Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb dasUrteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - erhoben, welche vorab zu beurteilen sind.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung des Entscheids mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3; 2016/9 E. 5.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat zur Unzeit niedergelegt und ihm die Verfügung erst mehrere Tage nach deren Eröffnung weitergeleitet habe, womit ihm nur eine unangemessen kurze Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Rechtsvertretung am 16. Dezember 2022 eröffnet wurde. Gleichentags setzte diese ein Schreiben auf, in welchem sie dem Beschwerdeführer - der offenbar zu einem Termin mit der Rechtsvertretung nicht erschienen war (vgl. Beschwerdeergänzung, Seite 2) - die angefochtene Verfügung übermittelte und ihn darauf hinwies, dass das Mandat niedergelegt werde. Der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post lässt sich entnehmen, dass das betreffende Schreiben (Sendungsverfolgungsnummer [...]) noch am 16. Dezember 2022 (Freitag) aufgegeben und am 19. Dezember 2022 (Montag) zur Abholung gemeldet wurde. Die Zustellung erfolgte am 22. Dezember 2022 am Schalter. Somit kann der Rechtsvertretung nicht vorgeworfen werden, dass sie das Mandat zu spät niedergelegt habe. Indem sie die Verfügung noch am Tag der Eröffnung per Post weiterleitete, ist sie ihren Pflichten ausreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat es selbst zu verantworten, dass er das Einschreiben erst mehrere Tage, nachdem es zur Abholung gemeldet wurde, in Empfang genommen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt diesbezüglich nicht vor.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Er leide aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien unter Schlafproblemen und fühle sich depressiv. Obwohl er anlässlich des Dublin-Gesprächs auf seine psychischen Probleme hingewiesen habe, seien diese nicht weiter abgeklärt worden. Infolge der Schläge durch die kroatische Polizei habe er zudem starke Schmerzen in (...). Ferner leide er an einer (...) und habe (...), was vom SEM nicht genügend abgeklärt worden sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich des Dublin-Gesprächs psychische Probleme erwähnte und vom SEM darauf hingewiesen wurde, dass er sich an das Gesundheitspersonal seiner Unterkunft wenden könne. Weiter führte er damals aus, er habe keine körperlichen Beschwerden mehr (vgl. SEM-Akte [...]-14/3 [nachfolgend Akte 14]). Vor der Entscheidfällung erkundigte sich das SEM telefonisch bei den zuständigen Gesundheitsbetreuungen der Bundeszentren nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Diese meldeten zurück, er habe sich bislang einzig aufgrund eines (...) gemeldet und deswegen Medikamente erhalten. Es seien weder weitere Arztberichte vorhanden noch Arzttermine pendent (vgl. SEM-Akte [...]-19/1). Angesichts dieser Abklärungen ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten. Der Beschwerdeführer hatte in der Schweiz Zugang zur medizinischen Versorgung, wobei hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme weder eine Behandlung erfolgt ist noch entsprechende Termine vorgesehen sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er nicht an derart gravierenden Beschwerden leidet, dass eine akute Behandlung erforderlich wäre. Die weiteren von ihm erwähnten gesundheitlichen Probleme, darunter insbesondere eine (...) und (...), wurden von ihm auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht. Diese sind weder durch ärztliche Berichte belegt noch wurden sie dem Gesundheitspersonal der Bundeszentren gemeldet. Selbst wenn er an den geltend gemachten Gesundheitsproblemen leidet, kann indessen angenommen werden, dass diese auch in Kroatien behandelt werden können. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Folglich besteht keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen.
E. 4.5 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Gefahr, welcher er in Kroatien ausgesetzt sei, nicht individuell geprüft. Sie habe nicht berücksichtigt, dass er in Kroatien physische und psychische Gewalt erlitten habe, wodurch sein Vertrauen in den kroatischen Staat nachhaltig geschädigt worden sei. Auch die Frage einer Kettenabschiebung sei nicht geprüft worden. Die kroatischen Behörden hätten ihm gesagt, er würde nach Burundi zurückgeschickt, obwohl die Zustände dort unmenschlich seien. Er habe grosse Angst, dass sie diese Versprechung wahrmachen und sein Asylgesuch nicht ernsthaft prüfen würden. Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt und entsprechende Berichte verschiedener Organisationen nicht beachtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausreichend und gestützt auf die geltende Rechtsprechung begründet, weshalb sie eine Überstellung nach Kroatien als zulässig erachtet und davon ausgeht, es gebe keine systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung - namentlich zur Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem - vertritt, begründet noch keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften. Seine diesbezüglichen Ausführungen tangieren denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. Schliesslich gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die kroatischen Behörden - welche dem Übernahmeersuchen der Schweiz ausdrücklich zugestimmt haben - ihn unter Verletzung der entsprechenden völkerrechtlichen Vorschriften unmittelbar nach Burundi zurückschicken würden und ihm somit eine Kettenabschiebung drohte.
E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet dabei grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.5 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 12. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen wurde und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. SEM-Akte [...]-7/1). Zwar behauptet der Beschwerdeführer, er habe in Kroatien nie ein Asylgesuch stellen wollen. Er bestreitet indessen nicht, dass er von der kroatischen Polizei aufgegriffen wurde, seine Fingerabdrücke abgegeben hat und in ein Camp gebracht worden ist (vgl. Akte 14). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in Kroatien als asylsuchende Person erfasst worden sein sollte, wenn er keine entsprechende Äusserung getätigt hätte. Zudem haben sich die kroatischen Behörden bereit erklärt, ihn wiederaufzunehmen (vgl. SEM-Akte [...]-18/2). Es liegt somit eine grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. Urteil des BVGer E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.H.).
E. 6.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa Urteile BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.1 und F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4).
E. 6.1.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 6.1.3 In der Beschwerde werden des Weiteren die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 3 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien, unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien ein Asylverfahren einzuleiten. Dies sagt indessen nichts über die vorliegend interessierende Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung aus. Bei einer Rücküberstellung würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vor-instanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4 m.w.H.).
E. 6.1.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 6.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, oder wenn eine schwerkranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet gemäss Akten nicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinn der vorgenannten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.H.).
E. 6.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 6.4 An diesen Feststellungen vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 f.), nichts zu ändern. Dies dürfte im Übrigen auch damit zu tun haben, dass er sich eigenen Angaben zufolge bereits einen Tag nach der Einleitung des Asylverfahrens entschieden hat, das Camp zu verlassen und weiterzureisen (vgl. Akte 14).
E. 6.5 Sodann verfügt die Vorinstanz gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.6 Es liegen somit keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden. Ebenso wenig sind Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich. Es besteht folglich keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 7 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9.1 Der am 27. Dezember 2022 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5978/2022 Urteil vom 18. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 12. Oktober 2022 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. B.a Mit Vollmacht vom 3. November 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Gesprächs am 29. November 2022 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens. Dabei machte er geltend, er sei bei seinem ersten Einreiseversuch in Kroatien aufgegriffen, geschlagen und zurückgeschickt worden. Beim zweiten Mal sei er wiederum aufgegriffen und es seien Hunde auf ihn gehetzt worden. Zudem sei er mit dem Auto auf einer mehrstündigen Fahrt nach Bosnien zurückgebracht worden. Als er das dritte Mal nach Kroatien eingereist sei, sei er zusammen mit anderen Personen in einen kleinen Raum gebracht worden, in welchem er sich bis am folgenden Tag ohne Essen habe aufhalten müssen. Schliesslich hätten sie ihn aus dem Raum geholt und aufgefordert, die Fingerabdrücke abzugeben, ohne zu erklären, weshalb dies geschehe oder wie es danach weitergehe. In der Folge sei er in eine Art Camp gebracht worden, wo er bis am nächsten Morgen geblieben sei. Da er an einem Ort, wo er so schlecht behandelt werde und Menschenrechte nicht respektiert würden, nicht habe bleiben wollen, habe er sich entschieden, weiterzureisen. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe "gedanklich Schwierigkeiten" aufgrund der Erlebnisse in Kroatien. Körperlich habe er keine Probleme; die anfänglichen Schmerzen aufgrund der in Kroatien erhaltenen Tritte in den Rücken seien besser geworden. C. C.a Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 30. November 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. C.b Die kroatischen Behörden erklärten sich am 14. Dezember 2022 bereit, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 15. Dezember 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Kroatien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 16. Dezember 2022 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. G. Mit ebenfalls vom 23. Dezember 2022 datierender Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein. Darin rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er von seiner zugewiesenen Rechtsvertretung nicht angemessen vertreten worden sei. Der Entscheid sei seinem Rechtsvertreter am 16. Dezember 2022 eröffnet worden. Er habe dessen Schreiben mit der angefochtenen Verfügung und der Mandatsniederlegung jedoch erst am 22. Dezember 2022 erhalten, was darauf hindeute, dass dieses erst am 21. Dezember 2022 bei der Post aufgegeben worden sei. Damit sei die bereits sehr kurze Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen auf unzumutbare Weise verkürzt worden. Die Mandatsniederlegung sei zur Unzeit erfolgt, gerade wenn berücksichtigt werde, dass derart kurz vor Weihnachten viele Beratungsstellen geschlossen hätten oder überlastet seien. Der Eingabe lagen ein Schreiben der Rechtsvertretung an den Beschwerdeführer ("Zusendung Dublinentscheid und Mandatsende"), datiert auf den 16. Dezember 2022, die Empfangsbestätigung sowie eine Kopie des Zustellcouverts inklusive Auszug der Sendungsverfolgung bei. H. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 27. Dezember 2022 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb dasUrteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung des Entscheids mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3; 2016/9 E. 5.1). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat zur Unzeit niedergelegt und ihm die Verfügung erst mehrere Tage nach deren Eröffnung weitergeleitet habe, womit ihm nur eine unangemessen kurze Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Rechtsvertretung am 16. Dezember 2022 eröffnet wurde. Gleichentags setzte diese ein Schreiben auf, in welchem sie dem Beschwerdeführer - der offenbar zu einem Termin mit der Rechtsvertretung nicht erschienen war (vgl. Beschwerdeergänzung, Seite 2) - die angefochtene Verfügung übermittelte und ihn darauf hinwies, dass das Mandat niedergelegt werde. Der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post lässt sich entnehmen, dass das betreffende Schreiben (Sendungsverfolgungsnummer [...]) noch am 16. Dezember 2022 (Freitag) aufgegeben und am 19. Dezember 2022 (Montag) zur Abholung gemeldet wurde. Die Zustellung erfolgte am 22. Dezember 2022 am Schalter. Somit kann der Rechtsvertretung nicht vorgeworfen werden, dass sie das Mandat zu spät niedergelegt habe. Indem sie die Verfügung noch am Tag der Eröffnung per Post weiterleitete, ist sie ihren Pflichten ausreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat es selbst zu verantworten, dass er das Einschreiben erst mehrere Tage, nachdem es zur Abholung gemeldet wurde, in Empfang genommen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt diesbezüglich nicht vor. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Er leide aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien unter Schlafproblemen und fühle sich depressiv. Obwohl er anlässlich des Dublin-Gesprächs auf seine psychischen Probleme hingewiesen habe, seien diese nicht weiter abgeklärt worden. Infolge der Schläge durch die kroatische Polizei habe er zudem starke Schmerzen in (...). Ferner leide er an einer (...) und habe (...), was vom SEM nicht genügend abgeklärt worden sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich des Dublin-Gesprächs psychische Probleme erwähnte und vom SEM darauf hingewiesen wurde, dass er sich an das Gesundheitspersonal seiner Unterkunft wenden könne. Weiter führte er damals aus, er habe keine körperlichen Beschwerden mehr (vgl. SEM-Akte [...]-14/3 [nachfolgend Akte 14]). Vor der Entscheidfällung erkundigte sich das SEM telefonisch bei den zuständigen Gesundheitsbetreuungen der Bundeszentren nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Diese meldeten zurück, er habe sich bislang einzig aufgrund eines (...) gemeldet und deswegen Medikamente erhalten. Es seien weder weitere Arztberichte vorhanden noch Arzttermine pendent (vgl. SEM-Akte [...]-19/1). Angesichts dieser Abklärungen ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten. Der Beschwerdeführer hatte in der Schweiz Zugang zur medizinischen Versorgung, wobei hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme weder eine Behandlung erfolgt ist noch entsprechende Termine vorgesehen sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er nicht an derart gravierenden Beschwerden leidet, dass eine akute Behandlung erforderlich wäre. Die weiteren von ihm erwähnten gesundheitlichen Probleme, darunter insbesondere eine (...) und (...), wurden von ihm auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht. Diese sind weder durch ärztliche Berichte belegt noch wurden sie dem Gesundheitspersonal der Bundeszentren gemeldet. Selbst wenn er an den geltend gemachten Gesundheitsproblemen leidet, kann indessen angenommen werden, dass diese auch in Kroatien behandelt werden können. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Folglich besteht keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. 4.5 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Gefahr, welcher er in Kroatien ausgesetzt sei, nicht individuell geprüft. Sie habe nicht berücksichtigt, dass er in Kroatien physische und psychische Gewalt erlitten habe, wodurch sein Vertrauen in den kroatischen Staat nachhaltig geschädigt worden sei. Auch die Frage einer Kettenabschiebung sei nicht geprüft worden. Die kroatischen Behörden hätten ihm gesagt, er würde nach Burundi zurückgeschickt, obwohl die Zustände dort unmenschlich seien. Er habe grosse Angst, dass sie diese Versprechung wahrmachen und sein Asylgesuch nicht ernsthaft prüfen würden. Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt und entsprechende Berichte verschiedener Organisationen nicht beachtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausreichend und gestützt auf die geltende Rechtsprechung begründet, weshalb sie eine Überstellung nach Kroatien als zulässig erachtet und davon ausgeht, es gebe keine systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung - namentlich zur Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem - vertritt, begründet noch keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften. Seine diesbezüglichen Ausführungen tangieren denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. Schliesslich gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die kroatischen Behörden - welche dem Übernahmeersuchen der Schweiz ausdrücklich zugestimmt haben - ihn unter Verletzung der entsprechenden völkerrechtlichen Vorschriften unmittelbar nach Burundi zurückschicken würden und ihm somit eine Kettenabschiebung drohte. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet dabei grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.5 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 12. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen wurde und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. SEM-Akte [...]-7/1). Zwar behauptet der Beschwerdeführer, er habe in Kroatien nie ein Asylgesuch stellen wollen. Er bestreitet indessen nicht, dass er von der kroatischen Polizei aufgegriffen wurde, seine Fingerabdrücke abgegeben hat und in ein Camp gebracht worden ist (vgl. Akte 14). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in Kroatien als asylsuchende Person erfasst worden sein sollte, wenn er keine entsprechende Äusserung getätigt hätte. Zudem haben sich die kroatischen Behörden bereit erklärt, ihn wiederaufzunehmen (vgl. SEM-Akte [...]-18/2). Es liegt somit eine grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. Urteil des BVGer E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.H.). 6. 6.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa Urteile BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.1 und F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4). 6.1.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.1.3 In der Beschwerde werden des Weiteren die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 3 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien, unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien ein Asylverfahren einzuleiten. Dies sagt indessen nichts über die vorliegend interessierende Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung aus. Bei einer Rücküberstellung würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vor-instanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4 m.w.H.). 6.1.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 6.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, oder wenn eine schwerkranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet gemäss Akten nicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinn der vorgenannten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.H.). 6.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 6.4 An diesen Feststellungen vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 f.), nichts zu ändern. Dies dürfte im Übrigen auch damit zu tun haben, dass er sich eigenen Angaben zufolge bereits einen Tag nach der Einleitung des Asylverfahrens entschieden hat, das Camp zu verlassen und weiterzureisen (vgl. Akte 14). 6.5 Sodann verfügt die Vorinstanz gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.6 Es liegen somit keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden. Ebenso wenig sind Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich. Es besteht folglich keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Der am 27. Dezember 2022 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: