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E-2805/2020

E-2805/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. Am 28. November 2019 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Asylverfahren. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 29. November 2019, das Dublin Gespräch am 5. Dezember 2019 statt. Die Anhörung vom 13. März 2020 erfolgte - mit eindeutigem Einverständnis des Beschwerdeführers - in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung; diese meldete sich am Tag der Anhörung krank. Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer B._______ und stamme aus dem Dorf C._______, in D._______ im Bezirk E._______ in der Provinz F._______. Dort habe er mit seiner Familie gelebt. Vor rund (...) Jahren sei er in Begleitung seines Onkels zu seiner Tante in den Iran gegangen, wo er sich etwa fünf Jahre lang aufgehalten habe. Anschliessend sei er für etwa fünf Monate in sein Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt. Da es in Afghanistan keine Arbeit gegeben habe, sei er wieder in den Iran gegangen. Knapp ein Jahr später - im Jahr (...) - sei er das erste Mal nach Europa gereist. Am (...) 2017 sei er von den norwegischen Behörden nach Kabul zurückgeführt worden. In Kabul habe er sich einen Monat lang aufgehalten, was für ihn schwierig gewesen sei. Da er während des Fastenmonats eine Wasserflasche in der Hand gehabt habe, sei er auf der Strasse von mehreren Personen, welche ihn als Ungläubigen beschimpft hätten, geschlagen worden. Zurück in seinem Heimatdorf sei die Situation für ihn weiter schwierig gewesen. Er habe nicht mehr gebetet, nicht mehr gefastet, den Koran nicht mehr gelesen und sei auch nicht mehr in die Moschee gegangen, weswegen er unter Druck gesetzt worden sei. Er habe keinen Glauben mehr gehabt und würde keine Religion mögen. Als er das erste Mal in Europa gewesen sei, habe er Alkohol getrunken und Schweinefleisch gegessen, weshalb es für ihn im Heimatort sehr gefährlich gewesen sei. Die Leute in C._______ hätten seinen Gesinnungswandel bemerkt und gesagt, dass er einen schlechten Einfluss auf die jungen Männer im Dorf hätte. Bezüglich der Nichtausführung der Religion habe er sich vor seiner Familie vermehrt erklären müssen und die Dorfbewohner hätten gesagt, dass er als Christ aus Europa zurückgekehrt sei. Er habe sich deswegen schlecht gefühlt und sei ab und an zu seinen Freunden nach Kabul gegangen und habe mit ihnen Alkohol getrunken. Einmal habe er Alkohol von Kabul nach Hause mitgenommen, welchen er bei Streit oder Stress an einem abgelegenen Ort getrunken habe. Eines Tages habe auch ein Freund von ihm mitgetrunken. Dieser habe dann bei sich zu Hause in betrunkenem Zustand für Unruhe gesorgt. Als er (der Beschwerdeführer) nach Hause gekommen sei, habe ihn sein Vater geohrfeigt und seiner Mutter gesagt, dass er ungläubig geworden sei und den Jungs Alkohol geschenkt hätte. In der Moschee sei über ihn gesprochen worden. Daraufhin sei seine Mutter mit dem Koran zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, seine Hand auf den Koran zu legen und zu sagen, dass er dies nicht gemacht hätte. In dieser Situation habe er den Koran weggeschlagen, was auch die Nachbarn gesehen hätten. Aufgrund dessen sei sein Vater wütend geworden und habe einen Spaten in die Hand genommen, worauf er von zu Hause geflohen sei. Er habe die folgende Nacht in den Bergen verbracht und sei tags darauf nach Kabul gefahren, wo er mit Hilfe seiner Schwester mit seiner Mutter habe telefonieren können. Sie habe ihm gesagt, dass einige Personen nach ihm suchen würden und es in der Moschee eine Versammlung gegeben habe, in welcher entschieden worden sei, dass sich die Dorfbewohner bei den Behörden über ihn beschweren würden. Seine Mutter habe auch gesagt, dass er im Falle seiner Rückkehr von den Bewohnern geschlagen würde, bevor die Behörden ihn finden würden. Er dürfe daher auf keinen Fall zurückkehren. In der Folge sei er von Kabul nach Nimroz und von dort aus illegal in den Iran gereist. Über die Türkei, Griechenland und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte ein (unleserliches) Foto seiner Tazkira zu den Akten. B. Im Anschluss an die Anhörung (mit E-Mail-Nachricht vom [...] März 2020, vgl. vorinstanzliche Akten [...]-29/1 [nachfolgend Akte 29]) informierte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers über die durchgeführte Anhörung. Gleichzeitig informierte es sie über den für das Verfahren vorgesehenen Zeitplan inklusive den voraussichtlich negativen Asylentscheid mit vorläufiger Aufnahme. Der Nachricht wurden das Anhörungsprotokoll sowie die Dublin-Akten beigefügt. C. Mit Schreiben vom (...) März 2020 (vgl. Akte 30) gelangte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und bekundete ihr Überraschen darüber, dass die Anhörung ohne die Rechtsvertretung durchgeführt wurde. Hierbei brachte sie vor, dass sie eigentlich davon ausgegangen sei, dass - gemäss Abmachung - die Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werde. Weiter brachte sie vor, das vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebene explizite Einverständnis, die Anhörung ohne die Rechtsvertretung durchzuführen, sei unbeachtlich. Der Betroffene habe damals seitens der Rechtsvertretung nicht über die Möglichkeit einer Verschiebung der Anhörung informiert werden können. Auch seitens des SEM sei er anlässlich der Anhörung nicht sorgfältig informiert worden, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Unter Berücksichtigung der momentanen Situation betreffend COVID-19 sei es voraussichtlich nicht möglich, den Beschwerdeführer zu einem Gespräch einzuladen. Deshalb werde beantragt, das Verfahren dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. D. Mit E-Mail-Nachricht vom (...) März 2020 (vgl. Akte 31) informierte das SEM die Rechtsvertretung über den neuen Zeitplan des Verfahrens und dessen (voraussichtliche) Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Mit Zuweisungsentscheid vom 24. März 2020 (vgl. Akte 33) erfolgte die Zuweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren. E. Mit Schreiben vom 23. April 2020 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsübernahme mit und stellte gleichzeitig ein Akteneinsichtsgesuch (vgl. Akte 40). F. Mit Verfügung vom 28. April 2020 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Der Vollzug wurde jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositivziffern 4-6). Zudem händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). G. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 102m AsylG (SR 142.31) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juni 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). I. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zunächst ist auf die formellen Rügen in der Beschwerde einzugehen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - insbesondere bezüglich der Apostasie - respektive eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz, da die Anhörung ohne Beiziehung einer Rechtsvertretung oder einer Hilfswerksvertretung durchgeführt worden sei. Damit habe die Vorinstanz sein Recht auf rechtlichen Beistand anlässlich der einzigen Anhörung verletzt. In Form einer Gehörsverletzung führe dies zu einem falschen Bild seiner Asylgründe. Ihm habe nicht ausreichend vermittelt werden können, wie wichtig seine Ausführungen für sein Asylverfahren seien. Während des schwierigen Gesprächs habe ihn die befragende Person nicht mehr explizit auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, wie dies andernorts durchaus gemacht werde. Es fehle in dieser besonders sensiblen Situation der Anhörung an der Beobachtung zumindest einer neutralen oder einer in seinem Interesse teilnehmenden Person. So habe beispielsweise durch Dritte nicht wahrgenommen werden können, wie angespannt die Stimmung anlässlich der Befragung über höchstpersönliche Angelegenheiten wie die eigene Einstellung zur Religion tatsächlich gewesen sei. Immerhin gehe aus dem Protokoll hervor, dass die Kommunikation schwierig gewesen sei. Deshalb sollte nicht lediglich auf die dortigen Antworten abgestützt werden. Da die Vorinstanz sich ausschliesslich auf seine Aussagen stütze und diese für unglaubhaft erkläre, wiege dieser Verfahrensfehler besonders schwer. Zudem habe bereits die vorgängige Rechtsvertretung erklärt, dass sein Einverständnis über die Durchführung der Anhörung ohne Rechtsvertretung unbehelflich sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz das gesamte Vorbringen nebst der Apostasie weder in Bezug auf die Glaubhaftigkeit noch die Asylrelevanz geprüft.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Laut Art. 102f AsylG haben Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Gemäss Art. 102f Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 10. März 2020 über die drei Tage später stattfindende Anhörung informiert. Art. 52c Abs. 1 AsylV1 sieht bei Anhörungen einen Mindestvorlauf von zwei Tagen für die Mitteilung des Termins vor. Der Anhörungstermin wurde dem Beschwerdeführer respektive dem Leistungserbringer somit rechtzeitig mitgeteilt. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich weiter, dass die befragende Person kurz vor Beginn der Anhörung von der krankheitsbedingten Abwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erfahren hat («Ich habe soeben erfahren, dass Ihr Rechtsvertreter krank und deshalb abwesend ist», vgl. Akte 28, S. 1). Fraglich ist, ob es sich dabei um eine «kurzfristige Verhinderung aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen» im Sinne von Art. 102j Abs. 2 handelt. Die Kurzfristigkeit der Verhinderung der Rechtsvertretung kann vorliegend bejaht werden. Als schwerwiegender Umstand hat auch eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall zu gelten (vgl. BBl 2014 7991, 8091; Constantin Hruschka in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Zürich 2019, N 3 zu Art. 102j AsylG). Entschuldbar ist die Verhinderung der Rechtsvertretung, wenn Gründe vorliegen, welche es dem Leistungserbringer verunmöglichen, für einen Ersatz zu sorgen (bspw. bei einem schweren Unfall des Rechtsvertreters mit anschliessendem Spitalaufenthalt, vgl. a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsvertreter (mit unbekannten Symptomen) krankgemeldet. Ob es dem Leistungserbringer in dieser Situation unmöglich war, für Ersatz zu sorgen, kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Angesichts des Umstandes, dass in casu mit der vom Beschwerdeführer ausgestellten «Vollmacht mit Substitutionsrecht» vom 28. November 2019 neben dem kurzfristig erkrankten Rechtsvertreter noch insgesamt dreizehn weitere Personen mandatiert wurden, um im Auftrag des Beschwerdeführers zu handeln und die insgesamt vierzehn Rechtsvertreter darüber hinaus auch gemäss dem Wortlaut der Vollmacht dazu ermächtigt wurden, ihre Befugnisse zu substituieren, wären somit durchaus gewisse Möglichkeiten offen gestanden, um nicht nur die Vorinstanz telefonisch bloss über das kurzfristige Erkranken zu informieren, sondern gegebenenfalls eine der in der Vollmacht genannten Rechtsvertreter kurzfristig als Ersatz zu gewinnen. Ob es im vorliegenden Fall dem Rechtsvertreter aufgrund der kurzfristigen Erkrankung und angesichts des Zeitpunkts der angesetzten Anhörung objektiv unmöglich war, für Ersatz zu sorgen, kann aus den nachfolgenden Gründen im Resultat jedoch offengelassen werden.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt in vorliegendem Zusammenhang, dass seine vormalige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 16. März 2020 zum Ausdruck gebracht habe, am 13. März 2020 sei vereinbart worden, dass der Termin der Anhörung verschoben werde. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der aus dem behaupteten Vorhandensein einer mündlichen Abmachung Rechte zu seinen Gunsten abzuleiten sucht, für diese Parteibehauptung die Beweislast trägt (Art. 8 ZGB). Ein entsprechender Nachweis wurde bis dato nicht vorgelegt. Auch in den Akten findet die entsprechende Behauptung keine Stütze. Weder wurde seitens des Beschwerdeführers damals zuhanden der Akten seine krankheitsbedingte Abmeldung, sowie die behauptete Vereinbarung über die Verschiebung des Anhörungstermins schriftlich (per Mail oder einfachem Schreiben) festgehalten, noch findet sich in den Akten eine entsprechende Notiz der Vorinstanz. Ob somit effektiv eine mündliche Abrede über eine Verschiebung des Anhörungstermins erfolgt ist oder ob die entsprechende Auffassung des Rechtsvertreters bloss auf einem Missverständnis beziehungsweise auf einem Erinnerungsfehler beruht, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht beurteilen. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zu der Annahme, die Vorinstanz hätte treuwidrig gehandelt.

E. 3.5 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt - ad major ad minus -, dass es für Asylsuchende möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung respektive deren Teilnahme an Verfahrenshandlungen ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein. Im vorliegenden Fall informierte das SEM den Beschwerdeführer eingangs der Anhörung über die krankheitsbedingte Abwesenheit seines Rechtsvertreters und wies ihn darauf hin, dass mit seinem Einverständnis die Anhörung trotzdem durchgeführt werden könne. Es führte weiter aus, dass sein Rechtsvertreter Einsicht in das Protokoll erhalten und Anmerkungen anbringen können werde. Sodann beantwortete er die Frage, ob er damit einverstanden sei, die Anhörung heute ohne seinen Rechtsvertreter durchzuführen, klar und eindeutig mit «Ja, kein Problem» (vgl. Akte 28, F1). Ferner besteht aufgrund der vorliegenden Ausgangslage kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer sei sich der Tragweite dieser Frage nicht bewusst gewesen beziehungsweise ihm wäre in diesem Moment nicht gewahr gewesen, dass er die entsprechende Frage auch hätte verneinen können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Tragweite dieser Frage und des ausgesprochenen Verzichts auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer erkennbar war, zumal er bereits seit dem 28. November 2019 vertreten war und somit davon auszugehen ist, dass er über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren und die einzelnen Verfahrensschritte bereits unterrichtet wurde. Demnach war es ihm möglich, rechtswirksam auf die Anwesenheit seines Rechtsvertreters an der Anhörung zu verzichten. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Folge dann auch weder die Durchführung einer weiteren Anhörung beantragte, noch inhaltliche oder sonstige Kritik am Protokoll der Anhörung vom 13. März anbrachte.

E. 3.6 Die weitere formelle Rüge, das SEM habe nebst der Apostasie seine weiteren Vorbringen nicht geprüft, geht fehl. Seine weiteren Vorbringen - sofern sie denn überhaupt als unabhängige Vorbringen bezeichnet werden können - ergeben sich allesamt als Konsequenz seiner angeblichen Abkehr vom Islam. Da diese vom SEM für unglaubhaft befunden wurde, ist es zur korrekten Schlussfolgerung gelangt, dass damit den weiteren Vorbringen die Grundlage entzogen sei, womit es deren Glaubhaftigkeit nicht mehr zu prüfen brauchte. Eine Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen erfolgt in der Regel ohnehin erst, wenn die Vorbringen für glaubhaft befunden wurden respektive wenn deren Glaubhaftigkeit aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz offengelassen werden kann. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

E. 3.7 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt demnach korrekt und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Ihren Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abkehr vom Islam. Nach den Gründen für seine Abkehr vom Islam gefragt, habe er wiederholt stereotype und oberflächliche Aussagen gemacht. Als man ihn aufgefordert habe, noch mehr über die Gründe für seine Abkehr zu erzählen, habe er erwidert, dass man ihm Fragen stellen solle und er diese beantworten würde. Er habe angefügt, dass er es mögen würde, frei zu leben und nicht wegen des Glaubes unter Druck gesetzt werden wolle. Er habe (erneut) das Thema der Verschleierung erwähnt und angefügt, dass in Afghanistan der Glaube mit Gewalt durchgesetzt werde. Weitergehende Beweggründe habe er keine dargelegt. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sein Glaube vor fünf oder sechs Jahren «schwach» gewesen sei, habe er keine substanziierte Antwort geben können und lediglich geantwortet, dass es keinen besonderen Grund dafür gegeben habe. Er habe es einfach nicht gemocht zu beten und zu fasten und habe diese Dinge nicht ernst genommen. Auch die Frage, weshalb er vor seiner Religionsrecherche nicht gebetet und gefastet habe, obschon er an Gott geglaubt habe, habe er nicht beantworten können. Auf die von ihm getätigten Recherchen über den Glauben und die Religionen angesprochen habe er lediglich erzählt, dass er nach Religions- und Glaubensrichtungen «gegoogelt» habe, diese Dinge manchmal geografisch und manchmal historisch recherchiert habe und mit der Zeit sicher geworden sei, dass Religion und Glaube «künstliche Sachen» seien. Auf die Nachfrage, wie er zu diesem Schluss gekommen sei, habe er ausweichend geantwortet, dass er die meisten Resultate von der Situation in Afghanistan bekommen habe und dass er nicht so viel mit anderen Menschen darüber diskutiere. Auch habe er trotz mehrmaligem Nachfragen nicht zu erklären vermocht, was er denn konkret unter «künstlichen Sachen» verstehe. Seinen Aussagen fehle es an der im Hinblick auf die Bedeutung dieser religiösen Abwendung zu erwartenden Tiefe und individuellen Färbung. Damit habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb er sich entschlossen hätte, nicht mehr an den Islam zu glauben. Mehrmaligen Nachfragen, wie sich sein Leben verändert habe, nachdem er im Jahr 2017 ins Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei er immer wieder ausgewichen. Er habe kurz, oberflächlich und stereotyp geantwortet. Auch seine Aussagen zu den Reaktionen seines Umfelds seien vage und stereo-typ geblieben. Er habe keine detaillierten Angaben über das zu erwartende Spannungsverhältnis, die Reaktionen in seinem Umfeld und seiner Familie machen können und seinen Schilderungen fehle es an jeglichem persönlichen Bezug. Er habe sich ferner in Widersprüche verstrickt. Auf die Frage, weshalb er nach fünf Monaten wieder in den Iran gegangen sei, habe er geantwortet, dass er keine Arbeit gehabt habe und seine Familie ihn unter Druck gesetzt habe, weil er nicht gebetet habe. Dies habe er mit der Aussage bestätigt, dass er aufgehört hätte zu beten, als er bei seinen Verwandten im Iran gelebt habe. Demgegenüber habe er später angegeben, dass er, als er nach den fünf Jahren bei Verwandten im Iran zu seinen Eltern zurückgekehrt sei, gebetet und gefastet habe. Er habe damit widersprüchliche Angaben dazu gemacht, seit wann er denn konkret nicht mehr beten würde. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Abkehr vom Islam sei den geltend gemachten Behelligungen seitens der Dorfbewohner und seines Vaters jegliche Grundlage entzogen, womit seine Vorbringen gesamthaft als unglaubhaft zu qualifizieren seien.

E. 4.4 Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass das SEM zu Unrecht einen Widerspruch festgestellt habe. Die Unschärfe in der Darstellung, wann genau er aufgehört habe zu beten, könne durch die graduelle Entschlossenheit beziehungsweise sein Unvermögen, sich weiter zu verstellen, erklärt werden. Er habe nicht vom einen auf den anderen Tag aufgehört zu beten. Er sei auch nicht grundsätzlich auf Konfrontation aus gewesen, was aus seinen Darstellungen anlässlich der Anhörung klar hervorgehe. Deshalb habe er auch immer wieder vereinzelt zum Schein mitgetan. Es sei ihm unglücklicherweise nur zum Teil gelungen, diese Feinheiten in der gespannten Atmosphäre der Anhörung im Detail aufzuzeigen. Zum Vorwurf der Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen äusserte er sich dahingehend, dass es ihm schlicht nicht möglich gewesen sei, nun völlig frei und intellektuell vertieft zu seiner Apostasie - deren Bezeichnung er auch in Persisch nicht gekannt habe - zu äussern. Seine Ablehnung der Religion sei nicht frei von Zweifeln, Ängsten und schlechtem Gewissen, zumal sein Verhalten als Agnostiker in seiner Heimat derart vehement abgelehnt worden sei. Zudem falle Personen aus solchen Gesellschaften das diesbezügliche analytische Denken schwer. Auch wenn er keine vertiefte spirituelle oder philosophische Auseinandersetzung mit dem Thema darlegen könne, sei der Schluss, seine Apostasie sei nicht vorhanden, falsch. Im Weiteren seien Aussagen Jugendlicher zuweilen wegen einschlägiger Kommunikationsschwierigkeiten schwer zu werten. Sein normaler Erzählstil sei knapp und könnte - in typischer Manier eines Jugendlichen - teilweise geradezu als maulfaul bezeichnet werden. Seine Darlegungen seien denn auch über weite Strecken hin eher einsilbig ausgefallen. Daraus könne jedoch nicht auf fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Schliesslich habe die Vorinstanz die zahlreich vorhandenen Realkennzeichen (bspw. Originalität seiner Vorbringen, Eingestehen von Erinnerungslücken, Beschreibung der Gefühle anderer, Wendungen im Geschehensablauf, Beschreibung eigener und widersprüchlicher Gefühle, Lebendigkeit und Detailreichtum) in keiner Weise gewürdigt. Dass er es mit der Apostasie ernst meine, erhelle sich insbesondere aus dem Personalienblatt und der PA, wo er angegeben habe, keine Religionszugehörigkeit zu haben respektive Atheist zu sein. Doch selbst bei Annahme der Unglaubhaftigkeit der Apostasie wäre die Verbreitung von Alkohol und die versehentliche Herabwürdigung des Korans für sich bereits asylrelevant. Da er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Apostasie einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre, sei ihm Asyl zu erteilen respektive sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden hat. Die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, zumal er darin im Wesentlichen lediglich zu erklären versucht, weshalb es ihm schwergefallen sei, über seine angebliche Apostasie (wobei er sich selbst stellenweise als Atheist, stellenweise als Agnostiker bezeichnet, vgl. Beschwerdeeingabe S. 4 und S. 6) zu sprechen, weshalb seine Schilderungen knapp ausgefallen seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II) sowie der obigen Zusammenfassung (vgl. E. 4.4) verwiesen werden.

E. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Apostasie fielen unsubstanziiert aus. Auch unter Berücksichtigung seines persönlichen Hintergrunds - namentlich seine äusserst rudimentäre Schulbildung, das Aufwachsen in einer religiös sehr restriktiven Gesellschaft, mangelnde Analysefähigkeiten - wären konkretere und insbesondere persönlichere Angaben zu seinem Gesinnungswechsel zu erwarten gewesen. Gerade auch die von ihm in der Beschwerdeeingabe selbst beschriebenen Zweifel, Ängste und das schlechte Gewissen im Zusammenhang mit seiner angeblichen Apostasie (vgl. a.a.O. S. 4) kommen anlässlich der Anhörung nicht zum Vorschein. Die Situation oder das Verhältnis zu seiner Familie und seinen Mitmenschen hat er lediglich wiederholt als «sehr schwierig» bezeichnet (vgl. Akte 28, F45, F49, F149 ff., F159). Danach gefragt, wie es für ihn persönlich gewesen sei, seinen Vater in dieser Situation zu erleben (dieser sei sehr wütend gewesen, habe ihn geohrfeigt und schliesslich mit einem Spaten erschlagen und töten wollen [vgl. Akte 28, F80, F110, F115]), antwortete er lapidar: «Es gab nichts Besonderes»; er habe nur gewusst, dass die Situation prekär sei und er von dort fliehen müsse (vgl. Akte 28, F113). Mithin mangelt es seinen Vorbringen - wie vom SEM zu Recht erkannt - an der zu erwartenden individuellen Färbung. Innere Gedankengänge sind - wenn überhaupt - nur im Ansatz erkennbar (vgl. Akte 28, F115, F141, F144 ff.). Zudem wäre eine vertieftere Auseinandersetzung mit der eigenen Gesinnungswandlung angesichts des Aufwachsens in einer streng religiösen Gesellschaft mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Ängsten und Zweifeln entgegen seiner Ansicht zu erwarten gewesen. Trotz mehrmaliger Nachfragen des SEM antwortete er stets nach dem gleichen Muster und in ähnlich vager Weise, ohne dem Aspekt seiner Abkehr vom Islam oder den diesbezüglichen Reaktionen seines Umfelds eine zusätzliche Dimension hinzuzufügen (vgl. Akte 28, F84, F85 ff., F141, F148 ff., F163). Es erscheint des Weiteren auch nicht nachvollziehbar, dass zwar fast alle Familienmitglieder gewusst hätten, dass er nicht mehr bete, er dies seinem Vater aber aus Angst nicht habe erzählen wollen (vgl. Akte 28, F92 ff.). Diesbezüglich geht aus seinen Schilderungen aber ebenfalls hervor, dass sein Vater über seine Abkehr vom Islam im Bilde gewesen sei, zumal er deswegen gar mehrmals aus dem Haus verwiesen worden sei (vgl. Akte 28, F97, F160 f.). Betreffend sein Verhalten nach der Rückkehr im Jahr 2017 gab er in widersprüchlicher Weise einerseits an, aus Angst um sein Leben seine Abkehr vom Glauben nicht geäussert respektive gezeigt und in religiösen Gesprächen immer allem zugestimmt zu haben (vgl. Akte 28, F142, F147 f., F152), andererseits jedoch relativ offen weder gebetet noch gefastet, regelmässig alleine oder mit seinen Freunden (versteckt) Alkohol konsumiert und gar einem weiteren Freund aus dem Dorf Alkohol angeboten zu haben (vgl. Akte 28, F80, F95 f., F98, F102, F158). Hinsichtlich der Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen zur Apostasie ist auch sein Argument untauglich, sein «maulfauler» Erzählstil sei auf sein jugendliches Alter zurückzuführen, zumal er zum Zeitpunkt der Anhörung bereits 23 Jahre alt war. Auch ein grundsätzlich karger Erzählstil ist nicht zu bestätigen. Er war teilweise durchaus zu ausführlicheren Schilderungen in der Lage (vgl. Akte 28, F80, F110), wobei sich diese jedoch weitestgehend auf das Aufzählen von Handlungssträngen beschränkten. Damit fallen seine vagen und unsubstanziierten Aussagen zur Apostasie noch mehr ins Gewicht. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass seinen Schilderungen gewisse Realkennzeichen nicht abzusprechen sind. So weist sein Vorbringen stellenweise durchaus eine gewisse Besonderheit auf (vgl. Akte 28, F80, F110), er gab (zeitliche) Wissenslücken zu (vgl. Akte 28, F23, F71) und verwendete häufig die direkte Rede (vgl. Akte 28, F80, F97 ff., F110). In einer Gesamtwürdigung vermögen diese einzelnen positiven Glaubhaftigkeitselemente die oben ausführlich dargelegten - und vom SEM zu Recht festgestellten - Unglaubhaftigkeitselemente klar nicht aufzuwiegen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Abkehr vom Islam glaubhaft zu machen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war respektive ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine solche drohen würde. Das SEM hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. April 2020 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme anordnete, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch von der Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich zudem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in der Beschwerdeeingabe die Nachreichung einer Kostennote in Aussicht gestellt. Bis zum heutigen Datum wurde diese jedoch nicht eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 675.- (inkl. Auslagen) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Monika Böckle eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 675.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2805/2020 Urteil vom 29. Juli 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. Am 28. November 2019 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Asylverfahren. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 29. November 2019, das Dublin Gespräch am 5. Dezember 2019 statt. Die Anhörung vom 13. März 2020 erfolgte - mit eindeutigem Einverständnis des Beschwerdeführers - in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung; diese meldete sich am Tag der Anhörung krank. Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer B._______ und stamme aus dem Dorf C._______, in D._______ im Bezirk E._______ in der Provinz F._______. Dort habe er mit seiner Familie gelebt. Vor rund (...) Jahren sei er in Begleitung seines Onkels zu seiner Tante in den Iran gegangen, wo er sich etwa fünf Jahre lang aufgehalten habe. Anschliessend sei er für etwa fünf Monate in sein Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt. Da es in Afghanistan keine Arbeit gegeben habe, sei er wieder in den Iran gegangen. Knapp ein Jahr später - im Jahr (...) - sei er das erste Mal nach Europa gereist. Am (...) 2017 sei er von den norwegischen Behörden nach Kabul zurückgeführt worden. In Kabul habe er sich einen Monat lang aufgehalten, was für ihn schwierig gewesen sei. Da er während des Fastenmonats eine Wasserflasche in der Hand gehabt habe, sei er auf der Strasse von mehreren Personen, welche ihn als Ungläubigen beschimpft hätten, geschlagen worden. Zurück in seinem Heimatdorf sei die Situation für ihn weiter schwierig gewesen. Er habe nicht mehr gebetet, nicht mehr gefastet, den Koran nicht mehr gelesen und sei auch nicht mehr in die Moschee gegangen, weswegen er unter Druck gesetzt worden sei. Er habe keinen Glauben mehr gehabt und würde keine Religion mögen. Als er das erste Mal in Europa gewesen sei, habe er Alkohol getrunken und Schweinefleisch gegessen, weshalb es für ihn im Heimatort sehr gefährlich gewesen sei. Die Leute in C._______ hätten seinen Gesinnungswandel bemerkt und gesagt, dass er einen schlechten Einfluss auf die jungen Männer im Dorf hätte. Bezüglich der Nichtausführung der Religion habe er sich vor seiner Familie vermehrt erklären müssen und die Dorfbewohner hätten gesagt, dass er als Christ aus Europa zurückgekehrt sei. Er habe sich deswegen schlecht gefühlt und sei ab und an zu seinen Freunden nach Kabul gegangen und habe mit ihnen Alkohol getrunken. Einmal habe er Alkohol von Kabul nach Hause mitgenommen, welchen er bei Streit oder Stress an einem abgelegenen Ort getrunken habe. Eines Tages habe auch ein Freund von ihm mitgetrunken. Dieser habe dann bei sich zu Hause in betrunkenem Zustand für Unruhe gesorgt. Als er (der Beschwerdeführer) nach Hause gekommen sei, habe ihn sein Vater geohrfeigt und seiner Mutter gesagt, dass er ungläubig geworden sei und den Jungs Alkohol geschenkt hätte. In der Moschee sei über ihn gesprochen worden. Daraufhin sei seine Mutter mit dem Koran zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, seine Hand auf den Koran zu legen und zu sagen, dass er dies nicht gemacht hätte. In dieser Situation habe er den Koran weggeschlagen, was auch die Nachbarn gesehen hätten. Aufgrund dessen sei sein Vater wütend geworden und habe einen Spaten in die Hand genommen, worauf er von zu Hause geflohen sei. Er habe die folgende Nacht in den Bergen verbracht und sei tags darauf nach Kabul gefahren, wo er mit Hilfe seiner Schwester mit seiner Mutter habe telefonieren können. Sie habe ihm gesagt, dass einige Personen nach ihm suchen würden und es in der Moschee eine Versammlung gegeben habe, in welcher entschieden worden sei, dass sich die Dorfbewohner bei den Behörden über ihn beschweren würden. Seine Mutter habe auch gesagt, dass er im Falle seiner Rückkehr von den Bewohnern geschlagen würde, bevor die Behörden ihn finden würden. Er dürfe daher auf keinen Fall zurückkehren. In der Folge sei er von Kabul nach Nimroz und von dort aus illegal in den Iran gereist. Über die Türkei, Griechenland und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte ein (unleserliches) Foto seiner Tazkira zu den Akten. B. Im Anschluss an die Anhörung (mit E-Mail-Nachricht vom [...] März 2020, vgl. vorinstanzliche Akten [...]-29/1 [nachfolgend Akte 29]) informierte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers über die durchgeführte Anhörung. Gleichzeitig informierte es sie über den für das Verfahren vorgesehenen Zeitplan inklusive den voraussichtlich negativen Asylentscheid mit vorläufiger Aufnahme. Der Nachricht wurden das Anhörungsprotokoll sowie die Dublin-Akten beigefügt. C. Mit Schreiben vom (...) März 2020 (vgl. Akte 30) gelangte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und bekundete ihr Überraschen darüber, dass die Anhörung ohne die Rechtsvertretung durchgeführt wurde. Hierbei brachte sie vor, dass sie eigentlich davon ausgegangen sei, dass - gemäss Abmachung - die Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werde. Weiter brachte sie vor, das vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebene explizite Einverständnis, die Anhörung ohne die Rechtsvertretung durchzuführen, sei unbeachtlich. Der Betroffene habe damals seitens der Rechtsvertretung nicht über die Möglichkeit einer Verschiebung der Anhörung informiert werden können. Auch seitens des SEM sei er anlässlich der Anhörung nicht sorgfältig informiert worden, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Unter Berücksichtigung der momentanen Situation betreffend COVID-19 sei es voraussichtlich nicht möglich, den Beschwerdeführer zu einem Gespräch einzuladen. Deshalb werde beantragt, das Verfahren dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. D. Mit E-Mail-Nachricht vom (...) März 2020 (vgl. Akte 31) informierte das SEM die Rechtsvertretung über den neuen Zeitplan des Verfahrens und dessen (voraussichtliche) Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Mit Zuweisungsentscheid vom 24. März 2020 (vgl. Akte 33) erfolgte die Zuweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren. E. Mit Schreiben vom 23. April 2020 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsübernahme mit und stellte gleichzeitig ein Akteneinsichtsgesuch (vgl. Akte 40). F. Mit Verfügung vom 28. April 2020 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Der Vollzug wurde jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositivziffern 4-6). Zudem händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). G. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 102m AsylG (SR 142.31) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juni 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). I. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zunächst ist auf die formellen Rügen in der Beschwerde einzugehen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - insbesondere bezüglich der Apostasie - respektive eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz, da die Anhörung ohne Beiziehung einer Rechtsvertretung oder einer Hilfswerksvertretung durchgeführt worden sei. Damit habe die Vorinstanz sein Recht auf rechtlichen Beistand anlässlich der einzigen Anhörung verletzt. In Form einer Gehörsverletzung führe dies zu einem falschen Bild seiner Asylgründe. Ihm habe nicht ausreichend vermittelt werden können, wie wichtig seine Ausführungen für sein Asylverfahren seien. Während des schwierigen Gesprächs habe ihn die befragende Person nicht mehr explizit auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, wie dies andernorts durchaus gemacht werde. Es fehle in dieser besonders sensiblen Situation der Anhörung an der Beobachtung zumindest einer neutralen oder einer in seinem Interesse teilnehmenden Person. So habe beispielsweise durch Dritte nicht wahrgenommen werden können, wie angespannt die Stimmung anlässlich der Befragung über höchstpersönliche Angelegenheiten wie die eigene Einstellung zur Religion tatsächlich gewesen sei. Immerhin gehe aus dem Protokoll hervor, dass die Kommunikation schwierig gewesen sei. Deshalb sollte nicht lediglich auf die dortigen Antworten abgestützt werden. Da die Vorinstanz sich ausschliesslich auf seine Aussagen stütze und diese für unglaubhaft erkläre, wiege dieser Verfahrensfehler besonders schwer. Zudem habe bereits die vorgängige Rechtsvertretung erklärt, dass sein Einverständnis über die Durchführung der Anhörung ohne Rechtsvertretung unbehelflich sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz das gesamte Vorbringen nebst der Apostasie weder in Bezug auf die Glaubhaftigkeit noch die Asylrelevanz geprüft. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Laut Art. 102f AsylG haben Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Gemäss Art. 102f Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 10. März 2020 über die drei Tage später stattfindende Anhörung informiert. Art. 52c Abs. 1 AsylV1 sieht bei Anhörungen einen Mindestvorlauf von zwei Tagen für die Mitteilung des Termins vor. Der Anhörungstermin wurde dem Beschwerdeführer respektive dem Leistungserbringer somit rechtzeitig mitgeteilt. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich weiter, dass die befragende Person kurz vor Beginn der Anhörung von der krankheitsbedingten Abwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erfahren hat («Ich habe soeben erfahren, dass Ihr Rechtsvertreter krank und deshalb abwesend ist», vgl. Akte 28, S. 1). Fraglich ist, ob es sich dabei um eine «kurzfristige Verhinderung aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen» im Sinne von Art. 102j Abs. 2 handelt. Die Kurzfristigkeit der Verhinderung der Rechtsvertretung kann vorliegend bejaht werden. Als schwerwiegender Umstand hat auch eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall zu gelten (vgl. BBl 2014 7991, 8091; Constantin Hruschka in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Zürich 2019, N 3 zu Art. 102j AsylG). Entschuldbar ist die Verhinderung der Rechtsvertretung, wenn Gründe vorliegen, welche es dem Leistungserbringer verunmöglichen, für einen Ersatz zu sorgen (bspw. bei einem schweren Unfall des Rechtsvertreters mit anschliessendem Spitalaufenthalt, vgl. a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsvertreter (mit unbekannten Symptomen) krankgemeldet. Ob es dem Leistungserbringer in dieser Situation unmöglich war, für Ersatz zu sorgen, kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Angesichts des Umstandes, dass in casu mit der vom Beschwerdeführer ausgestellten «Vollmacht mit Substitutionsrecht» vom 28. November 2019 neben dem kurzfristig erkrankten Rechtsvertreter noch insgesamt dreizehn weitere Personen mandatiert wurden, um im Auftrag des Beschwerdeführers zu handeln und die insgesamt vierzehn Rechtsvertreter darüber hinaus auch gemäss dem Wortlaut der Vollmacht dazu ermächtigt wurden, ihre Befugnisse zu substituieren, wären somit durchaus gewisse Möglichkeiten offen gestanden, um nicht nur die Vorinstanz telefonisch bloss über das kurzfristige Erkranken zu informieren, sondern gegebenenfalls eine der in der Vollmacht genannten Rechtsvertreter kurzfristig als Ersatz zu gewinnen. Ob es im vorliegenden Fall dem Rechtsvertreter aufgrund der kurzfristigen Erkrankung und angesichts des Zeitpunkts der angesetzten Anhörung objektiv unmöglich war, für Ersatz zu sorgen, kann aus den nachfolgenden Gründen im Resultat jedoch offengelassen werden. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt in vorliegendem Zusammenhang, dass seine vormalige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 16. März 2020 zum Ausdruck gebracht habe, am 13. März 2020 sei vereinbart worden, dass der Termin der Anhörung verschoben werde. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der aus dem behaupteten Vorhandensein einer mündlichen Abmachung Rechte zu seinen Gunsten abzuleiten sucht, für diese Parteibehauptung die Beweislast trägt (Art. 8 ZGB). Ein entsprechender Nachweis wurde bis dato nicht vorgelegt. Auch in den Akten findet die entsprechende Behauptung keine Stütze. Weder wurde seitens des Beschwerdeführers damals zuhanden der Akten seine krankheitsbedingte Abmeldung, sowie die behauptete Vereinbarung über die Verschiebung des Anhörungstermins schriftlich (per Mail oder einfachem Schreiben) festgehalten, noch findet sich in den Akten eine entsprechende Notiz der Vorinstanz. Ob somit effektiv eine mündliche Abrede über eine Verschiebung des Anhörungstermins erfolgt ist oder ob die entsprechende Auffassung des Rechtsvertreters bloss auf einem Missverständnis beziehungsweise auf einem Erinnerungsfehler beruht, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht beurteilen. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zu der Annahme, die Vorinstanz hätte treuwidrig gehandelt. 3.5 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt - ad major ad minus -, dass es für Asylsuchende möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung respektive deren Teilnahme an Verfahrenshandlungen ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein. Im vorliegenden Fall informierte das SEM den Beschwerdeführer eingangs der Anhörung über die krankheitsbedingte Abwesenheit seines Rechtsvertreters und wies ihn darauf hin, dass mit seinem Einverständnis die Anhörung trotzdem durchgeführt werden könne. Es führte weiter aus, dass sein Rechtsvertreter Einsicht in das Protokoll erhalten und Anmerkungen anbringen können werde. Sodann beantwortete er die Frage, ob er damit einverstanden sei, die Anhörung heute ohne seinen Rechtsvertreter durchzuführen, klar und eindeutig mit «Ja, kein Problem» (vgl. Akte 28, F1). Ferner besteht aufgrund der vorliegenden Ausgangslage kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer sei sich der Tragweite dieser Frage nicht bewusst gewesen beziehungsweise ihm wäre in diesem Moment nicht gewahr gewesen, dass er die entsprechende Frage auch hätte verneinen können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Tragweite dieser Frage und des ausgesprochenen Verzichts auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer erkennbar war, zumal er bereits seit dem 28. November 2019 vertreten war und somit davon auszugehen ist, dass er über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren und die einzelnen Verfahrensschritte bereits unterrichtet wurde. Demnach war es ihm möglich, rechtswirksam auf die Anwesenheit seines Rechtsvertreters an der Anhörung zu verzichten. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Folge dann auch weder die Durchführung einer weiteren Anhörung beantragte, noch inhaltliche oder sonstige Kritik am Protokoll der Anhörung vom 13. März anbrachte. 3.6 Die weitere formelle Rüge, das SEM habe nebst der Apostasie seine weiteren Vorbringen nicht geprüft, geht fehl. Seine weiteren Vorbringen - sofern sie denn überhaupt als unabhängige Vorbringen bezeichnet werden können - ergeben sich allesamt als Konsequenz seiner angeblichen Abkehr vom Islam. Da diese vom SEM für unglaubhaft befunden wurde, ist es zur korrekten Schlussfolgerung gelangt, dass damit den weiteren Vorbringen die Grundlage entzogen sei, womit es deren Glaubhaftigkeit nicht mehr zu prüfen brauchte. Eine Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen erfolgt in der Regel ohnehin erst, wenn die Vorbringen für glaubhaft befunden wurden respektive wenn deren Glaubhaftigkeit aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz offengelassen werden kann. Beides ist vorliegend nicht der Fall. 3.7 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt demnach korrekt und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Ihren Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abkehr vom Islam. Nach den Gründen für seine Abkehr vom Islam gefragt, habe er wiederholt stereotype und oberflächliche Aussagen gemacht. Als man ihn aufgefordert habe, noch mehr über die Gründe für seine Abkehr zu erzählen, habe er erwidert, dass man ihm Fragen stellen solle und er diese beantworten würde. Er habe angefügt, dass er es mögen würde, frei zu leben und nicht wegen des Glaubes unter Druck gesetzt werden wolle. Er habe (erneut) das Thema der Verschleierung erwähnt und angefügt, dass in Afghanistan der Glaube mit Gewalt durchgesetzt werde. Weitergehende Beweggründe habe er keine dargelegt. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sein Glaube vor fünf oder sechs Jahren «schwach» gewesen sei, habe er keine substanziierte Antwort geben können und lediglich geantwortet, dass es keinen besonderen Grund dafür gegeben habe. Er habe es einfach nicht gemocht zu beten und zu fasten und habe diese Dinge nicht ernst genommen. Auch die Frage, weshalb er vor seiner Religionsrecherche nicht gebetet und gefastet habe, obschon er an Gott geglaubt habe, habe er nicht beantworten können. Auf die von ihm getätigten Recherchen über den Glauben und die Religionen angesprochen habe er lediglich erzählt, dass er nach Religions- und Glaubensrichtungen «gegoogelt» habe, diese Dinge manchmal geografisch und manchmal historisch recherchiert habe und mit der Zeit sicher geworden sei, dass Religion und Glaube «künstliche Sachen» seien. Auf die Nachfrage, wie er zu diesem Schluss gekommen sei, habe er ausweichend geantwortet, dass er die meisten Resultate von der Situation in Afghanistan bekommen habe und dass er nicht so viel mit anderen Menschen darüber diskutiere. Auch habe er trotz mehrmaligem Nachfragen nicht zu erklären vermocht, was er denn konkret unter «künstlichen Sachen» verstehe. Seinen Aussagen fehle es an der im Hinblick auf die Bedeutung dieser religiösen Abwendung zu erwartenden Tiefe und individuellen Färbung. Damit habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb er sich entschlossen hätte, nicht mehr an den Islam zu glauben. Mehrmaligen Nachfragen, wie sich sein Leben verändert habe, nachdem er im Jahr 2017 ins Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei er immer wieder ausgewichen. Er habe kurz, oberflächlich und stereotyp geantwortet. Auch seine Aussagen zu den Reaktionen seines Umfelds seien vage und stereo-typ geblieben. Er habe keine detaillierten Angaben über das zu erwartende Spannungsverhältnis, die Reaktionen in seinem Umfeld und seiner Familie machen können und seinen Schilderungen fehle es an jeglichem persönlichen Bezug. Er habe sich ferner in Widersprüche verstrickt. Auf die Frage, weshalb er nach fünf Monaten wieder in den Iran gegangen sei, habe er geantwortet, dass er keine Arbeit gehabt habe und seine Familie ihn unter Druck gesetzt habe, weil er nicht gebetet habe. Dies habe er mit der Aussage bestätigt, dass er aufgehört hätte zu beten, als er bei seinen Verwandten im Iran gelebt habe. Demgegenüber habe er später angegeben, dass er, als er nach den fünf Jahren bei Verwandten im Iran zu seinen Eltern zurückgekehrt sei, gebetet und gefastet habe. Er habe damit widersprüchliche Angaben dazu gemacht, seit wann er denn konkret nicht mehr beten würde. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Abkehr vom Islam sei den geltend gemachten Behelligungen seitens der Dorfbewohner und seines Vaters jegliche Grundlage entzogen, womit seine Vorbringen gesamthaft als unglaubhaft zu qualifizieren seien. 4.4 Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass das SEM zu Unrecht einen Widerspruch festgestellt habe. Die Unschärfe in der Darstellung, wann genau er aufgehört habe zu beten, könne durch die graduelle Entschlossenheit beziehungsweise sein Unvermögen, sich weiter zu verstellen, erklärt werden. Er habe nicht vom einen auf den anderen Tag aufgehört zu beten. Er sei auch nicht grundsätzlich auf Konfrontation aus gewesen, was aus seinen Darstellungen anlässlich der Anhörung klar hervorgehe. Deshalb habe er auch immer wieder vereinzelt zum Schein mitgetan. Es sei ihm unglücklicherweise nur zum Teil gelungen, diese Feinheiten in der gespannten Atmosphäre der Anhörung im Detail aufzuzeigen. Zum Vorwurf der Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen äusserte er sich dahingehend, dass es ihm schlicht nicht möglich gewesen sei, nun völlig frei und intellektuell vertieft zu seiner Apostasie - deren Bezeichnung er auch in Persisch nicht gekannt habe - zu äussern. Seine Ablehnung der Religion sei nicht frei von Zweifeln, Ängsten und schlechtem Gewissen, zumal sein Verhalten als Agnostiker in seiner Heimat derart vehement abgelehnt worden sei. Zudem falle Personen aus solchen Gesellschaften das diesbezügliche analytische Denken schwer. Auch wenn er keine vertiefte spirituelle oder philosophische Auseinandersetzung mit dem Thema darlegen könne, sei der Schluss, seine Apostasie sei nicht vorhanden, falsch. Im Weiteren seien Aussagen Jugendlicher zuweilen wegen einschlägiger Kommunikationsschwierigkeiten schwer zu werten. Sein normaler Erzählstil sei knapp und könnte - in typischer Manier eines Jugendlichen - teilweise geradezu als maulfaul bezeichnet werden. Seine Darlegungen seien denn auch über weite Strecken hin eher einsilbig ausgefallen. Daraus könne jedoch nicht auf fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Schliesslich habe die Vorinstanz die zahlreich vorhandenen Realkennzeichen (bspw. Originalität seiner Vorbringen, Eingestehen von Erinnerungslücken, Beschreibung der Gefühle anderer, Wendungen im Geschehensablauf, Beschreibung eigener und widersprüchlicher Gefühle, Lebendigkeit und Detailreichtum) in keiner Weise gewürdigt. Dass er es mit der Apostasie ernst meine, erhelle sich insbesondere aus dem Personalienblatt und der PA, wo er angegeben habe, keine Religionszugehörigkeit zu haben respektive Atheist zu sein. Doch selbst bei Annahme der Unglaubhaftigkeit der Apostasie wäre die Verbreitung von Alkohol und die versehentliche Herabwürdigung des Korans für sich bereits asylrelevant. Da er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Apostasie einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre, sei ihm Asyl zu erteilen respektive sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden hat. Die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, zumal er darin im Wesentlichen lediglich zu erklären versucht, weshalb es ihm schwergefallen sei, über seine angebliche Apostasie (wobei er sich selbst stellenweise als Atheist, stellenweise als Agnostiker bezeichnet, vgl. Beschwerdeeingabe S. 4 und S. 6) zu sprechen, weshalb seine Schilderungen knapp ausgefallen seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II) sowie der obigen Zusammenfassung (vgl. E. 4.4) verwiesen werden. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Apostasie fielen unsubstanziiert aus. Auch unter Berücksichtigung seines persönlichen Hintergrunds - namentlich seine äusserst rudimentäre Schulbildung, das Aufwachsen in einer religiös sehr restriktiven Gesellschaft, mangelnde Analysefähigkeiten - wären konkretere und insbesondere persönlichere Angaben zu seinem Gesinnungswechsel zu erwarten gewesen. Gerade auch die von ihm in der Beschwerdeeingabe selbst beschriebenen Zweifel, Ängste und das schlechte Gewissen im Zusammenhang mit seiner angeblichen Apostasie (vgl. a.a.O. S. 4) kommen anlässlich der Anhörung nicht zum Vorschein. Die Situation oder das Verhältnis zu seiner Familie und seinen Mitmenschen hat er lediglich wiederholt als «sehr schwierig» bezeichnet (vgl. Akte 28, F45, F49, F149 ff., F159). Danach gefragt, wie es für ihn persönlich gewesen sei, seinen Vater in dieser Situation zu erleben (dieser sei sehr wütend gewesen, habe ihn geohrfeigt und schliesslich mit einem Spaten erschlagen und töten wollen [vgl. Akte 28, F80, F110, F115]), antwortete er lapidar: «Es gab nichts Besonderes»; er habe nur gewusst, dass die Situation prekär sei und er von dort fliehen müsse (vgl. Akte 28, F113). Mithin mangelt es seinen Vorbringen - wie vom SEM zu Recht erkannt - an der zu erwartenden individuellen Färbung. Innere Gedankengänge sind - wenn überhaupt - nur im Ansatz erkennbar (vgl. Akte 28, F115, F141, F144 ff.). Zudem wäre eine vertieftere Auseinandersetzung mit der eigenen Gesinnungswandlung angesichts des Aufwachsens in einer streng religiösen Gesellschaft mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Ängsten und Zweifeln entgegen seiner Ansicht zu erwarten gewesen. Trotz mehrmaliger Nachfragen des SEM antwortete er stets nach dem gleichen Muster und in ähnlich vager Weise, ohne dem Aspekt seiner Abkehr vom Islam oder den diesbezüglichen Reaktionen seines Umfelds eine zusätzliche Dimension hinzuzufügen (vgl. Akte 28, F84, F85 ff., F141, F148 ff., F163). Es erscheint des Weiteren auch nicht nachvollziehbar, dass zwar fast alle Familienmitglieder gewusst hätten, dass er nicht mehr bete, er dies seinem Vater aber aus Angst nicht habe erzählen wollen (vgl. Akte 28, F92 ff.). Diesbezüglich geht aus seinen Schilderungen aber ebenfalls hervor, dass sein Vater über seine Abkehr vom Islam im Bilde gewesen sei, zumal er deswegen gar mehrmals aus dem Haus verwiesen worden sei (vgl. Akte 28, F97, F160 f.). Betreffend sein Verhalten nach der Rückkehr im Jahr 2017 gab er in widersprüchlicher Weise einerseits an, aus Angst um sein Leben seine Abkehr vom Glauben nicht geäussert respektive gezeigt und in religiösen Gesprächen immer allem zugestimmt zu haben (vgl. Akte 28, F142, F147 f., F152), andererseits jedoch relativ offen weder gebetet noch gefastet, regelmässig alleine oder mit seinen Freunden (versteckt) Alkohol konsumiert und gar einem weiteren Freund aus dem Dorf Alkohol angeboten zu haben (vgl. Akte 28, F80, F95 f., F98, F102, F158). Hinsichtlich der Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen zur Apostasie ist auch sein Argument untauglich, sein «maulfauler» Erzählstil sei auf sein jugendliches Alter zurückzuführen, zumal er zum Zeitpunkt der Anhörung bereits 23 Jahre alt war. Auch ein grundsätzlich karger Erzählstil ist nicht zu bestätigen. Er war teilweise durchaus zu ausführlicheren Schilderungen in der Lage (vgl. Akte 28, F80, F110), wobei sich diese jedoch weitestgehend auf das Aufzählen von Handlungssträngen beschränkten. Damit fallen seine vagen und unsubstanziierten Aussagen zur Apostasie noch mehr ins Gewicht. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass seinen Schilderungen gewisse Realkennzeichen nicht abzusprechen sind. So weist sein Vorbringen stellenweise durchaus eine gewisse Besonderheit auf (vgl. Akte 28, F80, F110), er gab (zeitliche) Wissenslücken zu (vgl. Akte 28, F23, F71) und verwendete häufig die direkte Rede (vgl. Akte 28, F80, F97 ff., F110). In einer Gesamtwürdigung vermögen diese einzelnen positiven Glaubhaftigkeitselemente die oben ausführlich dargelegten - und vom SEM zu Recht festgestellten - Unglaubhaftigkeitselemente klar nicht aufzuwiegen. 5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Abkehr vom Islam glaubhaft zu machen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war respektive ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine solche drohen würde. Das SEM hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. April 2020 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme anordnete, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch von der Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich zudem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

10. Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in der Beschwerdeeingabe die Nachreichung einer Kostennote in Aussicht gestellt. Bis zum heutigen Datum wurde diese jedoch nicht eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 675.- (inkl. Auslagen) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Monika Böckle eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 675.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: