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E-307/2023

E-307/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Was den vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung angeht, wird dieser in der Beschwerde nicht weiter konkretisiert oder begründet. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf formelle Mängel. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]).

E. 5.3 Im Fall des Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), das in Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO geregelt ist, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), geregelt in Art. 23-25 Dublin-III-VO, findet grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien um Asyl ersucht hat. Als mögliche Zuständigkeitskriterien kamen folglich Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Betracht, die von der Vorinstanz im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu prüfen waren. Am 22. Dezember 2022 gelangte die Vorinstanz mit einem Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden, welches sich mangels weitergehender Informationen zum Stand des kroatischen Asylverfahrens auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stützte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsprüfungsverfahren von ihnen fortgeführt werde.

E. 6.2 Es steht daher fest, dass Kroatien zuständig ist, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu Ende zu führen und je nach dessen Ausgang das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen oder dessen Überstellung in den in der Sache zuständigen Mitgliedstaat zu veranlassen.

E. 6.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

E. 7 7.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht:

E. 7.2 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

E. 7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das kroatische Asylsystem systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E 6.1.2; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.1-7.3, m.H.; F-3246/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5, m.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen kein Anlass, zumal pauschal auf verschiedene Berichte zum Asylverfahren in Kroatien verwiesen wird. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, von den beschriebenen (Aufnahme-)Zuständen selbst betroffen gewesen zu sein. Es ist in diesem Zusammenhang zudem festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien rücküberstellt werden, wie es beim Beschwerdeführer der Fall wäre, von der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden nicht betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.3, m.H.; E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, m.H.).

E. 7.4 Unter diesen Umständen ist eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

E. 8 8.1 Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 8.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer - ein junger, gesunder Mann - hat im Dublin-Gespräch angegeben, er habe in Kroatien niemanden und könne dort nicht arbeiten (SEM-Akte [...]). In der Beschwerde wird sodann auf verschiedene Berichte zum kroatischen Asylsystem verwiesen und geltend gemacht, der Verweis der kroatischen Behörden auf Art. 28 der Verfahrensrichtlinie im Zustimmungsschreiben zur Rückübernahme liesse die Befürchtung entstehen, diese wollten das Asylverfahren einstellen und dem Beschwerdeführer sein Recht auf Prüfung seines Asylantrags vorenthalten (Beschwerde Pt. 3). Zudem sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben.

E. 8.5 Der Beschwerdeführer hat mithin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 8.6 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten.

E. 9.1 Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM einen Ermessensspielraum verleiht (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 9.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 9.3 Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV festzustellen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 10 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 11 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und Vollzugsaussetzung unter entsprechender Anweisung der Vollzugsbehörde sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sind damit gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-307/2023 Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 14. Dezember 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2023 im Rahmen des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz Verwandte und Freunde, die ihm bei der Suche nach Arbeit oder einer Wohnung helfen könnten. In Kroatien habe er niemanden und könne nicht arbeiten. Er wolle sich in der Schweiz ein neues Leben aufbauen. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts gab er an, keine Beschwerden zu haben. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 22. Dezember 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 5. Januar 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Januar 2023 beantragt der - durch seinen Rechtsvertreter handelnde - Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Italien (recte: Kroatien) abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmitteleingabe wurde ein Bericht vom 5. Dezember 2022 von «Solidarité sans frontières» mit dem Titel «Dublin-Rückführungen nach Kroatien müssen per sofort gestoppt werden» zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Was den vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung angeht, wird dieser in der Beschwerde nicht weiter konkretisiert oder begründet. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf formelle Mängel. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]). 5.3 Im Fall des Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), das in Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO geregelt ist, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), geregelt in Art. 23-25 Dublin-III-VO, findet grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 6. 6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien um Asyl ersucht hat. Als mögliche Zuständigkeitskriterien kamen folglich Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Betracht, die von der Vorinstanz im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu prüfen waren. Am 22. Dezember 2022 gelangte die Vorinstanz mit einem Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden, welches sich mangels weitergehender Informationen zum Stand des kroatischen Asylverfahrens auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stützte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsprüfungsverfahren von ihnen fortgeführt werde. 6.2 Es steht daher fest, dass Kroatien zuständig ist, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu Ende zu führen und je nach dessen Ausgang das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen oder dessen Überstellung in den in der Sache zuständigen Mitgliedstaat zu veranlassen. 6.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

7. 7.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht: 7.2 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das kroatische Asylsystem systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E 6.1.2; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.1-7.3, m.H.; F-3246/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5, m.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen kein Anlass, zumal pauschal auf verschiedene Berichte zum Asylverfahren in Kroatien verwiesen wird. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, von den beschriebenen (Aufnahme-)Zuständen selbst betroffen gewesen zu sein. Es ist in diesem Zusammenhang zudem festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien rücküberstellt werden, wie es beim Beschwerdeführer der Fall wäre, von der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden nicht betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.3, m.H.; E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, m.H.). 7.4 Unter diesen Umständen ist eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

8. 8.1 Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 8.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. 8.4 Der Beschwerdeführer - ein junger, gesunder Mann - hat im Dublin-Gespräch angegeben, er habe in Kroatien niemanden und könne dort nicht arbeiten (SEM-Akte [...]). In der Beschwerde wird sodann auf verschiedene Berichte zum kroatischen Asylsystem verwiesen und geltend gemacht, der Verweis der kroatischen Behörden auf Art. 28 der Verfahrensrichtlinie im Zustimmungsschreiben zur Rückübernahme liesse die Befürchtung entstehen, diese wollten das Asylverfahren einstellen und dem Beschwerdeführer sein Recht auf Prüfung seines Asylantrags vorenthalten (Beschwerde Pt. 3). Zudem sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. 8.5 Der Beschwerdeführer hat mithin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.6 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten. 9. 9.1 Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM einen Ermessensspielraum verleiht (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). 9.3 Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV festzustellen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und Vollzugsaussetzung unter entsprechender Anweisung der Vollzugsbehörde sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sind damit gegenstandslos geworden. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli