahren antragsgemäss in deutscher Sprache geführt werde. Ferner überwies sie das Doppel der Beschwerdeschrift sowie die vorinstanzlichen Akten an das SEM zur Behandlung des am 28. Januar 2020 gestellten Akteneinsichtsgesuchs. Dem Beschwerdeführer räumte sie die Gelegenheit ein, innert 15 Tagen nach gewährter Akteneinsicht eine allfällige ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. E. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 25. Februar 2020 eine Beschwerdeergänzung ins Recht. Dieser lagen mehrere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) bei. Ferner stellte er die Nachreichung eines (Nennung Beweismittel) in Aussicht. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2020 auf, die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) zum Beleg seiner Funktion und Tätigkeit innerhalb des von ihm bezeichneten Flüchtlingslagers innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. G. Mit Eingabe vom 20. März 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ein. H. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprech Jürg Walker als amtlicher Rechtsbeistand bei. I. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. Juli 2020 innert erstreckter Frist unter Beilage (...). Er ersuchte um Beizug der Asylakten seiner Ehefrau M._______ (N_______) und seines Sohnes N._______ (N_______), welche am (...) Asylgesuche in der Schweiz eingereicht hatten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.) 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Der Beschwerdedführer habe anlässlich der Anhörung angegeben, als (Nennung Funktion) gearbeitet zu haben und von diesen Flüchtlingen bedroht worden zu sein. Seinen Ausführungen zufolge sei dies der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen. Dazu sei anzumerken, dass er ein solches Vorbringen im Rahmen der BzP nie erwähnt habe. Anlässlich der BzP habe er lediglich angeführt, bis zu seiner Ausreise als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet zu haben. Als er gebeten worden sei, die Gründe für seine Ausreise zu erläutern, habe er keine Ängste aufgrund von Drohungen seitens Bewohnern des Camps erwähnt. Er habe sogar angegeben, dass er keine Probleme mit Dritten gehabt habe. Angesichts der angeblich langjährigen Tätigkeit als (Nennung Funktion) und des Umstands, dass die geltend gemachten Ängste der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen seien, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand im Rahmen der BzP vorgebracht hätte. Auf Vorhalt habe er lediglich erklärt, dass er sich anlässlich der BzP mit dem Dolmetscher unwohl gefühlt habe und er von diesem unterbrochen worden sei, ohne jedoch eine plausible Erklärung dafür zu geben, warum er diese wichtigen Fakten ausgelassen habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos vermöchten nicht zu beweisen, dass er tatsächlich der (Nennung Funktion) gewesen sei oder dort gearbeitet und sich in einer gefährlichen Situation befunden habe. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen würden sich seine Einwände als nicht stichhaltig erweisen. Sodann habe der Beschwerdeführer behauptet, (Nennung Dauer) in Gewahrsam gewesen zu sein, nachdem sein älterer Sohn das Land verlassen habe. Während seiner Inhaftierung sei nichts Wesentliches passiert. Diese Ereignisse seien nicht asylrelevant. Diese hätten sich im Jahr (...) ereignet, seien als abgeschlossen zu erachten und hätten sich nicht wiederholt. Ausserdem bestehe zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers kein Kausalzusammenhang. Soweit er auf die schwierige Arbeitssituation in seiner Heimat hinweise, sei diese auf die Kriegssituation in seinem Land zurückzuführen und nicht asylrelevant. Tatsächlich hätten die von den Behörden errichteten Strassensperren keine Bedrohung für den Beschwerdeführer dargestellt, da seinen Angaben zufolge auch andere Personen zum Anhalten und Bezahlen gezwungen worden seien. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung wies der Beschwerdeführer zunächst auf die Rechtsprechung zum unterschiedlichen Beweiswert der Protokolle der BzP und der Anhörung hin. So dürften für die Verwendung von Widersprüchen nur eindeutige - und nicht interpretationsbedürfte - Aussagen verwendet und es dürfe nur bei diametral entgegengesetzten Aussagen auf Widersprüche geschlossen werden. Zum Vorhalt, wonach er seine Tätigkeit als Leiter eines Flüchtlingscamps für vor dem IS geflüchtete irakische Personen und die damit einhergehenden Bedrohungen anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, sei entgegenzuhalten, dass die Protokolle der BzP und der Anhörung angesichts der eingangs erwähnten Überlegungen nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden dürften. Ferner habe er sich anlässlich der BzP direkt bedroht gefühlt, weil der Dolmetscher zwar Kurdisch beziehungsweise Kurmanci gesprochen habe, jedoch vermutungsweise ein Araber gewesen sei. Er habe deshalb befürchtet, dieser könnte Anhängern des IS mitteilen, dass er Irakern geholfen habe, die vor dem IS geflohenen seien. Es bestehe eine erhebliche Gefahr für seine Person und auch seine Angehörigen in der Heimat, falls in der Schweiz aktive islamistische Kreise von seiner Hilfe erfahren würden. Zudem habe der Dolmetscher, als er seinen Namen genannt habe, bereits heftig interveniert, weshalb er für den Rest der BzP sehr eingeschüchtert und ausserstande gewesen sei, bei der BzP seine Verfolgungssituation umfassend darzustellen. Weiter enthalte das Protokoll der BzP den Hinweis, dass nur die wichtigsten Asylgründe und auch diese nur summarisch behandelt würden und eine Vertiefung derselben im Rahmen der Anhörung geschehe. Er habe sich daher an diese Anweisungen gehalten und sich auf diejenigen Punkte beschränkt, die er gefahrlos gegenüber einem Araber habe äussern können. In diesem Zusammenhang sei das SEM aufzufordern, im Rahmen der Vernehmlassung Informationen zur Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit des bei der BzP eingesetzten Dolmetschers bekanntzugeben. Er habe Fotos seiner Tätigkeit als (Nennung Funktion) des Flüchtlingslagers eingereicht, die zeigen würden, dass er im Lager eine besondere Aufgabe gehabt habe, was ein erhebliches Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben darstelle. Weiter werde er auf einem Video, das bei einem Rundgang durch das Lager entstanden sei, als (Nennung Funktion) des Lagers vorgestellt und zu den Abläufen im Lager befragt. Ferner decke sich ein Bericht der kurdischen Nachrichtenagentur (...) mit seinen Darstellungen. Ausserdem sei die Lage im Camp L._______ wichtig, weil er an der Umsiedlung von Frauen des IS beteiligt gewesen sei und aufgrund seiner Funktion letztlich die Verantwortung dafür getragen habe. Dabei habe auch Gewalt angewendet werden müssen, was dann kritisch geworden sei, als Angehörige der H._______ Mädchen und junge Frauen hätten festhalten müssen. Soweit die Vorinstanz seiner Inhaftierung im Jahr (...) die asylrechtliche Relevanz abspreche sei zu entgegnen, dass aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen der kurdischen Verwaltung und den syrischen Behörden davon auszugehen sei, dass die bei der kurdischen Selbstverwaltung registrierten Informationen über ihn mittlerweile auch beim syrischen Regime erfasst worden seien. Die Auseinandersetzung mit dem kurdischen Geheimdienst im Jahr (...) bedeute für ihn deshalb, dass er sich nicht darauf verlassen könne, Schutz durch die kurdische Verwaltung gegen Nachstellungen des IS zu erhalten. Weiter scheine die Ansicht der Vorinstanz, dass der Bürgerkrieg und dessen Auswirkungen keinen Asylgrund darstellten, korrekt. Das SEM habe jedoch die falschen Schlüsse gezogen. Die Ausübung seines Berufs sei ihm faktisch verunmöglicht worden und habe letztlich auch zu einer Festnahme geführt, bei welcher er misshandelt worden sei. Dabei habe es sich um eine staatliche Verfolgung gehandelt. Da die kurdische Selbstverwaltung heute wieder eng mit dem syrischen Staat zusammenarbeite, würden diese Vorfälle eine wichtige Rolle spielen. Sie führten nämlich dazu, dass er beim syrischen Regime als Gegner gelte, weshalb er auch von diesen keinen Schutz gegen die Nachstellungen der islamistischen Kreise erwarten dürfe. Sodann bestünden Nachfluchtgründe. So bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung, da er mit seinem in die Schweiz geflüchteten Sohn regelmässig Kontakt pflege, zumal die syrischen Geheimdienste die syrischen Staatsangehörigen im Exil schon fast systematisch bespitzeln würden. Schliesslich habe der Umstand, dass er vielleicht noch Militärdienst für das syrische Regime leisten müsste, während seines Aufenthalts im kurdischen Gebiet keine Rolle gespielt. Als (Nennung Tätigkeit) müsse er aber befürchten, dass er in seiner Heimat zum Reservedienst aufgeboten worden sein könnte. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer führe den Umstand, dass er seine zentralen Asylgründe anlässlich der BzP nicht vorgebracht habe, auf sein mangelndes Vertrauen in die Schweizer Behörden und in den für die BzP eingesetzten Dolmetscher zurück. Mit der Einreichung eines Asylantrags zeige ein Gesuchsteller aber auf, dass er Vertrauen in die Schweizer Asylbehörden - bei denen dieser Schutz beantragt werde - habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer sowohl durch das ihm ausgehändigte Merkblatt als auch durch den Befrager selbst über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren informiert und darauf hingewiesen worden, dass alle Anwesenden an das Amtsgeheimnis gebunden seien. Die ethnische Zugehörigkeit und die Herkunft des Dolmetschers seien daher völlig irrelevant. Ausserdem bestehe für das SEM an der Arbeit und an der Vertrauenswürdigkeit des Dolmetschers angesichts der jahrelangen Zusammenarbeit keine Zweifel. Der Einwand des Beschwerdeführers scheine deshalb nur dazu zu dienen, die Tatsache zu rechtfertigen, dass er seine Arbeit als (Nennung Tätigkeit) eines Flüchtlingslagers nicht erwähnt und vor allem die Drohungen, denen er ausgesetzt gewesen sei, verschwiegen habe. Selbst wenn die vorgelegten Beweise bestätigen würden, dass er diese Arbeit tatsächlich ausgeführt habe, stellten sie noch keinen Beleg dafür dar, dass er aufgrund dessen tatsächlich bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer vermöge deshalb nicht plausibel zu erklären, weshalb er die Bedrohungslage erst verspätet vorgebracht habe. Da sie auch durch keine Beweise untermauert werde, seien die entsprechenden Asylvorbringen als unglaubhaft zu erachten. Weiter würden sich die Befürchtungen, dass die syrischen Behörden aufgrund seiner Kontakte zu seinem Sohn hier in der Schweiz Interesse an ihm gezeigt haben könnten, als unbegründet erweisen. So gebe es keinen Hinweis darauf, dass den syrischen Behörden diese Tatsache effektiv bekannt geworden sei. Seine entsprechenden Andeutungen stellten sich als blosse unbelegte Vermutungen dar. Zum Risiko, dass der Beschwerdeführer als Reservist in den aktiven Militärdienst einberufen werden könnte, sei anzumerken, dass er selber eine solche Befürchtung nie geäussert habe. Überdies bestünden auch in diesem Punkt keine Anhaltspunkte, die auf ein konkretes Risiko hindeuteten. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass seine Ehefrau und ein volljähriger Sohn mittlerweile am (...) Asylgesuche in der Schweiz eingereicht hätten; diese habe das SEM abgewiesen. Weiter habe zwischen ihm und dem für die BzP eingesetzten Dolmetscher kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden können. Dieser sei nervös und angespannt gewesen, habe ihn jedes Mal, wenn er von sich aus habe erzählen wollen, unterbrochen und ihn angewiesen, nur die gestellten Fragen zu beantworten. Zwar habe der Dolmetscher Kurmanci gesprochen und verstanden, dieser sei jedoch kein Kurde, sondern ein Araber aus dem Irak gewesen. Sodann wies der Beschwerdeführer erneut auf seine Befürchtung hin, vom Dolmetscher an den IS oder an syrische Araber verraten zu werden. Zudem stehe das SEM noch immer systematisch hinter den von ihm eingesetzten Dolmetschern, obwohl es regelmässig zu Reklamationen komme und deshalb Indizien bestünden, dass sie ihre Arbeit nicht korrekt ausführten. Weiter habe er mittlerweile mit den eingereichten Unterlagen beweisen können, dass er das fragliche Flüchtlingslager geleitet habe. Wenn seine Funktion im Lager nun aber erstellt sei, obwohl er diesen Umstand bei der BzP aus nachvollziehbaren beziehungsweise entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht habe, gelte dies auch für die Verfolgung durch den IS. So stehe dieser Punkt in einem derart engen Zusammenhang mit der Verantwortung für das Lager, dass daran nicht gezweifelt werden könne. Hinzu kämen Querverweise in den Asylakten seiner Ehefrau und seines Sohnes. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 5.1.1 Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung erstmals als eigentlichen Fluchtgrund an, er habe als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet und sei von einem Teil der Bewohner - wiederholt - bedroht worden, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe (vgl. act. A24, F32 ff.). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zur späteren Anhörung zu seinen eigentlichen Gründen für seine Flucht aus Syrien (Nennung Gründe) auch nicht ansatzweise geäussert hat (vgl. act. A27, S. 3 f., Ziff. III 1.). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine einleuchtenden Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Diesbezüglich wendet er ein, er habe aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des bei der BzP eingesetzten Dolmetschers (Angst, an den IS verraten zu werden) und dessen Verhalten ihm gegenüber (Nervosität; wiederholte Zurechtweisungen bei der Nennung seines Namens oder wenn er von sich aus habe erzählen wollen) kein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Diese Einwände sind als nicht stichhaltig zu erachten. In der BzP wurde dem Beschwerdeführer nämlich einleitend erklärt, dass eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten, die ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten, erstellt werde und seine Argumente in einer späteren Anhörung weiter vertieft werden könnten. Bezüglich des Dolmetschers wurde festgehalten, dass dieser die Fragen des Befragers und die Antworten des Beschwerdeführers Wort für Wort übersetzen werde. Der Dolmetscher sei neutral und unparteiisch, stelle aus eigenem Antrieb keine Fragen und habe keinen Einfluss auf den Asylentscheid (vgl. act. A8, S. 1). Weiter wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass alle bei der Befragung bezüglich seiner Aussagen an die Schweigepflicht gebunden seien. Es wurde ihm zudem versichert, dass die Behörden in seinem Land von seinen Aussagen nicht erfahren würden und er ohne Angst sprechen könne. Sodann unterstehe er einer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht und sei verpflichtet, die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Widersprüche, unsubstantiierte Aussagen und gefälschte Dokumente würden sich negativ auf seinen Asylentscheid auswirken. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer denn auch explizit, alle einleitenden Punkte respektive Erklärungen verstanden zu haben (vgl. act. A8, S. 2), weshalb er sich darauf behaften lassen muss. Sodann sind aus dem Protokoll keinerlei Hinweise ersichtlich, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers zum Verhalten des Übersetzers im Rahmen der BzP zu stützen vermöchten. Weder findet sich ein Vermerk im Protokoll, dass der Dolmetscher beim Beschwerdeführer bereits interveniert hätte, nachdem Letzterer seinen Namen genannt hatte - eine entsprechende Anmerkung seitens des Befragers wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, wenn die Zurechtweisung des Übersetzers aus eigenem Antrieb derart heftig ausgefallen wäre (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3, 3. Absatz) -, noch ergeben sich Hinweise im Protokoll, dass der Beschwerdeführer vom Dolmetscher wiederholt im Redefluss gestoppt und aufgefordert worden wäre, nur die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Sowohl bei den Fragen zur Ausreise als auch den Gesuchsgründen ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils zunächst in freiem Vortrag Ausführungen machte, welche - so insbesondere bei den Asylgründen - anschliessend durch weitere Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A8, Ziffn. 5.02 und 7.01 f.). Überdies stellte alleine die allfällige Aufforderung des Dolmetschers, nur die gestellten Fragen zu beantworten, noch kein unangemessenes Verhalten desselben dar. Zudem sind die Dolmetscher angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ist ihnen insbesondere verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Insgesamt vermag die Kritik an der Arbeit des im Rahmen der BzP eingesetzten Übersetzers nicht zu überzeugen. Diese entbehrt in Ermangelung irgendwelcher konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte vorliegend einer sicheren Grundlage und stellt sich daher als blosse Schutzbehauptung dar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch nicht im Nachgang zur BzP an das SEM gelangte, und Beanstandungen gegenüber dem Dolmetscher vorbrachte, was jedenfalls hätte erwartet werden dürfen. Demnach vermag auch die allgemein gehaltene Rüge, wonach es bei den vom SEM eingesetzten Dolmetschern des Öftern zu Reklamationen komme und deshalb Indizien bestünden, dass sie nicht korrekt arbeiteten, zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich die ethnische Zugehörigkeit und die Herkunft des Dolmetschers im vorliegenden Fall als unerheblich erweise, ist deshalb zu bestätigen. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer mit der Einreichung eines Asylgesuchs zu erkennen gegeben hat, dass er sich unter den Schutz der Schweizer Behörden stellen will, und er - wie bereits erwähnt - zu Beginn der BzP auf die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren Beteiligten und seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde. Der Einwand, er habe in der kurzen Zeit zwischen der Einreise in die Schweiz und der BzP noch kein Vertrauen in die Schweizer Behörden finden können, weshalb er sich deshalb ausserordentlich vorsichtig und misstrauisch verhalten habe, ist daher wenig überzeugend. Vielmehr lässt ein solches Verhalten erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. 5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) hinweist, welche angeblich seine Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) belegten, ist Folgendes anzuführen: Aus der eingereichten Übersetzung zum Video einer TV-Reportage im Camp I._______ ist ersichtlich, dass der interviewte Beschwerdeführer nicht als (Nennung Funktion) des Camps, sondern als blosse "Verwaltungsperson" bezeichnet wird. Der Reporter spricht denn auch davon, dass mehrere Umfragen mit Bewohnern des Camps und mit der Leitung des Camps geplant seien. Diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass noch weitere Verwaltungspersonen interviewt wurden. Auch wenn seine Funktion im Camp, so wie er sie angegeben hat, dadurch nicht belegt wird, stellen die eingereichten Beweismittel immerhin einen Hinweis darauf dar, dass er in der Verwaltung des Camps tätig gewesen sein dürfte. Dessen ungeachtet vermögen seine aus dem Interview ersichtlichen allgemeinen Ausführungen zur Organisation und zur Struktur des Camps und deren Bewohner die von ihm geschilderte Verfolgungssituation, die sich gerade aus seiner Tätigkeit im Flüchtlingscamp ergeben haben soll, nicht zu belegen. Somit vermag dieses Video selbst in der Annahme, dass der Beschwerdeführer das fragliche Camp tatsächlich als (Nennung Funktion) hätte oder in dessen Verwaltung tätig gewesen wäre, zum Beleg der geltend gemachten Bedrohungen und Flucht als Folge seiner Tätigkeit innerhalb dieses Camps keine Beweisrelevanz zu entfalten. Zum selben Schluss gelangt das Gericht bezüglich des zweiten Videos, enthaltend den Bericht eines Nachrichtensenders allgemeinen Inhalts über das Lager, in welchem diverse Einwohner des Camps zu sehen sind und auch kurze Interviews mit einzelnen Bewohnern - so auch mit dem Beschwerdeführer - enthält, wie auch hinsichtlich der bereits vom SEM im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise gewürdigten Fotos. Selbst bei Annahme einer tatsächlichen Tätigkeit im geschilderten Rahmen, kann mit den Fotos die daraus angeblich resultierende Bedrohungslage, welche den Beschwerdeführer effektiv zur Flucht veranlasst haben soll, nicht belegt werden. Zu keiner anderen Einschätzung vermögen auch die weiteren, auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen - so die Darstellung des Flüchtlingslagers Camp I._______ oder der Bericht von (...) über die Camps der IS-Frauen - zu führen. So enthält ersterer Bericht lediglich einen allgemeinen Überblick über den Aufbau und die Situation im Camp I._______ und Letzterer einen solchen über die Sicherheitslage in den Camps der IS-Frauen und die Situation der dort lebenden Frauen. In den Berichten wird der Name oder die Funktion des Beschwerdeführers nirgends erwähnt. Auffällig sind in diesem Zusammenhang jedoch die ausgeprägten Unterschiede in der dokumentierten Anzahl der Camp-Bewohner und den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung. Sollen gemäss seinen Angaben ungefähr (Nennung Anzahl) Leute im Camp I._______ gelebt haben (vgl. act. A24, F31), sind es gemäss den beiden Berichten ein Vielfaches weniger (...). Dies erstaunt umso mehr, als er seinen Angaben zufolge eine verantwortliche Person beziehungsweise sogar (Nennung Funktion) des Camps I._______ gewesen sein will, weshalb diesbezüglich eine korrekte Angabe hätte erwartet werden dürfen. Insgesamt vermögen die eingereichten Beweismittel die geltend gemachte Verfolgungssituation als Folge der angeführten Tätigkeit und Funktion im Flüchtlingslager I._______ nicht glaubhaft zu machen, selbst wenn aufgrund dieser Unterlagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise dort tätig war. Die wenig konkretisierten und insbesondere durch keinerlei Belege gestützten Angaben seiner Ehefrau (Geschäfts-Nr. D-3955/2020; N_______) und seines Sohnes (Geschäfts-Nr. D-3953/2020; N_______) in deren Asylverfahren zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers als Folge seiner Tätigkeit im besagten Flüchtlingscamp sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 5.1.3 Hinsichtlich des Vorfalls im Jahr (...), als der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von der H._______ (Nennung Dauer) festgehalten worden war, nachdem der ältere Sohn das Land verlassen hatte, ist festzuhalten, dass dieses Vorkommnis im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurücklag. Deshalb kann diese Begebenheit nicht mehr als Massnahme angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätte, weshalb sie schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht beachtlich erscheint. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, dass ihm in der Folge irgendwelche Probleme aus diesem Vorfall entstanden wären oder er dementsprechende Schwierigkeiten befürchtet hätte (vgl. act. A8, Ziff. 7.02). In der Anhörung war er überdies selbst auf viermalige Nachfrage, inwiefern dieser Vorfall für seine Ausreise mitverantwortlich gewesen sei, nicht in der Lage, einen entsprechenden Zusammenhang darzulegen (vgl. act. A24, F45-49). Unter diesen Umständen stellt sich das auf Beschwerdeebene gemachte Vorbringen, es dürften die allenfalls bei der kurdischen Selbstverwaltung über den Beschwerdeführer registrierten Informationen in der Zwischenzeit auch durch das syrische Regime erfasst worden sein, weshalb ihm die syrischen Behörden keinen Schutz gegen die Nachstellungen des IS gewähren würden, als blosse Parteibehauptung dar. Der erwähnte Vorfall erfüllt demnach den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1). 5.1.4 Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten, den Lebensunterhalt für seine Familie zu bestreiten (schwindende Kundschaft; ständige Kontrollen und Leistung von Wegzöllen) sowie die generell unsichere Lage in seiner Heimat aufgrund von Kämpfen vermögen keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachzuweisen. Die geltend gemachten, aufgrund der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile stellen keine gezielte Verfolgung dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Auch dass er an Verkehrskontrollposten verschiedentlich schikaniert worden sei und er eines Tages, weil er einen an der Strasse stehenden (Nennung Person) aus Platzgründen nicht mit (...) mitgenommen habe, am nächsten Kontrollposten beleidigt, geschlagen und sein Hemd zerrissen worden sei, lässt keinen anderen Schluss zu. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht kann darin insofern keine staatliche Verfolgung erblickt werden, als dass der Beschwerdeführer die tatsächliche Möglichkeit gehabt hätte, sich gerichtlich gegen den Übergriff zur Wehr zu setzen. So wurde er im Anschluss an diesen Vorfall dem Richter vorgeführt, der ihm gesagt habe, er könne Anzeige gegen den fehlbaren (Nennung Person) erheben und wenn er dies tue, würde dieser (Nennung Person) verhaftet. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge jedoch aus eigenem Antrieb auf die Ausübung seiner Rechte, indem er seine Klage zurückzog (vgl. act. A24, F30). 5.1.5 Zur erstmals auf Beschwerdeebene geäusserten Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte als Reservist in den aktiven Militärdienst einberufen werden, ist festzuhalten, dass er - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - eine solche Befürchtung im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens bislang nie vorbrachte. In Ermangelung konkreter Hinweise erweist sich diese Befürchtung zum heutigen Zeitpunkt als reine Mutmassung. Überdies ist die Pflicht zur Leistung von Militärdienst - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [zur Publikation vorgesehen]). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, gehört aber keiner oppositionell aktiven Familie. Auch vermochte er nicht darzulegen, dass er den staatlichen syrischen Sicherheitskräften in irgendeiner Weise aufgefallen oder in deren Visier gestanden wäre (vgl. die vorangehenden E. 5.1.1-5.1.3). Selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt sein sollte, ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. etwa auch Urteile des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4). 5.2 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung - mithin eines objektiven Nachfluchtgrundes - durch die syrischen Behörden wegen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinem seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz lebenden Sohn G._______ (N_______) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5.2.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H. oder etwa auch Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). 5.2.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen erstmals auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum möglichen Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung seines in der Schweiz lebenden Sohnes auf seine Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechende Benachteiligungen seitens der syrischen Behörden geltend gemacht hat (vgl. oben E. 5.1.3 sowie act. A24, F30-34 und F45-49). Dass sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der politischen Gesinnung seines in der Schweiz lebenden Sohnes G._______ zu rechnen hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht weiter dargetan. Im Übrigen ergeben sich aus dessen Asylakten (N_______), welche das Gericht der Vollständigkeit halber beigezogen hat, keine Anhaltspunkte, welche die Annahme einer asylrelevanten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers stützen würden. Ein objektiver Nachfluchtgrund liegt demnach nicht vor. 5.3 Weiter genügt die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3, E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3, D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 5.4 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da in seinem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 5.5 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 29. Juli 2020 eine Kostennote gleichen Datums ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen auf 13.833 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 230.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 102.80 aufgeführt. Nachdem sich die Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe zu den Umständen der Zustellung des angefochtenen Asylentscheids über etliche Seiten erstrecken und die Beschwerdeschrift bei den Bemerkungen zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen diverse Textbausteine und Verweise auf die diesbezüglich bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält, erweist sich der diesbezügliche Aufwand als nicht notwendig und ist um zwei Stunden zu kürzen. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 11.833 Stunden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts gesamthaft eine Entschädigung von gerundet Fr. 2915.- (Honorar: Fr. 2603.40 [11.833x220.-], Auslagen: Fr. 102.80, MWSt: Fr. 208.40) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2915.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: