Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 4. April 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Zwar erklärt der Beschwerdeführer, sein Zielort sei die Schweiz gewesen. Er bestreitet indessen nicht, dass er zweimal in Kroatien eingereist und beim zweiten Mal in K._______ an einem Checkpoint aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden ist (vgl. SEM act. [...]-10/2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in Kroatien als asylsuchende Person erfasst worden sein sollte, wenn er keine entsprechende Äusserung getätigt hätte. Die kroatischen Behörden haben sich sodann - entgegen der aktenwidrigen Behauptung in der Beschwerde (vgl. a.a.O, Ziff. II. 2., S. 4) - bereit erklärt, ihn wiederaufzunehmen (vgl. SEM act. [...]-17/2). Für Durchführung des Asylverfahrens ist mithin grundsätzlich Kroatien zuständig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.5 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.).
E. 6.1 In der Beschwerde wird auf die Gewalt kroatischer Behörden gegenüber illegal eingereisten Ausländern und Asylsuchenden hingewiesen und aufgrund geltend gemachter systematischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystems Kroatiens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gefordert.
E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - trotz Hinweisen in der Beschwerde auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2021 - keine Veranlassung.
E. 6.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - mit Verweis auf die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, in der Eingabe vom 26. April 2023 und in der Beschwerde - nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen mit seinen entsprechenden Vorbringen nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 7.3 Sodann steht auch der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass weder der Beschwerdeführer noch seine (zugewiesene) Rechtsvertretung medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand eingereicht habe. Die unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei psychisch sehr angeschlagen, wirkt - nachdem er anlässlich des Dublin-Gesprächs ausgeführt hatte, es gehe ihm im Moment gut, - nachgeschoben. Kroatien verfügt im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Ferner bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H).
E. 8 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 9 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Ergänzend festzuhalten ist, dass der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, in der Beschwerde nicht begründet wird. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer zu schliessen wäre, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis hinsichtlich der Situation für Dublin-Rückkehrer in Kroatien respektive bezüglich der Frage, ob in Kroatien systemische Schwachstellen vorliegen, zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer gelangt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Es besteht mithin auch kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, als ebenso gegenstandslos erweisen wie das das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-gibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2951/2023 law/blp Urteil vom 31. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. C. C.a Am 26. April 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. C.b Der Beschwerdeführer erklärte dabei, er habe sein Heimatland am 3. Februar 2021 verlassen und sei über B._______, den C._______, die D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______ in die Schweiz gekommen. Sein Zielort sei die Schweiz gewesen. Er habe zweimal versucht, in Kroatien einzureisen. Das erste Mal mit einem Boot über die Gewässer, wo er aufgegriffen worden sei. Er sei dann 14 Tage in ein Gefängnis gesperrt worden und danach nach G._______ deportiert worden. Diese 14 Tage seien sehr schlimm gewesen, in 24 Stunden habe er nur eine kleine Dose Thunfisch und ein halbes Stück Brot für zwei Personen erhalten. Es habe auch keinen Arzt gegeben, psychisch sei es ihm sehr schlecht gegangen. Zudem habe er Hautauschlag und Magenprobleme wegen des Essens bekommen. Es sei auch sehr kalt gewesen. In G._______ sei er dann sieben Tage gewesen, drei davon in ärztlicher Behandlung wegen seines Magens. Danach sei er auf dem Landweg nochmals in Kroatien eingereist. Er sei in einem Bus in K._______ an einem Checkpoint aufgegriffen worden. Er sei in ein Camp gebracht worden, wo er einen Tag gewesen sei. Ihm sei eine Karte ausgehändigt und gesagt worden, er könne problemlos in andere Länder weiterreisen. Ihm sei auch ein Papier gegeben worden, doch dieses habe er verloren. Insgesamt sei er beim zweiten Mal drei Tage in Kroatien gewesen. Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm im Moment gut. Er habe jedoch oft Albträume. Auf Nachfrage gab er an, dass seine Magenprobleme nun kein Problem mehr seien, er habe Medikamente bekommen. D. Am 26. April 2023 reichte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, eine Foto seiner Taskera sowie ein Foto einer Bestätigung der kroatischen Behörden in persischer Sprache, dass seine Deportation nach G._______ erfolgt sei, ein. E. Am 27. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. F. Die kroatischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen des SEM am 11. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. G. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 - eröffnet am 15. Mai 2023 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Der Kanton Bern wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 15. Mai 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 22. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die kantonalen Behörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin (recte: des Beschwerdeführers) nach Griechenland (recte: Kroatien) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei der Beschwerdeführerin (recte: dem Beschwerdeführer) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und eine vom 16. Mai 2023 datierte Vollmacht des Beschwerdeführers zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
5. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 4. April 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Zwar erklärt der Beschwerdeführer, sein Zielort sei die Schweiz gewesen. Er bestreitet indessen nicht, dass er zweimal in Kroatien eingereist und beim zweiten Mal in K._______ an einem Checkpoint aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden ist (vgl. SEM act. [...]-10/2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in Kroatien als asylsuchende Person erfasst worden sein sollte, wenn er keine entsprechende Äusserung getätigt hätte. Die kroatischen Behörden haben sich sodann - entgegen der aktenwidrigen Behauptung in der Beschwerde (vgl. a.a.O, Ziff. II. 2., S. 4) - bereit erklärt, ihn wiederaufzunehmen (vgl. SEM act. [...]-17/2). Für Durchführung des Asylverfahrens ist mithin grundsätzlich Kroatien zuständig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.5 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.). 6. 6.1 In der Beschwerde wird auf die Gewalt kroatischer Behörden gegenüber illegal eingereisten Ausländern und Asylsuchenden hingewiesen und aufgrund geltend gemachter systematischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystems Kroatiens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gefordert. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - trotz Hinweisen in der Beschwerde auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2021 - keine Veranlassung. 6.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - mit Verweis auf die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, in der Eingabe vom 26. April 2023 und in der Beschwerde - nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen mit seinen entsprechenden Vorbringen nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.3 Sodann steht auch der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass weder der Beschwerdeführer noch seine (zugewiesene) Rechtsvertretung medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand eingereicht habe. Die unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei psychisch sehr angeschlagen, wirkt - nachdem er anlässlich des Dublin-Gesprächs ausgeführt hatte, es gehe ihm im Moment gut, - nachgeschoben. Kroatien verfügt im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Ferner bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H).
8. Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Ergänzend festzuhalten ist, dass der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, in der Beschwerde nicht begründet wird. Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer zu schliessen wäre, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis hinsichtlich der Situation für Dublin-Rückkehrer in Kroatien respektive bezüglich der Frage, ob in Kroatien systemische Schwachstellen vorliegen, zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer gelangt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Es besteht mithin auch kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, als ebenso gegenstandslos erweisen wie das das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-gibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer