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D-2175/2024

D-2175/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-09 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 23. Oktober 2023 um Ge- währung vorübergehenden Schutzes. Auf dem Formular «schriftliche Kurz- befragung Ukraine» merkte er an, er habe im Zeitpunkt des Kriegsaus- bruchs am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz nicht in der Ukraine gehabt und sei im Besitz einer polnischen Aufenthaltsbewilligung («Karta Pobytu»), gültig bis zum (…) Juli 2025. B. Bei der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom 30. Ok- tober 2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich vom 14. Februar 2020 bis zum 19. Oktober 2023 in Polen aufgehalten, wo er als Arbeiter in (…) tätig gewesen sei. Er habe geplant, zu einem späteren Zeitpunkt wie- der in die Ukraine zurückzukehren und sich dort eine Wohnung zu kaufen. Sein Arbeitsvertrag sei jedoch auf den 31. August 2023 gekündigt worden und es sei ihm nicht gelungen, eine neue Stelle zu finden. Nachdem er zwei Monate lang keine Arbeit gefunden habe, sei er weitergereist. Seine polnische Aufenthaltsbewilligung sei an die Arbeitsstelle geknüpft und er verliere diese, wenn er innerhalb von 30 Tagen keine Arbeit finde. C. C.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

20. Februar 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes. C.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. Februar 2024 eine entsprechende Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 13. März 2024 – eröffnet am 16. März 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab. Es wies den Be- schwerdeführer aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an und wies ihn dem Kanton B._______ zu. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. April 2024 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm vo- rübergehender Schutz zu gewähren, subeventualiter sei wegen

D-2175/2024 Seite 3 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an- zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefoch- tene Verfügung, ein Zustellnachweis, eine Sozialhilfebestätigung sowie ein polnischsprachiges Schreiben vom 21. März 2024 bei. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 7. Mai 2024 zur Beschwerde vom

9. April 2024 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

D-2175/2024 Seite 4

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022

586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengrup- pen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzbe- rechtigter Personen. Er verfüge über einen bis am (…) Juli 2025 gültigen Aufenthaltstitel in Polen und habe somit eine Schutzalternative. Er sei da- her nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die allfällige

D-2175/2024 Seite 5 Beendigung eines Aufenthaltstitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem betreffenden Staat vermöge daran nichts zu ändern. Der Beschwer- deführer mache zwar geltend, dass er seine Aufenthaltsbewilligung ver- liere, weil er über keinen Arbeitsvertrag mehr verfüge. Dieses Vorbringen finde in den Akten jedoch keine Stütze, da sein Aufenthaltstitel bis zum (…) Juli 2025 gültig sei und er somit ein faktisches Aufenthaltsrecht in Po- len habe.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe in Po- len zwar über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, diesen jedoch auf- grund des Verlusts der Arbeitsstelle verloren beziehungsweise werde er diesen verlieren. Er sei denn auch nicht freiwillig aus Polen ausgereist, sondern sich bewusst gewesen, dass ein längerer Aufenthalt ohne Aus- sicht auf eine Arbeitsstelle von den polnischen Behörden nicht toleriert werde. Entsprechend sei er gezwungen gewesen, sich eine neue Bleibe im Ausland zu suchen, da eine Rückkehr in sein Heimatland aufgrund des herrschenden Krieges nicht möglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob die Aufenthaltsbewilligung erneut beantragt werden könne. Sie stütze sich diesbezüglich lediglich auf «die Akten», ohne zu prä- zisieren, auf welche Dokumente sie sich beziehe. Aus dem Gültigkeitsda- tum der Bewilligung lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass diese noch gültig sei. Auch in der Schweiz könnten ausländerrechtliche Bewilligungen erlöschen oder widerrufen werden bei mehrmonatiger Landesabwesenheit oder wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe Polen im Oktober 2023 verlassen, weshalb selbst in der Annahme, die Bewilligung sei aufgrund der Arbeitslosigkeit nicht ungültig geworden, heute von deren Erlöschen auszugehen sei. Ent- sprechend wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, bei den polnischen Be- hörden abzuklären, ob die Aufenthaltsbewilligung noch gültig sei respektive verlängert oder neu ausgestellt werden könnte. Dies habe sie jedoch un- terlassen, womit sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Das SEM habe sich auch nicht dazu geäussert, dass der Beschwerdefüh- rer nach wie vor in der Ukraine angemeldet sei. Dies wäre indessen rele- vant gewesen für die Frage, ob er im Heimatstaat noch über einen Wohn- sitz verfügt habe und dort – trotz vorübergehendem Aufenthalt in Polen – weiterhin «wohnhaft» gewesen sei. Zwischenzeitlich habe er über Be- kannte in Polen bei den zuständigen Behörden nachgefragt, ob er noch über eine Bewilligung verfüge. Mit Schreiben vom 21. März 2024 sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Bewilligung nach 14 Tagen ungültig werde und er Polen bis am 11. April 2024 verlassen müsse. Es sei folglich

D-2175/2024 Seite 6 erwiesen, dass er keine gültige polnische Aufenthaltsbewilligung mehr be- sitze und entsprechend keine Schutzalternative habe. Er habe in Polen stets nur auf befristeter Basis gearbeitet, sich daher auch nur befristet dort aufgehalten und sein Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor in der Ukraine. Er gehöre deshalb zur Gruppe schutzberechtigter Personen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer bringe neu vor, sein polnischer Aufenthaltstitel werde per 11. April 2024 un- gültig. Gemäss dem von ihm eingereichten Schreiben vom 21. März 2024 habe er jedoch einen Antrag auf Annullierung seines polnischen Aufent- haltstitels gestellt. Diesem sei stattgegeben und er sei angewiesen worden, Polen per 11. April 2024 zu verlassen. Daraus werde ersichtlich, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sowohl im Zeitpunkt der Befragung als auch des Entscheids des SEM – entgegen seinen Angaben – noch gül- tig gewesen sei, womit er über ein faktisches Aufenthaltsrecht in Polen und eine Schutzalternative verfügt habe. Seine Behauptung, die polnische Auf- enthaltsbewilligung sei abgelaufen gewesen respektive annulliert worden, habe nicht den Tatsachen entsprochen. Vielmehr habe er die Annullation später mit einem Antrag erwirken müssen und somit mutwillig auf seinen Aufenthaltstitel verzichtet. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung habe er über eine gültige polnische Aufenthaltsbewilligung verfügt und er könne gestützt auf die Reisefreiheit ukrainischer Staatsangehöriger in diesen EU-Staat zu- rückkehren. Daran vermöge auch ein Widerruf der Bewilligung nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass er angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Polen sowie seiner Berufserfahrung erneut eine Arbeitsstelle und eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit oder alternativ ei- nen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige erhalten könne. So- dann sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Kriegs- ausbruch seinen Wohnsitz noch in der Ukraine gehabe habe, nachdem er anlässlich der Befragung selbst ausgeführt habe, dass er seit längerem in Polen gelebt habe und nach Februar 2020 nicht mehr in die Ukraine zu- rückgekehrt sei.

E. 4.4 In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer, er habe die polnischen Behörden lediglich um Auskunft darüber gebeten, ob seine Aufenthaltsbe- willigung noch gültig sei. Dies sei von den Behörden wohl als Annullie- rungsantrag aufgefasst worden, was ihm jedoch nicht angelastet werden dürfe. Es müsse sich um ein Missverständnis handeln, da er seine Anfrage negativ formuliert und eine Bestätigung verlangt habe, dass die Bewilligung nicht mehr gültig sei. Von einem mutwilligen Verzicht auf den Aufenthalts- status könne jedenfalls nicht die Rede sein. Es mute zudem seltsam an,

D-2175/2024 Seite 7 dass im polnischen Schreiben, welches vom 21. März 2024 datiere, auf ein angebliches Annullationsschreiben vom 22. März 2024 Bezug genommen werde. Diese Ungereimtheit deute darauf hin, dass es sich beim betreffen- den Schreiben um eine aus Textbausteinen bestehende Verfügung handle, die lediglich mit neuen – vorliegend wohl auch fehlerhaften – Angaben er- gänzt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilli- gung bereits erloschen sei, mutmasslich aufgrund der langen Landesab- wesenheit respektive der Arbeitslosigkeit, und dass dies mit dem Schrei- ben der polnischen Behörden lediglich noch formell festgestellt worden sei. In jedem Fall werde darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 11. April 2024 in Polen über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge. Die Vorinstanz führe nicht aus, ob und wie er eine neue Aufenthaltsbewilli- gung erwerben könnte. Nachforschungen bei den polnischen Behörden seien offensichtlich nach wie vor nicht getätigt worden, weshalb unklar bleibe, ob er nach Polen zurückkehren könnte oder nicht.

E. 5.1 Das Gericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vor- instanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Ge- richt, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den einschlägigen erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundes- verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vor- instanz abweicht.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung vom 30. Okto- ber 2023 aus, dass er seit dem 14. Februar 2020 in Polen gelebt habe und danach nicht mehr in die Ukraine zurückgekehrt sei (vgl. SEM-Akte […]- 8/5 [nachfolgend Akte 8], F13). Er hielt sich somit mehr als drei Jahre un- unterbrochen in Polen auf und war dort erwerbstätig. Eigenen Angaben zu- folge war er zwar nach wie vor in der Ukraine gemeldet (vgl. Akte 8, F25), darüber hinaus gibt es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Wohnsitz noch im Heimatstaat befunden haben könnte. Die Ab- sicht, zu einem späteren, nicht genau bestimmten Zeitpunkt zurückzukeh- ren (vgl. Akte 8, F14 f.), reicht indessen nicht aus, um von einem Lebens- mittelpunkt in der Ukraine auszugehen. Überdies war die vom

D-2175/2024 Seite 8 Beschwerdeführer vorgelegte polnische Aufenthaltsbewilligung bis am (…) Juli 2025 gültig. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass ein längerfristi- ger Aufenthalt in Polen geplant war. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen dazu zu treffen, ob sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers allenfalls noch in der Ukraine befunden haben könnte. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich denn auch wesentlich von jener im Verfahren E-1228/2023, welches in der Be- schwerde zitiert wird. Im letztgenannten Fall verfügte der Betroffene über ein (halbjähriges) polnisches Arbeitsvisum, das im Januar 2022 abgelaufen war, wobei die geplante Rückkehr in die Ukraine aufgrund einer Covid-In- fektion sowie der damit verbundenen Quarantäne nicht vor dem 24. Feb- ruar 2022 erfolgen konnte. Im betreffenden Verfahren lag somit im Zeit- punkt des Kriegsausbruchs weder ein langjähriger Aufenthalt in Polen noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung vor, weshalb die Frage des Wohnsitzes einer näheren Abklärung bedurfte.

E. 5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 bereits seit zwei Jahren in Polen lebte und arbeitete, weshalb davon auszugehen ist, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Polen befand. Dabei ist es unerheblich, ob er beabsichtigte, langfristig oder gar lebenslänglich dort zu bleiben. Mit der expliziten Nennung eines Stichda- tums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum da- maligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbe- reich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. statt vie- ler das Urteil des BVGer E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6). Folglich fällt der Beschwerdeführer nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwen- dung der Bst. b und c fällt – nachdem er ukrainischer Staatsangehöriger ist

– ebenfalls ausser Betracht.

E. 5.4 Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-2175/2024 Seite 9 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine ihm in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zu- lässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind.

E. 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg-

D-2175/2024 Seite 10 und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese ge- setzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individu- ellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und hat vor seiner Ein- reise in die Schweiz mehr als drei Jahre in Polen gelebt und sich auch zu früheren Zeitpunkten bereits dort aufgehalten (vgl. Akte 8, F9 ff.). Das SEM ging somit zutreffend davon aus, dass es ihm möglich sein dürfte, dort er- neut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Ferner wies es zu Recht darauf hin, dass allfällige sozi- ale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Insgesamt gelingt es dem Be- schwerdeführer nicht, die oben dargelegte gesetzliche Vermutung zu wi- derlegen, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Weg- weisung ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 7.3.4 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist un- geachtet der Frage, ob die ursprünglich bis im Jahr 2025 befristete Aufent- haltsbewilligung nach wie vor gültig ist, davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nach Polen zurückkehren kann. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer aktiv darum bemüht hat, von den polnischen Behörden eine Bestätigung zu erhalten, dass seine Bewilligung nicht mehr gültig sei. Aus dem entsprechenden Schreiben der polnischen Behörden vom 21. März 2024 ist nicht ersichtlich, dass die Bewilligung bereits zuvor nicht mehr gültig gewesen wäre und es nur noch um eine rein formelle Feststellung des Erlöschens gegangen wäre. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die bis am (…) Juli 2025 befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum Zeitpunkt der Anfrage des Beschwerdefüh- rers noch gültig war und nur aufgrund seines entsprechenden Tätigwer- dens annulliert worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob er einen Antrag auf Annullierung oder eine negativ formulierte Anfrage an die polnischen Behörden gerichtet hat. Entscheidend ist, dass die Bewilligung ohne sein Zutun weiterhin Bestand gehabt hätte. Unter diesen Umständen hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer mutwillig auf sei- nen Aufenthaltstitel in Polen verzichtet hat. Dieses Vorgehen ist als

D-2175/2024 Seite 11 missbräuchlich zu erachten und verdient keinen Rechtsschutz. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es – selbst wenn die Bewilligung in Polen zwi- schenzeitlich ungültig geworden oder erloschen ist – ihm selbst obliegt, sich erneut um eine Aufenthaltsbewilligung oder gegebenenfalls um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen (vgl. Urteile des BVGer E-4025/2023 vom 14. August 2023 E. 9.3.4 und D-1755/2023 vom 30. Mai 2023 E. 11.3.4, ebenso D-296/2023 vom 28. Februar 2023, S. 8). Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weiterge- hende Abklärungen bei den polnischen Behörden zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers vorzunehmen.

E. 7.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist.

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzich- ten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2175/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2175/2024 Urteil vom 9. Juli 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 23. Oktober 2023 um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Auf dem Formular «schriftliche Kurzbefragung Ukraine» merkte er an, er habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz nicht in der Ukraine gehabt und sei im Besitz einer polnischen Aufenthaltsbewilligung («Karta Pobytu»), gültig bis zum (...) Juli 2025. B. Bei der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom 30. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich vom 14. Februar 2020 bis zum 19. Oktober 2023 in Polen aufgehalten, wo er als Arbeiter in (...) tätig gewesen sei. Er habe geplant, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Ukraine zurückzukehren und sich dort eine Wohnung zu kaufen. Sein Arbeitsvertrag sei jedoch auf den 31. August 2023 gekündigt worden und es sei ihm nicht gelungen, eine neue Stelle zu finden. Nachdem er zwei Monate lang keine Arbeit gefunden habe, sei er weitergereist. Seine polnische Aufenthaltsbewilligung sei an die Arbeitsstelle geknüpft und er verliere diese, wenn er innerhalb von 30 Tagen keine Arbeit finde. C. C.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes. C.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. Februar 2024 eine entsprechende Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 13. März 2024 - eröffnet am 16. März 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab. Es wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und wies ihn dem Kanton B._______ zu. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren, subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Zustellnachweis, eine Sozialhilfebestätigung sowie ein polnischsprachiges Schreiben vom 21. März 2024 bei. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 7. Mai 2024 zur Beschwerde vom 9. April 2024 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Er verfüge über einen bis am (...) Juli 2025 gültigen Aufenthaltstitel in Polen und habe somit eine Schutzalternative. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die allfällige Beendigung eines Aufenthaltstitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem betreffenden Staat vermöge daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass er seine Aufenthaltsbewilligung verliere, weil er über keinen Arbeitsvertrag mehr verfüge. Dieses Vorbringen finde in den Akten jedoch keine Stütze, da sein Aufenthaltstitel bis zum (...) Juli 2025 gültig sei und er somit ein faktisches Aufenthaltsrecht in Polen habe. 4.2 In der Beschwerde wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe in Polen zwar über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, diesen jedoch aufgrund des Verlusts der Arbeitsstelle verloren beziehungsweise werde er diesen verlieren. Er sei denn auch nicht freiwillig aus Polen ausgereist, sondern sich bewusst gewesen, dass ein längerer Aufenthalt ohne Aussicht auf eine Arbeitsstelle von den polnischen Behörden nicht toleriert werde. Entsprechend sei er gezwungen gewesen, sich eine neue Bleibe im Ausland zu suchen, da eine Rückkehr in sein Heimatland aufgrund des herrschenden Krieges nicht möglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob die Aufenthaltsbewilligung erneut beantragt werden könne. Sie stütze sich diesbezüglich lediglich auf «die Akten», ohne zu präzisieren, auf welche Dokumente sie sich beziehe. Aus dem Gültigkeitsdatum der Bewilligung lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass diese noch gültig sei. Auch in der Schweiz könnten ausländerrechtliche Bewilligungen erlöschen oder widerrufen werden bei mehrmonatiger Landesabwesenheit oder wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe Polen im Oktober 2023 verlassen, weshalb selbst in der Annahme, die Bewilligung sei aufgrund der Arbeitslosigkeit nicht ungültig geworden, heute von deren Erlöschen auszugehen sei. Entsprechend wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, bei den polnischen Behörden abzuklären, ob die Aufenthaltsbewilligung noch gültig sei respektive verlängert oder neu ausgestellt werden könnte. Dies habe sie jedoch unterlassen, womit sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Das SEM habe sich auch nicht dazu geäussert, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Ukraine angemeldet sei. Dies wäre indessen relevant gewesen für die Frage, ob er im Heimatstaat noch über einen Wohnsitz verfügt habe und dort - trotz vorübergehendem Aufenthalt in Polen - weiterhin «wohnhaft» gewesen sei. Zwischenzeitlich habe er über Bekannte in Polen bei den zuständigen Behörden nachgefragt, ob er noch über eine Bewilligung verfüge. Mit Schreiben vom 21. März 2024 sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Bewilligung nach 14 Tagen ungültig werde und er Polen bis am 11. April 2024 verlassen müsse. Es sei folglich erwiesen, dass er keine gültige polnische Aufenthaltsbewilligung mehr besitze und entsprechend keine Schutzalternative habe. Er habe in Polen stets nur auf befristeter Basis gearbeitet, sich daher auch nur befristet dort aufgehalten und sein Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor in der Ukraine. Er gehöre deshalb zur Gruppe schutzberechtigter Personen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer bringe neu vor, sein polnischer Aufenthaltstitel werde per 11. April 2024 ungültig. Gemäss dem von ihm eingereichten Schreiben vom 21. März 2024 habe er jedoch einen Antrag auf Annullierung seines polnischen Aufenthaltstitels gestellt. Diesem sei stattgegeben und er sei angewiesen worden, Polen per 11. April 2024 zu verlassen. Daraus werde ersichtlich, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sowohl im Zeitpunkt der Befragung als auch des Entscheids des SEM - entgegen seinen Angaben - noch gültig gewesen sei, womit er über ein faktisches Aufenthaltsrecht in Polen und eine Schutzalternative verfügt habe. Seine Behauptung, die polnische Aufenthaltsbewilligung sei abgelaufen gewesen respektive annulliert worden, habe nicht den Tatsachen entsprochen. Vielmehr habe er die Annullation später mit einem Antrag erwirken müssen und somit mutwillig auf seinen Aufenthaltstitel verzichtet. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung habe er über eine gültige polnische Aufenthaltsbewilligung verfügt und er könne gestützt auf die Reisefreiheit ukrainischer Staatsangehöriger in diesen EU-Staat zurückkehren. Daran vermöge auch ein Widerruf der Bewilligung nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass er angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Polen sowie seiner Berufserfahrung erneut eine Arbeitsstelle und eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit oder alternativ einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige erhalten könne. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Kriegsausbruch seinen Wohnsitz noch in der Ukraine gehabe habe, nachdem er anlässlich der Befragung selbst ausgeführt habe, dass er seit längerem in Polen gelebt habe und nach Februar 2020 nicht mehr in die Ukraine zurückgekehrt sei. 4.4 In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer, er habe die polnischen Behörden lediglich um Auskunft darüber gebeten, ob seine Aufenthaltsbewilligung noch gültig sei. Dies sei von den Behörden wohl als Annullierungsantrag aufgefasst worden, was ihm jedoch nicht angelastet werden dürfe. Es müsse sich um ein Missverständnis handeln, da er seine Anfrage negativ formuliert und eine Bestätigung verlangt habe, dass die Bewilligung nicht mehr gültig sei. Von einem mutwilligen Verzicht auf den Aufenthalts-status könne jedenfalls nicht die Rede sein. Es mute zudem seltsam an, dass im polnischen Schreiben, welches vom 21. März 2024 datiere, auf ein angebliches Annullationsschreiben vom 22. März 2024 Bezug genommen werde. Diese Ungereimtheit deute darauf hin, dass es sich beim betreffenden Schreiben um eine aus Textbausteinen bestehende Verfügung handle, die lediglich mit neuen - vorliegend wohl auch fehlerhaften - Angaben ergänzt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilligung bereits erloschen sei, mutmasslich aufgrund der langen Landesabwesenheit respektive der Arbeitslosigkeit, und dass dies mit dem Schreiben der polnischen Behörden lediglich noch formell festgestellt worden sei. In jedem Fall werde darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 11. April 2024 in Polen über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge. Die Vorinstanz führe nicht aus, ob und wie er eine neue Aufenthaltsbewilligung erwerben könnte. Nachforschungen bei den polnischen Behörden seien offensichtlich nach wie vor nicht getätigt worden, weshalb unklar bleibe, ob er nach Polen zurückkehren könnte oder nicht. 5. 5.1 Das Gericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den einschlägigen erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vor-instanz abweicht. 5.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung vom 30. Oktober 2023 aus, dass er seit dem 14. Februar 2020 in Polen gelebt habe und danach nicht mehr in die Ukraine zurückgekehrt sei (vgl. SEM-Akte [...]-8/5 [nachfolgend Akte 8], F13). Er hielt sich somit mehr als drei Jahre ununterbrochen in Polen auf und war dort erwerbstätig. Eigenen Angaben zufolge war er zwar nach wie vor in der Ukraine gemeldet (vgl. Akte 8, F25), darüber hinaus gibt es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Wohnsitz noch im Heimatstaat befunden haben könnte. Die Absicht, zu einem späteren, nicht genau bestimmten Zeitpunkt zurückzukehren (vgl. Akte 8, F14 f.), reicht indessen nicht aus, um von einem Lebensmittelpunkt in der Ukraine auszugehen. Überdies war die vom Beschwerdeführer vorgelegte polnische Aufenthaltsbewilligung bis am (...) Juli 2025 gültig. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass ein längerfristiger Aufenthalt in Polen geplant war. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen dazu zu treffen, ob sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers allenfalls noch in der Ukraine befunden haben könnte. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich denn auch wesentlich von jener im Verfahren E-1228/2023, welches in der Beschwerde zitiert wird. Im letztgenannten Fall verfügte der Betroffene über ein (halbjähriges) polnisches Arbeitsvisum, das im Januar 2022 abgelaufen war, wobei die geplante Rückkehr in die Ukraine aufgrund einer Covid-Infektion sowie der damit verbundenen Quarantäne nicht vor dem 24. Februar 2022 erfolgen konnte. Im betreffenden Verfahren lag somit im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs weder ein langjähriger Aufenthalt in Polen noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung vor, weshalb die Frage des Wohnsitzes einer näheren Abklärung bedurfte. 5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 bereits seit zwei Jahren in Polen lebte und arbeitete, weshalb davon auszugehen ist, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Polen befand. Dabei ist es unerheblich, ob er beabsichtigte, langfristig oder gar lebenslänglich dort zu bleiben. Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6). Folglich fällt der Beschwerdeführer nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt - nachdem er ukrainischer Staatsangehöriger ist - ebenfalls ausser Betracht. 5.4 Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine ihm in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 7.3.3 Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und hat vor seiner Einreise in die Schweiz mehr als drei Jahre in Polen gelebt und sich auch zu früheren Zeitpunkten bereits dort aufgehalten (vgl. Akte 8, F9 ff.). Das SEM ging somit zutreffend davon aus, dass es ihm möglich sein dürfte, dort erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Ferner wies es zu Recht darauf hin, dass allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die oben dargelegte gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. 7.3.4 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist ungeachtet der Frage, ob die ursprünglich bis im Jahr 2025 befristete Aufenthaltsbewilligung nach wie vor gültig ist, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Polen zurückkehren kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer aktiv darum bemüht hat, von den polnischen Behörden eine Bestätigung zu erhalten, dass seine Bewilligung nicht mehr gültig sei. Aus dem entsprechenden Schreiben der polnischen Behörden vom 21. März 2024 ist nicht ersichtlich, dass die Bewilligung bereits zuvor nicht mehr gültig gewesen wäre und es nur noch um eine rein formelle Feststellung des Erlöschens gegangen wäre. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die bis am (...) Juli 2025 befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum Zeitpunkt der Anfrage des Beschwerdeführers noch gültig war und nur aufgrund seines entsprechenden Tätigwerdens annulliert worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob er einen Antrag auf Annullierung oder eine negativ formulierte Anfrage an die polnischen Behörden gerichtet hat. Entscheidend ist, dass die Bewilligung ohne sein Zutun weiterhin Bestand gehabt hätte. Unter diesen Umständen hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer mutwillig auf seinen Aufenthaltstitel in Polen verzichtet hat. Dieses Vorgehen ist als missbräuchlich zu erachten und verdient keinen Rechtsschutz. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es - selbst wenn die Bewilligung in Polen zwischenzeitlich ungültig geworden oder erloschen ist - ihm selbst obliegt, sich erneut um eine Aufenthaltsbewilligung oder gegebenenfalls um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen (vgl. Urteile des BVGer E-4025/2023 vom 14. August 2023 E. 9.3.4 und D-1755/2023 vom 30. Mai 2023 E. 11.3.4, ebenso D-296/2023 vom 28. Februar 2023, S. 8). Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitergehende Abklärungen bei den polnischen Behörden zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers vorzunehmen. 7.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: