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E-5671/2022

E-5671/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt, insbesondere seien ihre psychischen Probleme bis anhin nicht untersucht worden. Der Gesundheitsdienst sei lediglich auf ihre physischen Beschwerden eingegangen, obschon angesichts ihrer Fluchtgeschichte die Untersuchung und Behandlung ihrer psychischen Leiden dringend angezeigt gewesen werden. Ferner sei der Zugang zur medizinischen Versorgung aufgrund mehrerer Unterkunftswechsel schwierig gewesen.

E. 3.3 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. November 2022 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, an Herzproblemen zu leiden und Schlafprobleme zu haben, dass sich Letztere jedoch verbessert hätten. Ausserdem habe sie Hautprobleme, deren Ursache ihr nicht bekannt sei. Weiter brachte sie vor, dass sie sich in Kroatien wegen der dort erlebten Behandlung psychisch krank gefühlt habe (SEM-Akten [...]-16/3 S. 2). Die Beschwerdeführerin brachte mithin keine aktuellen psychischen Beschwerden im Rahmen des Dublin-Gesprächs vor; sie wurde zudem explizit aufgefordert, all ihre gesundheitlichen medizinischen Probleme beim Gesundheitsdienst zu melden. Aus den bis zum vorinstanzlichen Asylentscheid vorliegenden ärztlichen Bericht geht des Weiteren hervor, dass sie am 22. November 2022 in der (...) untersucht und daraufhin wegen Rückenschmerzen physiotherapeutisch sowie medikamentös behandelt wurde (SEM-Akten [...]-22/4). Weitere Diagnosen, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Herz- und Hautprobleme, wurden keine gestellt. Mit Schreiben vom 24. November 2022 informierte Medic-Help das SEM, dass auch keine weiteren medizinischen Termine geplant seien (SEM-Akten [...]-21/2). Aufgrund dieser Angaben beziehungsweise der fehlenden Hinweise auf gravierendere gesundheitliche Probleme durfte das SEM davon ausgehen, dass der medizinische Sachverhalt erstellt ist und keine Veranlassung besteht, weitergehende Abklärungen zu tätigen beziehungsweise abzuwarten.

E. 3.4 Auch zum aktuellen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene geht das Gericht von einem erstellten medizinischen Sachverhalt aus. Es ist in antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte auch nicht zu erwarten, dass weitere medizinische Befunde erhoben werden, welche in entscheidwesentlicher Hinsicht die nachstehende Einschätzung umzustossen vermöchten, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, weitere Abklärungen zu treffen oder eine allfällige medizinische Untersuchung abzuwarten.

E. 3.5 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 6. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde. Die kroatischen Behörden haben sodann dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist am 25. November 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Sie hielten dabei fest, die Beschwerdeführerin habe am 6. Oktober 2022 die Absicht geäussert, um internationalen Schutz zu ersuchen, sei jedoch noch vor der ersten Anhörung untergetaucht; das Verfahren sei in Kroatien hängig. Der vorliegend registrierte Treffer der Kategorie 1 aus der «Eurodac»-Datenbank der Beschwerdeführerin bestätigt die Einreichung des Asylgesuchs (SEM-Akten [...]-13/1). Daran vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, wonach die Beschwerdeführerin von der kroatischen Polizei gezwungen worden sein soll, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Rückübernahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ist daher auszugehen.

E. 5 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass die von der Vorinstanz anerkannte Kritik betreffend die problematische Push-back-Praxis an den kroatischen Aussengrenzen das gesamte Asylverfahren in Kroatien betreffen würde. Die von ihr erlebten Vorfälle würde das Bestehen eines fairen Asylverfahrens in Zweifel ziehen. Dies werde auch durch den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 bestätigt, in welchem gefordert werde, auf Überstellungen nach Kroatien wegen systematischer Gewaltanwendung an den Grenzen zu verzichten. Sie sei ausserdem als allein reisende Frau, die an verschiedenen gesundheitlichen Problemen (Herz-, Schlaf- und Hautprobleme sowie psychische Beschwerden) als vulnerable Person zu qualifizieren, was die Vor-instanz ausser Acht gelassen habe. Abklärungen des Rechtsschutzes, bestätigt durch das kroatische Innenministerium, hätten ausserdem ergeben, dass das für vulnerable Personen vorgesehene spezielle Zentrum in Kutina aktuell renoviert werde und nicht in Betrieb sei. Selbst wenn dieses Zentrum zum Zeitpunkt der Überstellung wieder geöffnet wäre, sei fraglich, ob sie aufgrund des akuten Mangels an Unterbringungsplätzen für vulnerable Personen - insbesondere unter Berücksichtigung der Situation der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, welche das SEM ebenfalls unerwähnt gelassen habe - in Kroatien in jenem Zentrum untergebracht würde. Des Weiteren sei die dringend notwendige Unterstützung durch Nicht-Regierungsorganisationen in Kroatien nicht ausreichend vorhanden. Insgesamt sei sie in Kroatien in ihren elementaren Rechten verletzt worden; ihr drohe bei einer Wegweisung namentlich eine massive Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung. Die Schweiz habe mithin zwingend auf das Asylgesuch einzutreten.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EMRK mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3.1 Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 zutreffend dargelegt, dass ungeachtet der Frage der in der Beschwerde geäusserten Kritik am Zugang zum kroatischen Asylverfahren, insbesondere der problematischen «Push-back»-Praxis im Zusammenhang mit Grenzübertritten, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-1418/2022 vom 4. April 2022 E. 5.2; D-3947/2022 vom 20. September 2022 E. 10; F-4079/2022 vom 23. September 2022 E. 5 m.w.H.).

E. 6.3.2 Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse sowie dem auf Beschwerdeebene referenzierten Bericht der SFH und den Nachforschungen der Rechtsvertretung ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich auf die vor Ort getroffenen Abklärungen stützen (vgl. Verfügung S. 4 ff.). Soweit in der Beschwerde auf die Push-back-Problematik Kroatiens hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass sich diese primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien abspielt. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Asylantragstellung (take back-Verfahren) gesagt. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorfall, bei welchem sie mit der Polizei aneinandergeraten und in ein Gefängnis gebracht worden sein soll, hat letztlich die Möglichkeit einer Asylgesuchstellung nicht verhindert. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin offenbar dazu angehalten, sich ins kroatische Asylverfahren zu begeben und sie wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. Die schlechten Bedingungen bei der Einreise nach Kroatien rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 4 EMRK oder Art. 3 FoK wird. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen könnte sie sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde die Beschwerdeführerin in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Mit der Vorinstanz ist mithin davon auszugehen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt (take back-Verfahren) werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.; D-1304/2022 vom 25. Mai 2022 E. 6.2 und 6.3).

E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern könnten, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rücküberstellung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3, 4 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sodann keine individuellen Umstände geltend gemacht, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich könnte sie sich nebst den zuständigen behördlichen Stellen auch an internationale Hilfsorganisationen vor Ort wenden.

E. 7.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei gesundheitlich angeschlagen und gelte als allein reisende Frau als vulnerable Person, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Sämtliche geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin erweisen sich nicht als derart gravierend im Sinn der Praxis, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Es ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, weswegen die Ausführungen auf Beschwerdeebene zu den Abklärungen der Rechtsvertretung in Kroatien, wonach das speziell für vulnerable Personen vorgesehene Zentrum in Kutina aktuell ausser Betrieb sei, von vornherein zu keiner anderen Einschätzung führen können.

E. 7.3.3 Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstelleneden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die in der Schweiz begonnene Physiotherapie und die medikamentöse Behandlung könnte sofern notwendig, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, in Kroatien fortgeführt werden. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.; E-794/2022 vom 5. Mai 2022, E. 7.2).

E. 7.3.4 Die Schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, haben sodann generell den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung von Asylgesuchstellenden Rechnung zu tragen und die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Zum Zeitpunkt der Überstellung wäre allfälligen medizinischen Aspekten somit durch die Information an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates Kroatien Rechnung zu tragen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.4 Insgesamt sind im vorliegenden Fall keine drohenden Völkerrechtsverletzungen im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien auszumachen, weshalb sich ein zwingender Selbsteintritt nicht gebietet. Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes ist es sodann nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den entsprechenden Strukturen halten.

E. 7.5 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.7 Das SEM hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 9. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 10 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5671/2022 Urteil vom 16. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Karin Fischli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 26. September 2022 und suchte am 12. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Oktober 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme; PA). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass sie am 6. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 20. Oktober 2022 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Anlässlich der Befragung vom 10. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, in Kroatien kein Asylgesuch gestellt zu haben. Auf der Reise von Bosnien nach Kroatien sei sie von der Polizei aufgegriffen und von Polizisten gestossen worden, so dass sie hingefallen sei, eine Verletzung am Knie erlitten habe und wegen ihrer Herzprobleme ohnmächtig geworden sei. Während vier Tagen sei sie, bewacht von Polizisten, im Wald gewesen und habe kein Essen erhalten, danach sei sie in ein Gefängnis gebracht worden. Nach der Abgabe ihrer Fingerabdrücke und der Unterzeichnung eines Formulars, welches sie nicht verstanden habe, sie sie freigelassen worden und über Italien in die Schweiz gereist. Zum medizinischen Sachverhalt führte sie aus, an Herz- und Hautproblemen zu leiden. Gemäss ärztlicher Untersuchung vom 22. November 2022 (und entsprechendem Bericht vom 23. November 2022, beim SEM am 24. November 2022 eingereicht) in der (...) wird die Beschwerdeführerin wegen Rückenschmerzen physiotherapeutisch und medikamentös behandelt. C. Am 11. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch entsprachen die kroatischen Behörden in Anwendung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 25. November 2022. D. Mit Verfügung vom 28. November 2022 - eröffnet am 1. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 1. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien sodann im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 9. Dezember 2022 per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt, insbesondere seien ihre psychischen Probleme bis anhin nicht untersucht worden. Der Gesundheitsdienst sei lediglich auf ihre physischen Beschwerden eingegangen, obschon angesichts ihrer Fluchtgeschichte die Untersuchung und Behandlung ihrer psychischen Leiden dringend angezeigt gewesen werden. Ferner sei der Zugang zur medizinischen Versorgung aufgrund mehrerer Unterkunftswechsel schwierig gewesen. 3.3 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. November 2022 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, an Herzproblemen zu leiden und Schlafprobleme zu haben, dass sich Letztere jedoch verbessert hätten. Ausserdem habe sie Hautprobleme, deren Ursache ihr nicht bekannt sei. Weiter brachte sie vor, dass sie sich in Kroatien wegen der dort erlebten Behandlung psychisch krank gefühlt habe (SEM-Akten [...]-16/3 S. 2). Die Beschwerdeführerin brachte mithin keine aktuellen psychischen Beschwerden im Rahmen des Dublin-Gesprächs vor; sie wurde zudem explizit aufgefordert, all ihre gesundheitlichen medizinischen Probleme beim Gesundheitsdienst zu melden. Aus den bis zum vorinstanzlichen Asylentscheid vorliegenden ärztlichen Bericht geht des Weiteren hervor, dass sie am 22. November 2022 in der (...) untersucht und daraufhin wegen Rückenschmerzen physiotherapeutisch sowie medikamentös behandelt wurde (SEM-Akten [...]-22/4). Weitere Diagnosen, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Herz- und Hautprobleme, wurden keine gestellt. Mit Schreiben vom 24. November 2022 informierte Medic-Help das SEM, dass auch keine weiteren medizinischen Termine geplant seien (SEM-Akten [...]-21/2). Aufgrund dieser Angaben beziehungsweise der fehlenden Hinweise auf gravierendere gesundheitliche Probleme durfte das SEM davon ausgehen, dass der medizinische Sachverhalt erstellt ist und keine Veranlassung besteht, weitergehende Abklärungen zu tätigen beziehungsweise abzuwarten. 3.4 Auch zum aktuellen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene geht das Gericht von einem erstellten medizinischen Sachverhalt aus. Es ist in antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte auch nicht zu erwarten, dass weitere medizinische Befunde erhoben werden, welche in entscheidwesentlicher Hinsicht die nachstehende Einschätzung umzustossen vermöchten, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, weitere Abklärungen zu treffen oder eine allfällige medizinische Untersuchung abzuwarten. 3.5 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 6. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde. Die kroatischen Behörden haben sodann dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist am 25. November 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Sie hielten dabei fest, die Beschwerdeführerin habe am 6. Oktober 2022 die Absicht geäussert, um internationalen Schutz zu ersuchen, sei jedoch noch vor der ersten Anhörung untergetaucht; das Verfahren sei in Kroatien hängig. Der vorliegend registrierte Treffer der Kategorie 1 aus der «Eurodac»-Datenbank der Beschwerdeführerin bestätigt die Einreichung des Asylgesuchs (SEM-Akten [...]-13/1). Daran vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, wonach die Beschwerdeführerin von der kroatischen Polizei gezwungen worden sein soll, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Rückübernahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ist daher auszugehen.

5. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass die von der Vorinstanz anerkannte Kritik betreffend die problematische Push-back-Praxis an den kroatischen Aussengrenzen das gesamte Asylverfahren in Kroatien betreffen würde. Die von ihr erlebten Vorfälle würde das Bestehen eines fairen Asylverfahrens in Zweifel ziehen. Dies werde auch durch den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 bestätigt, in welchem gefordert werde, auf Überstellungen nach Kroatien wegen systematischer Gewaltanwendung an den Grenzen zu verzichten. Sie sei ausserdem als allein reisende Frau, die an verschiedenen gesundheitlichen Problemen (Herz-, Schlaf- und Hautprobleme sowie psychische Beschwerden) als vulnerable Person zu qualifizieren, was die Vor-instanz ausser Acht gelassen habe. Abklärungen des Rechtsschutzes, bestätigt durch das kroatische Innenministerium, hätten ausserdem ergeben, dass das für vulnerable Personen vorgesehene spezielle Zentrum in Kutina aktuell renoviert werde und nicht in Betrieb sei. Selbst wenn dieses Zentrum zum Zeitpunkt der Überstellung wieder geöffnet wäre, sei fraglich, ob sie aufgrund des akuten Mangels an Unterbringungsplätzen für vulnerable Personen - insbesondere unter Berücksichtigung der Situation der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, welche das SEM ebenfalls unerwähnt gelassen habe - in Kroatien in jenem Zentrum untergebracht würde. Des Weiteren sei die dringend notwendige Unterstützung durch Nicht-Regierungsorganisationen in Kroatien nicht ausreichend vorhanden. Insgesamt sei sie in Kroatien in ihren elementaren Rechten verletzt worden; ihr drohe bei einer Wegweisung namentlich eine massive Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung. Die Schweiz habe mithin zwingend auf das Asylgesuch einzutreten. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EMRK mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 zutreffend dargelegt, dass ungeachtet der Frage der in der Beschwerde geäusserten Kritik am Zugang zum kroatischen Asylverfahren, insbesondere der problematischen «Push-back»-Praxis im Zusammenhang mit Grenzübertritten, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-1418/2022 vom 4. April 2022 E. 5.2; D-3947/2022 vom 20. September 2022 E. 10; F-4079/2022 vom 23. September 2022 E. 5 m.w.H.). 6.3.2 Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse sowie dem auf Beschwerdeebene referenzierten Bericht der SFH und den Nachforschungen der Rechtsvertretung ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich auf die vor Ort getroffenen Abklärungen stützen (vgl. Verfügung S. 4 ff.). Soweit in der Beschwerde auf die Push-back-Problematik Kroatiens hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass sich diese primär auf das Verhalten des Landes an seiner Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien abspielt. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Asylantragstellung (take back-Verfahren) gesagt. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorfall, bei welchem sie mit der Polizei aneinandergeraten und in ein Gefängnis gebracht worden sein soll, hat letztlich die Möglichkeit einer Asylgesuchstellung nicht verhindert. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin offenbar dazu angehalten, sich ins kroatische Asylverfahren zu begeben und sie wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. Die schlechten Bedingungen bei der Einreise nach Kroatien rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 4 EMRK oder Art. 3 FoK wird. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen könnte sie sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde die Beschwerdeführerin in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Mit der Vorinstanz ist mithin davon auszugehen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt (take back-Verfahren) werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.; D-1304/2022 vom 25. Mai 2022 E. 6.2 und 6.3). 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern könnten, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rücküberstellung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3, 4 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sodann keine individuellen Umstände geltend gemacht, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich könnte sie sich nebst den zuständigen behördlichen Stellen auch an internationale Hilfsorganisationen vor Ort wenden. 7.3 7.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei gesundheitlich angeschlagen und gelte als allein reisende Frau als vulnerable Person, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Sämtliche geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin erweisen sich nicht als derart gravierend im Sinn der Praxis, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Es ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, weswegen die Ausführungen auf Beschwerdeebene zu den Abklärungen der Rechtsvertretung in Kroatien, wonach das speziell für vulnerable Personen vorgesehene Zentrum in Kutina aktuell ausser Betrieb sei, von vornherein zu keiner anderen Einschätzung führen können. 7.3.3 Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstelleneden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die in der Schweiz begonnene Physiotherapie und die medikamentöse Behandlung könnte sofern notwendig, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, in Kroatien fortgeführt werden. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.; E-794/2022 vom 5. Mai 2022, E. 7.2). 7.3.4 Die Schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, haben sodann generell den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung von Asylgesuchstellenden Rechnung zu tragen und die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Zum Zeitpunkt der Überstellung wäre allfälligen medizinischen Aspekten somit durch die Information an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates Kroatien Rechnung zu tragen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.4 Insgesamt sind im vorliegenden Fall keine drohenden Völkerrechtsverletzungen im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien auszumachen, weshalb sich ein zwingender Selbsteintritt nicht gebietet. Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes ist es sodann nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den entsprechenden Strukturen halten. 7.5 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: 7.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.7 Das SEM hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 9. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

10. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: