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E-1800/2022

E-1800/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, er habe zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs an zahlreichen Demonstrationen teilgenom- men. Nachdem er sich im Jahr 2011 respektive 2012 geweigert habe, sei- nen Militärdienst zu leisten, sei er für (…) Monate inhaftiert worden, wes- halb er schliesslich im (…) 2013 in den Irak ausgereist sei. Im September 2015 sei er über die Türkei und weitere Länder in die Schweiz gelangt. A.b Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B._______ vom 26. Sep- tember 2018 wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und für zehn Jahre des Landes verwiesen. A.c Mit Verfügung vom 20. August 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab mit der Begründung, die Vorbringen seien nicht asylrelevant beziehungsweise unglaubhaft. Die Wegweisung verfügte das SEM nicht mit der Begründung, der Entscheid über den Vollzug der Landesverwei- sung liege in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden. A.d Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil E-4645/2019 vom 8. Oktober 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. II. B. Am 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertreterin beim SEM eine Eingabe mit dem Titel «Mehrfachgesuch» ein. Zur Begründung wiederholte er zunächst die im ordentlichen Verfahren vor- gebrachten Asylgründe. Sodann machte er im Wesentlichen geltend, dass Rückkehrer – welche eine bestimmte soziale Gruppe bilden würden – in Syrien massive Menschenrechtsverletzungen durch den syrischen Ge- heimdienst zu befürchten hätten. Ferner machte er gesundheitliche Prob- leme geltend, welche gegen einen zumutbaren Wegweisungsvollzug spre- chen würden.

E-1800/2022 Seite 3 Als Beweismittel reichte er verschiedene Rapporte von Menschenrechts- organisationen aus dem Herbst 2021 und medizinische Berichte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 trat das SEM mangels funktionaler Zu- ständigkeit auf die als Mehrfachgesuch betitelte Eingabe vom 28. Oktober 2021 nicht ein. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer ma- che hauptsächlich Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Zu deren Beurteilung seien angesichts der rechtskräftigen obligatorischen Landes- verweisung die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig seien. D. Am 27. Januar 2022 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 hob das SEM seine Verfü- gung vom 19. Januar 2022 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsent- scheid E-426/2022 vom 28. Februar 2022 das Beschwerdeverfahren von der Geschäftskontrolle abschrieb. E. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 16. März 2022 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Mehrfachgesuch vom 28. Oktober 2021 ab. Soweit darin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt worden war, trat sie darauf nicht ein und stellte fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesver- weisung liege in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden. Schliesslich verzichtete sie in Gutheissung des entsprechenden Gesuches auf die Erhebung von Gebühren. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertreterin am 14. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, nach Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und die zuständige Be- hörde vorsorglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Fer- ner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung

E-1800/2022 Seite 4 eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin zu bestellen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

19. April 2022 in elektronischer Form vor. H. Am 20. April 2022 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Ein- gang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Ge- biet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.﷢108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen, ist bereits aufgrund der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt es sich sodann, auf den Antrag, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, einzugehen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

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E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die Dispositivzif- fern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingsei- genschaft und Abweisung des Mehrfachgesuches). Soweit das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist (Ziff. 3 und 4), ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach überprüft das Gericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-1800/2022 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung verweist das SEM zu- nächst auf das ordentliche Asylverfahren, in welchem festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer die Vorverfolgung – die Einberufung zum Militärdienst, die damit verbundene Wehrdienstverweigerung, die Teil- nahme an Demonstrationen sowie die Inhaftierung und Folter – nicht glaub- haft habe machen können. Bezüglich einer künftigen Furcht vor Verfolgung verneinte das SEM, dass syrische Rückkehrer eine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG bildeten, insbesondere verfügten sie nicht über eine abgegrenzte Identität und ein gemeinsames Merkmal über die Ausreise aus Syrien hinaus. Die Ausreise könne überdies aus einer Vielzahl von Mo- tiven erfolgen, das politisch-ethnische Motiv sei nur eines davon. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime jeder aus- gereisten Person eine oppositionelle beziehungsweise regimefeindliche Gesinnung unterstelle, und dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als staatsgefährdend eingestuft würde, zumal die eingereichten Berichte zur Situation von Syrien-Rückkehrern keinen individuellen Bezug zu ihm aufwiesen.

E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der ur- sprünglichen Asylgründe festgehalten. Unabhängig davon sei in jüngster Zeit publik geworden, dass Rückkehrer bei ihrer Einreise in Syrien massi- ven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Dafür reiche allein die Tatsache aus, aus diesem Land geflohen zu sein. Folglich seien all die Personen, die seit Beginn des Konflikts im Jahr 2011 Syrien verlassen hät- ten – also auch der Beschwerdeführer – dem Risiko ausgesetzt, nach ihrer Rückkehr verfolgt zu werden. Das SEM zweifle nicht an seiner Identität, er habe Syrien illegal verlassen und sich damit auch dem Wehrdienst entzo- gen. Entgegen der Auffassung des SEM liege das Merkmal der sozialen Gruppe bereits darin, dass all diese Personen in dieses Land zurückkehren müssten. Aus Sicht des syrischen Regimes hätten alle Personen, die das Land seit Beginn des Konflikts verlassen hätten ihr Missfallen mit den Zu- ständen im Land zum Ausdruck gebracht, weshalb die drohenden Verfol- gungshandlungen politisch motiviert seien.

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E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat, soweit es darauf eintrat. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden, und die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beur- teilung zu gelangen.

E. 7.1.1 Zunächst äussert sich der Beschwerdeführer kritisch zu der im Rah- men des ordentlichen Asylverfahrens vorgenommenen Qualifizierung sei- ner ursprünglichen Asylgründen als unglaubhaft. Diesbezüglich ist er mit dem SEM auf dessen Verfügung vom 20. August 2019 hinzuweisen sowie auf das Urteil des BVGer E-4645/2019 vom 8. Oktober 2019, mit welchem diese Verfügung rechtskräftig wurde. Die Einschätzung, die ursprünglichen Asylgründe – die behauptete Einberufung in den Militärdienst, die damit verbundene Wehrdienstverweigerung, die Teilnahme an Demonstrationen und die Inhaftierung – seien unglaubhaft (vgl. Urteil BVGer a.a.O. E. 7.2), lassen sich mit dieser Kritik im Rahmen des Mehrfachgesuches offensicht- lich nicht in Frage stellen.

E. 7.1.2 Wesentlich sei jedoch, so der Beschwerdeführer weiter, dass er Sy- rien, wo eine allgemeine Wehrpflicht bestehe, im dienstfähigen Alter ver- lassen habe. Aufgrund seiner illegalen Ausreise sei er bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet. Damit macht er einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend, welcher gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen ist, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien – auch nicht im dienstpflichtigen Alter – noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine ursprünglichen Asylgründe nicht glaubhaft gemacht hat und entsprechend aus diesen Gründen auch nicht im Fokus der syrischen Behörden steht, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfol- gung alleine wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise zu vernei- nen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner

E-1800/2022 Seite 8 langen Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien möglicher- weise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Zu bestätigen ist insbesondere auch die Einschätzung des SEM, es würde nicht sämtlichen nach Syrien zurückkehrenden Personen unbese- hen ihrer Ausreisemotive eine oppositionelle Haltung, und damit ein flücht- lingsrechtlich relevantes Motiv unterstellt, weshalb Syrien-Rückkehrer nicht als soziale Gruppe qualifiziert werden könnten. Zu Recht verweist das SEM schliesslich darauf, mit dem pauschalen Hinweis des Beschwerdeführers auf neuere Berichte von Menschenrechtsorganisationen sei kein individu- eller Bezug dargetan und nicht begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zu- kunft ernsthafte Nachteile aus einem Grund von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, zumal Mehrfachgesuche zu begründen sind (vgl. Art. 111c AsylG).

E. 7.2 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt, so- weit es darauf eingetreten ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, gemäss welchem einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

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E. 9.3 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsver- tretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge- wiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1800/2022 Urteil vom 27. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Sonja Nabholz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. März 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, er habe zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Nachdem er sich im Jahr 2011 respektive 2012 geweigert habe, seinen Militärdienst zu leisten, sei er für (...) Monate inhaftiert worden, weshalb er schliesslich im (...) 2013 in den Irak ausgereist sei. Im September 2015 sei er über die Türkei und weitere Länder in die Schweiz gelangt. A.b Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B._______ vom 26. September 2018 wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und für zehn Jahre des Landes verwiesen. A.c Mit Verfügung vom 20. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab mit der Begründung, die Vorbringen seien nicht asylrelevant beziehungsweise unglaubhaft. Die Wegweisung verfügte das SEM nicht mit der Begründung, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung liege in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden. A.d Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4645/2019 vom 8. Oktober 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. II. B. Am 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim SEM eine Eingabe mit dem Titel «Mehrfachgesuch» ein. Zur Begründung wiederholte er zunächst die im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Sodann machte er im Wesentlichen geltend, dass Rückkehrer - welche eine bestimmte soziale Gruppe bilden würden - in Syrien massive Menschenrechtsverletzungen durch den syrischen Geheimdienst zu befürchten hätten. Ferner machte er gesundheitliche Probleme geltend, welche gegen einen zumutbaren Wegweisungsvollzug sprechen würden. Als Beweismittel reichte er verschiedene Rapporte von Menschenrechtsorganisationen aus dem Herbst 2021 und medizinische Berichte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 trat das SEM mangels funktionaler Zuständigkeit auf die als Mehrfachgesuch betitelte Eingabe vom 28. Oktober 2021 nicht ein. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer mache hauptsächlich Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Zu deren Beurteilung seien angesichts der rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig seien. D. Am 27. Januar 2022 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 hob das SEM seine Verfügung vom 19. Januar 2022 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid E-426/2022 vom 28. Februar 2022 das Beschwerdeverfahren von der Geschäftskontrolle abschrieb. E. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 16. März 2022 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Mehrfachgesuch vom 28. Oktober 2021 ab. Soweit darin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt worden war, trat sie darauf nicht ein und stellte fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung liege in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden. Schliesslich verzichtete sie in Gutheissung des entsprechenden Gesuches auf die Erhebung von Gebühren. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 14. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, nach Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2022 in elektronischer Form vor. H. Am 20. April 2022 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen, ist bereits aufgrund der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt es sich sodann, auf den Antrag, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, einzugehen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Mehrfachgesuches). Soweit das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist (Ziff. 3 und 4), ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach überprüft das Gericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung verweist das SEM zunächst auf das ordentliche Asylverfahren, in welchem festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer die Vorverfolgung - die Einberufung zum Militärdienst, die damit verbundene Wehrdienstverweigerung, die Teilnahme an Demonstrationen sowie die Inhaftierung und Folter - nicht glaubhaft habe machen können. Bezüglich einer künftigen Furcht vor Verfolgung verneinte das SEM, dass syrische Rückkehrer eine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG bildeten, insbesondere verfügten sie nicht über eine abgegrenzte Identität und ein gemeinsames Merkmal über die Ausreise aus Syrien hinaus. Die Ausreise könne überdies aus einer Vielzahl von Motiven erfolgen, das politisch-ethnische Motiv sei nur eines davon. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime jeder ausgereisten Person eine oppositionelle beziehungsweise regimefeindliche Gesinnung unterstelle, und dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als staatsgefährdend eingestuft würde, zumal die eingereichten Berichte zur Situation von Syrien-Rückkehrern keinen individuellen Bezug zu ihm aufwiesen. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der ursprünglichen Asylgründe festgehalten. Unabhängig davon sei in jüngster Zeit publik geworden, dass Rückkehrer bei ihrer Einreise in Syrien massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Dafür reiche allein die Tatsache aus, aus diesem Land geflohen zu sein. Folglich seien all die Personen, die seit Beginn des Konflikts im Jahr 2011 Syrien verlassen hätten - also auch der Beschwerdeführer - dem Risiko ausgesetzt, nach ihrer Rückkehr verfolgt zu werden. Das SEM zweifle nicht an seiner Identität, er habe Syrien illegal verlassen und sich damit auch dem Wehrdienst entzogen. Entgegen der Auffassung des SEM liege das Merkmal der sozialen Gruppe bereits darin, dass all diese Personen in dieses Land zurückkehren müssten. Aus Sicht des syrischen Regimes hätten alle Personen, die das Land seit Beginn des Konflikts verlassen hätten ihr Missfallen mit den Zuständen im Land zum Ausdruck gebracht, weshalb die drohenden Verfolgungshandlungen politisch motiviert seien. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat, soweit es darauf eintrat. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden, und die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.1.1 Zunächst äussert sich der Beschwerdeführer kritisch zu der im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vorgenommenen Qualifizierung seiner ursprünglichen Asylgründen als unglaubhaft. Diesbezüglich ist er mit dem SEM auf dessen Verfügung vom 20. August 2019 hinzuweisen sowie auf das Urteil des BVGer E-4645/2019 vom 8. Oktober 2019, mit welchem diese Verfügung rechtskräftig wurde. Die Einschätzung, die ursprünglichen Asylgründe - die behauptete Einberufung in den Militärdienst, die damit verbundene Wehrdienstverweigerung, die Teilnahme an Demonstrationen und die Inhaftierung - seien unglaubhaft (vgl. Urteil BVGer a.a.O. E. 7.2), lassen sich mit dieser Kritik im Rahmen des Mehrfachgesuches offensichtlich nicht in Frage stellen. 7.1.2 Wesentlich sei jedoch, so der Beschwerdeführer weiter, dass er Syrien, wo eine allgemeine Wehrpflicht bestehe, im dienstfähigen Alter verlassen habe. Aufgrund seiner illegalen Ausreise sei er bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet. Damit macht er einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend, welcher gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen ist, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien - auch nicht im dienstpflichtigen Alter - noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine ursprünglichen Asylgründe nicht glaubhaft gemacht hat und entsprechend aus diesen Gründen auch nicht im Fokus der syrischen Behörden steht, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung alleine wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner langen Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien möglicherweise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Zu bestätigen ist insbesondere auch die Einschätzung des SEM, es würde nicht sämtlichen nach Syrien zurückkehrenden Personen unbesehen ihrer Ausreisemotive eine oppositionelle Haltung, und damit ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv unterstellt, weshalb Syrien-Rückkehrer nicht als soziale Gruppe qualifiziert werden könnten. Zu Recht verweist das SEM schliesslich darauf, mit dem pauschalen Hinweis des Beschwerdeführers auf neuere Berichte von Menschenrechtsorganisationen sei kein individueller Bezug dargetan und nicht begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile aus einem Grund von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, zumal Mehrfachgesuche zu begründen sind (vgl. Art. 111c AsylG). 7.2 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt, soweit es darauf eingetreten ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, gemäss welchem einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.3 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe