Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 2.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und das Institut der vorläufigen Aufnahme kommt im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung sachlogisch nicht zur Anwendung. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist demnach nicht einzutreten. Mithin ist auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. daselbst S. 4) und das eingereichte Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I.) nicht einzugehen.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist demnach im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die kroatischen Behörden am 10. Januar 2023 dem Aufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 10. November 2022 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten [...]-14/7 und [...]-19/1), womit die Vorinstanz zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Beschwerdeebene denn auch nicht. Er macht aber systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend (vgl. Beschwerde S. 2). Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 5.4 Die Mitgliedstaaten können sich zwar auf die Vermutung verlassen, dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Menschenrechte beachten, und sie dürfen insoweit Vertrauen ineinander haben. Die Vermutung der Beachtung der Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten ist allerdings nicht unwiderlegbar. In Bezug auf den Dublin-Staat Kroatien ist festzuhalten, dass sich die Berichterstattung nationaler und internationaler Organisationen häuft, wonach die kroatischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragstellung verweigern und sie in grosser Zahl insbesondere zurück an die Grenze nach Bosnien-Herzegowina schaffen und zur Ausreise zwingen. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weist das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem aber keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2 ff.; kürzlich bestätigt in E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.5 Nach dem Gesagten können daran auch die vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Kroatien und der in der Beschwerde zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen» vom 13. September 2022 (vgl. Beschwerde S. 2) nichts ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 2 f.) - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 6.2 Die kroatischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt, weshalb der Vorinstanz beizupflichten ist, dass kein Grund zur Annahme besteht, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zu den Akten gegeben, welche seine Behauptung, die kroatischen Behörden hätten ihn weggewiesen, untermauern würden. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 6.3 Es kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs und der Beschwerdeschrift geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der kroatischen Polizei glaubhaft sind. Aus diesen Einzelfällen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie per se zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates auszugehen. Sollte er sich durch Vertreter der kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, ist er gehalten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Auch wenn ihm dahingehend Recht zu geben ist, dass es schwierig ist, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Vertreter die geltend gemachten Misshandlungen verursacht haben, so ist dies - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Falle von unhaltbaren Zuständen bei der Unterbringung an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte einzufordern. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, entgegen den Beschwerdevorbringen nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2).
E. 6.4 Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. D. und F.b) nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), zumal der im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwerdeführer mehrfach Kontakt mit medizinischen Fachpersonen hatte, wobei eine Überweisung an einen Arzt offenbar als nicht notwendig erachtet wurde (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.b) und auch auf Beschwerdeebene keinerlei Arztberichte zu den Akten gereicht wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.) und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Bericht (vgl. daselbst S. 3), zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Kroatien unter Umständen erschwert sein kann.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 7 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), wobei den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der am 28. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1686/2023 Urteil vom 5. April 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 26. Oktober 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 14. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. C. Am 27. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am darauffolgenden Tag bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 9. November 2022 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Kroatien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, nicht nach Kroatien zurückkehren zu können, da er dort unmenschliche Behandlung erfahren habe. Namentlich sei er nach der illegalen Einreise nach Kroatien sogleich von der Grenzpolizei für zwei Tage inhaftiert worden. Währenddessen sei er solange tätlich angegangen und aus rassistischen Gründen beschimpft worden, bis er seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs sei ihm aber verwehrt worden. Nachdem er schliesslich eine Wegweisungsverfügung erhalten habe und ihm einer der Polizeibeamten im Falle der Nichtbefolgung derselben mit dem Tod gedroht habe, sei er in die Schweiz weitergereist. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte er geltend, dass ihn die Ereignisse in Kroatien nach wie vor psychisch belasteten und er an (...) leide. Darüber hinaus habe er (...). In der Schweiz sei er mehrfach beim Pflegedienst erschienen. E. Am 10. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 10. Januar 2023 entsprochen. F. F.a Am 10. März 2023 wandte sich das SEM an den für den Beschwerdeführer zuständigen Pflegedienst in B._______ und ersuchte um Einsicht in die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. F.b Am darauffolgenden Tag händigte der Pflegedienst in B._______ dem SEM ein Verlaufsblatt von Medic-Help aus. Hieraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. November 2022 bis 27. Februar 2023 mehrfach bei Medic-Help im Zusammenhang mit (...), (...), (...), (...) sowie (...) vorstellig geworden ist und insbesondere (...) bezogen hat. Gleichzeitig informierte der Pflegedienst in B._______ das SEM darüber, dass den Beschwerdeführer betreffend keine Arzttermine stattgefunden hätten und keine ärztlichen Konsultationen ausstehend seien. G. Mit Verfügung vom 17. März 2023 (eröffnet am 20. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis an editionspflichtigen Akten den Beschwerdeführer. H. Am 21. März 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit Eingabe vom 27. März 2023 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lag - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung - ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers betreffend Vorkommnisse in Burundi bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte es mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 2.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und das Institut der vorläufigen Aufnahme kommt im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung sachlogisch nicht zur Anwendung. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist demnach nicht einzutreten. Mithin ist auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. daselbst S. 4) und das eingereichte Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I.) nicht einzugehen.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist demnach im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die kroatischen Behörden am 10. Januar 2023 dem Aufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 10. November 2022 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten [...]-14/7 und [...]-19/1), womit die Vorinstanz zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen ist. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Beschwerdeebene denn auch nicht. Er macht aber systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend (vgl. Beschwerde S. 2). Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.4 Die Mitgliedstaaten können sich zwar auf die Vermutung verlassen, dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Menschenrechte beachten, und sie dürfen insoweit Vertrauen ineinander haben. Die Vermutung der Beachtung der Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten ist allerdings nicht unwiderlegbar. In Bezug auf den Dublin-Staat Kroatien ist festzuhalten, dass sich die Berichterstattung nationaler und internationaler Organisationen häuft, wonach die kroatischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragstellung verweigern und sie in grosser Zahl insbesondere zurück an die Grenze nach Bosnien-Herzegowina schaffen und zur Ausreise zwingen. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weist das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem aber keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2 ff.; kürzlich bestätigt in E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). 5.5 Nach dem Gesagten können daran auch die vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Kroatien und der in der Beschwerde zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen» vom 13. September 2022 (vgl. Beschwerde S. 2) nichts ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 2 f.) - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 6.2 Die kroatischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt, weshalb der Vorinstanz beizupflichten ist, dass kein Grund zur Annahme besteht, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zu den Akten gegeben, welche seine Behauptung, die kroatischen Behörden hätten ihn weggewiesen, untermauern würden. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.3 Es kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs und der Beschwerdeschrift geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der kroatischen Polizei glaubhaft sind. Aus diesen Einzelfällen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie per se zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates auszugehen. Sollte er sich durch Vertreter der kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, ist er gehalten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Auch wenn ihm dahingehend Recht zu geben ist, dass es schwierig ist, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Vertreter die geltend gemachten Misshandlungen verursacht haben, so ist dies - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Falle von unhaltbaren Zuständen bei der Unterbringung an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte einzufordern. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, entgegen den Beschwerdevorbringen nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2). 6.4 Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. D. und F.b) nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), zumal der im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwerdeführer mehrfach Kontakt mit medizinischen Fachpersonen hatte, wobei eine Überweisung an einen Arzt offenbar als nicht notwendig erachtet wurde (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.b) und auch auf Beschwerdeebene keinerlei Arztberichte zu den Akten gereicht wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.) und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Bericht (vgl. daselbst S. 3), zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Kroatien unter Umständen erschwert sein kann. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
7. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), wobei den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der am 28. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann