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D-5934/2019

D-5934/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern am 7. August 2013 sein Heimatland. Mit einem gültigen Besuchervisum reiste er am 22. November 2013 in die Schweiz ein und ersuchte am 6. Dezember 2013 um Asyl. B. Mit Verfügung vom 28. August 2014 stellte das damalige Bundesamt für Migration BFM (das heutige SEM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer D-5522/2014 vom 22. Februar 2016 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 13. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in Schriftform beim SEM ein, welches als «neues Asylgesuch eventuell Wiedererwägungsgesuch» betitelt wurde. Am 3. September 2019 wurde er zu seinen Asylgründen befragt. D. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seit dem ersten Asylentscheid seien neue Ereignisse eingetreten und er sei in Syrien zur Haft ausgeschrieben, weil er dem Aufgebot, Reservedienst zu leisten, keine Folge geleistet habe und deshalb nun als Dienstverweigerer gelte. Er sei bereits in der Schweiz gewesen, als er zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Der Haftbefehl sei seinem Onkel Ende Juli 2016 ausgehändigt worden. Die syrischen Behörden hätten mehrmals nach seinem Verbleib gefragt und den Onkel dabei bedroht. Anfang des Jahres 2019 sei nochmals nach ihm gesucht worden. Zudem habe er psychische und familiäre Probleme mit seiner Ehefrau bekommen, weil er lediglich eine vorläufige Aufnahme erhalten habe, welche im Falle eines Abschlusses eines Abkommens mit Syrien aufgehoben werden könnte. Er legte ein Dokument des Rekrutierungsamtes der Rekrutierungs- und Mobilisierungsregion Al Hasaka, datiert vom 17. April 2016 («Haftbefehl»), im Original sowie dessen Übersetzung zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 - eröffnet am 10. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Die angeordnete vorläufige Aufnahme vom 8. August 2014 (recte 28. August 2014) bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. F. Mit Akteneinsichtsgesuch - datiert vom 18. Oktober 2019 - beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Akteneinsicht in sämtliche Akten sowie in den (internen) Antrag für die vorläufige Aufnahme, eventualiter eine schriftliche Begründung zum Antrag auf die vorläufige Aufnahme. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2019 hielt das SEM fest, dass dem Beschwerdeführer in die Akten B3 bis B5, B14 und B16 keine Einsicht gewährt werden könne, da es sich dabei um Akten handle, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden, sowie um Kopien von Akten anderer Behörden. Die Akteneinsicht müsse bei der jeweils zuständigen Behörde beantragt werden. H. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. November 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung respektive Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl oder ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 4 VwVG. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter der Voraussetzung des Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit - gutgeheissen. J. Mit Eingabe vom 26. November 2019 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Bestätigung über den Bezug von Fürsorgeleistungen ein. K. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2020 Stellung. L. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 replizierte der Beschwerdeführer.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Mehrfachgesuche, welche innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Vor-instanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegengenommen.

E. 3.2 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügte, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel eingehend zu würdigen und eine Dokumentenanalyse durchzuführen. Zudem sei in willkürlicher Weise nach dem Einreichen seines zweiten Asylgesuchs drei Jahre zugewartet worden, bis er zu einer Anhörung vorgeladen worden sei. Weiter habe die Vorinstanz ihre Abklärungspflichten in schwerwiegender Weise verletzt und es unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären, unter anderem auch, ob er nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 3.4 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.5 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.; 2007/21, E. 11.1).

E. 3.6 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).

E. 3.7 Eine willkürliche Vorgehensweise im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 137, Rn. 605 m.w.H.).

E. 3.8 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung vermengt, wenn er beanstandet, der «Haftbefehl» sei nicht gewürdigt und eine Dokumentenanalyse sei unterlassen worden. Die Vorinstanz hat sich sehr wohl mit dem «Haftbefehl» auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass das kopierte, vorgefertigte Formular des «Haftbefehls» von einer geringen Beweiskraft zeuge. Da kein konkretes Marschaufgebot vorhanden sei, sei dem Grund der Verhaftung, nämlich dem Fernbleiben des Beschwerdeführers nach einem konkreten Marschaufgebot, der Sinn entzogen (vgl. act. A15/4). Es wird zu klären sein, um welche Art Dokument es sich vorliegend handelt (vgl. E. 6.1). Sodann verlangt die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zwingend die Durchführung einer Dokumentenanalyse. Auch dem Einwand, es hätte zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes eine weitere Anhörung angesetzt werden müssen, ist verfehlt, zumal Mehrfachgesuche innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids schriftlich einzureichen sind und nicht zwingend eine Anhörung anzusetzen ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG), weshalb sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann, persönlich angehört zu werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rüge, zwischen dem Einreichen seines zweiten Asylgesuchs und der Anhörung seien in willkürlicher Weise drei Jahre vergangen, zumal eine lange Verfahrensdauer an sich keine Gehörsverletzung darstellt. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, eine Verfahrensstandanfrage oder gegebenenfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen.

E. 3.9 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler festzustellen sind und die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen sind. Der in der Beschwerdeschrift beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demnach der Boden entzogen, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Probleme seines Onkels nach Abgabe des auf ihn ausgestellten Haftbefehls sowie sämtliche Ereignisse rund um den Reservedienst seien oberflächlich und ausweichend ausgefallen, weshalb den Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Zudem habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb der am 17. April 2016 ausgestellte Haftbefehl (den Beschwerdeführer betreffend) seinem Onkel erst Ende Juli 2016 ausgehändigt worden sei. Weiter habe er erklärt, dieses Dokument sei ein Aufgebot für den Reservedienst. Mit dem Widerspruch konfrontiert, dass es sich bei dem Schriftstück um einen Haftbefehl und nicht um ein Aufgebot handle, habe er erklärt, bereits im Rahmen seines ersten Beschwerdeverfahrens eine «blaue Karte» abgegeben zu haben, welche das Aufgebot zum Reservedienst sei. Da jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5522/2014 vom 22. Februar 2016 diese «blaue Karte» nicht als Aufgebot zum Reservedienst, sondern als Mobilisierungsbenachrichtigung respektive Reservistenkarte deklariert habe, würde kein konkretes Aufgebot vorliegen und dem Inhalt des Haftbefehls, nämlich das Nichtbefolgen des Aufgebots, sei der Sinn entzogen. Somit liege der Schluss nahe, dass der eingereichte Haftbefehl nicht von einer Behörde ausgestellt worden sei. In Anbetracht dessen, dass syrische Militärdokumente über keine Sicherheitsmerkmale verfügten und somit leicht fälschbar seien, müsse von einem äusserst geringen Beweiswert ausgegangen werden. Insgesamt habe er nicht überzeugend darlegen können, dass er zum Reservedienst aufgeboten und in der Folge wegen Nichtleisten desselben per Haftbefehl gesucht werde.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bemängelte, die Vorinstanz habe in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt, dass er keine Details hinsichtlich der Übergabe des Haftbefehls habe erwähnen können, da er bei der Abgabe nicht persönlich dabei gewesen sei. Zudem würden drei Jahre zwischen dem Einreichen seines zweiten Asylgesuchs und der Anhörung liegen. Durch das Einreichen der Beweismittel sei eindeutig belegt, dass er den Reservedienst verweigert habe. Weiter habe die Vorinstanz die Tatsache, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei und damit gegen spezifische Bestimmungen der syrischen Behörden verstossen habe, unberücksichtigt gelassen. Aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Auch habe er den angeblichen Widerspruch im Zusammenhang mit dem Aufgebot zum Reservedienst aufklären können und das Missverständnis, dass es sich beim im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten Beweismittel um einen Haftbefehl und nicht um ein Aufgebot handle, auflösen können. Überdies müsste die Vorinstanz darüber informiert sein, dass die syrische Regierung aufgrund von Personalmangel bei Rekrutierungen nicht immer rechtskonform vorgehe. In diesem Zusammenhang werde auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH hinsichtlich Zwangsrekrutierungen und Mobilisierung in Syrien hingewiesen. Aus zahlreichen Berichten gehe eindeutig hervor, dass auch Reservisten zwangsrekrutiert würden. Deshalb sei er bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Im Zusammenhang mit seinen glaubhaften Aussagen hätten der eingereichte Haftbefehl und die Reservistenkarte nicht pauschal als gefälscht qualifiziert werden dürfen. Die Vorinstanz hätte die Beweismittel einer materiellen Prüfung unterziehen müssen. Zusammengefasst sei er nicht nur als Dienstverweigerer, welcher sein Heimatland verlassen habe, sowie als Verräter und Oppositioneller den syrischen Behörden bekannt, sondern stamme aus einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass im Urteil D-5522/2014 vom 22. Februar 2016 das Bundesverwaltungsgericht bereits die Beschwerde abgewiesen habe und zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer habe sich keiner Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht, da er kein konkretes Aufgebot zum Reservedienst erhalten habe. Demzufolge fehle ein solches, weshalb es offenkundig sei, dass der eingereichte Haftbefehl nicht echt sein könne, zumal es schlichtweg unplausibel sei, einen Haftbefehl für eine Bestätigung zur Zuteilung in den Reservedienst ohne einen Einberufungsbefehl zu erhalten. Weiter überzeuge die Erklärung, dass die Behörden nach Ausstellung eines Haftbefehls zuerst versuchen würden, die betreffende Person zu fassen, bevor der Haftbefehl durch den «Mukthar» an die betroffene Person gehe, in keiner Weise. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden erst zwei Monate nach der Ausstellung des Haftbefehls bei seinem Onkel nach ihm gesucht haben sollen. Auch wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sei und die Vorfälle bereits einige Zeit zurückliegen würden, seien dies zentrale Elemente seines zweiten Asylgesuchs und es müsse davon ausgegangen werden, dass er diese hätte detaillierter und prägnanter schildern müssen. Schliesslich sei im Zusammenhang mit einer fehlenden Dokumentenanalyse zu erwähnen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen auf die einfache Fälschbarkeit von syrischen Dokumenten hingewiesen habe. Der Verdacht, dass es sich beim Haftbefehl um kein amtliches Dokument handle, zeige sich nicht zuletzt durch die Tatsache, dass ein kopiertes Formular ausgefüllt worden sei.

E. 5.4 In der Replik wird erneut darauf hingewiesen, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel ungenügend geprüft und werfe dem Beschwerdeführer indirekt vor, er habe gefälschte Dokumente eingereicht. Zudem versuche die Vorinstanz durch ihre ausführliche Stellungnahme ihre schwerwiegenden Verfahrensfehler zu verbessern, obwohl sie sogar die Frist zur Stellungnahme verpasst habe. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er die Dokumente aufgrund seiner Abwesenheit nicht habe persönlich entgegennehmen können und deshalb nicht detaillierter darüber erzählen könne. Er habe in Anbetracht der Gesamtumstände glaubhaft darlegen können, als Dienstverweigerer in asylrechtlicher Weise von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass er den syrischen Behörden als Verräter und Oppositioneller seit längerem bekannt gewesen sei.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Nach einer gründlichen Prüfung und dem Abwägen der glaubhaften gegenüber den unglaubhaften Elementen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die unglaubhaften Elemente überwiegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es insgesamt wenig stringent, dass die Behörden den Beschwerdeführer gesucht haben sollen und er in den Reservedienst hätte eingezogen werden sollen. Des Weiteren wird auf BVGE 2015/3 verwiesen, wonach nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist und eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se begründet, sondern nur, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG damit verbunden ist, respektive aus in dieser Norm aufgezählten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischen Anschauungen), welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H; bestätigt in E-2188/2019, Urteil vom 30. Juni 2020, E.5.1 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.3 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch über kein politisches Profil verfügt. Wie bereits im Urteil D-5522/2014 (vgl. E.5.3 - 5.6) rechtskräftig festgestellt wurde, sind seine Vorfluchtgründe als unglaubhaft beurteilt worden. Seinem Vorbringen, er entstamme einer oppositionell aktiven Familie, kann insofern nicht gefolgt werden, als dass er diese Behauptung erst auf Beschwerdeebene seines zweiten Asylgesuchs geltend machte, ohne diese jedoch näher zu begründen oder mittels Beweismitteln zu untermauern. Gegen die Annahme, seine Familienangehörigen seien politisch aktiv und bekannt gewesen, spricht auch die Tatsache, dass sich einer seiner Brüder, sein Vater und ein Onkel nach seiner Ausreise noch eine Weile unbehelligt von den Behörden in Syrien aufgehalten haben (vgl. act. A11/21, F55 f., F77, F107). Ebensowenig wurde seiner Tante (N [...]) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Auch ist seine Schwester (N [...]) bereits im Jahr 2005 als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden, ohne dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch eine diesbezügliche Verfolgung geltend gemacht hat. Eine Reflexverfolgung ist demnach auszuschliessen. Insgesamt erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einem Politmalus ausgesetzt war.

E. 6.4 Schliesslich stellt das Gericht fest, dass allein aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung - gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auszugehen ist (vgl. u. a. die Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.6, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.5, E-1822/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 und E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). Infolgedessen sind auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder glaubhaft darzulegen vermochte, aufgrund einer Wehrdienstverweigerung behördlich gesucht zu werden, noch aus einer politisch aktiven Familie zu stammen. Demnach ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. November 2019 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5934/2019 Urteil vom 23. April 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern am 7. August 2013 sein Heimatland. Mit einem gültigen Besuchervisum reiste er am 22. November 2013 in die Schweiz ein und ersuchte am 6. Dezember 2013 um Asyl. B. Mit Verfügung vom 28. August 2014 stellte das damalige Bundesamt für Migration BFM (das heutige SEM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer D-5522/2014 vom 22. Februar 2016 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 13. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in Schriftform beim SEM ein, welches als «neues Asylgesuch eventuell Wiedererwägungsgesuch» betitelt wurde. Am 3. September 2019 wurde er zu seinen Asylgründen befragt. D. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seit dem ersten Asylentscheid seien neue Ereignisse eingetreten und er sei in Syrien zur Haft ausgeschrieben, weil er dem Aufgebot, Reservedienst zu leisten, keine Folge geleistet habe und deshalb nun als Dienstverweigerer gelte. Er sei bereits in der Schweiz gewesen, als er zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Der Haftbefehl sei seinem Onkel Ende Juli 2016 ausgehändigt worden. Die syrischen Behörden hätten mehrmals nach seinem Verbleib gefragt und den Onkel dabei bedroht. Anfang des Jahres 2019 sei nochmals nach ihm gesucht worden. Zudem habe er psychische und familiäre Probleme mit seiner Ehefrau bekommen, weil er lediglich eine vorläufige Aufnahme erhalten habe, welche im Falle eines Abschlusses eines Abkommens mit Syrien aufgehoben werden könnte. Er legte ein Dokument des Rekrutierungsamtes der Rekrutierungs- und Mobilisierungsregion Al Hasaka, datiert vom 17. April 2016 («Haftbefehl»), im Original sowie dessen Übersetzung zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 - eröffnet am 10. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Die angeordnete vorläufige Aufnahme vom 8. August 2014 (recte 28. August 2014) bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. F. Mit Akteneinsichtsgesuch - datiert vom 18. Oktober 2019 - beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Akteneinsicht in sämtliche Akten sowie in den (internen) Antrag für die vorläufige Aufnahme, eventualiter eine schriftliche Begründung zum Antrag auf die vorläufige Aufnahme. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2019 hielt das SEM fest, dass dem Beschwerdeführer in die Akten B3 bis B5, B14 und B16 keine Einsicht gewährt werden könne, da es sich dabei um Akten handle, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden, sowie um Kopien von Akten anderer Behörden. Die Akteneinsicht müsse bei der jeweils zuständigen Behörde beantragt werden. H. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. November 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung respektive Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl oder ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 4 VwVG. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter der Voraussetzung des Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit - gutgeheissen. J. Mit Eingabe vom 26. November 2019 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Bestätigung über den Bezug von Fürsorgeleistungen ein. K. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2020 Stellung. L. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Mehrfachgesuche, welche innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Vor-instanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 3.2 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.3 Der Beschwerdeführer rügte, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel eingehend zu würdigen und eine Dokumentenanalyse durchzuführen. Zudem sei in willkürlicher Weise nach dem Einreichen seines zweiten Asylgesuchs drei Jahre zugewartet worden, bis er zu einer Anhörung vorgeladen worden sei. Weiter habe die Vorinstanz ihre Abklärungspflichten in schwerwiegender Weise verletzt und es unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären, unter anderem auch, ob er nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 3.4 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). 3.5 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.; 2007/21, E. 11.1). 3.6 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (a.a.O. E. 3.3 m.w.H.). 3.7 Eine willkürliche Vorgehensweise im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 137, Rn. 605 m.w.H.). 3.8 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung vermengt, wenn er beanstandet, der «Haftbefehl» sei nicht gewürdigt und eine Dokumentenanalyse sei unterlassen worden. Die Vorinstanz hat sich sehr wohl mit dem «Haftbefehl» auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass das kopierte, vorgefertigte Formular des «Haftbefehls» von einer geringen Beweiskraft zeuge. Da kein konkretes Marschaufgebot vorhanden sei, sei dem Grund der Verhaftung, nämlich dem Fernbleiben des Beschwerdeführers nach einem konkreten Marschaufgebot, der Sinn entzogen (vgl. act. A15/4). Es wird zu klären sein, um welche Art Dokument es sich vorliegend handelt (vgl. E. 6.1). Sodann verlangt die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zwingend die Durchführung einer Dokumentenanalyse. Auch dem Einwand, es hätte zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes eine weitere Anhörung angesetzt werden müssen, ist verfehlt, zumal Mehrfachgesuche innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids schriftlich einzureichen sind und nicht zwingend eine Anhörung anzusetzen ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG), weshalb sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann, persönlich angehört zu werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rüge, zwischen dem Einreichen seines zweiten Asylgesuchs und der Anhörung seien in willkürlicher Weise drei Jahre vergangen, zumal eine lange Verfahrensdauer an sich keine Gehörsverletzung darstellt. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, eine Verfahrensstandanfrage oder gegebenenfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. 3.9 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler festzustellen sind und die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen sind. Der in der Beschwerdeschrift beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demnach der Boden entzogen, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Probleme seines Onkels nach Abgabe des auf ihn ausgestellten Haftbefehls sowie sämtliche Ereignisse rund um den Reservedienst seien oberflächlich und ausweichend ausgefallen, weshalb den Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Zudem habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb der am 17. April 2016 ausgestellte Haftbefehl (den Beschwerdeführer betreffend) seinem Onkel erst Ende Juli 2016 ausgehändigt worden sei. Weiter habe er erklärt, dieses Dokument sei ein Aufgebot für den Reservedienst. Mit dem Widerspruch konfrontiert, dass es sich bei dem Schriftstück um einen Haftbefehl und nicht um ein Aufgebot handle, habe er erklärt, bereits im Rahmen seines ersten Beschwerdeverfahrens eine «blaue Karte» abgegeben zu haben, welche das Aufgebot zum Reservedienst sei. Da jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5522/2014 vom 22. Februar 2016 diese «blaue Karte» nicht als Aufgebot zum Reservedienst, sondern als Mobilisierungsbenachrichtigung respektive Reservistenkarte deklariert habe, würde kein konkretes Aufgebot vorliegen und dem Inhalt des Haftbefehls, nämlich das Nichtbefolgen des Aufgebots, sei der Sinn entzogen. Somit liege der Schluss nahe, dass der eingereichte Haftbefehl nicht von einer Behörde ausgestellt worden sei. In Anbetracht dessen, dass syrische Militärdokumente über keine Sicherheitsmerkmale verfügten und somit leicht fälschbar seien, müsse von einem äusserst geringen Beweiswert ausgegangen werden. Insgesamt habe er nicht überzeugend darlegen können, dass er zum Reservedienst aufgeboten und in der Folge wegen Nichtleisten desselben per Haftbefehl gesucht werde. 5.2 Der Beschwerdeführer bemängelte, die Vorinstanz habe in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt, dass er keine Details hinsichtlich der Übergabe des Haftbefehls habe erwähnen können, da er bei der Abgabe nicht persönlich dabei gewesen sei. Zudem würden drei Jahre zwischen dem Einreichen seines zweiten Asylgesuchs und der Anhörung liegen. Durch das Einreichen der Beweismittel sei eindeutig belegt, dass er den Reservedienst verweigert habe. Weiter habe die Vorinstanz die Tatsache, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei und damit gegen spezifische Bestimmungen der syrischen Behörden verstossen habe, unberücksichtigt gelassen. Aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Auch habe er den angeblichen Widerspruch im Zusammenhang mit dem Aufgebot zum Reservedienst aufklären können und das Missverständnis, dass es sich beim im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten Beweismittel um einen Haftbefehl und nicht um ein Aufgebot handle, auflösen können. Überdies müsste die Vorinstanz darüber informiert sein, dass die syrische Regierung aufgrund von Personalmangel bei Rekrutierungen nicht immer rechtskonform vorgehe. In diesem Zusammenhang werde auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH hinsichtlich Zwangsrekrutierungen und Mobilisierung in Syrien hingewiesen. Aus zahlreichen Berichten gehe eindeutig hervor, dass auch Reservisten zwangsrekrutiert würden. Deshalb sei er bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Im Zusammenhang mit seinen glaubhaften Aussagen hätten der eingereichte Haftbefehl und die Reservistenkarte nicht pauschal als gefälscht qualifiziert werden dürfen. Die Vorinstanz hätte die Beweismittel einer materiellen Prüfung unterziehen müssen. Zusammengefasst sei er nicht nur als Dienstverweigerer, welcher sein Heimatland verlassen habe, sowie als Verräter und Oppositioneller den syrischen Behörden bekannt, sondern stamme aus einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass im Urteil D-5522/2014 vom 22. Februar 2016 das Bundesverwaltungsgericht bereits die Beschwerde abgewiesen habe und zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer habe sich keiner Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht, da er kein konkretes Aufgebot zum Reservedienst erhalten habe. Demzufolge fehle ein solches, weshalb es offenkundig sei, dass der eingereichte Haftbefehl nicht echt sein könne, zumal es schlichtweg unplausibel sei, einen Haftbefehl für eine Bestätigung zur Zuteilung in den Reservedienst ohne einen Einberufungsbefehl zu erhalten. Weiter überzeuge die Erklärung, dass die Behörden nach Ausstellung eines Haftbefehls zuerst versuchen würden, die betreffende Person zu fassen, bevor der Haftbefehl durch den «Mukthar» an die betroffene Person gehe, in keiner Weise. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden erst zwei Monate nach der Ausstellung des Haftbefehls bei seinem Onkel nach ihm gesucht haben sollen. Auch wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sei und die Vorfälle bereits einige Zeit zurückliegen würden, seien dies zentrale Elemente seines zweiten Asylgesuchs und es müsse davon ausgegangen werden, dass er diese hätte detaillierter und prägnanter schildern müssen. Schliesslich sei im Zusammenhang mit einer fehlenden Dokumentenanalyse zu erwähnen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen auf die einfache Fälschbarkeit von syrischen Dokumenten hingewiesen habe. Der Verdacht, dass es sich beim Haftbefehl um kein amtliches Dokument handle, zeige sich nicht zuletzt durch die Tatsache, dass ein kopiertes Formular ausgefüllt worden sei. 5.4 In der Replik wird erneut darauf hingewiesen, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel ungenügend geprüft und werfe dem Beschwerdeführer indirekt vor, er habe gefälschte Dokumente eingereicht. Zudem versuche die Vorinstanz durch ihre ausführliche Stellungnahme ihre schwerwiegenden Verfahrensfehler zu verbessern, obwohl sie sogar die Frist zur Stellungnahme verpasst habe. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er die Dokumente aufgrund seiner Abwesenheit nicht habe persönlich entgegennehmen können und deshalb nicht detaillierter darüber erzählen könne. Er habe in Anbetracht der Gesamtumstände glaubhaft darlegen können, als Dienstverweigerer in asylrechtlicher Weise von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass er den syrischen Behörden als Verräter und Oppositioneller seit längerem bekannt gewesen sei. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Vorinstanz zweifelte am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Einberufung in den Reservedienst respektive einer daraus resultierenden Dienstverweigerung. Einleitend ist festzuhalten, dass mit Urteil D-5522/2014 das Bundesverwaltungsgericht feststellte, der Beschwerdeführer habe sich keiner Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht, da er kein konkretes Aufgebot zum Reservedienst, sondern lediglich eine Reservistenkarte respektive eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt worden zu sein, um unter gegebenen Umständen einzurücken, erhalten habe (vgl. D-5522/2014 vom 22. Februar 2016, E.6.2). Zudem konnte er mit dem anlässlich seines zweiten Asylgesuchs eingereichten «Haftbefehl» keinen konkreten Marschbefehl einreichen und stützte sich lediglich auf die Schilderung, die «blaue Karte», welche er bereits zu den Akten gelegt habe, sei der Marschbefehl. Auch unter Annahme, dass der Beschwerdeführer mittels Medien zum Reservedienst aufgeboten worden wäre (vgl. https://landinfo.no/asset/3633/1/3633_1.pdf, abgerufen am 4. Januar 2021), und deshalb kein physisches Aufgebot vorhanden ist, verbleibt die Ausstellung, aber auch die Qualifikation des eingereichten «Haftbefehls» unklar. Vorliegend gingen der Beschwerdeführer und die Vorinstanz davon aus, dass es sich beim eingereichten Dokument um einen Haftbefehl handelt. Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass das Schreiben von der Direktion der Generalrekrutierung, welche durch den Leiter des Rekrutierungsamtes Al Malikiya unterschrieben worden war, stammt und sich an den Regionsleiter von Al Malikiya richtet. Somit handelt es sich um ein behördeninternes Dokument, in welchem gebeten wird, den Beschwerdeführer zu verhaften und dem entsprechenden Amt zuzuführen. Obwohl nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass lokale syrische Behörden auch interne Dokumente den Betroffenen direkt aushändigen, handelt es sich beim vorliegenden Dokument nicht um einen von den Strafbehörden ausgestellten Haftbefehl. Sodann bleibt anzumerken, dass es im syrischen Kontext zutrifft, dass Dokumente aus Syrien leicht fälschbar und käuflich zu erwerben sind, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zugestanden werden kann und eine Überprüfung derselben auf deren Echtheit nicht möglich ist, was auch vorliegend auf das eingereichte Dokument zutrifft. Vielmehr ist in jedem Einzelfall - unter Berücksichtigung aller Vorbringen und aller Beweismittel - zu prüfen, ob die geltend gemachten Verfolgungen den Anforderungen an Art. 7 AsylG genügen. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer - trotz seiner Abwesenheit - die Geschehnisse rund um die Suche nach ihm lediglich oberflächlich und undetailliert zu Protokoll geben konnte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich ausführlicher zu diesen Ereignissen hätte äussern können, zumal ihn die Haftausschreibung persönlich betroffen hat und ihn sein Onkel umfassend über die Ereignisse informiert haben müsste. Weiter ist festzustellen, dass er divergierende Aussagen hinsichtlich des Verbleibs seines Onkels in Syrien äusserte. So erklärte er bereits anlässlich der BzP vom 19. Dezember 2013, dass lediglich nur noch ein Onkel sowie eine Tante väterlicherseits in Syrien leben würden (vgl. act. A3/13, F3.01). Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 legte er hingegen dar, dass sein in Syrien verbleibender Onkel nach der Abgabe der «blauen Karte» (vgl. auch Urteil D-5522/2014 vom 22. Februar 2016, E.6.2.1) mit seiner Familie aus Angst vor Repressalien in die Türkei geflüchtet sei. Diesen Schilderungen zufolge hat sich ab ungefähr Mitte 2015 kein Onkel des Beschwerdeführers mehr in Syrien aufgehalten. Angesichts dessen erscheint es fragwürdig, dass ein Onkel Ende Juli 2016 den eingereichten «Haftbefehl» des Beschwerdeführers entgegengenommen haben sowie zu Beginn des Jahres 2019 von den syrischen Behörden belästigt worden sein soll (vgl. act. B13/12, F23, F26, 30). 6.2 Nach einer gründlichen Prüfung und dem Abwägen der glaubhaften gegenüber den unglaubhaften Elementen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die unglaubhaften Elemente überwiegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es insgesamt wenig stringent, dass die Behörden den Beschwerdeführer gesucht haben sollen und er in den Reservedienst hätte eingezogen werden sollen. Des Weiteren wird auf BVGE 2015/3 verwiesen, wonach nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist und eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se begründet, sondern nur, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG damit verbunden ist, respektive aus in dieser Norm aufgezählten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischen Anschauungen), welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H; bestätigt in E-2188/2019, Urteil vom 30. Juni 2020, E.5.1 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch über kein politisches Profil verfügt. Wie bereits im Urteil D-5522/2014 (vgl. E.5.3 - 5.6) rechtskräftig festgestellt wurde, sind seine Vorfluchtgründe als unglaubhaft beurteilt worden. Seinem Vorbringen, er entstamme einer oppositionell aktiven Familie, kann insofern nicht gefolgt werden, als dass er diese Behauptung erst auf Beschwerdeebene seines zweiten Asylgesuchs geltend machte, ohne diese jedoch näher zu begründen oder mittels Beweismitteln zu untermauern. Gegen die Annahme, seine Familienangehörigen seien politisch aktiv und bekannt gewesen, spricht auch die Tatsache, dass sich einer seiner Brüder, sein Vater und ein Onkel nach seiner Ausreise noch eine Weile unbehelligt von den Behörden in Syrien aufgehalten haben (vgl. act. A11/21, F55 f., F77, F107). Ebensowenig wurde seiner Tante (N [...]) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Auch ist seine Schwester (N [...]) bereits im Jahr 2005 als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden, ohne dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch eine diesbezügliche Verfolgung geltend gemacht hat. Eine Reflexverfolgung ist demnach auszuschliessen. Insgesamt erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einem Politmalus ausgesetzt war. 6.4 Schliesslich stellt das Gericht fest, dass allein aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung - gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auszugehen ist (vgl. u. a. die Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.6, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.5, E-1822/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 und E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). Infolgedessen sind auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder glaubhaft darzulegen vermochte, aufgrund einer Wehrdienstverweigerung behördlich gesucht zu werden, noch aus einer politisch aktiven Familie zu stammen. Demnach ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. November 2019 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: