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D-5802/2022

D-5802/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-15 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügung des SEM vom 15. November 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerindie Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 15. November 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurtei- lung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerindie Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5802/2022 Urteil vom 15. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 20. September 2022 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersuchte und angab, dass sie sri-lankische Staatsangehörige sei, dass am 26. September 2022 eine Kurzbefragung (Ukraine) im Bundes-asylzentrum (BAZ) der Region B._______ stattfand, und die Beschwerdeführerin ihren sri-lankischen Reisepass mit einem von (...) 2022 bis (...) 2022 gültigen Visum für die Ukraine sowie eine Kopie eines Antrags auf eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung vom 16. Februar 2022 zu den Akten legte (vgl. SEM-Akte A.1/23), dass sie gleichentags auf dem Zusatzblatt «Eintritt Ukraine» erklärte, nicht in Sicherheit nach Sri Lanka zurückkehren zu können und sie die Gründe hierfür an der Kurzbefragung zum vorübergehenden Schutz (Kurzbefragung) im Sinne von Art. 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) darlegen werde, dass am 7. Oktober 2022 die Befragung der Beschwerdeführerin stattfand und diese im Wesentlichen ausführte, dass sie bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern in C._______ (Nordprovinz) in Sri Lanka gelebt habe, dass am 13. Oktober 2021 ein Militäroffizier ihren Laden aufgesucht habe und es zu einem Konflikt zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gekommen sei, wobei der Offizier ihr gedroht habe, sie mitzunehmen und ihr wegen ihrer Schwester Probleme zu machen und, dass sie am nächsten Tag von diesem Offizier ins Militärcamp vorgeladen worden sei, ohne dort zu erscheinen (vgl. SEM-Akte A.5/14, F14, F75-76), dass die Beschwerdeführerin weiter erklärte, dass die Schwester vormals von der Bewegung rekrutiert worden sei und nach Kriegsende hätte an einem Rehabilitationsprogramm (für ehemalige Kämpfer der LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam]) teilnehmen sollen, jedoch zuvor - im Jahr 2010 - nach D._______ geflohen sei und dort Asyl erhalten habe und, dass sie sowie ihre Eltern wegen der Schwester mehrmals behördlich belästigt worden seien und deshalb fünf- bis sechsmal für einige Zeit nach E._______ hätten fliehen müssen (vgl. SEM-Akte A.5/14, F63-64, F83, F109), dass die Beschwerdeführerin - um weiteren Problemen mit den heimatlichen Behörden zu entgehen - in der Folge in verschiedenen Staaten Studentenvisa beantragt und schliesslich eines für die Ukraine erhalten habe (vgl. SEM-Akte A.5/14, F17-23), dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022 in die Ukraine gereist sei, dort jedoch nicht um Asyl ersucht habe, weil sie gewusst habe, dass sie mit dem Studentenvisum vier Jahre lang dort hätte studieren können und sie zum Schluss gekommen sei, auch noch nach der Ausbildung einen Asylantrag stellen zu können (vgl. SEM-Akte A.5/14, F23, F31), dass sie eine Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine beantragt habe und ihr diese auch bewilligt worden sei, dass sie jedoch hätte persönlich auf dem Amt erscheinen müssen, dies wegen des Ausbruchs des Krieges nicht mehr möglich gewesen sei und sie deshalb die Aufenthaltsbewilligung nicht habe abholen können (vgl. SEM-Akte A.5/14, F24-30), dass sie nach Kriegsausbruch nach Polen geflüchtet und sich etwa vom (...) 2022 bis zum (...) 2022 dort aufgehalten, jedoch nicht um (internationalen) Schutz ersucht habe (vgl. SEM-Akte A.5/14, F42), dass die Beschwerdeführerin weiter vorbrachte, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit weiteren Problemen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen habe (vgl. SEM-Akte A.5/14, F87-89, F93-95, F101-107), dass mit Vollmacht vom 15. November 2022 die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat anzeigte, dass die Rechtsberatung eine E-Mailnachricht des «Passport Services» vom 11. Mai 2022 - die Beschwerdeführerin betreffend - zu den Akten reichte (vgl. SEM-Akte A.6/2), dass das SEM mit Verfügung vom 15. November 2022 (gleichentags eröffnet) der Beschwerdeführerin den vorübergehenden Schutz verweigerte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und sie aufforderte, die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, dass sie dem Kanton F._______ zugewiesen wurde, dieser für den Vollzug der Wegweisung zuständig sei und dass ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass die Beschwerdeführerin nicht zur vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen gemäss Art. 4 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 6 AsylG und Art. 73 AsylG respektive der Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 (Allgemeinverfügung, Bundesblatt [BBI] 2022 586) gehöre, zumal sie weder ukrainische Staatsangehörige sei, noch über einen ukrainischen respektive internationalen Schutzstatus oder einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, dass sie lediglich ein Studentenvisum mit einer Dauer von neunzig Tagen vorweisen könne und ungeachtet dessen, ob sie in der Ukraine tatsächlich eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sie mit ihrem bis zum 14. Februar 2030 gültigen sri-lankischen Reisepass jederzeit ungehindert in ihr Heimatland reisen und sich dort dauerhaft niederlassen könne, dass die Vorinstanz sodann darlegte, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung zu rechnen habe, da sie problemlos und legal aus Sri Lanka habe ausreisen können und es nicht glaubhaft erscheine, dass sie wegen des Vorfalls im Laden vom 13. Oktober 2021 sowie zwölf Jahre nach der Ausreise ihrer Schwester in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und einem «real risk» ausgesetzt sei und sie ohnehin keine Dokumente zur Untermauerung ihrer Schilderungen eingereicht habe und, dass sie sich weder politisch betätigt habe, noch Verbindungen zu irgendwelchen Organisationen aufweise oder behördlich respektive strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, weshalb es unwahrscheinlich erscheine, dass ihr die heimatlichen Behörden Probleme bereiten könnten, dass ferner eine Rückkehr nach Sri Lanka zulässig, sowie aus allgemeiner als auch aus individueller Sicht zumutbar und möglich sei, dass sie jederzeit die Möglichkeit habe, ein Asylgesuch einzureichen, dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und darin beantragte, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung respektive zur Durchführung eines Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör sei verletzt worden, dass weiter die Vorinstanz der Pflicht unterstehe, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, zumal die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Registrierung zum Ausdruck gegeben habe, dass sie in der Schweiz um Schutz ersuche und dabei nicht explizit die Gewährung des Schutzstatus S beantragt habe und deshalb mit ihrem Gesuch die Kriterien von Art. 18 AsylG erfüllt seien, dass es spätestens im Zeitpunkt der Befragung ausreichende Anhaltspunkte gegeben habe, dass ihr in Sri Lanka eine potentielle asylrelevante Verfolgung drohe und sie mehrmals zum Ausdruck gebracht habe, dass sie aus Furcht vor Verfolgung nicht länger habe in Sri Lanka bleiben können und auch nicht mehr dorthin zurückkehren könne und diese möglichen Asylgründe von der Vorinstanz nicht genügend gewürdigt worden seien, dass deshalb im Anschluss an die Ablehnung der Gewährung um vorübergehenden Schutz ein ordentliches Asylverfahren hätte durchgeführt werden sollen, worauf die Rechtsvertretung auch im Anschluss an die Kurzbefragung hingewiesen habe, dass somit mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe unabhängig vom Einreichen des Gesuchs um vorübergehenden Schutz die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen, die Vorinstanz Art. 69 Abs. 4 AsylG verletzt habe, dass überdies die Befragung den Anforderungen an eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 26c AsylG nicht genüge, dass schliesslich auch die Prüfung der Wegweisungshindernisse (im Sinne von BVGE 2015/1866 [recte: Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016] E. 8.4 ff.) ungenügend ausgefallen sei, zumal die Beschwerdeführerin bereits in der Kurzbefragung detailliert ihre Furcht vor einer Verhaftung geschildert sowie plausibel ausgeführt habe, dass sie bereits in der Ukraine mit dem Gedanken gespielt habe, ein Asylgesuch einzureichen sowie, dass die erfolgte Befragung eine ungenügende Grundlage für die Prüfung der Glaubhaftigkeit darstelle, und zieht in Erwägung; dass es gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gestützt auf Art. 4 AsylG die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann, wobei der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass am 11. März 2022 der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBI 2022 586), dass gemäss Ziffer 1 der Allgemeinverfügung der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt wird:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. dass gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen hat, wenn es beabsichtigt den vorübergehenden Schutz zu verweigern, dass auch aus den Materialien hervorgeht, ein Verfahren sei dann als ordentliches Verfahren fortzusetzen, in welchem über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung respektive über die Wegweisung zu entscheiden ist, wenn das Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu betrachten sei (vgl. Urteil des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022; BBl 1996 II 81), dass in der Beschwerde zunächst die unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wurden, dass formelle Rügen zuerst zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.) und mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei die Sachverhaltsdarstellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043), dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angab, in der Ukraine über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen (vgl. schriftliche Kurzbefragung Ukraine, S. 2), welche sie wegen des Kriegsausbruchs nicht habe abholen können (vgl. SEM-Akte A.5/14 F24, 114, 127 [Anmerkung Rechtsvertretung]), dass sie diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren Beweismittel einreichte (vgl. SEM-Akte A.6/2), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang festhielt, dass ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin in der Ukraine tatsächlich einen Aufenthaltstitel erhalten hätte, sie sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren könne (vgl. SEM-Akte A.7/9, S. 4), dass im Einklang mit dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt das Gericht vorliegend zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abklärte, indem sie es unterliess zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügt, und die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen zwei Kopien in kyrillischer Schrift hierzu nicht übersetzen respektive unberücksichtigt liess, obwohl die Beschwerdeführerin in ihren Erläuterungen präzisierte, dass es sich dabei um eine Abholungseinladung zu einer (erteilten) Aufenthaltsbewilligung handle, welche sie wegen Ausbruchs des Krieges nicht mehr habe persönlich abholen können (vgl. SEM-Akte A.5/14, F25-30, F114), dass die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwvG) und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das Gericht im Übrigen ebenfalls zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Registrierung anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung auf dem Zusatzblatt «Eintritt Ukraine» vermerken liess, nicht in Sicherheit nach Sri Lanka zurückkehren zu können, dass sie ausserdem während der Befragung an mehreren Stellen explizit erwähnte, in Sri Lanka Probleme mit den Behörden zu haben sowie gesucht werde und sie deshalb Sri Lanka verlassen habe (vgl. SEM-Akte A.5/14, F14, F16, F23, F52, F58, F75, F83-88, F94, F99, F109-113, F115-117, F121, F125), dass am Schluss derselben Befragung die anwesende Rechtsvertretung zu Protokoll gab, dass bei Verweigerung des vorübergehenden Schutzes, das SEM ein Asylgesuch respektive, sollte die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht erfüllen, eine vorläufige Aufnahme zu prüfen habe, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragung offensichtlich war, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (manifestiert durch das Einreichen der diesbezüglichen Formulare und der Teilnahme an einer entsprechenden Befragung) auch um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte und dass dieses Gesuch von der Vorinstanz nach Ablehnung des vorübergehenden Schutzes als Asylgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen gewesen wäre, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz zuerst zu prüfen haben wird, ob der Beschwerdeführerin der vorübergehende Schutz gestützt auf Bst. c der Allgemeinverfügung zu gewähren ist und hierzu die diesbezüglichen Beweismittel zu berücksichtigen sind, dass die Vorinstanz - sollte sie zum Schluss gelangen, dass die Anforderungen von Bst. c der Allgemeinverfügung nicht erfüllt sind - das Gesuch der Beschwerdeführerin als Asylgesuch gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG entgegenzunehmen und dieses als ordentliches Asylverfahren weiterzuführen haben wird (vgl. auch Urteil des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da es sich bei ihrer Rechtsvertretung um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k und Art. 102ater AsylG entschädigt werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 15. November 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerindie Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: