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F-4560/2022

F-4560/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.1 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank, dass sie am 18. August 2022 in Kroatien aufgegriffen wurden und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um ihre Wiederaufnahme. Diese stimmten dem Gesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.

E. 4.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die anlässlich des Dublin-Gesprächs gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers 1, wonach ihm in Kroatien gesagt worden sei, seine Fingerabdrücke habe er zu Sicherheitszwecken abzugeben, damit werde aber kein Asylgesuch gestellt, nichts an der Zuständigkeit Kroatiens zu ändern vermögen. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind gemäss der Eurodac-Verordnung verpflichtet, Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen, Fingerabdrücke abzunehmen. Dass die Beschwerdeführenden in Kroatien ohne entsprechende Willensäusserung als Asylsuchende registriert wurden, ist sodann zu bezweifeln, zumal es im Interesse der kroatischen Behörden ist, nur Asylgesuche in die Datenbank einzuspeisen, wenn auch der Wille vorgebracht wurde, um internationalen Schutz zu ersuchen (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3). Schliesslich räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

E. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den entsprechenden europäischen Richtlinien ergeben, nämlich die sog. Verfahrensrichtlinie und die sog. die Aufnahmerichtlinie, anerkennt und schützt (vollständige Referenzen: Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).

E. 5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inkl. Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen in Kroatien und des in der Beschwerde zitierten Berichts «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 keine Veranlassung (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 E. 6.3 und F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 7.2 ff., je m.w.H.).

E. 5.4.1 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Situation in Kroatien im Zusammenhang mit der Fluchtbewegung aus der Ukraine hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung folgendes fest: Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71/1 vom 14.3.2022; nachfolgend: Durchführungsbeschluss) könne Vertriebenen sofort und kollektiv, das heisst ohne vorherige Prüfung von Einzelanträgen, Schutz gewährt werden. Wie in den Erwägungen des Durchführungsbeschlusses unter Ziffer 16 festgehalten, werde die Einführung des vorübergehenden Schutzes voraussichtlich auch den Mitgliedstaaten zugutekommen, da die Vertriebenen infolge der mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht unverzüglich internationalen Schutz beantragen müssten, die Formalitäten aufgrund der Dringlichkeit der Lage auf ein Minimum reduziert würden und sich folglich die Gefahr einer Überlastung ihrer Asylsysteme verringere. Unter Ziffer 22 werde zudem festgehalten, dass alle Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Verpflichtungen aus diesem Beschluss zu erfüllen, aus dem Unionsfonds finanziell unterstützt würden. Kroatien selber erachte die Gefahr einer Überlastung seines Asylsystems offenkundig als nicht gegeben. Flüchtende aus der Ukraine würden zuerst für maximal 48 Stunden in einem von drei eigens geschaffene Registrierungszentren untergebracht. Anschliessend würden sie entweder in Kollektiv- oder in Privatunterkünfte verwiesen, welche von der kroatischen Bevölkerung zur Verfügung gestellt würden. Gemäss Informationen der kroatischen Regierung befänden sich aktuell 1'559 Personen in einer Kollektivunterkunft und die grosse Mehrheit von über 20'000 Personen werde in individuellen Einzelunterkünften untergebracht. Daraus gehe hervor, dass die Geflüchteten aus der Ukraine die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende in Kroatien nicht zusätzlich belasten würden. Das SEM geht im Ergebnis nicht davon aus, dass die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen oder der verfügbaren medizinischen Versorgung in den Aufnahmezentren für Asylsuchende geführt hat.

E. 5.4.2 Den dargestellten Feststellungen der Vorinstanz halten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik nichts entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich ihnen an, zumal dem Gericht keine Berichte vorliegen, aus denen hervorginge, dass aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das kroatische Asylsystem überfordert wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist zu berücksichtigen, dass die ukrainischen Schutzsuchenden in Kroatien aufgrund des Durchführungsbeschlusses nicht das üblicherweise vorgesehene Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern in einem vereinfachten Verfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz erhalten können. Von den bis Ende des Jahres 2022 in Kroatien registrierten rund 22'000 Schutzsuchenden aus der Ukraine werden zudem gemäss Angaben der kroatischen Regierung rund 20'800 - und damit ein sehr grosser Teil - in privat organisierten Unterkünften untergebracht. In den drei Empfangs- und 19 Sammelunterkünften leben demgegenüber aktuell lediglich rund 1'500 Schutzsuchende. (vgl. https://hrvatskazaukrajinu.gov.hr/ ; abgerufen am 16. Januar 2023). Hierzu bleibt sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst anlässlich der Beschwerde entsprechende Einwände vorgebracht haben, nicht gehalten war, sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Ukraine-Krieg und dessen Auswirkungen auf das kroatische Asylverfahren auseinanderzusetzen.

E. 5.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich nach dem Ausgeführten nicht als gerechtfertigt.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie seien vulnerable Personen, was auch die Vorinstanz anerkenne. Die beiden Eltern hätten an ihren Dublin-Gesprächen psychische Beschwerden geschildert. Die Beschwerdeführerin 2 habe angegeben, depressiv und erschöpft zu sein. Sie habe die schlimmsten Erinnerungen an den Reiseweg durch Kroatien und habe dort beinahe ihre Kinder verloren. Diese seien psychisch belastet, litten an Schlafstörungen und Alpträumen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sei in der Schweiz bis anhin noch nicht dokumentiert worden. Aufgrund der hohen Zahl von Asylgesuchen bestünden lange Wartefristen für Arzt- und insbesondere auch Psychiatrietermine. Dass sich die Beschwerdeführenden noch nicht beim Gesundheitsdienst gemeldet hätten, bedeute deshalb nichts. Sie seien zuvor im Bundesasylzentrum Duttweiler untergebracht gewesen und hätten sich beim dortigen Dienst gemeldet. Der Zugang zu psychologischer Betreuung in Kroatien sei auf stationär zu behandelnde Notfälle beschränkt. Familien würden aufgrund ihrer Vulnerabilität grundsätzlich im Aufnahmezentrum Kutina untergebracht. Dieses sei jedoch aufgrund von Renovationsarbeiten geschlossen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Wegweisung nach Kroatien weder Zugang zu psychologischer Betreuung hätten noch in einem für Familien geeigneten Zentrum untergebracht würden. Bei einer Wegweisung sei deshalb mit einer raschen und bedeutenden Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands sowie einer menschenunwürdigen Unterbringung und demnach mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Auch zur Wahrung des Kindswohls sei zwingend auf die Asylgesuche einzutreten und auf die Wegweisung zu verzichten. Die SFH gehe schliesslich davon aus, die Wegweisung nach Kroatien sei grundsätzlich unzulässig und für sämtliche Personenkategorien unzumutbar, dies vor dem Hintergrund der seit Jahren anhaltenden und notorisch rechtswidrigen Deportationen und der Gewalt der kroatischen Behörden an der Grenze. Es bestehe die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführenden ohne ausreichende Prüfung ihres Asylgesuchs aus Kroatien weggewiesen würden.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden haben indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Mit der in der Beschwerde angesprochenen Problematik an der kroatischen Grenze ist im Weiteren nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 E. 6.3.3 f. m.w.H.; E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 6.3.2). Die Beschwerdeführenden werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei ihrer Einreise nach Kroatien. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen.

E. 6.4 Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Die Beschwerdeführenden 3-8 sind aufgrund ihres Alters sodann beziehungsmässig noch stark auf die Eltern fixiert und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr von ihren Kindern getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass Letztere Zugang zu adäquater Unterbringung, Beschulung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil E-4341/2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Kinder angesichts der Erlebnisse der Familie nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 6.5).

E. 6.5.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.5.2 Aus den Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden folgendes Bild: Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie kam mit Bericht vom 14. Oktober 2022 zum Schluss, dass bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 traumatisch bedingte Depressionen und möglicherweise auch posttraumatische Belastungsstörungen vorliegen. Diese bedürften dringender psychiatrischer Behandlung. Als Empfehlung führt der Arzt aus, es brauche zumindest weitere Abklärungen, welche psychiatrischen, therapeutischen und medizinischen Ressourcen bei einer Rückkehr in ein «Flüchtlingscamp nach Kroatien» zur Verfügung stünden. Weiter hält er fest, die Beschwerdeführerin 5 nässe wieder seit drei Monaten, schreie im Schlaf und wenn sie die Polizei oder Wald sehe und zittere am ganzen Körper. Sie esse nicht richtig. Auch die anderen fünf Kinder würden an den traumatischen Erlebnissen auf der Flucht leiden. Einem ärztlichen Konsultationsbericht vom 2. November 2022 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 unter einem linksseitigen Sulcus-Ulnaris-Syndrom und einer rechtsseitigen Ellenbogenkontusion leidet. Kurz besprochen worden seien sodann Kribbelparästhesien in beiden Füssen. Eine neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers 1 vom 21. Dezember 2022 ergab die Diagnosen eines beidseitigen leichten Carpaltunnelsyndroms und einer Epicondylopathia humeri radialis beidseits. Der Beschwerdeführer 1 hatte gemäss Aktenlage am 29. Dezember 2022 einen weiteren Arzttermin und die Beschwerdeführerin 4 am 15. November 2022 einen Zahnarzttermin Ergebnisse dieser Untersuchungen liegen dem Gericht nicht vor. Einem Bericht der Kinderklinik des Kantonsspitals X._______ vom 18. Januar 2023 ist schliesslich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 5 in der dortigen Sprechstunde in gutem Allgemeinzustand und klinisch unauffällig gezeigt habe. Es bestehe eine primäre Enuresis nocturna (Bettnässen) und eine auffallende Rötung im Intimbereich im Rahmen einer Vulvovaginitis.

E. 6.5.3 Die dargestellten Befunde sind nicht zu verharmlosen, stellen allerdings keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien (weiter) behandelt werden. Das gilt hinsichtlich der physischen und psychiatrischen Befunde der Eltern sowie auch für eine allfällige psychiatrische Behandlung der Kinder. In Bezug auf die geltend gemachte hausärztliche Weiterverweisung der Beschwerdeführerin 2 in eine psychologische Abklärung ist nicht davon auszugehen, dass dort eine gravierende Krankheit festgestellt wird, welche in Kroatien nicht behandelt werden könnte. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (Urteile des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Situation kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt hat. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte von Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich erheblicher Mängel und Einschränkungen im Zugang zum Gesundheitssystem ist sodann nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Gesamthaft betrachtet liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde.

E. 6.5.4 Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterbringung und Zugang zu medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. etwa Urteil E-4341/2022 E. 7.3.5). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach das spezielle Auffangzentrum für vulnerable Personen in Kutina aktuell renoviert werde, vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich dabei allenfalls um ein zeitlich begrenztes Vollzugshindernis handelt (vgl. Urteil F-3957/2022 E. 6.4). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren werden.

E. 6.6 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 6.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.

E. 7 Es liegen nach dem Ausgeführten weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Sie hat in der angefochtenen Verfügung gewürdigt, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit Kindern handelt, hat die geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien sowie ihre gesundheitliche Situation hinreichend berücksichtigt und sich ausreichend mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen sowie unter Hinweis auf die obigen Erwägungen kann ihr - entgegen der Rüge in der Beschwerde - keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 13. Oktober 2022 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihnen wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4560/2022 Urteil vom 23. Februar 2023 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter David Wenger, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...),

6. F._______, geboren am (...),

7. G._______, geboren am (...),

8. H._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten am 3. September 2022 in der Schweiz für sich und ihre sechs Kinder um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 18. August 2022 in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist waren und gleichentags um Asyl ersucht hatten. B. Am 19. September 2022 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung der Familie nach Kroatien. C. Am 19. September 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden mit zwei separaten Gesuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Den Ersuchen wurde am 30. September 2022 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 - eröffnet am Folgetag - trat die Vorinstanz nicht auf die Asylgesuche ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien hinsichtlich Unterbringung der Beschwerdeführenden und Zugang zu medizinischer Behandlung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Am 11. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt. H. Mit Eingaben vom 18. Oktober 2022 und vom 4. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden medizinische Unterlagen zu den Akten. I. Die Vorinstanz liess sich am 8. Dezember 2022 innert dreimalig erstreckter Frist vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. J. In ihrer Replik vom 3. Januar 2023 hielten die Beschwerdeführenden an den gestellten Anträgen fest und reichten weitere Unterlagen zu den Akten. K. Am 27. Januar 2023 gewährte das Gericht den Beschwerdeführenden letztmalig die Möglichkeit, aktuelle medizinische Belege zu ihrem Gesundheitszustand einzureichen. Die Beschwerdeführenden taten dies mit Eingabe vom 6. Februar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank, dass sie am 18. August 2022 in Kroatien aufgegriffen wurden und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um ihre Wiederaufnahme. Diese stimmten dem Gesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 4.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die anlässlich des Dublin-Gesprächs gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers 1, wonach ihm in Kroatien gesagt worden sei, seine Fingerabdrücke habe er zu Sicherheitszwecken abzugeben, damit werde aber kein Asylgesuch gestellt, nichts an der Zuständigkeit Kroatiens zu ändern vermögen. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind gemäss der Eurodac-Verordnung verpflichtet, Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen, Fingerabdrücke abzunehmen. Dass die Beschwerdeführenden in Kroatien ohne entsprechende Willensäusserung als Asylsuchende registriert wurden, ist sodann zu bezweifeln, zumal es im Interesse der kroatischen Behörden ist, nur Asylgesuche in die Datenbank einzuspeisen, wenn auch der Wille vorgebracht wurde, um internationalen Schutz zu ersuchen (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3). Schliesslich räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den entsprechenden europäischen Richtlinien ergeben, nämlich die sog. Verfahrensrichtlinie und die sog. die Aufnahmerichtlinie, anerkennt und schützt (vollständige Referenzen: Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren (inkl. Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Erlebnissen in Kroatien und des in der Beschwerde zitierten Berichts «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 keine Veranlassung (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 E. 6.3 und F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 7.2 ff., je m.w.H.). 5.4 5.4.1 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Situation in Kroatien im Zusammenhang mit der Fluchtbewegung aus der Ukraine hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung folgendes fest: Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71/1 vom 14.3.2022; nachfolgend: Durchführungsbeschluss) könne Vertriebenen sofort und kollektiv, das heisst ohne vorherige Prüfung von Einzelanträgen, Schutz gewährt werden. Wie in den Erwägungen des Durchführungsbeschlusses unter Ziffer 16 festgehalten, werde die Einführung des vorübergehenden Schutzes voraussichtlich auch den Mitgliedstaaten zugutekommen, da die Vertriebenen infolge der mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht unverzüglich internationalen Schutz beantragen müssten, die Formalitäten aufgrund der Dringlichkeit der Lage auf ein Minimum reduziert würden und sich folglich die Gefahr einer Überlastung ihrer Asylsysteme verringere. Unter Ziffer 22 werde zudem festgehalten, dass alle Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Verpflichtungen aus diesem Beschluss zu erfüllen, aus dem Unionsfonds finanziell unterstützt würden. Kroatien selber erachte die Gefahr einer Überlastung seines Asylsystems offenkundig als nicht gegeben. Flüchtende aus der Ukraine würden zuerst für maximal 48 Stunden in einem von drei eigens geschaffene Registrierungszentren untergebracht. Anschliessend würden sie entweder in Kollektiv- oder in Privatunterkünfte verwiesen, welche von der kroatischen Bevölkerung zur Verfügung gestellt würden. Gemäss Informationen der kroatischen Regierung befänden sich aktuell 1'559 Personen in einer Kollektivunterkunft und die grosse Mehrheit von über 20'000 Personen werde in individuellen Einzelunterkünften untergebracht. Daraus gehe hervor, dass die Geflüchteten aus der Ukraine die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende in Kroatien nicht zusätzlich belasten würden. Das SEM geht im Ergebnis nicht davon aus, dass die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen oder der verfügbaren medizinischen Versorgung in den Aufnahmezentren für Asylsuchende geführt hat. 5.4.2 Den dargestellten Feststellungen der Vorinstanz halten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik nichts entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich ihnen an, zumal dem Gericht keine Berichte vorliegen, aus denen hervorginge, dass aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das kroatische Asylsystem überfordert wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist zu berücksichtigen, dass die ukrainischen Schutzsuchenden in Kroatien aufgrund des Durchführungsbeschlusses nicht das üblicherweise vorgesehene Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern in einem vereinfachten Verfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz erhalten können. Von den bis Ende des Jahres 2022 in Kroatien registrierten rund 22'000 Schutzsuchenden aus der Ukraine werden zudem gemäss Angaben der kroatischen Regierung rund 20'800 - und damit ein sehr grosser Teil - in privat organisierten Unterkünften untergebracht. In den drei Empfangs- und 19 Sammelunterkünften leben demgegenüber aktuell lediglich rund 1'500 Schutzsuchende. (vgl. https://hrvatskazaukrajinu.gov.hr/ ; abgerufen am 16. Januar 2023). Hierzu bleibt sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst anlässlich der Beschwerde entsprechende Einwände vorgebracht haben, nicht gehalten war, sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Ukraine-Krieg und dessen Auswirkungen auf das kroatische Asylverfahren auseinanderzusetzen. 5.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich nach dem Ausgeführten nicht als gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie seien vulnerable Personen, was auch die Vorinstanz anerkenne. Die beiden Eltern hätten an ihren Dublin-Gesprächen psychische Beschwerden geschildert. Die Beschwerdeführerin 2 habe angegeben, depressiv und erschöpft zu sein. Sie habe die schlimmsten Erinnerungen an den Reiseweg durch Kroatien und habe dort beinahe ihre Kinder verloren. Diese seien psychisch belastet, litten an Schlafstörungen und Alpträumen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sei in der Schweiz bis anhin noch nicht dokumentiert worden. Aufgrund der hohen Zahl von Asylgesuchen bestünden lange Wartefristen für Arzt- und insbesondere auch Psychiatrietermine. Dass sich die Beschwerdeführenden noch nicht beim Gesundheitsdienst gemeldet hätten, bedeute deshalb nichts. Sie seien zuvor im Bundesasylzentrum Duttweiler untergebracht gewesen und hätten sich beim dortigen Dienst gemeldet. Der Zugang zu psychologischer Betreuung in Kroatien sei auf stationär zu behandelnde Notfälle beschränkt. Familien würden aufgrund ihrer Vulnerabilität grundsätzlich im Aufnahmezentrum Kutina untergebracht. Dieses sei jedoch aufgrund von Renovationsarbeiten geschlossen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Wegweisung nach Kroatien weder Zugang zu psychologischer Betreuung hätten noch in einem für Familien geeigneten Zentrum untergebracht würden. Bei einer Wegweisung sei deshalb mit einer raschen und bedeutenden Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands sowie einer menschenunwürdigen Unterbringung und demnach mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Auch zur Wahrung des Kindswohls sei zwingend auf die Asylgesuche einzutreten und auf die Wegweisung zu verzichten. Die SFH gehe schliesslich davon aus, die Wegweisung nach Kroatien sei grundsätzlich unzulässig und für sämtliche Personenkategorien unzumutbar, dies vor dem Hintergrund der seit Jahren anhaltenden und notorisch rechtswidrigen Deportationen und der Gewalt der kroatischen Behörden an der Grenze. Es bestehe die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführenden ohne ausreichende Prüfung ihres Asylgesuchs aus Kroatien weggewiesen würden. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden haben indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Mit der in der Beschwerde angesprochenen Problematik an der kroatischen Grenze ist im Weiteren nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 E. 6.3.3 f. m.w.H.; E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 6.3.2). Die Beschwerdeführenden werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei ihrer Einreise nach Kroatien. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. 6.4 Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Die Beschwerdeführenden 3-8 sind aufgrund ihres Alters sodann beziehungsmässig noch stark auf die Eltern fixiert und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr von ihren Kindern getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass Letztere Zugang zu adäquater Unterbringung, Beschulung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil E-4341/2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Kinder angesichts der Erlebnisse der Familie nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 6.5). 6.5 6.5.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.5.2 Aus den Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden folgendes Bild: Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie kam mit Bericht vom 14. Oktober 2022 zum Schluss, dass bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 traumatisch bedingte Depressionen und möglicherweise auch posttraumatische Belastungsstörungen vorliegen. Diese bedürften dringender psychiatrischer Behandlung. Als Empfehlung führt der Arzt aus, es brauche zumindest weitere Abklärungen, welche psychiatrischen, therapeutischen und medizinischen Ressourcen bei einer Rückkehr in ein «Flüchtlingscamp nach Kroatien» zur Verfügung stünden. Weiter hält er fest, die Beschwerdeführerin 5 nässe wieder seit drei Monaten, schreie im Schlaf und wenn sie die Polizei oder Wald sehe und zittere am ganzen Körper. Sie esse nicht richtig. Auch die anderen fünf Kinder würden an den traumatischen Erlebnissen auf der Flucht leiden. Einem ärztlichen Konsultationsbericht vom 2. November 2022 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 unter einem linksseitigen Sulcus-Ulnaris-Syndrom und einer rechtsseitigen Ellenbogenkontusion leidet. Kurz besprochen worden seien sodann Kribbelparästhesien in beiden Füssen. Eine neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers 1 vom 21. Dezember 2022 ergab die Diagnosen eines beidseitigen leichten Carpaltunnelsyndroms und einer Epicondylopathia humeri radialis beidseits. Der Beschwerdeführer 1 hatte gemäss Aktenlage am 29. Dezember 2022 einen weiteren Arzttermin und die Beschwerdeführerin 4 am 15. November 2022 einen Zahnarzttermin Ergebnisse dieser Untersuchungen liegen dem Gericht nicht vor. Einem Bericht der Kinderklinik des Kantonsspitals X._______ vom 18. Januar 2023 ist schliesslich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 5 in der dortigen Sprechstunde in gutem Allgemeinzustand und klinisch unauffällig gezeigt habe. Es bestehe eine primäre Enuresis nocturna (Bettnässen) und eine auffallende Rötung im Intimbereich im Rahmen einer Vulvovaginitis. 6.5.3 Die dargestellten Befunde sind nicht zu verharmlosen, stellen allerdings keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Kroatien (weiter) behandelt werden. Das gilt hinsichtlich der physischen und psychiatrischen Befunde der Eltern sowie auch für eine allfällige psychiatrische Behandlung der Kinder. In Bezug auf die geltend gemachte hausärztliche Weiterverweisung der Beschwerdeführerin 2 in eine psychologische Abklärung ist nicht davon auszugehen, dass dort eine gravierende Krankheit festgestellt wird, welche in Kroatien nicht behandelt werden könnte. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (Urteile des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Situation kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt hat. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte von Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich erheblicher Mängel und Einschränkungen im Zugang zum Gesundheitssystem ist sodann nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Gesamthaft betrachtet liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. 6.5.4 Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterbringung und Zugang zu medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. etwa Urteil E-4341/2022 E. 7.3.5). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach das spezielle Auffangzentrum für vulnerable Personen in Kutina aktuell renoviert werde, vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich dabei allenfalls um ein zeitlich begrenztes Vollzugshindernis handelt (vgl. Urteil F-3957/2022 E. 6.4). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren werden. 6.6 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 6.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.

7. Es liegen nach dem Ausgeführten weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Sie hat in der angefochtenen Verfügung gewürdigt, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit Kindern handelt, hat die geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien sowie ihre gesundheitliche Situation hinreichend berücksichtigt und sich ausreichend mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen sowie unter Hinweis auf die obigen Erwägungen kann ihr - entgegen der Rüge in der Beschwerde - keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 13. Oktober 2022 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihnen wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand: