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E-7358/2024

E-7358/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-27 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Februar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Gleichentags fand eine schriftliche Kurzbefragung statt (SEM- Akten […] [A]6). Zudem wurde er vom SEM mittels Instruktionsschreiben aufgefordert, weitere Dokumente zum Nachweis seines Lebensmittelpunk- tes in der Ukraine einzureichen. Im Rahmen dieser Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentli- chen an, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und verfüge in der Ukra- ine als Student über eine Aufenthaltsbewilligung. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung, mehrere Stu- dentenausweise, seinen pakistanischen Pass und seine pakistanische Identitätskarte ein. B. Mit E-Mail vom 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere In- ternetlinks ein. C. Am 2. April 2024 fand eine weitere Befragung zu seinem Gesuch um vor- übergehenden Schutz statt (A13). Dabei machte er im Wesentlichen gel- tend, in Pakistan lebten seine Eltern, seine Ehefrau und seine Kinder. Er und sein Vater seien in Pakistan bedroht worden. Sein Vater sei (…) und habe mit Drogenhändlern, der Mafia und auch der TTP (Tehrik-i-Taliban Pakistan) zu tun. Im Jahr 20(…) sei er telefonisch bedroht worden und Ende August 20(…) hätten ihn die Drogenhändler und die lokale Mafia ent- führen wollen. Zwar sei er in Pakistan an einer Universität angenommen worden, jedoch habe er aufgrund der Bedrohungen nicht dort studieren wollen. Deshalb habe er Pakistan im Jahr 20(…) verlassen, um in der Uk- raine ein (…)studium aufzunehmen. Schliesslich sei er aufgrund des Krie- ges im April 20(…) aus der Ukraine ausgereist und über Moldawien in die Schweiz gelangt. Dabei gab er auch an, er habe in Moldawien ein Asylge- such eingereicht. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

E-7358/2024 Seite 3 E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. November 2024 Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Ab- klärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein ordentliches Asyl- verfahren einzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 hiess die die Instruktions- richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Be- schwerde vernehmen zu lassen. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 28. November 2024 vernehmen, wo- raufhin der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2024 replizierte.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht

E-7358/2024 Seite 4 eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

E-7358/2024 Seite 5 – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 4.3 Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland fin- den die Art. 18 und 19 sowie 21–23 AsylG sinngemäss Anwendung (Art. 69 Abs. 1 AsylG). Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsver- fahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 4.4 Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als pakistanischer Staatsange- höriger nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberech- tigten Personen gehöre und als solcher in Sicherheit und dauerhaft nach Pakistan zurückkehren könne. Er sei im Jahr 20(…) legal aus Pakistan ausgereist und verfüge über einen bis am (…) 2024 gültigen pakistani- schen Reisepass, welcher jederzeit erneuert werden könne.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, es lasse sich aufgrund der bestehenden Aktenlage entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht beurteilen, ob er die Voraussetzungen von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Uk- raine vom 11. März 2022 erfülle, insbesondere ob er «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimatland zurückkehren könne. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend den Entführungsversuch sei vom SEM nicht bestritten worden. Es hätte begründen müssen, weshalb seine Vorbringen nicht gegen eine dauerhafte Rückkehr in Sicherheit sprechen würden.

E-7358/2024 Seite 6

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, dass hinsichtlich der Fortsetzung des Asylverfahrens es dem Beschwerdeführer jederzeit frei- stehe, ein Asylgesuch zu stellen. Eine Willensäusserung, die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Heimatland ersuchen zu wollen, könne frühes- tens ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des negativen Schutzentscheids als Asylgesuch entgegengenommen werden.

E. 5.4 Replikweise macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er mit seinen Äusserungen anlässlich der Befragung zu erkennen ge- geben habe, dass er die Schweiz nebst vorübergehendem Schutz auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersucht und somit ein Asylge- such im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt habe. Daher wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, nach der Ablehnung des Schutzstatus ein ordentliches Asylverfahren fortzusetzen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Rückweisungsbegehren und begrün- det es im Wesentlichen damit, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Indem die Vorinstanz – trotz seiner Vorbringen – festgestellt habe, er gehöre nicht zur definierten Personengruppe, weil er in Sicherheit und dau- erhaft nach Pakistan zurückkehren könne, habe sie seine Verfahrens- rechte verletzt.

E. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 .m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent- sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 6.3 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilen lässt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der

E-7358/2024 Seite 7 Ukraine vom 11. März 2022 «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimat- land Pakistan zurückkehren kann. Das SEM geht davon aus, dass bezüg- lich den geltend gemachten Verfolgungshandlungen seitens der Drogen- händler und Personen der Mafia die Polizei dem Beschwerdeführer bereits geholfen und damit Schutz gewährt habe, weshalb «vorfrageweise» nicht auf das Bestehen einer Verfolgung in seinem Heimatland geschlossen wer- den könne. Es beschäftigt sich aber nicht mit der Frage der konkreten Rückkehrmöglichkeiten für den Beschwerdeführer und geht nicht darauf ein, dass es sich bei diesen Übergriffen nach dem Vorbringen des Be- schwerdeführers um den entscheidenden Anlass gehandelt haben soll, weshalb er anschliessend aus Pakistan in die Ukraine ausgereist sei. Ins- gesamt ist festzustellen, dass das SEM eine potentielle Gefährdung auf- grund der Vorbringen nicht nach den Massstäben des Verfahrens betref- fend Gewährung des vorübergehenden Schutzes geprüft hat (vgl. zu die- sen etwa Urteil des BVGer E-4672/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3). Das SEM hätte demnach begründen sollen, weshalb insbesondere der an der Befragung im Zusammenhang mit der (…) Tätigkeit seines Vaters vorge- brachte Entführungsversuch im Jahr 20(…) nicht gegen eine dauerhafte Rückkehr «in Sicherheit» spricht.

E. 6.4 Mit den genannten Vorbringen hat der Beschwerdeführer zudem gel- tend gemacht, er befürchte aufgrund seines Vaters, der (…) sei, seitens Drogenhändlern, der Mafia und der TPP eine Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragung vom 2. April 2024 war aufgrund dieser Vor- bringen (A13) offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch um Schutz vor Verfol- gung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bereits vor- her darauf hingewiesen, dass er bereits in Moldawien ein Asylgesuch ein- gereicht habe; auch dies deutet darauf hin, dass er auch die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuchen wollte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylver- fahren fortzusetzen und es wäre eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen gewesen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Feb- ruar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024). Es gilt anzumerken, dass

– entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – es bei Vorliegen eines Asyl- gesuchs im Sinne von Art. 18 AsylG nicht am Beschwerdeführer liegt, nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ein Asylgesuch zu stel- len, sondern gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 69 Abs. 4 AsylG

E-7358/2024 Seite 8 das SEM angehalten ist, das «Verfahren über die Anerkennung als Flücht- ling […] unverzüglich» fortzusetzen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 72 i.V.m. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat insbesondere den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers – namentlich die Begründungspflicht – ver- letzt. Ein reformatorischer Entscheid fällt nicht in Betracht und in Anwen- dung von Art. 61 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird angewiesen, zu prüfen, ob allenfalls die geltend gemachten Vorbrin- gen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Ziffer 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehen- den Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Der nach diesem Zeitpunkt entstandene notwendige Vertretungsaufwand durch den Rechtsvertreter lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote deshalb verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

E. 11 März 2022 erfüllen, insbesondere ob er trotz seines geltend gemachten Entführungsversuchs durch Dritte im Jahr 20(…) und aufgrund des (…) Hintergrunds seines Vaters «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimat- land zurückkehren kann. Im Falle einer Verweigerung des vorübergehen- den Schutzes wird die Vorinstanz angewiesen, die Vorbringen des Be- schwerdeführers als Asylgesuch zu behandeln und es im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens (in Bezug auf den Heimatstaat Pakistan) ma- teriell zu behandeln. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Der nach diesem Zeitpunkt entstandene notwendige Vertre- tungsaufwand durch den Rechtsvertreter lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote des- halb verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vo- rinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'300.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7358/2024 Urteil vom 27. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Bülent Zengin,Rechtsschutz für Asylsuchende,(...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Februar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Gleichentags fand eine schriftliche Kurzbefragung statt (SEM-Akten [...] [A]6). Zudem wurde er vom SEM mittels Instruktionsschreiben aufgefordert, weitere Dokumente zum Nachweis seines Lebensmittelpunktes in der Ukraine einzureichen. Im Rahmen dieser Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und verfüge in der Ukraine als Student über eine Aufenthaltsbewilligung. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung, mehrere Studentenausweise, seinen pakistanischen Pass und seine pakistanische Identitätskarte ein. B. Mit E-Mail vom 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere Internetlinks ein. C. Am 2. April 2024 fand eine weitere Befragung zu seinem Gesuch um vor-übergehenden Schutz statt (A13). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, in Pakistan lebten seine Eltern, seine Ehefrau und seine Kinder. Er und sein Vater seien in Pakistan bedroht worden. Sein Vater sei (...) und habe mit Drogenhändlern, der Mafia und auch der TTP (Tehrik-i-Taliban Pakistan) zu tun. Im Jahr 20(...) sei er telefonisch bedroht worden und Ende August 20(...) hätten ihn die Drogenhändler und die lokale Mafia entführen wollen. Zwar sei er in Pakistan an einer Universität angenommen worden, jedoch habe er aufgrund der Bedrohungen nicht dort studieren wollen. Deshalb habe er Pakistan im Jahr 20(...) verlassen, um in der Ukraine ein (...)studium aufzunehmen. Schliesslich sei er aufgrund des Krieges im April 20(...) aus der Ukraine ausgereist und über Moldawien in die Schweiz gelangt. Dabei gab er auch an, er habe in Moldawien ein Asylgesuch eingereicht. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. November 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein ordentliches Asylverfahren einzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 hiess die die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 28. November 2024 vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2024 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Art. 18 und 19 sowie 21-23 AsylG sinngemäss Anwendung (Art. 69 Abs. 1 AsylG). Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 4.4 Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als pakistanischer Staatsangehöriger nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre und als solcher in Sicherheit und dauerhaft nach Pakistan zurückkehren könne. Er sei im Jahr 20(...) legal aus Pakistan ausgereist und verfüge über einen bis am (...) 2024 gültigen pakistanischen Reisepass, welcher jederzeit erneuert werden könne. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es lasse sich aufgrund der bestehenden Aktenlage entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht beurteilen, ob er die Voraussetzungen von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 erfülle, insbesondere ob er «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimatland zurückkehren könne. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend den Entführungsversuch sei vom SEM nicht bestritten worden. Es hätte begründen müssen, weshalb seine Vorbringen nicht gegen eine dauerhafte Rückkehr in Sicherheit sprechen würden. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, dass hinsichtlich der Fortsetzung des Asylverfahrens es dem Beschwerdeführer jederzeit freistehe, ein Asylgesuch zu stellen. Eine Willensäusserung, die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Heimatland ersuchen zu wollen, könne frühestens ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des negativen Schutzentscheids als Asylgesuch entgegengenommen werden. 5.4 Replikweise macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er mit seinen Äusserungen anlässlich der Befragung zu erkennen gegeben habe, dass er die Schweiz nebst vorübergehendem Schutz auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersucht und somit ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt habe. Daher wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, nach der Ablehnung des Schutzstatus ein ordentliches Asylverfahren fortzusetzen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Rückweisungsbegehren und begründet es im Wesentlichen damit, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Indem die Vorinstanz - trotz seiner Vorbringen - festgestellt habe, er gehöre nicht zur definierten Personengruppe, weil er in Sicherheit und dauerhaft nach Pakistan zurückkehren könne, habe sie seine Verfahrensrechte verletzt. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 .m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 6.3 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilen lässt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimatland Pakistan zurückkehren kann. Das SEM geht davon aus, dass bezüglich den geltend gemachten Verfolgungshandlungen seitens der Drogenhändler und Personen der Mafia die Polizei dem Beschwerdeführer bereits geholfen und damit Schutz gewährt habe, weshalb «vorfrageweise» nicht auf das Bestehen einer Verfolgung in seinem Heimatland geschlossen werden könne. Es beschäftigt sich aber nicht mit der Frage der konkreten Rückkehrmöglichkeiten für den Beschwerdeführer und geht nicht darauf ein, dass es sich bei diesen Übergriffen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers um den entscheidenden Anlass gehandelt haben soll, weshalb er anschliessend aus Pakistan in die Ukraine ausgereist sei. Insgesamt ist festzustellen, dass das SEM eine potentielle Gefährdung aufgrund der Vorbringen nicht nach den Massstäben des Verfahrens betreffend Gewährung des vorübergehenden Schutzes geprüft hat (vgl. zu diesen etwa Urteil des BVGer E-4672/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3). Das SEM hätte demnach begründen sollen, weshalb insbesondere der an der Befragung im Zusammenhang mit der (...) Tätigkeit seines Vaters vorgebrachte Entführungsversuch im Jahr 20(...) nicht gegen eine dauerhafte Rückkehr «in Sicherheit» spricht. 6.4 Mit den genannten Vorbringen hat der Beschwerdeführer zudem geltend gemacht, er befürchte aufgrund seines Vaters, der (...) sei, seitens Drogenhändlern, der Mafia und der TPP eine Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragung vom 2. April 2024 war aufgrund dieser Vorbringen (A13) offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bereits vorher darauf hingewiesen, dass er bereits in Moldawien ein Asylgesuch eingereicht habe; auch dies deutet darauf hin, dass er auch die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuchen wollte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und es wäre eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen gewesen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024). Es gilt anzumerken, dass - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - es bei Vorliegen eines Asylgesuchs im Sinne von Art. 18 AsylG nicht am Beschwerdeführer liegt, nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ein Asylgesuch zu stellen, sondern gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 69 Abs. 4 AsylG das SEM angehalten ist, das «Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling [...] unverzüglich» fortzusetzen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 72 i.V.m. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat insbesondere den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers - namentlich die Begründungspflicht - verletzt. Ein reformatorischer Entscheid fällt nicht in Betracht und in Anwendung von Art. 61 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird angewiesen, zu prüfen, ob allenfalls die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Ziffer 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 erfüllen, insbesondere ob er trotz seines geltend gemachten Entführungsversuchs durch Dritte im Jahr 20(...) und aufgrund des (...) Hintergrunds seines Vaters «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimatland zurückkehren kann. Im Falle einer Verweigerung des vorübergehenden Schutzes wird die Vorinstanz angewiesen, die Vorbringen des Beschwerdeführers als Asylgesuch zu behandeln und es im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens (in Bezug auf den Heimatstaat Pakistan) materiell zu behandeln. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Der nach diesem Zeitpunkt entstandene notwendige Vertretungsaufwand durch den Rechtsvertreter lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote deshalb verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'300.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: