Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Aufgrund der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren der Schwester D. des Beschwerdeführers (E-340/2023) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt (vgl. auch Rechtsbegehren Nr. 5).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formelle Rüge, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig ermittelt. Er habe am Dublin-Gespräch erwähnt, dass er ein (...) habe sowie aufgrund des in Kroatien Erlebten an (...) leide. Zum Zeitpunkt des Entscheids des SEM sei der medizinische Sachverhalt trotz Hinweisen auf medizinische Probleme nicht vollständig abgeklärt gewesen. Folglich habe keine korrekte Ausübung des Ermessens stattfinden können. Dies hätte sich vorliegend jedoch insbesondere deshalb aufgedrängt, da eine Rückführung in den Staat verfügt worden sei, in welchem er bereits Gewalt durch Beamte erlebt habe und Defizite betreffend die medizinische Versorgung und Unterbringung beständen.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen.
E. 4.3 Wie der Beschwerdeführer erwähnt, hat er am Dublin-Gespräch auf gesundheitliche Probleme hingewiesen, ohne diese näher zu erläutern. Er hat auch erklärt, er habe sich hier untersuchen lassen. Einen ärztlichen Bericht hat er aber nicht eingereicht (vgl. SEM-Akte A1214528-9/2, nachfolgend Akte A9, S. 2). Ferner war er mehrere Male mit seiner Schwester bei der Pflege im Bundesasylzentrum (BAZ), ohne selbst vorstellig zu werden. Bei tatsächlichen ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden wäre es am Beschwerdeführer gewesen, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um medizinische Abklärungen zu kümmern. Er wusste von der Möglichkeit, sich bei medizinischen Problemen behandeln zu lassen. Während seines Aufenthalts im BAZ hat er diese offenbar nicht wahrnehmen müssen. Die Vorinstanz hat daher die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden gewürdigt und einen dringenden Behandlungsbedarf verneint. Ferner hat sie auf die vorhandene Möglichkeit medizinischer Behandlungen in Kroatien hingewiesen. Sie ist in ihrer Verfügung zutreffend zum Schluss gekommen, dass ausreichend Informationen bestünden, um insbesondere die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Überstellung nach Kroatien beurteilen zu können. Nach dem Oberwähnten war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen, und durfte den Sachverhalt als ausreichend erstellt erachten. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene, die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden vertieft darzulegen und Sachverhaltsergänzungen vorzubringen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hatte gemäss Eurodac-Treffer (...) vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht (vgl. Sachverhalt Bst. A). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am (...) 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz am (...) 2022 zu (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Kroatiens steht somit grundsätzlich fest. Sie wird als solche vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Sein Hinweis während des Dublin-Gesprächs, er habe in Kroatien kein Asyl beantragt, sei dort geschlagen und schlecht behandelt worden, vermag bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die andere Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift, namentlich, dass er gezwungen worden sei, die Fingerabdrücke abzugeben und man ihm nicht gesagt habe, dass damit die Einreichung eines Asylgesuchs einhergehe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in Kroatien als asylsuchende Person hätte erfasst werden sollen, wenn er keine entsprechende Äusserung getätigt hätte.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die menschenrechtliche Situation in Kroatien sei insbesondere für vulnerable Asylsuchende prekär. Speziell Dublin-Rückkehrende hätten keinen Zugang zu psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Gesundheitsdienstleistungen würden mehrheitlich von Nichtregierungsorganisationen gestellt. Eine Überstellung könne gravierende Konsequenzen für den psychischen Zustand der Betroffenen haben. Dies gelte vorliegend umso mehr, stehe doch eine Rückführung in das Land im Raum, dessen Behördenvertreter ihn in der Vergangenheit gewaltsam behandelt hätten, wohl als er sich bereits im Asylverfahren befunden habe. Menschenrechtsverletzungen durch die kroatischen Behörden seien nunmehr gut dokumentiert, es sei von systematischer Gewaltanwendung auszugehen. Daher sei fraglich, ob ihm in Kroatien tatsächlich ein faires Asylverfahren zuteilwerden würde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharte ausgeschlossen werden könnten.
E. 7.1.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.1.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.2 m.H. u.a. auf das Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2), wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung S. 3 f.). Hinweise, die diese Erwägungen im Fall des Beschwerdeführers erschüttern könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8). Auch unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten gewaltsamen Erlebnisse bei der Einreise (die im Übrigen nicht gänzlich mit den Angaben seiner Schwester übereinstimmen) und der in der Beschwerdeschrift genannten Berichte zur Situation in Kroatien, ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat bei Rücküberstellungen von Asylsuchenden. Der Beschwerdeführer hat damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen - ihm mithin ein faires Asylverfahren zukommen zu lassen. Die Hinweise auf die Situation für vulnerable Personen und fehlende psychologische Versorgung sind allgemeiner Natur. Sodann kann die angegebene schlechte Behandlung bei der Einreise nicht zur Annahme führen, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückführung mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dass die ihn bei einer Überstellung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta führen könnten, vermochte er ebenso wenig aufzuzeigen, wie dass Kroatien in seinem Fall die völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten werde. Weshalb dem Beschwerdeführer, der nur (...) in Kroatien verbracht hat, bei einer Rückkehr dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten werden sollen, legt er nicht dar. Das Gericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer mithin an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch bei (erneutem) Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich an die zuständigen kroatischen Stellen wenden, wie auch von der Vorinstanz aufgezeigt.
E. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), hätte ausüben müssen, wonach das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat auf die Erlebnisse in Kroatien hingewiesen und dargelegt, er leide an (...), ferner an einem (...). Zudem nannte er das Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester und deren Gesundheitszustand.
E. 7.2.2 Wie oben erwähnt, hat der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme bislang nicht substantiiert dargelegt. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 9.1.2 m.w.H.). Eine solche Situation ist unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden offenkundig nicht gegeben. Ausserdem wäre eine adäquate medizinische und psychologische Versorgung bei Bedarf auch in Kroatien möglich. Das Land verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zur Verfügung zu stellen, wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit - entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) - von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4754/2022 E. 9.1.3 und E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 je m.w.H.). Hinweise, dass ihm in Kroatien eine adäquate Versorgung verweigert oder das Land seinen Verpflichtungen gemäss der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, sind nicht ersichtlich. Dass er nicht reisefähig wäre oder sein Gesundheitszustand der Überstellung entgegenstehen könnte, zeigte der Beschwerdeführer mithin nicht auf.
E. 7.2.3 Insgesamt sind keine drohenden Völkerrechtsverletzungen im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien auszumachen. Weshalb die Vorinstanz vor diesem Hintergrund angewiesen werden müsste, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen, wurde nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht zu erblicken.
E. 7.2.4 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, ist vorliegend nicht von einem unzureichend erstellten Sacherhalt auszugehen. Auch sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens festzustellen.
E. 7.2.5 Zum Hinweis auf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester sowie deren Gesundheitszustand (vgl. Beschwerde S. 7) ist schliesslich festzuhalten, dass sie gemeinsam nach Kroatien zurückkehren und dort das Asylverfahren durchlaufen können (vgl. gleichentags ergangenes Urteil der Schwester E-340/2023). Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.3 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich Vollzugshandlungen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-351/2023 Urteil vom 30. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Claudia Peter, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2022 gemeinsam mit seiner Schwester D. (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass beide am (...) 2022 bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2022 im Rahmen des persönlichen Gesprächs (gemäss Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Wegweisung nach Kroatien, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte er geltend, beim Einreiseversuch in Kroatien habe die Polizei Gewalt angewandt und sie nicht wie Flüchtlinge behandelt. Sie seien geschlagen worden und man habe ihnen die Handys weggenommen. Polizeiautos hätten sie an einen Ort gebracht, wo sie sich nicht zurechtgefunden hätten. Sie seien in drei Gruppen aufgeteilt worden. Ein Kind sei von seiner Mutter getrennt worden. Es seien Kinder mit gebrochenen Beinen dabei gewesen. Er habe ein (...) und nichts zu essen gehabt. Er habe dies gesagt, sei aber nicht ernstgenommen worden. Er habe Blut gespuckt. Seine Schwester, die ein Kind auf dem Rücken getragen habe, sei vor seinen Augen geschlagen worden und er habe ihr nicht helfen können. Sie sei nicht vergewaltigt worden, habe aber auf dem Boden schlafen müssen, obschon sie ein Kind auf dem Rücken gehabt habe. Dort wo sie hingebracht worden seien, habe es keine Toiletten gehabt und es sei kalt gewesen. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er habe Beschwerden und sich hier untersuchen lassen. Nebst dem (...) habe er (...). Er erinnere sich an das in Kroatien Erlebte. C. Ebenfalls am 7. Dezember 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. (...) ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am (...) 2022 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 (eröffnet am 13. Januar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2023 (Eingang am 23. Januar 2023) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Weiter ersuchte er um Koordination seines Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Schwester D. (N [...]). Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Januar 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Aufgrund der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren der Schwester D. des Beschwerdeführers (E-340/2023) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt (vgl. auch Rechtsbegehren Nr. 5). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formelle Rüge, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig ermittelt. Er habe am Dublin-Gespräch erwähnt, dass er ein (...) habe sowie aufgrund des in Kroatien Erlebten an (...) leide. Zum Zeitpunkt des Entscheids des SEM sei der medizinische Sachverhalt trotz Hinweisen auf medizinische Probleme nicht vollständig abgeklärt gewesen. Folglich habe keine korrekte Ausübung des Ermessens stattfinden können. Dies hätte sich vorliegend jedoch insbesondere deshalb aufgedrängt, da eine Rückführung in den Staat verfügt worden sei, in welchem er bereits Gewalt durch Beamte erlebt habe und Defizite betreffend die medizinische Versorgung und Unterbringung beständen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. 4.3 Wie der Beschwerdeführer erwähnt, hat er am Dublin-Gespräch auf gesundheitliche Probleme hingewiesen, ohne diese näher zu erläutern. Er hat auch erklärt, er habe sich hier untersuchen lassen. Einen ärztlichen Bericht hat er aber nicht eingereicht (vgl. SEM-Akte A1214528-9/2, nachfolgend Akte A9, S. 2). Ferner war er mehrere Male mit seiner Schwester bei der Pflege im Bundesasylzentrum (BAZ), ohne selbst vorstellig zu werden. Bei tatsächlichen ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden wäre es am Beschwerdeführer gewesen, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um medizinische Abklärungen zu kümmern. Er wusste von der Möglichkeit, sich bei medizinischen Problemen behandeln zu lassen. Während seines Aufenthalts im BAZ hat er diese offenbar nicht wahrnehmen müssen. Die Vorinstanz hat daher die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden gewürdigt und einen dringenden Behandlungsbedarf verneint. Ferner hat sie auf die vorhandene Möglichkeit medizinischer Behandlungen in Kroatien hingewiesen. Sie ist in ihrer Verfügung zutreffend zum Schluss gekommen, dass ausreichend Informationen bestünden, um insbesondere die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Überstellung nach Kroatien beurteilen zu können. Nach dem Oberwähnten war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen, und durfte den Sachverhalt als ausreichend erstellt erachten. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene, die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden vertieft darzulegen und Sachverhaltsergänzungen vorzubringen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Der Beschwerdeführer hatte gemäss Eurodac-Treffer (...) vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht (vgl. Sachverhalt Bst. A). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am (...) 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz am (...) 2022 zu (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Kroatiens steht somit grundsätzlich fest. Sie wird als solche vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Sein Hinweis während des Dublin-Gesprächs, er habe in Kroatien kein Asyl beantragt, sei dort geschlagen und schlecht behandelt worden, vermag bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die andere Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift, namentlich, dass er gezwungen worden sei, die Fingerabdrücke abzugeben und man ihm nicht gesagt habe, dass damit die Einreichung eines Asylgesuchs einhergehe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in Kroatien als asylsuchende Person hätte erfasst werden sollen, wenn er keine entsprechende Äusserung getätigt hätte. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die menschenrechtliche Situation in Kroatien sei insbesondere für vulnerable Asylsuchende prekär. Speziell Dublin-Rückkehrende hätten keinen Zugang zu psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Gesundheitsdienstleistungen würden mehrheitlich von Nichtregierungsorganisationen gestellt. Eine Überstellung könne gravierende Konsequenzen für den psychischen Zustand der Betroffenen haben. Dies gelte vorliegend umso mehr, stehe doch eine Rückführung in das Land im Raum, dessen Behördenvertreter ihn in der Vergangenheit gewaltsam behandelt hätten, wohl als er sich bereits im Asylverfahren befunden habe. Menschenrechtsverletzungen durch die kroatischen Behörden seien nunmehr gut dokumentiert, es sei von systematischer Gewaltanwendung auszugehen. Daher sei fraglich, ob ihm in Kroatien tatsächlich ein faires Asylverfahren zuteilwerden würde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharte ausgeschlossen werden könnten. 7.1.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.1.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.2 m.H. u.a. auf das Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2), wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung S. 3 f.). Hinweise, die diese Erwägungen im Fall des Beschwerdeführers erschüttern könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8). Auch unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten gewaltsamen Erlebnisse bei der Einreise (die im Übrigen nicht gänzlich mit den Angaben seiner Schwester übereinstimmen) und der in der Beschwerdeschrift genannten Berichte zur Situation in Kroatien, ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat bei Rücküberstellungen von Asylsuchenden. Der Beschwerdeführer hat damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen - ihm mithin ein faires Asylverfahren zukommen zu lassen. Die Hinweise auf die Situation für vulnerable Personen und fehlende psychologische Versorgung sind allgemeiner Natur. Sodann kann die angegebene schlechte Behandlung bei der Einreise nicht zur Annahme führen, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückführung mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dass die ihn bei einer Überstellung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta führen könnten, vermochte er ebenso wenig aufzuzeigen, wie dass Kroatien in seinem Fall die völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten werde. Weshalb dem Beschwerdeführer, der nur (...) in Kroatien verbracht hat, bei einer Rückkehr dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten werden sollen, legt er nicht dar. Das Gericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer mithin an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch bei (erneutem) Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich an die zuständigen kroatischen Stellen wenden, wie auch von der Vorinstanz aufgezeigt. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), hätte ausüben müssen, wonach das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat auf die Erlebnisse in Kroatien hingewiesen und dargelegt, er leide an (...), ferner an einem (...). Zudem nannte er das Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester und deren Gesundheitszustand. 7.2.2 Wie oben erwähnt, hat der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme bislang nicht substantiiert dargelegt. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 9.1.2 m.w.H.). Eine solche Situation ist unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden offenkundig nicht gegeben. Ausserdem wäre eine adäquate medizinische und psychologische Versorgung bei Bedarf auch in Kroatien möglich. Das Land verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zur Verfügung zu stellen, wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit - entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) - von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4754/2022 E. 9.1.3 und E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 je m.w.H.). Hinweise, dass ihm in Kroatien eine adäquate Versorgung verweigert oder das Land seinen Verpflichtungen gemäss der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, sind nicht ersichtlich. Dass er nicht reisefähig wäre oder sein Gesundheitszustand der Überstellung entgegenstehen könnte, zeigte der Beschwerdeführer mithin nicht auf. 7.2.3 Insgesamt sind keine drohenden Völkerrechtsverletzungen im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien auszumachen. Weshalb die Vorinstanz vor diesem Hintergrund angewiesen werden müsste, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen, wurde nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht zu erblicken. 7.2.4 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, ist vorliegend nicht von einem unzureichend erstellten Sacherhalt auszugehen. Auch sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens festzustellen. 7.2.5 Zum Hinweis auf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester sowie deren Gesundheitszustand (vgl. Beschwerde S. 7) ist schliesslich festzuhalten, dass sie gemeinsam nach Kroatien zurückkehren und dort das Asylverfahren durchlaufen können (vgl. gleichentags ergangenes Urteil der Schwester E-340/2023). Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. 7.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich Vollzugshandlungen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: