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E-4200/2023

E-4200/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 12. Mai 2023 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei georgische Staatsangehörige und habe bis zu ihrer Ausreise ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland gelebt. Bis zum Tod ihres Ehemannes im 2011 sei es ihrer Familie gut gegangen. Danach sei sie krank geworden. Sie leide an verschiedenen gesundheitlichen Be- schwerden und sei zweimal operiert worden. In dieser Zeit hätten auch die gesundheitlichen Probleme ihres ältesten Sohns (E-4199/2023) begonnen. Nachdem ihr jüngster Sohn (E-4201/2023) in Erfahrung gebracht hätte, dass es in der Schweiz gute Ärzte gäbe, seien sie zu dritt im März 2023 in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Koordination mit den Asylverfahren ihrer Familienmitglieder dem erweiter- ten Verfahren zugeteilt. D. Im Rahmen des Verfahrens wurden zahlreiche medizinische Berichte ein- gereicht beziehungsweise erstellt: Georgischer Arztbericht vom 24. Feb- ruar 2023, Arztbericht und Rezept des (…) vom 17. März 2023, Arztbericht des (…) vom 23. März 2023, Arztbericht vom 29. März 2023, Austrittsbe- richt des (…) vom 9. Mai 2023 und medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im (…) (letzter Eintrag: 23. Mai 2023). E. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Ak- ten aus. F. Gleichentags verfügte das SEM auch über die Asylgesuche der Söhne der Beschwerdeführerin (E-4199/2023 und E-4201/2023).

E-4200/2023 Seite 3 G. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü- gung des SEM aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten und ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualtiter sei festzustellen, dass der Weg- weisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege, um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtli- chen Rechtsbeistandes. Zudem seien die vollständigen Asylakten beizu- ziehen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutre- ten.

E-4200/2023 Seite 4

E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), daher ist auf den Antrag auf Gewährung der auf- schiebenden Wirkung infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage der Gewährung von Asyl bildet dem- gegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentschei- des und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entspre- chenden Beschwerdeantrag ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Aufgrund der familiären Verbindung und der zusammenhängend durchge- führten vorinstanzlichen Verfahren wird das vorliegende Verfahren mit den- jenigen der Söhne (E-4199/2023 und E-4201/2023) der Beschwerdeführe- rin koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.

E-4200/2023 Seite 5

E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich die Vorinstanz zu wenig konkret mit der Krankheit und den effektiven Behandlungsmöglichkeiten sowie den finan- ziellen Folgen auseinandergesetzt habe. Diese hätte die Kosten der Inan- spruchnahme der Behandlung abklären müssen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. Zunächst stellt das Gericht fest, dass es sich hierbei um eine pauschale Rüge handelt, die nicht weiter begründet wird. Sodann können den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine geltend gemachte Verletzung entnom- men werden. Vielmehr hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit der Finanzierung der Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden ausei- nandergesetzt und dabei explizit auf die Möglichkeit einer allfälligen staat- lichen Hilfe verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Mithin ist der diesbezügliche Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird. Dies gilt namentlich für Gesuche, die ausschliesslich aus medizinischen Gründen eingereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG zweiter Satz).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin gelangte ausschliesslich wegen ihren und den medizinischen Gründen ihres ältesten Sohns sowie aufgrund der damit zu- sammenhängenden ökonomischen Überlegungen in die Schweiz. Auch in der Beschwerdeschrift wird dies wiederholt und es sind aus den Akten keine anderen Gründe ersichtlich. Die Vorinstanz ist demnach in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

E-4200/2023 Seite 6 solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prin- zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtli- che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Weder die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin (siehe nachfolgende Erwägungen) lassen den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-4200/2023 Seite 7 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumut- bar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG).

E. 9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).

E. 9.3.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, ihre diversen medizinischen Beschwerden seien in ihrem Heimatland nicht wirksam behandelt worden. Die Vorinstanz gehe dabei fälschlicherweise davon aus, dass ihre Krankheiten dort behandelt werden könnten, was fak- tisch nicht zutreffe, weil ihr für eine Reihe von medizinischen Massnahmen, die nicht durch die Gesundheitsvorsorge gedeckt seien, die entsprechen- den finanziellen Mittel fehlen würden. Eine Rückkehr hätte demnach eine für sie lebensbedrohliche Situation zur Folge.

E. 9.3.5 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzli- chen Verfügung verwiesen werden, die sich auf die im Verfahren vorliegen- den medizinischen Berichte beziehen. Die Beschwerdeführerin hält dem auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieses Krankheitsbildes weder etwas entgegen noch reicht sie weitere Unterlagen ein.

E. 9.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, sie habe keinen Zugang zur angemessenen medizinischen Behandlung in Geor- gien, so ist auch diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Darüber hinaus ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, dass die Behandlung der

E-4200/2023 Seite 8 diagnostizierten Beschwerden in Georgien möglich ist und dass ihr dort alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalprä- parate oder Generika zur Verfügung stehen (vgl. [anstatt vieler] Urteil des BVGer E-3108/2023 vom E. 7.3.7 vom 21. Juni 2023 m.w.H.). Ebenfalls ist die Vorinstanz darin zu bestätigten, dass es ihr – gegebenenfalls mit Hilfe ihres jüngsten Sohnes – zuzumuten ist, bei den zuständigen heimatlichen Behörden um entsprechende Unterstützung zu ersuchen. In Georgien existiert ein einschlägiges Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Ar- mutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Zudem hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsver- sorgung seit der Einführung des organisierten, staatlich finanzierten allge- meinen Gesundheitsprogramms «Universal Health Care Programme» (UHCP) weiter verbessert (vgl. Urteil des BVGer E-2171/2023 vom 2. Au- gust 2023 E. 11.3.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zugang zur medizinischen Ver- sorgung haben wird und ihr so eine menschenwürdige Existenz gewähr- leistet ist. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewäh- rung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Vorinstanz hat dementsprechend in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu einer angemessenen medizini- schen Versorgung gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer auf Beschwerdeebene pauschal gehaltenen Ausführungen nicht aufge- zeigt, dass sie sich in Georgien vergeblich um Unterstützung bemüht hätte, mithin vermögen diese auch nicht die zu bestätigende Argumentation der Vorinstanz zu ändern. Schliesslich sind auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

E. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch

E-4200/2023 Seite 9 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abzu- weisen sind.

E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4200/2023 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4200/2023 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 12. Mai 2023 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei georgische Staatsangehörige und habe bis zu ihrer Ausreise ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland gelebt. Bis zum Tod ihres Ehemannes im 2011 sei es ihrer Familie gut gegangen. Danach sei sie krank geworden. Sie leide an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden und sei zweimal operiert worden. In dieser Zeit hätten auch die gesundheitlichen Probleme ihres ältesten Sohns (E-4199/2023) begonnen. Nachdem ihr jüngster Sohn (E-4201/2023) in Erfahrung gebracht hätte, dass es in der Schweiz gute Ärzte gäbe, seien sie zu dritt im März 2023 in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Koordination mit den Asylverfahren ihrer Familienmitglieder dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Im Rahmen des Verfahrens wurden zahlreiche medizinische Berichte eingereicht beziehungsweise erstellt: Georgischer Arztbericht vom 24. Februar 2023, Arztbericht und Rezept des (...) vom 17. März 2023, Arztbericht des (...) vom 23. März 2023, Arztbericht vom 29. März 2023, Austrittsbericht des (...) vom 9. Mai 2023 und medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im (...) (letzter Eintrag: 23. Mai 2023). E. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. F. Gleichentags verfügte das SEM auch über die Asylgesuche der Söhne der Beschwerdeführerin (E-4199/2023 und E-4201/2023). G. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten und ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualtiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege, um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zudem seien die vollständigen Asylakten beizuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), daher ist auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage der Gewährung von Asyl bildet demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag ist deshalb nicht einzutreten. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Aufgrund der familiären Verbindung und der zusammenhängend durchgeführten vorinstanzlichen Verfahren wird das vorliegende Verfahren mit denjenigen der Söhne (E-4199/2023 und E-4201/2023) der Beschwerdeführerin koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.

6. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich die Vorinstanz zu wenig konkret mit der Krankheit und den effektiven Behandlungsmöglichkeiten sowie den finanziellen Folgen auseinandergesetzt habe. Diese hätte die Kosten der Inanspruchnahme der Behandlung abklären müssen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. Zunächst stellt das Gericht fest, dass es sich hierbei um eine pauschale Rüge handelt, die nicht weiter begründet wird. Sodann können den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine geltend gemachte Verletzung entnommen werden. Vielmehr hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit der Finanzierung der Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden auseinandergesetzt und dabei explizit auf die Möglichkeit einer allfälligen staatlichen Hilfe verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Mithin ist der diesbezügliche Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird. Dies gilt namentlich für Gesuche, die ausschliesslich aus medizinischen Gründen eingereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG zweiter Satz). 7.2 Die Beschwerdeführerin gelangte ausschliesslich wegen ihren und den medizinischen Gründen ihres ältesten Sohns sowie aufgrund der damit zusammenhängenden ökonomischen Überlegungen in die Schweiz. Auch in der Beschwerdeschrift wird dies wiederholt und es sind aus den Akten keine anderen Gründe ersichtlich. Die Vorinstanz ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (siehe nachfolgende Erwägungen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). 9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 9.3.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, ihre diversen medizinischen Beschwerden seien in ihrem Heimatland nicht wirksam behandelt worden. Die Vorinstanz gehe dabei fälschlicherweise davon aus, dass ihre Krankheiten dort behandelt werden könnten, was faktisch nicht zutreffe, weil ihr für eine Reihe von medizinischen Massnahmen, die nicht durch die Gesundheitsvorsorge gedeckt seien, die entsprechenden finanziellen Mittel fehlen würden. Eine Rückkehr hätte demnach eine für sie lebensbedrohliche Situation zur Folge. 9.3.5 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, die sich auf die im Verfahren vorliegenden medizinischen Berichte beziehen. Die Beschwerdeführerin hält dem auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieses Krankheitsbildes weder etwas entgegen noch reicht sie weitere Unterlagen ein. 9.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, sie habe keinen Zugang zur angemessenen medizinischen Behandlung in Georgien, so ist auch diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Darüber hinaus ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, dass die Behandlung der diagnostizierten Beschwerden in Georgien möglich ist und dass ihr dort alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen (vgl. [anstatt vieler] Urteil des BVGer E-3108/2023 vom E. 7.3.7 vom 21. Juni 2023 m.w.H.). Ebenfalls ist die Vorinstanz darin zu bestätigten, dass es ihr - gegebenenfalls mit Hilfe ihres jüngsten Sohnes - zuzumuten ist, bei den zuständigen heimatlichen Behörden um entsprechende Unterstützung zu ersuchen. In Georgien existiert ein einschlägiges Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Zudem hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms «Universal Health Care Programme» (UHCP) weiter verbessert (vgl. Urteil des BVGer E-2171/2023 vom 2. August 2023 E. 11.3.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben wird und ihr so eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Vorinstanz hat dementsprechend in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer auf Beschwerdeebene pauschal gehaltenen Ausführungen nicht aufgezeigt, dass sie sich in Georgien vergeblich um Unterstützung bemüht hätte, mithin vermögen diese auch nicht die zu bestätigende Argumentation der Vorinstanz zu ändern. Schliesslich sind auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: