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E-1228/2023

E-1228/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-19 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 8. Dezember 2022 ge- meinsam mit seiner Partnerin M. V. (N […]) um Gewährung vorübergehen- den Schutzes. B. Gleichentags wurde eine schriftliche Kurzbefragung durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsbürger und ver- füge über keine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Staat. Am

24. Februar 2022 habe er seinen Wohnsitz in B._______, Polen, gehabt. Er verfüge über Arbeitserfahrung und sei wegen des Kriegs sowie wegen militärischer Verfolgung aus der Ukraine ausgereist. C. Anlässlich der am 12. Dezember 2022 erfolgten Befragung durch das SEM gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in der Ukraine mit seiner offiziellen Wohnadresse gemeldet. Er habe dort mit seiner Familie gewohnt. Nachdem sein (…) Arbeitsvisum für Polen (…) 2022 abgelaufen sei, habe er mit seiner Freundin in die Ukraine zurückkehren wollen. Da sie beide an Covid erkrankt seien, hätten sie dies jedoch – entgegen ihrer Pläne (eigentlich habe er in der Ukraine sein […] wollen und dann wieder weiterreisen wollen) – nicht gekonnt und seien stattdessen in Quarantäne gewesen. Dann sei der Krieg in der Ukraine ausgebrochen und sie hätten nicht mehr zurückkehren können. Kurzzeitig hätten sie ohne gültiges Visum in Polen gearbeitet, bis sie im (…) 2022 zu Freunden in den Niederlanden gereist seien. Dort hätten sie bis im (…) 2022 gearbeitet, den Schutzstatus aber nicht bekommen. Im Dezember 2022 seien sie in die Schweiz gereist. Er habe hier einen (…) und eine (…). Ferner wies er darauf hin, dass sein (…) einen Posten als (…) bei einer militärischen Einheit bekleide. Als seine Heimatstadt angegriffen worden sei, habe sich seine Familie in höchster Gefahr befunden. Falls er in die Ukraine zurückkehre, wäre er ein prioritä- res Angriffsziel, um Druck auf seine Familie auszuüben. In Polen habe er kein Asylgesuch eingereicht, da auch Polen im Moment kein sicheres Land sei (Raketenangriffe, sehr viele Menschen aus Russland). D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 – eröffnet am 30. Januar 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wies den Be- schwerdeführer dem Kanton C._______ zu und stellte fest, dass die

E-1228/2023 Seite 3 weitere Ausgestaltung seines Aufenthalts in der Schweiz in der Kompetenz seines Wohnsitzkantons liege. E. Mit Eingabe vom 1. März 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, even- tualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm vorübergehender Schutz zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Asylverfah- ren durch- / fortzuführen und eine ergänzende Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG (SR 142.31) anzusetzen, subsubeventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Weiter ersuchte er um Koordination seines Verfahrens mit demje- nigen seiner Partnerin, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden Kopien einer Fürsorgebestätigung vom 28. Feb- ruar 2023, einer «Wohnsitzbestätigung» sowie eines Entscheids der nie- derländischen Migrationsbehörden vom (…) 2022 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2023 wurde festgestellt, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Partnerin des Beschwerdeführers (E-1175/2023) koordiniert werde. Ferner wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeit- punkt befunden. Sodann wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung eingeladen. Die Vorinstanz liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. G. Die Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom 22. März 2023 eine Hono- rarnote ein.

E-1228/2023 Seite 4

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).

E. 3 Wie beantragt und bereits mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 fest- gestellt (vgl. oben Sachverhalt Bst. F), wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren der Part- nerin des Beschwerdeführers (E-1175/2023) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.

E. 4 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E-1228/2023 Seite 5 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziffer I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für fol- gende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Er habe seine Melde- adresse und seinen Wohnsitz in der Ukraine nie aufgegeben sowie diese im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht ins Ausland verlegt. Er habe nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvisums für Polen im (…) 2022 nur wegen äusserer Einflüsse und entgegen seiner Absicht nicht in die Ukraine zu- rückkehren können. Die Vorinstanz habe nicht vollständig abgeklärt, ob er bei Kriegsausbruch über einen Wohnsitz in der Ukraine verfügt bezie- hungsweise seinen Lebensmittelpunkt nicht ins Ausland verlegt habe. In dem die Vorinstanz nach minimalster Sachverhaltsabklärung annehme, er gehöre nicht zur Gruppe schutzberechtigter Personen, verletze sie ihre Un- tersuchungspflicht. Bei Zweifeln zum Wohnsitz in der Ukraine hätte die

E-1228/2023 Seite 6 Vorinstanz weitere Nachforschungen anstellen müssen, insbesondere was die Verschiebung des Lebensmittelpunktes betreffe. Zudem hätten die Um- stände, weshalb er vor Kriegsausbruch nicht in die Ukraine habe zurück- kehren können, obwohl er das vorgehabt habe, gewürdigt werden müssen. Ferner äussere sich die Vorinstanz nicht dazu, wohin er zurückkehren könne oder wo ihm Schutz vor dem Krieg in der Ukraine gewährt werden würde. Diese halte lediglich fest, in den Niederlanden wie in der Schweiz sei Voraussetzung für den Erhalt des Schutzstatus, vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen zu sein. Die Vorinstanz könne sich der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht entledigen, indem sie auf die Handhabung des Schutzstatus durch andere Länder verweise. Weiter wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Wegweisungsvollzug bezie- hungsweise allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen und sich dazu zu äus- sern. Indem die Vorinstanz die Verantwortung für die Regelung ihres Auf- enthalts an die kantonalen Behörden abschiebe, verweigere sie die Befol- gung der ihr zukommenden Untersuchungspflicht sowie die Anwendung geltenden Rechts. Auch das rechtliche Gehör, namentlich die Begrün- dungspflicht, sei verletzt, da die fehlende Auseinandersetzung mit allfälli- gen Vollzugshindernissen die effektive Beschwerdeführung verunmögli- che. Sodann hätte die Vorinstanz auch sein Vorbringen bezüglich einer Verfolgungsfurcht in der Ukraine beachten müssen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Sie äussere sich in der Verfügung aber mit keinem Wort zum Vorliegen eines Asylgesuchs, obwohl er unter anderem bei der Befragung entspre- chende Hinweise gemacht habe. Seine Furcht sei nicht unbegründet. Die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig abge- klärt und die Begründungspflicht verletzt.

E. 6 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachge- recht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grund- sätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen

E-1228/2023 Seite 7 für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsge- mäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel- lung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollstän- dig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesver- waltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Er- mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest- stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1155).

E. 7.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kommt vorliegend nur die Anwendung von Ziffer I Buchstabe a der Allgemeinverfügung in Frage (vgl. oben). Dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsangehöriger ist, steht nicht in Frage. Auch dass er sich ab (…) 2021 in Polen aufgehalten habe, sein offizieller Wohnsitz beziehungsweise seine Meldeadresse aber nach wie vor in der Ukraine sei (vgl. SEM-Akte A1218676-4/14 S. 2, 4 und S. 6), wurde von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Strittig ist jedoch, ob die Vorinstanz im Zuge ihrer Erkenntnis, der Beschwerdeführer sei nicht «vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft» gewesen, weshalb er nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, ihrer Begründungs- und Untersuchungspflicht nachge- kommen ist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht, welche «Abklärungen des SEM» zur Wohn- sitzfrage stattgefunden hätten (vgl. Verfügung S. 3). Auch den Akten sind keine Hinweise hierzu zu entnehmen. In der kurzen Erwägung in der an- gefochtenen Verfügung definiert die Vorinstanz sodann nicht, was sie unter den Begriffen «wohnhaft» oder «Wohnsitz» versteht oder welche Voraus- setzungen sie an die Bejahung dieses Kriteriums knüpft. Ein Teil der

E-1228/2023 Seite 8 Angaben des Beschwerdeführers hat zwar Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden. Eine Auseinandersetzung mit und Würdigung von weiteren hier wesentlich scheinenden Aspekten durch die Vorinstanz hat aber nicht erkennbar stattgefunden (namentlich, dass das […] Arbeitsvi- sum für Polen im […] 2022 abgelaufen war oder, dass der Beschwerdefüh- rer wegen Covid respektive der ihm auferlegten Quarantäne unfreiwillig und entgegen seiner Pläne [u.a. zur {…} in der Ukraine] nicht bereits vor Kriegsbeginn in die Ukraine zurückgereist sei, vgl. SEM-Akte A1218676- 6/6 F6, 29 f.). Entsprechend wurden in der angefochtenen Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht Genüge getan hat. Ferner fusst der vo- rinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer sei vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen (ohne zu bezeichnen, wo er zu dem Zeitpunkt wohnhaft gewesen sei) und das Gesuch um Gewährung vorüber- gehenden Schutzes sei deshalb abzuweisen, auf einer unzureichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Unter Mitberücksichti- gung der entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren so- wie der Angaben auf Beschwerdeebene hat die Vorinstanz den betroffenen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Folge neu zu beurteilen und nachvollziehbar zu begründen.

E. 7.2 Falls die Vorinstanz im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstin- stanzlichen Verfahrens erneut zum Ergebnis einer Verweigerung vorüber- gehenden Schutzes gelangen sollte, ist weiter festzuhalten, dass auch hin- sichtlich der Fragen des Vorliegens eines Asylgesuchs, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs insbesondere von einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu ver- weigern. Falls bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung vorüber- gehenden Schutzes auch um Schutz vor Verfolgung ersucht wird (vgl. Art. 18 AsylG), wäre ein Asylverfahren mit einer Anhörung zu den Asylgrün- den nach Art. 29 AsylG durchzuführen. Ohne ein Asylgesuch wäre sogleich über die Wegweisung zu befinden.

E. 7.2.2 Tatsächlich ist der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zu ent- nehmen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen möglichen Asyl- gründe (vgl. SEM-Akten A1218676-4/14 S. 10, A1218676-6/6 F3) von der

E-1228/2023 Seite 9 Vorinstanz gehört und berücksichtigt worden wären. Die Vorinstanz wäre jedoch, da sie das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab- gelehnt hat, im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen abzuklären, ob der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen anlässlich der Anhörung auch um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG nachsuchen wollte. Diesfalls hätte sie ein ordentliches Asylverfahren mit einer Anhörung zu den Asylgründen durchführen und über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, die Asyl- gewährung respektive die Wegweisung entscheiden müssen (vgl. u.a. Ur- teile des BVGer D-5802/2022 vom 15. Februar 2023 m.w.H., D-2722/2022 vom 10. August 2022). Indem sie dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen hat, hat sie ihre Be- gründungs- und Untersuchungspflicht verletzt.

E. 7.2.3 Hinsichtlich eines allfällig durch das SEM durchzuführenden Wegwei- sungsverfahrens ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.2.4.1 Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes respektive um Asyl hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge, namentlich wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilli- gung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be- steht. In einem weiteren Schritt ist sodann der Vollzug der Wegweisung anzuordnen, soweit sich dieser als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. Art. 69 Abs. 4 und Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; ferner BVGE 2013/37 E. 4.4). Der Beschwerdeführer besitzt weder eine kanto- nale Aufenthaltsbewilligung noch verfügt er über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Weitere mögliche Ausnahmen von der Regelfolge der Wegweisungsanordnung sehen weder Gesetz noch Praxis vor. Namentlich Art. 69 Abs. 4 AsylG spricht ausdrücklich von der gebotenen Weiterführung des Wegweisungsverfahrens durch das SEM, sofern dieses die Verweige- rung des vorübergehenden Schutzes beabsichtigt. Das SEM kann diesfalls somit weder auf die Prüfung der Wegweisungs- noch der Vollzugsfrage verzichten und/oder den Entscheid darüber der kantonalen Behörde über- lassen. Es geht bei der Beurteilung dieser Zuständigkeitsfrage somit vor- liegend von einem unrichtigen rechtlichen Sachverhalt aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5631/2022 vom 14. Februar 2023 E. 5.2.2).

E. 7.2.4.2 Das SEM begründet den Verzicht auf die Prüfung der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer über die ukrainische Staatsangehörigkeit und über einen biometrischen Pass verfüge. Daher sei er grundsätzlich und unabhängig von der Einreichung

E-1228/2023 Seite 10 eines Asylgesuches oder eines Gesuchs um Erlangung des Schutzstatus berechtigt, legal in die Schweiz einzureisen und sich hier bis zu 90 Tage visumsfrei aufzuhalten. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um vor- übergehenden Schutz am 8. Dezember 2022 eingereicht. Entsprechend und mangels Kenntnis des genauen Datums seiner Einreise in die Schweiz sei nicht davon auszugehen, dass der Zeitraum von drei Monaten abge- laufen sei, weshalb das SEM nicht über die Wegweisung zu befinden habe.

E. 7.2.4.3 Diese Argumentation missachtet die Tatsache, dass der visums- freie Aufenthalt während 90 Tagen zwar einen legalen Aufenthalt in der Schweiz in dieser Zeitspanne begründet (vergleichbar mit dem grundsätz- lich legalen Aufenthalt während eines Asylverfahrens nach Art. 42 AsylG), nicht aber ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Ebenso verkennt das SEM die bei Asylverfahren oder Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz gel- tende Priorität des AsylG vor dem AIG. Das AIG kommt erst, aber immerhin dann zum Tragen, wenn über ein Asylgesuch oder ein Gesuch um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes abschlägig verfügt wird (mittels Abwei- sung oder Nichteintreten). Ist dies der Fall, muss ein Entscheid des SEM betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug ergehen und hierfür wie- derum sind bei Bedarf die nötigen Abklärungen im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes zu treffen. Vorliegend besteht ein solcher Abklärungs- bedarf. Dem Umstand, dass ein Verfahren betreffend Gewährung vorüber- gehenden Schutzes während der Dauer des 90-tägigen legalen und vi- sumsfreien Aufenthalts ergeht, kann beispielsweise mittels Ansetzung der Ausreisefrist auf einen Zeitpunkt nach Ablauf dieser 90-tägigen Frist Rech- nung getragen werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1652/2023 vom 3. Ap- ril 2023 E. 7.3).

E. 7.2.4.4 Das SEM wäre folglich mit einer beabsichtigten beziehungsweise verfügten Abweisung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes (zum allfälligen Asylverfahren siehe oben) gehalten gewesen, in der angefochtenen Verfügung sowohl im Dispositiv als auch in der Begrün- dung ebenso über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu be- finden. Zu diesem Zweck hat es nunmehr den entsprechenden Sachverhalt unter Mitberücksichtigung der betreffenden Ausführungen in der Be- schwerde abzuklären und zur Spruchreife zu bringen.

E. 7.3 Da nach dem Gesagten die Begründungspflicht verletzt wurde sowie nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände abgeklärt und berücksichtigt wurden, mithin eine fehler- und lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vorliegt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und

E-1228/2023 Seite 11 die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung unter Mitberücksichtigung des Beschwerdeinhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Eine (praxisgemäss nur unter restriktiven Voraussetzungen mögliche) Hei- lung der erkannten Verfahrensmängel aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene fällt vorliegend ausser Betracht, da namentlich die Sachverhaltsabklärung und -feststellung Sache der Vorinstanz ist und dem Beschwerdeführer im Falle eines für ihn ungünstigen Ergebnisses der wei- teren Abklärungen oder einer fehlerhaft vervollständigten Sachverhalts- feststellung durch das letztinstanzlich entscheidende Bundesverwaltungs- gericht der Rechtsweg abgeschnitten würde. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den restli- chen Vorbringen in der Beschwerdeschrift.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Sache ist zur voll- ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde im Hauptbe- gehren gutzuheissen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden mit vorliegen- dem Urteil hinfällig.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote bezieht sich auf das Verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Partnerin. Der erhobene Hono- raranspruch ist mithin hälftig auf beide Verfahren aufzuteilen. Der zeitliche Aufwand von insgesamt zwölfeinhalb Stunden à Fr. 220.– erscheint den Verfahrensumständen als überhöht und ist auf zehn Stunden zu kürzen.

E-1228/2023 Seite 12 Hinzu kommen Auslagen von Fr. 34.60. Insgesamt ist damit von einem An- spruch in der Höhe von Fr. 2'234.60 auszugehen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren ist dem- nach auf Fr. 1'117.30 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Parteientschädi- gung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1228/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'117.30 auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1228/2023 Urteil vom 19. April 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Corinne Reber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 8. Dezember 2022 gemeinsam mit seiner Partnerin M. V. (N [...]) um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Gleichentags wurde eine schriftliche Kurzbefragung durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsbürger und verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Staat. Am 24. Februar 2022 habe er seinen Wohnsitz in B._______, Polen, gehabt. Er verfüge über Arbeitserfahrung und sei wegen des Kriegs sowie wegen militärischer Verfolgung aus der Ukraine ausgereist. C. Anlässlich der am 12. Dezember 2022 erfolgten Befragung durch das SEM gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in der Ukraine mit seiner offiziellen Wohnadresse gemeldet. Er habe dort mit seiner Familie gewohnt. Nachdem sein (...) Arbeitsvisum für Polen (...) 2022 abgelaufen sei, habe er mit seiner Freundin in die Ukraine zurückkehren wollen. Da sie beide an Covid erkrankt seien, hätten sie dies jedoch - entgegen ihrer Pläne (eigentlich habe er in der Ukraine sein [...] wollen und dann wieder weiterreisen wollen) - nicht gekonnt und seien stattdessen in Quarantäne gewesen. Dann sei der Krieg in der Ukraine ausgebrochen und sie hätten nicht mehr zurückkehren können. Kurzzeitig hätten sie ohne gültiges Visum in Polen gearbeitet, bis sie im (...) 2022 zu Freunden in den Niederlanden gereist seien. Dort hätten sie bis im (...) 2022 gearbeitet, den Schutzstatus aber nicht bekommen. Im Dezember 2022 seien sie in die Schweiz gereist. Er habe hier einen (...) und eine (...). Ferner wies er darauf hin, dass sein (...) einen Posten als (...) bei einer militärischen Einheit bekleide. Als seine Heimatstadt angegriffen worden sei, habe sich seine Familie in höchster Gefahr befunden. Falls er in die Ukraine zurückkehre, wäre er ein prioritäres Angriffsziel, um Druck auf seine Familie auszuüben. In Polen habe er kein Asylgesuch eingereicht, da auch Polen im Moment kein sicheres Land sei (Raketenangriffe, sehr viele Menschen aus Russland). D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 - eröffnet am 30. Januar 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu und stellte fest, dass die weitere Ausgestaltung seines Aufenthalts in der Schweiz in der Kompetenz seines Wohnsitzkantons liege. E. Mit Eingabe vom 1. März 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm vorübergehender Schutz zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Asylverfahren durch- / fortzuführen und eine ergänzende Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG (SR 142.31) anzusetzen, subsubeventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter ersuchte er um Koordination seines Verfahrens mit demjenigen seiner Partnerin, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden Kopien einer Fürsorgebestätigung vom 28. Februar 2023, einer «Wohnsitzbestätigung» sowie eines Entscheids der niederländischen Migrationsbehörden vom (...) 2022 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2023 wurde festgestellt, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Partnerin des Beschwerdeführers (E-1175/2023) koordiniert werde. Ferner wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Die Vorinstanz liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. G. Die Rechtsvertretung reichte mit Schreiben vom 22. März 2023 eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).

3. Wie beantragt und bereits mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 festgestellt (vgl. oben Sachverhalt Bst. F), wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren der Partnerin des Beschwerdeführers (E-1175/2023) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 4. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziffer I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Er habe seine Meldeadresse und seinen Wohnsitz in der Ukraine nie aufgegeben sowie diese im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht ins Ausland verlegt. Er habe nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvisums für Polen im (...) 2022 nur wegen äusserer Einflüsse und entgegen seiner Absicht nicht in die Ukraine zurückkehren können. Die Vorinstanz habe nicht vollständig abgeklärt, ob er bei Kriegsausbruch über einen Wohnsitz in der Ukraine verfügt beziehungsweise seinen Lebensmittelpunkt nicht ins Ausland verlegt habe. In dem die Vorinstanz nach minimalster Sachverhaltsabklärung annehme, er gehöre nicht zur Gruppe schutzberechtigter Personen, verletze sie ihre Untersuchungspflicht. Bei Zweifeln zum Wohnsitz in der Ukraine hätte die Vorinstanz weitere Nachforschungen anstellen müssen, insbesondere was die Verschiebung des Lebensmittelpunktes betreffe. Zudem hätten die Umstände, weshalb er vor Kriegsausbruch nicht in die Ukraine habe zurückkehren können, obwohl er das vorgehabt habe, gewürdigt werden müssen. Ferner äussere sich die Vorinstanz nicht dazu, wohin er zurückkehren könne oder wo ihm Schutz vor dem Krieg in der Ukraine gewährt werden würde. Diese halte lediglich fest, in den Niederlanden wie in der Schweiz sei Voraussetzung für den Erhalt des Schutzstatus, vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen zu sein. Die Vorinstanz könne sich der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht entledigen, indem sie auf die Handhabung des Schutzstatus durch andere Länder verweise. Weiter wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Wegweisungsvollzug beziehungsweise allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen und sich dazu zu äussern. Indem die Vorinstanz die Verantwortung für die Regelung ihres Aufenthalts an die kantonalen Behörden abschiebe, verweigere sie die Befolgung der ihr zukommenden Untersuchungspflicht sowie die Anwendung geltenden Rechts. Auch das rechtliche Gehör, namentlich die Begründungspflicht, sei verletzt, da die fehlende Auseinandersetzung mit allfälligen Vollzugshindernissen die effektive Beschwerdeführung verunmögliche. Sodann hätte die Vorinstanz auch sein Vorbringen bezüglich einer Verfolgungsfurcht in der Ukraine beachten müssen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Sie äussere sich in der Verfügung aber mit keinem Wort zum Vorliegen eines Asylgesuchs, obwohl er unter anderem bei der Befragung entsprechende Hinweise gemacht habe. Seine Furcht sei nicht unbegründet. Die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt.

6. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grund-sätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). 7. 7.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kommt vorliegend nur die Anwendung von Ziffer I Buchstabe a der Allgemeinverfügung in Frage (vgl. oben). Dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsangehöriger ist, steht nicht in Frage. Auch dass er sich ab (...) 2021 in Polen aufgehalten habe, sein offizieller Wohnsitz beziehungsweise seine Meldeadresse aber nach wie vor in der Ukraine sei (vgl. SEM-Akte A1218676-4/14 S. 2, 4 und S. 6), wurde von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Strittig ist jedoch, ob die Vorinstanz im Zuge ihrer Erkenntnis, der Beschwerdeführer sei nicht «vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft» gewesen, weshalb er nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, ihrer Begründungs- und Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht, welche «Abklärungen des SEM» zur Wohnsitzfrage stattgefunden hätten (vgl. Verfügung S. 3). Auch den Akten sind keine Hinweise hierzu zu entnehmen. In der kurzen Erwägung in der angefochtenen Verfügung definiert die Vorinstanz sodann nicht, was sie unter den Begriffen «wohnhaft» oder «Wohnsitz» versteht oder welche Voraussetzungen sie an die Bejahung dieses Kriteriums knüpft. Ein Teil der Angaben des Beschwerdeführers hat zwar Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden. Eine Auseinandersetzung mit und Würdigung von weiteren hier wesentlich scheinenden Aspekten durch die Vorinstanz hat aber nicht erkennbar stattgefunden (namentlich, dass das [...] Arbeitsvisum für Polen im [...] 2022 abgelaufen war oder, dass der Beschwerdeführer wegen Covid respektive der ihm auferlegten Quarantäne unfreiwillig und entgegen seiner Pläne [u.a. zur {...} in der Ukraine] nicht bereits vor Kriegsbeginn in die Ukraine zurückgereist sei, vgl. SEM-Akte A1218676-6/6 F6, 29 f.). Entsprechend wurden in der angefochtenen Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht Genüge getan hat. Ferner fusst der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer sei vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen (ohne zu bezeichnen, wo er zu dem Zeitpunkt wohnhaft gewesen sei) und das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes sei deshalb abzuweisen, auf einer unzureichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Unter Mitberücksichtigung der entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren sowie der Angaben auf Beschwerdeebene hat die Vorinstanz den betroffenen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Folge neu zu beurteilen und nachvollziehbar zu begründen. 7.2 Falls die Vorinstanz im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens erneut zum Ergebnis einer Verweigerung vorübergehenden Schutzes gelangen sollte, ist weiter festzuhalten, dass auch hinsichtlich der Fragen des Vorliegens eines Asylgesuchs, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs insbesondere von einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. 7.2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Falls bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes auch um Schutz vor Verfolgung ersucht wird (vgl. Art. 18 AsylG), wäre ein Asylverfahren mit einer Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen. Ohne ein Asylgesuch wäre sogleich über die Wegweisung zu befinden. 7.2.2 Tatsächlich ist der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen möglichen Asylgründe (vgl. SEM-Akten A1218676-4/14 S. 10, A1218676-6/6 F3) von der Vorinstanz gehört und berücksichtigt worden wären. Die Vorinstanz wäre jedoch, da sie das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen abzuklären, ob der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen anlässlich der Anhörung auch um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG nachsuchen wollte. Diesfalls hätte sie ein ordentliches Asylverfahren mit einer Anhörung zu den Asylgründen durchführen und über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung respektive die Wegweisung entscheiden müssen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-5802/2022 vom 15. Februar 2023 m.w.H., D-2722/2022 vom 10. August 2022). Indem sie dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen hat, hat sie ihre Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt. 7.2.3 Hinsichtlich eines allfällig durch das SEM durchzuführenden Wegweisungsverfahrens ist Folgendes festzuhalten: 7.2.4 7.2.4.1 Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes respektive um Asyl hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge, namentlich wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. In einem weiteren Schritt ist sodann der Vollzug der Wegweisung anzuordnen, soweit sich dieser als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. Art. 69 Abs. 4 und Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; ferner BVGE 2013/37 E. 4.4). Der Beschwerdeführer besitzt weder eine kantonale Aufenthaltsbewilligung noch verfügt er über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Weitere mögliche Ausnahmen von der Regelfolge der Wegweisungsanordnung sehen weder Gesetz noch Praxis vor. Namentlich Art. 69 Abs. 4 AsylG spricht ausdrücklich von der gebotenen Weiterführung des Wegweisungsverfahrens durch das SEM, sofern dieses die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes beabsichtigt. Das SEM kann diesfalls somit weder auf die Prüfung der Wegweisungs- noch der Vollzugsfrage verzichten und/oder den Entscheid darüber der kantonalen Behörde überlassen. Es geht bei der Beurteilung dieser Zuständigkeitsfrage somit vorliegend von einem unrichtigen rechtlichen Sachverhalt aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5631/2022 vom 14. Februar 2023 E. 5.2.2). 7.2.4.2 Das SEM begründet den Verzicht auf die Prüfung der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer über die ukrainische Staatsangehörigkeit und über einen biometrischen Pass verfüge. Daher sei er grundsätzlich und unabhängig von der Einreichung eines Asylgesuches oder eines Gesuchs um Erlangung des Schutzstatus berechtigt, legal in die Schweiz einzureisen und sich hier bis zu 90 Tage visumsfrei aufzuhalten. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um vorübergehenden Schutz am 8. Dezember 2022 eingereicht. Entsprechend und mangels Kenntnis des genauen Datums seiner Einreise in die Schweiz sei nicht davon auszugehen, dass der Zeitraum von drei Monaten abgelaufen sei, weshalb das SEM nicht über die Wegweisung zu befinden habe. 7.2.4.3 Diese Argumentation missachtet die Tatsache, dass der visumsfreie Aufenthalt während 90 Tagen zwar einen legalen Aufenthalt in der Schweiz in dieser Zeitspanne begründet (vergleichbar mit dem grundsätzlich legalen Aufenthalt während eines Asylverfahrens nach Art. 42 AsylG), nicht aber ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Ebenso verkennt das SEM die bei Asylverfahren oder Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz geltende Priorität des AsylG vor dem AIG. Das AIG kommt erst, aber immerhin dann zum Tragen, wenn über ein Asylgesuch oder ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes abschlägig verfügt wird (mittels Abweisung oder Nichteintreten). Ist dies der Fall, muss ein Entscheid des SEM betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug ergehen und hierfür wiederum sind bei Bedarf die nötigen Abklärungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu treffen. Vorliegend besteht ein solcher Abklärungsbedarf. Dem Umstand, dass ein Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes während der Dauer des 90-tägigen legalen und visumsfreien Aufenthalts ergeht, kann beispielsweise mittels Ansetzung der Ausreisefrist auf einen Zeitpunkt nach Ablauf dieser 90-tägigen Frist Rechnung getragen werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1652/2023 vom 3. April 2023 E. 7.3). 7.2.4.4 Das SEM wäre folglich mit einer beabsichtigten beziehungsweise verfügten Abweisung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes (zum allfälligen Asylverfahren siehe oben) gehalten gewesen, in der angefochtenen Verfügung sowohl im Dispositiv als auch in der Begründung ebenso über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu befinden. Zu diesem Zweck hat es nunmehr den entsprechenden Sachverhalt unter Mitberücksichtigung der betreffenden Ausführungen in der Beschwerde abzuklären und zur Spruchreife zu bringen. 7.3 Da nach dem Gesagten die Begründungspflicht verletzt wurde sowie nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände abgeklärt und berücksichtigt wurden, mithin eine fehler- und lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vorliegt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung unter Mitberücksichtigung des Beschwerdeinhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Eine (praxisgemäss nur unter restriktiven Voraussetzungen mögliche) Heilung der erkannten Verfahrensmängel aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene fällt vorliegend ausser Betracht, da namentlich die Sachverhaltsabklärung und -feststellung Sache der Vorinstanz ist und dem Beschwerdeführer im Falle eines für ihn ungünstigen Ergebnisses der weiteren Abklärungen oder einer fehlerhaft vervollständigten Sachverhaltsfeststellung durch das letztinstanzlich entscheidende Bundesverwaltungsgericht der Rechtsweg abgeschnitten würde. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde im Hauptbegehren gutzuheissen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden mit vorliegendem Urteil hinfällig. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote bezieht sich auf das Verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Partnerin. Der erhobene Honoraranspruch ist mithin hälftig auf beide Verfahren aufzuteilen. Der zeitliche Aufwand von insgesamt zwölfeinhalb Stunden à Fr. 220.- erscheint den Verfahrensumständen als überhöht und ist auf zehn Stunden zu kürzen. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 34.60. Insgesamt ist damit von einem Anspruch in der Höhe von Fr. 2'234.60 auszugehen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren ist demnach auf Fr. 1'117.30 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'117.30 auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: