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E-4645/2019

E-4645/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 18. November 2015 beendet. Sodann folgte am 6. August 2019 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend, er sei in B._______, Syrien, geboren. Im Alter von drei Jahren sei er mit seiner Familie nach C._______ gezogen. Die Schule habe er (...) Jahre lang besucht. Danach habe er in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Anfang Juli 2012 habe er ein Militärdienstbüchlein und einen Marschbefehl erhalten, wonach er sich innerhalb von zwei bis drei Tagen hätte zum Militärdienst melden sollen. Dies habe er nicht gemacht und sich bei einem Freund versteckt. Nach zwei Tagen habe er dessen Haus verlassen und sei von einer Patrouille kontrolliert worden. Er sei jedoch weggerannt und deshalb angeschossen worden. Danach habe man ihn insgesamt für fünf Monate inhaftiert, wobei er während der ersten zwei Monate gefoltert worden sei. Nach einer Verlegung ins Gefängnis D._______, wo er drei Monate inhaftiert gewesen sei, sei er im Dezember 2012 entlassen worden. Nach ungefähr zehn Tagen zuhause habe er entschieden, das Land zu verlassen. Nach einem kurzen Aufenthalt in B._______ sei er am 15. Februar 2013 in den Irak gereist. Weitere Probleme habe er nicht gehabt. Er sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Im September 2015 habe er den Irak verlassen und sei über die Türkei und weitere Länder in die Schweiz gelangt. B.b An der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer, er habe im Heimatland ungefähr an zehn Demonstrationen teilgenommen. Im Mai 2011 habe er ein Aufgebot erhalten, in den Militärdienst einzurücken. Im Juni 2011 habe er das mitbekommen und sei zu einem Freund gegangen. Wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und seiner Militärdienstpflicht sei er am 19. Juni 2011 bei einer Kontrolle angeschossen und inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er dazu gedrängt worden, ein Schuldbekenntnis zu unterzeichnen (zu seiner angeblichen politischen Haltung). Sodann sei er vor ein Militärgericht gekommen. Danach habe man ihn ins (...)gefängnis D._______ gebracht, wo er weitere drei Monate inhaftiert gewesen sei, bis man ihn im März 2012 freigelassen habe. Man habe ihm mitgeteilt, dass er seine Verletzung (Schusswunde) behandeln und sich danach bei den Militärbehörden melden soll. Ungefähr einen Monat lang sei er noch zuhause geblieben, dann habe er das Land verlassen. Das Aushebungsverfahren zum Militärdienst habe er nicht durchlaufen und keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt, weshalb er auch kein Militärdienstbüchlein besessen habe. Er habe lediglich das Aufgebot erhalten. Nach seiner Ausreise hätten ihn Behördenmitglieder dreimal bei seiner Familie gesucht. B.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte sowie einen Gefängnis-Besucherausweis aus Syrien, jeweils im Original, zu den Akten. C. Mit rechtskräftigem Urteil des E._______ vom (...) 2018 wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt und (...) des Landes verwiesen. D. Mit Verfügung vom 20. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Ferner wurde festgehalten, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege. E. Mit Eingabe vom 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und im sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Mit Schreiben vom 19. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asylpunkts (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung sowie nachfolgend E. 8).

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf den diesbezüglichen Eventualantrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz und die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.

E. 6.1.1 Für die Annahme einer begründeten Furcht einer künftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Der Beschwerdeführer habe angegeben, kein Militärdienstbüchlein erhalten zu haben (SEM-Akte A21 F75). Es bestehe keine Verweigerung der militärischen Dienstpflicht, da eine solche voraussetze, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde die Dienstpflicht durch Eintragung ins Dienstbüchlein feststelle, womit überhaupt die Möglichkeit einer Einberufung entstehe. Trotz einer theoretischen Pflicht, sich einer Aushebung zu stellen, gelte der Beschwerdeführer somit nicht als Dienstverweigerer und habe keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten (vgl. Urteile des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6; E-3993/2018 vom 29. November 2018 E. 8.3). Somit liege kein Anlass zur Annahme vor, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer habe keine Dienstpflicht darlegen können. Entsprechend könne er auch kein Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes erhalten haben. Das Vorbringen, wegen Refraktion inhaftiert worden zu sein, sei unglaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht. An der BzP habe er erklärt, er sei am 6. Juli 2012 angeschossen und danach bis im Dezember 2012 inhaftiert gewesen, weil er sich der Leistung des Militärdienstes entzogen habe. An der Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei am 19. Juni 2011 verhaftet und bis im März 2012 in Haft gewesen. Die Inhaftierung sei wegen des nichtgeleisteten Militärdienstes und der Teilnahme an ungefähr zehn Demonstrationen gewesen (SEM-Akten A4 S. 7; A21 F47 ff.). Mit diesen Widersprüchen konfrontiert, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe an der BzP nicht gewagt, alles zu sagen, und man habe ihn darauf hingewiesen, er habe bei der Anhörung die Gelegenheit dazu. Er sei aber an der BzP aufgefordert worden, alle Gründe für die Ausreise zu nennen, was auch beinhaltet hätte, in Kurzform anzugeben, wegen Demonstrationsteilnahmen verhaftet worden zu sein. Er habe ferner am Ende der BzP bestätigt, alles gesagt zu haben. Daher komme die Vermutung auf, dass er an der Anhörung die Inhaftierung auch in einen Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen gesetzt habe, um seinen Vorbringen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen. Auf die unterschiedlichen Zeitangaben angesprochen, habe der Beschwerdeführer darauf beharrt, von Juni 2011 bis März 2012 inhaftiert gewesen zu sein und einen Übersetzungsfehler vermutet (SEM-Akte A21 F55). Da ihm das Protokoll der BzP aber rückübersetzt worden sei und er die Richtigkeit der Angaben bestätigt habe, müsse er sich darauf behaften lassen. Somit sei an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu zweifeln. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer seine konkrete Beteiligung an den Demonstrationen nicht habe beschreiben können. Seine Angaben hierzu seien als substanzlos und ausweichend zu bezeichnen (SEM-Akte A21 F41 ff.), weshalb nicht geglaubt werden könne, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer bringe vor, nach der Haftentlassung habe er nach Hause gehen können. Wäre er dienstpflichtig gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dem Militär zugeführt worden wäre. Die Erklärung, er sei entlassen worden, um seine Verletzung zu behandeln, überzeuge nicht. Nach einem Gefängnisaufenthalt von vielen Monaten wäre die Verletzung entweder verheilt gewesen oder es hätte sich bereits während der Haft aus medizinischen Gründen eine Behandlung aufgedrängt. Dass der Beschwerdeführer kurz nach der Haftentlassung ausgereist sei (SEM-Akten A4 S. 7; A21 F30), weise darauf hin, dass er sich nicht habe behandeln lassen müssen und stelle die Haft beziehungsweise den Grund der Freilassung weiter in Frage. Schliesslich sei das Beweismittel in Form einer Gefängnisbesucherkarte zum Beweis untauglich, da Dokumente dieser Art von jedermann selber angefertigt werden könnten. Das Beweismittel sei kein Beleg dafür, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Haft befunden habe. In gesamthafter Würdigung ergebe sich, dass weder die Haft noch der zu leistende Militärdienst oder die Teilnahme an Demonstrationen geglaubt werden könnten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendete hiergegen ein, er sei mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden und habe das Gefühl, seine Angaben seien nicht ernstgenommen worden. Er werde in seinem Heimatland politisch verfolgt. Er habe gegen seinen Willen eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Anlässlich einer Kontrolle sei er angeschossen und inhaftiert worden. Die Inhaftierung sei erfolgt, da er sich dem Militärdienst entzogen und sich an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt habe. Im Gefängnis sei er gefoltert worden. Er habe unterschiedliche Zeitangaben an BzP und Anhörung gemacht, da ihm aufgrund des enormen Drucks ein Denkfehler unterlaufen sei. Ferner sei er bei der Übersetzung nicht ganz nachgekommen, er habe bereits an der BzP die richtigen Angaben gemacht. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren. Dafür würden auch der Bürgerkrieg in Syrien, die Verweigerung der Militärdienstpflicht sowie mögliche Nachteile wegen der politischen Anschauung sprechen. Er befürchte künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen, wie eine Gefängnisstrafe, bei einer Rückkehr.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sowie unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt.

E. 7.2 Zunächst ist, wie von der Vorinstanz erwähnt, zu erwarten, dass Asylsuchende bereits an der BzP sämtliche asylrelevanten Vorbringen von sich aus summarisch aufführen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe an der BzP nicht alles gesagt, da er dies an der Anhörung habe tun wollen (SEM-Akte A21 F49), überzeugt daher nicht. Weiter bestätigte der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des BzP-Protokolls die Richtigkeit seiner Angaben sowie den Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akte A4 S. 9). Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb er an der BzP angab, er sei nie politisch aktiv gewesen, um an der Anhörung zu erklären, er habe an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er, unter anderem, verhaftet worden sei (SEM-Akte A21 F36, 43). Um freizukommen, habe er ein Geständnis unterzeichnen müssen, dass er gegen die Regierung und für die Freie Syrische Armee sei (SEM-Akte A21 F39). Weiter ist festzuhalten, dass sich in den Angaben des Beschwerdeführers an der BzP und an der Anhörung auffallend viele Widersprüche befinden und er diese trotz Nachfragen nicht hat ausräumen können (SEM-Akte A21 F52 f., 55, 75 f.). So ist nicht verständlich, weshalb er an der BzP noch erklärte, er habe im Juli 2012 ein Militärdienstbüchlein und einen Marschbefehl erhalten, wonach er sich innert zwei bis drei Tagen hätte zum Dienst melden sollen, während er an der Anhörung angab, er habe im Mai 2011 ein Aufgebot erhalten, gemäss welchem er in den Militärdienst hätte einrücken müssen, wovon er im Juni 2011 Kenntnis genommen habe. Ein Militärdienstbüchlein habe er aber noch nicht gehabt, da er sich nicht bei den Militärbehörden gemeldet und noch keine Aushebung durchlaufen habe (SEM-Akten A4 S. 7; A21 F44, 69-76). Weiter gab der Beschwerdeführer an der BzP an, er sei fünf Monate inhaftiert gewesen (6. Juli bis Dezember 2012), sei danach ungefähr zehn Tage zuhause gewesen und habe am 15. Februar 2013 sein Heimatland verlassen (SEM-Akte A4 S. 5, 7). Gemäss Anhörungsprotokoll sei er jedoch neun Monate in Haft gewesen (19. Juni 2011 bis März 2012), wonach er nach einem Monat zuhause die Ausreise angetreten habe (SEM-Akte A21 F54, 58). Darauf angesprochen, weshalb im eingereichten Beweismittel in Form eines Gefängnis-Besucherausweises ein Besuchstag für Dezember 2012 eingetragen sei, wenn er im März 2012 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer plötzlich, er sei etwas durcheinander und sei sich mit den Daten nicht mehr sicher (SEM-Akte A21 F56). Da er zuvor jedoch genaue Datenangaben machte und mehrmals diejenigen der BzP wiederrief respektive bestätigte, er habe stets angegeben, im Juni 2011 inhaftiert und im März 2012 entlassen worden zu sein, vermag diese Erklärung nicht zu überzeugen. Fraglich ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich zum Militärdienst aufgeboten worden und hätte diesem Aufgebot keine Folge geleistet, nach seiner Inhaftierung ohne Fristansetzung nach Hause hätte gehen können und sich erst nach Behandlung seiner Verletzung hätte bei den Militärbehörden melden müssen (SEM-Akte A21 F67 f.). Insgesamt ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Einberufung in den Militärdienst, die damit verbundene Wehrdienstverweigerung sowie die Teilnahme an Demonstrationen nicht geglaubt werden können. Ebenfalls unglaubhaft ist daher die Angabe, wegen der Teilnahme an Demonstrationen und der Verweigerung der Leistung des Militärdienstes inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Auf die unsubstantiiert geltend gemachten weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nach dem Gesagten nicht einzugehen. Ergänzend ist jedoch anzumerken, dass, selbst wenn die Wehrdienstverweigerung als glaubhaft eingestuft würde, alleine darin praxisgemäss kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zuletzt Urteil des BVGer E-2359/2019 vom 5. September 2019 E. 7.1.2, m.w.H.).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.).

E. 8.3 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des E._______ vom (...) 2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf (...) StGB eine obligatorische Landesverweisung von (...) ausgesprochen. Dabei wurde das allfällige Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls oder die einer Landesverweisung allenfalls gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz berücksichtigt und verneint respektive nicht als überwiegend erachtet, ansonsten es von einer Landesverweisung abgesehen hätte (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat demnach in korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtet. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint wurde (vgl. oben), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig, ob der Vollzug der Landesverweisung allenfalls anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3403/2019 vom 15. Juli 2019 E. 8.1, m.w.H.).

E. 8.4 Dementsprechend entfällt auch für das Bundesverwaltungsgericht infolge Unzuständigkeit eine entsprechende Überprüfung. Auf das Begehren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a aAsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4645/2019 Urteil vom 8. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 20. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 18. November 2015 beendet. Sodann folgte am 6. August 2019 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend, er sei in B._______, Syrien, geboren. Im Alter von drei Jahren sei er mit seiner Familie nach C._______ gezogen. Die Schule habe er (...) Jahre lang besucht. Danach habe er in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Anfang Juli 2012 habe er ein Militärdienstbüchlein und einen Marschbefehl erhalten, wonach er sich innerhalb von zwei bis drei Tagen hätte zum Militärdienst melden sollen. Dies habe er nicht gemacht und sich bei einem Freund versteckt. Nach zwei Tagen habe er dessen Haus verlassen und sei von einer Patrouille kontrolliert worden. Er sei jedoch weggerannt und deshalb angeschossen worden. Danach habe man ihn insgesamt für fünf Monate inhaftiert, wobei er während der ersten zwei Monate gefoltert worden sei. Nach einer Verlegung ins Gefängnis D._______, wo er drei Monate inhaftiert gewesen sei, sei er im Dezember 2012 entlassen worden. Nach ungefähr zehn Tagen zuhause habe er entschieden, das Land zu verlassen. Nach einem kurzen Aufenthalt in B._______ sei er am 15. Februar 2013 in den Irak gereist. Weitere Probleme habe er nicht gehabt. Er sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Im September 2015 habe er den Irak verlassen und sei über die Türkei und weitere Länder in die Schweiz gelangt. B.b An der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer, er habe im Heimatland ungefähr an zehn Demonstrationen teilgenommen. Im Mai 2011 habe er ein Aufgebot erhalten, in den Militärdienst einzurücken. Im Juni 2011 habe er das mitbekommen und sei zu einem Freund gegangen. Wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und seiner Militärdienstpflicht sei er am 19. Juni 2011 bei einer Kontrolle angeschossen und inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er dazu gedrängt worden, ein Schuldbekenntnis zu unterzeichnen (zu seiner angeblichen politischen Haltung). Sodann sei er vor ein Militärgericht gekommen. Danach habe man ihn ins (...)gefängnis D._______ gebracht, wo er weitere drei Monate inhaftiert gewesen sei, bis man ihn im März 2012 freigelassen habe. Man habe ihm mitgeteilt, dass er seine Verletzung (Schusswunde) behandeln und sich danach bei den Militärbehörden melden soll. Ungefähr einen Monat lang sei er noch zuhause geblieben, dann habe er das Land verlassen. Das Aushebungsverfahren zum Militärdienst habe er nicht durchlaufen und keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt, weshalb er auch kein Militärdienstbüchlein besessen habe. Er habe lediglich das Aufgebot erhalten. Nach seiner Ausreise hätten ihn Behördenmitglieder dreimal bei seiner Familie gesucht. B.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte sowie einen Gefängnis-Besucherausweis aus Syrien, jeweils im Original, zu den Akten. C. Mit rechtskräftigem Urteil des E._______ vom (...) 2018 wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt und (...) des Landes verwiesen. D. Mit Verfügung vom 20. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Ferner wurde festgehalten, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege. E. Mit Eingabe vom 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und im sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Mit Schreiben vom 19. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asylpunkts (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung sowie nachfolgend E. 8). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf den diesbezüglichen Eventualantrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz und die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. 6.1.1 Für die Annahme einer begründeten Furcht einer künftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Der Beschwerdeführer habe angegeben, kein Militärdienstbüchlein erhalten zu haben (SEM-Akte A21 F75). Es bestehe keine Verweigerung der militärischen Dienstpflicht, da eine solche voraussetze, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde die Dienstpflicht durch Eintragung ins Dienstbüchlein feststelle, womit überhaupt die Möglichkeit einer Einberufung entstehe. Trotz einer theoretischen Pflicht, sich einer Aushebung zu stellen, gelte der Beschwerdeführer somit nicht als Dienstverweigerer und habe keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten (vgl. Urteile des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6; E-3993/2018 vom 29. November 2018 E. 8.3). Somit liege kein Anlass zur Annahme vor, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. 6.1.2 Der Beschwerdeführer habe keine Dienstpflicht darlegen können. Entsprechend könne er auch kein Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes erhalten haben. Das Vorbringen, wegen Refraktion inhaftiert worden zu sein, sei unglaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht. An der BzP habe er erklärt, er sei am 6. Juli 2012 angeschossen und danach bis im Dezember 2012 inhaftiert gewesen, weil er sich der Leistung des Militärdienstes entzogen habe. An der Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei am 19. Juni 2011 verhaftet und bis im März 2012 in Haft gewesen. Die Inhaftierung sei wegen des nichtgeleisteten Militärdienstes und der Teilnahme an ungefähr zehn Demonstrationen gewesen (SEM-Akten A4 S. 7; A21 F47 ff.). Mit diesen Widersprüchen konfrontiert, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe an der BzP nicht gewagt, alles zu sagen, und man habe ihn darauf hingewiesen, er habe bei der Anhörung die Gelegenheit dazu. Er sei aber an der BzP aufgefordert worden, alle Gründe für die Ausreise zu nennen, was auch beinhaltet hätte, in Kurzform anzugeben, wegen Demonstrationsteilnahmen verhaftet worden zu sein. Er habe ferner am Ende der BzP bestätigt, alles gesagt zu haben. Daher komme die Vermutung auf, dass er an der Anhörung die Inhaftierung auch in einen Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen gesetzt habe, um seinen Vorbringen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen. Auf die unterschiedlichen Zeitangaben angesprochen, habe der Beschwerdeführer darauf beharrt, von Juni 2011 bis März 2012 inhaftiert gewesen zu sein und einen Übersetzungsfehler vermutet (SEM-Akte A21 F55). Da ihm das Protokoll der BzP aber rückübersetzt worden sei und er die Richtigkeit der Angaben bestätigt habe, müsse er sich darauf behaften lassen. Somit sei an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu zweifeln. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer seine konkrete Beteiligung an den Demonstrationen nicht habe beschreiben können. Seine Angaben hierzu seien als substanzlos und ausweichend zu bezeichnen (SEM-Akte A21 F41 ff.), weshalb nicht geglaubt werden könne, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer bringe vor, nach der Haftentlassung habe er nach Hause gehen können. Wäre er dienstpflichtig gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dem Militär zugeführt worden wäre. Die Erklärung, er sei entlassen worden, um seine Verletzung zu behandeln, überzeuge nicht. Nach einem Gefängnisaufenthalt von vielen Monaten wäre die Verletzung entweder verheilt gewesen oder es hätte sich bereits während der Haft aus medizinischen Gründen eine Behandlung aufgedrängt. Dass der Beschwerdeführer kurz nach der Haftentlassung ausgereist sei (SEM-Akten A4 S. 7; A21 F30), weise darauf hin, dass er sich nicht habe behandeln lassen müssen und stelle die Haft beziehungsweise den Grund der Freilassung weiter in Frage. Schliesslich sei das Beweismittel in Form einer Gefängnisbesucherkarte zum Beweis untauglich, da Dokumente dieser Art von jedermann selber angefertigt werden könnten. Das Beweismittel sei kein Beleg dafür, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Haft befunden habe. In gesamthafter Würdigung ergebe sich, dass weder die Haft noch der zu leistende Militärdienst oder die Teilnahme an Demonstrationen geglaubt werden könnten. 6.2 Der Beschwerdeführer wendete hiergegen ein, er sei mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden und habe das Gefühl, seine Angaben seien nicht ernstgenommen worden. Er werde in seinem Heimatland politisch verfolgt. Er habe gegen seinen Willen eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Anlässlich einer Kontrolle sei er angeschossen und inhaftiert worden. Die Inhaftierung sei erfolgt, da er sich dem Militärdienst entzogen und sich an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt habe. Im Gefängnis sei er gefoltert worden. Er habe unterschiedliche Zeitangaben an BzP und Anhörung gemacht, da ihm aufgrund des enormen Drucks ein Denkfehler unterlaufen sei. Ferner sei er bei der Übersetzung nicht ganz nachgekommen, er habe bereits an der BzP die richtigen Angaben gemacht. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren. Dafür würden auch der Bürgerkrieg in Syrien, die Verweigerung der Militärdienstpflicht sowie mögliche Nachteile wegen der politischen Anschauung sprechen. Er befürchte künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen, wie eine Gefängnisstrafe, bei einer Rückkehr. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sowie unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt. 7.2 Zunächst ist, wie von der Vorinstanz erwähnt, zu erwarten, dass Asylsuchende bereits an der BzP sämtliche asylrelevanten Vorbringen von sich aus summarisch aufführen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe an der BzP nicht alles gesagt, da er dies an der Anhörung habe tun wollen (SEM-Akte A21 F49), überzeugt daher nicht. Weiter bestätigte der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des BzP-Protokolls die Richtigkeit seiner Angaben sowie den Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akte A4 S. 9). Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb er an der BzP angab, er sei nie politisch aktiv gewesen, um an der Anhörung zu erklären, er habe an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er, unter anderem, verhaftet worden sei (SEM-Akte A21 F36, 43). Um freizukommen, habe er ein Geständnis unterzeichnen müssen, dass er gegen die Regierung und für die Freie Syrische Armee sei (SEM-Akte A21 F39). Weiter ist festzuhalten, dass sich in den Angaben des Beschwerdeführers an der BzP und an der Anhörung auffallend viele Widersprüche befinden und er diese trotz Nachfragen nicht hat ausräumen können (SEM-Akte A21 F52 f., 55, 75 f.). So ist nicht verständlich, weshalb er an der BzP noch erklärte, er habe im Juli 2012 ein Militärdienstbüchlein und einen Marschbefehl erhalten, wonach er sich innert zwei bis drei Tagen hätte zum Dienst melden sollen, während er an der Anhörung angab, er habe im Mai 2011 ein Aufgebot erhalten, gemäss welchem er in den Militärdienst hätte einrücken müssen, wovon er im Juni 2011 Kenntnis genommen habe. Ein Militärdienstbüchlein habe er aber noch nicht gehabt, da er sich nicht bei den Militärbehörden gemeldet und noch keine Aushebung durchlaufen habe (SEM-Akten A4 S. 7; A21 F44, 69-76). Weiter gab der Beschwerdeführer an der BzP an, er sei fünf Monate inhaftiert gewesen (6. Juli bis Dezember 2012), sei danach ungefähr zehn Tage zuhause gewesen und habe am 15. Februar 2013 sein Heimatland verlassen (SEM-Akte A4 S. 5, 7). Gemäss Anhörungsprotokoll sei er jedoch neun Monate in Haft gewesen (19. Juni 2011 bis März 2012), wonach er nach einem Monat zuhause die Ausreise angetreten habe (SEM-Akte A21 F54, 58). Darauf angesprochen, weshalb im eingereichten Beweismittel in Form eines Gefängnis-Besucherausweises ein Besuchstag für Dezember 2012 eingetragen sei, wenn er im März 2012 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer plötzlich, er sei etwas durcheinander und sei sich mit den Daten nicht mehr sicher (SEM-Akte A21 F56). Da er zuvor jedoch genaue Datenangaben machte und mehrmals diejenigen der BzP wiederrief respektive bestätigte, er habe stets angegeben, im Juni 2011 inhaftiert und im März 2012 entlassen worden zu sein, vermag diese Erklärung nicht zu überzeugen. Fraglich ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich zum Militärdienst aufgeboten worden und hätte diesem Aufgebot keine Folge geleistet, nach seiner Inhaftierung ohne Fristansetzung nach Hause hätte gehen können und sich erst nach Behandlung seiner Verletzung hätte bei den Militärbehörden melden müssen (SEM-Akte A21 F67 f.). Insgesamt ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Einberufung in den Militärdienst, die damit verbundene Wehrdienstverweigerung sowie die Teilnahme an Demonstrationen nicht geglaubt werden können. Ebenfalls unglaubhaft ist daher die Angabe, wegen der Teilnahme an Demonstrationen und der Verweigerung der Leistung des Militärdienstes inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Auf die unsubstantiiert geltend gemachten weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nach dem Gesagten nicht einzugehen. Ergänzend ist jedoch anzumerken, dass, selbst wenn die Wehrdienstverweigerung als glaubhaft eingestuft würde, alleine darin praxisgemäss kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zuletzt Urteil des BVGer E-2359/2019 vom 5. September 2019 E. 7.1.2, m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.). 8.3 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des E._______ vom (...) 2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf (...) StGB eine obligatorische Landesverweisung von (...) ausgesprochen. Dabei wurde das allfällige Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls oder die einer Landesverweisung allenfalls gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz berücksichtigt und verneint respektive nicht als überwiegend erachtet, ansonsten es von einer Landesverweisung abgesehen hätte (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat demnach in korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtet. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint wurde (vgl. oben), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig, ob der Vollzug der Landesverweisung allenfalls anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3403/2019 vom 15. Juli 2019 E. 8.1, m.w.H.). 8.4 Dementsprechend entfällt auch für das Bundesverwaltungsgericht infolge Unzuständigkeit eine entsprechende Überprüfung. Auf das Begehren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a aAsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: