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E-4859/2018

E-4859/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ reisten zusammen mit ihrem Sohn am 23. Oktober 2015 in die Schweiz ein und ersuchten am folgenden Tag um Asyl nach. Am 28. Okto- ber 2015 wurden sie zu ihren Personalien, ihrem Reiseweg und summa- risch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Die einlässlichen Anhörungen fanden am 6. Dezember 2017 durch das SEM statt. A.b Im Rahmen dieser Befragungen erklärte der Beschwerdeführer, er sei Kurde und Sunnite und stamme aus dem Dorf E._______, Provinz F._______. Offiziell registriert gewesen sei er in G._______, seinem Bürgerort. Seinen Wohnsitz habe er seit seiner Geburt in H._______ gehabt. Gearbeitet und gelebt habe er jedoch von 2000 bis 2009 auch in I._______. (…)/(…) habe er zwei Jahre lang den Militärdienst absolviert. Zu seinen Ausreisegründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer hauptsächlich, sein Vater sei aus dem Militärdienst desertiert und habe sich den (…) von J._______ in K._______ angeschlossen. Nach Ende der Revolution von J._______ habe der damalige syrische Präsident, Hafis Al- Assad, eine Amnestie für Deserteure angekündigt. Sein Vater sei nach Syrien zurückgekehrt, trotz der Amnestie aber gefangen genommen worden. Er habe neun Monate im (…)-Gefängnis verbracht. Nach seiner Entlassung 2005 habe der Vater den Dienst fertig leisten müssen und sei 2006 erneut nach K._______ gegangen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Familie ins Visier der Behörden geraten. Schon zuvor seien Angehörige der Staatssicherheitsdienste öfters bei ihnen zu Hause gewesen und hätten vom Vater Geld sowie von diesem verlangt, dass er sich als Informant betätige. Letzteres habe der Vater abgelehnt. Ständig sei dieser unter Beobachtung gewesen. Nach der erneuten Ausreise des Vaters hätten sich die syrischen Behörden immer wieder zu Hause nach diesem erkundigt. Die Familie habe den Sicherheitsbehörden Geld bezahlt. So habe sie die Behörden eine Zeitlang von sich fernhalten können. Dann seien sie immer öfters gekommen, zuletzt 2010. Ab 2012 seien die Behörden wegen den Unruhen im Lande anders beschäftigt gewesen und

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hätten nicht mehr nach dem Vater gefragt, weshalb dieser nach Syrien habe zurückkehren können. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, 2009 sei er einer Aufforderung seines Vaters gefolgt und zu diesem in den Irak gereist und 2011 nach Syrien zurückgekehrt, wo er sich versteckt gehalten habe. In Zusammenhang mit den Unruhen hätten die Behörden dann viele Personen in seinem Alter schriftlich zum Reservistendienst aufgeboten oder willkürlich eingezogen. Er habe kein entsprechendes schriftliches Aufgebot erhalten, jedoch befürchtet, ebenfalls eingezogen zu werden. Deshalb sei er Ende 2012 erneut in den Irak gereist, wo er sich in L._______ und M._______ aufgehalten habe. Dort habe er am (…) die Beschwerdeführerin geheiratet. Zusammen mit ihr und dem gemeinsamen Sohn habe er im Oktober 2015 den Irak verlassen und sie seien via Türkei und verschiedene EU-Staaten in die Schweiz gelangt. Ausser vermutlich einem Onkel seien sämtliche seiner Verwandten aus Syrien geflohen. Ein Bruder und eine Schwester würden sich in N._______ aufhalten. Seine Mutter, (…) Schwestern und (…) Brüder lebten in O._______. Sein Vater sei, nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz angekommen sei, erkrankt und erneut nach Kurdistan gegangen. 2016 sei er verstorben. Der Beschwerdeführer erwähnte ausserdem, dass er an Versammlungen und Sitzungen der Parti-Partei teilgenommen habe. Er werde in Syrien ge- sucht. A.c Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, sie sei Kurdin und in H._______ geboren, wo sie bis 2012 gelebt habe. In ihrer Heimat sei sie 2004 als (…) Zuschauerin eines (…) gewesen, als es zwischen den Fans plötzlich zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Polizei habe die gegnerischen Fans bei ihren Angriffen gegen kurdische Personen unterstützt. Dabei sei sie durch einen Polizisten am (…) verletzt worden und leide seither unter (…)schmerzen. Sie sei Ende 2011 Zeugin einer Erschiessung einer Person geworden. Ab anfangs 2012 habe sie an unzähligen pro-kurdischen Demonstrationen gegen das Regime und an heimlichen Sitzungen der Parti-Partei, bei welcher sie Mitglied gewesen sei, teilgenommen. Sie habe während den Kundgebungen bei der Ordnungsgruppe mitgewirkt und Anweisungen gegeben. Direkten Kontakt mit den Behörden habe sie in jener Zeit nicht gehabt. Im April 2013 habe

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sie Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen und bis im Oktober 2015 im Irak (in der Autonomen Region Kurdistan) gelebt. Dort habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt und geheiratet. Ihre Eltern und (…) Geschwister würden sich im Irak aufhalten. Weitere Geschwister würden in N._______ und in der O._______ leben. A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Heiratsurkunde, einen syrischen Reisepass des Beschwerdeführers, syrische Identitätskarten und irakische Aufenthaltsbewilligungen, eine Geburtsurkunde und ein Geburtsbüchlein des Sohnes, ärztliche Dokumente, einen Geburtsregisterauszug der Tochter, Schulzeugnisse der Beschwerdeführerin sowie zwei militärische Dokumente den Beschwerde- führer betreffend ein. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 – eröffnet am 26. Juli 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche vom 24. Oktober 2015 ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen (Dispositivziffer 4). Auf die Begründung wird, sofern von Relevanz, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. C. Am 8. und am 20. August 2018 ersuchte rubrizierter Rechtsvertreter um Einsicht in die Asylakten der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen kam das SEM am 23. August 2018 nach, wobei es gewisse Aktenstücke von der Einsicht ausnahm. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. August 2018 (Datum gemäss Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018. Darin wurde beantragt, der ange- fochtene Entscheid sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben

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und es sei ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge- währen. Eventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter wurde um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuer Entscheidung un- ter Prüfung sämtlicher, wesentlicher Tatsachen ersucht. In formeller Hinsicht wurde um Offenlegung der Asylverfahrensakten der Beschwerdeführenden sowie der Verfahrensakten des in der vorinstanzli- chen Verfügung zitierten Bruders (des Beschwerdeführers) und der Schwester (der Beschwerdeführerin) ersucht und die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie darum ersucht, den Beschwerdeführenden sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Bild der Beschwerdeführerin ver- öffentlicht auf Facebook, ein Bildausschnitt aus einem YouTube-Video, ver- schiedene Arztberichte die Beschwerdeführerin betreffend sowie die Ein- willigungen der Geschwister zwecks Beizug deren Asylverfahrensakten bei. Auf die Beschwerdebegründung wird, sofern massgeblich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das SEM wurde aufgefordert, das Gesuch um Einsicht in die Akten N (…) (P._______) und N (…) (Q._______) zu behandeln. F. Am 18. Oktober 2018 wurde den Beschwerdeführenden durch das Bun- desverwaltungsgericht Einsicht in die Akten der Schwester der Beschwer- deführerin Q._______ (Verfahrensnummer SEM N […]) – unter Ausnahme gewisser Aktenstücke – gewährt, da sich die entsprechenden Akten nicht

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mehr beim SEM, sondern bereits beim Gericht (in einer anderen Abteilung) befanden. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zur Beschwerdeergän- zung nach Erhalt erwähnter Akten sowie nach Erhalt der Akten des Bruders des Beschwerdeführers P._______ (Verfahrensnummer SEM N […]) durch das SEM angesetzt. G. Am 25. Oktober 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Ein- sicht in die Akten von P._______, wobei es gewisse Aktenstücke von der Einsicht ausnahm. H. Mit Eingabe vom 1. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtvertreter – nebst einer Honorarnote – eine Beschwerde- ergänzung zu den Akten. I. Das SEM wurde am 5. November 2018 zur Vernehmlassung eingeladen, welche es am 11. Dezember 2018 einreichte. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. Januar 2019 (Poststempel) eine Replik zu den Akten und legten dieser ein syrisches Arztzeugnis die Beschwerdeführerin betreffend sowie eine neue Honorarnote bei. K. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 reichten sie zudem ein Schreiben der Gruppe (…) vom 2. Februar 2019 zu den Akten, wonach der Beschwerde- führer seit 2016 diesem Verein angehöre. L. Am 24. Dezember 2021 wurde dem Gericht ein Auszug aus dem Familien- register und das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original über- mittelt.

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Erwägungen (60 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ist die bisherige Instruktionsrichterin nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig. Die unterzeichnende Richterin hat per 1. Januar 2022 den Vorsitz des Verfahrens übernommen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu

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werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehba- rer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhalts- punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men- schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheides aktuell sein.

E. 4.1 Zur Begründung führte das SEM aus, es könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in

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Syrien für den aktiven Reservedienst aufgeboten worden wäre. Seinen Aussagen zufolge habe er jedoch im Zeitpunkt der Ausreise keine solche Aufforderung erhalten. Er habe sich somit nicht einer Dienstpflicht widersetzt. Allein die Befürchtung, in Zukunft für den Reservedienst auf- gefordert zu werden, vermöge keine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Die von ihm eingereichten militärischen Dokumente, die seine Einberufung und die Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes belegen sollen, würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner Teilnahme an Sitzungen einer oppositionellen Partei asylrechtlich relevante Verfolgungsmass- nahmen zu befürchten hätte. Eine Reflexverfolgung infolge der politischen Aktivitäten des Vaters verneinte das SEM mangels Intensität, wobei es hierzu auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 22. August 2016 hinsichtlich das Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers R._______ (Verfahrensnummer SEM N […]) verwies. Auch aus den vorinstanzlichen Akten des weiteren Bruders P._______ (Verfahrensnummer SEM N […]), oder jenen der übrigen Familien- mitglieder würden sich keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ergeben. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin führte das SEM aus, die ihr 2004 im Rahmen von einem (…) zugefügten Nachteile seien als zu wenig intensiv einzustufen, als dass ihr deswegen ein menschenwürdiges Leben im Hei- matstaat nicht mehr möglich gewesen wäre. In Bezug auf erwähntes Er- eignis lasse sich zudem kein zeitlicher Kausalzusammenhang herstellen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt als regimefeindliche Person registriert gewesen sei. Ohne ihre persönlichen Sympathien für eine oppositionelle kurdische Partei und ihr Engagement im Rahmen von Demonstrationen ab dem Jahre 2012 zu ver- kennen, würden auch diese Aktivitäten keine Asylrelevanz entfalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Teilnahme an mehreren Demonstrationen und ihrer Funktion im Ordnungsdienst von den Behörden als regimefeindliche Person identifiziert worden wäre. Weder aus den Ak- ten ihrer Schwester Q._______ (Verfahrensnummer SEM N […]), welche mit Asylentscheid vom 9. Januar 2017 als Flüchtling anerkannt worden sei, noch jener der übrigen Familienangehörigen lasse sich eine asylrechtlich relevante Gefährdung ableiten.

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E. 4.2 In der Beschwerde wurde dazu zunächst moniert, die Vorinstanz habe das Gesuch um Akteneinsicht, welches mehrmals gestellt worden sei, erst mit Ablauf der Beschwerdefrist am 26. August 2018 behandelt. Die Beschwerdeführenden hätten zudem keine Kenntnis der Akten des Bruders, die das SEM beigezogen habe. Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die militärischen Dokumente des Beschwerdeführers und die erfolgte Verfolgung des Vaters nicht gewürdigt habe. Letzteres sei willkürlich. In der Verfügung würden sodann bewusst die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Schwester der Beschwerdeführerin und des Bruders des Beschwerdeführers geführt hätten, nicht erwähnt. Dies obwohl der Bruder bei einer Demonstration festgenommen worden und deswegen sieben Monate in Haft gewesen sei. Auch lasse das SEM die Funktion der Beschwerdeführerin als Ordnungs- kraft und Organisatorin von Kundgebungen unerwähnt. Die ins Ausland geflohenen Angehörigen habe die Vorinstanz ebenfalls nicht genannt. Sie würdige die Faktenlage damit unvollständig und falsch. Im Weiteren wurde argumentiert, die Beschwerdeführenden stammten aus einer politischen Familie. Insbesondere der Vater des Beschwerdeführers habe sich aktiv politisch betätigt, weshalb die Familie in den Fokus der Be- hörden geraten sei. Dieser Umstand hätten den Beschwerdeführer und seine Geschwister nicht von der Teilnahme an heimlichen Sitzungen der PDK-S respektive der Al-Party, welche vom Dolmetscher mit der Yekiti-Par- tei verwechselt worden sei, abgehalten. Im Nordirak habe der Beschwer- deführer teils Aufgaben für den Vorstand der (…) der (…), in dem sein Vater gewesen sei, übernommen. Die Beschwerdeführerin habe das "(…) von H._______" miterlebt und sei früh politisch aktiv gewesen, indem sie sich an kurdischen Versammlungen und Kundgebungen beteiligt und Bilder da- von online gestellt respektive auf Facebook veröffentlicht habe. Sie sei an den Demonstrationen als Ordnerin ihrer Partei beteiligt gewesen. Davon zeuge – wie der beigelegte Bildausschnitt zeige – ein Video auf Youtube. Sowohl der Bruder des Beschwerdeführers als auch die Schwester der Be- schwerdeführerin seien seit 2017/2018 anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe die Furcht vor einer Zwangsrekru- tierung glaubhaft machen können und deshalb begründete Furcht vor Ver- folgung. Denn im Falle einer Rekrutierung wäre er zu seinem Vater befragt und daher höchstwahrscheinlich gefoltert worden. Die Sachlage sei vorlie- gend ähnlich wie sie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-

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2037/2016 zugrunde liege. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht- lingseigenschaft infolge ihrer politischen und ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Widerstandsgruppierung und infolge Reflexverfolgung. Auf- grund ihrer illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat würden sie die Flücht- lingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe ebenfalls erfüllen. Zudem bestehe für sie eine reelle Gefahr der Folter bei einer Rückkehr. In der Beschwerdeergänzung wurde sodann erklärt, die Militärdokumente würden die Absolvierung des Militärdienstes des Beschwerdeführers belegen. Eine Reservistenkarte habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Die Tatsache, dass er illegal in den Irak und später von dort wieder ausgereist sei, obschon das Militär damals auf jeden Mann in seinem Alter angewiesen gewesen sei, ziehe bei seiner Rückkehr das Verfolgungs- interesse auf ihn. Die Beschwerdeführerin habe ihre psychischen Probleme schildern wollen. Das SEM habe sie jedoch nicht ernst genommen. Die beigezogenen Akten würden das Bild einer stark im Fokus der Behörden stehenden Familie vervollständigen. Q._______, die etwas weniger aktiv gewesen sei als die Beschwerdeführerin, ergänze dieses Bild mit ihren Aussagen. Die Angaben betreffend den Vater des Beschwerde- führers seien deckungsgleich. Ausserdem habe sich ein Ereignis zugetragen, worüber die Beschwerdeführerin derzeit nicht berichten könne. P._______ sei gemäss den Akten gezielt politisch verfolgt worden. Ein Verfolgungsinteresse an den Geschwistern sei daher wahrscheinlich. Ausserdem habe P._______ Aussagen über einen Bruder der Beschwerdeführerin gemacht, der als Peschmerga im Irak tätig gewesen sei, was das Verfolgungsrisiko erhöhe. S._______, ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, habe in der Schweiz ebenfalls Asyl erhalten. Diese Asylakten seien beizuziehen, da dessen Angaben das Bild der politisch verfolgten Familie vervollständigen würde.

E. 4.3 Das SEM erklärte in der Vernehmlassung, die Absolvierung des Militärdienstes des Beschwerdeführers in Syrien habe es als glaubhaft erachtet. Diesem Element komme jedoch keine Relevanz zu, da der Beschwerdeführer nach Absolvierung der Dienstpflicht nicht wieder militärisch aufgeboten worden sei. Gemäss ständiger Praxis vermöge die Furcht vor einer künftigen Einberufung in den Reservedienst keine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Die eingereichten militärischen Dokumente, welche auf die Jahre 2005 und 2006 Bezug nehmen würden,

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würden nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Das Bundes- verwaltungsgericht habe mit Urteil (…) vom 22. August 2016 hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers R._______ (N […]) zu einer allfälligen Reflexverfolgung in seinen Erwägungen Stellung bezogen. Es habe zwar für möglich gehalten, dass die Familie wegen den Aktivitäten des Vaters behördlichen Nachstellungen ausgesetzt gewesen sei, diese Behelligungen indes nicht als genügend intensiv im flüchtlings-rechtlichen Sinne erachtet. Im Vergleich zu den in der Beschwerde erwähnten Geschwistern, sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden als Demonstrationsteilnehmende oder als politisch aktive Personen identifiziert, aufgefallen oder als solche gemeldet worden wären. Auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Foto und das Video würden keinen Hinweis auf eine Identifizierung durch die syrischen Behörden liefern. Mit Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers P._______ dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, sei festzuhalten, dass dieser als regimekritische Person identifiziert, festgenommen und danach aus der Haft entlassen worden sei. Es handle sich somit bei diesem Bruder um kein flüchtiges Familienmitglied nach dem aktiv gefahndet werde. Damit sei ein Kriterium einer Reflexverfolgung wie es gemäss der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4) gefordert werde, nicht gegeben. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführenden hätten sich zwar durchaus in unterschiedlichem Masse und mit unterschiedlichen Konsequenzen politisch engagiert. In Anlehnung an die erwähnten Urteile liege jedoch keine relevante Reflex- verfolgung vor.

E. 4.4 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst absolviert habe und er in ei- nem Alter gewesen sei, als eine Einberufung in den Reservedienst logisch und notorisch gewesen sei, sei vor dem Hintergrund der übrigen Gefähr- dungsgründe zu betrachten. Die Wahrscheinlichkeit, dass er in diesem Zu- sammenhang einem Verhör oder schlimmeren Nachteilen ausgesetzt wor- den wäre, sei erhöht gewesen. Ausserdem kämen vorliegend Vorfluchtak- tivitäten in Form von Kundgebungsteilnahmen hinzu. Anlässlich von Ver- haftungen von anderen Teilnehmenden dürften die Beschwerdeführenden längst registriert worden sein. Aufgrund der Gesichtserkennungssoftware seien die Geheimdienste in der Lage, die Beschwerdeführenden infolge

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der kursierenden Videos zu identifizieren. Ausserdem sei zu berücksichti- gen, dass einem Bruder Asyl gewährt worden sei. Seine Angehörigen wür- den daher wahrscheinlich durch die Behörden über dessen Verbleib be- fragt.

E. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen erhoben (vgl. E. 5.2). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

E. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

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E. 5.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.).

E. 5.5.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM den Beschwerdeführenden – wenn auch in zeitlicher Hinsicht relativ spät – Einsicht in die vorinstanzli- chen Akten gewährte (vgl. Akte SEM A40/2). Ihnen wurden zudem auf Be- schwerdeebene antragsgemäss (vgl. Beschwerde S. 1 und 4) Einsicht in die Akten der von ihnen erwähnten Geschwister gewährt sowie Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt (vgl. Zwischenverfügungen vom

30. September und 18. Oktober 2018.). Dem Akteneinsichtsrecht (Art. 26 ff. VwVG), als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, wurde damit Genüge ge- tan.

E. 5.5.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zu der vom Be- schwerdeführer dargelegten Verfolgung des Vaters und der damit verbun- denen Frage nach einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers geäus- sert, dieses Vorbringen allerdings mangels vorhandenem Kausalzusam- menhang sowie der nötigen Intensität nicht als asylrelevant erachtet (vgl. Verfügung S. 4 f.). Demzufolge kann nicht – wie in der Beschwerde pau- schal argumentiert wird (vgl. Beschwerde S. 6) – von einer willkürlichen Argumentation des SEM gesprochen werden. Vielmehr hat die Vorinstanz lediglich eine andere als von den Beschwerdeführenden erwartete Würdi- gung des entsprechenden Sachverhalts vorgenommen.

E. 5.5.3 Die Vorinstanz hat zudem bereits in der angefochtenen Verfügung den militärischen Dokumenten des Beschwerdeführers Rechnung getra- gen (vgl. Verfügung S. 4), indem sie, wie sie dies auf Vernehmlassungs- stufe verdeutlicht (vgl. Vernehmlassung S. 1), grundsätzlich nicht daran zweifelte, dass der Beschwerdeführer in Syrien seinen Militärdienst absol- viert habe. Allerdings mass sie diesem Element ebenfalls keine asylrecht- liche Bedeutung zu. Es liegt somit nicht – wie in der Beschwerde dem SEM vorgeworfen wird (vgl. Beschwerde S. 5 f.) – eine Gehörsverletzung vor.

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E. 5.5.4 Nicht unerwähnt blieb vom SEM zudem die Tätigkeit der Beschwer- deführerin als Ordnungskraft und Teilnehmerin von Kundgebungen. Diese Sachverhaltselemente würdigte es ebenfalls als nicht beachtlich im asyl- rechtlichen Sinne (vgl. Verfügung S. 5). Von einer Unterdrückung von Fak- ten – wie dies in der Rechtsmittelschrift dargelegt wird (vgl. Beschwerde S. 7) und damit einer mangelhaften Sachverhaltserhebung durch das SEM kann demnach auch in diesem Punkt nicht die Rede sein.

E. 5.5.5 Dem SEM kann nicht, wie auf Beschwerdeebne dahingehend geltend gemacht, vorgehalten werden, es hätte einen Protokolleintrag betreffend (…) vornehmen und darauf zurückführende psychische Probleme der Be- schwerdeführerin, thematisieren müssen (vgl. Beschwerde S. 7 und Ein- gabe vom 1. November S. 2). Die erfolgte Operation an einem Finger (vgl. Akte SEM A32/14 F82) stellte kein für die Beurteilung der von der Be- schwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe relevantes Sachverhaltsele- ment dar. Auf Beschwerdeebene werden weder die psychischen Probleme konkretisiert oder belegt oder aber insbesondere aufgezeigt, inwiefern da- mit allfällige Asylgründe vorliegen würden. Dies mag daran liegen, dass sich die Beschwerdeführerin, wie in der Eingabe vom 1. November 2018 erklärt wird (vgl. a.a.O. 1. S. 2), nicht entschliessen konnte, von einem be- stimmten Ereignis zu berichten. Um was für ein Ereignis es sich dabei han- delt und ob es – allenfalls für die Asylgewährung relevant wäre – bleibt somit unklar und damit nicht beurteilbar.

E. 5.5.6 Was die ins Ausland geflohenen Angehörigen der Beschwerdefüh- renden anbelangt, hat das SEM diese zwar in der angefochtenen Verfü- gung nicht allesamt mit der entsprechenden Asylverfahrensnummer oder aber namentlich erwähnt. Es hat sich dennoch dazu geäussert, indem es erkannte, dass, nebst den in der Verfügung zitierten Akten der Geschwis- ter, auch aus den Akten der übrigen Familienmitglieder keine Gründe zu entnehmen seien, aus denen die Beschwerdeführenden eine Verfolgungs- gefahr für sich ableiten könnten (vgl. Verfügung S. 4). In der Beschwerde wird diesbezüglich einzig ein Bruder erwähnt, der bei einer Demonstration festgenommen worden und sieben Monate in Haft gewesen sei (vgl. Be- schwerde S. 8). Dabei dürfte es sich um den vom SEM namentlich in der Vernehmlassung erwähnten Bruder des Beschwerdeführers P._______ handeln, zu dem sich das SEM explizit geäussert hat sowie im Übrigen auch zu weiteren Geschwistern (vgl. Vernehmlassung S. 2). Es lässt sich

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demnach auch in diesem Punkt keine unrichtige oder unvollständige Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz erkennen.

E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren (vgl. Beschwerde S. 2 [Ziffer 6]) ist abzuweisen.

E. 5.7 Das Gericht hat somit in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG), wobei anzumerken ist, dass es bei seiner Beurteilung erwähnte Akten des Bruders des Beschwerdeführers P._______ (Verfahrensnummer SEM N […]) und jene der Schwester der Beschwerdeführerin Q._______ (Verfahrensnummer SEM N […]) konsultiert hat. Wie auf Beschwerde- ebene nachträglich beantragt wurde (vgl. Eingabe vom 1. November 2018 S. 4), hat es zusätzlich die Akten des Bruders S._______ (Verfahrensnum- mer SEM N […]) beigezogen.

E. 6.1 In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien kam das Bundesver- waltungsgericht vor dem Hintergrund der analysierten Lageberichte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass eine drohende asylbeachtliche Verfol- gung dann anzunehmen sei, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen sei, dass die betroffene Person als politischer Gegner qualifi- ziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Das Gericht erachtete die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Refraktärs als erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehörte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergan- genheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte, indem er sich politisch exponiert hatte (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2020 VI/4 bestätigt (vgl. a.a.O. E. 5.1.1) und dabei unter anderem betont, dass die Wahrscheinlichkeit der Schwelle der Asylrelevanz nicht erreicht sei, sollten keine dieser zusätzlich exponierenden Faktoren vor- handen sein (vgl. a.a.O. E. 6.2.4).

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E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt – einhergehend mit dem SEM – nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, den Mi- litärdienst in Syrien absolviert hat, zumal er dazu als Beleg auf Beschwer- deebene sein Dienstbüchlein nachgereicht hat (vgl. Eingabe vom 24. De- zember 2021, Beilage 2). Die Absolvierung des Militärdienstes stellt vorlie- gend aber kein asylrechtlich relevantes Element dar. Inwiefern sich daraus eine Verfolgungsgefahr ergeben soll, wird auf Beschwerdeebene denn auch nicht dargelegt. Dem SEM ist daher zuzustimmen, dass diesem Fak- tor allein keine asylrechtliche Relevanz zukommt.

E. 6.2.2 Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers wegen der Ver- weigerung des Reservedienstes durch die syrischen Behörden verfolgt zu werden, ist zunächst festzuhalten, dass er seinen Angaben zufolge vor sei- ner endgültigen Ausreise Ende 2012 kein persönliches Aufgebot zur Leis- tung des Reservedienstes erhalten hatte (vgl. Akte SEM A31/21 F60). Er erzählte indes davon, dass damals Personen auch ohne vorhergehendes Aufgebot in den Reservedienst eingezogen worden seien (vgl. a.a.O. F59). So seien viele an Kontrollposten festgenommen und eingezogen worden (vgl. a.a.O. F61). Aufgrund seiner absolvierten Militärausbildung, seines damaligen Alters und der Tatsache, dass Ende 2012 in Syrien vermehrt Reservisten einbe- rufen wurden (vgl. Urteil des BVGer E-4558/2018 vom 15. März 2021 E. 6.3.5) wäre zwar – wie vom SEM ebenso gefolgert – nicht ganz auszu- schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien allen- falls in den Reservedienst hätte eingezogen werden können. Die Furcht vor einer künftigen Einberufung in den Reservedienst würde allerdings noch keine asylrelevante Gefährdung begründen. Der Beschwerdeführer – hatte denn auch – wie besehen – kein persönliches Aufgebot zur Absolvie- rung des Dienstes erhalten. Auch nach der Ausreise scheint weder ihm noch seiner Familie ein entsprechendes Aufgebot zugestellt worden zu sein, ansonsten er diesen Umstand längst geltend gemacht respektive ei- nen entsprechenden Beleg zu den Akten gereicht hätte. Es erscheint daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er von den syrischen Behörden als Verweigerer des Reservedienstes qualifiziert und deswegen, wie von ihm verschiedentlich vorgebracht (vgl. Akte SEM A31/21 F101 f., F126, vgl. Replik S. 2), in Syrien behördlich gesucht würde.

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E. 6.3.1 Selbst bei Annahme einer Verweigerung des Reservedienstes würde vorliegend die Schwelle der Asylrelevanz nicht erreicht, da der Beschwer- deführer – wie nachstehend dargelegt – kein Profil im Sinne der zuvor er- wähnten Rechtsprechung aufweist; er mithin nicht als regimefeindliche Person zu erachten ist, zumal er sich in der Vergangenheit selber nicht politisch exponiert hatte:

E. 6.3.2 Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er in Syrien politisch nicht aktiv tätig gewesen ist. Er habe lediglich an heimli- chen Versammlungen und Sitzungen der Partei teilgenommen. Sie hätten sich nicht getraut, selber aktiv zu werden (vgl. Akte SEM A31/21 F111, F114 f.). Sein politisches Engagement in Syrien beschränkte sich somit auf die heimliche Teilnahme an erwähnten Versammlungen und Sitzungen. Er sprach nie davon, dass er deswegen oder aber wegen seiner bereits vor 2012 erfolgten Ausreisen aus Syrien und seiner Aufenthalte in der Autono- men Region Kurdistan (vgl. a.a.O. F40, F43, F50 ff.) von den Behörden diesbezüglich befragt worden oder deshalb in deren Visier geraten wäre. Vielmehr konnte er beispielsweise im Juni 2011 auf legalem Weg aus Sy- rien aus- und am 14. Juli 2011 nach Syrien einreisen (vgl. a.a.O. F55 f., F94, F97 f.).

E. 6.3.3 Die Behörden erkundigten sich seinen Aussagen zufolge zwar ab 2005 – und schon zuvor – bis 2010 immer wieder beim Beschwerdeführer und seiner Familie nach dem Verbleib des Vaters (vgl. Akte SEM A31/21 F62, F87, F89 ff., F92, F95 ff.). Die blossen Erkundigungen nach dem Vater sowie die erfolgten Geldzahlungen sind indes nicht als hinreichend intensiv im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu erachten. Der Beschwerdeführer selber geriet während dieser Erkundigungen oder danach nie persönlich in den Fokus der Behörden. Ausserdem wurde er nach seiner legalen Wiederein- reise nach Syrien im Juli 2011 von den syrischen Behörden nie befragt oder kontaktiert (vgl. a.a.O. F98 ff.). Letztlich kehrte sein Vater gemäss seinen Angaben Ende 2012 respektive als die Krise ausgebrochen sei, nach Sy- rien zurück, da die Behörden in jenem Zeitpunkt aufgrund des herrschen- den Chaos nicht mehr nach dem Vater gefragt hätten (vgl. a.a.O. F34, F62). Vor diesem Hintergrund kann aber auch nicht – wie in der Beschwerde argumentiert wird – davon gesprochen werden, dass der Beschwerdefüh- rer im Falle der von ihm befürchteten Rekrutierung in den Reservedienst

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im Jahr 2012 zu seinem Vater befragt und dabei höchstwahrscheinlich ge- foltert worden wäre (vgl. Beschwerde S. 5).

E. 6.3.4 Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass die syrischen Be- hörden den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise als politisch oppositionelle respektive als regimefeindliche Person wahrgenommen hät- ten oder aber ihn bei einer Rückkehr als solche betrachten würden.

E. 6.3.5 An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass – wie auf Beschwerdeebene eingewandt wird – den Geschwistern S._______ und P._______ durch das SEM die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen Asyl gewährt wurde. Diesbezüglich lässt sich feststellen, dass P._______ Ende 2013 und damit zeitlich nach dem Beschwerdeführer aus Syrien ausreiste. P._______ wurde seinen Schilderungen zufolge wegen des Vorwurfs von Teilnahmen an Demonstrationen zweimal, nämlich 2004 für einen Monat sowie von Juli bis Oktober 2012 respektive bis Ende 2012 inhaftiert (vgl. Verfahrensnum- mer SEM N […] Akte A5/12 S. 4 und S. 9 und A24/20 S. 4, S. 7 und S. 10 f.). Damit dürfte dieser Bruder bei den syrischen Behörden im Zeitpunkt dessen Inhaftnahmen als regimekritische Person registriert gewesen sein. Letzteres lässt sich indes nicht vom Beschwerdeführer sagen, da dieser in Syrien gegen aussen hin weder aktiv politisch tätig war noch sonst die Auf- merksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hatte; auch nicht aufgrund der erwähnten Aktivitäten des Bruders oder des Vaters. Aus den Akten des Bruders P._______ geht denn auch nicht hervor, dass dieser zur Person oder dem Verbleib des Beschwerdeführers durch die syrischen Be- hörden befragt worden wäre. Gemäss den Akten des Bruders S._______ bildete dessen zentraler Ausreisegrund die Flucht vor dem Einzug in den Militärdienst. Dessen Angaben zufolge war er hingegen wegen seinen Teil- nahmen an Demonstrationen nicht ins Visier der syrischen Behörden ge- raten (vgl. Verfahrensnummer SEM […] Akte A17/14 S. 4, 9, S. 12). Diese

– nebst einer allfälligen Reservedienstverweigerung – zusätzlichen Fakto- ren würden allerdings gemäss der erwähnten – und zwischenzeitlich auch vom SEM berücksichtigten – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts (vgl. E. 7.1) aktuell nicht genügen, um als regimefeindliche Person qualifiziert zu werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Gericht hinsichtlich des weiteren Bruders R._______ mit Urteil (…) vom 22. August

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2016 erwog, es bestünden keine konkreten Indizien, dass dieser durch den syrischen Staat als Regimegegner identifiziert worden sei (vgl. a.a.O. E. 6.3). Gleich verhält es sich schliesslich mit der Schwester T._______, wie sich aus dem Urteil (…) vom 23. Januar 2018 ergibt (vgl. a.a.O. E. 4).

E. 6.3.6 Ein dem Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters oder erwähnter Geschwister zu unterstellendes regimekritisches Profil ist damit zu vernei- nen.

E. 6.4.1 Damit lässt sich zugleich auch nicht auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers schliessen:

E. 6.4.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli- gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol- che auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E- 2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Im syri- schen Kontext werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Per- son für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zu- geschrieben wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-86/2019 vom 8. Feb- ruar 2022 E. 7.4.2 m.w.H.).

E. 6.4.3 Die syrischen Behörden hatten zwar – wie zuvor erwähnt – den Bru- der P._______ in den Jahren 2004 und 2012 sowie den Vater des Be- schwerdeführers 2005 inhaftiert, womit diese in jenem Zeitpunkt als Re- gimegegner registriert gewesen sein dürften. Beide wurden nach ihren je- weiligen Inhaftierungen jedoch entlassen, P._______ 2012, der Vater 2005, ohne dass der Beschwerdeführer danach persönlichen Behelligungen des Regimes im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt gewesen wäre. Die stetigen Erkundigungen bei der Familie und die Geldzahlungen derselben an die Behörden sind nicht als intensiv genug zu werten. Der Vater kehrte

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ausserdem angeblich 2012 nach Syrien zurück und verstarb schliesslich

2016. Ein Interesse des syrischen Staates an dessen Person wäre damit ohnehin nicht mehr ersichtlich. Wäre der Vater in all den Jahren, in denen nach diesem bei der Familie angeblich nachgefragt worden sei, immer noch als Regimegegner erachtet worden, hätten die syrischen Behörden es wohl kaum bei den blossen Erkundigungen nach dessen Verbleib be- lassen, sondern viel härtere Massnahmen ergriffen. Dass der Bruder S._______ von den syrischen Behörden als Regimegegner erachtet würde, lässt sich dessen Angaben zufolge – ebenfalls nicht feststellen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass das Gericht in zitiertem Urteil (…) vom 22. August 2016 den Bruder R._______ betreffend eine Re- flexverfolgung aufgrund des Vaters oder des weiteren Bruders S._______ mangels Intensität ebenfalls verneinte (vgl. a.a.O. E. 5.9). Mit Bezug auf die Schwester T._______ wurde eine solche Verfolgung (infolge des Va- ters) mit Urteil (…) vom 23. Januar 2018 ebenfalls ausgeschlossen (vgl. a.a.O. E. 4).

E. 6.4.4 Es ergeben sich somit keine konkreten Hinweise dafür, dass Ele- mente vorliegen, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerde- führer würde infolge der genannten Familienangehörigen bei einer Rück- kehr nunmehr als Regimegegner erkannt und hätte aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft hinreichend intensive und damit flüchtlingsbegründende Nachteile zu befürchten. Was die weiteren in der Schweiz lebenden Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers an- belangt, fällt sodann auf, dass zu diesen in der Beschwerde keine Ausfüh- rungen gemacht werden. Dies mag daran liegen, dass ihnen der Asyl- und Flüchtlingsstaus rechtskräftigt verwehrt wurde.

E. 6.4.5 Was schliesslich das in der Beschwerde genannte Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-2037/2016 vom 23. August 2018 anbelangt (vgl. Be- schwerde S.9), kann dieses hinsichtlich der geltend gemachten Reflexver- folgung nicht als Vergleich im vorliegenden Fall herangezogen werden. Denn die im zitierten Urteil betroffene Beschwerdeführerin stand aufgrund ihrer Beziehung zu gesuchten Verwandten – im Gegensatz zum Beschwer- deführer – unter massivem Druck durch die Behörden und wurde von die- sen unter anderem mit dem Tode bedroht, mitgenommen und geschlagen (vgl. a.a.O. E. 2.2.5 f.)

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E. 6.4.6 Eine (Reflex-)Verfolgungsfurcht kann der Beschwerdeführer – wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt – auch nicht etwa aufgrund der von seiner Ehefrau geschilderten Fluchtgründe ableiten.

E. 6.5.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei vorab festgehalten, dass sie den Beschwerdeführer erst nach dessen Ausreise 2012 aus Syrien im Irak kennenlernte, wo sie 2014 heirateten, als sie noch (…) war (vgl. Akte SEM A32/14 F 23, F41).

E. 6.5.2 Die ihr als (…) 2004 in H._______ zugefügten Nachteile im Rahmen ihrer Teilnahme am (…) (vgl. a.a.O. F43) sind in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal zu ihrer Ende April 2013 erfolgten Ausreise (vgl. a.a.O. F54) einzu- stufen und damit nicht von Asylrelevanz.

E. 6.5.3 Ihre Teilnahmen an verschiedenen Demonstrationen während des Jahres 2012 – (…) – und ihre Funktion dabei im Ordnungsdienst (vgl. a.a.O. F47 ff.) vermögen ebenfalls keine Relevanz zu entfalten. Ihren An- gaben zufolge wurde sie während jener Zeit nie von den Behörden mit die- sem Engagement konfrontiert (vgl. a.a.O. F55 f.). Ebenso wenig hatte sie wegen ihrer dargelegten Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Partei, die sie verheimlichte, eigentliche Probleme oder Behördenkontakt (vgl. a.a.O. F58 ff.). Sie stand demnach in jenem Zeitpunkt nicht im Fokus der syri- schen Behörden und reiste gemäss ihren Schilderungen im April 2013 hauptsächlich wegen der allgemeinen unsicheren Lage aus (vgl. a.a.O. F. 53 ff., F73.). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten in den Augen des syrischen Regimes als deren Gegnerin gegolten hätte.

E. 6.5.4 Zum eingereichten Foto der Beschwerdeführerin, welches im Rah- men ihrer Teilnahme an einer Demonstration gemacht worden sei und das sie auf Facebook verbreitet habe (vgl. Akte SEM A32/14 F47; vgl. Be- schwerde S. 5 und Beilage 3-1), lässt sich Folgendes feststellen: Am 9. November 2012 berichtete die Nachrichtenseite (…) über Demonst- rationen in der Stadt H._______ ([…]). Gemäss (…) kam es zu mehreren Massendemonstrationen in der Stadt, wobei die grösste in U._______

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stattgefunden habe, welche durch die überparteiliche Organisation Kurdi- scher Nationalrat gemeinsam mit den Jugend-Koordinations-Komitees or- ganisiert worden war und an der viele Bewohner und Bewohnerinnen der östlichen Stadtviertel teilnahmen. V._______, ein Führer der (…) hielt wäh- rend der Demonstration eine Rede, in welcher er die aktive Teilnahme der kurdischen Bevölkerung an der syrischen Revolution betonte und festhielt, dass er nicht gegen die Freie Syrische Armee (FSA) sei, da diese zu den Waffen habe greifen müssen, um das syrische Volk vor den Verbrechen des Regimes zu schützen. Allerdings erklärte er, dass die Revolution in den kurdischen Gebieten nach wie vor friedlich sei. Die Kurden müssten keine Waffen tragen, da das Regime bisher noch keine Waffen gegen sie erho- ben habe. Dem Artikel waren Bilder der Demonstration beigefügt; darunter auch das erwähnte Foto der Beschwerdeführerin, worauf sie als (…) zu- sammen mit einer Frau abgebildet ist (vgl. […], abgerufen am 29.04.22). Die beiden tragen die Flagge der Region Kurdistan-Irak und die Flagge der Syrischen Republik vor der Machtergreifung durch die Baath-Partei (vgl. […], abgerufen am 29.04.22). Trotz dieser bereits anfangs November 2012 verbreiteten Bildaufnahme der Beschwerdeführerin in der genannten kurdischen Online-Zeitung wurde sie bis zu ihrer Ausreise im April 2013 weder behördlich kontaktiert noch sonst irgendwie behelligt. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass sie den syrischen Behörden als regimefeindlich aufgefallen wäre und sie daher – wie in der Beschwerde ausgeführt wird – mit einem Zugriff der Behörden hätte rechnen müssen (vgl. Beschwerde S. 5).

E. 6.5.5 Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Video, welches auf der Plattform YouTube weiterhin abrufbar ist und knapp über 1000 Aufrufe ver- zeichnete, lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Die Beschwerdeführe- rin lässt sich darauf nicht eindeutig erkennen und somit nicht identifizieren; auch nicht – wie in der Beschwerde dargetan wird (vgl. Beschwerde S. 7 und Überschrift der Beilage 3-2) – aufgrund ihrer Bekleidung mittels heller Mütze.

E. 6.5.6 Die Schwester Q._______ (Verfahrensnummer SEM N […]), deren Asylgesuch vom 24. Mai 2015 durch das SEM am 9. Januar 2017 gutge- heissen wurde, erzählte gegenüber dem SEM, sie habe wegen ihrer Teil- nahme an Demonstrationen Angst bekommen. Ihr Nachbar, ein Mitglied

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der Regierungspartei, habe ihrem Vater mitgeteilt, dass er wisse, dass sie demonstrieren gehe. Deshalb habe sie sich ungefähr einen Monat bei ih- rem Onkel im Dorf versteckt. Bei ihren Eltern hätten sich die syrischen Be- hörden nach ihr erkundigt. (vgl. a.a.O. SEM Akte A22/15 Q36, Q70, Q85 ff., Q97 ff., Q108 f.). Die Schwester reiste allerdings ihren Angaben zufolge bereits am 2. Februar 2011 respektive am 2. Februar 2012– und damit min- destens ein Jahr vor der Beschwerdeführerin aus Syrien aus (vgl. a.a.O. Akte SEM A10/5 S. 5, A22/15 Q30). Die Beschwerdeführerin verblieb hin- gegen noch bis Ende April 2013 in Syrien, ohne ihren bisherigen Darlegun- gen zufolge in jenem Zeitraum – wie besehen – persönlich die Aufmerk- samkeit der Behörden auf sich gezogen zu haben. Demnach erscheint eine (Reflex-)Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktivtä- ten ihrer Schwester ebenfalls unbegründet.

E. 6.5.7 Die Beschwerdeführerin kann demnach weder aus den von ihr dar- gelegten Gründen noch aus dem Status ihrer Schwester Verfolgungs- gründe ableiten.

E. 6.6.1 Es bleiben daher die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwer- deebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu beurteilen (vgl. Eingabe vom 11. Februar 2019 S. 1 ff.). Dabei ist zu prüfen, ob er aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flücht- lingseigenschaft wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grund- sätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuel- len Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug ge- nommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers.

E. 6.6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor- läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Zwar hält Art. 3 Abs. 4 AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die

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wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch mit ei- nem ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK verse- hen (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 6.6.3 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt- personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informatio- nen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in soge- nannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehal- tenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, ins- besondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können.

E. 6.6.4 Gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.) rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn sich jemand in besonderem Mass expo- niert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Da- für müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syri- schen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Ele- ment namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern viel- mehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck

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erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po- tenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Aktivitä- ten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wurde etwa berichtet, dass deren Aktivi- täten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Mass- nahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zer- schlagen sei. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimen- sion wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die lo- gistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regime- kritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu über- wachen (vgl. a.a.O.).

E. 6.6.5 Bei der vom Beschwerdeführer genannten Gruppe handelt es sich seinen Ausführungen zufolge um eine überparteiliche Bewegung für den kurdischen Aufstand (vgl. Eingabe vom 11. Februar 2019 S. 1). Gemäss der eingereichten Bestätigung ist der Beschwerdeführer seit 2016 Mitglied dieser politisch neutralen Bewegung und hat sich gelegentlich an Aktionen des Vereins betätigt. Damit ist weder von einer Exponiertheit im umschrie- benen Sinn noch von einem besonderen Engagement des Beschwerde- führers auszugehen. Aufgrund seiner – im Übrigen nicht näher umschrie- benen – gelegentlichen Teilnahmen an Aktionen der genannten Organisa- tion erscheint nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht.

E. 6.6.6 Letztlich bleibt festzustellen, dass die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in der Schweiz ebenfalls keinen subjektiven Nach- fluchtgrund bildet (vgl. Urteile des BVGer E-1800/2022 vom 27. April 2022 E. 7.1.2 und D-3955/2020 E. 5.3.2; vgl. Referenzurteil D- 3839/2013, E. 6.4.3 m.w.H.).

E. 7 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sind. Eine

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begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich auch unter Be- rücksichtigung der beigezogenen Akten der Familienangehörigen der Be- schwerdeführenden sowie der erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten zum heutigen Zeitpunkt nicht feststellen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl- gesuche abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführen- den die Flüchtlingseigenschaft auch in Folge von subjektiven Nachflucht- gründen nicht erfüllen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 AsylG). Die Bestimmun- gen von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) kommen somit nicht zum Tragen, weshalb die beantragte Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling (Art. 83 Abs. 8 AIG) infolge Unzuläs- sigkeit des Vollzuges der Wegweisung nicht in Betracht fällt. Die Prüfung der Frage nach dem Vorliegen anderweitiger, dem Vollzug der Wegwei- sung entgegenstehenden Unzulässigkeits- sowie Unmöglichkeitskriterien (Art. 83 Abs. 2 und 3 AIG) erübrigt sich aufgrund deren alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), da den Beschwerdeführenden vorliegend die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 83 Abs. 4 AIG) gewährt wurde.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das mit der Be- schwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung mit Verfügung vom 30. August 2018 gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführenden nach Erkenntnis des Gerichts weiterhin von Leistungen der Sozialhilfe abhängig sind, sind jedoch keine Verfahrenskos- ten zu erheben.

E. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte eine Honorarnote datierend vom

30. Januar 2019 ein und machte dabei einen Aufwand von insgesamt 15.20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– im Falle des Obsiegens sowie Auslagen von Fr. 81.70 geltend. Der ausgewiesene Stundenaufwand und die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Mit Zwischenverfügung vom

30. August 2018 ist der Rechtsvertreter jedoch darauf aufmerksam ge- macht worden, dass bei einer anwaltlichen Rechtsverbeiständung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist ent- sprechend auf Fr. 220.– herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbei- stand für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 3689.– (gerundet, inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
  3. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 3689.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Camilla Mariéthoz Wyssen Claudia Jorns Morgenegg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4859/2018 Urteil vom 24. Mai 2022 Besetzung Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ reisten zusammen mit ihrem Sohn am 23. Oktober 2015 in die Schweiz ein und ersuchten am folgenden Tag um Asyl nach. Am 28. Oktober 2015 wurden sie zu ihren Personalien, ihrem Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Die einlässlichen Anhörungen fanden am 6. Dezember 2017 durch das SEM statt. A.b Im Rahmen dieser Befragungen erklärte der Beschwerdeführer, er sei Kurde und Sunnite und stamme aus dem Dorf E._______, Provinz F._______. Offiziell registriert gewesen sei er in G._______, seinem Bürgerort. Seinen Wohnsitz habe er seit seiner Geburt in H._______ gehabt. Gearbeitet und gelebt habe er jedoch von 2000 bis 2009 auch in I._______. (...)/(...) habe er zwei Jahre lang den Militärdienst absolviert. Zu seinen Ausreisegründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer hauptsächlich, sein Vater sei aus dem Militärdienst desertiert und habe sich den (...) von J._______ in K._______ angeschlossen. Nach Ende der Revolution von J._______ habe der damalige syrische Präsident, Hafis Al-Assad, eine Amnestie für Deserteure angekündigt. Sein Vater sei nach Syrien zurückgekehrt, trotz der Amnestie aber gefangen genommen worden. Er habe neun Monate im (...)-Gefängnis verbracht. Nach seiner Entlassung 2005 habe der Vater den Dienst fertig leisten müssen und sei 2006 erneut nach K._______ gegangen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Familie ins Visier der Behörden geraten. Schon zuvor seien Angehörige der Staatssicherheitsdienste öfters bei ihnen zu Hause gewesen und hätten vom Vater Geld sowie von diesem verlangt, dass er sich als Informant betätige. Letzteres habe der Vater abgelehnt. Ständig sei dieser unter Beobachtung gewesen. Nach der erneuten Ausreise des Vaters hätten sich die syrischen Behörden immer wieder zu Hause nach diesem erkundigt. Die Familie habe den Sicherheitsbehörden Geld bezahlt. So habe sie die Behörden eine Zeitlang von sich fernhalten können. Dann seien sie immer öfters gekommen, zuletzt 2010. Ab 2012 seien die Behörden wegen den Unruhen im Lande anders beschäftigt gewesen und hätten nicht mehr nach dem Vater gefragt, weshalb dieser nach Syrien habe zurückkehren können. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, 2009 sei er einer Aufforderung seines Vaters gefolgt und zu diesem in den Irak gereist und 2011 nach Syrien zurückgekehrt, wo er sich versteckt gehalten habe. In Zusammenhang mit den Unruhen hätten die Behörden dann viele Personen in seinem Alter schriftlich zum Reservistendienst aufgeboten oder willkürlich eingezogen. Er habe kein entsprechendes schriftliches Aufgebot erhalten, jedoch befürchtet, ebenfalls eingezogen zu werden. Deshalb sei er Ende 2012 erneut in den Irak gereist, wo er sich in L._______ und M._______ aufgehalten habe. Dort habe er am (...) die Beschwerdeführerin geheiratet. Zusammen mit ihr und dem gemeinsamen Sohn habe er im Oktober 2015 den Irak verlassen und sie seien via Türkei und verschiedene EU-Staaten in die Schweiz gelangt. Ausser vermutlich einem Onkel seien sämtliche seiner Verwandten aus Syrien geflohen. Ein Bruder und eine Schwester würden sich in N._______ aufhalten. Seine Mutter, (...) Schwestern und (...) Brüder lebten in O._______. Sein Vater sei, nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz angekommen sei, erkrankt und erneut nach Kurdistan gegangen. 2016 sei er verstorben. Der Beschwerdeführer erwähnte ausserdem, dass er an Versammlungen und Sitzungen der Parti-Partei teilgenommen habe. Er werde in Syrien gesucht. A.c Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, sie sei Kurdin und in H._______ geboren, wo sie bis 2012 gelebt habe. In ihrer Heimat sei sie 2004 als (...) Zuschauerin eines (...) gewesen, als es zwischen den Fans plötzlich zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Polizei habe die gegnerischen Fans bei ihren Angriffen gegen kurdische Personen unterstützt. Dabei sei sie durch einen Polizisten am (...) verletzt worden und leide seither unter (...)schmerzen. Sie sei Ende 2011 Zeugin einer Erschiessung einer Person geworden. Ab anfangs 2012 habe sie an unzähligen pro-kurdischen Demonstrationen gegen das Regime und an heimlichen Sitzungen der Parti-Partei, bei welcher sie Mitglied gewesen sei, teilgenommen. Sie habe während den Kundgebungen bei der Ordnungsgruppe mitgewirkt und Anweisungen gegeben. Direkten Kontakt mit den Behörden habe sie in jener Zeit nicht gehabt. Im April 2013 habe sie Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen und bis im Oktober 2015 im Irak (in der Autonomen Region Kurdistan) gelebt. Dort habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt und geheiratet. Ihre Eltern und (...) Geschwister würden sich im Irak aufhalten. Weitere Geschwister würden in N._______ und in der O._______ leben. A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Heiratsurkunde, einen syrischen Reisepass des Beschwerdeführers, syrische Identitätskarten und irakische Aufenthaltsbewilligungen, eine Geburtsurkunde und ein Geburtsbüchlein des Sohnes, ärztliche Dokumente, einen Geburtsregisterauszug der Tochter, Schulzeugnisse der Beschwerdeführerin sowie zwei militärische Dokumente den Beschwerde-führer betreffend ein. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 - eröffnet am 26. Juli 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche vom 24. Oktober 2015 ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen (Dispositivziffer 4). Auf die Begründung wird, sofern von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 8. und am 20. August 2018 ersuchte rubrizierter Rechtsvertreter um Einsicht in die Asylakten der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen kam das SEM am 23. August 2018 nach, wobei es gewisse Aktenstücke von der Einsicht ausnahm. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. August 2018 (Datum gemäss Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018. Darin wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und es sei ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter wurde um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuer Entscheidung unter Prüfung sämtlicher, wesentlicher Tatsachen ersucht. In formeller Hinsicht wurde um Offenlegung der Asylverfahrensakten der Beschwerdeführenden sowie der Verfahrensakten des in der vorinstanzlichen Verfügung zitierten Bruders (des Beschwerdeführers) und der Schwester (der Beschwerdeführerin) ersucht und die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie darum ersucht, den Beschwerdeführenden sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Bild der Beschwerdeführerin veröffentlicht auf Facebook, ein Bildausschnitt aus einem YouTube-Video, verschiedene Arztberichte die Beschwerdeführerin betreffend sowie die Einwilligungen der Geschwister zwecks Beizug deren Asylverfahrensakten bei. Auf die Beschwerdebegründung wird, sofern massgeblich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das SEM wurde aufgefordert, das Gesuch um Einsicht in die Akten N (...) (P._______) und N (...) (Q._______) zu behandeln. F. Am 18. Oktober 2018 wurde den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Akten der Schwester der Beschwerdeführerin Q._______ (Verfahrensnummer SEM N [...]) - unter Ausnahme gewisser Aktenstücke - gewährt, da sich die entsprechenden Akten nicht mehr beim SEM, sondern bereits beim Gericht (in einer anderen Abteilung) befanden. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zur Beschwerdeergänzung nach Erhalt erwähnter Akten sowie nach Erhalt der Akten des Bruders des Beschwerdeführers P._______ (Verfahrensnummer SEM N [...]) durch das SEM angesetzt. G. Am 25. Oktober 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten von P._______, wobei es gewisse Aktenstücke von der Einsicht ausnahm. H. Mit Eingabe vom 1. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtvertreter - nebst einer Honorarnote - eine Beschwerde-ergänzung zu den Akten. I. Das SEM wurde am 5. November 2018 zur Vernehmlassung eingeladen, welche es am 11. Dezember 2018 einreichte. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. Januar 2019 (Poststempel) eine Replik zu den Akten und legten dieser ein syrisches Arztzeugnis die Beschwerdeführerin betreffend sowie eine neue Honorarnote bei. K. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 reichten sie zudem ein Schreiben der Gruppe (...) vom 2. Februar 2019 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer seit 2016 diesem Verein angehöre. L. Am 24. Dezember 2021 wurde dem Gericht ein Auszug aus dem Familienregister und das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ist die bisherige Instruktionsrichterin nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig. Die unterzeichnende Richterin hat per 1. Januar 2022 den Vorsitz des Verfahrens übernommen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheides aktuell sein. 4. 4.1 Zur Begründung führte das SEM aus, es könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien für den aktiven Reservedienst aufgeboten worden wäre. Seinen Aussagen zufolge habe er jedoch im Zeitpunkt der Ausreise keine solche Aufforderung erhalten. Er habe sich somit nicht einer Dienstpflicht widersetzt. Allein die Befürchtung, in Zukunft für den Reservedienst auf-gefordert zu werden, vermöge keine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Die von ihm eingereichten militärischen Dokumente, die seine Einberufung und die Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes belegen sollen, würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner Teilnahme an Sitzungen einer oppositionellen Partei asylrechtlich relevante Verfolgungsmass-nahmen zu befürchten hätte. Eine Reflexverfolgung infolge der politischen Aktivitäten des Vaters verneinte das SEM mangels Intensität, wobei es hierzu auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 22. August 2016 hinsichtlich das Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers R._______ (Verfahrensnummer SEM N [...]) verwies. Auch aus den vorinstanzlichen Akten des weiteren Bruders P._______ (Verfahrensnummer SEM N [...]), oder jenen der übrigen Familien-mitglieder würden sich keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ergeben. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin führte das SEM aus, die ihr 2004 im Rahmen von einem (...) zugefügten Nachteile seien als zu wenig intensiv einzustufen, als dass ihr deswegen ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht mehr möglich gewesen wäre. In Bezug auf erwähntes Ereignis lasse sich zudem kein zeitlicher Kausalzusammenhang herstellen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt als regimefeindliche Person registriert gewesen sei. Ohne ihre persönlichen Sympathien für eine oppositionelle kurdische Partei und ihr Engagement im Rahmen von Demonstrationen ab dem Jahre 2012 zu verkennen, würden auch diese Aktivitäten keine Asylrelevanz entfalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Teilnahme an mehreren Demonstrationen und ihrer Funktion im Ordnungsdienst von den Behörden als regimefeindliche Person identifiziert worden wäre. Weder aus den Akten ihrer Schwester Q._______ (Verfahrensnummer SEM N [...]), welche mit Asylentscheid vom 9. Januar 2017 als Flüchtling anerkannt worden sei, noch jener der übrigen Familienangehörigen lasse sich eine asylrechtlich relevante Gefährdung ableiten. 4.2 In der Beschwerde wurde dazu zunächst moniert, die Vorinstanz habe das Gesuch um Akteneinsicht, welches mehrmals gestellt worden sei, erst mit Ablauf der Beschwerdefrist am 26. August 2018 behandelt. Die Beschwerdeführenden hätten zudem keine Kenntnis der Akten des Bruders, die das SEM beigezogen habe. Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die militärischen Dokumente des Beschwerdeführers und die erfolgte Verfolgung des Vaters nicht gewürdigt habe. Letzteres sei willkürlich. In der Verfügung würden sodann bewusst die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Schwester der Beschwerdeführerin und des Bruders des Beschwerdeführers geführt hätten, nicht erwähnt. Dies obwohl der Bruder bei einer Demonstration festgenommen worden und deswegen sieben Monate in Haft gewesen sei. Auch lasse das SEM die Funktion der Beschwerdeführerin als Ordnungs-kraft und Organisatorin von Kundgebungen unerwähnt. Die ins Ausland geflohenen Angehörigen habe die Vorinstanz ebenfalls nicht genannt. Sie würdige die Faktenlage damit unvollständig und falsch. Im Weiteren wurde argumentiert, die Beschwerdeführenden stammten aus einer politischen Familie. Insbesondere der Vater des Beschwerdeführers habe sich aktiv politisch betätigt, weshalb die Familie in den Fokus der Behörden geraten sei. Dieser Umstand hätten den Beschwerdeführer und seine Geschwister nicht von der Teilnahme an heimlichen Sitzungen der PDK-S respektive der Al-Party, welche vom Dolmetscher mit der Yekiti-Partei verwechselt worden sei, abgehalten. Im Nordirak habe der Beschwerdeführer teils Aufgaben für den Vorstand der (...) der (...), in dem sein Vater gewesen sei, übernommen. Die Beschwerdeführerin habe das "(...) von H._______" miterlebt und sei früh politisch aktiv gewesen, indem sie sich an kurdischen Versammlungen und Kundgebungen beteiligt und Bilder davon online gestellt respektive auf Facebook veröffentlicht habe. Sie sei an den Demonstrationen als Ordnerin ihrer Partei beteiligt gewesen. Davon zeuge - wie der beigelegte Bildausschnitt zeige - ein Video auf Youtube. Sowohl der Bruder des Beschwerdeführers als auch die Schwester der Beschwerdeführerin seien seit 2017/2018 anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung glaubhaft machen können und deshalb begründete Furcht vor Verfolgung. Denn im Falle einer Rekrutierung wäre er zu seinem Vater befragt und daher höchstwahrscheinlich gefoltert worden. Die Sachlage sei vorliegend ähnlich wie sie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2037/2016 zugrunde liege. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft infolge ihrer politischen und ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Widerstandsgruppierung und infolge Reflexverfolgung. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat würden sie die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe ebenfalls erfüllen. Zudem bestehe für sie eine reelle Gefahr der Folter bei einer Rückkehr. In der Beschwerdeergänzung wurde sodann erklärt, die Militärdokumente würden die Absolvierung des Militärdienstes des Beschwerdeführers belegen. Eine Reservistenkarte habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Die Tatsache, dass er illegal in den Irak und später von dort wieder ausgereist sei, obschon das Militär damals auf jeden Mann in seinem Alter angewiesen gewesen sei, ziehe bei seiner Rückkehr das Verfolgungs-interesse auf ihn. Die Beschwerdeführerin habe ihre psychischen Probleme schildern wollen. Das SEM habe sie jedoch nicht ernst genommen. Die beigezogenen Akten würden das Bild einer stark im Fokus der Behörden stehenden Familie vervollständigen. Q._______, die etwas weniger aktiv gewesen sei als die Beschwerdeführerin, ergänze dieses Bild mit ihren Aussagen. Die Angaben betreffend den Vater des Beschwerde-führers seien deckungsgleich. Ausserdem habe sich ein Ereignis zugetragen, worüber die Beschwerdeführerin derzeit nicht berichten könne. P._______ sei gemäss den Akten gezielt politisch verfolgt worden. Ein Verfolgungsinteresse an den Geschwistern sei daher wahrscheinlich. Ausserdem habe P._______ Aussagen über einen Bruder der Beschwerdeführerin gemacht, der als Peschmerga im Irak tätig gewesen sei, was das Verfolgungsrisiko erhöhe. S._______, ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, habe in der Schweiz ebenfalls Asyl erhalten. Diese Asylakten seien beizuziehen, da dessen Angaben das Bild der politisch verfolgten Familie vervollständigen würde. 4.3 Das SEM erklärte in der Vernehmlassung, die Absolvierung des Militärdienstes des Beschwerdeführers in Syrien habe es als glaubhaft erachtet. Diesem Element komme jedoch keine Relevanz zu, da der Beschwerdeführer nach Absolvierung der Dienstpflicht nicht wieder militärisch aufgeboten worden sei. Gemäss ständiger Praxis vermöge die Furcht vor einer künftigen Einberufung in den Reservedienst keine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Die eingereichten militärischen Dokumente, welche auf die Jahre 2005 und 2006 Bezug nehmen würden, würden nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Das Bundes-verwaltungsgericht habe mit Urteil (...) vom 22. August 2016 hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers R._______ (N [...]) zu einer allfälligen Reflexverfolgung in seinen Erwägungen Stellung bezogen. Es habe zwar für möglich gehalten, dass die Familie wegen den Aktivitäten des Vaters behördlichen Nachstellungen ausgesetzt gewesen sei, diese Behelligungen indes nicht als genügend intensiv im flüchtlings-rechtlichen Sinne erachtet. Im Vergleich zu den in der Beschwerde erwähnten Geschwistern, sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden als Demonstrationsteilnehmende oder als politisch aktive Personen identifiziert, aufgefallen oder als solche gemeldet worden wären. Auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Foto und das Video würden keinen Hinweis auf eine Identifizierung durch die syrischen Behörden liefern. Mit Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers P._______ dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, sei festzuhalten, dass dieser als regimekritische Person identifiziert, festgenommen und danach aus der Haft entlassen worden sei. Es handle sich somit bei diesem Bruder um kein flüchtiges Familienmitglied nach dem aktiv gefahndet werde. Damit sei ein Kriterium einer Reflexverfolgung wie es gemäss der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4) gefordert werde, nicht gegeben. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführenden hätten sich zwar durchaus in unterschiedlichem Masse und mit unterschiedlichen Konsequenzen politisch engagiert. In Anlehnung an die erwähnten Urteile liege jedoch keine relevante Reflex-verfolgung vor. 4.4 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst absolviert habe und er in einem Alter gewesen sei, als eine Einberufung in den Reservedienst logisch und notorisch gewesen sei, sei vor dem Hintergrund der übrigen Gefährdungsgründe zu betrachten. Die Wahrscheinlichkeit, dass er in diesem Zusammenhang einem Verhör oder schlimmeren Nachteilen ausgesetzt worden wäre, sei erhöht gewesen. Ausserdem kämen vorliegend Vorfluchtaktivitäten in Form von Kundgebungsteilnahmen hinzu. Anlässlich von Verhaftungen von anderen Teilnehmenden dürften die Beschwerdeführenden längst registriert worden sein. Aufgrund der Gesichtserkennungssoftware seien die Geheimdienste in der Lage, die Beschwerdeführenden infolge der kursierenden Videos zu identifizieren. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass einem Bruder Asyl gewährt worden sei. Seine Angehörigen würden daher wahrscheinlich durch die Behörden über dessen Verbleib befragt. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen erhoben (vgl. E. 5.2). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.). 5.5 5.5.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM den Beschwerdeführenden - wenn auch in zeitlicher Hinsicht relativ spät - Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährte (vgl. Akte SEM A40/2). Ihnen wurden zudem auf Beschwerdeebene antragsgemäss (vgl. Beschwerde S. 1 und 4) Einsicht in die Akten der von ihnen erwähnten Geschwister gewährt sowie Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt (vgl. Zwischenverfügungen vom 30. September und 18. Oktober 2018.). Dem Akteneinsichtsrecht (Art. 26 ff. VwVG), als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, wurde damit Genüge getan. 5.5.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zu der vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgung des Vaters und der damit verbundenen Frage nach einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers geäussert, dieses Vorbringen allerdings mangels vorhandenem Kausalzusammenhang sowie der nötigen Intensität nicht als asylrelevant erachtet (vgl. Verfügung S. 4 f.). Demzufolge kann nicht - wie in der Beschwerde pauschal argumentiert wird (vgl. Beschwerde S. 6) - von einer willkürlichen Argumentation des SEM gesprochen werden. Vielmehr hat die Vorinstanz lediglich eine andere als von den Beschwerdeführenden erwartete Würdigung des entsprechenden Sachverhalts vorgenommen. 5.5.3 Die Vorinstanz hat zudem bereits in der angefochtenen Verfügung den militärischen Dokumenten des Beschwerdeführers Rechnung getragen (vgl. Verfügung S. 4), indem sie, wie sie dies auf Vernehmlassungsstufe verdeutlicht (vgl. Vernehmlassung S. 1), grundsätzlich nicht daran zweifelte, dass der Beschwerdeführer in Syrien seinen Militärdienst absolviert habe. Allerdings mass sie diesem Element ebenfalls keine asylrechtliche Bedeutung zu. Es liegt somit nicht - wie in der Beschwerde dem SEM vorgeworfen wird (vgl. Beschwerde S. 5 f.) - eine Gehörsverletzung vor. 5.5.4 Nicht unerwähnt blieb vom SEM zudem die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Ordnungskraft und Teilnehmerin von Kundgebungen. Diese Sachverhaltselemente würdigte es ebenfalls als nicht beachtlich im asylrechtlichen Sinne (vgl. Verfügung S. 5). Von einer Unterdrückung von Fakten - wie dies in der Rechtsmittelschrift dargelegt wird (vgl. Beschwerde S. 7) und damit einer mangelhaften Sachverhaltserhebung durch das SEM kann demnach auch in diesem Punkt nicht die Rede sein. 5.5.5 Dem SEM kann nicht, wie auf Beschwerdeebne dahingehend geltend gemacht, vorgehalten werden, es hätte einen Protokolleintrag betreffend (...) vornehmen und darauf zurückführende psychische Probleme der Beschwerdeführerin, thematisieren müssen (vgl. Beschwerde S. 7 und Eingabe vom 1. November S. 2). Die erfolgte Operation an einem Finger (vgl. Akte SEM A32/14 F82) stellte kein für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe relevantes Sachverhaltselement dar. Auf Beschwerdeebene werden weder die psychischen Probleme konkretisiert oder belegt oder aber insbesondere aufgezeigt, inwiefern damit allfällige Asylgründe vorliegen würden. Dies mag daran liegen, dass sich die Beschwerdeführerin, wie in der Eingabe vom 1. November 2018 erklärt wird (vgl. a.a.O. 1. S. 2), nicht entschliessen konnte, von einem bestimmten Ereignis zu berichten. Um was für ein Ereignis es sich dabei handelt und ob es - allenfalls für die Asylgewährung relevant wäre - bleibt somit unklar und damit nicht beurteilbar. 5.5.6 Was die ins Ausland geflohenen Angehörigen der Beschwerdeführenden anbelangt, hat das SEM diese zwar in der angefochtenen Verfügung nicht allesamt mit der entsprechenden Asylverfahrensnummer oder aber namentlich erwähnt. Es hat sich dennoch dazu geäussert, indem es erkannte, dass, nebst den in der Verfügung zitierten Akten der Geschwister, auch aus den Akten der übrigen Familienmitglieder keine Gründe zu entnehmen seien, aus denen die Beschwerdeführenden eine Verfolgungsgefahr für sich ableiten könnten (vgl. Verfügung S. 4). In der Beschwerde wird diesbezüglich einzig ein Bruder erwähnt, der bei einer Demonstration festgenommen worden und sieben Monate in Haft gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 8). Dabei dürfte es sich um den vom SEM namentlich in der Vernehmlassung erwähnten Bruder des Beschwerdeführers P._______ handeln, zu dem sich das SEM explizit geäussert hat sowie im Übrigen auch zu weiteren Geschwistern (vgl. Vernehmlassung S. 2). Es lässt sich demnach auch in diesem Punkt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz erkennen. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren (vgl. Beschwerde S. 2 [Ziffer 6]) ist abzuweisen. 5.7 Das Gericht hat somit in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG), wobei anzumerken ist, dass es bei seiner Beurteilung erwähnte Akten des Bruders des Beschwerdeführers P._______ (Verfahrensnummer SEM N [...]) und jene der Schwester der Beschwerdeführerin Q._______ (Verfahrensnummer SEM N [...]) konsultiert hat. Wie auf Beschwerdeebene nachträglich beantragt wurde (vgl. Eingabe vom 1. November 2018 S. 4), hat es zusätzlich die Akten des Bruders S._______ (Verfahrensnummer SEM N [...]) beigezogen. 6. 6.1 In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der analysierten Lageberichte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen sei, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen sei, dass die betroffene Person als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Das Gericht erachtete die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Refraktärs als erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehörte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte, indem er sich politisch exponiert hatte (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2020 VI/4 bestätigt (vgl. a.a.O. E. 5.1.1) und dabei unter anderem betont, dass die Wahrscheinlichkeit der Schwelle der Asylrelevanz nicht erreicht sei, sollten keine dieser zusätzlich exponierenden Faktoren vorhanden sein (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt - einhergehend mit dem SEM - nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, den Militärdienst in Syrien absolviert hat, zumal er dazu als Beleg auf Beschwerdeebene sein Dienstbüchlein nachgereicht hat (vgl. Eingabe vom 24. Dezember 2021, Beilage 2). Die Absolvierung des Militärdienstes stellt vorliegend aber kein asylrechtlich relevantes Element dar. Inwiefern sich daraus eine Verfolgungsgefahr ergeben soll, wird auf Beschwerdeebene denn auch nicht dargelegt. Dem SEM ist daher zuzustimmen, dass diesem Faktor allein keine asylrechtliche Relevanz zukommt. 6.2.2 Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers wegen der Verweigerung des Reservedienstes durch die syrischen Behörden verfolgt zu werden, ist zunächst festzuhalten, dass er seinen Angaben zufolge vor seiner endgültigen Ausreise Ende 2012 kein persönliches Aufgebot zur Leistung des Reservedienstes erhalten hatte (vgl. Akte SEM A31/21 F60). Er erzählte indes davon, dass damals Personen auch ohne vorhergehendes Aufgebot in den Reservedienst eingezogen worden seien (vgl. a.a.O. F59). So seien viele an Kontrollposten festgenommen und eingezogen worden (vgl. a.a.O. F61). Aufgrund seiner absolvierten Militärausbildung, seines damaligen Alters und der Tatsache, dass Ende 2012 in Syrien vermehrt Reservisten einberufen wurden (vgl. Urteil des BVGer E-4558/2018 vom 15. März 2021 E. 6.3.5) wäre zwar - wie vom SEM ebenso gefolgert - nicht ganz auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien allenfalls in den Reservedienst hätte eingezogen werden können. Die Furcht vor einer künftigen Einberufung in den Reservedienst würde allerdings noch keine asylrelevante Gefährdung begründen. Der Beschwerdeführer - hatte denn auch - wie besehen - kein persönliches Aufgebot zur Absolvierung des Dienstes erhalten. Auch nach der Ausreise scheint weder ihm noch seiner Familie ein entsprechendes Aufgebot zugestellt worden zu sein, ansonsten er diesen Umstand längst geltend gemacht respektive einen entsprechenden Beleg zu den Akten gereicht hätte. Es erscheint daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er von den syrischen Behörden als Verweigerer des Reservedienstes qualifiziert und deswegen, wie von ihm verschiedentlich vorgebracht (vgl. Akte SEM A31/21 F101 f., F126, vgl. Replik S. 2), in Syrien behördlich gesucht würde. 6.3 6.3.1 Selbst bei Annahme einer Verweigerung des Reservedienstes würde vorliegend die Schwelle der Asylrelevanz nicht erreicht, da der Beschwerdeführer - wie nachstehend dargelegt - kein Profil im Sinne der zuvor erwähnten Rechtsprechung aufweist; er mithin nicht als regimefeindliche Person zu erachten ist, zumal er sich in der Vergangenheit selber nicht politisch exponiert hatte: 6.3.2 Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er in Syrien politisch nicht aktiv tätig gewesen ist. Er habe lediglich an heimlichen Versammlungen und Sitzungen der Partei teilgenommen. Sie hätten sich nicht getraut, selber aktiv zu werden (vgl. Akte SEM A31/21 F111, F114 f.). Sein politisches Engagement in Syrien beschränkte sich somit auf die heimliche Teilnahme an erwähnten Versammlungen und Sitzungen. Er sprach nie davon, dass er deswegen oder aber wegen seiner bereits vor 2012 erfolgten Ausreisen aus Syrien und seiner Aufenthalte in der Autonomen Region Kurdistan (vgl. a.a.O. F40, F43, F50 ff.) von den Behörden diesbezüglich befragt worden oder deshalb in deren Visier geraten wäre. Vielmehr konnte er beispielsweise im Juni 2011 auf legalem Weg aus Syrien aus- und am 14. Juli 2011 nach Syrien einreisen (vgl. a.a.O. F55 f., F94, F97 f.). 6.3.3 Die Behörden erkundigten sich seinen Aussagen zufolge zwar ab 2005 - und schon zuvor - bis 2010 immer wieder beim Beschwerdeführer und seiner Familie nach dem Verbleib des Vaters (vgl. Akte SEM A31/21 F62, F87, F89 ff., F92, F95 ff.). Die blossen Erkundigungen nach dem Vater sowie die erfolgten Geldzahlungen sind indes nicht als hinreichend intensiv im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu erachten. Der Beschwerdeführer selber geriet während dieser Erkundigungen oder danach nie persönlich in den Fokus der Behörden. Ausserdem wurde er nach seiner legalen Wiedereinreise nach Syrien im Juli 2011 von den syrischen Behörden nie befragt oder kontaktiert (vgl. a.a.O. F98 ff.). Letztlich kehrte sein Vater gemäss seinen Angaben Ende 2012 respektive als die Krise ausgebrochen sei, nach Syrien zurück, da die Behörden in jenem Zeitpunkt aufgrund des herrschenden Chaos nicht mehr nach dem Vater gefragt hätten (vgl. a.a.O. F34, F62). Vor diesem Hintergrund kann aber auch nicht - wie in der Beschwerde argumentiert wird - davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der von ihm befürchteten Rekrutierung in den Reservedienst im Jahr 2012 zu seinem Vater befragt und dabei höchstwahrscheinlich gefoltert worden wäre (vgl. Beschwerde S. 5). 6.3.4 Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise als politisch oppositionelle respektive als regimefeindliche Person wahrgenommen hätten oder aber ihn bei einer Rückkehr als solche betrachten würden. 6.3.5 An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass - wie auf Beschwerdeebene eingewandt wird - den Geschwistern S._______ und P._______ durch das SEM die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen Asyl gewährt wurde. Diesbezüglich lässt sich feststellen, dass P._______ Ende 2013 und damit zeitlich nach dem Beschwerdeführer aus Syrien ausreiste. P._______ wurde seinen Schilderungen zufolge wegen des Vorwurfs von Teilnahmen an Demonstrationen zweimal, nämlich 2004 für einen Monat sowie von Juli bis Oktober 2012 respektive bis Ende 2012 inhaftiert (vgl. Verfahrensnummer SEM N [...] Akte A5/12 S. 4 und S. 9 und A24/20 S. 4, S. 7 und S. 10 f.). Damit dürfte dieser Bruder bei den syrischen Behörden im Zeitpunkt dessen Inhaftnahmen als regimekritische Person registriert gewesen sein. Letzteres lässt sich indes nicht vom Beschwerdeführer sagen, da dieser in Syrien gegen aussen hin weder aktiv politisch tätig war noch sonst die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hatte; auch nicht aufgrund der erwähnten Aktivitäten des Bruders oder des Vaters. Aus den Akten des Bruders P._______ geht denn auch nicht hervor, dass dieser zur Person oder dem Verbleib des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden befragt worden wäre. Gemäss den Akten des Bruders S._______ bildete dessen zentraler Ausreisegrund die Flucht vor dem Einzug in den Militärdienst. Dessen Angaben zufolge war er hingegen wegen seinen Teilnahmen an Demonstrationen nicht ins Visier der syrischen Behörden geraten (vgl. Verfahrensnummer SEM [...] Akte A17/14 S. 4, 9, S. 12). Diese - nebst einer allfälligen Reservedienstverweigerung - zusätzlichen Faktoren würden allerdings gemäss der erwähnten - und zwischenzeitlich auch vom SEM berücksichtigten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 7.1) aktuell nicht genügen, um als regimefeindliche Person qualifiziert zu werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Gericht hinsichtlich des weiteren Bruders R._______ mit Urteil (...) vom 22. August 2016 erwog, es bestünden keine konkreten Indizien, dass dieser durch den syrischen Staat als Regimegegner identifiziert worden sei (vgl. a.a.O. E. 6.3). Gleich verhält es sich schliesslich mit der Schwester T._______, wie sich aus dem Urteil (...) vom 23. Januar 2018 ergibt (vgl. a.a.O. E. 4). 6.3.6 Ein dem Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters oder erwähnter Geschwister zu unterstellendes regimekritisches Profil ist damit zu verneinen. 6.4 6.4.1 Damit lässt sich zugleich auch nicht auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers schliessen: 6.4.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Im syrischen Kontext werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-86/2019 vom 8. Februar 2022 E. 7.4.2 m.w.H.). 6.4.3 Die syrischen Behörden hatten zwar - wie zuvor erwähnt - den Bruder P._______ in den Jahren 2004 und 2012 sowie den Vater des Beschwerdeführers 2005 inhaftiert, womit diese in jenem Zeitpunkt als Regimegegner registriert gewesen sein dürften. Beide wurden nach ihren jeweiligen Inhaftierungen jedoch entlassen, P._______ 2012, der Vater 2005, ohne dass der Beschwerdeführer danach persönlichen Behelligungen des Regimes im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt gewesen wäre. Die stetigen Erkundigungen bei der Familie und die Geldzahlungen derselben an die Behörden sind nicht als intensiv genug zu werten. Der Vater kehrte ausserdem angeblich 2012 nach Syrien zurück und verstarb schliesslich 2016. Ein Interesse des syrischen Staates an dessen Person wäre damit ohnehin nicht mehr ersichtlich. Wäre der Vater in all den Jahren, in denen nach diesem bei der Familie angeblich nachgefragt worden sei, immer noch als Regimegegner erachtet worden, hätten die syrischen Behörden es wohl kaum bei den blossen Erkundigungen nach dessen Verbleib belassen, sondern viel härtere Massnahmen ergriffen. Dass der Bruder S._______ von den syrischen Behörden als Regimegegner erachtet würde, lässt sich dessen Angaben zufolge - ebenfalls nicht feststellen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass das Gericht in zitiertem Urteil (...) vom 22. August 2016 den Bruder R._______ betreffend eine Reflexverfolgung aufgrund des Vaters oder des weiteren Bruders S._______ mangels Intensität ebenfalls verneinte (vgl. a.a.O. E. 5.9). Mit Bezug auf die Schwester T._______ wurde eine solche Verfolgung (infolge des Vaters) mit Urteil (...) vom 23. Januar 2018 ebenfalls ausgeschlossen (vgl. a.a.O. E. 4). 6.4.4 Es ergeben sich somit keine konkreten Hinweise dafür, dass Elemente vorliegen, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer würde infolge der genannten Familienangehörigen bei einer Rückkehr nunmehr als Regimegegner erkannt und hätte aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft hinreichend intensive und damit flüchtlingsbegründende Nachteile zu befürchten. Was die weiteren in der Schweiz lebenden Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers anbelangt, fällt sodann auf, dass zu diesen in der Beschwerde keine Ausführungen gemacht werden. Dies mag daran liegen, dass ihnen der Asyl- und Flüchtlingsstaus rechtskräftigt verwehrt wurde. 6.4.5 Was schliesslich das in der Beschwerde genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2037/2016 vom 23. August 2018 anbelangt (vgl. Beschwerde S.9), kann dieses hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung nicht als Vergleich im vorliegenden Fall herangezogen werden. Denn die im zitierten Urteil betroffene Beschwerdeführerin stand aufgrund ihrer Beziehung zu gesuchten Verwandten - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - unter massivem Druck durch die Behörden und wurde von diesen unter anderem mit dem Tode bedroht, mitgenommen und geschlagen (vgl. a.a.O. E. 2.2.5 f.) 6.4.6 Eine (Reflex-)Verfolgungsfurcht kann der Beschwerdeführer - wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt - auch nicht etwa aufgrund der von seiner Ehefrau geschilderten Fluchtgründe ableiten. 6.5 6.5.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei vorab festgehalten, dass sie den Beschwerdeführer erst nach dessen Ausreise 2012 aus Syrien im Irak kennenlernte, wo sie 2014 heirateten, als sie noch (...) war (vgl. Akte SEM A32/14 F 23, F41). 6.5.2 Die ihr als (...) 2004 in H._______ zugefügten Nachteile im Rahmen ihrer Teilnahme am (...) (vgl. a.a.O. F43) sind in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal zu ihrer Ende April 2013 erfolgten Ausreise (vgl. a.a.O. F54) einzustufen und damit nicht von Asylrelevanz. 6.5.3 Ihre Teilnahmen an verschiedenen Demonstrationen während des Jahres 2012 - (...) - und ihre Funktion dabei im Ordnungsdienst (vgl. a.a.O. F47 ff.) vermögen ebenfalls keine Relevanz zu entfalten. Ihren Angaben zufolge wurde sie während jener Zeit nie von den Behörden mit diesem Engagement konfrontiert (vgl. a.a.O. F55 f.). Ebenso wenig hatte sie wegen ihrer dargelegten Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Partei, die sie verheimlichte, eigentliche Probleme oder Behördenkontakt (vgl. a.a.O. F58 ff.). Sie stand demnach in jenem Zeitpunkt nicht im Fokus der syrischen Behörden und reiste gemäss ihren Schilderungen im April 2013 hauptsächlich wegen der allgemeinen unsicheren Lage aus (vgl. a.a.O. F. 53 ff., F73.). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten in den Augen des syrischen Regimes als deren Gegnerin gegolten hätte. 6.5.4 Zum eingereichten Foto der Beschwerdeführerin, welches im Rahmen ihrer Teilnahme an einer Demonstration gemacht worden sei und das sie auf Facebook verbreitet habe (vgl. Akte SEM A32/14 F47; vgl. Beschwerde S. 5 und Beilage 3-1), lässt sich Folgendes feststellen: Am 9. November 2012 berichtete die Nachrichtenseite (...) über Demonstrationen in der Stadt H._______ ([...]). Gemäss (...) kam es zu mehreren Massendemonstrationen in der Stadt, wobei die grösste in U._______ stattgefunden habe, welche durch die überparteiliche Organisation Kurdischer Nationalrat gemeinsam mit den Jugend-Koordinations-Komitees organisiert worden war und an der viele Bewohner und Bewohnerinnen der östlichen Stadtviertel teilnahmen. V._______, ein Führer der (...) hielt während der Demonstration eine Rede, in welcher er die aktive Teilnahme der kurdischen Bevölkerung an der syrischen Revolution betonte und festhielt, dass er nicht gegen die Freie Syrische Armee (FSA) sei, da diese zu den Waffen habe greifen müssen, um das syrische Volk vor den Verbrechen des Regimes zu schützen. Allerdings erklärte er, dass die Revolution in den kurdischen Gebieten nach wie vor friedlich sei. Die Kurden müssten keine Waffen tragen, da das Regime bisher noch keine Waffen gegen sie erhoben habe. Dem Artikel waren Bilder der Demonstration beigefügt; darunter auch das erwähnte Foto der Beschwerdeführerin, worauf sie als (...) zusammen mit einer Frau abgebildet ist (vgl. [...], abgerufen am 29.04.22). Die beiden tragen die Flagge der Region Kurdistan-Irak und die Flagge der Syrischen Republik vor der Machtergreifung durch die Baath-Partei (vgl. [...], abgerufen am 29.04.22). Trotz dieser bereits anfangs November 2012 verbreiteten Bildaufnahme der Beschwerdeführerin in der genannten kurdischen Online-Zeitung wurde sie bis zu ihrer Ausreise im April 2013 weder behördlich kontaktiert noch sonst irgendwie behelligt. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass sie den syrischen Behörden als regimefeindlich aufgefallen wäre und sie daher - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - mit einem Zugriff der Behörden hätte rechnen müssen (vgl. Beschwerde S. 5). 6.5.5 Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Video, welches auf der Plattform YouTube weiterhin abrufbar ist und knapp über 1000 Aufrufe verzeichnete, lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Die Beschwerdeführerin lässt sich darauf nicht eindeutig erkennen und somit nicht identifizieren; auch nicht - wie in der Beschwerde dargetan wird (vgl. Beschwerde S. 7 und Überschrift der Beilage 3-2) - aufgrund ihrer Bekleidung mittels heller Mütze. 6.5.6 Die Schwester Q._______ (Verfahrensnummer SEM N [...]), deren Asylgesuch vom 24. Mai 2015 durch das SEM am 9. Januar 2017 gutgeheissen wurde, erzählte gegenüber dem SEM, sie habe wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen Angst bekommen. Ihr Nachbar, ein Mitglied der Regierungspartei, habe ihrem Vater mitgeteilt, dass er wisse, dass sie demonstrieren gehe. Deshalb habe sie sich ungefähr einen Monat bei ihrem Onkel im Dorf versteckt. Bei ihren Eltern hätten sich die syrischen Behörden nach ihr erkundigt. (vgl. a.a.O. SEM Akte A22/15 Q36, Q70, Q85 ff., Q97 ff., Q108 f.). Die Schwester reiste allerdings ihren Angaben zufolge bereits am 2. Februar 2011 respektive am 2. Februar 2012- und damit mindestens ein Jahr vor der Beschwerdeführerin aus Syrien aus (vgl. a.a.O. Akte SEM A10/5 S. 5, A22/15 Q30). Die Beschwerdeführerin verblieb hingegen noch bis Ende April 2013 in Syrien, ohne ihren bisherigen Darlegungen zufolge in jenem Zeitraum - wie besehen - persönlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen zu haben. Demnach erscheint eine (Reflex-)Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktivtäten ihrer Schwester ebenfalls unbegründet. 6.5.7 Die Beschwerdeführerin kann demnach weder aus den von ihr dargelegten Gründen noch aus dem Status ihrer Schwester Verfolgungsgründe ableiten. 6.6 6.6.1 Es bleiben daher die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu beurteilen (vgl. Eingabe vom 11. Februar 2019 S. 1 ff.). Dabei ist zu prüfen, ob er aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers. 6.6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Zwar hält Art. 3 Abs. 4 AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch mit einem ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK versehen (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.6.3 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. 6.6.4 Gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.) rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn sich jemand in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wurde etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. a.a.O.). 6.6.5 Bei der vom Beschwerdeführer genannten Gruppe handelt es sich seinen Ausführungen zufolge um eine überparteiliche Bewegung für den kurdischen Aufstand (vgl. Eingabe vom 11. Februar 2019 S. 1). Gemäss der eingereichten Bestätigung ist der Beschwerdeführer seit 2016 Mitglied dieser politisch neutralen Bewegung und hat sich gelegentlich an Aktionen des Vereins betätigt. Damit ist weder von einer Exponiertheit im umschriebenen Sinn noch von einem besonderen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen. Aufgrund seiner - im Übrigen nicht näher umschriebenen - gelegentlichen Teilnahmen an Aktionen der genannten Organisation erscheint nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht. 6.6.6 Letztlich bleibt festzustellen, dass die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in der Schweiz ebenfalls keinen subjektiven Nachfluchtgrund bildet (vgl. Urteile des BVGer E-1800/2022 vom 27. April 2022 E. 7.1.2 und D-3955/2020 E. 5.3.2; vgl. Referenzurteil D- 3839/2013, E. 6.4.3 m.w.H.).

7. Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sind. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Akten der Familienangehörigen der Beschwerdeführenden sowie der erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten zum heutigen Zeitpunkt nicht feststellen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch in Folge von subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 AsylG). Die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) kommen somit nicht zum Tragen, weshalb die beantragte Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling (Art. 83 Abs. 8 AIG) infolge Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung nicht in Betracht fällt. Die Prüfung der Frage nach dem Vorliegen anderweitiger, dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehenden Unzulässigkeits- sowie Unmöglichkeitskriterien (Art. 83 Abs. 2 und 3 AIG) erübrigt sich aufgrund deren alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), da den Beschwerdeführenden vorliegend die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 83 Abs. 4 AIG) gewährt wurde.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 30. August 2018 gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführenden nach Erkenntnis des Gerichts weiterhin von Leistungen der Sozialhilfe abhängig sind, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte eine Honorarnote datierend vom 30. Januar 2019 ein und machte dabei einen Aufwand von insgesamt 15.20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- im Falle des Obsiegens sowie Auslagen von Fr. 81.70 geltend. Der ausgewiesene Stundenaufwand und die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 ist der Rechtsvertreter jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer anwaltlichen Rechtsverbeiständung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 3689.- (gerundet, inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

3. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3689.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Camilla Mariéthoz Wyssen Claudia Jorns Morgenegg