Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat gemeinsam mit sei- nem Bruder am 19. Juli 2015. Über die Türkei, Griechenland und weitere Länder reiste er am 8. August 2015 in die Schweiz ein. Am 9. August 2015 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. B.a Am 11. August 2015 wurde eine Knochenalterbestimmung mit dem Be- schwerdeführer durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass er ein wahr- scheinliches Alter von (…) Jahren habe. B.b Am 19. August 2015 fand eine Befragung zur Person statt (BzP; Pro- tokoll in den SEM-Akten A6). Am selben Tag meldete das SEM dem zu- ständigen Kanton den Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) und bat um Einleitung der entsprechenden Schutzmassnahmen. B.c Mit Schreiben vom 26. August 2015 informierte die C._______ des Kantons D._______ das SEM, dass sie den Beschwerdeführer gesetzlich vertrete. B.d Am 1. Dezember 2015 wies die C._______ das SEM darauf hin, dass die Eltern des Beschwerdeführers inzwischen ebenfalls in die Schweiz ein- gereist seien und ein Asylgesuch eingereicht hätten. Es wurde darum er- sucht, die Eltern ebenfalls dem Kanton D._______ zuzuweisen. Mit der Vereinigung der Familie in der Schweiz endete die gesetzliche Vertretung durch die C._______. C. Am 3. November 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Anwesenheit seines Vaters zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Ak- ten A16). Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei in E._______ geboren und habe mit seinen Eltern, vier Brüdern und einer Schwester zusammengelebt. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht. Im Oktober 2014 sei er mit seiner Familie in die Türkei gereist, um bei der Schweizer Botschaft ein Visum zu beantragen. Da man ihnen keine Visa ausgestellt habe, seien sie nach Syrien zurückgekehrt. Seine Brüder
E-86/2019 Seite 3 seien für den Militärdienst aufgefordert worden, seien dem Aufgebot aber nicht nachgekommen. Deswegen seien einige Male Personen zu ihnen nach Hause gekommen, um die Brüder zu suchen. Da die Brüder nicht zu Hause gewesen seien, habe man den Vater bedroht. Er selber sei aufgrund seines Alters nicht zum Militärdienst einberufen worden. Das Leben in Sy- rien sei generell schwierig gewesen, und er habe die Schule nicht mehr besuchen können. Die Leute hätten auch von Entführungen gesprochen. Deshalb habe die Familie entschieden, Syrien erneut zu verlassen. Er reichte einen Zivilregisterauszug in Kopie, ein Schulzeugnis, eine (sei- nen Angaben zufolge) Universitätsbescheinigung, einen Blutspendenach- weis sowie einen Auszug aus dem Familienstandsregister ein. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (eröffnet am 5. Dezember 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, wies das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Am 18. Dezember 2018 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht beim SEM um Einsicht in die Asylakten. F. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2018 (recte 2019) liess der Beschwerde- führer durch seinen mit Vollmacht vom 17. Dezember 2018 mandatierten Rechtsvertreter die Verfügung des SEM anfechten. Er beantragt, die Ver- fügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Be- schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge- währen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit – nebst der Unzumutbarkeit
– des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, nach Eingang der Akten der Vorinstanz sei eine angemessene Nachfrist zur Beschwer- deergänzung zu gewähren und das Verfahren mit jenem seiner Eltern F._______ und G._______ (N […]) zu koordinieren und die Asylakten sei- ner Brüder H._______ (N […]) und I._______ (N […]) sowie die Verfahren- sakten des Bruders J._______
E-86/2019 Seite 4 (N […] und D-5080/2018) seien zur Entscheidfindung beizuziehen. Ausser- dem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 8. Januar 2019 behandelte das SEM das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2018 (Sachverhalt Bst. H.) und stellte ihm die zu edierenden Akten zu. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter anderem auf, eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, da die Beschwerdeschrift einzig die Originalunterschrift der Anwaltssubstitutin trage und diese nicht gehörig bevollmächtigt sei, in ei- genem Namen die Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig wurde dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. I. Am 22. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer die Rechtsmittelschrift mit der Unterschrift des Rechtsvertreters versehen ein. J. Am 23. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Rechtsmittelschrift und eine Kostennote ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und ordnete den mandatierten Rechts- vertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vo- rinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. Am 28. Februar 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen und wurde aufgefordert, eine Für- sorgebestätigung nachzureichen.
E-86/2019 Seite 5 N. Am 18. März 2019 replizierte der Beschwerdeführer und legte eine Kosten- note bei. O. Eine Fürsorgebestätigung wurde am 21. März 2019 nachgereicht. P. Am 29. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung für die Rekrutierung zum Militärdienst beziehungsweise einen Marschbefehl im Original ein. Q. Eine Übersetzung des Marschbefehls wurde am 14. Mai 2019 nachge- reicht. R. Am 3. Mai 2021 teilte das SEM dem Gericht mit, dass dem Beschwerde- führer eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) ausgestellt worden sei.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit beschränkte sich das vorliegende Beschwerdeverfahren ursprünglich auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm des- wegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzuläs- sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung – sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Entsprechend bestand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde E. II.C. Ziff. 4.4) – kein Rechtsschutzinte- resse an der Feststellung eines weiteren Wegweisungsvollzugshindernis- ses. Auf das Rechtsbegehren 7 der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Nachdem der Beschwerdeführer inzwischen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungspunkt ohnehin gegenstandslos geworden (vgl. hierzu unten E.8.2). Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach überprüft das Gericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts.
E. 3.1 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit dem- selben Spruchgremium wie dasjenige der Eltern des Beschwerdeführers
E-86/2019 Seite 7 (Urteil E-92/2019). Die Verfahren wurden entsprechend dem Verfahrens- antrag 2 koordiniert behandelt.
E. 3.2 In der Beschwerde wird beantragt, die Asylakten der Brüder des Be- schwerdeführers H._______ (N […]) und I._______ (N […]) sowie J._______ (N […] und D-5080/2018) für das vorliegende Be- schwerdeverfahren beizuziehen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Akten der Brüder antragsgemäss beigezogen.
E. 3.3 Der Verfahrensantrag, dem Beschwerdeführer sei nach Eingang der Akten der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung anzusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 1 ist das Gericht im Rahmen des Instruktionsverfahrens gefolgt (siehe oben Sachverhalt Bst. J und K).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per- son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins- besondere exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlan- des (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Aus- land, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je- doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E-86/2019 Seite 8
E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass im Rah- men von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die vorgebrachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Syrien zu betrachten. Eine persönliche Bedrohungslage, welche nicht der allgemein vorherrschenden Machtverteilung und Kriegssituation in Sy- rien zugeordnet werden könne, bestehe nicht. Er habe auf Nachfrage ex- plizit angegeben, dass ihm in seiner Heimat nichts Konkretes passiert sei und er mit den Behörden keine persönlichen Probleme gehabt habe. Seine Vorbringen seien somit auf die allgemeine Sicherheitslage zurückzuführen und nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgt, sie hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
E. 5.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vor- instanz es unterlassen habe, die Akten der Brüder des Beschwerdeführers zur Entscheidfindung beizuziehen und eine mögliche Reflexverfolgung zu prüfen. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem sei die Vorinstanz nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer drohenden Einziehung in den Militärdienst eingegangen. Sie habe ihre Begründungspflicht verletzt. Folglich sei die Sache zur vertieften Abklärung des Sachverhalts und zur hinreichenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Materiell moniert der Beschwerdeführer, dass er nicht lediglich die allge- meine Lage in Syrien für seine Ausreise verantwortlich gemacht habe, son- dern sich ausdrücklich auf die gegen seine Brüder J._______, H._______ und I._______ gerichtete Verfolgung bezogen habe. Deswegen habe er sich ebenfalls vor einer Verfolgung gefürchtet. Die Behörden hätten bereits in der Vergangenheit bei ihnen zu Hause nach den wehrdienstpflichtigen Brüdern gesucht. Diese hätten sich ausserhalb des Elternhauses versteckt
E-86/2019 Seite 9 gehalten, um einem Einzug in den Militärdienst beziehungsweise den Re- servedienst zu entkommen. Der Vater sei deswegen von den Behörden ermahnt worden, seine Kinder beizubringen. Es sei allgemein bekannt, dass Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern eine Reflexverfol- gung drohen könne. Zwei seiner Brüder seien in der Schweiz als Flücht- linge anerkannt worden, weshalb es konkrete Hinweise dafür gebe, dass die gesamte Familie bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und befragt werden würde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen habe. Ferner habe er begründete Furcht vor seiner eigenen Ein- ziehung in den Militärdienst. Er habe inzwischen das militärdienstpflichtige Alter erreicht. Er sei nie formell von seiner Dienstpflicht befreit worden und habe sich durch sein Nichteinrücken in den Dienst als Regimegegner zu erkennen gegeben. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie und der von den Schweizer Behörden anerkannten Verfolgung der Brüder sei davon auszu- gehen, dass die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers von den sy- rischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Es sei somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine Strafe drohe, welche nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, sondern dass er als politischer Gegner unverhältnismässig bestraft würde. Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, dass aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Einreichung seines Asylgesuchs subjektive Nachflucht- gründe bestünden. Das Stellen eines Asylantrags werde in Syrien als poli- tische Opposition angesehen, wobei rückgeführte und abgewiesene Asyl- suchende bereits an der Grenze mit Verhaftung und Verhören sowie Miss- handlungen zu rechnen hätten. Aus verschiedenen Berichten gehe hervor, dass neben politisch aktiven Regimegegnern, einerseits Kurden und ande- rerseits Familienangehörige von vom Regime gesuchten Personen im Speziellen gefährdet seien, von den syrischen Grenzbehörden inhaftiert und gefoltert zu werden.
E. 5.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, dass das Bundesverwal- tungsgericht in dem kürzlich ergangenen Urteil D-5080/2018 vom 18. Feb- ruar 2019 betreffend den Bruder J._______ zum Schluss gekommen sei, dass die Furcht vor einer Reflexverfolgung unbegründet sei. Dasselbe könne auch im Falle des Beschwerdeführers angenommen werden. Den beiden Brüdern I._______ und H._______ sei lediglich aufgrund ihrer Mili- tärdienstverweigerung und nicht aufgrund eines politischen Profils bezie- hungsweise einer politisch motivierten Verfolgung Asyl gewährt worden. Deren Asylgewährung sei somit ohnehin fragwürdig. Es seien auch keine
E-86/2019 Seite 10 anderen Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer in den Augen des syrischen Regimes über ein politisches Profil verfüge. Es sei insge- samt nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Brüder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Zum Vorwurf, das SEM habe die Asylakten der Brüder nicht beige- zogen, sei anzumerken, dass deren Akten auf elektronischem Weg konsul- tiert worden und somit bekannt gewesen seien. Zur nunmehr geltend ge- machten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Einziehung in den Mili- tärdienst sei festzustellen, dass er in seinen Befragungen keine konkrete Furcht vor Einziehung in den Militärdienst geäussert habe. Nur im Sinne einer Information habe er angegeben, dass auch er zu einem späteren Zeitpunkt in den Militärdienst hätte gehen müssen. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausreise erst (…) Jahre alt gewesen. Ein allfälliger Militärdien- steinzug sei damals noch Jahre entfernt gewesen und eine konkrete Furcht vor der Einziehung habe er nicht vorgebracht. Seine Tauglichkeit für den Militärdienst sei noch gar nicht geprüft worden und er sei auch nicht vorge- laden worden. Abgesehen davon gebe es keine Hinweise dafür, dass ihm eine politisch motivierte Strafe drohe, welche einer flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgung gleichkomme. Bezüglich der Ausführungen zu subjek- tiven Nachfluchtgründen könne ebenfalls auf das Urteil D-5080/2018 ver- wiesen werden. Eine solchermassen begründete Verfolgung sei beim Bru- der J._______ ausgeschlossen worden, dasselbe könne auch für den Be- schwerdeführer abgeleitet werden.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer repliziert, es gehe nicht an, dass das SEM nun im Nachhinein die Asylgewährung der Brüder in Frage stelle, damit man nicht auch ihn als Flüchtling anerkennen müsse. Dies sei wider Treu und Glauben. Der angebliche elektronische Beizug der Asylakten seiner Fami- lienangehörigen sei nicht in den Akten ersichtlich und von der Vorinstanz nicht bewiesen worden. Auch das Argument, die Befürchtung, ebenfalls in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei nur als allgemeine Information vorgebracht worden und nicht als konkretes Asylvorbringen, überzeuge nicht. Zudem ziehe die Vorinstanz aus dem Urteil des Bruders J._______ die falschen Schlüsse. Es könne nicht argumentiert werden, dass der Be- schwerdeführer keine Probleme gehabt habe, da er damals noch minder- jährig gewesen sei. Eine begründete Furcht sei insbesondere ab Errei- chung des Wehrdienstalters, namentlich im Sinne eines objektiven Nach- fluchtgrundes, gegeben.
E-86/2019 Seite 11
E. 6.1 In der Beschwerde wird die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachver- haltsfeststellung sowie der Verletzung der Begründungspflicht erhoben. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 6.3 Es ist zunächst festzustellen, dass das SEM aus den Angaben des Be- schwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ohne Weiteres Anlass hatte, eine allfällige Reflexverfolgung zu prüfen. So er- wähnte er an der BzP seine Brüder und deren Militärdienstverweigerung bei seinen Asylgründen nicht (A6 Ziff. 7.01). Er gab demgegenüber aus- drücklich an, keine Probleme mit den Behörden oder mit Gruppierungen gehabt zu haben und auch nicht politisch tätig gewesen zu sein (A16 F.27 f.) Auch den Aussagen anlässlich der Anhörung ist einzig die vage Aussage zu entnehmen, die Behörden seien ab und zu gekommen, um nach seinen Brüdern zu fragen. Konkrete daraus resultierende Probleme brachte er nicht vor (A16 F31 ff.). Insofern ist fraglich, ob das SEM von Anfang an verpflichtet gewesen wäre, die Akten der Brüder beizuziehen
E-86/2019 Seite 12 und eine Reflexverfolgung zu prüfen. Nachdem in der Beschwerde aus- drücklich eine solche geltend gemacht wurde, hat sich das SEM in der Ver- nehmlassung zu dieser Frage ausführlich geäussert, eine drohende Re- flexverfolgung des Beschwerdeführers indes verneint. Dasselbe gilt für die Rüge, das SEM habe seine Furcht vor einer künftigen Einziehung in den Militärdienst nicht geprüft. Zum Zeitpunkt der Ausreise war der Beschwer- deführer erst (…) Jahre alt und nicht im rekrutierungsfähigen Alter. Seinen Angaben zufolge stand er sodann auch nie in Kontakt mit den syrischen Militärbehörden (A16, F30). Auch hierzu hat sich das SEM in seiner Ver- nehmlassung geäussert. Ein allfälliges Säumnis wurde demnach auf Ver- nehmlassungsstufe nachgeholt und der Beschwerdeführer erhielt mit der Replik Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Da dem Gericht bezüglich der Frage der Asylrelevanz der vom SEM nicht berücksichtigten Vorbringen volle Kognition zukommt, sind die Voraussetzungen für eine allfällige Hei- lung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf Beschwerde- ebene gegeben (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-87/2018 vom
30. Oktober 2018 E. 2.4.4 m.w.H). Soweit geltend gemacht wird, es sei nicht belegt, dass das SEM die Dossiers der Brüder tatsächlich beigezogen habe, ist festzustellten, dass sich dies bereits aus der Begründung der Ver- nehmlassung ergibt. Die Rügen der Verletzung formellen Rechts erweisen sich – spätestens heute – als unbegründet. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung (Rechtsbegehren 5) ist demzufolge ab- zuweisen.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht ebenfalls zum Schluss, das SEM zutreffenderweise festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 7.2.1 Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Er hat angegeben, keine Probleme mit den syrischen Behörden ge- habt und sich nicht politisch betätigt zu haben (A16 F27 f.; A6 Ziff. 7.02). Er bringt zwar vor, dass einmal die syrischen Behörden bei ihnen zu Hause nach seinen Brüdern gefragt hätten, da diese nicht in den Militärdienst ein- gerückt seien. Weiter sei jedoch nichts vorgefallen (A16 F43). Eine ge- zielte, gegen seine Person gerichtete, asylrelevante Verfolgung vor seiner
E-86/2019 Seite 13 Ausreise aus Syrien wird somit weder vom Beschwerdeführer geltend ge- macht noch ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise dafür.
E. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer als Ausreisegrund auf die allgemeine Lage in Syrien verweist (SEM Akten A16, F25 f.; A6, Ziff. 7.01), ist dem SEM ebenfalls beizupflichten, dass die schwierigen Lebensumstände auf die vorherrschende Kriegssituation in Syrien zurückzuführen und flücht- lingsrechtlich nicht relevant sind. Die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft erfordert nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Geset- zes zu unterwerfen. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Be- schwerdeführers Rechnung getragen.
E. 7.3.1 Im Beschwerdeverfahren wird nunmehr gelten gemacht, der Be- schwerdeführer habe inzwischen das militärdienstpflichtige Alter erreicht, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen hätte (Beschwerde E. II, C, Ziff. 3 und Ziff. 4.2).
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zum Schluss gekommen, eine Wehr- dienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Per- son aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienst- verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re- fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk- samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). In zahlreichen, in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis
E-86/2019 Seite 14 betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. die Hinweise in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu be- fürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «herkömmlichen Wehrdienstverweigerern», das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrschein- lichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4).
E. 7.3.3 Betreffend den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass er bei der Ausreise aus Syrien erst (…) Jahre alt gewesen ist und seinen Angaben zufolge nie in Kontakt mit den syrischen Militärbehörden bezüglich seiner Aushebung gestanden ist. Der Beschwerdeführer wurde nicht zur Muste- rung aufgeboten und das SEM hat in seiner Vernehmlassung zu Recht festgehalten, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers für den Militär- dienst noch nicht festgestellt wurde. Demnach kann er trotz seines inzwi- schen dienstpflichtigen Alters nicht als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er zwischenzeitlich angeblich einen Marschbefehl erhalten hat, welchen er im Beschwerdever- fahren im Original einreichte. Einerseits sind solche Dokumente käuflich leicht erwerbbar und nicht fälschungssicher (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5934/2019 vom 23. April 2021 E.6.2). Andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, nicht regulär ausgehoben worden ist und sich kein Militärdienstbüchlein hat ausstellen lassen. Eine offizielle Ein- berufung zum Militärdienst mittels des Marschbefehls erscheint sodann e- her unwahrscheinlich. Die Authentizität des Dokuments kann aber offen bleiben, da gemäss der oben zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ei- nen Marschbefehl erhalten hätte, ohnehin nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2556/2017 vom 23. Mai 2017 E.3.2). Da sich beim Beschwer- deführer – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine zusätzlichen Gefähr- dungselemente ergeben, die auf eine politisch motivierte Verfolgung schliessen lassen, kann der Marschbefehl auch bei Wahrunterstellung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht begründen.
E-86/2019 Seite 15
E. 7.4.1 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, dass der Beschwer- deführer aufgrund der Militärdienstverweigerung seiner Brüder bei einer Rückkehr nach Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre (Be- schwerde E. II, C, Ziff. 3 und Ziff. 4.2).
E. 7.4.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli- gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol- che auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Ver- folgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Opposi- tioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumen- tiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkenn- bar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Infor- mationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Per- son zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu er- zwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zu- geschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Re- flexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden wer- den, würden Sicherheitskräfte – auch unter Anwendung von Gewalt – Fa- milienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft neh- men, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2.2 m.w.H.). Um eine mögliche drohende Reflexverfolgung beurteilen zu können, hat das Gericht antragsgemäss die Akten der in der Schweiz lebenden Brüder des Beschwerdeführers I._______ (N […]) und H._______ (N […]) sowie J._______ (N […] und D-5080/2018) und seiner Eltern ([…] und E-92/2019) beigezogen. Aus den Akten der Brüder geht im Wesentlichen hervor, dass I._______ und H._______ allein aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung von der Vorinstanz Asyl gewährt wurde. J._______ machte in seinem Asyl- verfahren geltend, er sei in Syrien nicht in den Reservedienst eingerückt. Die Flüchtlingseigenschaft wurde ihm nicht zuerkannt, da davon auszuge- hen sei, dass er von den syrischen Behörden nicht als Regimegegner iden- tifiziert worden sei (vgl. Urteil des BVGer
E-86/2019 Seite 16 D-5080/2018 vom 18. Februar 2019 E.6.2). Den Eltern des Beschwerde- führers wurde vom SEM wiederum kein Asyl gewährt, da diese in Syrien keine persönlichen Nachteile erlitten hätten. Politische Aktivitäten gehen aus den Asylakten der Familienangehörigen keine hervor. Im Beschwerde- verfahren des Bruders J._______ kam das Gericht zum Schluss, dass die Furcht von J._______, aufgrund der Militärdienstverweigerung seiner Brü- der H._______ und I._______, einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, unbegründet sei. Den beiden Brüdern sei vom SEM allein infolge der gel- tend gemachten Militärdienstverweigerung Asyl gewährt worden. Den Asyl- vorbringen der Brüder seien jedoch keinerlei Hinweise auf eine mögliche politische Verfolgungsgefahr zu entnehmen. Demnach sei auch nicht da- von auszugehen, dass J._______ bei einer Rückkehr nach Syrien auf- grund seiner beiden Brüder eine Reflexverfolgung drohe (Urteil D- 5080/2018, E.6.4). Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten vorlie- gend ebenfalls zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Hinweise ent- nehmen lassen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Brüder bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung drohen könnte. Wie das Gericht bereits im Verfahren des Bruders J._______ festhielt, wird aus den Akten der Familie nicht ersichtlich, dass es sich um eine oppositionell aktive Familie handeln würde. Es ergeben sich aus den Akten der Fami- lienangehörigen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass Elemente vor- liegen würden, die – verbunden mit der Wehrdienstverweigerung der Brü- der I._______ und H._______ – darauf schliessen lassen würde, der Be- schwerdeführer würde bei einer Rückkehr als Regimegegner erkannt und hätte aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ernsthafte Nachteile zu befürchten.
E. 7.5 Soweit schliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht wer- den aufgrund der illegalen Ausreise und des Stellens eines Asylgesuches im Ausland, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts diese Umstände nicht zur Annahme einer begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Um- stand nichts zu ändern, dass sie aufgrund ihrer längeren Landesabwesen- heit bei einer Wiedereinreise nach Syrien möglicherweise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil pu- bliziert]).
E. 7.6 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer
E-86/2019 Seite 17 flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Eine be- gründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich – auch unter Be- rücksichtigung der beigezogenen Akten der Familienangehörigen – zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht feststellen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht und hat entsprechend auch zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Gemäss Mitteilung des SEM verfügt der Be- schwerdeführer seit dem (…) 2021 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Mit Erteilung der B-Bewilligung ist die früher durch das SEM verfügte Wegweisung dahingefallen. Damit ist das Beschwerdever- fahren im Wegweisungspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dis- positivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü- gung vom 29. Januar 2019 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb trotz Unterlie- gens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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E. 10.2 Der Beschwerdeführer ist amtlich verbeiständet. Dem eingesetzten Rechtsvertreter ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Die aktualisierte Kostennote vom 18. März 2019 weist für das vorliegende Verfahren sowie für das Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers (E-92/2019) einen Aufwand von 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 48.90 zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, auf. Für das vorliegende Verfahren ist somit pauschal die Hälfte des ausgewiesenen Zeitaufwands sowie der Auslagen zu vergüten. Die übrigen ausgewiese- nen Kosten sind im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers (E-92/2019) zu vergüten. Für die nach der eingereichten Kostennote er- folgten Eingaben vom 21. März 2019, 29. April 2019 und 14. Mai 2019 wird eine zusätzliche Stunde vergütet. Hinsichtlich des verlangten Stundenansatzes fällt auf, dass einerseits in der Beschwerde vorgebracht wird, der Rechtsvertreter werde substituiert durch MLaw Corinne Reber, und diese sei von Anfang an die für den Be- schwerdeführer zuständige Rechtsvertreterin, andererseits in der Kosten- note offensichtlich der Stundenansatz des Rechtsanwalts eingesetzt wurde. Am 23. Januar 2019 informierte der Rechtsanwalt das Gericht, dass die Substitutin die Kanzlei verlassen habe und das Verfahren nun von ihm persönlich geführt werde. Mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom
29. Januar 2019 wird demzufolge für die Aufwendungen vor dem 23. Ja- nuar 2019 ein Stundenansatz von Fr. 100.–, für die folgenden Aufwendun- gen ein Stundenansatz von Fr. 220.– zu Grunde gelegt. Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von gerundet Fr. 1089.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- erzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandlos geworden abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulas- ten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1089.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-86/2019 Urteil vom 8. Februar 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat gemeinsam mit seinem Bruder am 19. Juli 2015. Über die Türkei, Griechenland und weitere Länder reiste er am 8. August 2015 in die Schweiz ein. Am 9. August 2015 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. B.a Am 11. August 2015 wurde eine Knochenalterbestimmung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass er ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren habe. B.b Am 19. August 2015 fand eine Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6). Am selben Tag meldete das SEM dem zuständigen Kanton den Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) und bat um Einleitung der entsprechenden Schutzmassnahmen. B.c Mit Schreiben vom 26. August 2015 informierte die C._______ des Kantons D._______ das SEM, dass sie den Beschwerdeführer gesetzlich vertrete. B.d Am 1. Dezember 2015 wies die C._______ das SEM darauf hin, dass die Eltern des Beschwerdeführers inzwischen ebenfalls in die Schweiz eingereist seien und ein Asylgesuch eingereicht hätten. Es wurde darum ersucht, die Eltern ebenfalls dem Kanton D._______ zuzuweisen. Mit der Vereinigung der Familie in der Schweiz endete die gesetzliche Vertretung durch die C._______. C. Am 3. November 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Anwesenheit seines Vaters zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A16). Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei in E._______ geboren und habe mit seinen Eltern, vier Brüdern und einer Schwester zusammengelebt. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht. Im Oktober 2014 sei er mit seiner Familie in die Türkei gereist, um bei der Schweizer Botschaft ein Visum zu beantragen. Da man ihnen keine Visa ausgestellt habe, seien sie nach Syrien zurückgekehrt. Seine Brüder seien für den Militärdienst aufgefordert worden, seien dem Aufgebot aber nicht nachgekommen. Deswegen seien einige Male Personen zu ihnen nach Hause gekommen, um die Brüder zu suchen. Da die Brüder nicht zu Hause gewesen seien, habe man den Vater bedroht. Er selber sei aufgrund seines Alters nicht zum Militärdienst einberufen worden. Das Leben in Syrien sei generell schwierig gewesen, und er habe die Schule nicht mehr besuchen können. Die Leute hätten auch von Entführungen gesprochen. Deshalb habe die Familie entschieden, Syrien erneut zu verlassen. Er reichte einen Zivilregisterauszug in Kopie, ein Schulzeugnis, eine (seinen Angaben zufolge) Universitätsbescheinigung, einen Blutspendenachweis sowie einen Auszug aus dem Familienstandsregister ein. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (eröffnet am 5. Dezember 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Am 18. Dezember 2018 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht beim SEM um Einsicht in die Asylakten. F. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2018 (recte 2019) liess der Beschwerdeführer durch seinen mit Vollmacht vom 17. Dezember 2018 mandatierten Rechtsvertreter die Verfügung des SEM anfechten. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit - nebst der Unzumutbarkeit - des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, nach Eingang der Akten der Vorinstanz sei eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren und das Verfahren mit jenem seiner Eltern F._______ und G._______ (N [...]) zu koordinieren und die Asylakten seiner Brüder H._______ (N [...]) und I._______ (N [...]) sowie die Verfahrensakten des Bruders J._______ (N [...] und D-5080/2018) seien zur Entscheidfindung beizuziehen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 8. Januar 2019 behandelte das SEM das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2018 (Sachverhalt Bst. H.) und stellte ihm die zu edierenden Akten zu. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter anderem auf, eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, da die Beschwerdeschrift einzig die Originalunterschrift der Anwaltssubstitutin trage und diese nicht gehörig bevollmächtigt sei, in eigenem Namen die Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. I. Am 22. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer die Rechtsmittelschrift mit der Unterschrift des Rechtsvertreters versehen ein. J. Am 23. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Rechtsmittelschrift und eine Kostennote ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. Am 28. Februar 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen und wurde aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. N. Am 18. März 2019 replizierte der Beschwerdeführer und legte eine Kostennote bei. O. Eine Fürsorgebestätigung wurde am 21. März 2019 nachgereicht. P. Am 29. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung für die Rekrutierung zum Militärdienst beziehungsweise einen Marschbefehl im Original ein. Q. Eine Übersetzung des Marschbefehls wurde am 14. Mai 2019 nachgereicht. R. Am 3. Mai 2021 teilte das SEM dem Gericht mit, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) ausgestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit beschränkte sich das vorliegende Beschwerdeverfahren ursprünglich auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Entsprechend bestand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde E. II.C. Ziff. 4.4) - kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines weiteren Wegweisungsvollzugshindernisses. Auf das Rechtsbegehren 7 der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Nachdem der Beschwerdeführer inzwischen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungspunkt ohnehin gegenstandslos geworden (vgl. hierzu unten E.8.2). Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach überprüft das Gericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3. 3.1 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit dem-selben Spruchgremium wie dasjenige der Eltern des Beschwerdeführers(Urteil E-92/2019). Die Verfahren wurden entsprechend dem Verfahrensantrag 2 koordiniert behandelt. 3.2 In der Beschwerde wird beantragt, die Asylakten der Brüder des Beschwerdeführers H._______ (N [...]) und I._______ (N [...]) sowie J._______ (N [...] und D-5080/2018) für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuziehen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der Brüder antragsgemäss beigezogen. 3.3 Der Verfahrensantrag, dem Beschwerdeführer sei nach Eingang der Akten der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 1 ist das Gericht im Rahmen des Instruktionsverfahrens gefolgt (siehe oben Sachverhalt Bst. J und K). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die vorgebrachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Syrien zu betrachten. Eine persönliche Bedrohungslage, welche nicht der allgemein vorherrschenden Machtverteilung und Kriegssituation in Syrien zugeordnet werden könne, bestehe nicht. Er habe auf Nachfrage explizit angegeben, dass ihm in seiner Heimat nichts Konkretes passiert sei und er mit den Behörden keine persönlichen Probleme gehabt habe. Seine Vorbringen seien somit auf die allgemeine Sicherheitslage zurückzuführen und nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgt, sie hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 5.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vor-instanz es unterlassen habe, die Akten der Brüder des Beschwerdeführers zur Entscheidfindung beizuziehen und eine mögliche Reflexverfolgung zu prüfen. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem sei die Vorinstanz nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer drohenden Einziehung in den Militärdienst eingegangen. Sie habe ihre Begründungspflicht verletzt. Folglich sei die Sache zur vertieften Abklärung des Sachverhalts und zur hinreichenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Materiell moniert der Beschwerdeführer, dass er nicht lediglich die allgemeine Lage in Syrien für seine Ausreise verantwortlich gemacht habe, sondern sich ausdrücklich auf die gegen seine Brüder J._______, H._______ und I._______ gerichtete Verfolgung bezogen habe. Deswegen habe er sich ebenfalls vor einer Verfolgung gefürchtet. Die Behörden hätten bereits in der Vergangenheit bei ihnen zu Hause nach den wehrdienstpflichtigen Brüdern gesucht. Diese hätten sich ausserhalb des Elternhauses versteckt gehalten, um einem Einzug in den Militärdienst beziehungsweise den Reservedienst zu entkommen. Der Vater sei deswegen von den Behörden ermahnt worden, seine Kinder beizubringen. Es sei allgemein bekannt, dass Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern eine Reflexverfolgung drohen könne. Zwei seiner Brüder seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden, weshalb es konkrete Hinweise dafür gebe, dass die gesamte Familie bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und befragt werden würde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen habe. Ferner habe er begründete Furcht vor seiner eigenen Einziehung in den Militärdienst. Er habe inzwischen das militärdienstpflichtige Alter erreicht. Er sei nie formell von seiner Dienstpflicht befreit worden und habe sich durch sein Nichteinrücken in den Dienst als Regimegegner zu erkennen gegeben. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie und der von den Schweizer Behörden anerkannten Verfolgung der Brüder sei davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Es sei somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine Strafe drohe, welche nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, sondern dass er als politischer Gegner unverhältnismässig bestraft würde. Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, dass aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Einreichung seines Asylgesuchs subjektive Nachfluchtgründe bestünden. Das Stellen eines Asylantrags werde in Syrien als politische Opposition angesehen, wobei rückgeführte und abgewiesene Asylsuchende bereits an der Grenze mit Verhaftung und Verhören sowie Misshandlungen zu rechnen hätten. Aus verschiedenen Berichten gehe hervor, dass neben politisch aktiven Regimegegnern, einerseits Kurden und andererseits Familienangehörige von vom Regime gesuchten Personen im Speziellen gefährdet seien, von den syrischen Grenzbehörden inhaftiert und gefoltert zu werden. 5.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem kürzlich ergangenen Urteil D-5080/2018 vom 18. Februar 2019 betreffend den Bruder J._______ zum Schluss gekommen sei, dass die Furcht vor einer Reflexverfolgung unbegründet sei. Dasselbe könne auch im Falle des Beschwerdeführers angenommen werden. Den beiden Brüdern I._______ und H._______ sei lediglich aufgrund ihrer Militärdienstverweigerung und nicht aufgrund eines politischen Profils beziehungsweise einer politisch motivierten Verfolgung Asyl gewährt worden. Deren Asylgewährung sei somit ohnehin fragwürdig. Es seien auch keine anderen Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer in den Augen des syrischen Regimes über ein politisches Profil verfüge. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Brüder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Zum Vorwurf, das SEM habe die Asylakten der Brüder nicht beigezogen, sei anzumerken, dass deren Akten auf elektronischem Weg konsultiert worden und somit bekannt gewesen seien. Zur nunmehr geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Einziehung in den Militärdienst sei festzustellen, dass er in seinen Befragungen keine konkrete Furcht vor Einziehung in den Militärdienst geäussert habe. Nur im Sinne einer Information habe er angegeben, dass auch er zu einem späteren Zeitpunkt in den Militärdienst hätte gehen müssen. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausreise erst (...) Jahre alt gewesen. Ein allfälliger Militärdiensteinzug sei damals noch Jahre entfernt gewesen und eine konkrete Furcht vor der Einziehung habe er nicht vorgebracht. Seine Tauglichkeit für den Militärdienst sei noch gar nicht geprüft worden und er sei auch nicht vorgeladen worden. Abgesehen davon gebe es keine Hinweise dafür, dass ihm eine politisch motivierte Strafe drohe, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Bezüglich der Ausführungen zu subjektiven Nachfluchtgründen könne ebenfalls auf das Urteil D-5080/2018 verwiesen werden. Eine solchermassen begründete Verfolgung sei beim Bruder J._______ ausgeschlossen worden, dasselbe könne auch für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. 5.4 Der Beschwerdeführer repliziert, es gehe nicht an, dass das SEM nun im Nachhinein die Asylgewährung der Brüder in Frage stelle, damit man nicht auch ihn als Flüchtling anerkennen müsse. Dies sei wider Treu und Glauben. Der angebliche elektronische Beizug der Asylakten seiner Familienangehörigen sei nicht in den Akten ersichtlich und von der Vorinstanz nicht bewiesen worden. Auch das Argument, die Befürchtung, ebenfalls in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei nur als allgemeine Information vorgebracht worden und nicht als konkretes Asylvorbringen, überzeuge nicht. Zudem ziehe die Vorinstanz aus dem Urteil des Bruders J._______ die falschen Schlüsse. Es könne nicht argumentiert werden, dass der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt habe, da er damals noch minderjährig gewesen sei. Eine begründete Furcht sei insbesondere ab Erreichung des Wehrdienstalters, namentlich im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes, gegeben. 6. 6.1 In der Beschwerde wird die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie der Verletzung der Begründungspflicht erhoben. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3 Es ist zunächst festzustellen, dass das SEM aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ohne Weiteres Anlass hatte, eine allfällige Reflexverfolgung zu prüfen. So erwähnte er an der BzP seine Brüder und deren Militärdienstverweigerung bei seinen Asylgründen nicht (A6 Ziff. 7.01). Er gab demgegenüber ausdrücklich an, keine Probleme mit den Behörden oder mit Gruppierungen gehabt zu haben und auch nicht politisch tätig gewesen zu sein (A16 F.27 f.) Auch den Aussagen anlässlich der Anhörung ist einzig die vage Aussage zu entnehmen, die Behörden seien ab und zu gekommen, um nach seinen Brüdern zu fragen. Konkrete daraus resultierende Probleme brachte er nicht vor (A16 F31 ff.). Insofern ist fraglich, ob das SEM von Anfang an verpflichtet gewesen wäre, die Akten der Brüder beizuziehen und eine Reflexverfolgung zu prüfen. Nachdem in der Beschwerde ausdrücklich eine solche geltend gemacht wurde, hat sich das SEM in der Vernehmlassung zu dieser Frage ausführlich geäussert, eine drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers indes verneint. Dasselbe gilt für die Rüge, das SEM habe seine Furcht vor einer künftigen Einziehung in den Militärdienst nicht geprüft. Zum Zeitpunkt der Ausreise war der Beschwerdeführer erst (...) Jahre alt und nicht im rekrutierungsfähigen Alter. Seinen Angaben zufolge stand er sodann auch nie in Kontakt mit den syrischen Militärbehörden (A16, F30). Auch hierzu hat sich das SEM in seiner Vernehmlassung geäussert. Ein allfälliges Säumnis wurde demnach auf Vernehmlassungsstufe nachgeholt und der Beschwerdeführer erhielt mit der Replik Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Da dem Gericht bezüglich der Frage der Asylrelevanz der vom SEM nicht berücksichtigten Vorbringen volle Kognition zukommt, sind die Voraussetzungen für eine allfällige Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf Beschwerdeebene gegeben (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-87/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.4.4 m.w.H). Soweit geltend gemacht wird, es sei nicht belegt, dass das SEM die Dossiers der Brüder tatsächlich beigezogen habe, ist festzustellten, dass sich dies bereits aus der Begründung der Vernehmlassung ergibt. Die Rügen der Verletzung formellen Rechts erweisen sich - spätestens heute - als unbegründet. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (Rechtsbegehren 5) ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht ebenfalls zum Schluss, das SEM zutreffenderweise festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 7.2 7.2.1 Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Er hat angegeben, keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sich nicht politisch betätigt zu haben (A16 F27 f.; A6 Ziff. 7.02). Er bringt zwar vor, dass einmal die syrischen Behörden bei ihnen zu Hause nach seinen Brüdern gefragt hätten, da diese nicht in den Militärdienst eingerückt seien. Weiter sei jedoch nichts vorgefallen (A16 F43). Eine gezielte, gegen seine Person gerichtete, asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise aus Syrien wird somit weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise dafür. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer als Ausreisegrund auf die allgemeine Lage in Syrien verweist (SEM Akten A16, F25 f.; A6, Ziff. 7.01), ist dem SEM ebenfalls beizupflichten, dass die schwierigen Lebensumstände auf die vorherrschende Kriegssituation in Syrien zurückzuführen und flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordert nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 7.3 7.3.1 Im Beschwerdeverfahren wird nunmehr gelten gemacht, der Beschwerdeführer habe inzwischen das militärdienstpflichtige Alter erreicht, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen hätte (Beschwerde E. II, C, Ziff. 3 und Ziff. 4.2). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zum Schluss gekommen, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). In zahlreichen, in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. die Hinweise in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «herkömmlichen Wehrdienstverweigerern», das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). 7.3.3 Betreffend den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass er bei der Ausreise aus Syrien erst (...) Jahre alt gewesen ist und seinen Angaben zufolge nie in Kontakt mit den syrischen Militärbehörden bezüglich seiner Aushebung gestanden ist. Der Beschwerdeführer wurde nicht zur Musterung aufgeboten und das SEM hat in seiner Vernehmlassung zu Recht festgehalten, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers für den Militärdienst noch nicht festgestellt wurde. Demnach kann er trotz seines inzwischen dienstpflichtigen Alters nicht als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er zwischenzeitlich angeblich einen Marschbefehl erhalten hat, welchen er im Beschwerdeverfahren im Original einreichte. Einerseits sind solche Dokumente käuflich leicht erwerbbar und nicht fälschungssicher (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5934/2019 vom 23. April 2021 E.6.2). Andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, nicht regulär ausgehoben worden ist und sich kein Militärdienstbüchlein hat ausstellen lassen. Eine offizielle Einberufung zum Militärdienst mittels des Marschbefehls erscheint sodann eher unwahrscheinlich. Die Authentizität des Dokuments kann aber offen bleiben, da gemäss der oben zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Marschbefehl erhalten hätte, ohnehin nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2556/2017 vom 23. Mai 2017 E.3.2). Da sich beim Beschwerdeführer - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine zusätzlichen Gefährdungselemente ergeben, die auf eine politisch motivierte Verfolgung schliessen lassen, kann der Marschbefehl auch bei Wahrunterstellung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht begründen. 7.4 7.4.1 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Militärdienstverweigerung seiner Brüder bei einer Rückkehr nach Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre (Beschwerde E. II, C, Ziff. 3 und Ziff. 4.2). 7.4.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2.2 m.w.H.). Um eine mögliche drohende Reflexverfolgung beurteilen zu können, hat das Gericht antragsgemäss die Akten der in der Schweiz lebenden Brüder des Beschwerdeführers I._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) sowie J._______ (N [...] und D-5080/2018) und seiner Eltern ([...] und E-92/2019) beigezogen. Aus den Akten der Brüder geht im Wesentlichen hervor, dass I._______ und H._______ allein aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung von der Vorinstanz Asyl gewährt wurde. J._______ machte in seinem Asylverfahren geltend, er sei in Syrien nicht in den Reservedienst eingerückt. Die Flüchtlingseigenschaft wurde ihm nicht zuerkannt, da davon auszugehen sei, dass er von den syrischen Behörden nicht als Regimegegner identifiziert worden sei (vgl. Urteil des BVGer D-5080/2018 vom 18. Februar 2019 E.6.2). Den Eltern des Beschwerdeführers wurde vom SEM wiederum kein Asyl gewährt, da diese in Syrien keine persönlichen Nachteile erlitten hätten. Politische Aktivitäten gehen aus den Asylakten der Familienangehörigen keine hervor. Im Beschwerdeverfahren des Bruders J._______ kam das Gericht zum Schluss, dass die Furcht von J._______, aufgrund der Militärdienstverweigerung seiner Brüder H._______ und I._______, einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, unbegründet sei. Den beiden Brüdern sei vom SEM allein infolge der geltend gemachten Militärdienstverweigerung Asyl gewährt worden. Den Asylvorbringen der Brüder seien jedoch keinerlei Hinweise auf eine mögliche politische Verfolgungsgefahr zu entnehmen. Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass J._______ bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner beiden Brüder eine Reflexverfolgung drohe (Urteil D-5080/2018, E.6.4). Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten vorliegend ebenfalls zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Brüder bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung drohen könnte. Wie das Gericht bereits im Verfahren des Bruders J._______ festhielt, wird aus den Akten der Familie nicht ersichtlich, dass es sich um eine oppositionell aktive Familie handeln würde. Es ergeben sich aus den Akten der Familienangehörigen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass Elemente vorliegen würden, die - verbunden mit der Wehrdienstverweigerung der Brüder I._______ und H._______ - darauf schliessen lassen würde, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr als Regimegegner erkannt und hätte aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ernsthafte Nachteile zu befürchten. 7.5 Soweit schliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden aufgrund der illegalen Ausreise und des Stellens eines Asylgesuches im Ausland, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts diese Umstände nicht zur Annahme einer begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise nach Syrien möglicherweise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 7.6 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich - auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Akten der Familienangehörigen - zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht feststellen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht und hat entsprechend auch zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Gemäss Mitteilung des SEM verfügt der Beschwerdeführer seit dem (...) 2021 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Mit Erteilung der B-Bewilligung ist die früher durch das SEM verfügte Wegweisung dahingefallen. Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Der Beschwerdeführer ist amtlich verbeiständet. Dem eingesetzten Rechtsvertreter ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Die aktualisierte Kostennote vom 18. März 2019 weist für das vorliegende Verfahren sowie für das Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers (E-92/2019) einen Aufwand von 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 48.90 zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, auf. Für das vorliegende Verfahren ist somit pauschal die Hälfte des ausgewiesenen Zeitaufwands sowie der Auslagen zu vergüten. Die übrigen ausgewiesenen Kosten sind im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers (E-92/2019) zu vergüten. Für die nach der eingereichten Kostennote erfolgten Eingaben vom 21. März 2019, 29. April 2019 und 14. Mai 2019 wird eine zusätzliche Stunde vergütet. Hinsichtlich des verlangten Stundenansatzes fällt auf, dass einerseits in der Beschwerde vorgebracht wird, der Rechtsvertreter werde substituiert durch MLaw Corinne Reber, und diese sei von Anfang an die für den Beschwerdeführer zuständige Rechtsvertreterin, andererseits in der Kostennote offensichtlich der Stundenansatz des Rechtsanwalts eingesetzt wurde. Am 23. Januar 2019 informierte der Rechtsanwalt das Gericht, dass die Substitutin die Kanzlei verlassen habe und das Verfahren nun von ihm persönlich geführt werde. Mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wird demzufolge für die Aufwendungen vor dem 23. Januar 2019 ein Stundenansatz von Fr. 100.-, für die folgenden Aufwendungen ein Stundenansatz von Fr. 220.- zu Grunde gelegt. Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1089.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandlos geworden abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1089.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: