Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. August 2023 in der Schweiz um vo- rübergehenden Schutz nach. Am 27. September 2023 fand ihre Kurzbefra- gung statt. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in der Ukraine geboren worden und habe zunächst auch einige Jahre dort gelebt, bevor ihre Familie nach Russland ausgewandert sei. Im Erwachsenenalter sei sie wieder in die Uk- raine zurückgekehrt und habe dort Wohnsitz genommen. Da sie die russi- sche Staatsangehörigkeit, welche sie seit der Auflösung der Sowjetunion besitze, habe ablegen wollen, sei sie im Jahr 2019 nach Russland gereist. Aufgrund der damaligen Covid-Reisebeschränkungen habe sie nicht mehr in die Ukraine zurückkehren können und sei in Russland verblieben. Dort sei sie im Februar 2022 durch russische Sicherheitskräfte verhaftet und verhört worden. Diese hätten ihr vorgeworfen sich abfällig über die russi- sche Regierung und deren Streitkräfte geäussert zu haben. Daraufhin sei sie unter dem Vorwand einer Urkundenfälschung zu einer siebenmonati- gen Freiheitsstrafe mit Vollzug im Hausarrest verurteilt worden. Zudem habe die russische Ausländerbehörde sie unter Druck gesetzt, ihren sich in der Schweiz befindenden militärdienstpflichtigen volljährigen Sohn, zur Rückkehr nach Russland zu bewegen. Am 24. Juli 2023 habe sie Russland verlassen und sei wenige Tage später in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 13. November 2023 – eröffnet am 16. November 2023 – lehnte das SEM ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem entzog es einer all- fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neu- beurteilung respektive Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
D-7001/2023 Seite 3 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem diverse Kopien von Doku- menten in kyrillischer Schrift sowie eine Fotografie unbekannten Datums und Herkunft. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2024 stellte der Instruktions- richter fest, die Begehren der Beschwerdeführerin seien nicht aussichtslos und forderte sie dazu auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder ei- nen Kostenvorschuss zu leisten. F. Am 25. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestäti- gung nach. G. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom
13. Mai 2024.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-7001/2023 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 und 5 führen könnten.
E. 3.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden vorwiegend vom Dispositionsprinzip beherrscht (vgl. HÄFELIN /MÜL- LER /UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 222). Als Folge wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren alleine durch die Parteien bestimmt. Spiegelbildlich gebietet die Dispositionsmaxime, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und zugleich nicht weniger, als die massgebende Partei anerkannt hat (vgl. Ur- teil des BVGer E-4417/2023 vom 29. August 2023 E. 3.1 m.w.H.).
E. 3.2 Die prozesserfahrene Rechtsvertretung stellte namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2023 unmissverständlich und ausschliesslich ein kassatorisches Rechts- begehren, namentlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung resp. zur Durchführung eines Asylverfahrens» (vgl. Beschwerde, S. 2). Der Be- schwerdebegründung ist sodann nicht zu entnehmen, dass sich das Be- gehren auch auf die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes bezie- hen würde (vgl. SEM-Verfügung vom 13. November 2023, Dispositiv-Ziff. 1). Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist dem- nach auf die Prüfung derjenigen Aspekte begrenzt, die allfällig zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung betreffend die Dispositiv-Ziffern 2,
E. 4.1 Das kassatorische Hauptbegehren der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen damit begründet, das die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, in- dem sie kein ordentliches Asylverfahren eingeleitet habe, nachdem sie be- absichtigt habe, ihr den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Sie habe um eine grundsätzliche Schutzgewährung in der Schweiz ersucht und spä- testens nach ihrer Kurzbefragung hätten klare Hinweise auf eine potentiell asylrelevante Verfolgung bestanden, weshalb das Verfahren als ordent- liches Asylverfahren hätte fortgeführt werden müssen, zumal gemäss
D-7001/2023 Seite 5 Art. 18 AsylG jede Äusserung als Asylgesuch gelte, mit der eine Person zu erkennen gebe, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersu- che.
E. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet dem in ihrer Vernehmlassung im Wesentli- chen, die Beschwerdeführerin habe sich stehts auf ihre ukrainische Her- kunft und ihren dortigen Aufenthaltstitel berufen. Obgleich sie im vo- rinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, ein Asyl- gesuch einzureichen, und sie stets rechtlich vertreten gewesen sei, habe sie nie um Asyl nachgesucht, weshalb das SEM auch davon ausgehe, dass sie bewusst von der Stellung eines solchen Gesuchs abgesehen habe. Ihre Behauptung, wonach sie verhaftet und später unter falschem Vorwand ver- urteilt worden sei, seien ohnehin widersprüchlich. So sei das Gesetz gegen die Diskreditierung der Armee Russlands erst am 4. März 2022 in Kraft ge- treten und es sei nicht erkennbar, weshalb ihre Verurteilung wegen Urkun- denfälschung fadenscheinig gewesen sein soll. Auch ihre übrigen Vorbrin- gen (der Vater des Patenkindes ihrer Schwester sei ein hochrangiger Offi- zier sowie ihre Befürchtung, sie werde verdächtigt, Informationen über Waffentransporte weitergegeben zu haben) seien wenig überzeugend. Folglich sei die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt keiner asylbe- achtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen und ihr sei auch keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die russischen Behörden zuzuerkennen.
E. 4.3 In der Replik wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre in der Rechtsmitteleingabe gemachten Vorbringen, und stellt sich weiter auf den Standpunkt, sie sei nicht gehalten gewesen, zusätzlich ein Asylge- such zu stellen, zumal sie die Schweiz um eine grundsätzliche Schutzge- währung ersucht habe. Zudem prüfe das SEM in seiner Vernehmlassung unrechtmässigerweise bereits ihren allfälligen Anspruch auf Asyl. Das Be- stehen oder Nichtbestehen von Asylgründen dürfe jedoch nur in einem or- dentlichen Asylverfahren geprüft werden.
E. 5.1 Beabsichtigt das SEM den vorübergehenden Schutz zu verweigern, setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling nur fort, wenn das Gesuch (auch) als Asylgesuch – gemäss der Definition von Art. 18 AsylG – zu betrachten ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG sowie Bundesblatt [BBl] 1996 II 81). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten
D-7001/2023 Seite 6 Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. Urteil des BVGer E-2171/2023 vom 2. August 2023 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung vom
27. September 2023 unter anderem geltend in Russland verschiedentlich behelligt worden zu sein. So sei es aufgrund ihrer Sympathie für die Ukra- ine zu einer Auseinandersetzung mit anderen Frauen auf dem Markt ge- kommen (vgl. A12/1 F68 ff.). Am 2. Februar 2022 sei sie durch zivilgeklei- dete Beamte mitgenommen und verhört worden, da man ihr vorgeworfen habe, die Regierung und die Armee Russlands zu diskreditieren sowie ihre Verwandten über Waffentransporte zu informieren (vgl. A12/1 F77). Nach mehreren Monaten sei sie der Urkundenfälschung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, die im Hausarrest vollzogen worden sei. Darüber hinaus sei sie wiederholt be- hördlich unter Druck gesetzt worden, ihren Sohn nach Russland zu holen.
E. 5.2.2 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, da ihr Gesuch um vor- übergehenden Schutz abgelehnt worden sei, sei die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt es sodann fest, aus den Akten würden sich keine An- haltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr in ihren Hei- matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver- botene Strafe oder Behandlung drohe, zumal ihre entsprechenden Ausfüh- rungen widersprüchlich und nicht glaubwürdig respektive nicht überzeu- gend seien. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die russischen Be- hörden ein besonderes Verfolgungsinteresse an ihr hätten und sie bei einer Rückkehr nach Russland ernsthafte Probleme bekommen könnte.
E. 5.3 Aus diesen Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt sich, dass das SEM implizit davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe Gründe vorgebracht, welche grundsätzlich unter den weiten Verfolgungs- begriff von Art. 18 AsylG zu subsumieren sind. Andernfalls hätte es keine Veranlassung gehabt, zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behauptung, sie sei in Russland durch Private als auch Behörden behelligt worden, im Falle der Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-5522/2023 vom 18. Januar 2024
D-7001/2023 Seite 7 E. 6.3.4). In der Vernehmlassung hält das SEM darüber hinaus fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in den wesentlichen Punkten wi- dersprüchlich und unglaubhaft (vgl. E. 4.2 hiervor). Daher sei das Vorlie- gen einer begründeten Verfolgungsfurcht zu verneinen und es sei von der Möglichkeit einer sicheren Rückkehr nach Russland auszugehen. Das SEM übersieht mit diesen Ausführungen, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Asylgesuch vorliegt, einzig entscheidend ist, ob Gründe be- hauptet werden, die unter den weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG fallen. Dies ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Eine materielle Prü- fung, ob ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG ge- nügen, ist jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach Art. 66 ff. AsylG nicht möglich, sondern hat nach einer vertieften Anhörung gemäss Art. 29 AsylG im Rahmen eines Asylverfahrens zu erfolgen. Ohnehin wird in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Aus- sagen anlässlich der Kurzbefragung nunmehr ausdrücklich um Durchfüh- rung eines Asylverfahrens ersucht (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1).
E. 5.4 Freilich stellt sich die Frage, ob dies (konkludentes Stellen eines Asyl- gesuchs durch das Geltendmachen von Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG) auch in der vorliegenden Konstellation gilt, in der die Beschwerde- führerin rechtskundig vertreten ist und im erstinstanzlichen Verfahren aus- drücklich lediglich den Schutzstatus und eventualiter die vorläufige Auf- nahme beantragt und damit auch eine rechtliche Einordnung ihres Ge- suchs vorgenommen hat. Unter diesen Umständen erscheint es zumindest widersprüchlich, der Vorinstanz in der Beschwerde vorzuhalten, dass sie ihr Gesuch nicht geprüft habe. Diese Frage kann indes letztlich offenblei- ben, zumal die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin zu Recht bean- standet, den massgeblichen Verfolgungsbegriff verkannt hat und zu Un- recht faktisch bereits eine Prüfung der Asylgründe vorgenommen hat.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde- führerin in ihrem Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes Gründe im Sinne von Art. 18 AsylG geltend gemacht und damit ein Asylge- such gestellt hat. Die angefochtene Verfügung verletzt folglich Bundes- recht, soweit darin die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und dem Schengen-Raum angeordnet wird (Dispositivziffern 2, 3 und 5). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 13. November 2023 sind aufzuheben und die
D-7001/2023 Seite 8 Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung eines ordentli- chen Asylverfahrens an das SEM zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sind mithin gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 72 i.V.m. Art. 111ter AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7001/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 13. November 2023 wird hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7001/2023 Urteil vom 19. August 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Aline Gurfinkel, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. November 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. August 2023 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Am 27. September 2023 fand ihre Kurzbefragung statt. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in der Ukraine geboren worden und habe zunächst auch einige Jahre dort gelebt, bevor ihre Familie nach Russland ausgewandert sei. Im Erwachsenenalter sei sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt und habe dort Wohnsitz genommen. Da sie die russische Staatsangehörigkeit, welche sie seit der Auflösung der Sowjetunion besitze, habe ablegen wollen, sei sie im Jahr 2019 nach Russland gereist. Aufgrund der damaligen Covid-Reisebeschränkungen habe sie nicht mehr in die Ukraine zurückkehren können und sei in Russland verblieben. Dort sei sie im Februar 2022 durch russische Sicherheitskräfte verhaftet und verhört worden. Diese hätten ihr vorgeworfen sich abfällig über die russische Regierung und deren Streitkräfte geäussert zu haben. Daraufhin sei sie unter dem Vorwand einer Urkundenfälschung zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe mit Vollzug im Hausarrest verurteilt worden. Zudem habe die russische Ausländerbehörde sie unter Druck gesetzt, ihren sich in der Schweiz befindenden militärdienstpflichtigen volljährigen Sohn, zur Rückkehr nach Russland zu bewegen. Am 24. Juli 2023 habe sie Russland verlassen und sei wenige Tage später in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 13. November 2023 - eröffnet am 16. November 2023 - lehnte das SEM ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung respektive Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem diverse Kopien von Dokumenten in kyrillischer Schrift sowie eine Fotografie unbekannten Datums und Herkunft. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2024 stellte der Instruktions-richter fest, die Begehren der Beschwerdeführerin seien nicht aussichtslos und forderte sie dazu auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Am 25. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Mai 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden vorwiegend vom Dispositionsprinzip beherrscht (vgl. Häfelin /Müller /Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 222). Als Folge wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren alleine durch die Parteien bestimmt. Spiegelbildlich gebietet die Dispositionsmaxime, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und zugleich nicht weniger, als die massgebende Partei anerkannt hat (vgl. Urteil des BVGer E-4417/2023 vom 29. August 2023 E. 3.1 m.w.H.). 3.2 Die prozesserfahrene Rechtsvertretung stellte namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2023 unmissverständlich und ausschliesslich ein kassatorisches Rechtsbegehren, namentlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung resp. zur Durchführung eines Asylverfahrens» (vgl. Beschwerde, S. 2). Der Beschwerdebegründung ist sodann nicht zu entnehmen, dass sich das Begehren auch auf die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes beziehen würde (vgl. SEM-Verfügung vom 13. November 2023, Dispositiv-Ziff. 1). Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist demnach auf die Prüfung derjenigen Aspekte begrenzt, die allfällig zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung betreffend die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 führen könnten. 4. 4.1 Das kassatorische Hauptbegehren der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen damit begründet, das die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie kein ordentliches Asylverfahren eingeleitet habe, nachdem sie beabsichtigt habe, ihr den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Sie habe um eine grundsätzliche Schutzgewährung in der Schweiz ersucht und spätestens nach ihrer Kurzbefragung hätten klare Hinweise auf eine potentiell asylrelevante Verfolgung bestanden, weshalb das Verfahren als ordent-liches Asylverfahren hätte fortgeführt werden müssen, zumal gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung als Asylgesuch gelte, mit der eine Person zu erkennen gebe, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet dem in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe sich stehts auf ihre ukrainische Herkunft und ihren dortigen Aufenthaltstitel berufen. Obgleich sie im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, ein Asylgesuch einzureichen, und sie stets rechtlich vertreten gewesen sei, habe sie nie um Asyl nachgesucht, weshalb das SEM auch davon ausgehe, dass sie bewusst von der Stellung eines solchen Gesuchs abgesehen habe. Ihre Behauptung, wonach sie verhaftet und später unter falschem Vorwand verurteilt worden sei, seien ohnehin widersprüchlich. So sei das Gesetz gegen die Diskreditierung der Armee Russlands erst am 4. März 2022 in Kraft getreten und es sei nicht erkennbar, weshalb ihre Verurteilung wegen Urkundenfälschung fadenscheinig gewesen sein soll. Auch ihre übrigen Vorbringen (der Vater des Patenkindes ihrer Schwester sei ein hochrangiger Offizier sowie ihre Befürchtung, sie werde verdächtigt, Informationen über Waffentransporte weitergegeben zu haben) seien wenig überzeugend. Folglich sei die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt keiner asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen und ihr sei auch keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die russischen Behörden zuzuerkennen. 4.3 In der Replik wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre in der Rechtsmitteleingabe gemachten Vorbringen, und stellt sich weiter auf den Standpunkt, sie sei nicht gehalten gewesen, zusätzlich ein Asylgesuch zu stellen, zumal sie die Schweiz um eine grundsätzliche Schutzgewährung ersucht habe. Zudem prüfe das SEM in seiner Vernehmlassung unrechtmässigerweise bereits ihren allfälligen Anspruch auf Asyl. Das Bestehen oder Nichtbestehen von Asylgründen dürfe jedoch nur in einem ordentlichen Asylverfahren geprüft werden. 5. 5.1 Beabsichtigt das SEM den vorübergehenden Schutz zu verweigern, setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling nur fort, wenn das Gesuch (auch) als Asylgesuch - gemäss der Definition von Art. 18 AsylG - zu betrachten ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG sowie Bundesblatt [BBl] 1996 II 81). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. Urteil des BVGer E-2171/2023 vom 2. August 2023 E. 7.1 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung vom 27. September 2023 unter anderem geltend in Russland verschiedentlich behelligt worden zu sein. So sei es aufgrund ihrer Sympathie für die Ukraine zu einer Auseinandersetzung mit anderen Frauen auf dem Markt gekommen (vgl. A12/1 F68 ff.). Am 2. Februar 2022 sei sie durch zivilgekleidete Beamte mitgenommen und verhört worden, da man ihr vorgeworfen habe, die Regierung und die Armee Russlands zu diskreditieren sowie ihre Verwandten über Waffentransporte zu informieren (vgl. A12/1 F77). Nach mehreren Monaten sei sie der Urkundenfälschung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, die im Hausarrest vollzogen worden sei. Darüber hinaus sei sie wiederholt behördlich unter Druck gesetzt worden, ihren Sohn nach Russland zu holen. 5.2.2 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, da ihr Gesuch um vor-übergehenden Schutz abgelehnt worden sei, sei die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt es sodann fest, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal ihre entsprechenden Ausführungen widersprüchlich und nicht glaubwürdig respektive nicht überzeugend seien. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden ein besonderes Verfolgungsinteresse an ihr hätten und sie bei einer Rückkehr nach Russland ernsthafte Probleme bekommen könnte. 5.3 Aus diesen Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt sich, dass das SEM implizit davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe Gründe vorgebracht, welche grundsätzlich unter den weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG zu subsumieren sind. Andernfalls hätte es keine Veranlassung gehabt, zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behauptung, sie sei in Russland durch Private als auch Behörden behelligt worden, im Falle der Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-5522/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.3.4). In der Vernehmlassung hält das SEM darüber hinaus fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in den wesentlichen Punkten widersprüchlich und unglaubhaft (vgl. E. 4.2 hiervor). Daher sei das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht zu verneinen und es sei von der Möglichkeit einer sicheren Rückkehr nach Russland auszugehen. Das SEM übersieht mit diesen Ausführungen, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Asylgesuch vorliegt, einzig entscheidend ist, ob Gründe behauptet werden, die unter den weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG fallen. Dies ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Eine materielle Prüfung, ob ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG genügen, ist jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach Art. 66 ff. AsylG nicht möglich, sondern hat nach einer vertieften Anhörung gemäss Art. 29 AsylG im Rahmen eines Asylverfahrens zu erfolgen. Ohnehin wird in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Aussagen anlässlich der Kurzbefragung nunmehr ausdrücklich um Durchführung eines Asylverfahrens ersucht (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1). 5.4 Freilich stellt sich die Frage, ob dies (konkludentes Stellen eines Asylgesuchs durch das Geltendmachen von Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG) auch in der vorliegenden Konstellation gilt, in der die Beschwerdeführerin rechtskundig vertreten ist und im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich lediglich den Schutzstatus und eventualiter die vorläufige Aufnahme beantragt und damit auch eine rechtliche Einordnung ihres Gesuchs vorgenommen hat. Unter diesen Umständen erscheint es zumindest widersprüchlich, der Vorinstanz in der Beschwerde vorzuhalten, dass sie ihr Gesuch nicht geprüft habe. Diese Frage kann indes letztlich offenbleiben, zumal die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, den massgeblichen Verfolgungsbegriff verkannt hat und zu Unrecht faktisch bereits eine Prüfung der Asylgründe vorgenommen hat.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde-führerin in ihrem Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes Gründe im Sinne von Art. 18 AsylG geltend gemacht und damit ein Asylgesuch gestellt hat. Die angefochtene Verfügung verletzt folglich Bundesrecht, soweit darin die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und dem Schengen-Raum angeordnet wird (Dispositivziffern 2, 3 und 5). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 13. November 2023 sind aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mithin gegenstandslos geworden. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 72 i.V.m. Art. 111ter AsylG). (Dispositiv nächste Seite)Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 13. November 2023 wird hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: