Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Am (...) suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 26. März 2020 fand die Personalienaufnahme statt und am 25. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei führte die ursprünglich aus C._______ stammende Beschwerdeführerin kurdischer Volkszugehörigkeit aus, sie sei nach der Heirat zu ihrem Mann nach D._______/E._______ (Provinz F._______) gezogen. Sie sei wegen des Krieges aus Syrien geflüchtet. Das Regime habe sie bedroht. Im Jahr (...) sei sie dem (Nennung Institution) (G._______) beigetreten, um auf diesem Weg die kurdische Kultur, die Sprache und ihre Ansichten zu fördern. Während (Nennung Dauer) habe sie die Funktion (Nennung Funktion) ausgeübt und sich in dieser Funktion um die zivilen Probleme der Menschen und Bewohner gekümmert. Ein Waffentraining habe sie jedoch nicht absolviert und sie sei auch nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. In der Folge habe sie aus gesundheitlichen Gründen den G._______ verlassen müssen. Auf der Flucht habe sie an der Grenze zu Kurdistan realisiert, dass unter ihrem Namen eine "rote Linie" bestehe, was bedeute, dass sie als Frau sowie als (Nennung Funktion) beim G._______ über ein unannehmbares Profil verfüge. Die Behörden hätten ihr gesagt, dass sie entweder nach Syrien zurückkehren oder in Haft bleiben müsse. Ferner sei einer ihrer Mitarbeiter im Jahr (...) wegen Zugehörigkeit zur H._______ von der Regierung festgenommen, gefoltert und insgesamt während (Nennung Dauer) inhaftiert und schliesslich getötet worden. Sie habe sich nach diesem Ereignis besonders vor dem Regime gefürchtet. Ausserdem habe sie es nicht mehr ertragen können, dass viele ihrer Freunde und Kollegen des G._______ von den Behörden ermordet worden seien. Sie selber habe sich während ihrer Tätigkeit für den G._______ immer vorsichtig verhalten. Bei einer Rückkehr würde sie sowohl vom syrischen Regime als auch vom türkischen Militär, dem IS und den Peschmerga getötet. Abgesehen von ihren eigenen Problemen sei der jüngere Sohn I._______ ins militärdienstpflichtige Alter gelangt. Deshalb habe ihn die J._______ aufgefordert, sich am Kampfgeschehen zu beteiligen. Ihr Sohn habe jedoch nicht im Krieg sterben wollen. Ihr Mann sei (Nennung Funktion) des Camps K._______ gewesen, das sich in der Nähe von D._______ befunden habe. In diesem Camp seien verhaftete Angehörige des sogenannten Islamischen Staates (IS) untergebracht gewesen. Diese hätten manchmal das Camp verlassen und seien eines Tages ihrem Mann nachgegangen, wodurch sie ihren Wohnort in Erfahrung gebracht hätten. Dies sei etwa vor (Nennung Zeitpunkt) gewesen. Einmal seien diese Angehörigen in ihrer Abwesenheit zu ihnen nach Hause gekommen. Daraufhin hätten sie sich nicht mehr getraut, zuhause zu übernachten und sich deshalb während (Nennung Dauer) versteckt und ständig ihren Aufenthaltsort gewechselt. Mit der Hilfe ihres in der Schweiz wohnhaften Mannes hätten sie und I._______ je ein humanitäres Visum erlangt, mittels welchen sie im (...) von L._______ in die Schweiz gereist seien. Angehörige des Regimes würden immer wieder bei ihrem (Nennung Verwandter) nach ihrem Aufenthaltsort fragen, so letztmals vor (Nennung Zeitpunkt). Der ältere Sohn M._______ habe für die N._______ respektive die H._______ als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet und sei vom IS mit dem Tod bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei. A.c Zum Beleg ihrer Identität und ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.d Das SEM räumte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2020 Gelegenheit ein, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2020 hielt die Rechtsvertretung fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Aufgaben als (Nennung Funktion) beim G._______ und die vorausgehende Ausbildung beschrieben. Namentlich sei sie dabei der Bitte der SEM-Befragerin nachgekommen, ein Beispiel ihrer Funktionen zu nennen (...). Auch hätte sie so genau wie möglich geschildert, warum sie in Syrien gefährdet gewesen sei ("rote Linie" unter ihrem Namen wegen ihrer jahrelangen Tätigkeit für den G._______ und deswegen drohende Festnahme/Folterung, wie geschehen bei einem Arbeitskollegen; drohende Rachehandlungen durch den lS; Probleme wegen der Militärdienstaufgebote für ihren Sohn I._______). Das SEM gehe im Entwurf davon aus, dass sie nicht gefährdet gewesen sei, da ihr bisher nichts Ernsteres zugestossen sei. Dies würde bedeuten, dass einem zuerst etwas Schlimmes passieren müsse, damit für die Asylbehörden eine Gefährdung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe sich als Folge der geschilderten Bedrohung sehr vorsichtig verhalten, sich namentlich versteckt. Hätte sie noch länger mit der Flucht zugewartet, wäre ihr bestimmt etwas zugestossen. Weiter sei die Beschwerdeführerin keine Person, die ausgiebig erzähle. Deswegen seien denn auch sämtliche ihrer Antworten in der Befragung eher kurz ausgefallen. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Eingabe vom 6. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Juli 2020 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das SEM sei zu verpflichten, ihr eine Kopie des Aktenverzeichnisses zuzustellen und ergänzende Akteneinsicht zu gewähren, sollten nicht alle entscheidrelevanten Aktenstücke zur Verfügung stehen. Es sei ihr sodann die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2020 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und ordnete der Beschwerdeführerin Fürsprech und Notar Jürg Walker als amtlicher Rechtsbeistand bei. Ferner stellte sie der Beschwerdeführerin das Aktenverzeichnis des erstinstanzlichen Verfahrens zu und räumte ihr Frist ein, dem Gericht bis am 21. September 2020 mitzuteilen, in welche Akten sie noch Einsicht benötige. E. Mit Eingabe vom 19. September 2020 teilte die Beschwerdeführerin sinngemäss mit, es würden die notwendigen Schritte zur Beibringung einer Fürsorgebestätigung eingeleitet. Ferner ersuchte sie um Einsicht in die im Beweismittelcouvert enthaltenen Beweismittel inklusive Deckblatt (Nummer 18), in die Beilage zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf (Nummer 22/5), in das Formular F2 "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" (Nummer 23/5) sowie in die Mutationsmeldung des Kantons (Nummer 29/2). F. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2020 forderte die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis am 7. Oktober 2020 eine Fürsorgebestätigung einzureichen mit der Androhung, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen sein werde. Ferner stellte sie fest, dass die beantragte Einsicht in die in der Eingabe vom 19. September 2020 aufgeführten Dokumente zu gewähren sei und wies das SEM an, der Beschwerdeführerin die in den Erwägungen aufgeführten Aktenstücke (vgl. Bst. E. oben) zur Einsicht zuzustellen. Sodann räumte sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine Stellungnahme beim Gericht einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. G. Mit Eingaben vom 1. und 2. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine (Nennung Beweismittel) nach. H. In ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das SEM inzwischen ergänzende Akteneinsicht gewährt habe und nahm gleichzeitig zu den ihr zugestellten Aktenstücken Stellung. I. Aus Gründen des engen Sachzusammenhangs mit dem Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Verfahrens-Nr. D-557/2020) wurde das vorliegende - und bisher unter der Verfahrensnummer E-3955/2020 geführte - Beschwerdeverfahren am 21. Januar 2021 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen und neu unter der Verfahrensnummer D-3955/2020 geführt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Sie habe angeführt, in den Jahren (...) und (...) (Nennung Funktion) beim G._______ gewesen seien. Ihr (Nennung Verwandter) habe ihr beim letzten Kontakt vor (Nennung Zeitpunkt) gesagt, dass das Regime immer noch nach ihr suche. Auf Nachfrage in der Anhörung, wann sie von den staatlichen Behörden gesucht worden sei, habe sie geantwortet "als ich bei der G._______ war". Wenn sie ihre Arbeit beim G._______ jedoch im Jahr (...) beendet und das Gespräch mit ihrem (Nennung Verwandter) etwa im (Nennung Zeitpunkt) stattgefunden haben soll, sei anzunehmen, dass sie auch im Jahr (...) gesucht worden sein müsse. Warum es in dieser Zeit zu keinen konkreten Vorfällen oder Suchaktionen nach der Beschwerdeführerin gekommen sei, lasse erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aufkommen. Weiter sei die Beschreibung ihrer Tätigkeit als (Nennung Funktion) beim G._______ auch nach zweimaliger Aufforderung nur sehr kurz und unsubstanziiert ausgefallen. Als sie schliesslich über ihre ersten Monate beim G._______ berichtet habe, habe sie zwar die Ausbildungstrainings angesprochen, deren Trainingsinhalte jedoch nicht ausgeführt. Die diesbezüglichen Ausführungen seien insgesamt vage und oberflächlich geblieben. So habe sie beispielsweise mehrmals die Waffenausbildungen als wichtigen Bestandteil des Trainings bezeichnet, sich aber gar nicht zur politischen Ausbildung geäussert. Dies sei insbesondere deswegen auffällig, da sie betont habe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nie wirklich eine Waffenausbildung absolviert zu haben. Umso mehr müsste sie in der Lage sein, über die politische und theoretische Ausbildung beim G._______ ausführlich berichten zu können. Entgegen der zu erwartenden Ausführungen habe die Beschwerdeführerin jedoch ihre Aussagen in eine andere Richtung gelenkt, indem sie plötzlich von einer Auseinandersetzung zwischen der H._______, der Freien Syrischen Armee, dem IS und der türkischen Armee berichtete habe. Weiter habe sie auf Nachfrage zu ihrer genauen Aufgabe als (Nennung Funktion) äusserst knapp geantwortet. So habe sie angeführt, ihre Aufgabe sei es gewesen "Probleme zu lösen". Nach Beispielen zur Konkretisierung dieser weit gefassten Aussage gefragt, habe sie angegeben, beispielsweise bei (Nennung einer Aufgabe) beigezogen worden zu sein und dass sie sich in erster Linie um Probleme der Bewohner gekümmert habe. Es wäre zu erwarten, dass eine mutmassliche (Nennung Funktion) beim G._______, die gemäss eigenen Angaben (...) Personen unter sich gehabt habe, detaillierter und ausführlicher über ihre Tätigkeiten und Kompetenzen zu berichten vermöchte. Die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung seitens der syrischen Behörden erscheine daher insgesamt als fragwürdig. Einerseits habe sich die Beschwerdeführerin nie am bewaffneten Kampf beteiligt, andererseits habe sie vorwiegend eine soziale Rolle innerhalb der Dorfbewohner ausgeübt. Sie vermöge auch keine konkreten Beispiele zu nennen, welche aufzeigten, dass die syrischen Behörden ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person hätten und ihr ein politisches Profil unterstellten, auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass sie sich in einem gewissen Mass für die kurdischen Interessen eingesetzt habe. Unter diesen Umständen sei auch die vorgebrachte Gefährdung infolge einer "roten Linie" unter ihrem Namen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass sie über ein politisches Profil verfüge und eine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung zu befürchten hätte. Hinsichtlich der angeführten ernsthaften Bedrohungen ihres Mannes durch den IS sei den Akten nicht zu entnehmen, dass sie persönlich jemals einer Verfolgung seitens des IS ausgesetzt gewesen wäre. Die geltend gemachte Angst vor den mutmasslichen Feinden ihres Mannes stelle somit kein asylbeachtliches Vorbringen dar. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf dieses Vorbringen näher einzugehen. Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch ihres Mannes abgelehnt worden sei. Weiter sei auch in Berücksichtigung der Unruhen und des Krieges in Syrien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin anführe, dass die N._______ respektive der militärische Flügel ihren Sohn bedroht und ihr am (...) das Aufgebot zum Militärdienst für ihn überreicht habe, treffe es zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die J._______ und die N._______ kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergingen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015) vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten (mit Verweis auf das). In der Stellungnahme der Rechtsvertretung seien weder Tatsachen noch Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
E. 4.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie sei wegen ihrer Zugehörigkeit zum G._______ vom syrischen Regime verfolgt worden. Dabei spiele in asylrechtlicher Hinsicht die Art und das Ausmass der von ihr verrichteten Aufgaben keine Rolle. Für die syrischen Behörden sei lediglich ihre Zugehörigkeit zum G._______ und vielleicht noch der Umstand, dass sie in (Nennung Funktion) für diesen tätig gewesen sei, entscheidend gewesen. Das SEM verkenne in diesem Zusammenhang, dass sie so lange vom syrischen Regime in Ruhe gelassen worden sei, als sie im Kurdengebiet gelebt habe. Sie habe lediglich darauf achten müssen, bei Fahrten im Grenzgebiet zum syrisch beherrschten Teil die Grenze nicht zu überschreiten, ansonsten sie festgenommen worden wäre. Den syrischen Behörden sei ihre Tätigkeit für den G._______ infolge der Verhaftung eines Arbeitskollegen bekannt geworden, da dieser unter Folter auch ihren Namen preisgegeben habe. Kurz bevor dieser an den Folgen der erlittenen Folterungen gestorben sei, habe er die durch ihn kompromittierten Mitarbeiter des G._______ noch warnen können. Wäre sie verhaftet worden, wäre ihr das gleiche Schicksal widerfahren. Sie könne deshalb nicht nach Syrien zurückkehren, jedenfalls nicht in den vom Regime beherrschten Teil. Dazu habe sie ausgeführt, dass ihr Name mit einer roten Linie versehen gewesen sei, was bedeute, dass sie im Rahmen einer Kontrolle den syrischen Sicherheitskräften hätte übergeben werden müssen. Dem Vorhalt ungenauer Aussagen zu ihrer Tätigkeit für den G._______ sei entgegenzuhalten, dass sie keine Person sei, die viel erzähle. Aus diesem Grund seien ihre Antworten auch relativ kurz ausgefallen. Dies auch deshalb, weil sie immer noch unter der Schweigepflicht stehe und über den kurdischen Geheimdienst nichts verraten dürfe, weil sie sonst auch in Schwierigkeiten mit den kurdischen Behörden gerate. In Berücksichtigung dieses Umstandes seien ihre Ausführungen ausführlich genug ausgefallen, um als glaubhaft angesehen zu werden (so ihre Antworten zu F53 und F59 der Anhörung). Hinzu komme, dass sie bei ihren Einsätzen schlimme Sachen gesehen habe (so ihre Ausführungen zu F54, F55 und F82 der Anhörung). Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie sowohl physisch als auch psychisch angeschlagen sei. Betreffend den Vorhalt, dass sie zwar über die Waffenausbildung, nicht aber über die politische Ausbildung Auskunft gegeben habe, übersehe die Vorinstanz, dass sie von der Waffenausbildung viel mehr beeindruckt gewesen sei, da ihr diese bis zu einem gewissen Grad Angst gemacht habe. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine Schusswaffe einzusetzen, weshalb sie erleichtert gewesen sei, dass es diesbezüglich bei der theoretischen Ausbildung geblieben sei. Da sie sich anlässlich der Anhörung derart auf ihr Problem mit dem Abfeuern einer Waffe konzentriert habe, sei die Schilderung ihrer politischen Ausbildung zu kurz gekommen. Überdies habe das SEM diesbezüglich auch nicht nachgefragt. So sei wiederholt nach der Tätigkeit - auch als (Nennung Funktion) - für den G._______, nicht aber nach dem Umfang und der Richtung der politischen Ausbildung gefragt worden. Insgesamt sei in diesem Punkt von einem glaubhaft gemachten und auch asylrelevanten Sachverhaltselement auszugehen. Ferner sei sie einerseits wegen der Tätigkeiten ihres Mannes im Flüchtlingscamp K._______ andererseits aber auch wegen ihres Kontakts zu diesem in der Schweiz dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt. So dürfte der IS Kenntnis davon haben, dass es ihrem Mann gelungen sei, sie und ihren Sohn mit Hilfe von humanitären Visa in die Schweiz - somit in das Exilland ihres Mannes - zu holen. Weiter dürfte die Ansicht des SEM, wonach keine Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung gegeben sei, im jetzigen Zeitpunkt korrekt sein. Dies könne sich aber angesichts des Einmarschs der türkischen Truppen in Syrien jederzeit ändern. Sodann sei ihr Sohn von der N._______ nachweislich zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden. Zwar fehlten gemäss der schweizerischen Praxis den Rekrutierungen zur militärischen Wehrpflicht durch die N._______ ein asylrechtliches Verfolgungsmotiv. Ihr Sohn befürchte jedoch infolge seiner Weigerung, für die N._______ Militärdienst zu leisten, von dieser mit übertriebener Härte bestraft und an der Front eingesetzt zu werden. In einem solchen Fall müsste dieser bei einer Rückkehr mit Sanktionen rechnen, welche das Folterverbot verletzten. Ausserdem sei die N._______ in der Vergangenheit hart gegen Personen vorgegangen, welche militärdienstpflichtigen Männern zur Flucht verholfen hätten. Insofern bestehe für sie ein Risiko, sollte die N._______ annehmen, dass sie ihrem Sohn die Flucht ermöglicht habe. Aus diesem Grund sei die Verfolgung durch die N._______ eben doch asylrelevant.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihren Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht, die vom SEM getroffene Einschätzung umzustossen.
E. 5.1.1 Zunächst vermag sie den Vorhalt unsubstanziierter, vager und ausweichender Angaben zu ihrer angeblichen Tätigkeit als (Nennung Funktion) beim G._______ nicht plausibel zu entkräften. Der Hinweis, dass sie eine Person sei, die nicht viel erzähle, weshalb ihre Antworten relativ knapp ausgefallen seien, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Zu Beginn der Anhörung wurde sie auf die Wichtigkeit ihrer Aussagen mit Blick auf die Beurteilung ihres Asylgesuchs hingewiesen und dass sie verpflichtet sei, wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu machen (vgl. act. 1064086-17/16, S. 1 f.). Der Beschwerdeführerin musste - auch in ihrem eigenen Interesse - demnach bewusst sein, dass sie gehalten war, möglichst detaillierte Ausführungen zu machen und entsprechend viele Informationen zu ihren Fluchtgründen zu geben, die eine nachvollziehbare Prüfung ihres Gesuchs ermöglichten. Nachdem sie am Schluss der Anhörung überdies die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer Ausführungen unterschriftlich bestätigte, hat sie es sich entgegenhalten zu lassen, wenn wesentliche Vorbringen der geltend gemachten Verfolgung lediglich oberflächlich und kaum Realkennzeichen enthaltend vorgebracht wurden. Sodann bleibt auch der Einwand, sie stehe immer noch unter der Schweigepflicht gegenüber dem kurdischen Geheimdienst unbehelflich, zumal sie bei der Anhörung einleitend auf die Pflicht des SEM, ihre Angaben vertraulich zu behandeln, hingewiesen wurde (vgl. act. 1064086-17/16, F2). Abgesehen davon wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, den Inhalt der theoretischen und praktischen Ausbildung in groben Zügen respektive in einer Weise zu schildern, welche mit einer allenfalls bestehenden Schweigepflicht hätte vereinbart werden können. Ausserdem ist nicht einsichtig, welche Geheimnisse sie über eine Ausbildung an der Waffe hätte wahren müssen. Zur Ausbildung an der Waffe äusserte sie sich überdies widersprüchlich. So habe sie einerseits ein solches Waffentraining absolvieren müssen, um im späteren Verlauf der Anhörung anzugeben, sie habe diese Ausbildung wegen (Nennung Grund) immer vermieden beziehungsweise sie habe keine solche Ausbildung gemacht (vgl. act. 1064086-17/16, F53 und F60). Dies erstaunt umso mehr, als die Beschwerdeführerin von sich behauptet, während Jahren eine (Nennung Funktion) innerhalb des G._______ ausgeübt zu haben, weshalb nicht nachvollziehbar ist und von der Beschwerdeführerin auch in keiner Weise näher ausgeführt wird, weshalb gerade sie und aus welchen Gründen sie von dieser für den G._______ offenbar wichtigen Ausbildung befreit worden sein soll. Alleine der Hinweis auf (...) Probleme vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, wäre unter diesen Umständen doch schon in grundsätzlicher Hinsicht ihre Eignung, für den G._______ zu arbeiten, in Frage zu stellen. Auch der Hinweis, dass sie bei ihren Einsätzen Kriegsgräuel miterlebt habe und sie sowohl physisch als auch psychisch angeschlagen sei, vermögen die fehlende Substanz in diesem Punkt ihres Sachverhaltsvortrags nicht einleuchtend zu erklären. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte, dass diese Umstände sie im Rahmen der Anhörung in irgendeiner Weise der Möglichkeit beraubt hätten, über ihren langjährigen Arbeitsalltag und ihre Funktionen beim G._______ ausführlich zu berichten. Solches machte sie in der Anhörung denn auch nicht geltend. Dort führte sie auf Nachfrage an, es gehe ihr gesundheitlich gut respektive es gehe ihr super (vgl. act. 1064086-17/16, F4 und F53) beziehungsweise es gehe ihr aber psychisch nicht so gut, weil sie (Nennung Grund) (vgl. act. 1064086-17/16, F53). Doch auch sonst ist nicht nachvollziehbar, inwiefern schlimme Kriegserlebnisse es ihr verunmöglichen sollten, über ihre damit nicht in Zusammenhang stehende Ausbildung und Tätigkeit Auskünfte zu geben.
E. 5.1.2 Den Angaben nach ist die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für zivile Probleme der Bewohner zuständig gewesen, so beispielsweise (Nennung Beispiel) (vgl. act. 1064086-17/16, F58 f.). Abgesehen davon, dass sie trotz ihrer angeblich langjährigen Tätigkeit als (Nennung Funktion) beim G._______ keine weiteren Beispiele für ihre Funktion und Aktivitäten zu geben vermochte, wird die von ihr beispielhaft genannte Tätigkeit (...) von der tatsächlichen Rolle und den Aufgaben des G._______ allgemeinen Quellen zufolge gar nicht abgedeckt (vgl. Role, activities and ranking of Asayish forces in the Kurdistan Region of Iraq (KRI); https://www.ecoi.net/en/file/local/1431347/1226_1525354053_67-q-iraq-asayish.pdf., letztmals abgerufen am 19.02.2021). Zwar führte sie auf Nachfrage, was sie respektive der G._______ in der Ortschaft O._______ gemacht hätten, an, sie hätten einen Kontrollposten eingerichtet und - nicht näher bezeichnete - Durchsuchungen durchgeführt. Inwiefern sie persönlich mit diesem Einsatz betraut gewesen sei oder welche Rolle sie dabei gespielt habe, wird aber aus ihren allgemeinen Ausführungen nicht ersichtlich. Auf die weitere Nachfrage, in welchen Ortschaften sie sonst noch tätig gewesen sei, erwähnte sie den Ort P._______, gab dazu aber lediglich an, diese Ortschaft sei bombardiert worden, sie hätten viele Tote gesehen und Freunde von ihr, welche in einem Auto vorbeigefahren seien, seien durch eine Bombe getötet worden. Die Frage nach ihrer eigenen Tätigkeit oder Funktion in P._______ beantwortete sie aber weder bezüglich ihrer Person noch hinsichtlich des G._______ (vgl. act. 1064086-17/16, F54 f.). Ihre diesbezüglichen Angaben sind von einer derartigen Einfachheit, dass sie auch von einer am Geschehen gänzlich unbeteiligten Person problemlos nacherzählt werden könnten. Sodann kann in Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf Beschwerdeebene zum Vorhalt ungereimter Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts, wann sie letztmals vom syrischen Regime zuhause gesucht worden sein soll, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche zu bestätigen sind.
E. 5.1.3 In Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung seitens des syrischen Regimes infolge ihrer Tätigkeit für den G._______ muss festgehalten werden, dass sich die Rechtsmitteleingabe diesbezüglich in einer Wiedergabe des bereits bekannten Sachverhalts und einer Bekräftigung einer konkreten Gefahr für ihre Person - dies bereits alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum G._______ - beschränkt. Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber aber in der Tat kein solches politisches Profil auf, das den Schluss zuliesse, die Behörden ihres Heimatlandes hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an ihrer Person. Aufgrund ihrer Asylvorbringen kann sie sich nicht darauf berufen, sie habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. So genügt es nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn sich die Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht vor einer Verhaftung oder weiteren behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Nachdem ihre Tätigkeit im Rahmen des G._______ zu bezweifeln ist (vgl. E. 5.1.1 und 5.1.2), sind auch an einer tatsächlichen Zugehörigkeit zu demselben überwiegende Zweifel anzubringen, auch wenn nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass sie sich in irgendeiner Form für die kurdischen Anliegen eingesetzt hat. Sie will sich denn auch nie am Kampfgeschehen beteiligt haben und sei überdies stets vorsichtig gewesen, so dass es zu keinerlei Kontakten mit den syrischen Behörden oder Kontrollposten des Regimes gekommen sei (vgl. act. 1064086-17/16, F61 und F81). Ferner gelingt es der Beschwerdeführerin - selbst bei Wahrunterstellung einer Tätigkeit für den G._______ - nicht, Genaueres zu dieser angeblichen Verfolgung auszuführen. Zwar machte sie geltend, die syrischen Behörden seien deshalb auf sie aufmerksam geworden, weil ein Kollege von ihr im Jahr (...) oder (...) bei einer Kontrolle verhaftet worden sei und unter Folter ihren Namen angegeben habe. Die Preisgabe ihres Namens als Mitarbeiterin des G._______ stellt jedoch eine blosse Mutmassung ihrerseits dar (vgl. act. 1064086-17/16, F80). Sie vermag daher auch aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal ihre Ausführungen auch diesbezüglich relativ oberflächlich ausgefallen sind. Denn wie bereits erwähnt genügt eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht. Bei dieser Sachlage ist auch ihre Aussage, es bestehe eine Gefährdung für ihre Person seitens der syrischen Behörden, da unter ihrem Namen eine "rote Linie" stünde, weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Dies auch deshalb, weil sie sich bezüglich der Person, von welcher sie von dieser "roten Linie" erfahren haben will, in Ungereimtheiten verstrickte. So gab sie in der Anhörung zunächst an, die Behörden an der Grenze hätten ihr anlässlich eines Fluchtversuchs von der Existenz dieser Linie berichtet (vgl. act. 1064086-17/16, F66), um später anzugeben, sie habe diese Information von ihrem im Jahr (...) oder (...) verhafteten Kollegen erfahren respektive um auf Nachfrage vorzubringen, dies habe sie von ihren Kollegen vom G._______ erfahren (vgl. act. 1064086-17/16, F111 f.). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos, welche sie angeblich in der Uniform des G._______ zeigen, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin auf den Fotos getragene Kleidung tatsächlich derjenigen des (Nennung Organisation) entsprechen sollte, vermögen die im Übrigen nicht datierten Bilder nicht zu belegen, dass die darauf mit einer oder mehreren Frauen posierende, jedoch keiner erkennbaren Tätigkeit nachgehende Beschwerdeführerin effektiv im angegebenen Zeitraum und in der geltend gemachten Funktion beim G._______ tätig und deswegen einer Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt war respektive eine solche befürchten musste.
E. 5.1.4 Sodann ergibt sich auch aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie keine asylrelevante Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht verneint das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien in konstanter Praxis (vgl. statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je m.w.H.). Die allgemeine Lage in Syrien wurde schliesslich vom SEM bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.).
E. 5.1.5 Ferner vermag die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen, dass sich ihr älterer Sohn dem Dienst für die N._______ durch Flucht entzogen habe und sie deshalb allfälligen Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt werden könnte, nichts zu ihren Gunsten herleiten. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums betreffend den Ehemann (Geschäfts-Nr. D-557/2020) ist ersichtlich, dass er wegen der Flucht des Sohnes von der N._______ im Jahr (...) während (Nennung Dauer) festgehalten wurde. Das Verhalten des Sohnes wurde demnach bereits geahndet respektive die Strafe durch den Ehemann verbüsst. Dem Ehemann erwuchsen daraus in der Folge auch keine weiteren Schwierigkeiten, weshalb keine Anhaltspunkte bestehen, dass sie wegen des nämlichen Vorfalls einem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt werden könnte.
E. 5.1.6 Soweit die Beschwerdeführerin anführt, sie sei während ihres Aufenthalts in Syrien wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes als (Nennung Funktion) eines Flüchtlingscamps dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Im bereits erwähnten Urteil betreffend den Ehemann (vgl. E. 5.1.5) wurde die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation als Folge der angeführten Tätigkeit und Funktion im Flüchtlingslager K._______ als nicht glaubhaft erachtet. Dementsprechend ist auch eine allfällig daraus resultierende Verfolgung für die Beschwerdeführerin klarerweise zu verneinen.
E. 5.2 Insgesamt vermögen die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
E. 5.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 5.3.1 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung nach der Ausreise der Beschwerdeführerin - mithin eines objektiven Nachfluchtgrundes - durch Angehörige des IS infolge der Tätigkeit ihres Ehemannes betrifft, liegt eine solche Reflexverfolgung ebenfalls nicht vor. Diesbezüglich ist zunächst auf die Feststellungen in der vorstehenden E. 5.1.6 zu verweisen. Sodann stellt sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (S. 9 unten), wonach der IS wisse, dass die Beschwerdeführerin im Exilland Schweiz gewesen sei, weil es ihr Ehemann geschafft habe, sie und ihren Sohn mit Hilfe von humanitären Visa in die Schweiz zu holen, als blosse Parteibehauptung dar. Demnach liegt kein objektiver Nachfluchtgrund vor.
E. 5.3.2 Ferner ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen. Deshalb ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 4. September 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und auf insgesamt neun Stunden zu beziffern ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2200.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3955/2020 Urteil vom 26. März 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2020 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 26. März 2020 fand die Personalienaufnahme statt und am 25. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei führte die ursprünglich aus C._______ stammende Beschwerdeführerin kurdischer Volkszugehörigkeit aus, sie sei nach der Heirat zu ihrem Mann nach D._______/E._______ (Provinz F._______) gezogen. Sie sei wegen des Krieges aus Syrien geflüchtet. Das Regime habe sie bedroht. Im Jahr (...) sei sie dem (Nennung Institution) (G._______) beigetreten, um auf diesem Weg die kurdische Kultur, die Sprache und ihre Ansichten zu fördern. Während (Nennung Dauer) habe sie die Funktion (Nennung Funktion) ausgeübt und sich in dieser Funktion um die zivilen Probleme der Menschen und Bewohner gekümmert. Ein Waffentraining habe sie jedoch nicht absolviert und sie sei auch nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. In der Folge habe sie aus gesundheitlichen Gründen den G._______ verlassen müssen. Auf der Flucht habe sie an der Grenze zu Kurdistan realisiert, dass unter ihrem Namen eine "rote Linie" bestehe, was bedeute, dass sie als Frau sowie als (Nennung Funktion) beim G._______ über ein unannehmbares Profil verfüge. Die Behörden hätten ihr gesagt, dass sie entweder nach Syrien zurückkehren oder in Haft bleiben müsse. Ferner sei einer ihrer Mitarbeiter im Jahr (...) wegen Zugehörigkeit zur H._______ von der Regierung festgenommen, gefoltert und insgesamt während (Nennung Dauer) inhaftiert und schliesslich getötet worden. Sie habe sich nach diesem Ereignis besonders vor dem Regime gefürchtet. Ausserdem habe sie es nicht mehr ertragen können, dass viele ihrer Freunde und Kollegen des G._______ von den Behörden ermordet worden seien. Sie selber habe sich während ihrer Tätigkeit für den G._______ immer vorsichtig verhalten. Bei einer Rückkehr würde sie sowohl vom syrischen Regime als auch vom türkischen Militär, dem IS und den Peschmerga getötet. Abgesehen von ihren eigenen Problemen sei der jüngere Sohn I._______ ins militärdienstpflichtige Alter gelangt. Deshalb habe ihn die J._______ aufgefordert, sich am Kampfgeschehen zu beteiligen. Ihr Sohn habe jedoch nicht im Krieg sterben wollen. Ihr Mann sei (Nennung Funktion) des Camps K._______ gewesen, das sich in der Nähe von D._______ befunden habe. In diesem Camp seien verhaftete Angehörige des sogenannten Islamischen Staates (IS) untergebracht gewesen. Diese hätten manchmal das Camp verlassen und seien eines Tages ihrem Mann nachgegangen, wodurch sie ihren Wohnort in Erfahrung gebracht hätten. Dies sei etwa vor (Nennung Zeitpunkt) gewesen. Einmal seien diese Angehörigen in ihrer Abwesenheit zu ihnen nach Hause gekommen. Daraufhin hätten sie sich nicht mehr getraut, zuhause zu übernachten und sich deshalb während (Nennung Dauer) versteckt und ständig ihren Aufenthaltsort gewechselt. Mit der Hilfe ihres in der Schweiz wohnhaften Mannes hätten sie und I._______ je ein humanitäres Visum erlangt, mittels welchen sie im (...) von L._______ in die Schweiz gereist seien. Angehörige des Regimes würden immer wieder bei ihrem (Nennung Verwandter) nach ihrem Aufenthaltsort fragen, so letztmals vor (Nennung Zeitpunkt). Der ältere Sohn M._______ habe für die N._______ respektive die H._______ als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet und sei vom IS mit dem Tod bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei. A.c Zum Beleg ihrer Identität und ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.d Das SEM räumte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2020 Gelegenheit ein, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2020 hielt die Rechtsvertretung fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Aufgaben als (Nennung Funktion) beim G._______ und die vorausgehende Ausbildung beschrieben. Namentlich sei sie dabei der Bitte der SEM-Befragerin nachgekommen, ein Beispiel ihrer Funktionen zu nennen (...). Auch hätte sie so genau wie möglich geschildert, warum sie in Syrien gefährdet gewesen sei ("rote Linie" unter ihrem Namen wegen ihrer jahrelangen Tätigkeit für den G._______ und deswegen drohende Festnahme/Folterung, wie geschehen bei einem Arbeitskollegen; drohende Rachehandlungen durch den lS; Probleme wegen der Militärdienstaufgebote für ihren Sohn I._______). Das SEM gehe im Entwurf davon aus, dass sie nicht gefährdet gewesen sei, da ihr bisher nichts Ernsteres zugestossen sei. Dies würde bedeuten, dass einem zuerst etwas Schlimmes passieren müsse, damit für die Asylbehörden eine Gefährdung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe sich als Folge der geschilderten Bedrohung sehr vorsichtig verhalten, sich namentlich versteckt. Hätte sie noch länger mit der Flucht zugewartet, wäre ihr bestimmt etwas zugestossen. Weiter sei die Beschwerdeführerin keine Person, die ausgiebig erzähle. Deswegen seien denn auch sämtliche ihrer Antworten in der Befragung eher kurz ausgefallen. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Eingabe vom 6. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Juli 2020 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das SEM sei zu verpflichten, ihr eine Kopie des Aktenverzeichnisses zuzustellen und ergänzende Akteneinsicht zu gewähren, sollten nicht alle entscheidrelevanten Aktenstücke zur Verfügung stehen. Es sei ihr sodann die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2020 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und ordnete der Beschwerdeführerin Fürsprech und Notar Jürg Walker als amtlicher Rechtsbeistand bei. Ferner stellte sie der Beschwerdeführerin das Aktenverzeichnis des erstinstanzlichen Verfahrens zu und räumte ihr Frist ein, dem Gericht bis am 21. September 2020 mitzuteilen, in welche Akten sie noch Einsicht benötige. E. Mit Eingabe vom 19. September 2020 teilte die Beschwerdeführerin sinngemäss mit, es würden die notwendigen Schritte zur Beibringung einer Fürsorgebestätigung eingeleitet. Ferner ersuchte sie um Einsicht in die im Beweismittelcouvert enthaltenen Beweismittel inklusive Deckblatt (Nummer 18), in die Beilage zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf (Nummer 22/5), in das Formular F2 "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" (Nummer 23/5) sowie in die Mutationsmeldung des Kantons (Nummer 29/2). F. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2020 forderte die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis am 7. Oktober 2020 eine Fürsorgebestätigung einzureichen mit der Androhung, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen sein werde. Ferner stellte sie fest, dass die beantragte Einsicht in die in der Eingabe vom 19. September 2020 aufgeführten Dokumente zu gewähren sei und wies das SEM an, der Beschwerdeführerin die in den Erwägungen aufgeführten Aktenstücke (vgl. Bst. E. oben) zur Einsicht zuzustellen. Sodann räumte sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine Stellungnahme beim Gericht einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. G. Mit Eingaben vom 1. und 2. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine (Nennung Beweismittel) nach. H. In ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das SEM inzwischen ergänzende Akteneinsicht gewährt habe und nahm gleichzeitig zu den ihr zugestellten Aktenstücken Stellung. I. Aus Gründen des engen Sachzusammenhangs mit dem Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Verfahrens-Nr. D-557/2020) wurde das vorliegende - und bisher unter der Verfahrensnummer E-3955/2020 geführte - Beschwerdeverfahren am 21. Januar 2021 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen und neu unter der Verfahrensnummer D-3955/2020 geführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Sie habe angeführt, in den Jahren (...) und (...) (Nennung Funktion) beim G._______ gewesen seien. Ihr (Nennung Verwandter) habe ihr beim letzten Kontakt vor (Nennung Zeitpunkt) gesagt, dass das Regime immer noch nach ihr suche. Auf Nachfrage in der Anhörung, wann sie von den staatlichen Behörden gesucht worden sei, habe sie geantwortet "als ich bei der G._______ war". Wenn sie ihre Arbeit beim G._______ jedoch im Jahr (...) beendet und das Gespräch mit ihrem (Nennung Verwandter) etwa im (Nennung Zeitpunkt) stattgefunden haben soll, sei anzunehmen, dass sie auch im Jahr (...) gesucht worden sein müsse. Warum es in dieser Zeit zu keinen konkreten Vorfällen oder Suchaktionen nach der Beschwerdeführerin gekommen sei, lasse erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aufkommen. Weiter sei die Beschreibung ihrer Tätigkeit als (Nennung Funktion) beim G._______ auch nach zweimaliger Aufforderung nur sehr kurz und unsubstanziiert ausgefallen. Als sie schliesslich über ihre ersten Monate beim G._______ berichtet habe, habe sie zwar die Ausbildungstrainings angesprochen, deren Trainingsinhalte jedoch nicht ausgeführt. Die diesbezüglichen Ausführungen seien insgesamt vage und oberflächlich geblieben. So habe sie beispielsweise mehrmals die Waffenausbildungen als wichtigen Bestandteil des Trainings bezeichnet, sich aber gar nicht zur politischen Ausbildung geäussert. Dies sei insbesondere deswegen auffällig, da sie betont habe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nie wirklich eine Waffenausbildung absolviert zu haben. Umso mehr müsste sie in der Lage sein, über die politische und theoretische Ausbildung beim G._______ ausführlich berichten zu können. Entgegen der zu erwartenden Ausführungen habe die Beschwerdeführerin jedoch ihre Aussagen in eine andere Richtung gelenkt, indem sie plötzlich von einer Auseinandersetzung zwischen der H._______, der Freien Syrischen Armee, dem IS und der türkischen Armee berichtete habe. Weiter habe sie auf Nachfrage zu ihrer genauen Aufgabe als (Nennung Funktion) äusserst knapp geantwortet. So habe sie angeführt, ihre Aufgabe sei es gewesen "Probleme zu lösen". Nach Beispielen zur Konkretisierung dieser weit gefassten Aussage gefragt, habe sie angegeben, beispielsweise bei (Nennung einer Aufgabe) beigezogen worden zu sein und dass sie sich in erster Linie um Probleme der Bewohner gekümmert habe. Es wäre zu erwarten, dass eine mutmassliche (Nennung Funktion) beim G._______, die gemäss eigenen Angaben (...) Personen unter sich gehabt habe, detaillierter und ausführlicher über ihre Tätigkeiten und Kompetenzen zu berichten vermöchte. Die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung seitens der syrischen Behörden erscheine daher insgesamt als fragwürdig. Einerseits habe sich die Beschwerdeführerin nie am bewaffneten Kampf beteiligt, andererseits habe sie vorwiegend eine soziale Rolle innerhalb der Dorfbewohner ausgeübt. Sie vermöge auch keine konkreten Beispiele zu nennen, welche aufzeigten, dass die syrischen Behörden ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person hätten und ihr ein politisches Profil unterstellten, auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass sie sich in einem gewissen Mass für die kurdischen Interessen eingesetzt habe. Unter diesen Umständen sei auch die vorgebrachte Gefährdung infolge einer "roten Linie" unter ihrem Namen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass sie über ein politisches Profil verfüge und eine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung zu befürchten hätte. Hinsichtlich der angeführten ernsthaften Bedrohungen ihres Mannes durch den IS sei den Akten nicht zu entnehmen, dass sie persönlich jemals einer Verfolgung seitens des IS ausgesetzt gewesen wäre. Die geltend gemachte Angst vor den mutmasslichen Feinden ihres Mannes stelle somit kein asylbeachtliches Vorbringen dar. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf dieses Vorbringen näher einzugehen. Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch ihres Mannes abgelehnt worden sei. Weiter sei auch in Berücksichtigung der Unruhen und des Krieges in Syrien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin anführe, dass die N._______ respektive der militärische Flügel ihren Sohn bedroht und ihr am (...) das Aufgebot zum Militärdienst für ihn überreicht habe, treffe es zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die J._______ und die N._______ kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergingen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015) vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten (mit Verweis auf das). In der Stellungnahme der Rechtsvertretung seien weder Tatsachen noch Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 4.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie sei wegen ihrer Zugehörigkeit zum G._______ vom syrischen Regime verfolgt worden. Dabei spiele in asylrechtlicher Hinsicht die Art und das Ausmass der von ihr verrichteten Aufgaben keine Rolle. Für die syrischen Behörden sei lediglich ihre Zugehörigkeit zum G._______ und vielleicht noch der Umstand, dass sie in (Nennung Funktion) für diesen tätig gewesen sei, entscheidend gewesen. Das SEM verkenne in diesem Zusammenhang, dass sie so lange vom syrischen Regime in Ruhe gelassen worden sei, als sie im Kurdengebiet gelebt habe. Sie habe lediglich darauf achten müssen, bei Fahrten im Grenzgebiet zum syrisch beherrschten Teil die Grenze nicht zu überschreiten, ansonsten sie festgenommen worden wäre. Den syrischen Behörden sei ihre Tätigkeit für den G._______ infolge der Verhaftung eines Arbeitskollegen bekannt geworden, da dieser unter Folter auch ihren Namen preisgegeben habe. Kurz bevor dieser an den Folgen der erlittenen Folterungen gestorben sei, habe er die durch ihn kompromittierten Mitarbeiter des G._______ noch warnen können. Wäre sie verhaftet worden, wäre ihr das gleiche Schicksal widerfahren. Sie könne deshalb nicht nach Syrien zurückkehren, jedenfalls nicht in den vom Regime beherrschten Teil. Dazu habe sie ausgeführt, dass ihr Name mit einer roten Linie versehen gewesen sei, was bedeute, dass sie im Rahmen einer Kontrolle den syrischen Sicherheitskräften hätte übergeben werden müssen. Dem Vorhalt ungenauer Aussagen zu ihrer Tätigkeit für den G._______ sei entgegenzuhalten, dass sie keine Person sei, die viel erzähle. Aus diesem Grund seien ihre Antworten auch relativ kurz ausgefallen. Dies auch deshalb, weil sie immer noch unter der Schweigepflicht stehe und über den kurdischen Geheimdienst nichts verraten dürfe, weil sie sonst auch in Schwierigkeiten mit den kurdischen Behörden gerate. In Berücksichtigung dieses Umstandes seien ihre Ausführungen ausführlich genug ausgefallen, um als glaubhaft angesehen zu werden (so ihre Antworten zu F53 und F59 der Anhörung). Hinzu komme, dass sie bei ihren Einsätzen schlimme Sachen gesehen habe (so ihre Ausführungen zu F54, F55 und F82 der Anhörung). Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie sowohl physisch als auch psychisch angeschlagen sei. Betreffend den Vorhalt, dass sie zwar über die Waffenausbildung, nicht aber über die politische Ausbildung Auskunft gegeben habe, übersehe die Vorinstanz, dass sie von der Waffenausbildung viel mehr beeindruckt gewesen sei, da ihr diese bis zu einem gewissen Grad Angst gemacht habe. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine Schusswaffe einzusetzen, weshalb sie erleichtert gewesen sei, dass es diesbezüglich bei der theoretischen Ausbildung geblieben sei. Da sie sich anlässlich der Anhörung derart auf ihr Problem mit dem Abfeuern einer Waffe konzentriert habe, sei die Schilderung ihrer politischen Ausbildung zu kurz gekommen. Überdies habe das SEM diesbezüglich auch nicht nachgefragt. So sei wiederholt nach der Tätigkeit - auch als (Nennung Funktion) - für den G._______, nicht aber nach dem Umfang und der Richtung der politischen Ausbildung gefragt worden. Insgesamt sei in diesem Punkt von einem glaubhaft gemachten und auch asylrelevanten Sachverhaltselement auszugehen. Ferner sei sie einerseits wegen der Tätigkeiten ihres Mannes im Flüchtlingscamp K._______ andererseits aber auch wegen ihres Kontakts zu diesem in der Schweiz dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt. So dürfte der IS Kenntnis davon haben, dass es ihrem Mann gelungen sei, sie und ihren Sohn mit Hilfe von humanitären Visa in die Schweiz - somit in das Exilland ihres Mannes - zu holen. Weiter dürfte die Ansicht des SEM, wonach keine Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung gegeben sei, im jetzigen Zeitpunkt korrekt sein. Dies könne sich aber angesichts des Einmarschs der türkischen Truppen in Syrien jederzeit ändern. Sodann sei ihr Sohn von der N._______ nachweislich zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden. Zwar fehlten gemäss der schweizerischen Praxis den Rekrutierungen zur militärischen Wehrpflicht durch die N._______ ein asylrechtliches Verfolgungsmotiv. Ihr Sohn befürchte jedoch infolge seiner Weigerung, für die N._______ Militärdienst zu leisten, von dieser mit übertriebener Härte bestraft und an der Front eingesetzt zu werden. In einem solchen Fall müsste dieser bei einer Rückkehr mit Sanktionen rechnen, welche das Folterverbot verletzten. Ausserdem sei die N._______ in der Vergangenheit hart gegen Personen vorgegangen, welche militärdienstpflichtigen Männern zur Flucht verholfen hätten. Insofern bestehe für sie ein Risiko, sollte die N._______ annehmen, dass sie ihrem Sohn die Flucht ermöglicht habe. Aus diesem Grund sei die Verfolgung durch die N._______ eben doch asylrelevant. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihren Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht, die vom SEM getroffene Einschätzung umzustossen. 5.1.1 Zunächst vermag sie den Vorhalt unsubstanziierter, vager und ausweichender Angaben zu ihrer angeblichen Tätigkeit als (Nennung Funktion) beim G._______ nicht plausibel zu entkräften. Der Hinweis, dass sie eine Person sei, die nicht viel erzähle, weshalb ihre Antworten relativ knapp ausgefallen seien, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Zu Beginn der Anhörung wurde sie auf die Wichtigkeit ihrer Aussagen mit Blick auf die Beurteilung ihres Asylgesuchs hingewiesen und dass sie verpflichtet sei, wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu machen (vgl. act. 1064086-17/16, S. 1 f.). Der Beschwerdeführerin musste - auch in ihrem eigenen Interesse - demnach bewusst sein, dass sie gehalten war, möglichst detaillierte Ausführungen zu machen und entsprechend viele Informationen zu ihren Fluchtgründen zu geben, die eine nachvollziehbare Prüfung ihres Gesuchs ermöglichten. Nachdem sie am Schluss der Anhörung überdies die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer Ausführungen unterschriftlich bestätigte, hat sie es sich entgegenhalten zu lassen, wenn wesentliche Vorbringen der geltend gemachten Verfolgung lediglich oberflächlich und kaum Realkennzeichen enthaltend vorgebracht wurden. Sodann bleibt auch der Einwand, sie stehe immer noch unter der Schweigepflicht gegenüber dem kurdischen Geheimdienst unbehelflich, zumal sie bei der Anhörung einleitend auf die Pflicht des SEM, ihre Angaben vertraulich zu behandeln, hingewiesen wurde (vgl. act. 1064086-17/16, F2). Abgesehen davon wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, den Inhalt der theoretischen und praktischen Ausbildung in groben Zügen respektive in einer Weise zu schildern, welche mit einer allenfalls bestehenden Schweigepflicht hätte vereinbart werden können. Ausserdem ist nicht einsichtig, welche Geheimnisse sie über eine Ausbildung an der Waffe hätte wahren müssen. Zur Ausbildung an der Waffe äusserte sie sich überdies widersprüchlich. So habe sie einerseits ein solches Waffentraining absolvieren müssen, um im späteren Verlauf der Anhörung anzugeben, sie habe diese Ausbildung wegen (Nennung Grund) immer vermieden beziehungsweise sie habe keine solche Ausbildung gemacht (vgl. act. 1064086-17/16, F53 und F60). Dies erstaunt umso mehr, als die Beschwerdeführerin von sich behauptet, während Jahren eine (Nennung Funktion) innerhalb des G._______ ausgeübt zu haben, weshalb nicht nachvollziehbar ist und von der Beschwerdeführerin auch in keiner Weise näher ausgeführt wird, weshalb gerade sie und aus welchen Gründen sie von dieser für den G._______ offenbar wichtigen Ausbildung befreit worden sein soll. Alleine der Hinweis auf (...) Probleme vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, wäre unter diesen Umständen doch schon in grundsätzlicher Hinsicht ihre Eignung, für den G._______ zu arbeiten, in Frage zu stellen. Auch der Hinweis, dass sie bei ihren Einsätzen Kriegsgräuel miterlebt habe und sie sowohl physisch als auch psychisch angeschlagen sei, vermögen die fehlende Substanz in diesem Punkt ihres Sachverhaltsvortrags nicht einleuchtend zu erklären. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte, dass diese Umstände sie im Rahmen der Anhörung in irgendeiner Weise der Möglichkeit beraubt hätten, über ihren langjährigen Arbeitsalltag und ihre Funktionen beim G._______ ausführlich zu berichten. Solches machte sie in der Anhörung denn auch nicht geltend. Dort führte sie auf Nachfrage an, es gehe ihr gesundheitlich gut respektive es gehe ihr super (vgl. act. 1064086-17/16, F4 und F53) beziehungsweise es gehe ihr aber psychisch nicht so gut, weil sie (Nennung Grund) (vgl. act. 1064086-17/16, F53). Doch auch sonst ist nicht nachvollziehbar, inwiefern schlimme Kriegserlebnisse es ihr verunmöglichen sollten, über ihre damit nicht in Zusammenhang stehende Ausbildung und Tätigkeit Auskünfte zu geben. 5.1.2 Den Angaben nach ist die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für zivile Probleme der Bewohner zuständig gewesen, so beispielsweise (Nennung Beispiel) (vgl. act. 1064086-17/16, F58 f.). Abgesehen davon, dass sie trotz ihrer angeblich langjährigen Tätigkeit als (Nennung Funktion) beim G._______ keine weiteren Beispiele für ihre Funktion und Aktivitäten zu geben vermochte, wird die von ihr beispielhaft genannte Tätigkeit (...) von der tatsächlichen Rolle und den Aufgaben des G._______ allgemeinen Quellen zufolge gar nicht abgedeckt (vgl. Role, activities and ranking of Asayish forces in the Kurdistan Region of Iraq (KRI); https://www.ecoi.net/en/file/local/1431347/1226_1525354053_67-q-iraq-asayish.pdf., letztmals abgerufen am 19.02.2021). Zwar führte sie auf Nachfrage, was sie respektive der G._______ in der Ortschaft O._______ gemacht hätten, an, sie hätten einen Kontrollposten eingerichtet und - nicht näher bezeichnete - Durchsuchungen durchgeführt. Inwiefern sie persönlich mit diesem Einsatz betraut gewesen sei oder welche Rolle sie dabei gespielt habe, wird aber aus ihren allgemeinen Ausführungen nicht ersichtlich. Auf die weitere Nachfrage, in welchen Ortschaften sie sonst noch tätig gewesen sei, erwähnte sie den Ort P._______, gab dazu aber lediglich an, diese Ortschaft sei bombardiert worden, sie hätten viele Tote gesehen und Freunde von ihr, welche in einem Auto vorbeigefahren seien, seien durch eine Bombe getötet worden. Die Frage nach ihrer eigenen Tätigkeit oder Funktion in P._______ beantwortete sie aber weder bezüglich ihrer Person noch hinsichtlich des G._______ (vgl. act. 1064086-17/16, F54 f.). Ihre diesbezüglichen Angaben sind von einer derartigen Einfachheit, dass sie auch von einer am Geschehen gänzlich unbeteiligten Person problemlos nacherzählt werden könnten. Sodann kann in Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf Beschwerdeebene zum Vorhalt ungereimter Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts, wann sie letztmals vom syrischen Regime zuhause gesucht worden sein soll, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche zu bestätigen sind. 5.1.3 In Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung seitens des syrischen Regimes infolge ihrer Tätigkeit für den G._______ muss festgehalten werden, dass sich die Rechtsmitteleingabe diesbezüglich in einer Wiedergabe des bereits bekannten Sachverhalts und einer Bekräftigung einer konkreten Gefahr für ihre Person - dies bereits alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum G._______ - beschränkt. Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber aber in der Tat kein solches politisches Profil auf, das den Schluss zuliesse, die Behörden ihres Heimatlandes hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an ihrer Person. Aufgrund ihrer Asylvorbringen kann sie sich nicht darauf berufen, sie habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. So genügt es nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn sich die Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht vor einer Verhaftung oder weiteren behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Nachdem ihre Tätigkeit im Rahmen des G._______ zu bezweifeln ist (vgl. E. 5.1.1 und 5.1.2), sind auch an einer tatsächlichen Zugehörigkeit zu demselben überwiegende Zweifel anzubringen, auch wenn nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass sie sich in irgendeiner Form für die kurdischen Anliegen eingesetzt hat. Sie will sich denn auch nie am Kampfgeschehen beteiligt haben und sei überdies stets vorsichtig gewesen, so dass es zu keinerlei Kontakten mit den syrischen Behörden oder Kontrollposten des Regimes gekommen sei (vgl. act. 1064086-17/16, F61 und F81). Ferner gelingt es der Beschwerdeführerin - selbst bei Wahrunterstellung einer Tätigkeit für den G._______ - nicht, Genaueres zu dieser angeblichen Verfolgung auszuführen. Zwar machte sie geltend, die syrischen Behörden seien deshalb auf sie aufmerksam geworden, weil ein Kollege von ihr im Jahr (...) oder (...) bei einer Kontrolle verhaftet worden sei und unter Folter ihren Namen angegeben habe. Die Preisgabe ihres Namens als Mitarbeiterin des G._______ stellt jedoch eine blosse Mutmassung ihrerseits dar (vgl. act. 1064086-17/16, F80). Sie vermag daher auch aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal ihre Ausführungen auch diesbezüglich relativ oberflächlich ausgefallen sind. Denn wie bereits erwähnt genügt eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht. Bei dieser Sachlage ist auch ihre Aussage, es bestehe eine Gefährdung für ihre Person seitens der syrischen Behörden, da unter ihrem Namen eine "rote Linie" stünde, weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Dies auch deshalb, weil sie sich bezüglich der Person, von welcher sie von dieser "roten Linie" erfahren haben will, in Ungereimtheiten verstrickte. So gab sie in der Anhörung zunächst an, die Behörden an der Grenze hätten ihr anlässlich eines Fluchtversuchs von der Existenz dieser Linie berichtet (vgl. act. 1064086-17/16, F66), um später anzugeben, sie habe diese Information von ihrem im Jahr (...) oder (...) verhafteten Kollegen erfahren respektive um auf Nachfrage vorzubringen, dies habe sie von ihren Kollegen vom G._______ erfahren (vgl. act. 1064086-17/16, F111 f.). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos, welche sie angeblich in der Uniform des G._______ zeigen, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin auf den Fotos getragene Kleidung tatsächlich derjenigen des (Nennung Organisation) entsprechen sollte, vermögen die im Übrigen nicht datierten Bilder nicht zu belegen, dass die darauf mit einer oder mehreren Frauen posierende, jedoch keiner erkennbaren Tätigkeit nachgehende Beschwerdeführerin effektiv im angegebenen Zeitraum und in der geltend gemachten Funktion beim G._______ tätig und deswegen einer Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt war respektive eine solche befürchten musste. 5.1.4 Sodann ergibt sich auch aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie keine asylrelevante Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht verneint das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien in konstanter Praxis (vgl. statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je m.w.H.). Die allgemeine Lage in Syrien wurde schliesslich vom SEM bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.). 5.1.5 Ferner vermag die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen, dass sich ihr älterer Sohn dem Dienst für die N._______ durch Flucht entzogen habe und sie deshalb allfälligen Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt werden könnte, nichts zu ihren Gunsten herleiten. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums betreffend den Ehemann (Geschäfts-Nr. D-557/2020) ist ersichtlich, dass er wegen der Flucht des Sohnes von der N._______ im Jahr (...) während (Nennung Dauer) festgehalten wurde. Das Verhalten des Sohnes wurde demnach bereits geahndet respektive die Strafe durch den Ehemann verbüsst. Dem Ehemann erwuchsen daraus in der Folge auch keine weiteren Schwierigkeiten, weshalb keine Anhaltspunkte bestehen, dass sie wegen des nämlichen Vorfalls einem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt werden könnte. 5.1.6 Soweit die Beschwerdeführerin anführt, sie sei während ihres Aufenthalts in Syrien wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes als (Nennung Funktion) eines Flüchtlingscamps dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Im bereits erwähnten Urteil betreffend den Ehemann (vgl. E. 5.1.5) wurde die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation als Folge der angeführten Tätigkeit und Funktion im Flüchtlingslager K._______ als nicht glaubhaft erachtet. Dementsprechend ist auch eine allfällig daraus resultierende Verfolgung für die Beschwerdeführerin klarerweise zu verneinen. 5.2 Insgesamt vermögen die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. 5.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5.3.1 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung nach der Ausreise der Beschwerdeführerin - mithin eines objektiven Nachfluchtgrundes - durch Angehörige des IS infolge der Tätigkeit ihres Ehemannes betrifft, liegt eine solche Reflexverfolgung ebenfalls nicht vor. Diesbezüglich ist zunächst auf die Feststellungen in der vorstehenden E. 5.1.6 zu verweisen. Sodann stellt sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (S. 9 unten), wonach der IS wisse, dass die Beschwerdeführerin im Exilland Schweiz gewesen sei, weil es ihr Ehemann geschafft habe, sie und ihren Sohn mit Hilfe von humanitären Visa in die Schweiz zu holen, als blosse Parteibehauptung dar. Demnach liegt kein objektiver Nachfluchtgrund vor. 5.3.2 Ferner ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen. Deshalb ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. 5.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 4. September 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und auf insgesamt neun Stunden zu beziffern ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2200.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: