Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ein aus dem Dorf B._______, Region Derik (al-Malikiya) stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie wurde am (...) September 2015 vom Schweizerischen Grenzwachtcorps in C._______ bei der illegalen Einreise von Österreich her angehalten. Am 28. September 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 11. März 2016 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe ab seinem 12. Lebensjahr ([...]) in E._______ gelebt und gearbeitet und sei im Januar 2012 in sein Heimatdorf zurück-gekehrt. Am (...) 2012 sei ihm von der zuständigen Behörde in F._______ nach einer medizinischen Untersuchung ein Militärbüchlein aus-gestellt worden. Im September 2012 sei er zusammen mit einem seiner Brüder in den Nordirak ausgereist, weil dieser zum Militärdienst aufgeboten worden sei und er auch Angst gehabt habe. Anfang 2014 sei er aber zu seiner Familie in Syrien zurückgekehrt, um seinen erkrankten Vater zu unterstützen. Am (...) 2014 habe er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Er habe diesem aber nicht Folge geleistet, weil er nicht auf Seinesgleichen habe schiessen wollen. Aus diesem Grund sei er von den syrischen Behörden gesucht worden und habe sich im Haus seiner Familie verstecken müssen. Angehörige der Staatspolizei hätten ihn mehrmals zu Hause gesucht und Hausdurchsuchungen durchgeführt. Er habe sich jeweils einer Festnahme entziehen können, indem er in das seinem Onkel gehörende Nachbarhaus geflüchtet sei. Im Weiteren hätten auch die "Apochis" (Anhänger Abdullah Öcalans) begonnen, Leute zwangsweise zu rekrutieren. Er habe von diesen zwar kein Aufgebot erhalten, habe aber befürchtet, von ihnen verfolgt zu werden. Er sei zunächst nicht ausgereist, weil er auf die Verbesserung des Gesundheitszustands seines Vaters habe warten wollen. Schliesslich hätten ihm sein Vater und sein Onkel zur Ausreise gedrängt. Sein Onkel habe einen Schlepper beauftragt, der ihn am (...) August 2015 in die Türkei gebracht habe. Dort habe er sich während etwa 25 Tagen aufgehalten und sei dann über Griechenland und der sogenannten Balkanroute entlang in die Schweiz weitergereist. Er sei auch nach seiner Ausreise noch zu Hause gesucht worden. Er habe im Übrigen keine anderen Probleme gehabt und habe sich nie politisch engagiert. Seine Brüder, die sich in Europa beziehungsweise im Nordirak aufhalten würden, seien geflüchtet, weil sie ebenfalls Aufgebote für den Militärdienst erhalten hätten. Ein Bruder habe einige Zeit für die Regierungskräfte gearbeitet und sich dann bei einem Onkel versteckt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst seiner Identitätskarte ein Militärbüchlein sowie einen Marschbefehl der syrischen Armee ein. C. Mit Verfügung vom 12. September 2017 (eröffnet am 13. September 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A4/22 und A12/2 zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen; eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken zu gewähren. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Verfügung vom 7. November 2017) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. H. Mit Eingabe vom 26. September 2017 an das SEM ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die Verfahrensakten von dessen Bruder G._______ (N [...]) sowie um Zustellung einer schriftlichen Begründung des positiven Asylentscheids des Bruders vom 2. März 2015. Dem Gesuch um Akteneinsicht wurde vom SEM mit Verfügung vom 8. September 2017 entsprochen, und mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 wurde ihm eine summarische Begründung des Asylentscheids des Bruders zugestellt. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2017, welche damit begründet wurde, die Vorinstanz habe durch eine ungenügende Begründung ihres Entscheids die Begründungspflicht verletzt, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5803/2017 vom 19. Oktober 2017 - mangels Vorliegens eines geeigneten Anfechtungsobjekts der Beschwerde - nicht ein.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte das SEM zunächst fest, den eingereichten Beweismitteln (Militärbüchlein, Marschbefehl) könne per se kein wesentlicher Beweiswert beigemessen werden. Das Militärbüchlein weise keine Sicherheitsmerkmale auf und sei somit nicht fälschungssicher. Gefälschte derartige Dokumente könnten leicht käuflich erworben werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die für den Erhalt dieses Dokuments unternommenen Schritte, seien sehr vage. Das Militärbüchlein enthalte zudem keinen Hinweis auf einen Marschbefehl oder einen Aufschub des Militärdienstes. Da der Beschwerdeführer nicht Student sei, überrasche es, dass er nicht sofort, sondern erst nach zwei Jahren einberufen worden sein solle. Ungeachtet der Frage der Echtheit des eingereichten Marschbefehls würden seine Aussagen betreffend diese Dokuments viele Ungenauigkeiten enthalten und es fehle ihnen an Realkennzeichen. Er habe weder zum Militärdienstaufgebot, zu den Umständen der Suche der Polizei nach ihm, den Hausdurchsuchungen noch dazu, wie er sich diesen habe entziehen können, substanziierte Angaben zu machen vermocht. Es überrasche, dass er sich in der beschriebenen Weise ohne weiteres dem Zugriff der Sicherheitskräfte habe entziehen können. Im Weiteren sei seine Behauptung, er sei Anfang 2014 nach Syrien zurückgekehrt, nicht vereinbar mit den Angaben seines Bruders G._______ in dessen Anhörung vom 24. Juni 2014, er (Beschwerdeführer) halte sich derzeit im Nordirak auf. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Flucht aus dem Heimatstaat seien demnach als unglaubhaft zu erachten. Nachteile die sich aus der Bürgerkriegssituation und der allgemeinen Gewalt ergeben würden, würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Dies gelte auch für die vorgebachte Furcht vor einer Rekrutierung durch die "Apochis". Dieses Vorbringen beziehe sich auf die aktuell schwierige allgemeine Lage in Syrien. Zudem habe er bis zu seiner Ausreise kein Aufgebot von dieser Seite erhalten. Eine Einberufung in den Militärdienst stelle grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch die Folgen einer Desertion oder Dienstverweigerung aus Gewissensgründen fielen nur unter diese Bestimmung, wenn sie unverhältnismässig wären. Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass ein Kontakt mit den syrischen Behörden stattgefunden habe, sei er nicht als Refraktär zu betrachten und seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweise sich somit als nicht berechtigt.
E. 3.2.1 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, weil es seine Praxis, wonach illegal aus Syrien ausgereisten Personen, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, nicht beachtet und sich nicht mit dieser auseinandergesetzt habe. Dass ihm die Aktenstücke A4/22 und A12/2 nicht offengelegt worden seien, stelle eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts dar. Die Vorinstanz sei auch dem Anspruch auf eine übersichtliche Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis nicht nachgekommen. Eine Gehörsverletzung sei darin zu erblicken, dass es das SEM weitgehend unterlassen habe, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen, indem es diesen vorab jeglichen Beweiswert abgesprochen habe. Es hätte die durch diese Dokumente bewiesenen Tatsachen zusammen mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen müssen. Besonders schwer wiege, dass die Vorinstanz davon abgesehen habe, das Verfahrensdossier seines Bruders G._______ (N [...]), dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, beizuziehen. Sein Profil weise offenkundig eine Verbindung zu seinem Bruder auf, und es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM diesen Umstand nicht gewürdigt habe. Betreffend den Beizug von Akten werde auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts verwiesen, in welcher ein entsprechendes Vorgehen der Vor-instanz gerügt worden sei. Das SEM hätte die in diesen Urteilen getroffenen Feststellungen berücksichtigen müssen. Aus dem Aktenverzeichnis gehe nicht hervor, ob und inwiefern die Verfahrensakten seines Bruders beigezogen und berücksichtigt worden seien. Der Sachverhalt sei somit unzureichend abgeklärt und festgestellt worden. Er habe ausdrücklich und glaubhaft auf den Verfolgungszusammenhang mit seinem Bruder hingewiesen. Das SEM habe nicht beachtet, dass eine Reflexverfolgung vorliege. Eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu erblicken, dass die Vorinstanz sich geweigert habe, den positiven Asylentscheid betreffend seinen Bruder G._______ zu begründen. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb diesem Asyl gewährt worden sei und ob dessen Fluchtgründe eine Reflexverfolgung für ihn begründen würde. Im Weiteren sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, dass G._______ Asyl gewährt worden sei und dass mehrere seiner Brüder von der syrischen Regierung verfolgt würden. Es hätten zwingend weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, durchgeführt werden müssen. Auf die im Aktenverzeichnis erwähnte Dokumentenanalyse sei in der angefochtenen Verfügung kein Bezug genommen worden, was eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Es gehe vor diesem Hintergrund nicht an, dass die eingereichten Dokumente ohne eindeutigen Beweis als Fälschungen betrachtet würden. Eine weitere schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung sowie des rechtlichen Gehörs ergebe sich daraus, dass die bei seiner Anhörung eingesetzte, aus dem Irak stammende Dolmetscherin die arabische Sprache nicht beherrscht habe. Es sei zu zahlreichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dieser Übersetzerin gekommen. Sie habe ihn mehrmals nicht richtig verstanden, da die im Irak und in Syrien gesprochenen Dialekte unterschiedlich seien und er beim Sprechen zahlreiche arabische Ausdrücke verwende. Zudem habe sie die eingereichten Dokumente nicht übersetzen können. Die Anhörung sei damit mangelhaft durchgeführt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass er Analphabet sei. Es sei in der Anhörung auch deswegen zu zahlreichen Missverständnissen zwischen dem Befrager und ihm gekommen, was vor allem darauf zurückzuführen sei, dass er die ihm gestellten Fragen nicht richtig verstanden habe. Dies sei durch die Hilfswerksvertretung (HWV) bestätigt worden. Viele seiner Vorbringen seien willkürlich als unglaubhaft erachtet worden, ohne dass auf sie näher eingegangen worden wäre; ihn treffe keine Schuld daran, dass er die ihm gestellten Fragen teilweise nicht richtig habe beantworten können. Das SEM hätte unter diesen Umständen zwingend eine zweite Anhörung durchführen müssen. Schliesslich sei durch die unzumutbar lange Dauer der Anhörung der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt worden.
E. 3.2.2 Es sei völlig willkürlich, dass die Vorinstanz dem von ihm eingereichten Militärbüchlein schon vorab jeden Beweiswert abgesprochen habe, ohne eine Dokumentenanalyse durchzuführen. Das SEM habe sich nicht mit seinen Vorbringen betreffend den Militärdienst befasst und sei nicht darauf eingegangen, warum seine Vorbringen so vage ausgefallen seien. Er habe durchaus ausführlich und detailliert geschildert, wie er sich das Militärbüchlein habe ausstellen lassen. Es sei eine gängige Praxis der syrischen Regierung, den Soldaten zunächst das Militärbüchlein auszustellen und sie erst zu einem späteren Zeitpunkt für den Militärdienst aufzubieten. Es sei willkürlich, aus dem Umstand, dass das Militärbüchlein kein Einrückdatum enthalte, zu schliessen, dass dieses eine Fälschung sei. Er habe ferner glaubhaft dargelegt, dass nicht nur er, sondern auch seine Geschwister hätten in den Militärdienst einrücken müssen, beziehungsweise desertiert seien und deswegen von der syrischen Regierung verfolgt würden. Auch mit seinem Aufgebot zum Militärdienst habe die Vorinstanz sich nicht näher befasst. Da bezüglich dieses Dokuments keine Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei, könne nicht behauptet werden, dass es sich bei diesem um eine Fälschung handle. Das Aufgebot zum Militärdienst habe er nicht persönlich entgegengenommen, sondern seine Familienangehörigen hätten es in Empfang genommen, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei; sein Bruder habe es dann für ihn übersetzt. Er habe demnach nur diejenigen Angaben dazu machen können, die er von seinen Angehörigen erhalten habe. Seine Aussagen dazu, wie er sich bei den Hausdurchsuchungen einer Festnahme habe entziehen können, seien ebenfalls glaubhaft und logisch. Die Vorgehensweise des SEM betreffend die Akten seines Bruders G._______ sei willkürlich, da es eine mögliche Reflexverfolgung nicht geprüft habe. Sein Bruder habe ausdrücklich erwähnt, dass seine Angehörigen, namentlich zwei Brüder, wegen der Suche nach ihm verfolgt worden seien. Diese Aussagen würden mit denjenigen von ihm selber übereinstimmen. Dass G._______ nicht ausdrücklich erwähnt habe, dass er (Beschwerdeführer) auch wegen seiner Militärdienstverweigerung gesucht werde, könne ihm nicht entgegengehalten werden.
E. 3.2.3 Im Weiteren seien seine Vorbringen offensichtlich asylrelevant. Er werde aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes sowie der Desertion seines Bruders G._______ von den syrischen Behörden verfolgt. Ebenso werde er von den Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten; YPG) gesucht, weil er in deren Militärdienst hätte einrücken müssen. Der Militärdienst bei den YPG sei für junge Männer in seinem Alter obligatorisch, weshalb er konkret mit einer Rekrutierung durch diese habe rechnen müssen. Der Militärdienst bei den YPG könne nicht als eine allgemeine freiwillige Wehrdienstpflicht qualifiziert werden, sondern es handle sich um eine Zwangsrekrutierung. Die YPG würden dabei brutal vorgehen, da es ihnen an freiwilligen Kämpfern mangle. Sie würden sich keineswegs an die im Juli 2014 erlassene gesetzliche Regelung halten. Es komme regelmässig zu Massenzwangsrekrutierungen, neuerdings sogar von Kindern und Mädchen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse er damit rechnen, gezielt verhaftet, gefoltert und zum Verschwinden gebracht oder getötet zu werden. Die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung seien somit erfüllt. Die Behauptung der Vor-instanz, eine Einberufung in den Militärdienst falle nicht unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG sei angesichts der in Syrien herrschenden Bürgerkriegssituation und der harten Bestrafung und politischen Verfolgung von Militärdienstverweigerern absurd. Personen, die sich weigern würden, am Kampf der syrischen Armee gegen ihre als Terroristen deklarierten Gegner teilzunehmen, würden als Staatsfeinde betrachtet und hart bestraft, insbesondere wenn sie als Deserteure ins Ausland flüchten würden. Die verhängten Sanktionen seien politisch motiviert, weshalb die Betroffenen die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Es werde auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015). Er habe glaubhaft dargelegt, dass er wegen seines Fernbleibens vom Militärdienst als Verräter gesucht werde. Es sei auch aus einschlägigen Berichten ersichtlich, dass er wegen seiner Dienstverweigerung der Opposition zugerechnet werde und deshalb begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe. Das Regime gehe weiterhin mit aller Härte vor, und die Menschenrechtsverletzungen sowie die Verfolgung von Regimegegnern würden keineswegs abnehmen. Vorliegende Berichte würden auch auf ein entsprechendes Vorgehen der Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union; PYD) beziehungsweise YPG gegen ihre Gegner hinweisen. Die syrischen Behörden seien in Rojava ("Westkurdistan"; bestehend aus den überwiegend kurdisch geprägten sogenannten Kantonen Afrin, Kobane und Jazira; Anmerkung des Gerichts) weiterhin präsent und würden mit der PYD zusammenarbeiten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime bei der Suche nach ihm durch die PYD unterstützt werde. Im Weiteren bestehe auch eine grosse Gefahr durch islamistische Gruppierungen. Durch seine illegale Ausreise habe er gegen Ausreisebestimmungen verstossen. Dies werde als regimefeindliche Handlung aufgefasst und hätte bei einer Rückkehr eine Verhaftung aus politischen Gründen sowie ein Verfahren und Folter, eine Hinrichtung oder das Verschwindenlassen zur Folge. Es sei auch deshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Es müsse auch mit einem Verhör durch die syrischen Behörden gerechnet werden, wobei Personen, die in Verdacht politischer Aktivitäten geraten würden, an den Geheimdienst überstellt würden. Aufgrund der Vernetzung unter den Kurden sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden schon im Voraus über Informationen betreffend Rückkehrern verfügen würden. Eine solche Befragung würde für ihn eine ausserordentliche Gefahr darstellen. Sein Profil als kurdischer Oppositioneller werde durch den Umstand, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weiter verschärft.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, aus dem Profil des Bruders G._______ könnten keine konkreten Folgerungen in Bezug auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers gezogen werden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung entbehre jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer habe zuvor nie geltend gemacht, Nachteile wegen seiner Brüder erlitten zu haben oder solche zu befürchten. Es bestehe kein hinreichender Zusammenhang zwischen der Situation des Beschwerdeführers und den Asylgründen seines Bruders G._______. Dieser habe zwar angegeben, die Behörden hätten das Haus seiner Familie aufgesucht, ohne aber geltend zu machen, seine Familie habe relevante Nachteile erlitten. Es gebe keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsse im heutigen Zeitpunkt aus diesem Grund mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Ebenso habe er bis zu seiner Ausreise keine Nachteile seitens der YPG erlitten. Bezüglich der geltend gemachten Übersetzungsprobleme sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung bestätigt habe, die Dolmetscherin gut zu verstehen und aus den Akten keine Hinweise auf die in der Beschwerde beschriebenen Verständigungsprobleme ersichtlich seien. Zudem habe er bei der Rückübersetzung mit Ausnahme von Tippfehlern keinerlei Korrekturen des Protokolls vornehmen lassen. Er habe unterschriftlich bestätigt, dass dieses ihm in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt worden sei und es seinen Aussagen entspreche. Die HWV habe keine Probleme mit der Übersetzung bemängelt und die von ihr geäusserten Vorbehalte in Bezug auf die Verständigung fänden im Protokoll keine Stütze.
E. 3.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Rahmen der Anhörung explizit auf seinen Bruder G._______ und dessen Probleme hingewiesen sowie darauf, dass seine Geschwister in Syrien gesucht würden. Diese Angaben habe der Bruder in dessen Befragungen bestätigt. Damit habe er eindeutig eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Die Vorinstanz habe zwar das Dossier seines Bruders beigezogen, aber dessen Ausführungen nicht im Zusammenhang mit einer möglichen Reflexverfolgung gewürdigt. Im Weiteren habe er auch eindeutig und glaubhaft vorgebracht, dass die YPG ihn hätten rekrutieren wollen. Der Umstand, dass er das Befragungsprotokoll unterzeichnet habe, bestätige nicht die Korrektheit der Übersetzung. Es werde an den Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin sowie aufgrund der durch den Befrager gestellten Fragen festgehalten.
E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind.
E. 4.1 Die Rüge, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es die Aktenstücke A4/22 und A12/2 nicht offengelegt habe, ist nicht begründet. Es kann hierzu auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 verwiesen werden.
E. 4.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E. 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan:
E. 4.3.1 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte, und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Insbesondere begründete es in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Ausführlichkeit, aus welchen Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Suche wegen der Nichtbefolgung eines Aufgebots zum Militärdienst als unglaubhaft und deshalb weitergehende Abklärungen als unnötig erachtete. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 4.3.2 Namentlich stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest, dass das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers, G._______, (N [...]) beigezogen worden sei (Ziffer 4 Sachverhaltsdarstellung) und nahm auf dieses auch im Rahmen seiner Erwägungen Bezug. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den unterlassenen Akten-beizug erweist sich somit als unzutreffend, und die von ihm zitierte Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestand für eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Verfahrensakten seines Bruders kein Anlass; der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörung keine Nachteile oder Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit dem Profil seines Bruders geltend, sondern bestätigte vielmehr ausdrücklich, er habe neben dem Umstand, dass er (Beschwerdeführer) von den Militärbehörden gesucht werde, keine weiteren Probleme gehabt (vgl. Protokoll Anhörung A8 S. 13 F127). Demnach ist darin, dass die Vorinstanz eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich prüfte, keine Gehörsverletzung zu erblicken, und auch der Vorwurf, sie habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, erweist sich als nicht berechtigt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das SEM sich in seiner Vernehmlassung vom 3. November 2017 einlässlich mit der Frage einer Reflexverfolgung auseinandersetzte und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich im Rahmen des Schriftenwechsels in seiner Replik vom 14. November 2017 hierzu zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre damit ohnehin als geheilt zu betrachten.
E. 4.3.3 Ebenso geht die Rüge, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Dienstbüchlein, Marschbefehl) nicht hinreichend gewürdigt, fehl. Diese wurden in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt und es wurde dargelegt, aus welchen Gründen ihnen nach Auffassung des SEM kein Beweiswert beizumessen sei. Auf die Frage, ob die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung korrekt und angemessen ist, beziehungsweise ob das SEM den syrischen Dokumenten jegliche Beweiskraft abgesprochen und ob es dies zu Recht getan habe, wird unter dem Blickwinkel der materiellen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegangen.
E. 4.3.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte seine neue Praxis betreffend illegal aus Syrien ausgereisten Personen anwenden und ihn als Flüchtling anerkennen müssen, ist unberechtigt, weil eine solche Praxis nicht existiert. Eine illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich.
E. 4.3.5 Der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung, weil in der angefochtenen Verfügung die im Aktenverzeichnis aufgeführte Dokumentenanalyse vom 5. Juli 2017 nicht erwähnt worden sei, ist nicht begründet. Das Dokument, in welchem lediglich festgestellt wurde, dass eine abschliessende Beurteilung der Echtheit des Militärbüchleins mangels Vergleichsmaterial nicht möglich sei (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017), hat keine Relevanz für das vorliegende Verfahren, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigte.
E. 4.3.6 Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin erweist sich ebenso als unbegründet. Die HWV wies in ihren Bemerkungen zur Anhörung darauf hin, der ungebildete Beschwerdeführer habe einige Male Mühe gehabt, gewisse Fragen des Befragers zu verstehen und es sei zu Missverständnissen zwischen ihnen gekommen. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zunächst unklar war, welche Absicht mit den länderkundlichen Fragen zu Damaskus verfolgt wurde (vgl. S. 10 f.). Nach einer Erläuterung durch den Befrager vermochte er diese jedoch schlüssig zu beantworten. Anhaltspunkte für Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und dem Befrager, die wesentlichen Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung gehabt haben könnten, sind aber nicht erkennbar. Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers kann geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage war, die ihm gestellten Fragen, insbesondere betreffend seine Asylgründe, gebührend zu beantworten. Die von der HWV formulierten Einwände erweisen sich demnach als nicht berechtigt. Ebenso ergeben sich aus dem Protokoll keinerlei Hinweise dafür, dass es aus sprachlichen Gründen zu Verständigungsschwierigkeiten oder Missverständnissen zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin gekommen wäre. Weder die HWV noch der Beschwerdeführer selber machten entsprechende Bemerkungen. Vielmehr bestätigte er, die Dolmetscherin gut zu verstehen, sowie dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Kurmanci) rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen entspreche (A8 S. 1 F1 und S. 20). Es besteht demnach kein Anlass, an der Korrektheit der Übersetzung zu zweifeln. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der relevante Sachverhalt im Rahmen der Anhörung korrekt erhoben wurde, weshalb die vom Beschwerdeführer geforderte Durchführung einer weiteren Befragung sich als nicht notwendig erweist.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer sieht sodann im Umstand, dass die Anhörung insgesamt über sechs Stunden (von 9.30 bis 16.10 Uhr) gedauert habe, eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 23 des Rechtsmittels). Er erhielt anlässlich der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe - unterbrochen durch drei kurze Pausen - in einer Anhörungszeit von insgesamt rund fünf Stunden (inkl. Rückübersetzung, abzgl. Pausen) ausführlich darzulegen. Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bericht der HWV Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken, oder die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Dies wird auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht. Eine unfaire Behandlung des Beschwerdeführers ist demnach nicht erkennbar.
E. 4.5 Mit Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf eine übersichtliche Ablage, Paginierung und Registrierung der Akten kann ebenfalls auf die Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 verwiesen werden. Der Instruktionsrichter hatte darin festgestellt, dass ein Aktenstück (A4/22, Rapport des Grenzwachtkorps) zwar - entgegen der Qualifizierung im Aktenverzeichnis des SEM - grundsätzlich der Akteneinsicht unterliege, dem Dokument indessen keinerlei Relevanz für die Entscheidfindung im vorliegenden Asylverfahren zukam (vgl. Zwischenverfügung S. 3).
E. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 6.1.1 Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt seines Dienstbüchleins sind zwar nicht sehr detailliert, erscheinen aber - insbesondere unter Berücksichtigung seines geringen Bildungsgrades - nicht derart substanzlos, dass es sich rechtfertigen würde, sie deswegen per se als unglaubhaft zu taxieren. Zudem stehen sie im Wesentlichen im Einklang mit den Erkenntnissen des Gerichts betreffend das diesbezügliche Prozedere (vgl. namentlich Danish Refugee Council, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 10 f.). Überdies weist das zu den Akten gereichte Dienstbüchlein keine Fälschungsmerkmale auf, weshalb ihm nicht zum vornherein jeder Beweiswert abgesprochen werden kann.
E. 6.1.2 In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes sich ab Juli 2012 aus der Heimatregion des Beschwerdeführers, dem Bezirk Al-Malikiya (Derîk) in der Provinz al-Hasakah, zurückgezogen haben; diese wird seither weitgehend von der syrisch-kurdischen PYD und deren YPG kontrolliert. Im August 2012 wurde von der Übernahme mehrerer Polizeistationen im Bezirk al-Malikiya durch kurdische Einheiten und über die fast vollständig durch bewaffnete Mitglieder der PYD kontrollierte gleichnamige Bezirkshauptstadt al-Malikiya/Derik berichtet (vgl. KurdWatch [Berlin], Al-Malikiyah: Regime cedes service offices and rural areas to the PYD-intelligence service headquarters reclaimed, 05.08.2012, http://kurdwatch.org/?aid=2602 &z=en, abgerufen am 30.01.2017; hierzu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], D-2115/2016 vom 17. Januar 2017 E. 6.3.1 und E-7114/2015 vom 2. März 2017 E. 5.4.1). In dem betreffenden Gebiet Nordsyriens soll seit Juli 2014 die militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 4, mit weiteren Nachweisen). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des angeblichen Militärdienstaufgebots des Beschwerdeführers in der Stadt al-Malikiya (...), für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1).
E. 6.1.3 Aus diesen Gründen ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 von der syrischen Armee registriert wurde. Jedoch rechtfertigen sich erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, im (...) 2014 zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Diese werden dadurch untermauert, dass seine entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Anhörung kaum Realkennzeichen enthalten und er insbesondere nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb er erst gut ein Jahr nach dem angeblichen Erhalt des Marschbefehls aus Syrien ausreiste. Angesichts dieser Ungereimtheiten und Unvereinbarkeiten muss auch die Authentizität des von ihm eingereichten Marschbefehls vom (...) 2014, welchem ohnehin nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann, in Frage gestellt werden.
E. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen der Nichtbefolgung eines Militärdienstaufgebots in seiner Heimatregion der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war, noch dass er im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor entsprechenden Nachteilen hat.
E. 6.1.5 Bei dieser Ausgangslage kann er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - aus dem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Begründung der Flüchtlingseigenschaft durch Wehrdienstverweigerung oder Desertion im syrischen Kontext nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6.2 In Bezug auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von den YPG zwangsrekrutiert, beziehungsweise wegen Dienstverweigerung bestraft zu werden, ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung des Dienstes für die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. a.a.O. E. 5.3). Für den vorliegenden Fall liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würde Personen wie den Beschwerdeführer als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und ihn einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht in der Regel jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. a.a.O. E. 5.3). Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gemäss seinen Angaben keine persönliche Aufforderung zur Dienstleistung seitens der YPG erhielt, asylrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat, weil er sich einer Rekrutierung durch diese entzog.
E. 6.3 Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift argumentiert, der Beschwerdeführer müsse aufgrund des Profils seines Bruders G._______, welcher am 1. November 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und dem am 2. März 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, mit Reflexverfolgung rechnen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass er im ordentlichen Verfahren keine derartigen Nachteile geltend machte. Im Rahmen der Befragung vom 11. März 2016 begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich mit der Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee beziehungsweise die YPG und bestätigte ausdrücklich, keine anderen Probleme gehabt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung A8 S. 13 F127). Auch seinen weiteren Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er vor seiner Ausreise wegen seinen Familienangehörigen Verfolgungsmassnahmen erlitten hätte. Namentlich verwies er im Zusammenhang mit seiner Ausreise in den Nordirak im Jahr 2012 auf ein Militärdienstaufgebot, welches einer seiner Brüder erhalten habe, erwähnte aber in keiner Weise eine Bedrohung wegen seines Bruders G._______ (vgl. a.a.O. A8 S. 5 F35). In der im Rechtsmittel zitierten Protokollstelle erwähnte der Beschwerdeführer zwar G._______ und dessen Profil, machte aber keinen Zusammenhang zwischen diesem und seinen eigenen Problemen geltend (a.a.O. A8 S. 4 F34). Bei dieser Ausgangslage kann er auch aus den Vorbringen seines Bruders G._______ in dessen Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob sich die Aussage von G._______, seine Familie sei bedroht worden um zu erreichen, dass sie ihn ausliefern und sein Vater habe deshalb zwei seiner Brüder in den Nordirak geschickt, auf den Beschwerdeführer bezog, oder auf ihre weiteren Brüder, die sich ebenfalls im Nordirak aufhalten oder aufgehalten haben, steht nicht fest. Jedenfalls kann unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers hieraus nicht auf eine asylrelevante Gefährdung geschlossen werden. Dass dieser nach der Ausreise von G._______ im Jahr 2012 keine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen in seinem Herkunftsort hatte, lässt sich schliesslich auch aus dem Umstand schliessen, dass er Anfang 2014 nach Syrien zurückkehrte und seine Angaben keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er während seines darauffolgenden rund eineinhalbjährigen Aufenthalts in seinem Elternhaus von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen gewesen wäre.
E. 6.4 Bei den brutalen Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates gegen die Zivilbevölkerung handelt es sich nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage. Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vor-instanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.).
E. 6.5 Schliesslich ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017, E. 6.4, mit weiteren Hinweisen), weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. September 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5788/2017 Urteil vom 23. April 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein aus dem Dorf B._______, Region Derik (al-Malikiya) stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie wurde am (...) September 2015 vom Schweizerischen Grenzwachtcorps in C._______ bei der illegalen Einreise von Österreich her angehalten. Am 28. September 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 11. März 2016 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe ab seinem 12. Lebensjahr ([...]) in E._______ gelebt und gearbeitet und sei im Januar 2012 in sein Heimatdorf zurück-gekehrt. Am (...) 2012 sei ihm von der zuständigen Behörde in F._______ nach einer medizinischen Untersuchung ein Militärbüchlein aus-gestellt worden. Im September 2012 sei er zusammen mit einem seiner Brüder in den Nordirak ausgereist, weil dieser zum Militärdienst aufgeboten worden sei und er auch Angst gehabt habe. Anfang 2014 sei er aber zu seiner Familie in Syrien zurückgekehrt, um seinen erkrankten Vater zu unterstützen. Am (...) 2014 habe er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Er habe diesem aber nicht Folge geleistet, weil er nicht auf Seinesgleichen habe schiessen wollen. Aus diesem Grund sei er von den syrischen Behörden gesucht worden und habe sich im Haus seiner Familie verstecken müssen. Angehörige der Staatspolizei hätten ihn mehrmals zu Hause gesucht und Hausdurchsuchungen durchgeführt. Er habe sich jeweils einer Festnahme entziehen können, indem er in das seinem Onkel gehörende Nachbarhaus geflüchtet sei. Im Weiteren hätten auch die "Apochis" (Anhänger Abdullah Öcalans) begonnen, Leute zwangsweise zu rekrutieren. Er habe von diesen zwar kein Aufgebot erhalten, habe aber befürchtet, von ihnen verfolgt zu werden. Er sei zunächst nicht ausgereist, weil er auf die Verbesserung des Gesundheitszustands seines Vaters habe warten wollen. Schliesslich hätten ihm sein Vater und sein Onkel zur Ausreise gedrängt. Sein Onkel habe einen Schlepper beauftragt, der ihn am (...) August 2015 in die Türkei gebracht habe. Dort habe er sich während etwa 25 Tagen aufgehalten und sei dann über Griechenland und der sogenannten Balkanroute entlang in die Schweiz weitergereist. Er sei auch nach seiner Ausreise noch zu Hause gesucht worden. Er habe im Übrigen keine anderen Probleme gehabt und habe sich nie politisch engagiert. Seine Brüder, die sich in Europa beziehungsweise im Nordirak aufhalten würden, seien geflüchtet, weil sie ebenfalls Aufgebote für den Militärdienst erhalten hätten. Ein Bruder habe einige Zeit für die Regierungskräfte gearbeitet und sich dann bei einem Onkel versteckt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst seiner Identitätskarte ein Militärbüchlein sowie einen Marschbefehl der syrischen Armee ein. C. Mit Verfügung vom 12. September 2017 (eröffnet am 13. September 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A4/22 und A12/2 zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen; eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken zu gewähren. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Verfügung vom 7. November 2017) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. H. Mit Eingabe vom 26. September 2017 an das SEM ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die Verfahrensakten von dessen Bruder G._______ (N [...]) sowie um Zustellung einer schriftlichen Begründung des positiven Asylentscheids des Bruders vom 2. März 2015. Dem Gesuch um Akteneinsicht wurde vom SEM mit Verfügung vom 8. September 2017 entsprochen, und mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 wurde ihm eine summarische Begründung des Asylentscheids des Bruders zugestellt. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2017, welche damit begründet wurde, die Vorinstanz habe durch eine ungenügende Begründung ihres Entscheids die Begründungspflicht verletzt, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5803/2017 vom 19. Oktober 2017 - mangels Vorliegens eines geeigneten Anfechtungsobjekts der Beschwerde - nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte das SEM zunächst fest, den eingereichten Beweismitteln (Militärbüchlein, Marschbefehl) könne per se kein wesentlicher Beweiswert beigemessen werden. Das Militärbüchlein weise keine Sicherheitsmerkmale auf und sei somit nicht fälschungssicher. Gefälschte derartige Dokumente könnten leicht käuflich erworben werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die für den Erhalt dieses Dokuments unternommenen Schritte, seien sehr vage. Das Militärbüchlein enthalte zudem keinen Hinweis auf einen Marschbefehl oder einen Aufschub des Militärdienstes. Da der Beschwerdeführer nicht Student sei, überrasche es, dass er nicht sofort, sondern erst nach zwei Jahren einberufen worden sein solle. Ungeachtet der Frage der Echtheit des eingereichten Marschbefehls würden seine Aussagen betreffend diese Dokuments viele Ungenauigkeiten enthalten und es fehle ihnen an Realkennzeichen. Er habe weder zum Militärdienstaufgebot, zu den Umständen der Suche der Polizei nach ihm, den Hausdurchsuchungen noch dazu, wie er sich diesen habe entziehen können, substanziierte Angaben zu machen vermocht. Es überrasche, dass er sich in der beschriebenen Weise ohne weiteres dem Zugriff der Sicherheitskräfte habe entziehen können. Im Weiteren sei seine Behauptung, er sei Anfang 2014 nach Syrien zurückgekehrt, nicht vereinbar mit den Angaben seines Bruders G._______ in dessen Anhörung vom 24. Juni 2014, er (Beschwerdeführer) halte sich derzeit im Nordirak auf. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Flucht aus dem Heimatstaat seien demnach als unglaubhaft zu erachten. Nachteile die sich aus der Bürgerkriegssituation und der allgemeinen Gewalt ergeben würden, würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Dies gelte auch für die vorgebachte Furcht vor einer Rekrutierung durch die "Apochis". Dieses Vorbringen beziehe sich auf die aktuell schwierige allgemeine Lage in Syrien. Zudem habe er bis zu seiner Ausreise kein Aufgebot von dieser Seite erhalten. Eine Einberufung in den Militärdienst stelle grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch die Folgen einer Desertion oder Dienstverweigerung aus Gewissensgründen fielen nur unter diese Bestimmung, wenn sie unverhältnismässig wären. Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass ein Kontakt mit den syrischen Behörden stattgefunden habe, sei er nicht als Refraktär zu betrachten und seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweise sich somit als nicht berechtigt. 3.2 3.2.1 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, weil es seine Praxis, wonach illegal aus Syrien ausgereisten Personen, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, nicht beachtet und sich nicht mit dieser auseinandergesetzt habe. Dass ihm die Aktenstücke A4/22 und A12/2 nicht offengelegt worden seien, stelle eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts dar. Die Vorinstanz sei auch dem Anspruch auf eine übersichtliche Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis nicht nachgekommen. Eine Gehörsverletzung sei darin zu erblicken, dass es das SEM weitgehend unterlassen habe, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen, indem es diesen vorab jeglichen Beweiswert abgesprochen habe. Es hätte die durch diese Dokumente bewiesenen Tatsachen zusammen mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen müssen. Besonders schwer wiege, dass die Vorinstanz davon abgesehen habe, das Verfahrensdossier seines Bruders G._______ (N [...]), dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, beizuziehen. Sein Profil weise offenkundig eine Verbindung zu seinem Bruder auf, und es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM diesen Umstand nicht gewürdigt habe. Betreffend den Beizug von Akten werde auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts verwiesen, in welcher ein entsprechendes Vorgehen der Vor-instanz gerügt worden sei. Das SEM hätte die in diesen Urteilen getroffenen Feststellungen berücksichtigen müssen. Aus dem Aktenverzeichnis gehe nicht hervor, ob und inwiefern die Verfahrensakten seines Bruders beigezogen und berücksichtigt worden seien. Der Sachverhalt sei somit unzureichend abgeklärt und festgestellt worden. Er habe ausdrücklich und glaubhaft auf den Verfolgungszusammenhang mit seinem Bruder hingewiesen. Das SEM habe nicht beachtet, dass eine Reflexverfolgung vorliege. Eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu erblicken, dass die Vorinstanz sich geweigert habe, den positiven Asylentscheid betreffend seinen Bruder G._______ zu begründen. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb diesem Asyl gewährt worden sei und ob dessen Fluchtgründe eine Reflexverfolgung für ihn begründen würde. Im Weiteren sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, dass G._______ Asyl gewährt worden sei und dass mehrere seiner Brüder von der syrischen Regierung verfolgt würden. Es hätten zwingend weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, durchgeführt werden müssen. Auf die im Aktenverzeichnis erwähnte Dokumentenanalyse sei in der angefochtenen Verfügung kein Bezug genommen worden, was eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Es gehe vor diesem Hintergrund nicht an, dass die eingereichten Dokumente ohne eindeutigen Beweis als Fälschungen betrachtet würden. Eine weitere schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung sowie des rechtlichen Gehörs ergebe sich daraus, dass die bei seiner Anhörung eingesetzte, aus dem Irak stammende Dolmetscherin die arabische Sprache nicht beherrscht habe. Es sei zu zahlreichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dieser Übersetzerin gekommen. Sie habe ihn mehrmals nicht richtig verstanden, da die im Irak und in Syrien gesprochenen Dialekte unterschiedlich seien und er beim Sprechen zahlreiche arabische Ausdrücke verwende. Zudem habe sie die eingereichten Dokumente nicht übersetzen können. Die Anhörung sei damit mangelhaft durchgeführt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass er Analphabet sei. Es sei in der Anhörung auch deswegen zu zahlreichen Missverständnissen zwischen dem Befrager und ihm gekommen, was vor allem darauf zurückzuführen sei, dass er die ihm gestellten Fragen nicht richtig verstanden habe. Dies sei durch die Hilfswerksvertretung (HWV) bestätigt worden. Viele seiner Vorbringen seien willkürlich als unglaubhaft erachtet worden, ohne dass auf sie näher eingegangen worden wäre; ihn treffe keine Schuld daran, dass er die ihm gestellten Fragen teilweise nicht richtig habe beantworten können. Das SEM hätte unter diesen Umständen zwingend eine zweite Anhörung durchführen müssen. Schliesslich sei durch die unzumutbar lange Dauer der Anhörung der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt worden. 3.2.2 Es sei völlig willkürlich, dass die Vorinstanz dem von ihm eingereichten Militärbüchlein schon vorab jeden Beweiswert abgesprochen habe, ohne eine Dokumentenanalyse durchzuführen. Das SEM habe sich nicht mit seinen Vorbringen betreffend den Militärdienst befasst und sei nicht darauf eingegangen, warum seine Vorbringen so vage ausgefallen seien. Er habe durchaus ausführlich und detailliert geschildert, wie er sich das Militärbüchlein habe ausstellen lassen. Es sei eine gängige Praxis der syrischen Regierung, den Soldaten zunächst das Militärbüchlein auszustellen und sie erst zu einem späteren Zeitpunkt für den Militärdienst aufzubieten. Es sei willkürlich, aus dem Umstand, dass das Militärbüchlein kein Einrückdatum enthalte, zu schliessen, dass dieses eine Fälschung sei. Er habe ferner glaubhaft dargelegt, dass nicht nur er, sondern auch seine Geschwister hätten in den Militärdienst einrücken müssen, beziehungsweise desertiert seien und deswegen von der syrischen Regierung verfolgt würden. Auch mit seinem Aufgebot zum Militärdienst habe die Vorinstanz sich nicht näher befasst. Da bezüglich dieses Dokuments keine Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei, könne nicht behauptet werden, dass es sich bei diesem um eine Fälschung handle. Das Aufgebot zum Militärdienst habe er nicht persönlich entgegengenommen, sondern seine Familienangehörigen hätten es in Empfang genommen, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei; sein Bruder habe es dann für ihn übersetzt. Er habe demnach nur diejenigen Angaben dazu machen können, die er von seinen Angehörigen erhalten habe. Seine Aussagen dazu, wie er sich bei den Hausdurchsuchungen einer Festnahme habe entziehen können, seien ebenfalls glaubhaft und logisch. Die Vorgehensweise des SEM betreffend die Akten seines Bruders G._______ sei willkürlich, da es eine mögliche Reflexverfolgung nicht geprüft habe. Sein Bruder habe ausdrücklich erwähnt, dass seine Angehörigen, namentlich zwei Brüder, wegen der Suche nach ihm verfolgt worden seien. Diese Aussagen würden mit denjenigen von ihm selber übereinstimmen. Dass G._______ nicht ausdrücklich erwähnt habe, dass er (Beschwerdeführer) auch wegen seiner Militärdienstverweigerung gesucht werde, könne ihm nicht entgegengehalten werden. 3.2.3 Im Weiteren seien seine Vorbringen offensichtlich asylrelevant. Er werde aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes sowie der Desertion seines Bruders G._______ von den syrischen Behörden verfolgt. Ebenso werde er von den Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten; YPG) gesucht, weil er in deren Militärdienst hätte einrücken müssen. Der Militärdienst bei den YPG sei für junge Männer in seinem Alter obligatorisch, weshalb er konkret mit einer Rekrutierung durch diese habe rechnen müssen. Der Militärdienst bei den YPG könne nicht als eine allgemeine freiwillige Wehrdienstpflicht qualifiziert werden, sondern es handle sich um eine Zwangsrekrutierung. Die YPG würden dabei brutal vorgehen, da es ihnen an freiwilligen Kämpfern mangle. Sie würden sich keineswegs an die im Juli 2014 erlassene gesetzliche Regelung halten. Es komme regelmässig zu Massenzwangsrekrutierungen, neuerdings sogar von Kindern und Mädchen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse er damit rechnen, gezielt verhaftet, gefoltert und zum Verschwinden gebracht oder getötet zu werden. Die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung seien somit erfüllt. Die Behauptung der Vor-instanz, eine Einberufung in den Militärdienst falle nicht unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG sei angesichts der in Syrien herrschenden Bürgerkriegssituation und der harten Bestrafung und politischen Verfolgung von Militärdienstverweigerern absurd. Personen, die sich weigern würden, am Kampf der syrischen Armee gegen ihre als Terroristen deklarierten Gegner teilzunehmen, würden als Staatsfeinde betrachtet und hart bestraft, insbesondere wenn sie als Deserteure ins Ausland flüchten würden. Die verhängten Sanktionen seien politisch motiviert, weshalb die Betroffenen die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Es werde auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015). Er habe glaubhaft dargelegt, dass er wegen seines Fernbleibens vom Militärdienst als Verräter gesucht werde. Es sei auch aus einschlägigen Berichten ersichtlich, dass er wegen seiner Dienstverweigerung der Opposition zugerechnet werde und deshalb begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe. Das Regime gehe weiterhin mit aller Härte vor, und die Menschenrechtsverletzungen sowie die Verfolgung von Regimegegnern würden keineswegs abnehmen. Vorliegende Berichte würden auch auf ein entsprechendes Vorgehen der Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union; PYD) beziehungsweise YPG gegen ihre Gegner hinweisen. Die syrischen Behörden seien in Rojava ("Westkurdistan"; bestehend aus den überwiegend kurdisch geprägten sogenannten Kantonen Afrin, Kobane und Jazira; Anmerkung des Gerichts) weiterhin präsent und würden mit der PYD zusammenarbeiten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime bei der Suche nach ihm durch die PYD unterstützt werde. Im Weiteren bestehe auch eine grosse Gefahr durch islamistische Gruppierungen. Durch seine illegale Ausreise habe er gegen Ausreisebestimmungen verstossen. Dies werde als regimefeindliche Handlung aufgefasst und hätte bei einer Rückkehr eine Verhaftung aus politischen Gründen sowie ein Verfahren und Folter, eine Hinrichtung oder das Verschwindenlassen zur Folge. Es sei auch deshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Es müsse auch mit einem Verhör durch die syrischen Behörden gerechnet werden, wobei Personen, die in Verdacht politischer Aktivitäten geraten würden, an den Geheimdienst überstellt würden. Aufgrund der Vernetzung unter den Kurden sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden schon im Voraus über Informationen betreffend Rückkehrern verfügen würden. Eine solche Befragung würde für ihn eine ausserordentliche Gefahr darstellen. Sein Profil als kurdischer Oppositioneller werde durch den Umstand, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weiter verschärft. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, aus dem Profil des Bruders G._______ könnten keine konkreten Folgerungen in Bezug auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers gezogen werden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung entbehre jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer habe zuvor nie geltend gemacht, Nachteile wegen seiner Brüder erlitten zu haben oder solche zu befürchten. Es bestehe kein hinreichender Zusammenhang zwischen der Situation des Beschwerdeführers und den Asylgründen seines Bruders G._______. Dieser habe zwar angegeben, die Behörden hätten das Haus seiner Familie aufgesucht, ohne aber geltend zu machen, seine Familie habe relevante Nachteile erlitten. Es gebe keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsse im heutigen Zeitpunkt aus diesem Grund mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Ebenso habe er bis zu seiner Ausreise keine Nachteile seitens der YPG erlitten. Bezüglich der geltend gemachten Übersetzungsprobleme sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung bestätigt habe, die Dolmetscherin gut zu verstehen und aus den Akten keine Hinweise auf die in der Beschwerde beschriebenen Verständigungsprobleme ersichtlich seien. Zudem habe er bei der Rückübersetzung mit Ausnahme von Tippfehlern keinerlei Korrekturen des Protokolls vornehmen lassen. Er habe unterschriftlich bestätigt, dass dieses ihm in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt worden sei und es seinen Aussagen entspreche. Die HWV habe keine Probleme mit der Übersetzung bemängelt und die von ihr geäusserten Vorbehalte in Bezug auf die Verständigung fänden im Protokoll keine Stütze. 3.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Rahmen der Anhörung explizit auf seinen Bruder G._______ und dessen Probleme hingewiesen sowie darauf, dass seine Geschwister in Syrien gesucht würden. Diese Angaben habe der Bruder in dessen Befragungen bestätigt. Damit habe er eindeutig eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Die Vorinstanz habe zwar das Dossier seines Bruders beigezogen, aber dessen Ausführungen nicht im Zusammenhang mit einer möglichen Reflexverfolgung gewürdigt. Im Weiteren habe er auch eindeutig und glaubhaft vorgebracht, dass die YPG ihn hätten rekrutieren wollen. Der Umstand, dass er das Befragungsprotokoll unterzeichnet habe, bestätige nicht die Korrektheit der Übersetzung. Es werde an den Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin sowie aufgrund der durch den Befrager gestellten Fragen festgehalten. 4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. 4.1 Die Rüge, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es die Aktenstücke A4/22 und A12/2 nicht offengelegt habe, ist nicht begründet. Es kann hierzu auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 verwiesen werden. 4.2 4.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan: 4.3.1 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte, und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Insbesondere begründete es in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Ausführlichkeit, aus welchen Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Suche wegen der Nichtbefolgung eines Aufgebots zum Militärdienst als unglaubhaft und deshalb weitergehende Abklärungen als unnötig erachtete. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.3.2 Namentlich stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest, dass das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers, G._______, (N [...]) beigezogen worden sei (Ziffer 4 Sachverhaltsdarstellung) und nahm auf dieses auch im Rahmen seiner Erwägungen Bezug. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den unterlassenen Akten-beizug erweist sich somit als unzutreffend, und die von ihm zitierte Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestand für eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Verfahrensakten seines Bruders kein Anlass; der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörung keine Nachteile oder Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit dem Profil seines Bruders geltend, sondern bestätigte vielmehr ausdrücklich, er habe neben dem Umstand, dass er (Beschwerdeführer) von den Militärbehörden gesucht werde, keine weiteren Probleme gehabt (vgl. Protokoll Anhörung A8 S. 13 F127). Demnach ist darin, dass die Vorinstanz eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich prüfte, keine Gehörsverletzung zu erblicken, und auch der Vorwurf, sie habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, erweist sich als nicht berechtigt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das SEM sich in seiner Vernehmlassung vom 3. November 2017 einlässlich mit der Frage einer Reflexverfolgung auseinandersetzte und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich im Rahmen des Schriftenwechsels in seiner Replik vom 14. November 2017 hierzu zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre damit ohnehin als geheilt zu betrachten. 4.3.3 Ebenso geht die Rüge, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Dienstbüchlein, Marschbefehl) nicht hinreichend gewürdigt, fehl. Diese wurden in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt und es wurde dargelegt, aus welchen Gründen ihnen nach Auffassung des SEM kein Beweiswert beizumessen sei. Auf die Frage, ob die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung korrekt und angemessen ist, beziehungsweise ob das SEM den syrischen Dokumenten jegliche Beweiskraft abgesprochen und ob es dies zu Recht getan habe, wird unter dem Blickwinkel der materiellen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegangen. 4.3.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte seine neue Praxis betreffend illegal aus Syrien ausgereisten Personen anwenden und ihn als Flüchtling anerkennen müssen, ist unberechtigt, weil eine solche Praxis nicht existiert. Eine illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. 4.3.5 Der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung, weil in der angefochtenen Verfügung die im Aktenverzeichnis aufgeführte Dokumentenanalyse vom 5. Juli 2017 nicht erwähnt worden sei, ist nicht begründet. Das Dokument, in welchem lediglich festgestellt wurde, dass eine abschliessende Beurteilung der Echtheit des Militärbüchleins mangels Vergleichsmaterial nicht möglich sei (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017), hat keine Relevanz für das vorliegende Verfahren, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigte. 4.3.6 Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin erweist sich ebenso als unbegründet. Die HWV wies in ihren Bemerkungen zur Anhörung darauf hin, der ungebildete Beschwerdeführer habe einige Male Mühe gehabt, gewisse Fragen des Befragers zu verstehen und es sei zu Missverständnissen zwischen ihnen gekommen. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zunächst unklar war, welche Absicht mit den länderkundlichen Fragen zu Damaskus verfolgt wurde (vgl. S. 10 f.). Nach einer Erläuterung durch den Befrager vermochte er diese jedoch schlüssig zu beantworten. Anhaltspunkte für Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und dem Befrager, die wesentlichen Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung gehabt haben könnten, sind aber nicht erkennbar. Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers kann geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage war, die ihm gestellten Fragen, insbesondere betreffend seine Asylgründe, gebührend zu beantworten. Die von der HWV formulierten Einwände erweisen sich demnach als nicht berechtigt. Ebenso ergeben sich aus dem Protokoll keinerlei Hinweise dafür, dass es aus sprachlichen Gründen zu Verständigungsschwierigkeiten oder Missverständnissen zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin gekommen wäre. Weder die HWV noch der Beschwerdeführer selber machten entsprechende Bemerkungen. Vielmehr bestätigte er, die Dolmetscherin gut zu verstehen, sowie dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Kurmanci) rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen entspreche (A8 S. 1 F1 und S. 20). Es besteht demnach kein Anlass, an der Korrektheit der Übersetzung zu zweifeln. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der relevante Sachverhalt im Rahmen der Anhörung korrekt erhoben wurde, weshalb die vom Beschwerdeführer geforderte Durchführung einer weiteren Befragung sich als nicht notwendig erweist. 4.4 Der Beschwerdeführer sieht sodann im Umstand, dass die Anhörung insgesamt über sechs Stunden (von 9.30 bis 16.10 Uhr) gedauert habe, eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 23 des Rechtsmittels). Er erhielt anlässlich der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe - unterbrochen durch drei kurze Pausen - in einer Anhörungszeit von insgesamt rund fünf Stunden (inkl. Rückübersetzung, abzgl. Pausen) ausführlich darzulegen. Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bericht der HWV Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken, oder die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Dies wird auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht. Eine unfaire Behandlung des Beschwerdeführers ist demnach nicht erkennbar. 4.5 Mit Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf eine übersichtliche Ablage, Paginierung und Registrierung der Akten kann ebenfalls auf die Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 verwiesen werden. Der Instruktionsrichter hatte darin festgestellt, dass ein Aktenstück (A4/22, Rapport des Grenzwachtkorps) zwar - entgegen der Qualifizierung im Aktenverzeichnis des SEM - grundsätzlich der Akteneinsicht unterliege, dem Dokument indessen keinerlei Relevanz für die Entscheidfindung im vorliegenden Asylverfahren zukam (vgl. Zwischenverfügung S. 3). 4.6 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6. 6.1 6.1.1 Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt seines Dienstbüchleins sind zwar nicht sehr detailliert, erscheinen aber - insbesondere unter Berücksichtigung seines geringen Bildungsgrades - nicht derart substanzlos, dass es sich rechtfertigen würde, sie deswegen per se als unglaubhaft zu taxieren. Zudem stehen sie im Wesentlichen im Einklang mit den Erkenntnissen des Gerichts betreffend das diesbezügliche Prozedere (vgl. namentlich Danish Refugee Council, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 10 f.). Überdies weist das zu den Akten gereichte Dienstbüchlein keine Fälschungsmerkmale auf, weshalb ihm nicht zum vornherein jeder Beweiswert abgesprochen werden kann. 6.1.2 In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes sich ab Juli 2012 aus der Heimatregion des Beschwerdeführers, dem Bezirk Al-Malikiya (Derîk) in der Provinz al-Hasakah, zurückgezogen haben; diese wird seither weitgehend von der syrisch-kurdischen PYD und deren YPG kontrolliert. Im August 2012 wurde von der Übernahme mehrerer Polizeistationen im Bezirk al-Malikiya durch kurdische Einheiten und über die fast vollständig durch bewaffnete Mitglieder der PYD kontrollierte gleichnamige Bezirkshauptstadt al-Malikiya/Derik berichtet (vgl. KurdWatch [Berlin], Al-Malikiyah: Regime cedes service offices and rural areas to the PYD-intelligence service headquarters reclaimed, 05.08.2012, http://kurdwatch.org/?aid=2602 &z=en, abgerufen am 30.01.2017; hierzu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], D-2115/2016 vom 17. Januar 2017 E. 6.3.1 und E-7114/2015 vom 2. März 2017 E. 5.4.1). In dem betreffenden Gebiet Nordsyriens soll seit Juli 2014 die militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 4, mit weiteren Nachweisen). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des angeblichen Militärdienstaufgebots des Beschwerdeführers in der Stadt al-Malikiya (...), für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1). 6.1.3 Aus diesen Gründen ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 von der syrischen Armee registriert wurde. Jedoch rechtfertigen sich erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, im (...) 2014 zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Diese werden dadurch untermauert, dass seine entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Anhörung kaum Realkennzeichen enthalten und er insbesondere nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb er erst gut ein Jahr nach dem angeblichen Erhalt des Marschbefehls aus Syrien ausreiste. Angesichts dieser Ungereimtheiten und Unvereinbarkeiten muss auch die Authentizität des von ihm eingereichten Marschbefehls vom (...) 2014, welchem ohnehin nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann, in Frage gestellt werden. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen der Nichtbefolgung eines Militärdienstaufgebots in seiner Heimatregion der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war, noch dass er im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor entsprechenden Nachteilen hat. 6.1.5 Bei dieser Ausgangslage kann er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - aus dem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Begründung der Flüchtlingseigenschaft durch Wehrdienstverweigerung oder Desertion im syrischen Kontext nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.2 In Bezug auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von den YPG zwangsrekrutiert, beziehungsweise wegen Dienstverweigerung bestraft zu werden, ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung des Dienstes für die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. a.a.O. E. 5.3). Für den vorliegenden Fall liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würde Personen wie den Beschwerdeführer als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und ihn einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht in der Regel jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. a.a.O. E. 5.3). Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gemäss seinen Angaben keine persönliche Aufforderung zur Dienstleistung seitens der YPG erhielt, asylrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat, weil er sich einer Rekrutierung durch diese entzog. 6.3 Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift argumentiert, der Beschwerdeführer müsse aufgrund des Profils seines Bruders G._______, welcher am 1. November 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und dem am 2. März 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, mit Reflexverfolgung rechnen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass er im ordentlichen Verfahren keine derartigen Nachteile geltend machte. Im Rahmen der Befragung vom 11. März 2016 begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich mit der Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee beziehungsweise die YPG und bestätigte ausdrücklich, keine anderen Probleme gehabt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung A8 S. 13 F127). Auch seinen weiteren Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er vor seiner Ausreise wegen seinen Familienangehörigen Verfolgungsmassnahmen erlitten hätte. Namentlich verwies er im Zusammenhang mit seiner Ausreise in den Nordirak im Jahr 2012 auf ein Militärdienstaufgebot, welches einer seiner Brüder erhalten habe, erwähnte aber in keiner Weise eine Bedrohung wegen seines Bruders G._______ (vgl. a.a.O. A8 S. 5 F35). In der im Rechtsmittel zitierten Protokollstelle erwähnte der Beschwerdeführer zwar G._______ und dessen Profil, machte aber keinen Zusammenhang zwischen diesem und seinen eigenen Problemen geltend (a.a.O. A8 S. 4 F34). Bei dieser Ausgangslage kann er auch aus den Vorbringen seines Bruders G._______ in dessen Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob sich die Aussage von G._______, seine Familie sei bedroht worden um zu erreichen, dass sie ihn ausliefern und sein Vater habe deshalb zwei seiner Brüder in den Nordirak geschickt, auf den Beschwerdeführer bezog, oder auf ihre weiteren Brüder, die sich ebenfalls im Nordirak aufhalten oder aufgehalten haben, steht nicht fest. Jedenfalls kann unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers hieraus nicht auf eine asylrelevante Gefährdung geschlossen werden. Dass dieser nach der Ausreise von G._______ im Jahr 2012 keine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen in seinem Herkunftsort hatte, lässt sich schliesslich auch aus dem Umstand schliessen, dass er Anfang 2014 nach Syrien zurückkehrte und seine Angaben keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er während seines darauffolgenden rund eineinhalbjährigen Aufenthalts in seinem Elternhaus von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen gewesen wäre. 6.4 Bei den brutalen Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates gegen die Zivilbevölkerung handelt es sich nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage. Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vor-instanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.). 6.5 Schliesslich ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017, E. 6.4, mit weiteren Hinweisen), weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. September 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain