Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind für sich und ihre Kinder zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sie anlässlich ihrer Dublin-Gespräche nicht eingehend zu ihren Erlebnissen in Kroatien befragt beziehungsweise nicht aufgefordert, die in Kroatien erlittenen Misshandlungen oder die erlebten push-backs detailliert darzulegen. Darüber hinaus sei die angefochtene Verfügung in diesem Punkt nicht begründet.
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 In Bezug auf die Vorkommnisse in Kroatien gilt es festzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden findet (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden anlässlich der (erneuten) Dublin-Gespräche am 25. November 2022 zu den Umständen ihrer Flucht sowie speziell zu den Erlebnissen in Kroatien beziehungsweise zu möglichen Gründen, die gegen eine Überstellung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sprechen, befragt. Die Beschwerdeführenden haben dabei ausführlich geschildert, wie es ihnen bei der (illegalen) Einreise in Kroatien sowie während des dortigen Aufenthalts ergangen sei. Es hätte ihnen überdies freigestanden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
E. 3.4 Die Vorinstanz hat die vorgetragenen Erlebnisse der Beschwerdeführenden in ihre Entscheidfindung einfliessen lassen. Ferner zeigen ihre Ausführungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auf, dass sie sich genügend mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, es liege keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Soweit die Beschwerdeführenden daher eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen, sind sie nicht zu hören.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am 18. April 2021 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Für den Beschwerdeführer 1 konnte ein Abgleich mangels unzureichender Qualität der Fingerabdrücke nicht erfolgen, die kroatischen Behörden stimmten jedoch der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1 - 4 am 28. Juli 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit für alle vier Beschwerdeführenden gegeben.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen einerseits, seit dem Übernahmeersuchen vom 22. Juli 2021 habe die Vorinstanz die kroatischen Behörden nicht mehr kontaktiert. Angesichts der seither verstrichenen Zeit sei unklar, ob die Zustimmung der kroatischen Behörden weiterhin gelte. Zudem habe Kroatien der Übernahme des Beschwerdeführers 1 separat zugestimmt, weshalb nicht gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien als Familie untergebracht würden.
E. 5.2.1 Ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Den ersuchenden Mitgliedstaat trifft dabei eine Informationspflicht. Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 5.2.2 Mit dem Rückweisungsentscheid F-5211/2021 vom 7. Januar 2022 wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Dublin-Gespräche vom 21. Juli 2021 festgestellt. Dieser Umstand führt jedoch nicht - wie bereits unter E. 6.4 des Urteils F-5211/2021 festgehalten - per se zur Ungültigkeit der unbestrittenermassen fristgerechten Aufnahme- beziehungsweise Wiederaufnahmegesuche an die kroatischen Behörden vom 22. Juli 2021. Die Gesuche enthalten die sachdienlichen Informationen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO, anhand derer die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäss der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien prüfen konnten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 53 und 54). Insbesondere ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO (Familienverfahren) unter Angabe der Personalien der Beschwerdeführenden 2 - 4 als seine Familienangehörigen.
E. 5.2.3 Aus den wiederholten Dublin-Gesprächen vom 25. November 2022 folgten ferner keine neuen Informationen, welche für die Prüfung der Wiederaufnahmezuständigkeit durch die kroatischen Behörden von Relevanz gewesen wären. Damit liegt keine Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 22 Dublin-III-VO vor. Die Aufnahme- beziehungsweise Wiederaufnahmegesuche vom 22. Juli 2021 sind damit rechtswirksam (BVGE 2019 VI/7 E. 12.2; Urteile des BVGer F-4465/2021 vom 15. Oktober 2021; D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.2.1). Ferner liegen angesichts der für die Beschwerdeführenden 1 - 4 gleichentags und für alle gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme trotz separaten Formularen keine Hinweise vor, dass Kroatien deren Familieneinheit nicht wahren werde.
E. 5.3.1 Fehl geht andererseits auch die Rüge einer Verletzung der sechsmonatigen Überstellungsfrist (vgl. zur Berufung auf die Bestimmungen zur Überstellungsfrist BVGE 2017 VI/9 E. 5, insb. E. 5.3.2; 2015/19 E. 4.5). Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO (Drittstaatsangehörige, die ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen oder nach abgelehntem Antrag einen neuen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben) in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung entfaltet.
E. 5.3.2 Ausgelöst wurde die Überstellungfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall mit der Zustimmung der kroatischen Behörden am 28. Juli 2021 (BVGE 2018 VI/2 E. 9.6.2). Der seinerzeitigen Beschwerde vom 30. November 2021 gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 24. November 2021 erkannte der Instruktionsrichter am 13. Dezember 2021 aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 82), womit die Überstellungsfrist unterbrochen wurde (BVGE 2015/19 E. 5.4). Da es sich beim Urteil F-5211/2021 vom 7. Januar 2022 um einen Rückweisungs- und nicht um einen endgültigen Entscheid über die Zuständigkeitsfrage handelte, ist die Dauer des Rückweisungsverfahrens nach Ausfällung des Entscheids am 7. Januar 2022 noch der Beschwerde vom 30. November 2021 zuzurechnen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO beginnt daher erst mit der endgültigen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde neu zu laufen. Ein Zuständigkeitsübergang im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz ist nicht erfolgt (BVGE 2015/19 E. 5.4; Urteile des BVGer F-2661/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 6.3).
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. des Artikels 3 EMRK mit sich bringen würden.
E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den entsprechenden europäischen Richtlinien ergeben, nämlich die sog. Verfahrensrichtlinie und die sog. Aufnahmerichtlinie, anerkennt und schützt (vollständige Referenzen: Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
E. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inkl. Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. jüngst Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, insb. E. 9.5 [zur Publikation als Referenzentscheid vorgesehen]). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen in Kroatien keine Veranlassung.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden monieren, seit der Zustimmung Kroatiens zum Überstellungsgesuch seien mehr als 20 Monate vergangen. Angesichts der Dauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens rechtfertige sich die Aufnahme des nationalen Verfahrens.
E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nur in seltenen Ausnahmefällen einen Selbsteintritt aufgrund der langen Verfahrensdauer bejaht. So beispielsweise, wenn das Zuständigkeitsverfahren seit Stellung des Asylgesuchs bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weit über zwei Jahre hinaus gedauert hat und die Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer anzulasten war (Urteile des BVGer E-6654/2017 vom 23. März 2020: 32 Monate; D-3394/2017 vom 30. August 2019: 30 Monate E-1532/2017 vom 8. November 2017: 35 Monate; E-26/2016 vom 16. Januar 2019: 41 Monate). Zu einem Selbsteintritt bei kürzerer Verfahrensdauer kam es ausnahmsweise, wenn weitere Gründe vorlagen; beispielsweise, wenn eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache aufgrund von Verfahrensmängeln angezeigt gewesen wäre, was zu einer weiteren Verlängerung des Zuständigkeitsverfahrens geführt hätte (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer F-6330/2020 E. 7.2 m.H.; ferner Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 11 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden haben am 30. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl ersucht. Das Zuständigkeitsverfahren, welches mit dem vorliegenden Verfahren bereits das zweite Beschwerdeverfahren umfasst, dauert bis jetzt 22 Monate. Die Verzögerung des Verfahrens beziehungsweise der erneuten Durchführung der Dublin-Gespräche - insgesamt dauerte es seit dem Rückweisungsentscheid des Gerichts vom 7. Januar 2022 bis zur Wiederholung der Anhörungen am 25. November 2022 über zehn Monate - ist grösstenteils den Beschwerdeführenden selbst beziehungsweise ihrem vormaligen Rechtsvertreter zuzuschreiben (vgl. Sachverhalt G. - L.). Da die Verfahrensdauer von 22 Monaten angesichts der erwähnten Vergleichsfälle (vgl. E. 7.2.1 hiervor) zudem noch nicht als überaus lang eingestuft werden kann und mit vorliegendem Urteil das Zuständigkeitsverfahren endgültig abgeschlossen wird, ist ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO diesbezüglich nicht angezeigt.
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass sie in Kroatien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Im Rahmen der Zustimmung zu ihrer Wiederaufnahme seien von kroatischer Seite keine Garantien zu den Aufnahmebedingungen abgegeben worden. So seien weder die Unterbringungssituation, noch die sanitären Bedingungen oder der Zugang zum Asylverfahren näher erläutert oder von der Vorinstanz abgeklärt worden. Sie hätten zudem begründete Furcht, aus Kroatien in die Türkei abgeschoben zu werden. Die Vorinstanz habe die familiäre Situation ferner auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nur oberflächlich geprüft. Eine Rückführung nach Kroatien verstosse daher gegen Art. 3 KRK sowie Art. 3 und Art. 8 EMRK. Schliesslich seien sie hier unterdessen gut integriert und die Kinder besuchten die Schule. In Anbetracht ihrer Kriegserlebnisse benötigten sie zudem die Unterstützung ihres hiesigen Freundeskreises, weshalb es sich rechtfertige, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden.
E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden haben indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die dortigen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Zudem haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Den Akten können schliesslich auch keine stichhaltigen Gründe dafür entnommen werden, das Land werde in ihrem Falle den Grundsatz des Non-Refoulement missachten.
E. 7.5 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Anlässlich der wiederholten Anhörungen vom 25. November 2022 gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Kinder an, es gehe ihnen gut (SEM-act. 118 f.). Die noch anlässlich der ersten Dublin-Gespräche vom 21. Juli 2021 geltend gemachten sowie aus den Akten hervorgehenden gesundheitlichen Beschwerden (Banscheibenvorfall und Darmbeschwerden beim Beschwerdeführer 1; Sectionarbenschwangerschaft, gutartige Brustgeschwulst bei der Beschwerdeführerin 2; Glutenunverträglichkeit beim Beschwerdeführer 3; Hämatom nach Sturz beim Beschwerdeführer 4 [SEM-act. 49 ff., 73 ff.]) wurden behandelt und sind nicht von einer derartigen Schwere, dass bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die replikweise vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführenden blieben sodann völlig unbelegt. Sollten sie nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.6 Es bestehen im Weiteren keine Hinweise, welche im konkreten Fall der Überstellung der Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern nach Kroatien entgegenstehen würden. In dieser Hinsicht sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend das Vorhandensein von genügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentlich auch Familien, halten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.4; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5).
E. 7.7 Kroatien ist zudem Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden 3 und 4 nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls der Beschwerdeführenden 3 und 4 sind sodann nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert vorgebracht. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, die allfälligen Folgen einer Überstellung für die Beschwerdeführenden 3 und 4 nach Kroatien näher abzuklären.
E. 7.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
E. 7.9 Es liegen nach dem Ausgeführten weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Der Vorinstanz kann somit auch nicht vorgeworfen werden, das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO (sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht ausgeübt zu haben.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 11. Januar 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG stattgegeben. Demzufolge sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
E. 10.2 Das Gericht setzt die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben - die Beschwerde vom 3. Januar 2023 wurde noch durch den vormaligen Rechtsvertreter verfasst - ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-35/2023 Urteil vom 3. April 2023 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien
1. A._______, geb. (...), alias (...), geb. (...), alias (...), geb. (...),
2. B._______, geb. (...), alias (...), geb. (...), alias (...), geb. (...),
3. C._______, geb. (...), alias (...), geb. (...),
4. D._______, geb. (...), alias (...), geb. (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die türkischen Staatsangehörigen A._______, geb. (...), dessen Ehefrau B._______, geb. (...), sowie die Kinder C._______, geb. (...), und D._______, geb. (...) (hiernach: Beschwerdeführende 1 - 4), reisten am 30. Mai 2021 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am 18. April 2021 in Kroatien und am 24. Mai 2021 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte. Mangels unzureichender Qualität der Fingerabdrücke konnte für den Beschwerdeführer 1 ein solcher Abgleich nicht erfolgen. B. Am 16. Juni 2021 verzichteten die Beschwerdeführenden auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen Leistungserbringer. Stattdessen mandatierten sie am 23. Juni 2021 den Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz in Lausanne, der das Vertretungsverhältnis am 28. Juni 2021 der Vorinstanz anzeigte. C. Am 21. Juli 2021 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des persönlichen Gesprächs (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) rechtliches Gehör für sich und ihre Kinder, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Der mandatierte Rechtsvertreter nahm an den Dublin-Gesprächen nicht teil. D. Am 22. Juli 2021 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden in Anwendung von Art. 11 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers 1, respektive um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 2 - 4. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1 - 4 am 28. Juli 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. E. Am 24. November 2021 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Überstellung nach Kroatien an. F. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5211/2021 vom 7. Januar 2022 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. In der Begründung führte das Gericht aus, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur rechtzeitigen Orientierung des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden über den angesetzten Gesprächstermin vom 21. Juli 2021 und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Dublin-Gespräche seien zu Unrecht in Abwesenheit des Rechtsvertreters durchgeführt worden und müssten infolge ihrer Ungültigkeit wiederholt werden. G. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden stellte sich in der Folge mit Schreiben vom 12. Januar 2022, 4. und 23. Februar 2022 sowie 15. März 2022 auf den Standpunkt, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden sei mittlerweile auf die Schweiz übergegangen. Auf die von der Vorinstanz mitgeteilten Terminvorschläge für die Wiederholung der Dublin-Gespräche ging er derweil nicht ein. H. Am 5. Mai 2022 bestätigte der damalige Rechtsvertreter seine Verfügbarkeit für den 25. Mai 2022. Nachdem die Vorinstanz den Termin ungenutzt verstreichen lassen hatte, teilte er dieser am 21. Juli 2022 mit, er gehe davon aus, dass nun die Zuständigkeit der Schweiz akzeptiert werde und bat um Ansetzung eines Termins für die Anhörung zu den Asylgründen. I. Die Vorinstanz teilte ihm am 5. August 2022 mit, dass sie aufgrund des anhaltenden Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen nicht in der Lage gewesen sei, die Dublin-Anhörungen der Beschwerdeführenden wie geplant durchzuführen und schlug neue Daten vor. Der damalige Rechtsvertreter teilte am 18. August 2022 wiederum mit, er sei während des vorgeschlagenen Zeitraums abwesend. Schliesslich bestätigte er der Vorinstanz einen Termin am 30. September 2022. J. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 teilte der damalige Rechtsvertreter der Vorinstanz mit, dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2022 zehn Monate verstrichen seien. Angesichts der vergangenen Zeit und der Ankunft der Beschwerdeführenden in der Schweiz im Mai 2021 sei er nach wie vor der Ansicht, dass der Fall nicht mehr im Dublin-Verfahren geprüft werden könne. K. Am 19. Oktober 2022 teilte die Vorinstanz dem damaligen Rechtsvertreter mit, dass - nachdem weder er noch die Beschwerdeführenden zum vereinbarten Termin am 30. September 2022 erschienen seien - die Dublin-Gespräche am 1. November 2022 durchgeführt würden. L. Auch am 1. November 2022 leisteten die Beschwerdeführenden und ihr damaliger Rechtsvertreter der Vorladung zum Dublin-Gespräch keine Folge. Auf telefonische Nachfrage der Vorinstanz liess letzterer verlauten, er verzichte auf eine Teilnahme an den Anhörungen (schriftlich bestätigt mit E-Mail vom 1. November 2022). M. Am 25. November 2022 wiederholte die Vorinstanz die Dublin-Gespräche und gewährte den Beschwerdeführenden 1 und 2 rechtliches Gehör für sich und ihre Kinder, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. N. Mit Verfügung vom 23. Januar 2022 - eröffnet am 29. Dezember 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. O. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 gelangten die Beschwerdeführenden für sich und ihre Kinder dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass die Schweiz für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Instruktion und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form eines Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsvertreter. Zudem sei ihnen Frist anzusetzen, um ergänzende Ausführungen und Beweismittel ins Verfahren einzubringen. P. Am 4. Januar 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Q. Am 9. Januar 2023 teilte der bisherige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz, dem Bundesverwaltungsgericht die Niederlegung seines Mandats mit. R. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. S. Am 13. Januar 2023 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin, lic. iur. Nesrin Ulu, dem Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Mandats an. Gleichzeitig erneuerten die Beschwerdeführenden das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und reichten weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 gut. T. Am 25. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu den Akten. U. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. V. Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Februar 2023 eine ergänzende Eingabe sowie am 10. März 2023 eine Replik ein und hielten an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind für sich und ihre Kinder zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sie anlässlich ihrer Dublin-Gespräche nicht eingehend zu ihren Erlebnissen in Kroatien befragt beziehungsweise nicht aufgefordert, die in Kroatien erlittenen Misshandlungen oder die erlebten push-backs detailliert darzulegen. Darüber hinaus sei die angefochtene Verfügung in diesem Punkt nicht begründet. 3.2. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3. In Bezug auf die Vorkommnisse in Kroatien gilt es festzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden findet (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden anlässlich der (erneuten) Dublin-Gespräche am 25. November 2022 zu den Umständen ihrer Flucht sowie speziell zu den Erlebnissen in Kroatien beziehungsweise zu möglichen Gründen, die gegen eine Überstellung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sprechen, befragt. Die Beschwerdeführenden haben dabei ausführlich geschildert, wie es ihnen bei der (illegalen) Einreise in Kroatien sowie während des dortigen Aufenthalts ergangen sei. Es hätte ihnen überdies freigestanden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. 3.4. Die Vorinstanz hat die vorgetragenen Erlebnisse der Beschwerdeführenden in ihre Entscheidfindung einfliessen lassen. Ferner zeigen ihre Ausführungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auf, dass sie sich genügend mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, es liege keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Soweit die Beschwerdeführenden daher eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen, sind sie nicht zu hören. 3.5. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am 18. April 2021 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Für den Beschwerdeführer 1 konnte ein Abgleich mangels unzureichender Qualität der Fingerabdrücke nicht erfolgen, die kroatischen Behörden stimmten jedoch der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1 - 4 am 28. Juli 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit für alle vier Beschwerdeführenden gegeben. 5.2. Die Beschwerdeführenden rügen einerseits, seit dem Übernahmeersuchen vom 22. Juli 2021 habe die Vorinstanz die kroatischen Behörden nicht mehr kontaktiert. Angesichts der seither verstrichenen Zeit sei unklar, ob die Zustimmung der kroatischen Behörden weiterhin gelte. Zudem habe Kroatien der Übernahme des Beschwerdeführers 1 separat zugestimmt, weshalb nicht gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien als Familie untergebracht würden. 5.2.1. Ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Den ersuchenden Mitgliedstaat trifft dabei eine Informationspflicht. Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO). 5.2.2. Mit dem Rückweisungsentscheid F-5211/2021 vom 7. Januar 2022 wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Dublin-Gespräche vom 21. Juli 2021 festgestellt. Dieser Umstand führt jedoch nicht - wie bereits unter E. 6.4 des Urteils F-5211/2021 festgehalten - per se zur Ungültigkeit der unbestrittenermassen fristgerechten Aufnahme- beziehungsweise Wiederaufnahmegesuche an die kroatischen Behörden vom 22. Juli 2021. Die Gesuche enthalten die sachdienlichen Informationen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO, anhand derer die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäss der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien prüfen konnten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 53 und 54). Insbesondere ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO (Familienverfahren) unter Angabe der Personalien der Beschwerdeführenden 2 - 4 als seine Familienangehörigen. 5.2.3. Aus den wiederholten Dublin-Gesprächen vom 25. November 2022 folgten ferner keine neuen Informationen, welche für die Prüfung der Wiederaufnahmezuständigkeit durch die kroatischen Behörden von Relevanz gewesen wären. Damit liegt keine Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 22 Dublin-III-VO vor. Die Aufnahme- beziehungsweise Wiederaufnahmegesuche vom 22. Juli 2021 sind damit rechtswirksam (BVGE 2019 VI/7 E. 12.2; Urteile des BVGer F-4465/2021 vom 15. Oktober 2021; D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.2.1). Ferner liegen angesichts der für die Beschwerdeführenden 1 - 4 gleichentags und für alle gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme trotz separaten Formularen keine Hinweise vor, dass Kroatien deren Familieneinheit nicht wahren werde. 5.3. 5.3.1. Fehl geht andererseits auch die Rüge einer Verletzung der sechsmonatigen Überstellungsfrist (vgl. zur Berufung auf die Bestimmungen zur Überstellungsfrist BVGE 2017 VI/9 E. 5, insb. E. 5.3.2; 2015/19 E. 4.5). Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO (Drittstaatsangehörige, die ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen oder nach abgelehntem Antrag einen neuen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben) in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung entfaltet. 5.3.2. Ausgelöst wurde die Überstellungfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall mit der Zustimmung der kroatischen Behörden am 28. Juli 2021 (BVGE 2018 VI/2 E. 9.6.2). Der seinerzeitigen Beschwerde vom 30. November 2021 gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 24. November 2021 erkannte der Instruktionsrichter am 13. Dezember 2021 aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 82), womit die Überstellungsfrist unterbrochen wurde (BVGE 2015/19 E. 5.4). Da es sich beim Urteil F-5211/2021 vom 7. Januar 2022 um einen Rückweisungs- und nicht um einen endgültigen Entscheid über die Zuständigkeitsfrage handelte, ist die Dauer des Rückweisungsverfahrens nach Ausfällung des Entscheids am 7. Januar 2022 noch der Beschwerde vom 30. November 2021 zuzurechnen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO beginnt daher erst mit der endgültigen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde neu zu laufen. Ein Zuständigkeitsübergang im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz ist nicht erfolgt (BVGE 2015/19 E. 5.4; Urteile des BVGer F-2661/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 6.3). 6. 6.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. des Artikels 3 EMRK mit sich bringen würden. 6.2. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den entsprechenden europäischen Richtlinien ergeben, nämlich die sog. Verfahrensrichtlinie und die sog. Aufnahmerichtlinie, anerkennt und schützt (vollständige Referenzen: Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 6.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inkl. Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. jüngst Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, insb. E. 9.5 [zur Publikation als Referenzentscheid vorgesehen]). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen in Kroatien keine Veranlassung. 7. 7.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2. Die Beschwerdeführenden monieren, seit der Zustimmung Kroatiens zum Überstellungsgesuch seien mehr als 20 Monate vergangen. Angesichts der Dauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens rechtfertige sich die Aufnahme des nationalen Verfahrens. 7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat nur in seltenen Ausnahmefällen einen Selbsteintritt aufgrund der langen Verfahrensdauer bejaht. So beispielsweise, wenn das Zuständigkeitsverfahren seit Stellung des Asylgesuchs bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weit über zwei Jahre hinaus gedauert hat und die Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer anzulasten war (Urteile des BVGer E-6654/2017 vom 23. März 2020: 32 Monate; D-3394/2017 vom 30. August 2019: 30 Monate E-1532/2017 vom 8. November 2017: 35 Monate; E-26/2016 vom 16. Januar 2019: 41 Monate). Zu einem Selbsteintritt bei kürzerer Verfahrensdauer kam es ausnahmsweise, wenn weitere Gründe vorlagen; beispielsweise, wenn eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache aufgrund von Verfahrensmängeln angezeigt gewesen wäre, was zu einer weiteren Verlängerung des Zuständigkeitsverfahrens geführt hätte (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer F-6330/2020 E. 7.2 m.H.; ferner Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 11 [zur Publikation vorgesehen]). 7.2.2. Die Beschwerdeführenden haben am 30. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl ersucht. Das Zuständigkeitsverfahren, welches mit dem vorliegenden Verfahren bereits das zweite Beschwerdeverfahren umfasst, dauert bis jetzt 22 Monate. Die Verzögerung des Verfahrens beziehungsweise der erneuten Durchführung der Dublin-Gespräche - insgesamt dauerte es seit dem Rückweisungsentscheid des Gerichts vom 7. Januar 2022 bis zur Wiederholung der Anhörungen am 25. November 2022 über zehn Monate - ist grösstenteils den Beschwerdeführenden selbst beziehungsweise ihrem vormaligen Rechtsvertreter zuzuschreiben (vgl. Sachverhalt G. - L.). Da die Verfahrensdauer von 22 Monaten angesichts der erwähnten Vergleichsfälle (vgl. E. 7.2.1 hiervor) zudem noch nicht als überaus lang eingestuft werden kann und mit vorliegendem Urteil das Zuständigkeitsverfahren endgültig abgeschlossen wird, ist ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO diesbezüglich nicht angezeigt. 7.3. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass sie in Kroatien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Im Rahmen der Zustimmung zu ihrer Wiederaufnahme seien von kroatischer Seite keine Garantien zu den Aufnahmebedingungen abgegeben worden. So seien weder die Unterbringungssituation, noch die sanitären Bedingungen oder der Zugang zum Asylverfahren näher erläutert oder von der Vorinstanz abgeklärt worden. Sie hätten zudem begründete Furcht, aus Kroatien in die Türkei abgeschoben zu werden. Die Vorinstanz habe die familiäre Situation ferner auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nur oberflächlich geprüft. Eine Rückführung nach Kroatien verstosse daher gegen Art. 3 KRK sowie Art. 3 und Art. 8 EMRK. Schliesslich seien sie hier unterdessen gut integriert und die Kinder besuchten die Schule. In Anbetracht ihrer Kriegserlebnisse benötigten sie zudem die Unterstützung ihres hiesigen Freundeskreises, weshalb es sich rechtfertige, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden. 7.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden haben indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die dortigen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Zudem haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Den Akten können schliesslich auch keine stichhaltigen Gründe dafür entnommen werden, das Land werde in ihrem Falle den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. 7.5. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Anlässlich der wiederholten Anhörungen vom 25. November 2022 gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und die Kinder an, es gehe ihnen gut (SEM-act. 118 f.). Die noch anlässlich der ersten Dublin-Gespräche vom 21. Juli 2021 geltend gemachten sowie aus den Akten hervorgehenden gesundheitlichen Beschwerden (Banscheibenvorfall und Darmbeschwerden beim Beschwerdeführer 1; Sectionarbenschwangerschaft, gutartige Brustgeschwulst bei der Beschwerdeführerin 2; Glutenunverträglichkeit beim Beschwerdeführer 3; Hämatom nach Sturz beim Beschwerdeführer 4 [SEM-act. 49 ff., 73 ff.]) wurden behandelt und sind nicht von einer derartigen Schwere, dass bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die replikweise vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführenden blieben sodann völlig unbelegt. Sollten sie nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 7.6. Es bestehen im Weiteren keine Hinweise, welche im konkreten Fall der Überstellung der Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern nach Kroatien entgegenstehen würden. In dieser Hinsicht sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend das Vorhandensein von genügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentlich auch Familien, halten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.4; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5). 7.7. Kroatien ist zudem Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden 3 und 4 nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls der Beschwerdeführenden 3 und 4 sind sodann nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert vorgebracht. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, die allfälligen Folgen einer Überstellung für die Beschwerdeführenden 3 und 4 nach Kroatien näher abzuklären. 7.8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 7.9. Es liegen nach dem Ausgeführten weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Der Vorinstanz kann somit auch nicht vorgeworfen werden, das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO (sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht ausgeübt zu haben.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 11. Januar 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG stattgegeben. Demzufolge sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 10.2. Das Gericht setzt die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben - die Beschwerde vom 3. Januar 2023 wurde noch durch den vormaligen Rechtsvertreter verfasst - ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 500.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Corina Fuhrer Versand: