Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Den Einträgen in der «Eurodac»-Datenbank zufolge stellte die Beschwerdeführerin am 25. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) und innert Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist daher gegeben (vgl. Art. 23 und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).
E. 4 Die Beschwerdeführerin erkennt systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren.
E. 4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen derzeit keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-351/2023 vom 30. Januar 2023 E. 7.1.3; D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.1; F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 dargelegten Rechtsprechung einzelner deutscher Gerichte sowie der angeführten kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Veranlassung (vgl. Urteile des BVGer D-6046/2022 vom 10. Januar 2023 E. 9.1.3; F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 6.3; E-5695/2022 vom 19. Dezember 2022).
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin gibt an, von der kroatischen Polizei drei Tage eingesperrt worden zu sein und erst am dritten Tag Essen erhalten zu haben. Die Polizei habe sie in die Rippe geschlagen. Sie wisse nicht, ob die Rippe sogar gebrochen sei. Mehrmals sei sie in Kroatien Opfer körperlicher Gewalt geworden. Die kroatische Polizei habe ihr Handy und ihr ganzes Gepäck gestohlen. Zudem sei sie rassistisch beschimpft und behandelt worden, sie habe sich vor den Beamten nackt ausziehen müssen.
E. 4.2.2 Ihre Ausführungen zur Behandlung durch die kroatischen Behörden und Polizeikräfte trägt die Beschwerdeführerin pauschal, wenig detailreich und unsubstantiiert vor. Insgesamt genügen die Vorbringen deshalb nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Urteil des BVGer E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.2). Nicht anders verhält es sich in Bezug auf ihre Ausführungen zu den versuchten Grenzübertritten nach Kroatien, zumal sie im Dublin-Gespräch noch mit keinem Wort erwähnte, unter Anwendung von physischer und psychischer Gewalt durch die Polizei nach Kroatien, Bulgarien und Bosnien zurückgeschoben worden zu sein. Es liegen keine gesicherten Informationen vor, wonach auch Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Rücküberstellung nach Kroatien zurückgeführt werden, von der Push-back-Praxis betroffen wären (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.1.3).
E. 4.3 Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt. Die vorgetragenen Erlebnisse der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind nicht stichhaltig. Von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist abzusehen.
E. 5.1 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Magenbeschwerden, Stress, Angst, Schlafprobleme, starke Kopfschmerzen und anhaltende Schmerzen aufgrund von Schlägen auf die Rippen) sind ärztlich nicht bestätigt und nicht derart gravierend, als dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die in der Schweiz behandelte bakterielle Scheideninfektion sowie die Allergie am Rücken und im Gesicht stehen einer Überstellung nach Kroatien ebenfalls nicht entgegen. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteile E-351/2023 E. 7.2.2; F-23/2023 E. 7.4.2). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten; der medizinische Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).
E. 5.2 Aus den von ihr als verletzt gerügten Art. 2 f. des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmungen richten sich in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteile des BVGer F-23/2023 E. 7.3; F-4958/2022 vom 10. November 2022 E. 9.1). Sodann darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien seine Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104) einhält (vgl. Urteil des BVGer E-424/2023 vom 26. Januar 2023 E. 7.1).
E. 5.3 Die kroatischen Behörden haben mit der Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2023 bestätigt, das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen und weiterzuführen (vgl. SEM-act. 18). Vorliegend ist daher nicht davon auszugehen, die kroatischen Behörden könnten sich weigern, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie sowie des Rechts auf Information zu prüfen. Zudem hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Den Akten können schliesslich auch keine stichhaltigen Gründe dafür entnommen werden, Kroatien werde im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten.
E. 5.4 Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 5.5 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-646/2023 Urteil vom 13. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Claudia Cotting-Schalch, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Burundi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 16. Dezember 2022 die Personalien der Beschwerdeführerin auf und am 6. Januar 2023 gewährte sie ihr rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Überstellung in diesen Dublin-Mitgliedstaat und gab ihr Gelegenheit, sich zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern (vgl. SEM-act. 12 und 14). C. Der am 6. Januar 2023 unterbreiteten Anfrage der Vorinstanz zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin stimmte Kroatien am 20. Januar 2023 zu (vgl. SEM-act. 16 und 18). D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 - eröffnet am 26. Januar 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 22). E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 3. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Den Einträgen in der «Eurodac»-Datenbank zufolge stellte die Beschwerdeführerin am 25. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) und innert Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist daher gegeben (vgl. Art. 23 und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).
4. Die Beschwerdeführerin erkennt systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren. 4.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen derzeit keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-351/2023 vom 30. Januar 2023 E. 7.1.3; D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.1; F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 dargelegten Rechtsprechung einzelner deutscher Gerichte sowie der angeführten kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen keine Veranlassung (vgl. Urteile des BVGer D-6046/2022 vom 10. Januar 2023 E. 9.1.3; F-23/2023 vom 10. Januar 2023 E. 6.3; E-5695/2022 vom 19. Dezember 2022). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin gibt an, von der kroatischen Polizei drei Tage eingesperrt worden zu sein und erst am dritten Tag Essen erhalten zu haben. Die Polizei habe sie in die Rippe geschlagen. Sie wisse nicht, ob die Rippe sogar gebrochen sei. Mehrmals sei sie in Kroatien Opfer körperlicher Gewalt geworden. Die kroatische Polizei habe ihr Handy und ihr ganzes Gepäck gestohlen. Zudem sei sie rassistisch beschimpft und behandelt worden, sie habe sich vor den Beamten nackt ausziehen müssen. 4.2.2. Ihre Ausführungen zur Behandlung durch die kroatischen Behörden und Polizeikräfte trägt die Beschwerdeführerin pauschal, wenig detailreich und unsubstantiiert vor. Insgesamt genügen die Vorbringen deshalb nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Urteil des BVGer E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.2). Nicht anders verhält es sich in Bezug auf ihre Ausführungen zu den versuchten Grenzübertritten nach Kroatien, zumal sie im Dublin-Gespräch noch mit keinem Wort erwähnte, unter Anwendung von physischer und psychischer Gewalt durch die Polizei nach Kroatien, Bulgarien und Bosnien zurückgeschoben worden zu sein. Es liegen keine gesicherten Informationen vor, wonach auch Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Rücküberstellung nach Kroatien zurückgeführt werden, von der Push-back-Praxis betroffen wären (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.1.3). 4.3. Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt. Die vorgetragenen Erlebnisse der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind nicht stichhaltig. Von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist abzusehen. 5. 5.1. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Magenbeschwerden, Stress, Angst, Schlafprobleme, starke Kopfschmerzen und anhaltende Schmerzen aufgrund von Schlägen auf die Rippen) sind ärztlich nicht bestätigt und nicht derart gravierend, als dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die in der Schweiz behandelte bakterielle Scheideninfektion sowie die Allergie am Rücken und im Gesicht stehen einer Überstellung nach Kroatien ebenfalls nicht entgegen. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteile E-351/2023 E. 7.2.2; F-23/2023 E. 7.4.2). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten; der medizinische Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 5.2. Aus den von ihr als verletzt gerügten Art. 2 f. des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmungen richten sich in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteile des BVGer F-23/2023 E. 7.3; F-4958/2022 vom 10. November 2022 E. 9.1). Sodann darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien seine Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104) einhält (vgl. Urteil des BVGer E-424/2023 vom 26. Januar 2023 E. 7.1). 5.3. Die kroatischen Behörden haben mit der Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2023 bestätigt, das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen und weiterzuführen (vgl. SEM-act. 18). Vorliegend ist daher nicht davon auszugehen, die kroatischen Behörden könnten sich weigern, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie sowie des Rechts auf Information zu prüfen. Zudem hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Den Akten können schliesslich auch keine stichhaltigen Gründe dafür entnommen werden, Kroatien werde im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. 5.4. Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. 5.5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand: