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D-1737/2023

D-1737/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde laut Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 7. Januar 2023 in Kroatien aufgegriffen und dort daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten der Aufnahme des Beschwerdeführers am 20. März 2023 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, Kroatien sei nicht sein anvisiertes Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, obwohl er gar kein Asylgesuch habe stellen wollen, vermag daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Aufenthalt in Kroatien respektive seine dortige illegale Einreise begründete die Zuständigkeit Kroatiens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 5.2 Auch der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Im zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen dafür bestehen, die befürchten lassen würden, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 6.4 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigt, in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und kurzen Aufenthalt in dem Land sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei beim Grenzübertritt von kroatischen Polizisten geschlagen und anschliessend während des wenige Stunden dauernden Aufenthalts in Kroatien unzulänglich versorgt worden. Zudem leide er an gesundheitlichen Problemen und befürchte, dass er in Kroatien keine adäquate Unterstützung finden würde.

E. 7.3 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers am 20. März 2023 zugestimmt und damit ihre Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz explizit anerkannt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt beziehungsweise Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 7.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch mit der Behauptung, seitens kroatischen Grenzwächter Gewalt erfahren zu haben, was nicht auszuschliessen und keinesfalls gutzuheissen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er würde ernsthafte Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden.

E. 7.5 Laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen wurden beim Beschwerdeführer ein (...), Schlafstörungen und der Verdacht auf eine (...) diagnostiziert. Die Beschwerden werden medikamentös behandelt. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wäre gemäss konsultiertem Arzt zwar indiziert, sei hierzulande aber wegen des fehlenden Angebots aktuell nicht umsetzbar. Der Heilungsprozess der (...), welche der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im (...) 2022 erlitten habe, wurde am 1. März 2023 geprüft. Laut dem entsprechenden Arztbericht vom 2. März 2023 besteht diesbezüglich zurzeit kein Handlungsbedarf (Wiedervorstellung in einem halben Jahr).

E. 7.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.5.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem steht in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer dort nach einer Überstellung erforderliche medizinische Behandlungen verweigert würden, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen in Kroatien Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit auch in dieser Hinsicht von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-272/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.3, D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.3.2, D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2 und D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.).

E. 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der entsprechende Subeventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache zwecks Einholung von Garantien ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer kann sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Überdies werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 7.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 8.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Eventualantrag um Rückweisung zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz ist abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

E. 8.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.

E. 8.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2 ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1737/2023 Urteil vom 6. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und mandatierte am 18. Januar 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch registriert worden war. C. Am 20. Januar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 26. Januar 2023 konfrontierte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (sog. Dublin-Gespräch) mit dem Eurodac-Treffer und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien. Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei von Afghanistan aus über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Er habe in keinem der Transitländer ein Asylgesuch gestellt, da sein Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei. In B._______ habe er sich ein (...). Bei einer dortigen Operation sei eine (...) worden. In Kroatien habe er sich nur etwa zehn Stunden aufgehalten und es sei nicht seine Absicht gewesen, dort zu bleiben. Bei der dortigen Ankunft sei seine Kleidung durchnässt gewesen, weil es geregnet und er den Fluss durchquert habe. Als er dort aufgegriffen worden sei, habe er sich aus Angst hingekauert und gesagt, dass er wegen der Verletzung am (...) nicht gehen könne. Er sei mit einem Elektroschlagstock geschlagen und dabei auch an der verletzten Stelle getroffen worden. Anschliessend sei er zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort habe er die Kleidung ablegen müssen und die persönlichen Sachen seien ihm abgenommen worden. Er sei in eine Zelle gebracht worden, in der sich bereits 20 bis 25 Personen befunden hätten. Es sei in dem kleinen Raum sehr kalt gewesen. Er habe nur noch dünne Kleider angehabt und sein (...) habe wegen der Kälte geschmerzt. Er habe deshalb nach einer Tablette gefragt und auch die anderen Personen hätten bei der Polizei um Hilfe für ihn gebeten, dennoch sei ihm nicht geholfen worden. Er habe die ganzen zehn Stunden dort ausharren müssen, ohne etwas zu essen oder zu trinken zu erhalten. Um Mitternacht seien die Polizisten gekommen und hätten gesagt, er müsse aus Sicherheitsgründen die Fingerabdrücke abgeben. Um 1 Uhr nachts sei er dann zum Bahnhof gebracht worden. Er habe eine schriftliche Aufforderung bekommen, das Land innert sieben Tagen zu verlassen. Nebst der (...) habe er keine körperlichen Beschwerden. Psychisch gehe es ihm aber nicht gut. Er habe aufgrund der ihm in Kroatien widerfahrenen Behandlung einen Schock erlitten und finde keinen Schlaf und sei unruhig. Er sehe manchmal noch vor sich, wie er in Kroatien am Fluss gestanden und angeschrien worden sei. E. Am 1., 13. und 20. Februar 2023 reichte die Rechtsvertretung Arztberichte des (...) vom 27. Januar 2023, 8. und 16. Februar 2023 ein. Zudem liegt ein Sprechstundenbericht des (...) vom 2. März 2023 bei den Akten. F. Am 20. März 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. G. Mit Verfügung vom 21. März 2023 - eröffnet am 22. März 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. H. Mit Eingabe vom 29. März 2023 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, subeventualiter um Anweisung an das SEM, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. J. Mit Eingabe vom 3. April 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Überweisungsschreiben des (...) an das (...) vom 31. Januar 2023 sowie den diesbezüglichen - bereits aktenkundigen - Sprechstundenbericht des besagten (...) vom 2. März 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde laut Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 7. Januar 2023 in Kroatien aufgegriffen und dort daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten der Aufnahme des Beschwerdeführers am 20. März 2023 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, Kroatien sei nicht sein anvisiertes Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, obwohl er gar kein Asylgesuch habe stellen wollen, vermag daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Aufenthalt in Kroatien respektive seine dortige illegale Einreise begründete die Zuständigkeit Kroatiens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.2 Auch der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Im zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen dafür bestehen, die befürchten lassen würden, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.4 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigt, in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und kurzen Aufenthalt in dem Land sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei beim Grenzübertritt von kroatischen Polizisten geschlagen und anschliessend während des wenige Stunden dauernden Aufenthalts in Kroatien unzulänglich versorgt worden. Zudem leide er an gesundheitlichen Problemen und befürchte, dass er in Kroatien keine adäquate Unterstützung finden würde. 7.3 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers am 20. März 2023 zugestimmt und damit ihre Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz explizit anerkannt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt beziehungsweise Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch mit der Behauptung, seitens kroatischen Grenzwächter Gewalt erfahren zu haben, was nicht auszuschliessen und keinesfalls gutzuheissen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er würde ernsthafte Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. 7.5 Laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen wurden beim Beschwerdeführer ein (...), Schlafstörungen und der Verdacht auf eine (...) diagnostiziert. Die Beschwerden werden medikamentös behandelt. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wäre gemäss konsultiertem Arzt zwar indiziert, sei hierzulande aber wegen des fehlenden Angebots aktuell nicht umsetzbar. Der Heilungsprozess der (...), welche der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im (...) 2022 erlitten habe, wurde am 1. März 2023 geprüft. Laut dem entsprechenden Arztbericht vom 2. März 2023 besteht diesbezüglich zurzeit kein Handlungsbedarf (Wiedervorstellung in einem halben Jahr). 7.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.5.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem steht in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer dort nach einer Überstellung erforderliche medizinische Behandlungen verweigert würden, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen in Kroatien Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit auch in dieser Hinsicht von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-272/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.3, D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.3.2, D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2 und D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.). 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der entsprechende Subeventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache zwecks Einholung von Garantien ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer kann sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Überdies werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8. 8.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Eventualantrag um Rückweisung zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz ist abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 8.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 8.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2 ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr