opencaselaw.ch

D-4163/2022

D-4163/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 9. Mai 2022 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigten sie dies. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien als asylsuchende Personen registriert wurden. Auch in der Beschwerde wird dies nicht bestritten.

E. 5.2 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 20. Juni 2022 bezüglich der Beschwerdeführenden und ihrer beiden Kinder am 1. Juli 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren der Beschwerdeführenden noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird.

E. 6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden illegal in Kroatien eingereist seien. Gemäss der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Eurodac-Verordnung) sei Kroatien gehalten gewesen, ihnen die Fingerabdrücke abzunehmen, wobei es im Einklang mit nationalem und internationalem Recht Zwang anwenden dürfe. Es sei nicht davon auszugehen, dass Kroatien Personen gegen ihren Willen als asylsuchende Personen erfasse. Sollten die Beschwerdeführenden rechtswidrig behandelt worden sein, könnten sie sich an die zuständigen Stellen wenden. Die kroatischen Behörden würden seit mehreren Jahren von zahlreichen Organisationen kritisiert, sie würden Migrantinnen und Migranten nicht die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs bieten und sie teilweise unter Anwendung von Gewalt in Drittstaaten zurückführen (Push-backs). Davon betroffen seien Personen, die in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten, da sie in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die geschilderte Problematik im Grenzgebiet jedoch nicht mit Rückführungen nach Kroatien, die gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten, in Verbindung gebracht werden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien (nachfolgend Botschaft) habe mehrfach abgeklärt (zuletzt im März 2022), ob sogenannte Dublin-Rückkehrende von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen NGOs («Centre for Peace Studies», «Are You Syrious?»), anderen diplomatischen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Dabei hätten bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden können. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren; sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und über ihre Rechte informiert. Die Abklärungen hätten keine Hinweise dafür ergeben, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohten. Im Rechtsstaat Kroatien sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichteten. Aus dem Arztbericht des Spitals G._______ vom 9. Juli 2022 gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Lymphangitis nach einem Insektenstich diagnostiziert worden sei. Gemäss dem Bericht vom 13. Juli 2022 habe er Auffrischungsimpfungen erhalten und im Bericht des Spitals G._______ vom 28. Juli 2022 seien bei ihm Spannungskopfschmerzen sowie der Verdacht auf eine depressive Episode diagnostiziert worden. Aufgrund der depressiven Stimmungslage sei eine Vorstellung in der psychiatrischen Sprechstunde empfohlen worden. Im Kurzbericht von (...) vom 23. August 2022 werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Überweisung an einen Psychiater gewünscht habe. Die behandelnde Ärztin habe aufgrund seiner Aussagen «PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) nach Folter» eingetragen. Des Weiteren sei eine psychiatrische Überweisung vorgenommen worden. Aus dem Arztbericht des (...) vom 3. Juni 2022 gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf einen viralen Infekt beziehungsweise am ehesten eine virale Gastritis diagnostiziert worden sei. Zudem sei ein Nierenstein festgestellt worden. Im Arztbericht des (...) vom 20. Juni 2022 seien eine PTBS, die Notwendigkeit mehrerer Impfungen, sonstige Gastritis - viraler Infekt - und ein Nierenstein diagnostiziert worden. Bei einem Folgetermin in der Praxis (...) am 3. August 2022 sei ihr psychischer Zustand evaluiert worden. Es sei festgehalten worden, dass sie keinen klaren Bedarf für einen psychiatrischen Kontakt sehe. Nach einer neuerlichen Konsultation in der Praxis (...) am 17. August 2022 sei eine psychiatrische Überweisung vorgenommen worden. Gemäss den Arztberichten der (...) vom 23. Juni 2022 und 20. Juli 2022 seien bezüglich der Tochter C._______ die Diagnosen unklarer Impfstatus und teilkariöses Gebiss gestellt worden. In den Arztberichten für den Sohn D._______ sei die Diagnose unklarer Impfstatus festgehalten worden. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien festzustellen. Es lägen keine genügenden Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei den Psychiatrieterminen der Beschwerdeführenden derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, die diese die Einschätzung ändern könnten. Die Verwendung des Begriffs «Folter» entspreche ausschliesslich der Einschätzung der behandelnden Allgemeinärztin. Aus Sicht des SEM bleibe aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zumindest unklar, ob die geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien tatsächlich unter diesem Begriff subsumiert werden könnten. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte PTBS sei angesichts der Tatsache, dass der erwähnte Termin bei einer Allgemeinärztin stattgefunden habe, am ehesten als Verdachtsdiagnose zu verstehen. Selbst wenn sich im weiteren Behandlungsverlauf die bisherigen Verdachtsdiagnosen bestätigten, würde dies nach Einschätzung des SEM keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien und keine Anwendung der Souveränitätsklausel begründen. Eine weitere Abklärung und Behandlung sei auch in Kroatien durchführbar. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Asylsuchende hätten in Kroatien, das die Kosten übernehme, einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen. Das Innenministerium mandatiere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) - das kroatische Rote Kreuz und Médecins du Monde - mit der medizinischen Versorgung der Asylsuchenden. Allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung stünden einem Wegweisungsvollzug nach Kroatien nicht entgegen. Das SEM schliesse nicht aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Überstellung nach Kroatien verschlechtern könnte. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden fielen nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien, S. 183) genannten «other very exceptional cases». Es handle sich bei ihnen nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Kroatien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung ausgesetzt wären. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, die kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem es die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere. Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass vulnerable Dublin-Rückkehrende von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhielten. Für vulnerable Personengruppen gebe es ein spezielles Auffangzentrum mit rund 100 Schlafplätzen, wo diverse NGOs Unterstützung leisteten. Die Wegweisung der Familie nach Kroatien gefährde das Kindeswohl nicht.

E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Übergriffe bei den Push-Backs und die Gewalt an den kroatischen Aussengrenzen seien gut dokumentiert und in einem Urteil des EGMR thematisiert worden. Auch der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPI) habe in seinem Bericht vom 3. Dezember 2021 Mängel bei den Strukturen der kroatischen Sicherheitskräfte dokumentiert. Weniger beachtet werde, dass es auch im kroatischen Asylverfahren schwerwiegende Mängel gebe. Die Beschwerdeführenden hätten in den Dublin-Gesprächen aufgezeigt, wie sie beim Aufgriff, bei der Registrierung und im Flüchtlingscamp durch Polizisten und Security-Mitarbeiter Gewalt, Drohungen und erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt gewesen seien. Ihre Erlebnisse würden die Frage aufwerfen, ob ihnen in Kroatien tatsächlich ein faires Asylverfahren zuteilwürde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC auszuschliessen seien. Fraglich sei, ob ein Staat, der massive und systematische Menschenrechtsverletzungen an seiner Grenze durch eigenen Sicherheitsorgane dulde oder gar fördere, tatsächlich in der Lage sei, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Asylverfahren zu verhindern. Untersuchungen zum Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbeamten hätten keine Resultate zu Tage gebracht und deren Ergebnisse würden von den kroatischen Behörden unter Verschluss gehalten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) komme in ihrem Bericht vom 13. September 2022 zum Schluss, dass auf Überstellungen nach Kroatien zu verzichten sei. Sie führe aus, dass von einer systematischen Gewaltanwendung auszugehen sei, die von Kroatien geduldet werde, wenn nicht gewollt sei. Die Situation an der Grenze könne nicht isoliert vom Landesinneren betrachtet werden und die Regelvermutung, dass sich Kroatien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne nicht aufrechterhalten werden. Recherchen hätten ergeben, dass für vulnerable Dublin-Rückkehrer das Zentrum in Kutina die einzige Unterkunft sei. Dort stünden 90 bis 100 Plätze zur Verfügung. Ein Mitarbeiter des Rechtsschutzes habe erfahren, dass dieses Zentrum aktuell renoviert werde und geschlossen sei. Ob anderweitig Unterbringungskapazitäten für vulnerable Personen bestünden, habe ihm nicht gesagt werden können. Die im Entscheid genannten lnformationen der Botschaft schienen nicht aktuell zu sein und böten keine ausreichende Grundlage für eine Wegweisung von Familien und vulnerablen Personen. Angesichts der hohen Zahl der Wegweisungen vulnerabler Personen allein aus der Schweiz nach Kroatien, erscheine die Kapazität dieses Zentrums klein. Da keine Garantien oder Zusicherungen der kroatischen Behörden vorlägen, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung dort untergebracht würden, zumal die kroatische Behörde in der Dublin-Anfrage auch nicht über die gesundheitliche Situation der Familie informiert worden sei. Das Bedürfnis, dass NGOs ein spezielles Zentrum aufgebaut hätten, zeige, dass die normalen Aufnahmezentren Kroatiens nicht geeignet seien, um vulnerable Personen zu beherbergen. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zur aktuellen Situation in Kroatien angesichts der Fluchtsituation aufgrund des Russischen Angriffskrieges auf die Ukraine geäussert. Die Unterbringungskapazitäten für besonders vulnerable Personen seien gering, weshalb zu prüfen sei, ob diese nicht durch die Ukraine-Flüchtlinge in Anspruch genommen würden. lm Urteil F-4030/2019 vom 15. August 2019 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Kroatien gebe. Auch die SFH rate von Überstellungen von psychisch Erkrankten nach Kroatien ab, da ärztliche Betreuung bei psychischen Leiden kaum verfügbar sei. Die Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheitsversorgung würden mehrheitlich von NGOs gestellt, die nur über limitierte finanzielle Mittel verfügten. Ferner sei die Zusammenarbeit zwischen dem Gesundheitsministerium, der Stadt Zagreb und dem psychiatrischen Spital, das für die psychologische Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien zuständig sei, problematisch, da sie nicht formalisiert sei. Der Beschwerdeführer sei am 10. September 2022 aufgrund einer lntoxikation in suizidaler Absicht ins Spital G._______ eingeliefert worden. ln der Folge sei er der (...) per fürsorgerischer Unterbringung zugewiesen worden. Der Austrittsbericht der (...) sei ausstehend. Aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte sei den Ausführungen des SEM, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer akuten psychischen Krisensituation, zu widersprechen. Sein psychischer Zustand sei als labil und dringend behandlungsbedürftig zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung des SEM sei aufgrund diverser Berichte von Menschenrechtsorganisationen zu erheblichen Mängeln im Gesundheitssystem nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien Zugang zur notwendigen psychologischen Betreuung und Behandlung hätten. Der Termin zur (ordentlichen) psychiatrischen Behandlung vom 21. November 2021 (recte: 2022) und die fachärztliche Beurteilung sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts abzuwarten. Bezüglich die Beschwerdeführerin, die aufgrund der Ereignisse in Kroatien Schlafstörungen und Alpträume habe, sei am 19. September 2022 ein Termin bei der (...) vorgesehen. Bei einer Rückkehr der Familie nach Kroatien drohe insbesondere dem Beschwerdeführer eine Retraumatisierung und damit eine echte Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung seines sehr fragilen psychischen Gesundheitszustandes. ln dieser Hinsicht drohe bei einer allfälligen Überstellung in den Dublin-Staat ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden litten auch die Kinder unter den Erlebnissen, die sie in Kroatien gehabt hätten. Sie hätten gesehen, wie ihren Eltern Gewalt angetan worden sei. Ihre psychische Situation sei bislang nicht fachärztlich abgeklärt worden. Angesichts der aufgezeigten Mängel im kroatischen Asylverfahren und der Tatsache, dass nicht sichergestellt sei, dass die vulnerable Familie in einer Unterkunft unterkäme, in der ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt würden, sei das Wohl der Kleinkinder bei einer Rückweisung nach Kroatien massiv gefährdet. Das SEM habe bei der Prüfung des Selbsteintritts darauf hingewiesen, dass Familien und andere vulnerable Personen in Kroatien in einem besonderen Zentrum mit 100 Plätzen unterkommen könnten. Vermutungsweise habe es sich dabei auf das derzeit geschlossene Zentrum Kutina bezogen. Es bestehe die grosse Gefahr, dass den Beschwerdeführenden keine familiengerechte Unterbringung und keine fachärztliche Betreuung zur Verfügung stehe. Aufgrund der besonderen Umstände, namentlich ihrer Erlebnisse in Kroatien, ihrer Verletzlichkeit aufgrund der medizinischen Probleme, der Situation der beiden Kinder sowie angesichts der bekannten Mängel im kroatischen Asylverfahren sei die pauschale Prüfung des SEM unzureichend. Das SEM unterschreite sein Ermessen und verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Die Ergebnisse der vom SEM erwähnten Abklärungen der Botschaft lägen dem Entscheid nicht bei und hätten gemäss Aktenverzeichnis auch nicht Eingang in dessen Akten gefunden. Wesentliche Argumentationen des Entscheids seien somit nicht nachzuvollziehen. Durch dieses Vorgehen werde der Gehörsanspruch und der damit verbundene Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Schluss gelangen, der Wegweisungsvollzug nach Kroatien sei unzulässig, sei das SEM zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und adäquater Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Es sei unklar, ob und wo vulnerable Personen in Kroatiens derzeit untergebracht würden und es bestünden grosse Zweifel an der ldentifizierung von vulnerablen Personen bei der Rücküberstellung nach Kroatien.

E. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwaltungsgericht gehe in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorlägen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Selbst wenn das Aufnahmezentrum in Kutina aufgrund von Renovationsarbeiten geschlossen sein sollte, ergäben sich keine Hinweise, dass vulnerable Personengruppen in Kroatien nicht im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie untergebracht würden. Gemäss Rechtsprechung wäre Kroatien im Falle einer temporären Schliessung dieses Zentrums gehalten, entsprechende Ausweichmöglichkeiten bereitzustellen. Hinweise darauf, dass die kroatischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkämen, gebe es keine (vgl. Urteil des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.4.3). Bezüglich der Situation in Kroatien im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine würden Flüchtende aus diesem Land gemäss dem aktuellsten «AIDA Country Report» zuerst für maximal 48 Stunden in einem von drei Registrierungszentren untergebracht. Anschliessend würden sie entweder in Kollektiv- oder in Privatunterkünfte verwiesen. Die Geflüchteten aus der Ukraine belasteten die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende in Kroatien nicht zusätzlich. Das SEM gehe nicht davon aus, dass die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen oder der verfügbaren medizinischen Versorgung in den Aufnahmezentren für Asylsuchende geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach festgestellt, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Auch von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot sei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.w.H). Bezüglich des Beschwerdeführers liege dem SEM mittlerweile der definitive Kurzaustrittsbericht des Aufenthaltes in der (...) vom September 2022 vor. Aus diesem gehe die Diagnose akute Belastungsreaktion hervor. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass er (...) in suizidaler Absicht eingenommen habe. Den Ärzten habe er jedoch gesagt, er habe das Medikament nicht in suizidaler Absicht eingenommen. Beim Austritt hätten keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung oder psychotisches Erleben bestanden. Betreffend dem Ersttermin der Beschwerdeführerin bei der (...) vom 19. September 2022 hätten Abklärungen des SEM ergeben, dass dieser Termin und zwei Folgetermine wahrgenommen worden seien. Der Bericht zum Ersttermin liege noch nicht vor. Den Arztberichten der Pädiatrie (...) seien keine Hinweise auf eine psychische Belastung der Kinder zu entnehmen. In der Anamnese werde aufgeführt, dass aktuell keine somatischen oder psychischen Beschwerden vorlägen. Es ergebe sich keine Grundlage für eine weitere (fach-)ärztliche Abklärung der beiden Kinder. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt weiterhin als erstellt. Das SEM erachte es nicht als angezeigt, den Ersttermin des Beschwerdeführers bei der (...) vom 21. November 2022 und den Bericht des psychiatrischen Erstgesprächs mit der Beschwerdeführerin vom 13. September 2022 abzuwarten, da nicht davon auszugehen sei, dass sich daraus wesentliche neue Sachverhaltselemente ergäben. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach festgestellt, dass das SEM der Begründungspflicht nachkomme, wenn es die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Botschaft zu Push-Backs und zur Situation der Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergebe und nachvollziehbar aufzeige, von welchen Überlegungen es sich bei der Entscheidfindung habe leiten lassen (vgl. Urteile des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 4.3 m.w.H., E-3281/2021 vom 22. Juli 2022 E. 6.4 m.w.H.).

E. 6.4 In der Replik wird entgegnet, dass der Rechtsvertretung bislang kein Bericht der (...) betreffend die Behandlung der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Eine telefonische Nachfrage habe ergeben, dass die behandelnde Ärztin abwesend sei und erst am 14. November 2022 zurückerwartet werde. Der medizinische Sachverhalt sei somit weiterhin nicht erstellt. Hinsichtlich des den Beschwerdeführer betreffenden Kurzaustrittsberichts der (...) vom 29. September 2022 sei anzumerken, dass die Feststellungen zum Sachverhalt auf Online-Übersetzungen beruhten und Fragen aufwerfen würden, da im Verlegungsbericht des Spitals G._______ vom 10. September 2022 von einer suizidalen Absicht ausgegangen worden sei. Er habe fünf Tage in der Psychiatrie verbringen müssen, seine psychische Stabilität sei zumindest in Frage zu stellen. Eine weitere psychische Unterstützung sei angezeigt. Die Vulnerabilität der Familie sei vorliegend deutlich höher, als diejenige in der Fallkonstellation, die dem Urteil D-4160/2022 zugrunde gelegen habe. Daher sei genau zu prüfen, wie die Beschwerdeführenden in Kroatien untergebracht wären. Es bleibe unklar, ob es in Kroatien Ersatz für das derzeit geschlossene Zentrum im Kutina gebe. Das SEM komme damit seiner Pflicht, den Sachverhalt abzuklären, nicht nach. Die Länderrecherche der Rechtsvertretung habe festgestellt, dass das Zentrum Kutina weiterhin geschlossen sei und es keinen Ersatz gebe. Die Kapazität eines Zentrums in Zagreb beschränke sich auf 600 Plätze. Demnach wäre mit Garantien der kroatischen Behörden sicherzustellen, dass die Beschwerdeführenden angemessen untergebracht, medizinisch versorgt und betreut würden.

E. 7.1 In der Beschwerde werden Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt.

E. 7.2 Insoweit geltend gemacht wird, die Ergebnisse der Abklärungen, welche die Botschaft in Kroatien vornahm, lägen dem Entscheid weder bei noch hätten sie Eingang ins Aktenverzeichnis gefunden, ist festzuhalten, dass das SEM die Erkenntnisse aus den Abklärungen zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern in der angefochtenen Verfügung in zusammengefasster Form wiedergab (vgl. ebenda S. 4 f.). Da im vorliegenden Verfahren keine individuelle Botschaftsabklärung durchgeführt wurde, sind in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden, in die Einsicht hätte gewährt werden müssen. Das SEM bezog sich in seinen Erwägungen auf bereits getätigte Abklärungen der Botschaft, die in Nachachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen wurden. Damit liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor (vgl. Urteile des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 4.3, F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 4.1, E-4665/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 4.3, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 5.3.1). Auch eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Botschaftsabklärungen ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

E. 7.3 Zur Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer leidet gemäss einem ärztlichen Kurzbericht von (...) vom 23. August 2022 unter Angstzuständen, Panikattacken und Halluzinationen. Dem ambulanten Bericht der Spital (...) vom 28. September 2022 wurden bei ihm Spannungskopfschmerzen festgestellt und der Verdacht auf eine depressive Episode geäussert. Dem definitiven Kurzaustrittsbericht der (...) vom 29. September 2022 gemäss wurde er nach einem fünftägigen Klinikaufenthalt mit der Diagnose «akute Belastungsreaktion» entlassen. Vor dem Austritt am 14. September 2022 hätten keine Hinweise auf Selbst- und Fremdgefährdung oder psychotisches Erleben bestanden. Hinsichtlich des Einwands in der Replik, die Feststellungen zum Sachverhalt im Kurzaustrittsbericht beruhten mangels Dolmetscher auf Online-Übersetzungen, was zumindest Fragen aufwerfe, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Kurzaustrittsbericht das Einstiegsgespräch aufgrund fehlender deutscher oder englischer Verständigung erschwert gewesen sei. Den weiteren Ausführungen im Kurzaustrittsbericht ist zu entnehmen, dass während des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der (...) eine Verständigung möglich war. Aufgrund der bisherigen Vorkommnisse und den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen ist und vor und nach einer Überstellung fachärztlicher Betreuung bedarf. Ein Abwarten weiterer fachärztlicher Berichte erweist sich in der vorliegenden Konstellation als nicht notwendig, da die Vollzugsbehörden die kroatischen Behörden über allfällige neue Erkenntnisse zum Behandlungsbedarf zu informieren haben werden. Die Beschwerdeführerin erklärte beim Dublin-Gespräch, sie leide unter Alpträumen und Schlafstörungen. Ein von (...) vereinbarter Termin bei der (...) habe am 19. September 2022 stattgefunden. Da die behandelnde Ärztin ferienabwesend sei und noch keinen Bericht verfasst habe, sei der Sachverhalt nicht erstellt. Diesbezüglich ist indessen davon auszugehen, dass die behandelnde Ärztin offenbar keinen dringenden Handlungsbedarf gesehen hat, ansonsten sie entsprechende Dispositionen getroffen hätte, welche der Beschwerdeführerin bekannt sein müssten. Das SEM durfte somit davon ausgehen, dass ein Abwarten auf den ärztlichen Bericht aufgrund der vorliegenden Umstände nicht angezeigt erscheint. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein den Sohn D._______ betreffender Notfallpraxisbericht des (...) eingereicht. D._______ sei am 18. Oktober 2022 von einem Tisch auf die Füsse gefallen. Diagnostiziert wurde eine undislozierte distale Tibiaschaftfraktur (Bruch des Schienbeins; Anmerkung des Gerichts) rechts. Das rechte Bein wurde mit einem Oberschenkelgips ruhiggestellt und schmerzlindernde Medikamente wurden verordnet. Die im Bericht erwähnte Kontrolluntersuchung (nach 5 bis 7 Tagen) dürfte mittlerweile erfolgt sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall übereinstimmend mit dem SEM davon aus, dass sich aufgrund des bislang erstellten medizinischen Sachverhalts eine Beurteilung der sich diesbezüglich stellenden Rechtsfragen vornehmen lässt.

E. 7.4 Entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Auffassung musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu den in Kroatien zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten zu machen. Der geltend gemachte Umstand, wonach das spezielle Auffangzentrum für vulnerable Personen in Kutina derzeit renoviert werde, vermag daran nichts zu ändern, denn es obliegt den kroatischen Behörden im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern rechtskonform unterzubringen und zu betreuen (vgl. Urteil des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4).

E. 7.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen [3].

E. 8.1 Angesichts dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen würden.

E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. unter anderen Urteile des BVGer D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2, F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 87 ff.). Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). Auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zu ihrer Behandlung in Kroatien, ist nicht davon auszugehen, sie und ihre Kinder würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben hat.

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aufgrund der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Auch mit seiner Schilderung der bei der Registrierung seiner Fingerabdrücke erlittenen Gewalt seitens kroatischer Polizisten vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er laufe ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Beschwerdeführenden werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Sie könnten zudem die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen.

E. 9.3.1 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte, wovon nur in Ausnahmefällen auszugehen ist. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 9.3.2 Vorliegend sieht das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden oder ihres Sohnes D._______ bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung gefährdet würde. Die von ihnen geltend gemachten und in den ärztlichen Berichten dokumentierten psychischen beziehungsweise physischen Beschwerden stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, die in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sollten sich weitere psychiatrische Abklärungen, medikamentöse Behandlungen oder eine psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4348/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3, F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5 je m.w.H.).

E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen [4]. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden.

E. 9.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Die Kinder sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder.

E. 9.5 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4163/2022 law/bah Urteil vom 2. Februar 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Ass. iur. Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in E._______, verliessen den Irak gemäss ihren Angaben bei der Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ vom 1. Juni 2022 zusammen mit ihren beiden Kindern am 27. April 2022 und suchten am 24. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 9. Mai 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. A.c Am 17. Juni 2022 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei in Kroatien von der Polizei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Als er sich vorerst geweigert habe, sei er in einen Hof gebracht worden, wo er sich habe ausziehen müssen. Dann habe man ihn mit einem Gummistock geschlagen, um ihn zur Abgabe der Fingerabdrücke zu nötigen. Man habe ihn am Arm und an der Schulter gepackt und ihn zum Erfassungs-Gerät für die Fingerabdrücke gezogen. Er habe von dieser Behandlung Narben davongetragen. Die Ereignisse seien stressvoll gewesen, weshalb er sich nicht erinnere, ob er etwas unterschrieben habe oder nicht. Er habe einen Anhörungstermin erhalten, sei jedoch vorher aus Kroatien ausgereist. Er habe in die Schweiz kommen wollen, weil er möchte, dass seine Kinder in einem Land aufwachsen würden, das auch jene unterstütze, die hilfsbedürftig seien. In Kroatien sei er nicht nur von der Polizei, sondern auch von den Ärzten nicht auf Augenhöhe behandelt worden. Für ihn wäre der Tod angenehmer, als nach Kroatien zurückzukehren. In Kroatien sei keine Rücksicht auf seine Kinder genommen worden. Sie seien angeschrien worden und hätten sich nicht getraut, mit den Eltern essen zu gehen. Die Kinder seien in Kroatien ständig in Angst gewesen und hätten sich nicht getraut, sich als Menschen zu benehmen. Sowohl die Polizisten, als auch das Sicherheitspersonal in Kroatien seien betrunken oder «auf Drogen» gewesen. Sie hätten seine Ehefrau ständig angeschaut und mit Blicken belästigt. Zu seiner gesundheitlichen Verfassung befragt, gab er an, er sei kerngesund. Die Erlebnisse in Kroatien belasteten ihn indessen sehr und er schäme sich, seiner Frau in die Augen zu schauen. Seiner Tochter gehe es einigermassen gut, sein Sohn sei belastet. Er habe grosse Angst vor der Polizei. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass die Umstände in Kroatien sehr schwierig gewesen seien. Sie seien von der Polizei und den Behörden sehr schlecht behandelt worden. Man habe sie in nassen Kleidern aufgegriffen und sie hätten Hunger gehabt. Während des Transports auf ein Polizeirevier habe sie um die Einschaltung der Heizung gebeten, es sei aber kalte statt warme Luft zugeführt worden. Auf dem Polizeirevier habe sie um Essen für ihre Kinder gebeten. Man habe ihnen nichts gegeben und sie in eine Kammer eingesperrt. Sie habe ihren Mann heulen und schreien gehört, habe aber nicht sehen können, was mit ihm geschehen sei. Nachdem er zurückgebracht worden sei, habe er gesagt, sie solle sich nicht gegen die Abnahme der Fingerabdrücke wehren, weil er deshalb geschlagen worden sei. Sie sei zu einer Polizistin gebracht worden, die sie zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen habe. Ihre Tochter sei zugegen gewesen und habe geweint. Anschliessend seien sie in einem geschlossenen Fahrzeug zu einem Flüchtlingslager gefahren worden, wo sie in ein Zimmer gebracht worden seien. Die Zuständigen hätten sie sehr schlecht behandelt und ständig geschrien. Die Kinder hätten Angst gehabt. Auch die Essensabgabe sei unmenschlich vonstattengegangen. Als ihr Ehemann einmal darauf hingewiesen habe, dass es Würmer im Salat habe, hätten die Zuständigen geantwortet, sie könnten essen oder es bleiben lassen. Die Tage im Camp würden sie noch heute belasten, sie habe deshalb Alpträume. Sie habe ein sicheres Leben und eine Perspektive für ihre Kinder gesucht. Ihr Aufenthalt in Kroatien habe sie davon überzeugt, dass dies dort nicht möglich sei. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands gab sie an, sie sei in der Schweiz an einen Psychologen überwiesen worden, weil sie Schlafstörungen und Alpträume habe. Sie sei in der Unterkunft ohnmächtig geworden und in ein Spital gebracht worden. Nach den Untersuchungen hätten ihr die Ärzte gesagt, sie habe Nierensteine. Ihre Schwindel und ihre Ohnmacht seien gemäss den Ärzten Nebenwirkungen der Nierensteine. Ihrer Tochter gehe es gut. Trotz seines jungen Alters bemerke man bei ihrem Sohn, dass er psychisch unter der schlechten Behandlung der Familie in Kroatien leide. Die Beschwerdeführerin gab einen ambulanten Bericht des (...) vom 3. Juni 2022 zu den Akten. A.d Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 20. Juni 2022 um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer beiden Kinder. A.e Am 27. Juni 2022 reichte die Rechtsvertretung einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Kurzbericht des (...) vom 20. Juni 2022 zu den Akten. A.f Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer beiden Kinder gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 1. Juli 2022 zu. A.g Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. August 2022 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei von ihrer Überstellung nach Kroatien abzusehen und auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei der Psychiatrietermin des Beschwerdeführers abzuwarten, damit der Sachverhalt abschliessend abgeklärt werden könne. A.h Bei den Akten des SEM liegen mehrere die Beschwerdeführenden und ihre Kinder betreffende medizinische Berichte (zwei Überweisungen von (...) vom 17. und 23. August 2022, ein Konsultationsbericht von (...) vom 3. August 2022, zwei ambulante Berichte des Spitals G._______ vom 9. und 28. Juli 2022, ärztliche Kurzberichte von (...) vom 24. und 27. Juni 2022 sowie 5. und 23. August 2022, zwei ärztliche Kurzberichte der (...) vom 31. Mai 2022). B. Mit Verfügung vom 8. September 2022 - eröffnet am folgenden Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. September 2022 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben [1] und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen [2]. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen [4]. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren [5]. Die Vor-instanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen [6]. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [7]. D. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung am 20. September 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. E. Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5], Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut [7]. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2022 nahm das SEM zur Beschwerde ausführlich Stellung und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Beschwerdeführenden liessen mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2022 Stellung zur Vernehmlassung des SEM nehmen. H. Mit Eingabe vom 18. November 2022 liessen die Beschwerdeführenden einen ihren Sohn D._______ betreffenden Notfallpraxisbericht des (...) vom 19. Oktober 2022 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 9. Mai 2022 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigten sie dies. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien als asylsuchende Personen registriert wurden. Auch in der Beschwerde wird dies nicht bestritten. 5.2 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 20. Juni 2022 bezüglich der Beschwerdeführenden und ihrer beiden Kinder am 1. Juli 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren der Beschwerdeführenden noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. 6. 6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden illegal in Kroatien eingereist seien. Gemäss der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Eurodac-Verordnung) sei Kroatien gehalten gewesen, ihnen die Fingerabdrücke abzunehmen, wobei es im Einklang mit nationalem und internationalem Recht Zwang anwenden dürfe. Es sei nicht davon auszugehen, dass Kroatien Personen gegen ihren Willen als asylsuchende Personen erfasse. Sollten die Beschwerdeführenden rechtswidrig behandelt worden sein, könnten sie sich an die zuständigen Stellen wenden. Die kroatischen Behörden würden seit mehreren Jahren von zahlreichen Organisationen kritisiert, sie würden Migrantinnen und Migranten nicht die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs bieten und sie teilweise unter Anwendung von Gewalt in Drittstaaten zurückführen (Push-backs). Davon betroffen seien Personen, die in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten, da sie in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die geschilderte Problematik im Grenzgebiet jedoch nicht mit Rückführungen nach Kroatien, die gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten, in Verbindung gebracht werden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien (nachfolgend Botschaft) habe mehrfach abgeklärt (zuletzt im März 2022), ob sogenannte Dublin-Rückkehrende von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen NGOs («Centre for Peace Studies», «Are You Syrious?»), anderen diplomatischen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Dabei hätten bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden können. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren; sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und über ihre Rechte informiert. Die Abklärungen hätten keine Hinweise dafür ergeben, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohten. Im Rechtsstaat Kroatien sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichteten. Aus dem Arztbericht des Spitals G._______ vom 9. Juli 2022 gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Lymphangitis nach einem Insektenstich diagnostiziert worden sei. Gemäss dem Bericht vom 13. Juli 2022 habe er Auffrischungsimpfungen erhalten und im Bericht des Spitals G._______ vom 28. Juli 2022 seien bei ihm Spannungskopfschmerzen sowie der Verdacht auf eine depressive Episode diagnostiziert worden. Aufgrund der depressiven Stimmungslage sei eine Vorstellung in der psychiatrischen Sprechstunde empfohlen worden. Im Kurzbericht von (...) vom 23. August 2022 werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Überweisung an einen Psychiater gewünscht habe. Die behandelnde Ärztin habe aufgrund seiner Aussagen «PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) nach Folter» eingetragen. Des Weiteren sei eine psychiatrische Überweisung vorgenommen worden. Aus dem Arztbericht des (...) vom 3. Juni 2022 gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf einen viralen Infekt beziehungsweise am ehesten eine virale Gastritis diagnostiziert worden sei. Zudem sei ein Nierenstein festgestellt worden. Im Arztbericht des (...) vom 20. Juni 2022 seien eine PTBS, die Notwendigkeit mehrerer Impfungen, sonstige Gastritis - viraler Infekt - und ein Nierenstein diagnostiziert worden. Bei einem Folgetermin in der Praxis (...) am 3. August 2022 sei ihr psychischer Zustand evaluiert worden. Es sei festgehalten worden, dass sie keinen klaren Bedarf für einen psychiatrischen Kontakt sehe. Nach einer neuerlichen Konsultation in der Praxis (...) am 17. August 2022 sei eine psychiatrische Überweisung vorgenommen worden. Gemäss den Arztberichten der (...) vom 23. Juni 2022 und 20. Juli 2022 seien bezüglich der Tochter C._______ die Diagnosen unklarer Impfstatus und teilkariöses Gebiss gestellt worden. In den Arztberichten für den Sohn D._______ sei die Diagnose unklarer Impfstatus festgehalten worden. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien festzustellen. Es lägen keine genügenden Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei den Psychiatrieterminen der Beschwerdeführenden derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, die diese die Einschätzung ändern könnten. Die Verwendung des Begriffs «Folter» entspreche ausschliesslich der Einschätzung der behandelnden Allgemeinärztin. Aus Sicht des SEM bleibe aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zumindest unklar, ob die geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien tatsächlich unter diesem Begriff subsumiert werden könnten. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte PTBS sei angesichts der Tatsache, dass der erwähnte Termin bei einer Allgemeinärztin stattgefunden habe, am ehesten als Verdachtsdiagnose zu verstehen. Selbst wenn sich im weiteren Behandlungsverlauf die bisherigen Verdachtsdiagnosen bestätigten, würde dies nach Einschätzung des SEM keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien und keine Anwendung der Souveränitätsklausel begründen. Eine weitere Abklärung und Behandlung sei auch in Kroatien durchführbar. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Asylsuchende hätten in Kroatien, das die Kosten übernehme, einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen. Das Innenministerium mandatiere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) - das kroatische Rote Kreuz und Médecins du Monde - mit der medizinischen Versorgung der Asylsuchenden. Allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung stünden einem Wegweisungsvollzug nach Kroatien nicht entgegen. Das SEM schliesse nicht aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Überstellung nach Kroatien verschlechtern könnte. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden fielen nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien, S. 183) genannten «other very exceptional cases». Es handle sich bei ihnen nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Kroatien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung ausgesetzt wären. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, die kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem es die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere. Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass vulnerable Dublin-Rückkehrende von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhielten. Für vulnerable Personengruppen gebe es ein spezielles Auffangzentrum mit rund 100 Schlafplätzen, wo diverse NGOs Unterstützung leisteten. Die Wegweisung der Familie nach Kroatien gefährde das Kindeswohl nicht. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Übergriffe bei den Push-Backs und die Gewalt an den kroatischen Aussengrenzen seien gut dokumentiert und in einem Urteil des EGMR thematisiert worden. Auch der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPI) habe in seinem Bericht vom 3. Dezember 2021 Mängel bei den Strukturen der kroatischen Sicherheitskräfte dokumentiert. Weniger beachtet werde, dass es auch im kroatischen Asylverfahren schwerwiegende Mängel gebe. Die Beschwerdeführenden hätten in den Dublin-Gesprächen aufgezeigt, wie sie beim Aufgriff, bei der Registrierung und im Flüchtlingscamp durch Polizisten und Security-Mitarbeiter Gewalt, Drohungen und erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt gewesen seien. Ihre Erlebnisse würden die Frage aufwerfen, ob ihnen in Kroatien tatsächlich ein faires Asylverfahren zuteilwürde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC auszuschliessen seien. Fraglich sei, ob ein Staat, der massive und systematische Menschenrechtsverletzungen an seiner Grenze durch eigenen Sicherheitsorgane dulde oder gar fördere, tatsächlich in der Lage sei, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Asylverfahren zu verhindern. Untersuchungen zum Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbeamten hätten keine Resultate zu Tage gebracht und deren Ergebnisse würden von den kroatischen Behörden unter Verschluss gehalten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) komme in ihrem Bericht vom 13. September 2022 zum Schluss, dass auf Überstellungen nach Kroatien zu verzichten sei. Sie führe aus, dass von einer systematischen Gewaltanwendung auszugehen sei, die von Kroatien geduldet werde, wenn nicht gewollt sei. Die Situation an der Grenze könne nicht isoliert vom Landesinneren betrachtet werden und die Regelvermutung, dass sich Kroatien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne nicht aufrechterhalten werden. Recherchen hätten ergeben, dass für vulnerable Dublin-Rückkehrer das Zentrum in Kutina die einzige Unterkunft sei. Dort stünden 90 bis 100 Plätze zur Verfügung. Ein Mitarbeiter des Rechtsschutzes habe erfahren, dass dieses Zentrum aktuell renoviert werde und geschlossen sei. Ob anderweitig Unterbringungskapazitäten für vulnerable Personen bestünden, habe ihm nicht gesagt werden können. Die im Entscheid genannten lnformationen der Botschaft schienen nicht aktuell zu sein und böten keine ausreichende Grundlage für eine Wegweisung von Familien und vulnerablen Personen. Angesichts der hohen Zahl der Wegweisungen vulnerabler Personen allein aus der Schweiz nach Kroatien, erscheine die Kapazität dieses Zentrums klein. Da keine Garantien oder Zusicherungen der kroatischen Behörden vorlägen, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung dort untergebracht würden, zumal die kroatische Behörde in der Dublin-Anfrage auch nicht über die gesundheitliche Situation der Familie informiert worden sei. Das Bedürfnis, dass NGOs ein spezielles Zentrum aufgebaut hätten, zeige, dass die normalen Aufnahmezentren Kroatiens nicht geeignet seien, um vulnerable Personen zu beherbergen. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zur aktuellen Situation in Kroatien angesichts der Fluchtsituation aufgrund des Russischen Angriffskrieges auf die Ukraine geäussert. Die Unterbringungskapazitäten für besonders vulnerable Personen seien gering, weshalb zu prüfen sei, ob diese nicht durch die Ukraine-Flüchtlinge in Anspruch genommen würden. lm Urteil F-4030/2019 vom 15. August 2019 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Kroatien gebe. Auch die SFH rate von Überstellungen von psychisch Erkrankten nach Kroatien ab, da ärztliche Betreuung bei psychischen Leiden kaum verfügbar sei. Die Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheitsversorgung würden mehrheitlich von NGOs gestellt, die nur über limitierte finanzielle Mittel verfügten. Ferner sei die Zusammenarbeit zwischen dem Gesundheitsministerium, der Stadt Zagreb und dem psychiatrischen Spital, das für die psychologische Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien zuständig sei, problematisch, da sie nicht formalisiert sei. Der Beschwerdeführer sei am 10. September 2022 aufgrund einer lntoxikation in suizidaler Absicht ins Spital G._______ eingeliefert worden. ln der Folge sei er der (...) per fürsorgerischer Unterbringung zugewiesen worden. Der Austrittsbericht der (...) sei ausstehend. Aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte sei den Ausführungen des SEM, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer akuten psychischen Krisensituation, zu widersprechen. Sein psychischer Zustand sei als labil und dringend behandlungsbedürftig zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung des SEM sei aufgrund diverser Berichte von Menschenrechtsorganisationen zu erheblichen Mängeln im Gesundheitssystem nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien Zugang zur notwendigen psychologischen Betreuung und Behandlung hätten. Der Termin zur (ordentlichen) psychiatrischen Behandlung vom 21. November 2021 (recte: 2022) und die fachärztliche Beurteilung sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts abzuwarten. Bezüglich die Beschwerdeführerin, die aufgrund der Ereignisse in Kroatien Schlafstörungen und Alpträume habe, sei am 19. September 2022 ein Termin bei der (...) vorgesehen. Bei einer Rückkehr der Familie nach Kroatien drohe insbesondere dem Beschwerdeführer eine Retraumatisierung und damit eine echte Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung seines sehr fragilen psychischen Gesundheitszustandes. ln dieser Hinsicht drohe bei einer allfälligen Überstellung in den Dublin-Staat ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden litten auch die Kinder unter den Erlebnissen, die sie in Kroatien gehabt hätten. Sie hätten gesehen, wie ihren Eltern Gewalt angetan worden sei. Ihre psychische Situation sei bislang nicht fachärztlich abgeklärt worden. Angesichts der aufgezeigten Mängel im kroatischen Asylverfahren und der Tatsache, dass nicht sichergestellt sei, dass die vulnerable Familie in einer Unterkunft unterkäme, in der ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt würden, sei das Wohl der Kleinkinder bei einer Rückweisung nach Kroatien massiv gefährdet. Das SEM habe bei der Prüfung des Selbsteintritts darauf hingewiesen, dass Familien und andere vulnerable Personen in Kroatien in einem besonderen Zentrum mit 100 Plätzen unterkommen könnten. Vermutungsweise habe es sich dabei auf das derzeit geschlossene Zentrum Kutina bezogen. Es bestehe die grosse Gefahr, dass den Beschwerdeführenden keine familiengerechte Unterbringung und keine fachärztliche Betreuung zur Verfügung stehe. Aufgrund der besonderen Umstände, namentlich ihrer Erlebnisse in Kroatien, ihrer Verletzlichkeit aufgrund der medizinischen Probleme, der Situation der beiden Kinder sowie angesichts der bekannten Mängel im kroatischen Asylverfahren sei die pauschale Prüfung des SEM unzureichend. Das SEM unterschreite sein Ermessen und verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Die Ergebnisse der vom SEM erwähnten Abklärungen der Botschaft lägen dem Entscheid nicht bei und hätten gemäss Aktenverzeichnis auch nicht Eingang in dessen Akten gefunden. Wesentliche Argumentationen des Entscheids seien somit nicht nachzuvollziehen. Durch dieses Vorgehen werde der Gehörsanspruch und der damit verbundene Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Schluss gelangen, der Wegweisungsvollzug nach Kroatien sei unzulässig, sei das SEM zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und adäquater Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Es sei unklar, ob und wo vulnerable Personen in Kroatiens derzeit untergebracht würden und es bestünden grosse Zweifel an der ldentifizierung von vulnerablen Personen bei der Rücküberstellung nach Kroatien. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwaltungsgericht gehe in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorlägen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Selbst wenn das Aufnahmezentrum in Kutina aufgrund von Renovationsarbeiten geschlossen sein sollte, ergäben sich keine Hinweise, dass vulnerable Personengruppen in Kroatien nicht im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie untergebracht würden. Gemäss Rechtsprechung wäre Kroatien im Falle einer temporären Schliessung dieses Zentrums gehalten, entsprechende Ausweichmöglichkeiten bereitzustellen. Hinweise darauf, dass die kroatischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkämen, gebe es keine (vgl. Urteil des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.4.3). Bezüglich der Situation in Kroatien im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine würden Flüchtende aus diesem Land gemäss dem aktuellsten «AIDA Country Report» zuerst für maximal 48 Stunden in einem von drei Registrierungszentren untergebracht. Anschliessend würden sie entweder in Kollektiv- oder in Privatunterkünfte verwiesen. Die Geflüchteten aus der Ukraine belasteten die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende in Kroatien nicht zusätzlich. Das SEM gehe nicht davon aus, dass die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen oder der verfügbaren medizinischen Versorgung in den Aufnahmezentren für Asylsuchende geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach festgestellt, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Auch von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot sei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.w.H). Bezüglich des Beschwerdeführers liege dem SEM mittlerweile der definitive Kurzaustrittsbericht des Aufenthaltes in der (...) vom September 2022 vor. Aus diesem gehe die Diagnose akute Belastungsreaktion hervor. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass er (...) in suizidaler Absicht eingenommen habe. Den Ärzten habe er jedoch gesagt, er habe das Medikament nicht in suizidaler Absicht eingenommen. Beim Austritt hätten keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung oder psychotisches Erleben bestanden. Betreffend dem Ersttermin der Beschwerdeführerin bei der (...) vom 19. September 2022 hätten Abklärungen des SEM ergeben, dass dieser Termin und zwei Folgetermine wahrgenommen worden seien. Der Bericht zum Ersttermin liege noch nicht vor. Den Arztberichten der Pädiatrie (...) seien keine Hinweise auf eine psychische Belastung der Kinder zu entnehmen. In der Anamnese werde aufgeführt, dass aktuell keine somatischen oder psychischen Beschwerden vorlägen. Es ergebe sich keine Grundlage für eine weitere (fach-)ärztliche Abklärung der beiden Kinder. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt weiterhin als erstellt. Das SEM erachte es nicht als angezeigt, den Ersttermin des Beschwerdeführers bei der (...) vom 21. November 2022 und den Bericht des psychiatrischen Erstgesprächs mit der Beschwerdeführerin vom 13. September 2022 abzuwarten, da nicht davon auszugehen sei, dass sich daraus wesentliche neue Sachverhaltselemente ergäben. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach festgestellt, dass das SEM der Begründungspflicht nachkomme, wenn es die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Botschaft zu Push-Backs und zur Situation der Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergebe und nachvollziehbar aufzeige, von welchen Überlegungen es sich bei der Entscheidfindung habe leiten lassen (vgl. Urteile des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 4.3 m.w.H., E-3281/2021 vom 22. Juli 2022 E. 6.4 m.w.H.). 6.4 In der Replik wird entgegnet, dass der Rechtsvertretung bislang kein Bericht der (...) betreffend die Behandlung der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Eine telefonische Nachfrage habe ergeben, dass die behandelnde Ärztin abwesend sei und erst am 14. November 2022 zurückerwartet werde. Der medizinische Sachverhalt sei somit weiterhin nicht erstellt. Hinsichtlich des den Beschwerdeführer betreffenden Kurzaustrittsberichts der (...) vom 29. September 2022 sei anzumerken, dass die Feststellungen zum Sachverhalt auf Online-Übersetzungen beruhten und Fragen aufwerfen würden, da im Verlegungsbericht des Spitals G._______ vom 10. September 2022 von einer suizidalen Absicht ausgegangen worden sei. Er habe fünf Tage in der Psychiatrie verbringen müssen, seine psychische Stabilität sei zumindest in Frage zu stellen. Eine weitere psychische Unterstützung sei angezeigt. Die Vulnerabilität der Familie sei vorliegend deutlich höher, als diejenige in der Fallkonstellation, die dem Urteil D-4160/2022 zugrunde gelegen habe. Daher sei genau zu prüfen, wie die Beschwerdeführenden in Kroatien untergebracht wären. Es bleibe unklar, ob es in Kroatien Ersatz für das derzeit geschlossene Zentrum im Kutina gebe. Das SEM komme damit seiner Pflicht, den Sachverhalt abzuklären, nicht nach. Die Länderrecherche der Rechtsvertretung habe festgestellt, dass das Zentrum Kutina weiterhin geschlossen sei und es keinen Ersatz gebe. Die Kapazität eines Zentrums in Zagreb beschränke sich auf 600 Plätze. Demnach wäre mit Garantien der kroatischen Behörden sicherzustellen, dass die Beschwerdeführenden angemessen untergebracht, medizinisch versorgt und betreut würden. 7. 7.1 In der Beschwerde werden Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. 7.2 Insoweit geltend gemacht wird, die Ergebnisse der Abklärungen, welche die Botschaft in Kroatien vornahm, lägen dem Entscheid weder bei noch hätten sie Eingang ins Aktenverzeichnis gefunden, ist festzuhalten, dass das SEM die Erkenntnisse aus den Abklärungen zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern in der angefochtenen Verfügung in zusammengefasster Form wiedergab (vgl. ebenda S. 4 f.). Da im vorliegenden Verfahren keine individuelle Botschaftsabklärung durchgeführt wurde, sind in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden, in die Einsicht hätte gewährt werden müssen. Das SEM bezog sich in seinen Erwägungen auf bereits getätigte Abklärungen der Botschaft, die in Nachachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen wurden. Damit liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor (vgl. Urteile des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 4.3, F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 4.1, E-4665/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 4.3, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 5.3.1). Auch eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Botschaftsabklärungen ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 7.3 Zur Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer leidet gemäss einem ärztlichen Kurzbericht von (...) vom 23. August 2022 unter Angstzuständen, Panikattacken und Halluzinationen. Dem ambulanten Bericht der Spital (...) vom 28. September 2022 wurden bei ihm Spannungskopfschmerzen festgestellt und der Verdacht auf eine depressive Episode geäussert. Dem definitiven Kurzaustrittsbericht der (...) vom 29. September 2022 gemäss wurde er nach einem fünftägigen Klinikaufenthalt mit der Diagnose «akute Belastungsreaktion» entlassen. Vor dem Austritt am 14. September 2022 hätten keine Hinweise auf Selbst- und Fremdgefährdung oder psychotisches Erleben bestanden. Hinsichtlich des Einwands in der Replik, die Feststellungen zum Sachverhalt im Kurzaustrittsbericht beruhten mangels Dolmetscher auf Online-Übersetzungen, was zumindest Fragen aufwerfe, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Kurzaustrittsbericht das Einstiegsgespräch aufgrund fehlender deutscher oder englischer Verständigung erschwert gewesen sei. Den weiteren Ausführungen im Kurzaustrittsbericht ist zu entnehmen, dass während des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der (...) eine Verständigung möglich war. Aufgrund der bisherigen Vorkommnisse und den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen ist und vor und nach einer Überstellung fachärztlicher Betreuung bedarf. Ein Abwarten weiterer fachärztlicher Berichte erweist sich in der vorliegenden Konstellation als nicht notwendig, da die Vollzugsbehörden die kroatischen Behörden über allfällige neue Erkenntnisse zum Behandlungsbedarf zu informieren haben werden. Die Beschwerdeführerin erklärte beim Dublin-Gespräch, sie leide unter Alpträumen und Schlafstörungen. Ein von (...) vereinbarter Termin bei der (...) habe am 19. September 2022 stattgefunden. Da die behandelnde Ärztin ferienabwesend sei und noch keinen Bericht verfasst habe, sei der Sachverhalt nicht erstellt. Diesbezüglich ist indessen davon auszugehen, dass die behandelnde Ärztin offenbar keinen dringenden Handlungsbedarf gesehen hat, ansonsten sie entsprechende Dispositionen getroffen hätte, welche der Beschwerdeführerin bekannt sein müssten. Das SEM durfte somit davon ausgehen, dass ein Abwarten auf den ärztlichen Bericht aufgrund der vorliegenden Umstände nicht angezeigt erscheint. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein den Sohn D._______ betreffender Notfallpraxisbericht des (...) eingereicht. D._______ sei am 18. Oktober 2022 von einem Tisch auf die Füsse gefallen. Diagnostiziert wurde eine undislozierte distale Tibiaschaftfraktur (Bruch des Schienbeins; Anmerkung des Gerichts) rechts. Das rechte Bein wurde mit einem Oberschenkelgips ruhiggestellt und schmerzlindernde Medikamente wurden verordnet. Die im Bericht erwähnte Kontrolluntersuchung (nach 5 bis 7 Tagen) dürfte mittlerweile erfolgt sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall übereinstimmend mit dem SEM davon aus, dass sich aufgrund des bislang erstellten medizinischen Sachverhalts eine Beurteilung der sich diesbezüglich stellenden Rechtsfragen vornehmen lässt. 7.4 Entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Auffassung musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu den in Kroatien zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten zu machen. Der geltend gemachte Umstand, wonach das spezielle Auffangzentrum für vulnerable Personen in Kutina derzeit renoviert werde, vermag daran nichts zu ändern, denn es obliegt den kroatischen Behörden im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern rechtskonform unterzubringen und zu betreuen (vgl. Urteil des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4). 7.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen [3]. 8. 8.1 Angesichts dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen würden. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. unter anderen Urteile des BVGer D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2, F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 87 ff.). Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). Auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zu ihrer Behandlung in Kroatien, ist nicht davon auszugehen, sie und ihre Kinder würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben hat. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aufgrund der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Auch mit seiner Schilderung der bei der Registrierung seiner Fingerabdrücke erlittenen Gewalt seitens kroatischer Polizisten vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er laufe ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Beschwerdeführenden werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Sie könnten zudem die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. 9.3 9.3.1 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte, wovon nur in Ausnahmefällen auszugehen ist. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.3.2 Vorliegend sieht das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden oder ihres Sohnes D._______ bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung gefährdet würde. Die von ihnen geltend gemachten und in den ärztlichen Berichten dokumentierten psychischen beziehungsweise physischen Beschwerden stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, die in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sollten sich weitere psychiatrische Abklärungen, medikamentöse Behandlungen oder eine psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4348/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3, F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5 je m.w.H.). 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen [4]. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. 9.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Die Kinder sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder. 9.5 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler