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E-2171/2023

E-2171/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am 11. Februar 2023 und reiste am darauffolgenden Tag in die Schweiz ein, wo er am 14. Februar 2023 um Asyl nachsuchte. Am 17. Feb- ruar 2023 fand seine Personalienaufnahme (PA) statt und am 31. März 2023 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an- gehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Landwirtschaft beziehungsweise konkret «Weinherstellung» studiert und bis im November 20(…) zwei (…)- und (…)geschäfte geführt. Zudem habe er gemeinsam mit seinem Vater (…) aufgebaut. Seine Familie besitze die (…) noch immer und beschäftige mehrere Mitarbeiter. Mit seiner Ehefrau, die als (…) tätig sei, und den bei- den gemeinsamen Kindern habe er bis zu seiner Ausreise in B._______ in normalen finanziellen Verhältnissen gelebt. Seine Frau und die Kinder leb- ten auch jetzt noch dort. Er sei nicht aus Georgien geflüchtet, sondern ab- sichtlich in die Schweiz gekommen, um sich hier behandeln zu lassen. Ein Cousin sowie ein Freund von ihm seien in der Schweiz in Behandlung und hätten ihm (dem Beschwerdeführer) empfohlen, ebenfalls hierher zu kom- men, um sich behandeln zu lassen. Er leide an (…) und habe sich vor vier Jahren bei einem Sturz in der Dusche am Kopf verletzt. Seither werde er immer wieder bewusstlos und habe starke Kopfschmerzen. In Georgien habe man nicht herausgefunden, weshalb er jeweils das Bewusstsein ver- liere. Von seiner Ärztin, einer Neuropathologin, sei er täglich bei sich zu Hause mit einer Spritze behandelt worden. Er habe die Behandlung selbst bezahlt. Bei seiner Krankenversicherung habe er nicht angefragt, ob diese die Kosten für die Behandlung übernehme. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte im Original ein. B. Am 29. März 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. C. Am 11. April 2023 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese teilte noch gleichentags mit, sie habe dem Entscheidentwurf derzeit nichts hin- zuzufügen. Zudem wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine

E-2171/2023 Seite 3 Beratung bei der internationalen Organisation für Migration (IOM) in An- spruch nehmen wolle, und ersuchte deshalb vor dem Erlass des Entschei- des um Rücksprache mit der IOM. D. Mit Verfügung vom 13. April 2023, welche noch gleichentags dem Be- schwerdeführer eröffnet wurde, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. E. Ebenfalls am 13. April 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe vom 20. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläu- fige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei der Entscheid der Vor- instanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklä- rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 21. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 verzichtete das Bundesverwal- tungsgericht vorderhand auf einen Kostenvorschuss, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und verwies die übrigen Anträge auf später. I. Am 27. April 2023 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 zur Replik zugestellt wurde.

E-2171/2023 Seite 4 J. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 wandte sich die rubrizierte Rechtsvertre- terin – unter Beilage einer Vollmacht des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 – an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, sie sei vom Be- schwerdeführer mit der Vertretung seiner Rechte beauftragt worden. Zu- dem ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik von vier Wochen sowie um Einsetzung ihrerseits als amtliche Rechtsbei- ständin des Beschwerdeführers. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 hiess die zuständige Instrukti- onsrichterin die Gesuche um Fristerstreckung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 und Art. 31a Abs. 3 AsylG bis zum

23. Mai 2023 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte Rechtsanwältin Lea Schlunegger als amtliche Rechtsbei- ständin ein. L. Am 23. Mai 2023 reichte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ihre Replik ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

E-2171/2023 Seite 5 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist

– unter Vorbehalt von Erwägung 3.1 – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Ge- genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerde- begehren ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die ei- ner Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu

E-2171/2023 Seite 6 äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Rz. 1043). Auf der ande- ren Seite haben die Parteien eine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG). Durch diese wird die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, erheblich relativiert.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer monierte auf Beschwerdeebene, er habe nicht verstanden, dass es sich bei seiner Anhörung um eine Anhörung zu seinen Asylgründen handle, sondern gedacht, es gehe lediglich um seine medizi- nische Verfassung. Zudem habe er nicht gewusst, dass er ein Recht darauf habe, dass seine Rechtsvertretung bei der Anhörung anwesend sei. Mit seiner vormaligen Rechtsvertretung habe er einmal ein sehr kurzes Ge- spräch gehabt, bei welchem weder über seine Situation in Georgien noch über seine Anhörung gesprochen worden sei. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er die Frage des SEM «Ihre Rechtsvertretung ist heute nicht anwesend. Ich gehe davon aus, dass Sie mit dieser ein Gespräch hatten und das abgesprochen war. Ist das richtig?» mit seiner Antwort «Ja, mit C._______.» lediglich dahingehend beantwortet habe, dass er mit sei- ner Rechtsvertretung bereits ein Gespräch gehabt habe. Nicht beantwortet habe er mit seiner Aussage, ob die Abwesenheit abgesprochen gewesen sei. Zudem sei er «völlig überrumpelt» gewesen und habe nicht verstan- den, dass es sich um eine Anhörung und nicht nur um ein kurzes Gespräch handle. Es sei denn auch bezeichnend, dass seine damalige Rechtsver- tretung auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie zu seiner An- hörung verzichtet habe. Er habe mit seiner vormaligen Rechtsvertretung nie über seine Situation in Georgien gesprochen und da die Rechtsvertre- tung auch bei der Anhörung nicht anwesend gewesen sei, habe von dieser auch nichts hinzugefügt werden können. Durch die Abwesenheit seiner Rechtsvertretung bei der Anhörung sei sein Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt worden. Dementsprechend könne auch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als vollständig und richtig erstellt betrachtet werden.

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E. 5.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerde- führer habe auf die Frage, ob er seine Rechte und Pflichten kenne, mit «Ja» geantwortet. Damit habe das SEM davon ausgehen dürfen, dass ein ordentliches Gespräch mit der Rechtsvertretung stattgefunden habe und er auch über Sinn und Zweck der Anhörung in Kenntnis gesetzt worden sei. Das SEM habe dem Beschwerdeführer zudem bereits zu Beginn der Anhörung erklärt, dass diese aus zwei Teilen bestehe und er im zweiten Teil seine Fluchtgründe schildern könne. Auch bei diesen Ausführungen des SEM habe er angegeben, alles verstanden zu haben. Der Beschwer- deführer habe während der gesamten Anhörung mehrfach und unmissver- ständlich beteuert, abgesehen von seinem Gesundheitszustand in seiner Heimat keine weiteren Probleme gehabt zu haben. Selbst auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu erwarten habe, habe er ausgeführt, dass er in der Heimat nicht verfolgt sei. Bereits auf die Frage nach seinem Gesund- heitszustand habe er vorweggenommen, deshalb in die Schweiz gekom- men zu sein. Des Weiteren sei ihm das rechtliche Gehör zu einer allenfalls drohenden Einreisesperre gewährt und gleichzeitig mitgeteilt worden, dass das SEM voraussichtlich nicht auf sein Asylgesuch eintreten werde, da er ausschliesslich medizinische Gründe geltend gemacht habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er realisieren müssen, dass er eine allfällige Ver- folgungssituation ausdrücklich hätte geltend machen müssen. Er habe abermals ausgeführt, einzig zur näheren Untersuchung seiner gesundheit- lichen Beschwerden in die Schweiz gekommen zu sein. Abschliessend habe er zu Protokoll gegeben, alles zu seinem Asylgesuch ausgeführt ha- ben zu können und dass keine weiteren Gründe gegen den Wegweisungs- vollzug sprächen. Seine Behauptung, er habe nicht verstanden, worum es bei der Anhörung gegangen sei, sei somit haltlos und erschliesse sich auch aus den Akten nicht. Folglich habe zu Recht davon ausgegangen werden können, dass kein Schutzgesuch vorliege. Zudem hielt die Vorinstanz fest, gemäss Art. 102j Abs. 1 und 2 AsylG wür- den die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung von Terminen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung ihre Rechtswirkung entfalten. Vorbehalten blieben kurzfristige Verhinderung aus schwerwiegenden Gründen. Vorliegend seien den Akten keine solchen Gründe zu entnehmen. Das SEM habe dem vormaligen Leistungserbringer D._______ am 28. März 2023 eine Vorladung zur Anhörung übermittelt. Der Beschwerdeführer habe am 29. März 2023 eine Vollmacht zuhanden des D._______ unterzeichnet. Gleichentags sei dem SEM von der vorma- ligen Rechtsvertretung angekündigt worden, dass beim Anhörungstermin des Beschwerdeführers «keine Begleitung» (Rechtsvertretung) dabei sein

E-2171/2023 Seite 8 werde. Die vormalige Rechtsvertretung habe weder die Verschiebung des Termins beantragt noch ihr Fernbleiben begründet. Nach der Anhörung sei der vormaligen Rechtsvertretung noch am selben Tag ein Zeitplan inklusive Akteneinsicht (Zustellung Anhörungsprotokoll) zugestellt worden. Die vor- malige Rechtsvertretung sei seitens des SEM somit stets in das Verfahren einbezogen worden. Weiter habe die vormalige Rechtsvertretung zum Ent- scheidentwurf des SEM Stellung genommen (vgl. Bst. C). Diese Stellung- nahme zeige, dass der Beschwerdeführer durchaus Zugang zu seiner vor- maligen Rechtsvertretung gehabt habe und sich mit dieser auch habe be- sprechen können, sich an die IOM zu wenden.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer – nunmehr handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – hielt in seiner Replik nochmals ausdrücklich fest, er habe seine vormalige Rechtsvertretung lediglich einmal für wenige Minuten gesehen und sei zu keinem Zeitpunkt über die Anhörung, deren Inhalt/Ab- lauf beziehungsweise über deren Bedeutung informiert worden. Auch habe seine vormalige Rechtsvertretung ihm nicht mitgeteilt, dass sie bei der An- hörung nicht dabei sein werde. Zudem habe er keine Kontaktdaten (Mobil- telefonnummer/Mailadresse) der Rechtsvertretung erhalten, womit er sich bei rechtlichen Fragen nicht an diese hätte wenden können. Er habe nie formuliert, auf (s)eine Rechtsvertretung verzichten zu wollen, weder im All- gemeinen noch ausdrücklich anlässlich der Anhörung. Aus dem Anhö- rungsprotokoll gehe hervor, dass die Rechtsvertretung keine Erklärung oder Begründung zu ihrer Abwesenheit eingereicht habe und der Mitteilung nichts zu entnehmen gewesen sei, was seine Aufklärung darüber belege. Des Weiteren könne die Vorinstanz sich nicht auf die nachträgliche Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf stützen und daraus einen Zugang be- ziehungsweise Kontakt zu seiner Rechtsvertretung ableiten. Er habe nach der Anhörung weder telefonisch noch persönlich Kontakt mit seiner Rechtsvertretung gehabt und einzig den Nichteintretensentscheid durch das Bundesasylzentrum (BAZ) ausgehändigt bekommen. Zusammenfas- send sei dadurch, dass die vormalige Rechtsvertretung ihn nicht darüber informiert habe, bei der Anhörung nicht anwesend zu sein, und ihn nicht gefragt habe, ob er mit dem Verzicht der Teilnahme einverstanden sei oder den Termin verschieben wolle, der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz unvollständig festgestellt worden. Damit habe diese ihre Unter- suchungspflicht respektive das rechtliche Gehör verletzt.

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E. 6.1 Laut Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchenden zu informieren, sie zu beraten und an der Erstbe- fragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgrün- den teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Art. 102j AsylG re- gelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vor- instanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegen- den Gründen. Zudem sieht Art. 102h Abs. 1 vor, dass Asylsuchende für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten können. Daraus folgt – a maiore ad minus –, dass es für Asylsuchende auch möglich ist, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertre- tung zu verzichten. Ein Verzicht auf Rechtsvertretung kann jedoch grund- sätzlich erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsu- chenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wur- den und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. Urteile des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 und 5.2 (zur Publikation vorgese- hen), D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom

29. Juli 2020 E. 3.5).

E. 6.2.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass am 28. März 2023 – drei Tage vor dem Anhörungstermin – die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer via das zuständige Rechtsbüro sowie der damaligen Rechtsvertretung mitteilte, dass die Anhörung am 31. März 2023 stattfinden werde (SEM- Akte […]-11/2). Am 29. März 2023 teilte das zuständige Rechtsbüro der Vorinstanz schriftlich mit, dass bei der Anhörung des Beschwerdeführers «keine Begleitung»/kein Rechtsvertreter anwesend sein werde (SEM-Akte […]-28/1). Zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass seine Rechtsvertretung an der Anhörung nicht teilnehmen werde, und die Frage gestellt, ob es richtig sei, dass dies abgesprochen sei, was vom Beschwerdeführer mit «Ja, mit C._______» beantwortet wurde (SEM-Akte […]-12/8 S. 1). Im Anschluss an die Anhörung wurden

E-2171/2023 Seite 10 das Anhörungsprotokoll, die übrigen Akten und ein voraussichtlicher Zeit- plan für den weiteren Verlauf des Verfahrens per E-Mail an die Rechtsver- tretung geschickt (SEM-Akte […]-16/1). Gemäss diesen Ausführungen ist vorab festzuhalten, dass der in Frage stehende Verfahrensschritt (die An- hörung) gesetzeskonform durchgeführt wurde und nach dem Gesagten auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers seine Rechtswirkung entfaltet (vgl. vorhergehend E. 6.1).

E. 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf die Urteile D-5650/2022 und E-4638/2022 verweist, ist festzuhalten, dass es sich da- bei um Dublin-Verfahren handelte und den jeweiligen Rechtsvertretungen nach den Einvernahmen der asylsuchenden Personen die Einvernahme- protokolle vor Erlass des Nichteintretensentscheids nicht zugestellt worden waren. Vorliegend wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor dem Erlass des Nichteintretensentscheids sämtliche Akten sowie der Entscheidentwurf zugestellt (SEM-Akte […]-16/1). Die Rechtsvertretung wandte sich daraufhin mit Stellungnahme vom 11. April 2023 zum Ent- scheidentwurf an das SEM, worin sie neu vorbrachte, der Beschwerdefüh- rer wünsche eine Beratung bei der IOM (SEM-Akte […]-20/1; vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.2.3). Erst danach erliess die Vorinstanz ihren Nicht- eintretensentscheid (SEM-Akte […]-21/8). Dementsprechend vermag der Beschwerdeführer aus den genannten Urteilen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.2.3 Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachten und in der Replik bekräftigten Ausführungen, er habe mit seiner vormaligen Rechtsvertretung lediglich einmal vor der Anhörung ein kurzes Gespräch geführt, diese danach nie mehr gesehen und deshalb nichts über seine Situation in Georgien vorbringen beziehungsweise berichten können, sind aus den folgenden Gründen als unglaubhaft zu erachten: Bereits zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gelegenheit habe, seine Asylgründe darzulegen (SEM-Akte […]-12/8 S. 1). Sodann gab er an, die Dolmetscherin sehr gut zu verstehen, anlässlich des Gesprächs mit seiner Rechtsvertretung über seine Rechte und Pflichten im Verfahren informiert worden zu sein und seine Rechte und Pflichten zu kennen (SEM-Akte[…]-12/8 F1 f.). Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf der Anhörung mehrfach nach seinen Asylgründen gefragt (SEM-Akte […]-12/8 F41, F56, F57 f.) und gab dabei jedes Mal ausdrück- lich zu Protokoll, dass er nicht geflüchtet, sondern absichtlich in die Schweiz gekommen sei, um sich hier behandeln zu lassen (SEM-Akte […]- 12/8 F5, F41) beziehungsweise er nur hier sei, um zu erfahren, woran er

E-2171/2023 Seite 11 leide (SEM-Akte […]-12/8 F56). Des Weiteren führte er aus, bei einer Rück- kehr nach Georgien normal weiterleben zu können wie bis anhin auch. Er werde dort nicht verfolgt (SEM-Akte […]-12/8 F55). Aufgrund dieser Aus- sagen des Beschwerdeführers geht das Gericht davon aus, dass er – ent- gegen seinen Behauptungen – sich sehr wohl bewusst war, dass es nicht nur um seine gesundheitliche Situation ging, sondern um sämtliche allen- falls vorhandenen Asylgründe. Die Vorinstanz bot ihm die Möglichkeit, sich vollständig zu seiner Situation in Georgien zu äussern. Er selbst hielt denn auch explizit fest, in Georgien nicht verfolgt zu werden (SEM-Akte […]-12/8 F55). Nach der Anhörung reichte die vormalige Rechtsvertretung eine Stel- lungnahme ein, worin neu geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer wünsche eine Beratung bei der IOM; ansonsten sei dem Entscheidentwurf nichts mehr hinzuzufügen (SEM-Akte […]-20/1). Daraus lässt sich ableiten, dass ein Kontakt zwischen der Rechtsvertretung und dem Beschwerdefüh- rer stattgefunden hatte, bei welchem die Beratung durch die IOM bespro- chen worden war. Anschliessend wurde der Nichteintretensentscheid der vormaligen Rechtsvertretung ausgehändigt und von dieser dem Beschwer- deführer weitergeleitet, womit abermals ein Kontakt stattgefunden haben musste (SEM-Akte […]-23/1). Der Beschwerdeführer vermag diesen Tat- sachen denn auch nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, sondern be- streitet lediglich – durch unbelegte Parteiaussagen – nach dem ersten kur- zen Gespräch jemals Kontakt mit der Rechtsvertretung gehabt zu haben. Dies widerspricht nach dem Gesagten der vorliegenden Aktenlage.

E. 6.2.4 Insgesamt ergibt sich im vorliegenden Fall, dass – was die zugewie- sene Rechtsvertretung, deren Pflichten und die damit verbundenen Rechte der Asylsuchenden betrifft – seitens der Vorinstanz keine Verletzung ver- fahrensrechtlicher Vorschriften vorliegt.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt demnach korrekt und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Dem- entsprechend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt.

E. 7.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfol- gungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Grün- den auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen

E-2171/2023 Seite 12 wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizini- schen Gründen eingereicht wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.

E. 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt (Verfügung des SEM vom 13. April 2023 Ziff. II). Aus dem Anhörungsprotokoll des Be- schwerdeführers geht deutlich hervor, dass er wegen seiner gesundheitli- chen Probleme ausgereist ist (SEM-Akte […]-12/8; vgl. auch vorhergehend E. 6.2.3 und Bst. A). Anderweitige Ausreise- beziehungsweise Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG wurden im vorinstanzlichen Verfahren weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Auf Be- schwerdeebene machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er fürchte um Leib und Leben, da er aufgrund seiner politischen Ansichten (der Mit- gliedschaft in der Partei Nationale Bewegung, der ehemaligen Regierungs- partei Georgiens) erheblichen Problemen und staatlichen Schikanen aus- gesetzt sei. Er sei gezwungen gewesen, Georgien zu verlassen, da er in eine politische Diskussion mit georgischen Polizeikräften in seiner Stadt geraten sei. Sie hätten gewusst, dass er für die genannte Partei Wahlkampf gemacht habe und Parteimitglied sei. Im Laufe der Diskussion hätten die Polizisten ihre Pistolen gezogen und er habe davonlaufen müssen. Ein an- derer Polizist habe ihm im Nachhinein zur Ausreise geraten. Diese Vorbrin- gen erachtet das Bundesverwaltungsgericht – wie auch das SEM in seiner Vernehmlassung (S. 2) – als nachgeschoben. Es lässt sich aus den Akten nämlich keine plausible Erklärung erkennen, weshalb der Beschwerdefüh- rer eine politisch motivierte Verfolgung nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können. Darüber hinaus sind die be- schwerdeweisen Ausführungen auch als unsubstanziiert zu qualifizieren. Die geltend gemachte politische Verfolgung erweist sich damit als unglaub- haft. Es erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung damit. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer keine Asylgründe geltend macht – weswegen auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht ein- getreten wurde – erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Refoulements-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als zulässig. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (siehe nachfolgend E. 11) lassen den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E-2171/2023 Seite 14

E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus medizinischen Gründen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätz- lich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

E. 11.2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, bei Georgien handle es sich um ein «Safe Country», womit die Rückkehr in die Heimat gemäss Regel- vermutung zumutbar sei (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden ([…]) würden nicht die notwendige Schwere aufweisen, um ge- stützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG dem Wegweisungsvollzug entgegenzustehen. Er sei gemäss seinen Aussagen insbesondere zu diagnostischen Zwecken in die Schweiz gekommen, was die Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht rechtfertige. An (...) leide er bereits seit zehn Jahren und habe sich dagegen in Georgien nicht behandeln lassen. Somit liege keine akute ge- sundheitliche Gefährdungslage vor. Vor diesem Hintergrund könne auch darauf verzichtet werden, allfällige Untersuchungen in der Schweiz abzu- warten. Georgien verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Krankenversicherung miteinschliesse, und ein staatlich fi- nanziertes allgemeines Gesundheitsprogramm «Universal Health Care Programme» (UHCP). Er habe denn auch selbst ausgesagt in Georgien stets Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt zu haben und

E-2171/2023 Seite 15 krankenversichert zu sein. Weiter habe er festgehalten, für seine Behand- lung mit Spritzen durch eine Neuropathologin bei der Krankenversicherung nie einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt zu haben. Dass er zum gregorianischen Gesundheitssystem kein Vertrauen habe, ändere nichts daran, dass er stets Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung ge- habt habe. Weiter hielt das SEM fest, es stehe ihm frei, medizinische Rück- kehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Zu seiner wirtschaftlichen Situation führte das SEM aus, er habe bis No- vember 20(...) zwei eigene Unternehmen betrieben und sei trotz seiner ge- sundheitlichen Situation bei der Arbeit gut zurechtgekommen. Auch wenn er diese Betriebe aufgrund seiner Erschöpfung aufgegeben habe, sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage gera- den könnte. Er habe angegeben, dass seine finanzielle Situation im nor- malen Bereich sei und er über (...) verfüge, welche nach wie vor in Betrieb seien. Zudem bestehe in seiner Heimat ein Beziehungsnetzwerk. So könne er zu seiner Ehefrau zurückkehren, die immer noch an der angestammten Adresse in B._______ lebe und ihren Beruf ausübe. Auch seine Eltern seien nach wie vor berufstätig. Insgesamt gelinge es ihm somit nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach eine Rückkehr nach Georgien als zumutbar erachtet werde.

E. 11.2.2 Der Beschwerdeführer hielt betreffend Wegweisungsvollzug noch- mals ausdrücklich fest, er sei gesundheitlich stark angeschlagen. Der Grund für seine (...) sowie die (...) hätten in Georgien nicht eruiert werden können; es sei unklar, ob nur der Unfall zu den Beschwerden geführt habe oder die vermeintlichen (...)schäden eventuell auch auf die (...)-Erkrankung zurückzuführen seien. Da die Untersuchungen in Georgien sehr teuer seien und sich die Krankenversicherung nicht an den Kosten beteilige, könne er in Georgien keine weiteren Tests durchführen Aufgrund dieser Beschwerden sowie seiner (...) benötige er medizinische Betreuung und Medikamente. Dies sei von der Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Rückkehr in seine Heimat hätte gravierende Folgen für sei- nen gesundheitlichen Zustand.

E. 11.3 Nach Überprüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, es stün- den dem Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG keine Hindernisse entgegen.

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E. 11.3.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung zutref- fend festgehalten hat, gilt Georgien nach wie vor als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (Ver- fügung des SEM vom 13. April 2023 Ziff. III/2, Vernehmlassung vom

27. April 2023 S. 2 f.). Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiese- nen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sich einzig zu Behandlungszwecken in die Schweiz begeben hat (vgl. E. 7.2). Aus seinen nachgeschobenen, mithin unglaub- haften Ausführungen betreffend seine (angebliche) politische Verfolgung (vgl. E. 7.2) und der damit einhergehenden Ausführungen betreffend die Lage von Oppositionellen in Georgien (vgl. Beschwerdeziffer 2; Replik Rz. 8 ff.; unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International vom

29. März 2022, <http://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/geor- gien-2021>, abgerufen am 25.07.2023) kann er somit von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dementsprechend vermag der Be- schwerdeführer die gesetzliche Vermutung mit seinen Vorbringen nicht um- zustossen.

E. 11.3.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann betreffend die gesund- heitliche sowie wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers auf die zu- treffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 13. April 2023 Ziff. III/2; vgl. auch E. 11.2.1), denen sich das Gericht anschliesst. Die Vorinstanz hat sich mit den Angaben des Beschwerdeführers umfassend auseinanderge- setzt und zu Recht festgestellt, dass weder die allgemeine Lage in Geor- gien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be- schwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. Ergänzend ist festzuhalten, dass den Ausführungen in der Replik, wonach die Kranken- kasse seine Behandlung nicht übernehme, zu widersprechen ist. Der Be- schwerdeführer hat selbst ausgesagt, dass er seine Krankenversicherung bis anhin betreffend Kostenübernahme seiner Behandlung nie angefragt habe (SEM-Akte […]-12/8 F18). Georgien verfügt über ein funktionieren- des Gesundheitssystem sowie ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Krankenversicherung ein- schliesst. Zudem hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheits- versorgung seit der Einführung des organisierten, staatlich finanzierten all- gemeinen Gesundheitsprogramms «Universal Health Care Programme» (UHCP) weiter verbessert (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 20(...) E. 7.3.2.4 m.w.H.). Der Beschwerde-

E-2171/2023 Seite 17 führer hat somit nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um in Georgien weitere medizinische Behandlung oder finanzielle Unterstützung zu erhalten, obwohl ihm dies nach dem Gesagten grundsätzlich offensteht.

E. 11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwi- schenverfügung vom 16. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt worden und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 13.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Lea Schlunegger als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der eingereichten Kostennote wurde ein Aufwand von 5 Stunden (1 Stunde Besprechung mit dem Klien- ten und 4 Stunden für die Ausarbeitung der Replik) zu einem Stundenan- satz von Fr. 225.– und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 7.70 (total Fr. 1’132.70) geltend gemacht. Das Gericht erachtet den darin geltend ge- machten zeitlichen Aufwand als angemessen. Bei amtlicher Vertretung

E-2171/2023 Seite 18 durch Anwältinnen und Anwälte geht das Gericht von einem Stundenan- satz von Fr. 220.– aus (vgl. Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'108.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2171/2023 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwältin Lea Schlunegger wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'108.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2171/2023 Urteil vom 2. August 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 13. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 11. Februar 2023 und reiste am darauffolgenden Tag in die Schweiz ein, wo er am 14. Februar 2023 um Asyl nachsuchte. Am 17. Februar 2023 fand seine Personalienaufnahme (PA) statt und am 31. März 2023 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Landwirtschaft beziehungsweise konkret «Weinherstellung» studiert und bis im November 20(...) zwei (...)- und (...)geschäfte geführt. Zudem habe er gemeinsam mit seinem Vater (...) aufgebaut. Seine Familie besitze die (...) noch immer und beschäftige mehrere Mitarbeiter. Mit seiner Ehefrau, die als (...) tätig sei, und den beiden gemeinsamen Kindern habe er bis zu seiner Ausreise in B._______ in normalen finanziellen Verhältnissen gelebt. Seine Frau und die Kinder lebten auch jetzt noch dort. Er sei nicht aus Georgien geflüchtet, sondern absichtlich in die Schweiz gekommen, um sich hier behandeln zu lassen. Ein Cousin sowie ein Freund von ihm seien in der Schweiz in Behandlung und hätten ihm (dem Beschwerdeführer) empfohlen, ebenfalls hierher zu kommen, um sich behandeln zu lassen. Er leide an (...) und habe sich vor vier Jahren bei einem Sturz in der Dusche am Kopf verletzt. Seither werde er immer wieder bewusstlos und habe starke Kopfschmerzen. In Georgien habe man nicht herausgefunden, weshalb er jeweils das Bewusstsein verliere. Von seiner Ärztin, einer Neuropathologin, sei er täglich bei sich zu Hause mit einer Spritze behandelt worden. Er habe die Behandlung selbst bezahlt. Bei seiner Krankenversicherung habe er nicht angefragt, ob diese die Kosten für die Behandlung übernehme. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte im Original ein. B. Am 29. März 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 11. April 2023 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese teilte noch gleichentags mit, sie habe dem Entscheidentwurf derzeit nichts hinzuzufügen. Zudem wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Beratung bei der internationalen Organisation für Migration (IOM) in Anspruch nehmen wolle, und ersuchte deshalb vor dem Erlass des Entscheides um Rücksprache mit der IOM. D. Mit Verfügung vom 13. April 2023, welche noch gleichentags dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. E. Ebenfalls am 13. April 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe vom 20. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei der Entscheid der Vor-instanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 21. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorderhand auf einen Kostenvorschuss, lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und verwies die übrigen Anträge auf später. I. Am 27. April 2023 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 zur Replik zugestellt wurde. J. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 wandte sich die rubrizierte Rechtsvertreterin - unter Beilage einer Vollmacht des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 - an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, sie sei vom Beschwerdeführer mit der Vertretung seiner Rechte beauftragt worden. Zudem ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik von vier Wochen sowie um Einsetzung ihrerseits als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Fristerstreckung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 und Art. 31a Abs. 3 AsylG bis zum 23. Mai 2023 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte Rechtsanwältin Lea Schlunegger als amtliche Rechtsbeiständin ein. L. Am 23. Mai 2023 reichte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ihre Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 3.1 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdebegehren ist deshalb nicht einzutreten. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 1043). Auf der anderen Seite haben die Parteien eine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG). Durch diese wird die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, erheblich relativiert. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer monierte auf Beschwerdeebene, er habe nicht verstanden, dass es sich bei seiner Anhörung um eine Anhörung zu seinen Asylgründen handle, sondern gedacht, es gehe lediglich um seine medizinische Verfassung. Zudem habe er nicht gewusst, dass er ein Recht darauf habe, dass seine Rechtsvertretung bei der Anhörung anwesend sei. Mit seiner vormaligen Rechtsvertretung habe er einmal ein sehr kurzes Gespräch gehabt, bei welchem weder über seine Situation in Georgien noch über seine Anhörung gesprochen worden sei. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er die Frage des SEM «Ihre Rechtsvertretung ist heute nicht anwesend. Ich gehe davon aus, dass Sie mit dieser ein Gespräch hatten und das abgesprochen war. Ist das richtig?» mit seiner Antwort «Ja, mit C._______.» lediglich dahingehend beantwortet habe, dass er mit seiner Rechtsvertretung bereits ein Gespräch gehabt habe. Nicht beantwortet habe er mit seiner Aussage, ob die Abwesenheit abgesprochen gewesen sei. Zudem sei er «völlig überrumpelt» gewesen und habe nicht verstanden, dass es sich um eine Anhörung und nicht nur um ein kurzes Gespräch handle. Es sei denn auch bezeichnend, dass seine damalige Rechtsvertretung auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie zu seiner Anhörung verzichtet habe. Er habe mit seiner vormaligen Rechtsvertretung nie über seine Situation in Georgien gesprochen und da die Rechtsvertretung auch bei der Anhörung nicht anwesend gewesen sei, habe von dieser auch nichts hinzugefügt werden können. Durch die Abwesenheit seiner Rechtsvertretung bei der Anhörung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dementsprechend könne auch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als vollständig und richtig erstellt betrachtet werden. 5.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob er seine Rechte und Pflichten kenne, mit «Ja» geantwortet. Damit habe das SEM davon ausgehen dürfen, dass ein ordentliches Gespräch mit der Rechtsvertretung stattgefunden habe und er auch über Sinn und Zweck der Anhörung in Kenntnis gesetzt worden sei. Das SEM habe dem Beschwerdeführer zudem bereits zu Beginn der Anhörung erklärt, dass diese aus zwei Teilen bestehe und er im zweiten Teil seine Fluchtgründe schildern könne. Auch bei diesen Ausführungen des SEM habe er angegeben, alles verstanden zu haben. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Anhörung mehrfach und unmissverständlich beteuert, abgesehen von seinem Gesundheitszustand in seiner Heimat keine weiteren Probleme gehabt zu haben. Selbst auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu erwarten habe, habe er ausgeführt, dass er in der Heimat nicht verfolgt sei. Bereits auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand habe er vorweggenommen, deshalb in die Schweiz gekommen zu sein. Des Weiteren sei ihm das rechtliche Gehör zu einer allenfalls drohenden Einreisesperre gewährt und gleichzeitig mitgeteilt worden, dass das SEM voraussichtlich nicht auf sein Asylgesuch eintreten werde, da er ausschliesslich medizinische Gründe geltend gemacht habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er realisieren müssen, dass er eine allfällige Verfolgungssituation ausdrücklich hätte geltend machen müssen. Er habe abermals ausgeführt, einzig zur näheren Untersuchung seiner gesundheitlichen Beschwerden in die Schweiz gekommen zu sein. Abschliessend habe er zu Protokoll gegeben, alles zu seinem Asylgesuch ausgeführt haben zu können und dass keine weiteren Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. Seine Behauptung, er habe nicht verstanden, worum es bei der Anhörung gegangen sei, sei somit haltlos und erschliesse sich auch aus den Akten nicht. Folglich habe zu Recht davon ausgegangen werden können, dass kein Schutzgesuch vorliege. Zudem hielt die Vorinstanz fest, gemäss Art. 102j Abs. 1 und 2 AsylG würden die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung von Terminen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung ihre Rechtswirkung entfalten. Vorbehalten blieben kurzfristige Verhinderung aus schwerwiegenden Gründen. Vorliegend seien den Akten keine solchen Gründe zu entnehmen. Das SEM habe dem vormaligen Leistungserbringer D._______ am 28. März 2023 eine Vorladung zur Anhörung übermittelt. Der Beschwerdeführer habe am 29. März 2023 eine Vollmacht zuhanden des D._______ unterzeichnet. Gleichentags sei dem SEM von der vormaligen Rechtsvertretung angekündigt worden, dass beim Anhörungstermin des Beschwerdeführers «keine Begleitung» (Rechtsvertretung) dabei sein werde. Die vormalige Rechtsvertretung habe weder die Verschiebung des Termins beantragt noch ihr Fernbleiben begründet. Nach der Anhörung sei der vormaligen Rechtsvertretung noch am selben Tag ein Zeitplan inklusive Akteneinsicht (Zustellung Anhörungsprotokoll) zugestellt worden. Die vormalige Rechtsvertretung sei seitens des SEM somit stets in das Verfahren einbezogen worden. Weiter habe die vormalige Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf des SEM Stellung genommen (vgl. Bst. C). Diese Stellungnahme zeige, dass der Beschwerdeführer durchaus Zugang zu seiner vormaligen Rechtsvertretung gehabt habe und sich mit dieser auch habe besprechen können, sich an die IOM zu wenden. 5.3 Der Beschwerdeführer - nunmehr handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - hielt in seiner Replik nochmals ausdrücklich fest, er habe seine vormalige Rechtsvertretung lediglich einmal für wenige Minuten gesehen und sei zu keinem Zeitpunkt über die Anhörung, deren Inhalt/Ablauf beziehungsweise über deren Bedeutung informiert worden. Auch habe seine vormalige Rechtsvertretung ihm nicht mitgeteilt, dass sie bei der Anhörung nicht dabei sein werde. Zudem habe er keine Kontaktdaten (Mobiltelefonnummer/Mailadresse) der Rechtsvertretung erhalten, womit er sich bei rechtlichen Fragen nicht an diese hätte wenden können. Er habe nie formuliert, auf (s)eine Rechtsvertretung verzichten zu wollen, weder im Allgemeinen noch ausdrücklich anlässlich der Anhörung. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass die Rechtsvertretung keine Erklärung oder Begründung zu ihrer Abwesenheit eingereicht habe und der Mitteilung nichts zu entnehmen gewesen sei, was seine Aufklärung darüber belege. Des Weiteren könne die Vorinstanz sich nicht auf die nachträgliche Stellungnahme zum Entscheidentwurf stützen und daraus einen Zugang beziehungsweise Kontakt zu seiner Rechtsvertretung ableiten. Er habe nach der Anhörung weder telefonisch noch persönlich Kontakt mit seiner Rechtsvertretung gehabt und einzig den Nichteintretensentscheid durch das Bundesasylzentrum (BAZ) ausgehändigt bekommen. Zusammenfassend sei dadurch, dass die vormalige Rechtsvertretung ihn nicht darüber informiert habe, bei der Anhörung nicht anwesend zu sein, und ihn nicht gefragt habe, ob er mit dem Verzicht der Teilnahme einverstanden sei oder den Termin verschieben wolle, der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz unvollständig festgestellt worden. Damit habe diese ihre Untersuchungspflicht respektive das rechtliche Gehör verletzt. 6. 6.1 Laut Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchenden zu informieren, sie zu beraten und an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vor-instanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Zudem sieht Art. 102h Abs. 1 vor, dass Asylsuchende für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten können. Daraus folgt - a maiore ad minus -, dass es für Asylsuchende auch möglich ist, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung zu verzichten. Ein Verzicht auf Rechtsvertretung kann jedoch grundsätzlich erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. Urteile des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 und 5.2 (zur Publikation vorgesehen), D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). 6.2 6.2.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass am 28. März 2023 - drei Tage vor dem Anhörungstermin - die Vorinstanz dem Beschwerdeführer via das zuständige Rechtsbüro sowie der damaligen Rechtsvertretung mitteilte, dass die Anhörung am 31. März 2023 stattfinden werde (SEM-Akte [...]-11/2). Am 29. März 2023 teilte das zuständige Rechtsbüro der Vorinstanz schriftlich mit, dass bei der Anhörung des Beschwerdeführers «keine Begleitung»/kein Rechtsvertreter anwesend sein werde (SEM-Akte [...]-28/1). Zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass seine Rechtsvertretung an der Anhörung nicht teilnehmen werde, und die Frage gestellt, ob es richtig sei, dass dies abgesprochen sei, was vom Beschwerdeführer mit «Ja, mit C._______» beantwortet wurde (SEM-Akte [...]-12/8 S. 1). Im Anschluss an die Anhörung wurden das Anhörungsprotokoll, die übrigen Akten und ein voraussichtlicher Zeitplan für den weiteren Verlauf des Verfahrens per E-Mail an die Rechtsvertretung geschickt (SEM-Akte [...]-16/1). Gemäss diesen Ausführungen ist vorab festzuhalten, dass der in Frage stehende Verfahrensschritt (die Anhörung) gesetzeskonform durchgeführt wurde und nach dem Gesagten auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers seine Rechtswirkung entfaltet (vgl. vorhergehend E. 6.1). 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf die Urteile D-5650/2022 und E-4638/2022 verweist, ist festzuhalten, dass es sich dabei um Dublin-Verfahren handelte und den jeweiligen Rechtsvertretungen nach den Einvernahmen der asylsuchenden Personen die Einvernahmeprotokolle vor Erlass des Nichteintretensentscheids nicht zugestellt worden waren. Vorliegend wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor dem Erlass des Nichteintretensentscheids sämtliche Akten sowie der Entscheidentwurf zugestellt (SEM-Akte [...]-16/1). Die Rechtsvertretung wandte sich daraufhin mit Stellungnahme vom 11. April 2023 zum Entscheidentwurf an das SEM, worin sie neu vorbrachte, der Beschwerdeführer wünsche eine Beratung bei der IOM (SEM-Akte [...]-20/1; vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.2.3). Erst danach erliess die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid (SEM-Akte [...]-21/8). Dementsprechend vermag der Beschwerdeführer aus den genannten Urteilen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.2.3 Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachten und in der Replik bekräftigten Ausführungen, er habe mit seiner vormaligen Rechtsvertretung lediglich einmal vor der Anhörung ein kurzes Gespräch geführt, diese danach nie mehr gesehen und deshalb nichts über seine Situation in Georgien vorbringen beziehungsweise berichten können, sind aus den folgenden Gründen als unglaubhaft zu erachten: Bereits zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gelegenheit habe, seine Asylgründe darzulegen (SEM-Akte [...]-12/8 S. 1). Sodann gab er an, die Dolmetscherin sehr gut zu verstehen, anlässlich des Gesprächs mit seiner Rechtsvertretung über seine Rechte und Pflichten im Verfahren informiert worden zu sein und seine Rechte und Pflichten zu kennen (SEM-Akte[...]-12/8 F1 f.). Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf der Anhörung mehrfach nach seinen Asylgründen gefragt (SEM-Akte [...]-12/8 F41, F56, F57 f.) und gab dabei jedes Mal ausdrücklich zu Protokoll, dass er nicht geflüchtet, sondern absichtlich in die Schweiz gekommen sei, um sich hier behandeln zu lassen (SEM-Akte [...]-12/8 F5, F41) beziehungsweise er nur hier sei, um zu erfahren, woran er leide (SEM-Akte [...]-12/8 F56). Des Weiteren führte er aus, bei einer Rückkehr nach Georgien normal weiterleben zu können wie bis anhin auch. Er werde dort nicht verfolgt (SEM-Akte [...]-12/8 F55). Aufgrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers geht das Gericht davon aus, dass er - entgegen seinen Behauptungen - sich sehr wohl bewusst war, dass es nicht nur um seine gesundheitliche Situation ging, sondern um sämtliche allenfalls vorhandenen Asylgründe. Die Vorinstanz bot ihm die Möglichkeit, sich vollständig zu seiner Situation in Georgien zu äussern. Er selbst hielt denn auch explizit fest, in Georgien nicht verfolgt zu werden (SEM-Akte [...]-12/8 F55). Nach der Anhörung reichte die vormalige Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, worin neu geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer wünsche eine Beratung bei der IOM; ansonsten sei dem Entscheidentwurf nichts mehr hinzuzufügen (SEM-Akte [...]-20/1). Daraus lässt sich ableiten, dass ein Kontakt zwischen der Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer stattgefunden hatte, bei welchem die Beratung durch die IOM besprochen worden war. Anschliessend wurde der Nichteintretensentscheid der vormaligen Rechtsvertretung ausgehändigt und von dieser dem Beschwerdeführer weitergeleitet, womit abermals ein Kontakt stattgefunden haben musste (SEM-Akte [...]-23/1). Der Beschwerdeführer vermag diesen Tatsachen denn auch nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, sondern bestreitet lediglich - durch unbelegte Parteiaussagen - nach dem ersten kurzen Gespräch jemals Kontakt mit der Rechtsvertretung gehabt zu haben. Dies widerspricht nach dem Gesagten der vorliegenden Aktenlage. 6.2.4 Insgesamt ergibt sich im vorliegenden Fall, dass - was die zugewiesene Rechtsvertretung, deren Pflichten und die damit verbundenen Rechte der Asylsuchenden betrifft - seitens der Vorinstanz keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften vorliegt. 6.3 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt demnach korrekt und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Dementsprechend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 7. 7.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten. 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt (Verfügung des SEM vom 13. April 2023 Ziff. II). Aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers geht deutlich hervor, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme ausgereist ist (SEM-Akte [...]-12/8; vgl. auch vorhergehend E. 6.2.3 und Bst. A). Anderweitige Ausreise- beziehungsweise Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG wurden im vorinstanzlichen Verfahren weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er fürchte um Leib und Leben, da er aufgrund seiner politischen Ansichten (der Mitgliedschaft in der Partei Nationale Bewegung, der ehemaligen Regierungspartei Georgiens) erheblichen Problemen und staatlichen Schikanen ausgesetzt sei. Er sei gezwungen gewesen, Georgien zu verlassen, da er in eine politische Diskussion mit georgischen Polizeikräften in seiner Stadt geraten sei. Sie hätten gewusst, dass er für die genannte Partei Wahlkampf gemacht habe und Parteimitglied sei. Im Laufe der Diskussion hätten die Polizisten ihre Pistolen gezogen und er habe davonlaufen müssen. Ein anderer Polizist habe ihm im Nachhinein zur Ausreise geraten. Diese Vorbringen erachtet das Bundesverwaltungsgericht - wie auch das SEM in seiner Vernehmlassung (S. 2) - als nachgeschoben. Es lässt sich aus den Akten nämlich keine plausible Erklärung erkennen, weshalb der Beschwerdeführer eine politisch motivierte Verfolgung nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können. Darüber hinaus sind die beschwerdeweisen Ausführungen auch als unsubstanziiert zu qualifizieren. Die geltend gemachte politische Verfolgung erweist sich damit als unglaubhaft. Es erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung damit. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer keine Asylgründe geltend macht - weswegen auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten wurde - erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Refoulements-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als zulässig. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (siehe nachfolgend E. 11) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus medizinischen Gründen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätzlich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 11.2 11.2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, bei Georgien handle es sich um ein «Safe Country», womit die Rückkehr in die Heimat gemäss Regelvermutung zumutbar sei (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) würden nicht die notwendige Schwere aufweisen, um gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG dem Wegweisungsvollzug entgegenzustehen. Er sei gemäss seinen Aussagen insbesondere zu diagnostischen Zwecken in die Schweiz gekommen, was die Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht rechtfertige. An (...) leide er bereits seit zehn Jahren und habe sich dagegen in Georgien nicht behandeln lassen. Somit liege keine akute gesundheitliche Gefährdungslage vor. Vor diesem Hintergrund könne auch darauf verzichtet werden, allfällige Untersuchungen in der Schweiz abzuwarten. Georgien verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Krankenversicherung miteinschliesse, und ein staatlich finanziertes allgemeines Gesundheitsprogramm «Universal Health Care Programme» (UHCP). Er habe denn auch selbst ausgesagt in Georgien stets Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt zu haben und krankenversichert zu sein. Weiter habe er festgehalten, für seine Behandlung mit Spritzen durch eine Neuropathologin bei der Krankenversicherung nie einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt zu haben. Dass er zum gregorianischen Gesundheitssystem kein Vertrauen habe, ändere nichts daran, dass er stets Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung gehabt habe. Weiter hielt das SEM fest, es stehe ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Zu seiner wirtschaftlichen Situation führte das SEM aus, er habe bis November 20(...) zwei eigene Unternehmen betrieben und sei trotz seiner gesundheitlichen Situation bei der Arbeit gut zurechtgekommen. Auch wenn er diese Betriebe aufgrund seiner Erschöpfung aufgegeben habe, sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage geraden könnte. Er habe angegeben, dass seine finanzielle Situation im normalen Bereich sei und er über (...) verfüge, welche nach wie vor in Betrieb seien. Zudem bestehe in seiner Heimat ein Beziehungsnetzwerk. So könne er zu seiner Ehefrau zurückkehren, die immer noch an der angestammten Adresse in B._______ lebe und ihren Beruf ausübe. Auch seine Eltern seien nach wie vor berufstätig. Insgesamt gelinge es ihm somit nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach eine Rückkehr nach Georgien als zumutbar erachtet werde. 11.2.2 Der Beschwerdeführer hielt betreffend Wegweisungsvollzug nochmals ausdrücklich fest, er sei gesundheitlich stark angeschlagen. Der Grund für seine (...) sowie die (...) hätten in Georgien nicht eruiert werden können; es sei unklar, ob nur der Unfall zu den Beschwerden geführt habe oder die vermeintlichen (...)schäden eventuell auch auf die (...)-Erkrankung zurückzuführen seien. Da die Untersuchungen in Georgien sehr teuer seien und sich die Krankenversicherung nicht an den Kosten beteilige, könne er in Georgien keine weiteren Tests durchführen Aufgrund dieser Beschwerden sowie seiner (...) benötige er medizinische Betreuung und Medikamente. Dies sei von der Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Rückkehr in seine Heimat hätte gravierende Folgen für seinen gesundheitlichen Zustand. 11.3 Nach Überprüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, es stünden dem Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG keine Hindernisse entgegen. 11.3.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, gilt Georgien nach wie vor als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (Verfügung des SEM vom 13. April 2023 Ziff. III/2, Vernehmlassung vom 27. April 2023 S. 2 f.). Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sich einzig zu Behandlungszwecken in die Schweiz begeben hat (vgl. E. 7.2). Aus seinen nachgeschobenen, mithin unglaubhaften Ausführungen betreffend seine (angebliche) politische Verfolgung (vgl. E. 7.2) und der damit einhergehenden Ausführungen betreffend die Lage von Oppositionellen in Georgien (vgl. Beschwerdeziffer 2; Replik Rz. 8 ff.; unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International vom 29. März 2022, , abgerufen am 25.07.2023) kann er somit von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dementsprechend vermag der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung mit seinen Vorbringen nicht umzustossen. 11.3.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann betreffend die gesundheitliche sowie wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 13. April 2023 Ziff. III/2; vgl. auch E. 11.2.1), denen sich das Gericht anschliesst. Die Vorinstanz hat sich mit den Angaben des Beschwerdeführers umfassend auseinandergesetzt und zu Recht festgestellt, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. Ergänzend ist festzuhalten, dass den Ausführungen in der Replik, wonach die Krankenkasse seine Behandlung nicht übernehme, zu widersprechen ist. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, dass er seine Krankenversicherung bis anhin betreffend Kostenübernahme seiner Behandlung nie angefragt habe (SEM-Akte [...]-12/8 F18). Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem sowie ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst. Zudem hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms «Universal Health Care Programme» (UHCP) weiter verbessert (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 20(...) E. 7.3.2.4 m.w.H.). Der Beschwerde-führer hat somit nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um in Georgien weitere medizinische Behandlung oder finanzielle Unterstützung zu erhalten, obwohl ihm dies nach dem Gesagten grundsätzlich offensteht. 11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Lea Schlunegger als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der eingereichten Kostennote wurde ein Aufwand von 5 Stunden (1 Stunde Besprechung mit dem Klienten und 4 Stunden für die Ausarbeitung der Replik) zu einem Stundenansatz von Fr. 225.- und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 7.70 (total Fr. 1'132.70) geltend gemacht. Das Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand als angemessen. Bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte geht das Gericht von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'108.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwältin Lea Schlunegger wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'108.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: