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E-5039/2020

E-5039/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 9. Oktober 2018 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 19. Oktober 2018 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 19. No- vember 2018 eine erweiterte BzP statt. Am 23. Juli 2020 wurde eine ver- tiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger mit letztem offiziellem Wohnsitz in C._______, Provinz Punjab, wo er mit seinen Eltern und seiner Familie gelebt habe. Er habe für die Pakistan Atomic Energy Commission (PAEC) in den Atomanlagen bei C._______ ([…]) als (…) gearbeitet. Eines Tages habe er festgestellt, dass zwei Mitglieder der Terrororganisation Lashkar-e Taiba (umbenannt in Jama’at ud’Dawa; im Folgenden: LeT) ebenfalls im Atomkraftwerk gearbeitet hätten. Er habe diese erkannt, weil er sie oft in der Nähe seines Wohnortes in einer Mo- schee, welche von LeT-Mitgliedern frequentiert werde, gesehen habe. Diese Männer hätten am Arbeitsplatz Geld gesammelt, welches islami- schen Tätigkeiten hätte zugute kommen sollen; tatsächlich hätten sie das gesammelte Geld aber der LeT-Moschee abgegeben und es seien dann damit "die Militanten" unterstützt worden. Die beiden Männer hätten auch andere Leute in diese Moschee mitgenommen und sie über den Jihad un- terrichtet. Im Herbst 2017 habe er seinen Vorgesetzten sowie in der Atom- anlage beschäftigte Angehörige des CID (Criminal Investigation Depart- ment) über diese Geldsammelaktion informiert; indes hätten diese Perso- nen diesbezüglich nichts unternommen. Etwa zwei Wochen nach seiner Meldung, im September oder Oktober 2017, seien eines Morgens drei oder vier Männer der LeT in sein Haus eingedrungen, hätten ihn und seine El- tern zusammengeschlagen und seine Frau vergewaltigt. Danach hätten die Männer ihn entführt, ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht und ihn dort während zwei Wochen in einem dunklen Raum festgehalten. Er sei immer wieder geschlagen worden und man habe ihm gesagt, dass er die Konsequenzen dafür zu tragen habe, dass er sich über die LeT beschwert habe. Kurz vor seiner Freilassung sei er vergewaltigt worden und man

E-5039/2020 Seite 3 habe ihn anschliessend in einer Gasse nahe seines Zuhauses liegen ge- lassen. Während seiner Abwesenheit hätten seine Eltern erfolglos die Po- lizei um Hilfe ersucht. Sie seien dann zusammen erneut zur Polizei gegan- gen, um eine Anzeige zu erstatten. Diese habe ihre Anzeige aber wiederum nicht entgegennehmen wollen, mit der Begründung, dass sie gegen die LeT nichts unternehmen könnten, weil diese mit dem Militär zusammenar- beite. Auch von den Leuten seiner Nachbarschaft habe er keine Hilfe er- halten. Überdies habe er bei seiner Rückkehr aus der zweiwöchigen Ge- fangenschaft erfahren, dass sein Arbeitgeber ihm gekündigt habe. Da er und seine Ehefrau weiterhin bedroht worden seien und nirgends Hilfe er- halten hätten, habe er mit der Ehefrau und seinen Kindern bei einem Freund in D._______ Zuflucht gesucht. Auch nach ihrem Weggang aus C._______ hätten sich Mitglieder der LeT bei seinen Eltern nach ihm und seiner Familie erkundigt und gedroht, sie umzubringen. Er könne sich nicht an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen, weil die LeT landesweit tätig sei und über Kontakte verfüge. Wegen der anhaltenden Drohungen habe er sich im Dezember 2017 entschieden, sein Heimatland zu verlas- sen. Am (…) Januar 2018 sei er illegal ausgereist und über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Anfangs Oktober 2018 sei er mit einem gefälschten Pass von E._______ nach F._______ geflogen, von wo er über G._______ in die Schweiz eingereist sei. Seine Frau lebe mit ihren Kindern mittlerweile in H._______ bei Familienangehörigen, könne sich aber dort wegen der Gefährdung durch die LeT nicht frei bewegen. Er werde bis heute bei seinen Eltern in C._______ von der LeT gesucht. Er sei in der Schweiz wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen rechte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: ‒ 11 Fotos, die ihn bei seiner Arbeit in Pakistan zeigen; ‒ Heiratsurkunde (Marriage Registration Certificate) in Kopie; ‒ Todesurkunde seines Schwiegervaters (Death Registration Certificate) in Kopie; ‒ Arztbericht vom 3. Januar 2019, ausgestellt von den Universitären Psychiatrischen Diensten B._______ ([…]); ‒ Austrittsbericht vom 21. Juni 2019, ausgestellt vom Psychiatriezent- rum I._______ AG, Klinik für Depressionen und Angst; ‒ Arztbericht vom 14. Juli 2020, ausgestellt von Dr. med. J._______.

E-5039/2020 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 9. September 2020 (eröffnet am 10. September 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung teilweise auf- zuheben und das SEM anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- beistands. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefor- dert, innert Frist eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG zu benennen, durch die oder den er sich vertreten lassen möchte. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlas- sung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vollumfänglich fest. G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 zeigte Rechtsanwalt Michael Steiner unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an und ersuchte um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

E-5039/2020 Seite 5 H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2020 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gut und setzte Rechtsanwalt Steiner als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Ferner wurde ihm ein Doppel der Vernehm- lassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingaben vom 13. November 2020, 19. Januar 2021, 21. Juli 2021,

6. August 2021, 13. August 2021, 19. August 2021, 16. September 2021,

7. Oktober 2021, 7. Februar 2022 und 17. März 2022 liess der Beschwer- deführer dem Gericht weitere Informationen und Beweismittel zukommen (namentlich drei Internetartikel zur Situation in Pakistan, Screenshot und USB-Stick betreffend Eindringen in seinen Whatsapp-Account, Arzt- berichte vom 16. August 2021 und 28. Februar 2022, Vorlehrvertrag vom

25. Januar 2022 in Kopie inklusive Beilagen, Auszug Strafregister vom

1. Februar 2022).

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus:

E. 3.1.1 Es seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angebracht. Seine Schilderungen der vorgebrach- ten Ereignisse seien auffallend wenig detailliert sowie stereotyp und ent- hielten kaum persönlichkeitsgeprägte Elemente. Er habe trotz Nachfrage keine substanziierten Angaben zum Überfall auf seine Familie, bei wel- chem seine Ehefrau vergewaltigt und er entführt worden sei, oder zu den Umständen seiner Haftzeit zu machen vermocht; den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers fehle der zu erwartende persönliche Bezug. Es falle auf, dass er bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, substanziiertere Angaben zu machen, als an der BzP. Dies lasse es fraglich erscheinen, dass er die vorgebrachten Geschehnisse tatsächlich selbst erlebt habe, zumal er namentlich über seine Berufstätigkeit detail- liertere Angaben habe machen können. Der Einwand des Beschwerdefüh- rers, er berichte emotionslos, weil er wegen Depressionen in medizinischer Behandlung sei, sei nicht ausschlaggebend, da weitere Argumente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden.

E. 3.1.2 Beispielsweise seien seine Angaben dazu, woher er gewusst habe, wofür das von seinen Arbeitskollegen gesammelte Geld verwendet worden sei, vage und ausweichend. Ebenso überzeuge seine Begründung dafür, weshalb er sich an deren Vorgehen gestört und sich darüber beschwert habe, nicht. Es erstaune, wie wenig der Beschwerdeführer sich mit seinen angeblichen Verfolgern auseinandergesetzt habe. Die Verfolgungsmotiva-

E-5039/2020 Seite 7 tion der LeT, nachdem sie ihn nach zweiwöchiger Gefangenschaft freige- lassen habe, sei schleierhaft. Er habe keine überzeugenden Gründe dafür nennen können, weshalb er von dieser Organisation landesweit gesucht werde, und es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass auch seine Ehe- frau und die Kinder gesucht würden. Durch diese Ungereimtheiten würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verstärkt. Demnach sei als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwer- deführer die LeT an seinem Arbeitsort angeschwärzt und aus diesem Grund von dieser verfolgt worden sei.

E. 3.1.3 Im Übrigen würden seine Vorbringen auch den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Er mache eine Verfol- gung durch Dritte geltend. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts sei aber der pakistanische Staat fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Zudem dürfte der Beschwer- deführer auch über eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutz- alternative verfügen. Der Vollständigkeit halber sei zudem zu erwähnen, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan auch nicht aufgrund seiner Arbeitsstelle bei der PAEC vonseiten der Behörden flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Seine Tätigkeit habe sich auf die (…) beschränkt, und es gebe keine Hinweise dafür, dass er Träger von Informationen mit sehr hohem Geheimhaltungsgrad sei. Er habe auch keine diesbezüglichen Probleme oder Befürchtungen vorgebracht. Schliesslich weise auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland auf die pakistanische Botschaft begeben habe, die ihm einen heimatlichen Reisepass ausgestellt habe, darauf hin, dass er keine Nach- teile von staatlicher Seite zu befürchten habe.

E. 3.1.4 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver- botene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die in Pakistan herr- schende politische Situation noch andere, individuelle, Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in seinen Heimatstaat. Es handle sich bei ihm um einen jungen, gut ausgebildeten Mann mit mehrjähriger Arbeitserfahrung. Zudem könne er in Pakistan auf ein soziales Netz zurückgreifen. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden sei festzuhalten, dass gemäss ständiger Praxis des Bundes- verwaltungsgerichtes nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische

E-5039/2020 Seite 8 Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes führe. Zwar sei der Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung für Personen mit psychischen Leiden in Pakistan erheblich erschwert. Angesichts der gesicherten Wohnsituation, seines familiären Umfelds und seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung könne aber davon ausgegangen werden, dass er die Kosten einer psychiatrischen Behandlung tragen könnte. Zudem stehe ihm die Möglichkeit offen, eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer zunächst detaillierte Angaben zum Übergriff der LeT auf seine Familie im September/ Oktober 2017 sowie zu seiner Gefangenschaft und den erlittenen Miss- handlungen sowie zu seinem Verhalten nach der Freilassung. Ebenso machte er nähere Angaben zur LeT und deren Verhalten. Er gehe davon aus, dass die Angehörigen dieser Organisation ihn nicht umgebracht hätten, weil sie ihn vor den Augen seiner Eltern mitgenommen hätten und er bei der Pakistanischen Atomenergie-Kommission, einer Organisation mit hohem Sicherheits- und Vertraulichkeitsniveau, angestellt gewesen sei. Ein Mord an einem Angestellten dieser Behörde hätte gravierende Folgen gehabt, weil viele vertrauliche Informationen nach draussen dringen könn- ten. Möglicherweise hätte dies auch der LeT geschadet. Vielleicht hätten sie ihn auch am Leben gelassen, weil sie gemerkt hätten, dass er kaum etwas über sie wisse. Er halte daran fest, dass sein Leben damals in Ge- fahr gewesen und es auch heute noch sei, weil er sich gegen die LeT aus- gesprochen habe. Weil er nicht mehr im Atomkraftwerk arbeite, habe er im heutigen Zeitpunkt noch weniger Schutz gegen die LeT als zuvor. Bis heute sei seine Familie in Gefahr und erhalte immer noch Drohungen. Der Ein- fluss der LeT gehe weit über seine Heimatregion hinaus. Sie verfüge über ein Netzwerk und Einfluss im gesamten Land. Deshalb stehe ihm keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der pakistanische Staat billige offiziell die LeT und andere solche Gruppen zwar nicht, könne aber auch nicht gegen sie vorgehen, unter anderem weil der Staat (ins- besondere die Armee) teilweise ebenfalls von solchen Elementen durch- setzt sei. Wer sich öffentlich gegen eine solche Terrororganisation ausspre- che, bleibe für immer in deren Visier. Im Übrigen leide er wegen seiner Erlebnisse in Pakistan unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Es werde ein im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin- gen ergänztes Arztzeugnis eingereicht. Im Weiteren habe der bei der An- hörung anwesende Hilfswerkvertreter (HWV) einen Kurzbericht verfasst, in

E-5039/2020 Seite 9 welchem er zum Schluss gekommen sei, seine Vorbringen seien glaubhaft und hinreichend intensiv um zumindest eine Verneinung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen. Die Vorinstanz habe keine Ab- wägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen- den Gründe vorgenommen, sondern seinen Entscheid ausschliesslich auf die dagegensprechenden Argumente abgestützt. Es sei nicht berück- sichtigt worden, dass er im Asylverfahren Beweismittel und Identitätsdoku- mente eingereicht habe, ein psychiatrischer Bericht vorliege und der HWV zu einer anderen Einschätzung gekommen sei. Er sei nach wie vor in gros- ser Sorge um das Wohl seiner im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen namentlich seiner Ehefrau und den Kindern.

E. 3.3.1 In der Beschwerdeergänzung vom 13. November 2020 wurde gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. Zum einen habe das SEM bei der Beurteilung der Glaub- haftigkeit seiner Vorbringen seine gesundheitlichen Probleme nicht hinrei- chend berücksichtigt. Seine schwere Traumatisierung habe einen grossen Einfluss auf seine Fähigkeit gehabt, seine Asylgründe detailliert zu schil- dern. Da die Durchführung der Anhörung jahrelang "verschleppt" worden sei, und die fluchtauslösenden Ereignisse im Zeitpunkt des Entscheids be- reits rund drei Jahre zurückgelegen hätten, sei der Vorwurf, seine Aussa- gen seien nicht detailliert und nicht ausführlich gewesen, willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Der Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör sei schwerwiegend verletzt worden, indem das SEM die Anfrage und die Antwort der "Federführung Pakistan" (Aktenstücke A31/2 und A32/4) in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort er- wähnt und keine Einsicht in diese Dokumente gewährt habe. Die Behaup- tung, seine Ausführungen seien substanzarm und stereotyp, sei aktenwid- rig. Die BzP-Befragung vom 19. Oktober 2018 sei eine Dublin-Befragung gewesen, weshalb er bei dieser nicht zu seinen Asylgründen hätte befragt werden dürfen. Dass er sich bei der BzP überdurchschnittlich detailliert zu seinen Asylgründen geäussert habe, sei ein Indiz für deren Glaubhaftigkeit. Eine Verletzung der Abklärungspflicht sei darin zu erblicken, dass die An- hörung vom 23. Juli 2020 zu lange gedauert habe, nämlich 7 Stunden und 20 Minuten. Dass darauf verzichtet worden sei, die Richtigkeit der Aussa- gen auf jeder Seite des Anhörungsprotokolls unterschriftlich bestätigen zu lassen, sei durch die Vorsichtsmassnahmen aufgrund der COVID-Pande- mie nicht zu rechtfertigen gewesen. Durch diese Massnahme sei die Zu- verlässigkeit des gesamten Protokolls in Frage gestellt. Der Anspruch auf

E-5039/2020 Seite 10 rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM die Zusam- menhänge zwischen der LeT und den pakistanischen Behörden, nament- lich dem CID, weder erwähnt noch gewürdigt habe: Aufgrund dieser Zu- sammenhänge sei der Behauptung, der pakistanische Staat wäre fähig und willens, ihn vor der entsprechenden Verfolgung vor Drittpersonen zu schützen, die Grundlage entzogen. Seine freie Schilderung der Asylgründe sei so ausführlich und detailliert gewesen, wie dies von ihm habe erwartet werden können. Das SEM habe bei der Beurteilung seiner Antworten zu den protokollierten Fragen 94–98 nicht berücksichtigt, dass die geschilderten Ereignisse die Hauptursache für seine Traumatisierung gewesen seien. Es sei darüber hinaus absurd, dass von ihm eine ausführliche Schilderung des ganzen Tages, an dem er entführt und seine Ehefrau vergewaltigt worden sei, verlangt worden sei. Weiter seien der freie Fluss seiner Schilderungen und die ausführliche Protokollierung bei der Anhörung dadurch beeinträchtigt worden, dass der Protokollführer in einem anderen Raum gesessen habe. Dieser habe ihn nicht sehen können, weshalb der Beschwerdeführer gezögert oder pau- siert habe. Es falle auf, dass das Anhörungsprotokoll an zahlreichen Stel- len Auslassungszeichen enthalte, deren Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, weil im Protokoll keine Verbalisierungen angebracht worden seien. Das Argument, seine Ausführungen betreffend die Geldsammelboxen seien vage und ausweichend gewesen, sei aktenwidrig. Er habe auch glaubhaft dargelegt, aus welchen Gründen er sich gegen die Aktivitäten der LeT an seinem Arbeitsort ausgesprochen habe. Mit der Be- hauptung, er habe nicht überzeugend begründet, weshalb er sich an die- sen Geldsammlungen gestört habe, habe das SEM sich in gravierender und rechtswidriger Weise von einer Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsyIG entfernt. Die von ihm gezeigte Verwunderung über diese Frage sei ein Realkennzeichen. Bei den Fragen 61–64 habe es sich nicht um offene Fragen gehandelt. In Bezug auf die Fragen 84 und 85 habe die Vorinstanz das Argument der fehlenden Substanz falsch angewendet. Er habe den Raum, in dem er festgehalten worden sei, so detailliert beschrieben, wie es von ihm habe erwartet werden können. Seine Aussagen zur Haftzeit sowie betreffend seine Vergewaltigung seien sehr wohl ausführlich und von vielen Realkennzeichen geprägt. Die Befragung des SEM in der Anhörung zu seiner Vergewaltigung sei überdies mangelhaft gewesen. Es sei nicht massgeblich, was danach passiert sei, sondern wie es zu diesem Übergriff gekommen sei. Weiter habe er auch die Suche nach ihm bei seinen Eltern sowie die ausgesprochenen Drohungen detailliert geschildert. Aus diesen

E-5039/2020 Seite 11 Gründen müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts an das SEM überwiesen werden.

E. 3.3.2 Angesichts seiner detaillierten Darlegung der durch die islamistische Organisation LeT sowie durch die pakistanischen Behörden und die Ge- heimdienste erlittenen Vorverfolgung sei eine begründete Furcht vor asyl- relevanter landesweiter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan zu bejahen. Weiter stehe fest, dass die pakistanischen Behörden weder schutzwillig noch schutzfähig seien. Aus seinen detaillierten Angaben gehe eindeutig hervor, dass die LeT unter dem Schutz der staatlichen Behörden und des Geheimdienstes stehe. Hieran vermöge das Ausstellen eines pa- kistanischen Reisepasses in Griechenland nichts zu ändern, da er sich dadurch nicht unter den Schutz der pakistanischen Behörden gestellt habe. Allenfalls sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Weil er seine Arbeits- stelle bei der PAEC verlassen habe und aufgrund seines langjährigen Aus- landsaufenthalts müsse er damit rechnen, bei einer Wiedereinreise gezielt befragt zu werden.

E. 3.3.3 Für den Fall, dass er nicht als Flüchtling anerkannt werden sollte, wäre er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu- nehmen. Eine erfolgreiche Therapie seiner schweren Traumatisierung wäre in Pakistan nicht möglich. Zudem seien er und seine Familie durch das Erlittene in ihrem Umfeld stigmatisiert. Er habe seine Anstellung ver- loren und wäre nicht in der Lage, sich in seinem Heimatstaat eine neue Existenz aufzubauen.

E. 3.4 In den weiteren ergänzenden Eingaben brachte der Beschwerdeführer namentlich vor, seine Eltern seien wiederholt von unbekannten Männern belästigt und mit Drohungen unter Druck gesetzt worden, die Aufenthalts- orte von ihm sowie seiner Ehefrau und den Kindern zu verraten. Seine Eltern seien deswegen an einen anderen Ort umgezogen. Ferner habe er festgestellt, dass sein Whatsapp-Account von einer pakistanischen Behördenstelle gehackt worden sei.

E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind.

E. 4.1 Bei den Aktenstücken A31/2 und A32/4 (Anfrage und Antwortschreiben betreffend amtsinterne Abklärungen zum vorliegenden Fall) handelt es sich

E-5039/2020 Seite 12 um verwaltungsinterne Akten, mithin einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienende Dokumente, in welche gemäss konstanter Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht besteht. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in derartige Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Akten- stücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffent- lichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen). Hie- raus folgt, dass die Vorinstanz die Aktenedition bezüglich der genannten Aktenstücke zu Recht verweigert hat, ohne damit den Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen.

E. 4.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E. 4.2.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und

E-5039/2020 Seite 13 zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklä- rungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchen- den Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus- sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu bean- standen, dass ihm in der BzP Fragen zu seinen Asylgründen gestellt wurden. Die Belehrung in der Einleitung der BzP widerspricht diesem Vor- gehen keineswegs, da zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kein Grund zur Annahme bestand, dass voraussichtlich ein anderer Dublin-Mitgliedstaat für sein Asylverfahren zuständig sein würde. Inwiefern dem Beschwerde- führer aus diesem Vorgehen der Vorinstanz ein Rechtsnachteil entstanden sein soll, ist nicht erkennbar. Das Abstellen auf seine Aussagen zu seinen Asylgründen bei der BzP zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellt demnach keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des recht- lichen Gehörs dar.

E. 4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung der Anhörungen. Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung nicht zu viel Zeit liegt. Vor- liegend hat der Beschwerdeführer indes nicht dargelegt, inwiefern ihm aus den dargelegten zeitlichen Verhältnissen Nachteile entstanden sein sollen. Im Übrigen hätte es ihm offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde einzureichen. Der Vorwurf einer Verletzung der Abklärungspflicht durch eine "Verschleppung" des Verfahrens erweist sich demnach als un- berechtigt (vgl. Urteil des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 4.4.7).

E-5039/2020 Seite 14

E. 4.5 Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Wei- sung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Es ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bericht des HWV Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken, oder dass die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Dies wird auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht. Eine unfaire Behandlung des Beschwerdeführers ist demnach nicht erkennbar (vgl. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 4.4).

E. 4.6 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesent- lichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang aus- einandergesetzt, die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte, und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerde- führer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers argumentierte, ist der Vorwurf, sie habe sich nicht hinreichend mit der Unterstützung der angeblichen Verfolger des Be- schwerdeführers durch die pakistanischen Behörden auseinandergesetzt, unbegründet. Das SEM hat zudem die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers gebührend berücksichtigt. Insgesamt ist die vor- instanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte. Wie die Beschwer- deschrift sowie die ergänzenden Eingaben zeigen, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor.

E. 4.7 Schliesslich gibt es auch keinen Grund zur Annahme, dass die bei der Anhörung wegen der Covid-Pandemie getroffenen Sicherheitsmassnah- men, namentlich der Umstand, dass der Protokollführer sich nicht im sel- ben Raum aufhielt, den Beschwerdeführer bei der ausführlichen Darlegung seiner Asylgründe oder die ordnungsgemässe Protokollführung mass- geblich beeinträchtigt hätten. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Protokoll nicht vollständig und korrekt wiedergegeben wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass er bei der Rückübersetzung Korrekturwünsche vorgebracht hätte und auch in den Eingaben auf Beschwerdeebene wurden keine konkreten derartigen Fehler geltend gemacht. Mit den vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers erwähnten Auslassungszeichen im Protokoll wurde offensichtlich

E-5039/2020 Seite 15 transparent gemacht, dass er an diesen Stellen Sätze nicht beendete oder zögerte. Im Übrigen hat die Hilfswerkvertretung in ihren Anmerkungen aus- ser dem Hinweis, dass das Verfolgen der Anhörung durch die räumliche Trennung erschwert gewesen sei, keine Beanstandungen vorgebracht.

E. 4.8 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unberechtigt.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Argumentation der Vorinstanz, die Ausführungen des Beschwerde- führers im Rahmen der Befragungen zu den angeblich von ihm und seinen Angehörigen erlittenen Verfolgungsmassnahmen seien wenig substanzi- iert ausgefallen, erscheint nicht unberechtigt. Es kann jedoch nicht ausge- schlossen werden, dass im Zeitpunkt der Anhörung seine Fähigkeit, aus- führlich über seine Erlebnisse zu berichten, durch seine belegten psychi- schen Probleme beeinträchtigt war. Der Beschwerdeführer wies in der An- hörung ausdrücklich darauf hin, er könne "nicht sehr viel erzählen" und rede "so emotionslos", weil er "in Behandlung" sei (vgl. Protokoll Anhörung A27/24 F143 f.; vgl. auch F146: "Ich bin dran; ich erzähle Ihnen ja alles. Ich sage nur, wegen der Depression kann ich nicht so viel… aber ich koope- riere"). Dies steht im Einklang damit, dass er gemäss den eingereichten

E-5039/2020 Seite 16 Arztzeugnissen zu diesem Zeitpunkt in medikamentöser und therapeuti- scher Behandlung stand. Gemäss dem wenige Tage vor der Anhörung er- stellten Bericht vom 14. Juli 2020 (vgl. Beweismittelcouvert A30) nahm der Beschwerdeführer damals jeweils morgens das Antidepressivum Duloxe- tin 60 ein und hatte die Präparate Quetiapin 200 (atypisches Neurolepti- kum) und Deanxit (Antidepressivum mit Neuroleptikum) in Reserve; häu- fige Nebenfolgen des Hauptmedikaments Duloxetin sind offenbar unter an- derem Schläfrigkeit und Übelkeit (vgl. < https://www.netdoktor.ch/medika- mente/duloxetin/ >, besucht am 19.10.2022: "Bei mehr als zehn Prozent der Behandelten kommt es zu Kopfschmerzen, Schläfrigkeit, Übelkeit und Mundtrockenheit"). Die Feststellung der mangelnden Substanziiertheit wird zudem auch dadurch relativiert, dass in der Beschwerdeeingabe detail- lierte Ausführungen zu der vorgebrachten Vorverfolgung gemacht wurden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag damit aber nicht alle Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszuräumen. Angesichts der Tatsache, dass seine Einwände gegen die Geldsammelaktion der LeT für diese keine nachteiligen Konsequenzen gehabt haben sollen, erscheint eine derart massive Reaktion der Angehörigen dieser Organisation schwer nachvoll- ziehbar; das Gleiche gilt für das Vorbringen, dass sie ihn nach zweiwöchi- ger Haft ohne Auflagen freigelassen, ihn und seine Familie danach aber erneut behelligt hätten.

E. 6.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen des Beschwerdefüh- rers kann aber letztlich offengelassen werden, weil es ihnen, wie im Fol- genden auszuführen ist, jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt:

E. 6.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so- fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestim- mung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich

– auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh-

E-5039/2020 Seite 17 barer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhalts- punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men- schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangs- punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.3.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte kann nur dann flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalten, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der soge- nannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfol- gung flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Ver- folgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfü- gung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022, E. 7.1.1, je m.w.H.).

E. 6.3.3 Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffen durch die LeT handelt es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Entgegen den

E-5039/2020 Seite 18 Behauptungen in der Beschwerdeergänzung vom 13. November 2020 er- geben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass staatli- che Stellen in diese verwickelt gewesen wären.

E. 6.3.4 Hieran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Whatsapp-Account auf Veranlassung der pakistanischen Behörden gehackt worden sei, nichts zu ändern (vgl. Eingabe vom 13. Au- gust 2021). Weder seine diesbezüglichen Darlegungen noch die ein- gereichten Beweismittel lassen eindeutige Rückschlüsse auf die Urheber jener Massnahme und deren Motiv zu. Ein Zusammenhang mit den be- haupteten Übergriffen durch die LeT ist nicht erstellt. Jedenfalls lässt sich hieraus nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor staat- licher Verfolgung asylrelevanten Ausmasses schliessen. Der in der Ein- gabe vom 13. November 2020 geäusserten Vermutung, der Beschwerde- führer müsste wegen des Verlassens seiner Arbeitsstelle bei der PAEC sowie seiner Landesabwesenheit mit Nachteilen, namentlich einer intensi- ven Befragung, rechnen, ist schon deshalb die Grundlage entzogen, weil ihm gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise die Kündigung aus- gesprochen wurde. Zu Recht wies sodann die Vorinstanz darauf hin, dass die Einschätzung wonach der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung hat, durch den Umstand bestätigt wird, dass er sich in Griechenland durch die pakistanische Botschaft ein neues Reise- papier ausstellen liess.

E. 6.3.5 Gemäss verschiedenen Quellen wird die LeT in gewissem Umfang durch das pakistanische Militär und den Geheimdienst unterstützt. In den letzten Jahren hat die pakistanische Regierung jedoch auch Massnahmen gegen diese Organisation ergriffen. So wurde sie im Rahmen des Kampfs gegen den Terrorismus offiziell verboten und mehrere ihre Anführer sind wegen terroristischer Aktivitäten zu Gefängnisstrafen verurteilt worden (vgl. hierzu: EASO, Pakistan Security Situation, Country of Origin Information Report, October 2021, S. 26 und 39; CENTRE FOR STRATEGIC AND INTER- NATIONAL STUDIES, Examining Extremism: Lashkar-E-Taiba, 28. Oktober 2021). Diese Ausgangslage lässt darauf schliessen, dass die LeT jeden- falls nicht vorbehaltlos durch die pakistanischen Behörden unterstützt wird, und es rechtfertigt sich demnach nicht, davon auszugehen, dass diese ge- nerell keinen Schutz gegen Übergriffe durch die LeT gewähren würden. Selbst wenn die Polizeibehörde des Wohnorts des Beschwerdeführers sich tatsächlich geweigert haben sollte, seine Strafanzeige entgegenzuneh- men, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm im gesam- ten Staatsgebiet seines Heimatsstaats kein Schutz gegen eine allfällige

E-5039/2020 Seite 19 Verfolgung durch die LeT gewährt würde. Sollten er zukünftig dennoch

– aus welchen Gründen auch immer – durch diese Gruppierung behelligt werden, so wäre es ihm im Übrigen zumutbar und möglich, die pakistani- schen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen; denn der pakistani- sche Staat ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts grundsätzlich fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende sowie effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4623/2020 vom 23. Juni 2021 E. 7.2.2, m.w.H.).

E. 6.3.6 Im Übrigen lassen die Akten darauf schliessen, dass der Beschwer- deführer auch über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Gemäss seinen Schilderungen waren die geschilderten Übergriffe auf ihn und seine Angehörigen sowohl vor als auch nach seiner Ausreise auf seinen früheren Wohnort C._______ beschränkt. Der Beschwerdeführer sagte zwar aus, seine Ehefrau und die Kinder, die sich derzeit bei Angehörigen in der Provinz Peshawar aufhalten würden, könnten sich dort aus Furcht vor Übergriffen nicht frei bewegen. Dass sie konkrete Nachteile erlitten hätten, wurde aber nicht geltend gemacht, und es ergeben sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die LeT überhaupt Kenntnis des Aufenthaltsorts seiner Angehörigen hat. Bei dieser Aus- gangslage besteht kein hinreichender Anlass anzunehmen, der Beschwer- deführer und seine Angehörigen müssten mit einer landesweiten Verfol- gung rechnen; vielmehr könnte auch davon ausgegangen werden, dass ihm eine valable Möglichkeit offensteht, allfälligen künftigen Nachstellun- gen seitens der LeT durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Landes- teil zu entgehen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft dar- zutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-5039/2020 Seite 20

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter- nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll- zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er- forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehand-

E-5039/2020 Seite 21 lung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).

E. 9.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Sicherheitslage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Per- son sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegwei- sungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenz- urteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie das Urteil des BVGer D-2534/2019 vom 7. April 2021 E. 8.4.2).

E. 9.3 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Vollzugshindernisse zu prü- fen:

E. 9.3.1 Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 3. Januar 2019,

21. Juni 2019, 14. Juli 2020, 2. Oktober 2020 und 28. Februar 2022 wur- den beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Er ist seit 2019 in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Am 8. Juni 2019 unternahm er einen (gemäss fachärztlicher Einschätzung ernstgemeinten) Suizidversuch. Sein Gesundheitszustand hat sich nach zwischenzeitlicher Verbesserung im Jahr 2020 aufgrund des negativen vorinstanzlichen Entscheids und der Probleme seiner Angehörigen im Heimatstaat wieder verschlechtert und ist gemäss dem neusten Arztbericht vom 28. Februar 2022 nach wie vor gravierend. Gemäss diesem Bericht ist eine Heilung der Depression des Beschwerdeführers möglich, betreffend die PTBS sei die Prognose aber unsicher. Für eine Verbesserung sei eine Stabilität sowohl hinsichtlich der Behandlung als auch des legalen Status erforderlich.

E. 9.3.2 Die Gesundheitsversorgung von Personen mit psychischen Erkran- kungen in Pakistan präsentiert sich gemäss den dem Gericht vorliegenden Quellen wie folgt (vgl. zum Folgenden die Urteile des BVGer E-3207/2019 vom 12. August 2019 E. 7.4 und D-1730/2018 vom 14. Juli 2020 E. 8.3.3 mit den darin zitierten Länderberichten): Adäquate psychiatrische Behand- lungen im öffentlichen Bereich sind nur sehr beschränkt verfügbar. Das nationale Budget für die psychische Gesundheitsversorgung in Pakistan ist extrem tief. Es gibt sehr wenige Psychiater und Psychologen (ca. einen Psychiater pro 0.5–1 Million Einwohner), wovon die meisten in den Stadt-

E-5039/2020 Seite 22 zentren, nicht aber in den ländlichen Gegenden tätig sind. In Pakistan prak- tizieren rund 500 registrierte Psychiater, während die meisten anderen Ärzte mit der Behandlung psychischer Erkrankungen nicht vertraut sind. Auch wenn die Versorgung im öffentlichen Gesundheitswesen in Pakistan grundsätzlich kostenfrei wäre, sind die Einrichtungen völlig überlastet und Patienten müssen – neben den Kosten für den Transport zu den Spitälern und den Aufenthalt – faktisch einen Grossteil der Behandlungen und Medikamente selber bezahlen. Aufgrund der Schwäche des öffentlichen Gesundheitswesens versuchen rund 90 % der Erkrankten, im nicht- regulierten privaten Sektor gesundheitliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, für die sie allerdings von vornherein selber aufkommen müs- sen. Zusammenfassend stellt sich der Zugang zu einer adäquaten Ge- sundheitsversorgung in Pakistan für die Mehrheit der psychisch erkrankten Personen äusserst schwer und finanziell stark belastend dar.

E. 9.3.3 Bei dieser Ausgangslage kann nicht als gesichert erachtet werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Zugang zu einer adäquaten Behandlung seiner psychischen Gesundheits- probleme hätte. Die Ursachen der psychischen Beschwerden des Be- schwerdeführers respektive derer Verschlechterung sind letztlich nicht mit Sicherheit bekannt. Es erscheint jedoch aufgrund der Aktenlage wahr- scheinlich, dass seine Traumatisierung auf Erlebnisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist (vgl. seine Aussagen unmittelbar nach Einreichen des Asylgesuchs anlässlich der BzP, wonach er an Alb- träumen und Schlafproblemen leide, A6/15 S. 11).

E. 9.3.4 Gemäss Angaben in der Beschwerde vom 9. Oktober 2020 lebten seine Ehefrau und Kinder damals im Haus des Schwiegervaters des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9). Dem mit Eingabe vom 17. März 2022 eingereichten Bericht seiner Psychotherapeutin vom 28. Februar 2022 ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod des Schwiegervaters ein anderes Versteck für Ehefrau und Kinder habe suchen müssen. Bei dieser Aktenlage kann auch nicht ohne Weiteres da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz stützen könnte. Vielmehr müsste er sich wohl um eine gesicherte Unterkunft für seine Ehefrau und Kinder bemühen.

E. 9.3.5 In Würdigung dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr an den zu vermu- tenden Ort der Traumatisierung den Beschwerdeführer in eine Situation

E-5039/2020 Seite 23 bringen würde, die nicht nur den bisherigen Behandlungserfolg zunichte- machen, sondern ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkre- ten und existenziellen Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ausset- zen würde.

E. 9.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar. Den Akten sind keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei- sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. September 2020 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh- rung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungs- frage ein hälftiges Obsiegen.

E. 11.2 Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich ver- ändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.

E-5039/2020 Seite 24

E. 12.1 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil- weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge- mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger- weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, womit sein Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und einem reglementskonformen Stundenansatz (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist die teilweise Parteientschädigung demnach auf Fr. 1200.– (inklusive der hälftigen Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und dem SEM zur Ver- gütung aufzuerlegen.

E. 12.2 Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2020 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutge- heissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme notwendigerweise er- wachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8–14 VGKE). Dieser Honoraranteil ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und dem in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz auf insgesamt Fr. 1100.– (inklusive der hälftigen Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5039/2020 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut- geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. September 2020 werden aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1200.– auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1100.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5039/2020 Urteil vom 15. November 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 9. Oktober 2018 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 19. Oktober 2018 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 19. November 2018 eine erweiterte BzP statt. Am 23. Juli 2020 wurde eine vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger mit letztem offiziellem Wohnsitz in C._______, Provinz Punjab, wo er mit seinen Eltern und seiner Familie gelebt habe. Er habe für die Pakistan Atomic Energy Commission (PAEC) in den Atomanlagen bei C._______ ([...]) als (...) gearbeitet. Eines Tages habe er festgestellt, dass zwei Mitglieder der Terrororganisation Lashkar-e Taiba (umbenannt in Jama'at ud'Dawa; im Folgenden: LeT) ebenfalls im Atomkraftwerk gearbeitet hätten. Er habe diese erkannt, weil er sie oft in der Nähe seines Wohnortes in einer Moschee, welche von LeT-Mitgliedern frequentiert werde, gesehen habe. Diese Männer hätten am Arbeitsplatz Geld gesammelt, welches islamischen Tätigkeiten hätte zugute kommen sollen; tatsächlich hätten sie das gesammelte Geld aber der LeT-Moschee abgegeben und es seien dann damit "die Militanten" unterstützt worden. Die beiden Männer hätten auch andere Leute in diese Moschee mitgenommen und sie über den Jihad unterrichtet. Im Herbst 2017 habe er seinen Vorgesetzten sowie in der Atomanlage beschäftigte Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) über diese Geldsammelaktion informiert; indes hätten diese Personen diesbezüglich nichts unternommen. Etwa zwei Wochen nach seiner Meldung, im September oder Oktober 2017, seien eines Morgens drei oder vier Männer der LeT in sein Haus eingedrungen, hätten ihn und seine Eltern zusammengeschlagen und seine Frau vergewaltigt. Danach hätten die Männer ihn entführt, ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht und ihn dort während zwei Wochen in einem dunklen Raum festgehalten. Er sei immer wieder geschlagen worden und man habe ihm gesagt, dass er die Konsequenzen dafür zu tragen habe, dass er sich über die LeT beschwert habe. Kurz vor seiner Freilassung sei er vergewaltigt worden und man habe ihn anschliessend in einer Gasse nahe seines Zuhauses liegen gelassen. Während seiner Abwesenheit hätten seine Eltern erfolglos die Polizei um Hilfe ersucht. Sie seien dann zusammen erneut zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Diese habe ihre Anzeige aber wiederum nicht entgegennehmen wollen, mit der Begründung, dass sie gegen die LeT nichts unternehmen könnten, weil diese mit dem Militär zusammenarbeite. Auch von den Leuten seiner Nachbarschaft habe er keine Hilfe erhalten. Überdies habe er bei seiner Rückkehr aus der zweiwöchigen Gefangenschaft erfahren, dass sein Arbeitgeber ihm gekündigt habe. Da er und seine Ehefrau weiterhin bedroht worden seien und nirgends Hilfe erhalten hätten, habe er mit der Ehefrau und seinen Kindern bei einem Freund in D._______ Zuflucht gesucht. Auch nach ihrem Weggang aus C._______ hätten sich Mitglieder der LeT bei seinen Eltern nach ihm und seiner Familie erkundigt und gedroht, sie umzubringen. Er könne sich nicht an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen, weil die LeT landesweit tätig sei und über Kontakte verfüge. Wegen der anhaltenden Drohungen habe er sich im Dezember 2017 entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Am (...) Januar 2018 sei er illegal ausgereist und über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Anfangs Oktober 2018 sei er mit einem gefälschten Pass von E._______ nach F._______ geflogen, von wo er über G._______ in die Schweiz eingereist sei. Seine Frau lebe mit ihren Kindern mittlerweile in H._______ bei Familienangehörigen, könne sich aber dort wegen der Gefährdung durch die LeT nicht frei bewegen. Er werde bis heute bei seinen Eltern in C._______ von der LeT gesucht. Er sei in der Schweiz wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen rechte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: 11 Fotos, die ihn bei seiner Arbeit in Pakistan zeigen; Heiratsurkunde (Marriage Registration Certificate) in Kopie; Todesurkunde seines Schwiegervaters (Death Registration Certificate) in Kopie; Arztbericht vom 3. Januar 2019, ausgestellt von den Universitären Psychiatrischen Diensten B._______ ([...]); Austrittsbericht vom 21. Juni 2019, ausgestellt vom Psychiatriezentrum I._______ AG, Klinik für Depressionen und Angst; Arztbericht vom 14. Juli 2020, ausgestellt von Dr. med. J._______. C. Mit Verfügung vom 9. September 2020 (eröffnet am 10. September 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung teilweise auf-zuheben und das SEM anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Un-zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts-beistands. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert Frist eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG zu benennen, durch die oder den er sich vertreten lassen möchte. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vollumfänglich fest. G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 zeigte Rechtsanwalt Michael Steiner unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an und ersuchte um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gut und setzte Rechtsanwalt Steiner als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Ferner wurde ihm ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingaben vom 13. November 2020, 19. Januar 2021, 21. Juli 2021, 6. August 2021, 13. August 2021, 19. August 2021, 16. September 2021, 7. Oktober 2021, 7. Februar 2022 und 17. März 2022 liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Informationen und Beweismittel zukommen (namentlich drei Internetartikel zur Situation in Pakistan, Screenshot und USB-Stick betreffend Eindringen in seinen Whatsapp-Account, Arzt-berichte vom 16. August 2021 und 28. Februar 2022, Vorlehrvertrag vom 25. Januar 2022 in Kopie inklusive Beilagen, Auszug Strafregister vom 1. Februar 2022). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus: 3.1.1 Es seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angebracht. Seine Schilderungen der vorgebrachten Ereignisse seien auffallend wenig detailliert sowie stereotyp und enthielten kaum persönlichkeitsgeprägte Elemente. Er habe trotz Nachfrage keine substanziierten Angaben zum Überfall auf seine Familie, bei welchem seine Ehefrau vergewaltigt und er entführt worden sei, oder zu den Umständen seiner Haftzeit zu machen vermocht; den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers fehle der zu erwartende persönliche Bezug. Es falle auf, dass er bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, substanziiertere Angaben zu machen, als an der BzP. Dies lasse es fraglich erscheinen, dass er die vorgebrachten Geschehnisse tatsächlich selbst erlebt habe, zumal er namentlich über seine Berufstätigkeit detailliertere Angaben habe machen können. Der Einwand des Beschwerdeführers, er berichte emotionslos, weil er wegen Depressionen in medizinischer Behandlung sei, sei nicht ausschlaggebend, da weitere Argumente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. 3.1.2 Beispielsweise seien seine Angaben dazu, woher er gewusst habe, wofür das von seinen Arbeitskollegen gesammelte Geld verwendet worden sei, vage und ausweichend. Ebenso überzeuge seine Begründung dafür, weshalb er sich an deren Vorgehen gestört und sich darüber beschwert habe, nicht. Es erstaune, wie wenig der Beschwerdeführer sich mit seinen angeblichen Verfolgern auseinandergesetzt habe. Die Verfolgungsmotivation der LeT, nachdem sie ihn nach zweiwöchiger Gefangenschaft freigelassen habe, sei schleierhaft. Er habe keine überzeugenden Gründe dafür nennen können, weshalb er von dieser Organisation landesweit gesucht werde, und es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass auch seine Ehefrau und die Kinder gesucht würden. Durch diese Ungereimtheiten würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verstärkt. Demnach sei als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer die LeT an seinem Arbeitsort angeschwärzt und aus diesem Grund von dieser verfolgt worden sei. 3.1.3 Im Übrigen würden seine Vorbringen auch den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Er mache eine Verfolgung durch Dritte geltend. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei aber der pakistanische Staat fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Zudem dürfte der Beschwerdeführer auch über eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative verfügen. Der Vollständigkeit halber sei zudem zu erwähnen, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan auch nicht aufgrund seiner Arbeitsstelle bei der PAEC vonseiten der Behörden flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Seine Tätigkeit habe sich auf die (...) beschränkt, und es gebe keine Hinweise dafür, dass er Träger von Informationen mit sehr hohem Geheimhaltungsgrad sei. Er habe auch keine diesbezüglichen Probleme oder Befürchtungen vorgebracht. Schliesslich weise auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland auf die pakistanische Botschaft begeben habe, die ihm einen heimatlichen Reisepass ausgestellt habe, darauf hin, dass er keine Nachteile von staatlicher Seite zu befürchten habe. 3.1.4 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere, individuelle, Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in seinen Heimatstaat. Es handle sich bei ihm um einen jungen, gut ausgebildeten Mann mit mehrjähriger Arbeitserfahrung. Zudem könne er in Pakistan auf ein soziales Netz zurückgreifen. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden sei festzuhalten, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Zwar sei der Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung für Personen mit psychischen Leiden in Pakistan erheblich erschwert. Angesichts der gesicherten Wohnsituation, seines familiären Umfelds und seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung könne aber davon ausgegangen werden, dass er die Kosten einer psychiatrischen Behandlung tragen könnte. Zudem stehe ihm die Möglichkeit offen, eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer zunächst detaillierte Angaben zum Übergriff der LeT auf seine Familie im September/ Oktober 2017 sowie zu seiner Gefangenschaft und den erlittenen Misshandlungen sowie zu seinem Verhalten nach der Freilassung. Ebenso machte er nähere Angaben zur LeT und deren Verhalten. Er gehe davon aus, dass die Angehörigen dieser Organisation ihn nicht umgebracht hätten, weil sie ihn vor den Augen seiner Eltern mitgenommen hätten und er bei der Pakistanischen Atomenergie-Kommission, einer Organisation mit hohem Sicherheits- und Vertraulichkeitsniveau, angestellt gewesen sei. Ein Mord an einem Angestellten dieser Behörde hätte gravierende Folgen gehabt, weil viele vertrauliche Informationen nach draussen dringen könnten. Möglicherweise hätte dies auch der LeT geschadet. Vielleicht hätten sie ihn auch am Leben gelassen, weil sie gemerkt hätten, dass er kaum etwas über sie wisse. Er halte daran fest, dass sein Leben damals in Gefahr gewesen und es auch heute noch sei, weil er sich gegen die LeT ausgesprochen habe. Weil er nicht mehr im Atomkraftwerk arbeite, habe er im heutigen Zeitpunkt noch weniger Schutz gegen die LeT als zuvor. Bis heute sei seine Familie in Gefahr und erhalte immer noch Drohungen. Der Einfluss der LeT gehe weit über seine Heimatregion hinaus. Sie verfüge über ein Netzwerk und Einfluss im gesamten Land. Deshalb stehe ihm keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der pakistanische Staat billige offiziell die LeT und andere solche Gruppen zwar nicht, könne aber auch nicht gegen sie vorgehen, unter anderem weil der Staat (ins-besondere die Armee) teilweise ebenfalls von solchen Elementen durchsetzt sei. Wer sich öffentlich gegen eine solche Terrororganisation ausspreche, bleibe für immer in deren Visier. Im Übrigen leide er wegen seiner Erlebnisse in Pakistan unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Es werde ein im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ergänztes Arztzeugnis eingereicht. Im Weiteren habe der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter (HWV) einen Kurzbericht verfasst, in welchem er zum Schluss gekommen sei, seine Vorbringen seien glaubhaft und hinreichend intensiv um zumindest eine Verneinung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen. Die Vorinstanz habe keine Abwägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechenden Gründe vorgenommen, sondern seinen Entscheid ausschliesslich auf die dagegensprechenden Argumente abgestützt. Es sei nicht berück-sichtigt worden, dass er im Asylverfahren Beweismittel und Identitätsdokumente eingereicht habe, ein psychiatrischer Bericht vorliege und der HWV zu einer anderen Einschätzung gekommen sei. Er sei nach wie vor in grosser Sorge um das Wohl seiner im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen namentlich seiner Ehefrau und den Kindern. 3.3 3.3.1 In der Beschwerdeergänzung vom 13. November 2020 wurde gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. Zum einen habe das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen seine gesundheitlichen Probleme nicht hinreichend berücksichtigt. Seine schwere Traumatisierung habe einen grossen Einfluss auf seine Fähigkeit gehabt, seine Asylgründe detailliert zu schildern. Da die Durchführung der Anhörung jahrelang "verschleppt" worden sei, und die fluchtauslösenden Ereignisse im Zeitpunkt des Entscheids bereits rund drei Jahre zurückgelegen hätten, sei der Vorwurf, seine Aussagen seien nicht detailliert und nicht ausführlich gewesen, willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Der Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör sei schwerwiegend verletzt worden, indem das SEM die Anfrage und die Antwort der "Federführung Pakistan" (Aktenstücke A31/2 und A32/4) in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt und keine Einsicht in diese Dokumente gewährt habe. Die Behauptung, seine Ausführungen seien substanzarm und stereotyp, sei aktenwidrig. Die BzP-Befragung vom 19. Oktober 2018 sei eine Dublin-Befragung gewesen, weshalb er bei dieser nicht zu seinen Asylgründen hätte befragt werden dürfen. Dass er sich bei der BzP überdurchschnittlich detailliert zu seinen Asylgründen geäussert habe, sei ein Indiz für deren Glaubhaftigkeit. Eine Verletzung der Abklärungspflicht sei darin zu erblicken, dass die Anhörung vom 23. Juli 2020 zu lange gedauert habe, nämlich 7 Stunden und 20 Minuten. Dass darauf verzichtet worden sei, die Richtigkeit der Aussagen auf jeder Seite des Anhörungsprotokolls unterschriftlich bestätigen zu lassen, sei durch die Vorsichtsmassnahmen aufgrund der COVID-Pandemie nicht zu rechtfertigen gewesen. Durch diese Massnahme sei die Zuverlässigkeit des gesamten Protokolls in Frage gestellt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM die Zusammenhänge zwischen der LeT und den pakistanischen Behörden, namentlich dem CID, weder erwähnt noch gewürdigt habe: Aufgrund dieser Zusammenhänge sei der Behauptung, der pakistanische Staat wäre fähig und willens, ihn vor der entsprechenden Verfolgung vor Drittpersonen zu schützen, die Grundlage entzogen. Seine freie Schilderung der Asylgründe sei so ausführlich und detailliert gewesen, wie dies von ihm habe erwartet werden können. Das SEM habe bei der Beurteilung seiner Antworten zu den protokollierten Fragen 94-98 nicht berücksichtigt, dass die geschilderten Ereignisse die Hauptursache für seine Traumatisierung gewesen seien. Es sei darüber hinaus absurd, dass von ihm eine ausführliche Schilderung des ganzen Tages, an dem er entführt und seine Ehefrau vergewaltigt worden sei, verlangt worden sei. Weiter seien der freie Fluss seiner Schilderungen und die ausführliche Protokollierung bei der Anhörung dadurch beeinträchtigt worden, dass der Protokollführer in einem anderen Raum gesessen habe. Dieser habe ihn nicht sehen können, weshalb der Beschwerdeführer gezögert oder pausiert habe. Es falle auf, dass das Anhörungsprotokoll an zahlreichen Stellen Auslassungszeichen enthalte, deren Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, weil im Protokoll keine Verbalisierungen angebracht worden seien. Das Argument, seine Ausführungen betreffend die Geldsammelboxen seien vage und ausweichend gewesen, sei aktenwidrig. Er habe auch glaubhaft dargelegt, aus welchen Gründen er sich gegen die Aktivitäten der LeT an seinem Arbeitsort ausgesprochen habe. Mit der Behauptung, er habe nicht überzeugend begründet, weshalb er sich an diesen Geldsammlungen gestört habe, habe das SEM sich in gravierender und rechtswidriger Weise von einer Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsyIG entfernt. Die von ihm gezeigte Verwunderung über diese Frage sei ein Realkennzeichen. Bei den Fragen 61-64 habe es sich nicht um offene Fragen gehandelt. In Bezug auf die Fragen 84 und 85 habe die Vorinstanz das Argument der fehlenden Substanz falsch angewendet. Er habe den Raum, in dem er festgehalten worden sei, so detailliert beschrieben, wie es von ihm habe erwartet werden können. Seine Aussagen zur Haftzeit sowie betreffend seine Vergewaltigung seien sehr wohl ausführlich und von vielen Realkennzeichen geprägt. Die Befragung des SEM in der Anhörung zu seiner Vergewaltigung sei überdies mangelhaft gewesen. Es sei nicht massgeblich, was danach passiert sei, sondern wie es zu diesem Übergriff gekommen sei. Weiter habe er auch die Suche nach ihm bei seinen Eltern sowie die ausgesprochenen Drohungen detailliert geschildert. Aus diesen Gründen müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM überwiesen werden. 3.3.2 Angesichts seiner detaillierten Darlegung der durch die islamistische Organisation LeT sowie durch die pakistanischen Behörden und die Geheimdienste erlittenen Vorverfolgung sei eine begründete Furcht vor asylrelevanter landesweiter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan zu bejahen. Weiter stehe fest, dass die pakistanischen Behörden weder schutzwillig noch schutzfähig seien. Aus seinen detaillierten Angaben gehe eindeutig hervor, dass die LeT unter dem Schutz der staatlichen Behörden und des Geheimdienstes stehe. Hieran vermöge das Ausstellen eines pakistanischen Reisepasses in Griechenland nichts zu ändern, da er sich dadurch nicht unter den Schutz der pakistanischen Behörden gestellt habe. Allenfalls sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Weil er seine Arbeitsstelle bei der PAEC verlassen habe und aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthalts müsse er damit rechnen, bei einer Wiedereinreise gezielt befragt zu werden. 3.3.3 Für den Fall, dass er nicht als Flüchtling anerkannt werden sollte, wäre er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eine erfolgreiche Therapie seiner schweren Traumatisierung wäre in Pakistan nicht möglich. Zudem seien er und seine Familie durch das Erlittene in ihrem Umfeld stigmatisiert. Er habe seine Anstellung ver-loren und wäre nicht in der Lage, sich in seinem Heimatstaat eine neue Existenz aufzubauen. 3.4 In den weiteren ergänzenden Eingaben brachte der Beschwerdeführer namentlich vor, seine Eltern seien wiederholt von unbekannten Männern belästigt und mit Drohungen unter Druck gesetzt worden, die Aufenthaltsorte von ihm sowie seiner Ehefrau und den Kindern zu verraten. Seine Eltern seien deswegen an einen anderen Ort umgezogen. Ferner habe er festgestellt, dass sein Whatsapp-Account von einer pakistanischen Behördenstelle gehackt worden sei. 4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. 4.1 Bei den Aktenstücken A31/2 und A32/4 (Anfrage und Antwortschreiben betreffend amtsinterne Abklärungen zum vorliegenden Fall) handelt es sich um verwaltungsinterne Akten, mithin einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienende Dokumente, in welche gemäss konstanter Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht besteht. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in derartige Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen). Hieraus folgt, dass die Vorinstanz die Aktenedition bezüglich der genannten Aktenstücke zu Recht verweigert hat, ohne damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen. 4.2 4.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.2.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass ihm in der BzP Fragen zu seinen Asylgründen gestellt wurden. Die Belehrung in der Einleitung der BzP widerspricht diesem Vorgehen keineswegs, da zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kein Grund zur Annahme bestand, dass voraussichtlich ein anderer Dublin-Mitgliedstaat für sein Asylverfahren zuständig sein würde. Inwiefern dem Beschwerdeführer aus diesem Vorgehen der Vorinstanz ein Rechtsnachteil entstanden sein soll, ist nicht erkennbar. Das Abstellen auf seine Aussagen zu seinen Asylgründen bei der BzP zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellt demnach keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs dar. 4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung der Anhörungen. Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung nicht zu viel Zeit liegt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer indes nicht dargelegt, inwiefern ihm aus den dargelegten zeitlichen Verhältnissen Nachteile entstanden sein sollen. Im Übrigen hätte es ihm offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Der Vorwurf einer Verletzung der Abklärungspflicht durch eine "Verschleppung" des Verfahrens erweist sich demnach als unberechtigt (vgl. Urteil des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 4.4.7). 4.5 Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Es ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bericht des HWV Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken, oder dass die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Dies wird auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht. Eine unfaire Behandlung des Beschwerdeführers ist demnach nicht erkennbar (vgl. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 4.4). 4.6 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesent-lichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte, und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerde-führer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers argumentierte, ist der Vorwurf, sie habe sich nicht hinreichend mit der Unterstützung der angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers durch die pakistanischen Behörden auseinandergesetzt, unbegründet. Das SEM hat zudem die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers gebührend berücksichtigt. Insgesamt ist die vor-instanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte. Wie die Beschwerdeschrift sowie die ergänzenden Eingaben zeigen, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. 4.7 Schliesslich gibt es auch keinen Grund zur Annahme, dass die bei der Anhörung wegen der Covid-Pandemie getroffenen Sicherheitsmassnahmen, namentlich der Umstand, dass der Protokollführer sich nicht im selben Raum aufhielt, den Beschwerdeführer bei der ausführlichen Darlegung seiner Asylgründe oder die ordnungsgemässe Protokollführung mass-geblich beeinträchtigt hätten. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Protokoll nicht vollständig und korrekt wiedergegeben wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass er bei der Rückübersetzung Korrekturwünsche vorgebracht hätte und auch in den Eingaben auf Beschwerdeebene wurden keine konkreten derartigen Fehler geltend gemacht. Mit den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwähnten Auslassungszeichen im Protokoll wurde offensichtlich transparent gemacht, dass er an diesen Stellen Sätze nicht beendete oder zögerte. Im Übrigen hat die Hilfswerkvertretung in ihren Anmerkungen ausser dem Hinweis, dass das Verfolgen der Anhörung durch die räumliche Trennung erschwert gewesen sei, keine Beanstandungen vorgebracht. 4.8 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unberechtigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Argumentation der Vorinstanz, die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen zu den angeblich von ihm und seinen Angehörigen erlittenen Verfolgungsmassnahmen seien wenig substanziiert ausgefallen, erscheint nicht unberechtigt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt der Anhörung seine Fähigkeit, ausführlich über seine Erlebnisse zu berichten, durch seine belegten psychischen Probleme beeinträchtigt war. Der Beschwerdeführer wies in der Anhörung ausdrücklich darauf hin, er könne "nicht sehr viel erzählen" und rede "so emotionslos", weil er "in Behandlung" sei (vgl. Protokoll Anhörung A27/24 F143 f.; vgl. auch F146: "Ich bin dran; ich erzähle Ihnen ja alles. Ich sage nur, wegen der Depression kann ich nicht so viel... aber ich kooperiere"). Dies steht im Einklang damit, dass er gemäss den eingereichten Arztzeugnissen zu diesem Zeitpunkt in medikamentöser und therapeutischer Behandlung stand. Gemäss dem wenige Tage vor der Anhörung erstellten Bericht vom 14. Juli 2020 (vgl. Beweismittelcouvert A30) nahm der Beschwerdeführer damals jeweils morgens das Antidepressivum Duloxetin 60 ein und hatte die Präparate Quetiapin 200 (atypisches Neuroleptikum) und Deanxit (Antidepressivum mit Neuroleptikum) in Reserve; häufige Nebenfolgen des Hauptmedikaments Duloxetin sind offenbar unter anderem Schläfrigkeit und Übelkeit (vgl. , besucht am 19.10.2022: "Bei mehr als zehn Prozent der Behandelten kommt es zu Kopfschmerzen, Schläfrigkeit, Übelkeit und Mundtrockenheit"). Die Feststellung der mangelnden Substanziiertheit wird zudem auch dadurch relativiert, dass in der Beschwerdeeingabe detaillierte Ausführungen zu der vorgebrachten Vorverfolgung gemacht wurden. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag damit aber nicht alle Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszuräumen. Angesichts der Tatsache, dass seine Einwände gegen die Geldsammelaktion der LeT für diese keine nachteiligen Konsequenzen gehabt haben sollen, erscheint eine derart massive Reaktion der Angehörigen dieser Organisation schwer nachvollziehbar; das Gleiche gilt für das Vorbringen, dass sie ihn nach zweiwöchiger Haft ohne Auflagen freigelassen, ihn und seine Familie danach aber erneut behelligt hätten. 6.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen des Beschwerdeführers kann aber letztlich offengelassen werden, weil es ihnen, wie im Folgenden auszuführen ist, jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt: 6.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.3.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte kann nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022, E. 7.1.1, je m.w.H.). 6.3.3 Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffen durch die LeT handelt es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeergänzung vom 13. November 2020 ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass staatliche Stellen in diese verwickelt gewesen wären. 6.3.4 Hieran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Whatsapp-Account auf Veranlassung der pakistanischen Behörden gehackt worden sei, nichts zu ändern (vgl. Eingabe vom 13. August 2021). Weder seine diesbezüglichen Darlegungen noch die ein-gereichten Beweismittel lassen eindeutige Rückschlüsse auf die Urheber jener Massnahme und deren Motiv zu. Ein Zusammenhang mit den behaupteten Übergriffen durch die LeT ist nicht erstellt. Jedenfalls lässt sich hieraus nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor staatlicher Verfolgung asylrelevanten Ausmasses schliessen. Der in der Eingabe vom 13. November 2020 geäusserten Vermutung, der Beschwerdeführer müsste wegen des Verlassens seiner Arbeitsstelle bei der PAEC sowie seiner Landesabwesenheit mit Nachteilen, namentlich einer intensiven Befragung, rechnen, ist schon deshalb die Grundlage entzogen, weil ihm gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise die Kündigung aus-gesprochen wurde. Zu Recht wies sodann die Vorinstanz darauf hin, dass die Einschätzung wonach der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung hat, durch den Umstand bestätigt wird, dass er sich in Griechenland durch die pakistanische Botschaft ein neues Reisepapier ausstellen liess. 6.3.5 Gemäss verschiedenen Quellen wird die LeT in gewissem Umfang durch das pakistanische Militär und den Geheimdienst unterstützt. In den letzten Jahren hat die pakistanische Regierung jedoch auch Massnahmen gegen diese Organisation ergriffen. So wurde sie im Rahmen des Kampfs gegen den Terrorismus offiziell verboten und mehrere ihre Anführer sind wegen terroristischer Aktivitäten zu Gefängnisstrafen verurteilt worden (vgl. hierzu: EASO, Pakistan Security Situation, Country of Origin Information Report, October 2021, S. 26 und 39; Centre for Strategic and Inter-national Studies, Examining Extremism: Lashkar-E-Taiba, 28. Oktober 2021). Diese Ausgangslage lässt darauf schliessen, dass die LeT jedenfalls nicht vorbehaltlos durch die pakistanischen Behörden unterstützt wird, und es rechtfertigt sich demnach nicht, davon auszugehen, dass diese generell keinen Schutz gegen Übergriffe durch die LeT gewähren würden. Selbst wenn die Polizeibehörde des Wohnorts des Beschwerdeführers sich tatsächlich geweigert haben sollte, seine Strafanzeige entgegenzunehmen, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet seines Heimatsstaats kein Schutz gegen eine allfällige Verfolgung durch die LeT gewährt würde. Sollten er zukünftig dennoch - aus welchen Gründen auch immer - durch diese Gruppierung behelligt werden, so wäre es ihm im Übrigen zumutbar und möglich, die pakistanischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen; denn der pakistanische Staat ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende sowie effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4623/2020 vom 23. Juni 2021 E. 7.2.2, m.w.H.). 6.3.6 Im Übrigen lassen die Akten darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auch über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Gemäss seinen Schilderungen waren die geschilderten Übergriffe auf ihn und seine Angehörigen sowohl vor als auch nach seiner Ausreise auf seinen früheren Wohnort C._______ beschränkt. Der Beschwerdeführer sagte zwar aus, seine Ehefrau und die Kinder, die sich derzeit bei Angehörigen in der Provinz Peshawar aufhalten würden, könnten sich dort aus Furcht vor Übergriffen nicht frei bewegen. Dass sie konkrete Nachteile erlitten hätten, wurde aber nicht geltend gemacht, und es ergeben sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die LeT überhaupt Kenntnis des Aufenthaltsorts seiner Angehörigen hat. Bei dieser Ausgangslage besteht kein hinreichender Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen müssten mit einer landesweiten Verfolgung rechnen; vielmehr könnte auch davon ausgegangen werden, dass ihm eine valable Möglichkeit offensteht, allfälligen künftigen Nachstellungen seitens der LeT durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil zu entgehen. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 9.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Sicherheitslage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie das Urteil des BVGer D-2534/2019 vom 7. April 2021 E. 8.4.2). 9.3 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Vollzugshindernisse zu prüfen: 9.3.1 Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 3. Januar 2019, 21. Juni 2019, 14. Juli 2020, 2. Oktober 2020 und 28. Februar 2022 wurden beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Er ist seit 2019 in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Am 8. Juni 2019 unternahm er einen (gemäss fachärztlicher Einschätzung ernstgemeinten) Suizidversuch. Sein Gesundheitszustand hat sich nach zwischenzeitlicher Verbesserung im Jahr 2020 aufgrund des negativen vorinstanzlichen Entscheids und der Probleme seiner Angehörigen im Heimatstaat wieder verschlechtert und ist gemäss dem neusten Arztbericht vom 28. Februar 2022 nach wie vor gravierend. Gemäss diesem Bericht ist eine Heilung der Depression des Beschwerdeführers möglich, betreffend die PTBS sei die Prognose aber unsicher. Für eine Verbesserung sei eine Stabilität sowohl hinsichtlich der Behandlung als auch des legalen Status erforderlich. 9.3.2 Die Gesundheitsversorgung von Personen mit psychischen Erkrankungen in Pakistan präsentiert sich gemäss den dem Gericht vorliegenden Quellen wie folgt (vgl. zum Folgenden die Urteile des BVGer E-3207/2019 vom 12. August 2019 E. 7.4 und D-1730/2018 vom 14. Juli 2020 E. 8.3.3 mit den darin zitierten Länderberichten): Adäquate psychiatrische Behandlungen im öffentlichen Bereich sind nur sehr beschränkt verfügbar. Das nationale Budget für die psychische Gesundheitsversorgung in Pakistan ist extrem tief. Es gibt sehr wenige Psychiater und Psychologen (ca. einen Psychiater pro 0.5-1 Million Einwohner), wovon die meisten in den Stadtzentren, nicht aber in den ländlichen Gegenden tätig sind. In Pakistan praktizieren rund 500 registrierte Psychiater, während die meisten anderen Ärzte mit der Behandlung psychischer Erkrankungen nicht vertraut sind. Auch wenn die Versorgung im öffentlichen Gesundheitswesen in Pakistan grundsätzlich kostenfrei wäre, sind die Einrichtungen völlig überlastet und Patienten müssen - neben den Kosten für den Transport zu den Spitälern und den Aufenthalt - faktisch einen Grossteil der Behandlungen und Medikamente selber bezahlen. Aufgrund der Schwäche des öffentlichen Gesundheitswesens versuchen rund 90 % der Erkrankten, im nicht-regulierten privaten Sektor gesundheitliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, für die sie allerdings von vornherein selber aufkommen müssen. Zusammenfassend stellt sich der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung in Pakistan für die Mehrheit der psychisch erkrankten Personen äusserst schwer und finanziell stark belastend dar. 9.3.3 Bei dieser Ausgangslage kann nicht als gesichert erachtet werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Zugang zu einer adäquaten Behandlung seiner psychischen Gesundheitsprobleme hätte. Die Ursachen der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers respektive derer Verschlechterung sind letztlich nicht mit Sicherheit bekannt. Es erscheint jedoch aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich, dass seine Traumatisierung auf Erlebnisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist (vgl. seine Aussagen unmittelbar nach Einreichen des Asylgesuchs anlässlich der BzP, wonach er an Albträumen und Schlafproblemen leide, A6/15 S. 11). 9.3.4 Gemäss Angaben in der Beschwerde vom 9. Oktober 2020 lebten seine Ehefrau und Kinder damals im Haus des Schwiegervaters des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9). Dem mit Eingabe vom 17. März 2022 eingereichten Bericht seiner Psychotherapeutin vom 28. Februar 2022 ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod des Schwiegervaters ein anderes Versteck für Ehefrau und Kinder habe suchen müssen. Bei dieser Aktenlage kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz stützen könnte. Vielmehr müsste er sich wohl um eine gesicherte Unterkunft für seine Ehefrau und Kinder bemühen. 9.3.5 In Würdigung dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungs-gericht zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr an den zu vermutenden Ort der Traumatisierung den Beschwerdeführer in eine Situation bringen würde, die nicht nur den bisherigen Behandlungserfolg zunichtemachen, sondern ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten und existenziellen Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG aussetzen würde. 9.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar. Den Akten sind keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. September 2020 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen. 11.2 Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 12. 12.1 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, womit sein Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und einem reglementskonformen Stundenansatz (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist die teilweise Parteientschädigung demnach auf Fr. 1200.- (inklusive der hälftigen Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und dem SEM zur Vergütung aufzuerlegen. 12.2 Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2020 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Dieser Honoraranteil ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und dem in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz auf insgesamt Fr. 1100.- (inklusive der hälftigen Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. September 2020 werden aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1200.- auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1100.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain