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F-1200/2023

F-1200/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 ist am 22. März 2023 ergangen (vgl. Medienmitteilung des BVGer vom 31. März 2023). Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist demzufolge aufzuheben.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das Dublin-Gespräch in Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung durchgeführt worden sei, ohne dass sie vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts und allfällige Alternativen informiert worden wäre und somit auch nicht explizit auf deren Anwesenheit verzichtet hätte. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 (BVGer act. 1 S. 6f.). Der in Art. 29. Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Jede asylsuchende Person, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, hat Anspruch auf unentgeltliche Beratung hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten im Asylverfahren (Art. 102g AsylG). Zudem wird ihr ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt (Art. 102h Abs. 1 AsylG), wobei sie sowohl für einzelne Verfahrenshandlungen als auch das gesamte Asylverfahren auf eine Vertretung verzichten kann. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die asylsuchende Person vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurde und ihr allfällige Alternativen bekannt sind (vgl. Urteile des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). Unabdingbar ist denn auch, dass der Verzicht ausdrücklich erklärt wird (vgl. Urteile des BVGer D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.2; D-5420/2022 vom 30. November 2022 E. 4.2; E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 4.2). Demgegenüber finden sich auch Urteile, in denen in vergleichbaren Konstellationen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt worden ist (vgl. Urteile des BVGer D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 4.8, D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022 und D-3857/2022 vom 9. September 2022 E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher in einem jüngeren Entscheid (vgl. Urteil D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3) eingehend mit der Frage nach dem Verzicht auf Rechtsvertretung auseinandergesetzt. Aus diesem Urteil geht hervor, dass zwischen dem Recht auf Beiordnung eines Rechtsvertreters und der Teilnahmepflicht respektive dem Teilnahmerecht dieser Rechtsvertretung an einzelnen Verfahrensschritten unterschieden werden muss. Der blosse Umstand, dass einer asylsuchenden Person eine Rechtsvertretung zugewiesen wird, bedeutet nicht, dass diese auch an sämtlichen Verfahrenshandlungen zwingend anwesend zu sein hat (Urteil D-221/2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Für das Asylverfahren in den Bundesasylzentren ist die Teilnahme der Rechtsvertretung in Art. 102j AsylG geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung teilt das SEM dem Leistungserbringer die Termine für sämtliche Verfahrenshandlungen mit, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung entfalten bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine die Handlungen des SEM - es sei denn, es liegen entschuldbare und schwerwiegende Gründe vor - ihre Rechtswirkung, selbst wenn die Rechtsvertretung dabei nicht anwesend war respektive mitgewirkt hat. Bei rechtzeitiger Mitteilung an den Leistungserbringer bleibt somit - ungeachtet der Frage, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt beziehungsweise ob die asylsuchende Person ihr entsprechendes Einverständnis erteilte - für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich kein Raum (Urteil D-221/2023 E. 3.5).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall liess das SEM der Rechtsvertretung die Vorladung zum Dublin-Gespräch vom 1. Dezember 2022 am 28. November 2022, also drei Arbeitstage im Voraus zukommen (SEM act. 12/2). Eine gleich lange Vorladungsfrist wurde im Urteil des BVGer D-221/2023 als ausreichend und somit das Gespräch in Abwesenheit der Rechtsvertretung gemäss Art. 102l Abs. 2 AsylG als wirksam erachtet. Offenbleiben kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf die Teilnahme ihrer Rechtsvertretung - zumindest konkludent - verzichtet hat, und zwar bereits deshalb, da weder von der Beschwerdeführerin nach dem Dublin-Gespräch, noch von Seiten der Rechtsvertretung nach Zustellung des Protokolls des persönlichen Gesprächs Beanstandungen erfolgten. Selbst wenn man im Asylverfahren ein behördliches Einschreiten bei eklatanten Pflichtverletzungen fordern würde, um eine rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhaltes zu gewährleisten, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn im Zusammenhang mit der Abwesenheit beim Dublin-Gespräch kann nicht von krassen Versäumnissen ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3.6 m.w.H.). Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden.

E. 5.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin ergab, dass diese am (...) Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO fristgerecht zu. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. Dies wird von der Beschwerdeführerin sodann auch nicht bestritten.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 6.2 In einem jüngst ergangenen Koordinationsurteil (vgl. E. 2) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien sowohl in «take-charge»- (Aufnahme) als auch «take-back»- (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5; Urteil des BVGer F-1906/2023 vom 14. April 2023 E. 5.3).

E. 6.3 Von einer Überstellung ist bei dieser Ausgangslage nur in Ausnahmefällen abzusehen, wenn Gesuchstellende substantiiert darzulegen vermögen, dass die generelle Annahme in ihrem konkreten Fall nicht zutrifft. Die Beschwerdeführerin führt an, sie sei in Kroatien von der Polizei eingesperrt worden und man habe sogar auf sie geschossen. Danach habe man sie zwei Tage lang ohne Wasser und Nahrung im Wald ausgesetzt, wo sie in der Kälte auf dem Boden übernachtet habe. Zudem sei ihr keine medizinische Hilfe für ihr Asthma gewährt worden. Ihre pauschalen Vorbringen in Bezug auf allfällige Gewalterlebnisse sind nicht geeignet, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer F-1906/2023 vom 14. April 2023 E. 5.4).

E. 6.4 Auch ist es nach dem Gesagten nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren und Unterbringung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5). Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen respektive nicht aktuellen Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen in Kroatien und dem dortigen Asylsystem sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz stützt ihre Erkenntnisse zu den geltend gemachten Systemmängeln auf die umfassenden Abklärungen der Schweizer Botschaft, welche in persönlichem Austausch sowohl mit dem kroatischen Innenministerium sowie auch mit internationalen Organisationen, lokalen NGO und anderen diplomatischen Vertretungen vor Ort steht. Von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist demnach abzusehen (Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 4.4).

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 7.2 Wie schon erwähnt, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren pauschal gehaltenen Schilderungen nicht zu überzeugen (s. E. 6.3 supra). Ihre Behauptungen, wonach durch die kroatischen Behörden auf sie geschossen und ihr «glaubhaft gemacht» worden sei, dass sie eine Rückkehr nach Kroatien nicht überleben würde, fallen trotz anwaltschaftlicher Vertretung gänzlich unbelegt aus (BVGer act. 1 S. 4, 5 und 11). Zudem werden die Zweifel durch Ungereimtheiten in ihren Schilderungen bestärkt. So gibt sie an, am (...) Oktober 2022 nach Kroatien eingereist zu sein. Anschliessend habe sie zwei Tage im Wald verbracht, bevor sie in ein Gefängnis gebracht wurde, wo sie drei Tage festgehalten worden sei. Konsequenterweise war es ihr demnach allerfrühestens am 9. Oktober 2022 möglich gewesen, Kroatien zu verlassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass die (unter Asthma leidende) Beschwerdeführerin innert maximal zwei Tagen zu Fuss Slowenien und Italien durchquert hat, bevor sie am (...) Oktober 2022 in die Schweiz einreiste (BVGer act. 1 S. 4).

E. 7.3 Des Weiteren sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und aus den Akten hervorgehenden gesundheitlichen Beschwerden - Asthma bronchiale und Akne - nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Urteile des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 5.3 und D-4748/2021 vom 28. Oktober 2022 E. 9.1 m.w.H.). In der Schweiz erhielt sie dafür einen Asthma-Spray und Doxycyclin 50mg (BVGer act. 6). Schliesslich ist festzustellen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Kroatien nach Einreichung eines Asylgesuchs die notwendige medizinische Behandlung verweigern würde. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]), was sie auch nicht geltend macht. Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden.

E. 7.4 Sollte die Beschwerdeführerin jedoch nach ihrer Überstellung nach Kroatien aufgrund der Umstände gezwungen sein, ein Leben zu führen, das nicht der Menschenwürde entspricht, oder sollte sie der Ansicht sein, dass dieser Staat die europäischen Asylrichtlinien nicht einhält, seine Fürsorgepflicht gegenüber ihr - der Beschwerdeführerin - verletzt oder auf andere Weise die Grundrechte beeinträchtigt, würde es ihr obliegen, ihre Rechte direkt bei den Behörden dieses Landes geltend zu machen und sich gegebenenfalls an die Aufsichtsinstanzen zu wenden (vgl. Urteil des BVGer F-1543/2018 vom 19. März 2018 E. 6.2 sowie Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 7.5 Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 8 Demnach ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat korrekterweise ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), mit der Folge, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1200/2023 Urteil vom 5. Juni 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Anna-Barbara Adank. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch RA Lea Hungerbühler und RA Dominic Ley, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (...) Oktober 2022 in Kroatien registriert worden war. Die kroatischen Behörden hiessen am 14. Februar 2023 das Gesuch des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) vom 14. Dezember 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) gut. B. Nachdem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Kroatiens und einer Wegweisung dorthin im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 1. Dezember 2022 gewährt worden war, trat das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (eröffnet am 23. Februar 2023) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 3. März 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, die aufschiebende Wirkung erteilt und das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert, bis ein Koordinationsurteil betreffend die sich stellenden Rechtsfragen vorliegen würde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 ist am 22. März 2023 ergangen (vgl. Medienmitteilung des BVGer vom 31. März 2023). Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist demzufolge aufzuheben. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das Dublin-Gespräch in Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung durchgeführt worden sei, ohne dass sie vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts und allfällige Alternativen informiert worden wäre und somit auch nicht explizit auf deren Anwesenheit verzichtet hätte. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 (BVGer act. 1 S. 6f.). Der in Art. 29. Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Jede asylsuchende Person, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, hat Anspruch auf unentgeltliche Beratung hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten im Asylverfahren (Art. 102g AsylG). Zudem wird ihr ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt (Art. 102h Abs. 1 AsylG), wobei sie sowohl für einzelne Verfahrenshandlungen als auch das gesamte Asylverfahren auf eine Vertretung verzichten kann. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die asylsuchende Person vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurde und ihr allfällige Alternativen bekannt sind (vgl. Urteile des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). Unabdingbar ist denn auch, dass der Verzicht ausdrücklich erklärt wird (vgl. Urteile des BVGer D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.2; D-5420/2022 vom 30. November 2022 E. 4.2; E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 4.2). Demgegenüber finden sich auch Urteile, in denen in vergleichbaren Konstellationen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt worden ist (vgl. Urteile des BVGer D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 4.8, D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022 und D-3857/2022 vom 9. September 2022 E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher in einem jüngeren Entscheid (vgl. Urteil D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3) eingehend mit der Frage nach dem Verzicht auf Rechtsvertretung auseinandergesetzt. Aus diesem Urteil geht hervor, dass zwischen dem Recht auf Beiordnung eines Rechtsvertreters und der Teilnahmepflicht respektive dem Teilnahmerecht dieser Rechtsvertretung an einzelnen Verfahrensschritten unterschieden werden muss. Der blosse Umstand, dass einer asylsuchenden Person eine Rechtsvertretung zugewiesen wird, bedeutet nicht, dass diese auch an sämtlichen Verfahrenshandlungen zwingend anwesend zu sein hat (Urteil D-221/2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Für das Asylverfahren in den Bundesasylzentren ist die Teilnahme der Rechtsvertretung in Art. 102j AsylG geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung teilt das SEM dem Leistungserbringer die Termine für sämtliche Verfahrenshandlungen mit, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung entfalten bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine die Handlungen des SEM - es sei denn, es liegen entschuldbare und schwerwiegende Gründe vor - ihre Rechtswirkung, selbst wenn die Rechtsvertretung dabei nicht anwesend war respektive mitgewirkt hat. Bei rechtzeitiger Mitteilung an den Leistungserbringer bleibt somit - ungeachtet der Frage, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt beziehungsweise ob die asylsuchende Person ihr entsprechendes Einverständnis erteilte - für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich kein Raum (Urteil D-221/2023 E. 3.5). 4.2. Im vorliegenden Fall liess das SEM der Rechtsvertretung die Vorladung zum Dublin-Gespräch vom 1. Dezember 2022 am 28. November 2022, also drei Arbeitstage im Voraus zukommen (SEM act. 12/2). Eine gleich lange Vorladungsfrist wurde im Urteil des BVGer D-221/2023 als ausreichend und somit das Gespräch in Abwesenheit der Rechtsvertretung gemäss Art. 102l Abs. 2 AsylG als wirksam erachtet. Offenbleiben kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf die Teilnahme ihrer Rechtsvertretung - zumindest konkludent - verzichtet hat, und zwar bereits deshalb, da weder von der Beschwerdeführerin nach dem Dublin-Gespräch, noch von Seiten der Rechtsvertretung nach Zustellung des Protokolls des persönlichen Gesprächs Beanstandungen erfolgten. Selbst wenn man im Asylverfahren ein behördliches Einschreiten bei eklatanten Pflichtverletzungen fordern würde, um eine rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhaltes zu gewährleisten, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn im Zusammenhang mit der Abwesenheit beim Dublin-Gespräch kann nicht von krassen Versäumnissen ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3.6 m.w.H.). Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 4.3. Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden. 5.3. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin ergab, dass diese am (...) Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO fristgerecht zu. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. Dies wird von der Beschwerdeführerin sodann auch nicht bestritten. 6. 6.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 6.2. In einem jüngst ergangenen Koordinationsurteil (vgl. E. 2) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien sowohl in «take-charge»- (Aufnahme) als auch «take-back»- (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5; Urteil des BVGer F-1906/2023 vom 14. April 2023 E. 5.3). 6.3. Von einer Überstellung ist bei dieser Ausgangslage nur in Ausnahmefällen abzusehen, wenn Gesuchstellende substantiiert darzulegen vermögen, dass die generelle Annahme in ihrem konkreten Fall nicht zutrifft. Die Beschwerdeführerin führt an, sie sei in Kroatien von der Polizei eingesperrt worden und man habe sogar auf sie geschossen. Danach habe man sie zwei Tage lang ohne Wasser und Nahrung im Wald ausgesetzt, wo sie in der Kälte auf dem Boden übernachtet habe. Zudem sei ihr keine medizinische Hilfe für ihr Asthma gewährt worden. Ihre pauschalen Vorbringen in Bezug auf allfällige Gewalterlebnisse sind nicht geeignet, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer F-1906/2023 vom 14. April 2023 E. 5.4). 6.4. Auch ist es nach dem Gesagten nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren und Unterbringung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5). Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen respektive nicht aktuellen Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen in Kroatien und dem dortigen Asylsystem sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz stützt ihre Erkenntnisse zu den geltend gemachten Systemmängeln auf die umfassenden Abklärungen der Schweizer Botschaft, welche in persönlichem Austausch sowohl mit dem kroatischen Innenministerium sowie auch mit internationalen Organisationen, lokalen NGO und anderen diplomatischen Vertretungen vor Ort steht. Von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist demnach abzusehen (Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 4.4). 7. 7.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2. Wie schon erwähnt, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren pauschal gehaltenen Schilderungen nicht zu überzeugen (s. E. 6.3 supra). Ihre Behauptungen, wonach durch die kroatischen Behörden auf sie geschossen und ihr «glaubhaft gemacht» worden sei, dass sie eine Rückkehr nach Kroatien nicht überleben würde, fallen trotz anwaltschaftlicher Vertretung gänzlich unbelegt aus (BVGer act. 1 S. 4, 5 und 11). Zudem werden die Zweifel durch Ungereimtheiten in ihren Schilderungen bestärkt. So gibt sie an, am (...) Oktober 2022 nach Kroatien eingereist zu sein. Anschliessend habe sie zwei Tage im Wald verbracht, bevor sie in ein Gefängnis gebracht wurde, wo sie drei Tage festgehalten worden sei. Konsequenterweise war es ihr demnach allerfrühestens am 9. Oktober 2022 möglich gewesen, Kroatien zu verlassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass die (unter Asthma leidende) Beschwerdeführerin innert maximal zwei Tagen zu Fuss Slowenien und Italien durchquert hat, bevor sie am (...) Oktober 2022 in die Schweiz einreiste (BVGer act. 1 S. 4). 7.3. Des Weiteren sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und aus den Akten hervorgehenden gesundheitlichen Beschwerden - Asthma bronchiale und Akne - nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Urteile des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 5.3 und D-4748/2021 vom 28. Oktober 2022 E. 9.1 m.w.H.). In der Schweiz erhielt sie dafür einen Asthma-Spray und Doxycyclin 50mg (BVGer act. 6). Schliesslich ist festzustellen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Kroatien nach Einreichung eines Asylgesuchs die notwendige medizinische Behandlung verweigern würde. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]), was sie auch nicht geltend macht. Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. 7.4. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch nach ihrer Überstellung nach Kroatien aufgrund der Umstände gezwungen sein, ein Leben zu führen, das nicht der Menschenwürde entspricht, oder sollte sie der Ansicht sein, dass dieser Staat die europäischen Asylrichtlinien nicht einhält, seine Fürsorgepflicht gegenüber ihr - der Beschwerdeführerin - verletzt oder auf andere Weise die Grundrechte beeinträchtigt, würde es ihr obliegen, ihre Rechte direkt bei den Behörden dieses Landes geltend zu machen und sich gegebenenfalls an die Aufsichtsinstanzen zu wenden (vgl. Urteil des BVGer F-1543/2018 vom 19. März 2018 E. 6.2 sowie Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.5. Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

8. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat korrekterweise ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), mit der Folge, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Anna-Barbara Adank Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- das SEM, (...)

- Migrationsamt (...) (in Kopie)