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F-1981/2023

F-1981/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 1c AsylV 1] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung der Begründungs- und Untersuchungspflicht. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht mit der neuesten Berichterstattung zu Kroatien auseinandergesetzt. So sei die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt worden. Es reiche für die Eruierung des rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalts nicht aus, Arztberichte bei der Pflege in D._____ anzufordern, vielmehr seien auch bei der (seit dem 10. März 2023) neuen Unterkunft des Beschwerdeführers im Kanton C._____ medizinische Akten einzuholen. Auch habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den Verhältnissen in Kroatien und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die korrekte Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auseinandergesetzt. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den Zuständen in Celtingrad, wo er unter Androhung von Gewalt daktyloskopiert worden sei und ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Zustände in den Aufnahmezentren müssten umfassend in den Blick genommen werden. Zudem hätte die Vorinstanz die Umstände, welche den Beschwerdeführer veranlasst haben weiterzureisen, näher beleuchten müssen und prüfen sollen, ob ihm ein tatsächlicher Schutz gewährt worden war. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht auf die nach dem Grenzübertritt erlebte Behandlung eingegangen und habe daher nicht geprüft, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Indem die kroatischen Polizeibeamten bekanntermassen an Pushbacks beteiligt seien, würden sie eine Umgebung schaffen, in der eine Asylgesuchstellung oft nur faktisch möglich sei. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner schlechten Behandlung in Kroatien nicht sicher gefühlt. Zudem sei nicht abgeklärt worden, ob er bei seiner Ankunft über seine Rechte im Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache informiert worden sei.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 16). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.3.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer anlässlich des Dublin Gesprächs am 22. Dezember 2022 zu den Umständen seiner Flucht sowie speziell zu den Erlebnissen in Kroatien beziehungsweise zu möglichen Gründen, die gegen eine Überstellung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sprechen, befragt. Der Beschwerdeführer hat dabei ausführlich geschildert, wie es ihm bei der Einreise in Kroatien sowie während des dortigen Aufenthalts ergangen sei. Es hätte ihm überdies freigestanden und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen.

E. 3.3.2 Des Weiteren zeigen die Ausführungen der Vorinstanz zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auf, dass sie sich genügend mit der Situation in Kroatien sowie den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, es liege keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Kroatien vor. Die Vorinstanz ist dabei gestützt auf mehrmalig durchgeführte und umfangreiche Abklärungen der Schweizer Botschaft, der Konsultation von öffentlichen Quellen und persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokalen Nichtregierungsorganisationen, diplomatischen Vertretungen, etc.) zum Schluss gelangt, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren haben. Dabei würden sie regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt, sowie bei ihrer Ankunft über ihr Recht informiert, einen Asylantrag zu stellen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfehlungen der kroatischen Behörden keinerlei Belege vorgelegt hat, waren diesbezüglich keine weitergehenden Abklärungen angezeigt. Die Vorinstanz ist auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatische Polizei eingegangen. Dabei hat sie hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung hat leiten lassen.

E. 3.3.3 Auch den medizinischen Sachverhalt hat die Vorinstanz angesichts der Aktenlage genügend abgeklärt. Dem Austrittsblatt Pflege vom 10. März 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter chronischen Schlafstörungen und einer depressiven Verstimmung leidet. Bei den Arztbesuchen vom 1. Februar 2023, 8. Februar 2023 sowie vom 22. Februar 2023 wurden Schlafstörungen, Zahnfleischbluten sowie depressive Symptome diagnostiziert. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen hatte die Vorinstanz keinen Anlass, von sich aus weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Ersuchen der Vorinstanz an Kroatien sei vor dem Dublin-Gespräch und somit vor Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen. Somit sei das Wiederaufnahmegesuch ohne alle Informationen hinsichtlich eines allfälligen Erlö-schens der Zuständigkeit und eines möglichen Selbstreintritts ergangen und Kroatien habe dem Gesuch ohne Kenntnisse seiner persönlichen Situation zugestimmt. Folglich sei das Recht des Beschwerdeführers auf korrekte Bestimmung des zuständigen Staates von der Vorinstanz verletzt worden.

E. 3.4.1 Nach Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO wird das persönliche Gespräch zeitnah, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat entschieden wird, geführt.

E. 3.4.2 Es ist festzustellen, dass der abschliessende Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vorliegend erst am 3. April 2023 und damit nach Durchführung des Dublin-Gesprächs vom 22. Dezember 2022 ergangen ist. Mithin ist das Vorgehen der Vorinstanz mit Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO vereinbar und stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

E. 3.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer das Untätigsein der Vorinstanz für mehr als drei Monate. Die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmegesuch am 26. Dezember 2022 zugestimmt. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer jedoch erst am 3. April 2023 zugestellt worden. Dies verstosse gegen das Recht auf Entscheidung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Vorliegend ist jedoch weder nachvollziehbar, noch hat der Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern ihm aus den erwähnten zeitlichen Verhältnissen konkret Nachteile entstanden sein sollen. Im Übrigen hätte es ihm offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen (vgl. Urteil des BVGer E-5039/2020 vom 15. November 2022 E. 4.4).

E. 3.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich somit als unbegründet.

E. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).

E. 4.4 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, dass er am 12. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags hatte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch gestellt. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsverfahren von ihnen fortgeführt werde. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Falls kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Zudem kann das SEM das Asylgesuch gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz ein Ermessensspielraum zu und das Bundesverwaltungsgericht setzt sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). In einem jüngst ergangenen Referenzurteil hielt das Bundesverwaltungs-gericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien sowohl in "take-charge-" (Aufnahme) als auch "take-back-" (Wiederaufnahme) Verfahren (Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation vorgesehen]). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig aus-geschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Von einer Überstellung ist bei dieser Ausgangslage nur in Ausnahmefällen abzusehen, wenn Gesuchstellende substantiiert darzulegen vermögen, dass die generelle Annahme in ihrem konkreten Fall nicht zutrifft.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien keinen Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und Versorgung habe sowie kein faires Asylverfahren erhalten würde. Insbesondere könnte jede Kontaktaufnahme von Asylsuchenden mit den kroatischen Sicherheitskräften zu physischer und psychischer Gewalt und zu einem illegalen Pushback führen. Dazu führt der Beschwerdeführer mehrere Berichte und neuere Urteile des EGMR an. Zu seiner konkreten Situation bringt er vor, dass er seine Fingerabdrücke unter Zwang und unter vorgehaltener Waffe abgegeben habe und er kein Asylgesuch habe stellen wollen. Während des zweitägigen Gewahrsams sei er sehr schlecht behandelt worden und habe weder Essen noch Trinken bekommen. Von der Polizei sei er rassistisch und diskriminierend behandelt worden.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer hat indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die dortigen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinem Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK, Art. 1 oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachten Misshandlungen seitens der kroatischen Polizei. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Die Schilderungen des Beschwerdeführers genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt.

E. 5.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den medizinischen Akten sind Schlafstörungen, Zahnfleischblutungen sowie eine depressive Verstimmung zu entnehmen. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer ferner insbesondere Herzrhythmusstörungen sowie Herzklopfen, Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen und eine Nasennebenhöhlenentzündung geltend, welche jedoch unbelegt bleiben. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht so gravierend, dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden.

E. 5.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-1737/2023 vom 6. April 2023 E. 7.5.2). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1638/2023 vom 4. April 2023 E. 5.4 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde.

E. 5.7 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1981/2023 Urteil vom 20. April 2023 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A.______, geb. (...) 1994, alias B._____, geb. (...) 1992, Burundi, vertreten durch MLaw Mirjam Grüter, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. April 2023 / N (...) Sachverhalt: A. Der burundische Staatsangehörige A._____, geboren 1994 (hiernach: der Beschwerdeführer), ersuchte am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 12. Oktober 2022 in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war und gleichentags um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage komme. C. Bereits am 12. Dezember 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch am 26. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 3. April 2023, am gleichen Tag eröffnet, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und beauftragte den Kanton C._____ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 12. April 2023 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei sie zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. F. Am 13. April 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 1c AsylV 1] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung der Begründungs- und Untersuchungspflicht. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht mit der neuesten Berichterstattung zu Kroatien auseinandergesetzt. So sei die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt worden. Es reiche für die Eruierung des rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalts nicht aus, Arztberichte bei der Pflege in D._____ anzufordern, vielmehr seien auch bei der (seit dem 10. März 2023) neuen Unterkunft des Beschwerdeführers im Kanton C._____ medizinische Akten einzuholen. Auch habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den Verhältnissen in Kroatien und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die korrekte Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auseinandergesetzt. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den Zuständen in Celtingrad, wo er unter Androhung von Gewalt daktyloskopiert worden sei und ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Zustände in den Aufnahmezentren müssten umfassend in den Blick genommen werden. Zudem hätte die Vorinstanz die Umstände, welche den Beschwerdeführer veranlasst haben weiterzureisen, näher beleuchten müssen und prüfen sollen, ob ihm ein tatsächlicher Schutz gewährt worden war. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht auf die nach dem Grenzübertritt erlebte Behandlung eingegangen und habe daher nicht geprüft, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Indem die kroatischen Polizeibeamten bekanntermassen an Pushbacks beteiligt seien, würden sie eine Umgebung schaffen, in der eine Asylgesuchstellung oft nur faktisch möglich sei. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner schlechten Behandlung in Kroatien nicht sicher gefühlt. Zudem sei nicht abgeklärt worden, ob er bei seiner Ankunft über seine Rechte im Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache informiert worden sei. 3.2. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 16). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3.1. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer anlässlich des Dublin Gesprächs am 22. Dezember 2022 zu den Umständen seiner Flucht sowie speziell zu den Erlebnissen in Kroatien beziehungsweise zu möglichen Gründen, die gegen eine Überstellung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sprechen, befragt. Der Beschwerdeführer hat dabei ausführlich geschildert, wie es ihm bei der Einreise in Kroatien sowie während des dortigen Aufenthalts ergangen sei. Es hätte ihm überdies freigestanden und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. 3.3.2. Des Weiteren zeigen die Ausführungen der Vorinstanz zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auf, dass sie sich genügend mit der Situation in Kroatien sowie den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, es liege keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Kroatien vor. Die Vorinstanz ist dabei gestützt auf mehrmalig durchgeführte und umfangreiche Abklärungen der Schweizer Botschaft, der Konsultation von öffentlichen Quellen und persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokalen Nichtregierungsorganisationen, diplomatischen Vertretungen, etc.) zum Schluss gelangt, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren haben. Dabei würden sie regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt, sowie bei ihrer Ankunft über ihr Recht informiert, einen Asylantrag zu stellen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfehlungen der kroatischen Behörden keinerlei Belege vorgelegt hat, waren diesbezüglich keine weitergehenden Abklärungen angezeigt. Die Vorinstanz ist auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatische Polizei eingegangen. Dabei hat sie hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. 3.3.3. Auch den medizinischen Sachverhalt hat die Vorinstanz angesichts der Aktenlage genügend abgeklärt. Dem Austrittsblatt Pflege vom 10. März 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter chronischen Schlafstörungen und einer depressiven Verstimmung leidet. Bei den Arztbesuchen vom 1. Februar 2023, 8. Februar 2023 sowie vom 22. Februar 2023 wurden Schlafstörungen, Zahnfleischbluten sowie depressive Symptome diagnostiziert. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen hatte die Vorinstanz keinen Anlass, von sich aus weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. 3.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Ersuchen der Vorinstanz an Kroatien sei vor dem Dublin-Gespräch und somit vor Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen. Somit sei das Wiederaufnahmegesuch ohne alle Informationen hinsichtlich eines allfälligen Erlö-schens der Zuständigkeit und eines möglichen Selbstreintritts ergangen und Kroatien habe dem Gesuch ohne Kenntnisse seiner persönlichen Situation zugestimmt. Folglich sei das Recht des Beschwerdeführers auf korrekte Bestimmung des zuständigen Staates von der Vorinstanz verletzt worden. 3.4.1. Nach Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO wird das persönliche Gespräch zeitnah, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat entschieden wird, geführt. 3.4.2. Es ist festzustellen, dass der abschliessende Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vorliegend erst am 3. April 2023 und damit nach Durchführung des Dublin-Gesprächs vom 22. Dezember 2022 ergangen ist. Mithin ist das Vorgehen der Vorinstanz mit Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO vereinbar und stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 3.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer das Untätigsein der Vorinstanz für mehr als drei Monate. Die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmegesuch am 26. Dezember 2022 zugestimmt. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer jedoch erst am 3. April 2023 zugestellt worden. Dies verstosse gegen das Recht auf Entscheidung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Vorliegend ist jedoch weder nachvollziehbar, noch hat der Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern ihm aus den erwähnten zeitlichen Verhältnissen konkret Nachteile entstanden sein sollen. Im Übrigen hätte es ihm offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen (vgl. Urteil des BVGer E-5039/2020 vom 15. November 2022 E. 4.4). 3.6. Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 4. 4.1. Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 4.4. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers, dass er am 12. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags hatte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch gestellt. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsverfahren von ihnen fortgeführt werde. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Falls kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Zudem kann das SEM das Asylgesuch gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz ein Ermessensspielraum zu und das Bundesverwaltungsgericht setzt sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). In einem jüngst ergangenen Referenzurteil hielt das Bundesverwaltungs-gericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien sowohl in "take-charge-" (Aufnahme) als auch "take-back-" (Wiederaufnahme) Verfahren (Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation vorgesehen]). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig aus-geschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Von einer Überstellung ist bei dieser Ausgangslage nur in Ausnahmefällen abzusehen, wenn Gesuchstellende substantiiert darzulegen vermögen, dass die generelle Annahme in ihrem konkreten Fall nicht zutrifft. 5.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien keinen Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und Versorgung habe sowie kein faires Asylverfahren erhalten würde. Insbesondere könnte jede Kontaktaufnahme von Asylsuchenden mit den kroatischen Sicherheitskräften zu physischer und psychischer Gewalt und zu einem illegalen Pushback führen. Dazu führt der Beschwerdeführer mehrere Berichte und neuere Urteile des EGMR an. Zu seiner konkreten Situation bringt er vor, dass er seine Fingerabdrücke unter Zwang und unter vorgehaltener Waffe abgegeben habe und er kein Asylgesuch habe stellen wollen. Während des zweitägigen Gewahrsams sei er sehr schlecht behandelt worden und habe weder Essen noch Trinken bekommen. Von der Polizei sei er rassistisch und diskriminierend behandelt worden. 5.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer hat indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die dortigen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinem Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK, Art. 1 oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachten Misshandlungen seitens der kroatischen Polizei. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Die Schilderungen des Beschwerdeführers genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. 5.5. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den medizinischen Akten sind Schlafstörungen, Zahnfleischblutungen sowie eine depressive Verstimmung zu entnehmen. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer ferner insbesondere Herzrhythmusstörungen sowie Herzklopfen, Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen und eine Nasennebenhöhlenentzündung geltend, welche jedoch unbelegt bleiben. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht so gravierend, dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. 5.6. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-1737/2023 vom 6. April 2023 E. 7.5.2). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1638/2023 vom 4. April 2023 E. 5.4 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 5.7. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Caroline Rausch