Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Am 5. August 2024 fand die Personalienaufnahme und am 16. August 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Provinz Mus, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Seine Familie sei patriotisch und den türkischen Behörden bekannt. Seine Brüder D._______ (N […]) und E._______ hätten für den Verein beziehungsweise das Wahllokal der Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM) gearbeitet. Sein Bruder E._______ sei im Jahr (…) oder (…) in die Berge nach F._______ gegangen und habe als Mitglied der Volksverteidi- gungseinheiten (YPG) gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) ge- kämpft. Im Jahr (…) sei das Haus der Familie wegen der Teilnahme des Bruders D._______ an einer pro-kurdischen Demonstration von der Polizei angegriffen worden. Wegen seiner Teilnahme an verschiedenen Protesten sei D._______ im Jahr (…) oder (…) inhaftiert worden. E._______ sei im Jahr (…) als Märtyrer gestorben. Der Leichnam sei seiner Familie nicht übergeben worden. D._______ sei nach (…) Jahren im Gefängnis im Jahr (…) oder (…) entlassen worden. Kurz danach sei er in die Schweiz ausge- reist, weil er politisch verurteilt worden sei. Nach Abschluss der Sekundarschule 2018 oder 2019 habe er sich um das Vieh der Familie gekümmert. Im Jahr 2022 habe er zwei oder drei Monate im (…) seines Schwagers in Istanbul und Anfang 2023 zwei oder drei Mo- nate in G._______ als (…) gearbeitet. Danach habe er sich wieder um seine Eltern und das Vieh gekümmert. Ungefähr im Juli 2023 habe er mit der Arbeit im Parteilokal der DEM in C._______ begonnen, sei aber nicht Mitglied geworden. Er habe bei der Organisation verschiedener Veranstal- tungen geholfen. Zudem habe er im Namen der DEM Familien besucht, sie zu Veranstaltungen eingeladen, politische Unterhaltungen geführt und Bro- schüren verteilt. Während der Wahlen habe er zusammen mit anderen Re- den in C._______ gehalten und die Leute zur Stimmabgabe für die DEM
E-5486/2024 Seite 3 aufgefordert. Er habe an Newroz-Feierlichkeiten und Demonstrationen der DEM teilgenommen und sei auch mit seinem Vater zum Parteilokal gegan- gen. Wegen seinen Tätigkeiten für die DEM bedrohe und kontrolliere ihn die Polizei seit einem Jahr. Sie hätten ihn beschattet und gegenüber seiner Wohnung eine Kamera installiert. In den letzten fünf oder sechs Monaten, seit Februar oder März 2024, habe die Polizei ihn rund 15- bis 20-mal oder noch mehr mit dem Auto zu einer Parkanlage in den Hügeln hinter seinem Quartier gebracht. Dort sei er geschlagen, nackt durchsucht und bedroht worden, wobei er auch verletzt worden sei. Die Polizei habe ihn auch we- gen seiner Brüder mehrmals unter Druck gesetzt. Nach dreissig bis sechzig Minuten sei die Polizei jeweils gegangen und habe ihn am Ort zurückge- lassen. Seine Schwester H._______ habe ihr Studium abbrechen müssen, da sie in I._______ Ähnliches erlebt habe und nicht angestellt worden sei. Am (…) Februar 2024 habe er das Parteilokal der DEM abends verlassen, wobei er von drei maskierten Personen bedroht und mit einem Messer ver- letzt worden sei. Im Spital sei er von zwei Polizisten zu diesem Vorfall be- fragt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er zum Polizei- posten gegangen, um Anzeige gegen diese Personen zu erstatten. Da der Staatsanwalt nicht anwesend gewesen sei, sei ihm gesagt worden, er solle später wiederkommen. Im April 2024 sei er ein zweites Mal auf den Posten gegangen, wobei er aufgefordert worden sei, in 15 Tagen wiederzukom- men. Da die Polizei weder seine Aussage protokolliert noch eine Akte er- öffnet und vor die Staatsanwaltschaft gebracht habe, sei er nicht wieder dorthin gegangen. Als es ihm besser gegangen sei, habe er wieder das Parteilokal der DEM besucht. Am (…) Juni 2024 hätten sie gegen den ge- planten Einsatz eines (…) in J._______ protestiert. Am nächsten Morgen seien Polizisten zu ihm nachhause gekommen, hätten nach ihm gefragt und das Haus durchsucht. Die Polizei habe seinem Vater gesagt, er (der Beschwerdeführer) müsse zur Aussage auf den Polizeiposten. Den Grund dafür hätten sie dem Vater nicht mitgeteilt. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei seiner Schwester gewesen. Sein Vater habe ihn darüber informiert, und er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er sei auch nicht zum Posten gegangen, da es bei seinem Bruder D._______ vor seiner Inhaftierung ähnlich abgelaufen sei. Ein paar Tage später habe der Vater beim Posten eine Bestätigung für die Vorladung holen wollen. Er sei jedoch weggejagt und es sei ihm gesagt worden, er (der Beschwerdeführer) müsse selbst vorbeikommen. Sein Onkel habe ihn dann nach Istanbul gebracht, wo er sich ein paar Wochen beziehungsweise neun oder zehn Tage bei seiner Schwester versteckt habe.
E-5486/2024 Seite 4 Am 25. Juli 2024 sei er illegal in einem LKW aus der Türkei ausgereist und am 29. Juli 2024 in der Schweiz angekommen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater ein paar Mal von der Polizei nach ihm und seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Zudem habe er erneut erfolglos versucht, bei der Polizei den Grund für die Suche zu erfahren. Diese Ereignisse hätten seinen psy- chischen Zustand verschlechtert. B.c Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte im Origi- nal sowie einen ärztlichen Bericht vom 25. Februar 2024 in Kopie ein. C. Am 22. August 2024 stellte die Vorinstanz den Entscheidentwurf dem Be- schwerdeführer zur Stellungnahme zu, welche tags darauf einging. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten an ihn an. E. Mit Eingabe vom 3. September 2024 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 26. Au- gust 2024, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvorschussverzicht. F. Mit Verfügung vom 26. September 2024 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2025 gewährte das Bundesver- waltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer all- fälligen Motivsubstitution und gab ihm die Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen.
E-5486/2024 Seite 5 G.b Mit fristgerechter Stellungnahme vom 21. März 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zur allfälligen Motivsubstitution sowie zur Glaubhaf- tigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen. H. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) beigezogen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Da er erst nach der Eröff- nung des angefochtenen Entscheids Kenntnis der gegen ihn eröffneten Strafverfahren erhalten habe, habe das SEM nicht alle relevanten Um- stände des Einzelfalls prüfen können. Die Sache sei daher an das SEM zurückzuweisen, damit dieses die laufenden Strafermittlungen in der Tür- kei prüfen könne. Das SEM habe es sodann unterlassen, die erwähnten Vorfälle auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Eine vertiefte Anhörung durch das SEM sei daher unumgänglich. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wä- ren, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Hinsichtlich der Rüge der Nichtberücksichtigung der Strafermittlungen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erst nach Eröffnung des Asylentscheids hiervon Kenntnis erhalten hat. Anlässlich der Anhörung wurde er explizit gefragt, ob gegen ihn je ein Verfahren eröffnet respektive ob er jemals auf einen Polizeiposten gebracht worden sei; beides verneinte er (vgl. vorinstanzliche Akten (…)-13/15 [nachfolgend: act. 13] F52 f., F75). Zum Zeitpunkt des Asylentscheids la- gen demnach keine Hinweise auf ein allfälliges Strafverfahren vor. Der Vor- instanz kann daher nicht vorgehalten werden, den Sachverhalt in dieser Hinsicht ungenügend abgeklärt zu haben. Im Rahmen der Mitwirkungs- pflicht im Sinne von Art. 8 AsylG obliegt es sodann dem Beschwerdeführer, allfällige Entwicklungen rechtzeitig geltend zu machen respektive allfällige Beweismittel innert angemessener Frist zu beschaffen und einzureichen. Zu beachten ist überdies, dass sich die Vorinstanz – zumal im beschleu- nigten Verfahren – an gewissen Verfahrensfristen zu orientieren hat (vgl. Art. 37 Abs. 2 AsylG). Das Abwarten von hypothetischen Beweismitteln, deren Einreichung von der asylsuchenden Person noch nicht einmal in Aussicht gestellt wurde, liefe den vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfah- rensfristen zur Beschleunigung der Asylverfahren entgegen. Ob das ein- zelne nachgereichte Beweismittel (Durchsuchungsprotokoll) allenfalls ge- eignet wäre, an der Einschätzung der Vorinstanz etwas zu ändern, kann vorliegend im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesver- waltungsgericht beurteilt werden. Aufgrund der nachstehenden Erwägun- gen (vgl. E. 6.3.2) ist vorliegend auch nicht angezeigt, das genannte Be- weismittel der Vorinstanz vorgängig zur Stellungnahme zuzustellen.
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E. 3.3 Im Weiteren begründete die Vorinstanz den Asylentscheid hauptsäch- lich mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, liess aber Vorbehalte hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit erkennen. Selbst eine Bejahung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verbliebe nach der Argumentation der Vorinstanz folglich ohne Relevanz für das Resultat des Entscheids. Es ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerde- führer auch nicht begründet, inwiefern eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen für den vorinstanzlichen Entscheid erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hatte an der Anhörung ausserdem ausreichend Ge- legenheit, seine Erlebnisse vertieft zu schildern. Eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermögen die Vorbringen des Beschwer- deführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigen- schaft nicht zu genügen.
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E. 5.1.1 Beim Angriff auf das Haus im Jahr (…) handle es sich um Schwierig- keiten, die auf die soziale Lebenssituation zurückzuführen seien und viele Menschen in der Türkei in ähnlicher Weise getroffen hätten. Es handle sich folglich nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile, zumal die Familie des Beschwerdeführers weiterhin im selben Haus wohne.
E. 5.1.2 Weiter sei alleine aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdefüh- rer die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die legale Partei DEM möglicherweise ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm inte- ressiert gewesen sein könnten, nicht von einer begründeten Furcht vor ei- ner zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Sollte er wegen seinen Tätigkeiten für die DEM tatsächlich von der Polizei beschattet worden sein, so sei in seinem Fall aus verschiedenen Gründen nicht davon auszugehen, dass er ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Er habe sich nicht in exponierter Stellung poli- tisch betätigt und seine Tätigkeiten im Parteilokal der DEM erst vor einem Jahr aufgenommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei den Re- den in C._______ in besonderer Weise herausgestochen sei. Weder sei er Mitglied der DEM gewesen noch habe er sich für weitere Parteien oder Organisationen engagiert. Insgesamt habe er sich damit nur für eine kurze Zeit und niederschwellig politisch betätigt. Ohne die persönliche Tragweite der von ihm geschilderten Erlebnisse mit der Polizei zu verkennen – sollten sie tatsächlich so stattgefunden haben – handle es sich dabei nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. So habe er jeweils nach dreissig bis sechzig Minuten wieder gehen können. Zudem sei weder ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden noch sei er je auf dem Polizeiposten oder in Haft gewesen. Auch seine Aussage, dass er mehrmals von der Polizei angehal- ten und kontrolliert worden sei und diese gegenüber seiner Wohnung eine Kamera installiert habe, deute nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hin. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für den türkischen Staat wahrgenommen und deshalb verfolgt worden sei.
E. 5.1.3 Ferner ergäben sich aus der blossen Vorladung auf den Polizeipos- ten keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Bedrohung. An dieser Einschät- zung vermöge auch seine Aussage, dass es bei seinem Bruder damals ähnlich abgelaufen sei, nichts zu ändern. Sodann beruhe die von ihm gel- tend gemachte Vorladung und Bedrohung nach der Ausreise auf Aussagen Dritter, welche jedoch praxisgemäss für sich alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermöchten. Überdies habe er keinen Kontakt zu Personen aus illegalen Organisationen oder Parteien.
E-5486/2024 Seite 9 Es bestehe deshalb insgesamt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, in Haft genommen zu werden, bewahrheiten würden. Es bestünden sodann Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen, wes- halb eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten werde.
E. 5.1.4 Im Weiteren sei auch die Bedrohung und Verletzung mit einem Mes- ser durch angebliche Faschisten nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, zumal er erst rund fünf Monate später ausge- reist sei. Nach dem Vorfall habe er sodann nie wieder etwas von diesen Personen gehört und wisse auch nicht, wer die Angreifer gewesen seien. Es sei ihm zuzumuten, sich diesbezüglich ein weiteres Mal auf dem Poli- zeiposten zu melden.
E. 5.1.5 Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, ausführ- lich von den Tätigkeiten seiner Brüder zu erzählen. Gemäss seinen Aussa- gen habe er seinen Bruder E._______. nie gesehen. Dass dieser im Jahr (…) als Märtyrer verstorben sei, sei gemäss seinen Aussagen den türki- schen Behörden bekannt. Trotz der politischen Aktivitäten seiner Brüder sei es ihm möglich gewesen, ein weitgehend normales Leben in der Türkei zu führen. Es seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwar- ten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungs- massnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Auch die Asylakten seines Bruders D._______ lieferten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in der Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr- dung zu befürchten hätte.
E. 5.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, es sei seinem türkischen Anwalt gelungen, ein Dokument zur Hausdurchsu- chung vom (…) 2024 zu beschaffen. Aus dem Durchsuchungsprotokoll er- gebe sich, dass die Staatsanwaltschaft am (…) 2024 seine Verhaftung auf- grund von Ermittlungen wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen bewaffne- ten Terrororganisation (namentlich der Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) so- wie der Verbreitung von terroristischer Propaganda beantragt habe. Aus diesem Grund sei die Wohnung am (…) 2024 von Polizisten der Direktion für die Bekämpfung von Terrorismus durchsucht worden. Seine Vorbringen seien sodann entgegen der vorinstanzlichen Ansicht flüchtlingsrechtlich relevant. Er sei 20-mal von der Polizei mitgenommen,
E-5486/2024 Seite 10 unter anderem nackt durchsucht, geschlagen und bedroht worden. Ebenso sei er mit einem Messer angegriffen worden, in dessen Folge die Polizei nicht gewillt gewesen sei, eine Anzeige entgegenzunehmen. Bereits eine einmalige Mitnahme durch die Polizei in der geschilderten Art sei ein inten- sives Ereignis. Wenn dies 20-mal innert weniger Monate passiere, sei dis- kutierbar, ob die Schwelle der asylrechtlichen Intensität nicht alleine schon dadurch gegeben sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er mit einem Messer angegriffen, schwer verletzt worden sei und dass der türkische Staat auch gegen diverse andere Familienmitglieder vorgehe. All diese Verfolgungshandlungen beruhten auf seinen pro-kurdischen Tätigkeiten und derjenigen seiner Familie. Gesamthaft betrachtet sei die erforderliche Intensität gegeben. Die Annahme des SEM, dass seine Furcht, Opfer einer illegitimen Strafver- folgung zu werden, objektiv nicht begründet sei, lasse sich im Lichte des eingereichten Durchsuchungsprotokolls nicht mehr aufrechterhalten. Da gegen ihn sowohl wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation als auch wegen Verbreitung von Terrorpropaganda ermittelt werde, bestünden in Kombination mit der sowohl von ihm als auch seiner Familie bereits erlitte- nen Verfolgung hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung. Sodann sei die Schwelle zur Annahme einer begründeten Furcht vor Ver- folgung bei Personen herabgesetzt, welche bereits früher Verfolgung erlit- ten hätten. Aus diesen Gründen sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen mangeln- der Asylrelevanz abgewiesen und auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet – stattdessen äusserte es lediglich Zweifel am Wahr- heitsgehalt der Vorbringen und behielt sich eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vor (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Das Bundesverwal- tungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Par- teien nicht gebunden. Folglich kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begrün- dung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1136 und THOMAS HÄBERLI, in: Pra- xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 62 Rz. 49 S. 1513). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine
E-5486/2024 Seite 11 solche Motivsubstitution vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Substanz der Aussagen und damit deren Glaubhaftigkeit. Ob die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, wie das SEM erwogen hat, kann diesfalls offenbleiben.
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer wurde zum Vorbehalt einer Motivsubstitution und zu den wesentlichen Gründen dafür das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Bst. G). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Dispositivs nicht fehlerhaft ist, verletzt dieses Vorgehen keine (prozessualen) Bestimmun- gen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat nämlich zur Folge, dass die im Rechtsmittelverfahren entscheidende Instanz eine im Ergebnis zwar richtige, aber abweichend begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen darf (vgl. beispielhaft Urteil des BVGer E-771/2017 vom 11. Juli 2018 E. 4.3.2.). Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21. März 2025 vorgebrachten Vorbe- halte gehen daher an der Sache vorbei respektive verkennen anscheinend das Institut der Motivsubstitution. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachver- halt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den einschlägigen erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti- gen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-2175/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.1.).
E. 6.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Verfolgungsvorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits- gemässe Schilderung einer erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim- mung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller
E-5486/2024 Seite 12 sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1)
E. 6.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, vor seiner Ausreise etwa 15- 20-mal von der Polizei mitgenommen, zu einer Parkanlage gebracht wor- den und dort teilweise misshandelt worden zu sein, wobei man ihn auch zu seinen beiden Brüdern befragt habe. Die Polizei habe ihn beschattet und gegenüber seiner Wohnung eine Überwachungskamera installiert (vgl. act. 13 F44 ff.).
E. 6.4.1 Diese zentralen Vorbringen vermögen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG indes nicht zu genügen. Die ent- sprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich so- wohl in der freien Schilderung der Asylgründe als auch bei vertiefenden Nachfragen mehrheitlich in Allgemeinplätzen und sind substanzlos ausge- fallen (vgl. a.a.O.). Die Frage, weshalb er von der Polizei wegen seiner Brüder unter Druck gesetzt worden sei, vermochte er ebenso wenig zu substanziieren. Hierbei gab er lediglich wiederholend und beinahe wort- gleich zur freien Schilderung an, die Polizisten hätten ihn als Terroristen bezeichnet und unter anderem gedroht, ihn umzubringen (vgl. a.a.O. F47). Die konkrete Frage des SEM, wie oft er ungefähr wegen seiner Brüder un- ter Druck gesetzt worden sei, beantwortete er vage mit «mehrere Male», um dann anzufügen, dies sei «jedes Mal, wenn ich draussen war und sie mich gesehen haben» geschehen (vgl. a.a.O. F48). Auf die Frage, wann dieser Vorfall im Stadtpark stattgefunden habe, antwortete er wiederum, dass er jedes Mal, wenn er draussen gewesen sei und sie ihn gesehen hätten, mit dem Auto dorthin gebracht worden sei (vgl. a.a.O. F49), womit er nach wie vor eine konkrete Antwort hinsichtlich der Anzahl respektive Häufigkeit der Mitnahmen schuldig blieb. Erst auf mehrere Nachfragen ge- gen Ende der Anhörung wurde der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht etwas konkreter. Indes lassen auch seine sehr kurzen Antworten auf die mehrfachen und offen gestellten Vertiefungsfragen sowohl des SEM als auch seines Rechtsvertreters nicht auf Selbsterlebtes schliessen. Trotz mehrerer offenen formulierten Fragen blieb der Beschwerdeführer eine de- taillierte Antwort schuldig. Seine Antworten sind vage und beschränkten sich auf die gleichförmige Wiederholung von bereits Gesagtem, ohne der Erzählung neue Details oder eine neue Perspektive hinzuzufügen – so
E-5486/2024 Seite 13 beispielsweise bei seiner Antwort auf die Frage, ob es zu diesen Vorfällen ein Ereignis gebe, das ihm besonders gut in Erinnerung geblieben sei («Es wurde mir dort Gewalt angetan, ich wurde beschimpft. Wegen meinen Brü- dern wurde ich unter Druck gesetzt. Sie haben mir gesagt, ich sei ein Ter- rorist, wie meine Brüder.», vgl. a.a.O. F121; vgl. zum Ganzen a.a.O. F118 ff. sowie F51). Der genaue Ablauf dieser Mitnahmen blieb demnach eben- falls unklar. In die Reihe substanzloser Schilderungen zum Kerngeschehen reihen sich sodann auch die Vorbringen hinsichtlich der Proteste gegen den (…) (vgl. a.a.O. F55 f.), die eigenen politischen Aktivitäten (vgl. a.a.O. F76-88, F102- 104, F127) sowie des Besuchs der Polizisten zuhause (vgl. a.a.O. F44, F57-61, F105-107, F126) ein. Ferner erstaunt, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage war, etwas zum Verfahren betreffend den Bruder zu sagen, zumal er sich auf eine Reflexverfolgung beruft und es im Verfah- ren des Bruders auch bereits zu einer Verurteilung gekommen sei (vgl. a.a.O. F114 f.). Aus seinen Schilderungen geht schliesslich nicht hervor, weshalb die Polizei plötzlich ein derartiges Interesse an seinen Brüdern respektive an seiner Person hätte entwickeln sollen, zumal sein Bruder E._______ bereits im Jahr (…) verstorben sei, was den Behörden bekannt gewesen sei (vgl. a.a.O. F70). Es erscheint zwar grundsätzlich plausibel, dass die Behörden den Beschwerdeführer erst nach Erreichen der Volljäh- rigkeit ins Auge gefasst haben könnten. Diesfalls ist indes nicht einsichtig, weshalb die (…) älteren, in der Türkei verbliebenen Geschwister des Be- schwerdeführers (vgl. act. 13 F28) augenscheinlich keine vergleichbaren Nachteile zu gewärtigen hatten. Anlässlich der Anhörung machte er zwar geltend, dass seine Schwester «ähnliche Sachen erlebt» habe und des- halb ihr Studium habe abbrechen müssen respektive nicht angestellt wor- den sei, weshalb sie nach K._______ zurückgekehrt sei (vgl. a.a.O. F101). Dass die Schwester indes ähnliche Nachteile erlitten habe oder nach wie vor im Visier der Behörden stehe, geht aus seinen Aussagen ebenso wenig hervor, wie allfällige ähnliche Erfahrungen anderer (in der Türkei verbliebe- nen) Geschwister. Weiter war der Beschwerdeführer seinen Aussagen zu- folge nicht einmal offizielles Mitglied der Partei (vgl. a.a.O. F71). Das ge- schilderte behördliche Interesse an ihm ist daher nicht lebensnah. Entgegen der in der Stellungnahme vom 21. März 2025 geäusserten An- sicht vermögen sodann weder das Alter des Beschwerdeführers im Zeit- punkt der geschilderten Ereignisse noch die Art und Weise der Befragung anlässlich der Anhörung die erwähnten Aspekte, welche gegen die Glaub- haftigkeit der Schilderung sprechen, zu erklären. Der Beschwerdeführer
E-5486/2024 Seite 14 hatte ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe offen und ausführlich zu schildern (vgl. a.a.O. F23 f., F40, F44 f., F47, F50, F55, F66, F69, F74, F76, F79, F82, F90 f., F95, F98 f., F108, F121, F129 f., F134). Bezeich- nenderweise hatte die Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung keinen Bedarf für weitere Fragen und auch der Beschwerdeführer bestätigte sel- ber, alles vorgebracht zu haben, was aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr sprechen könnte (vgl. a.a.O. nach F115 und F133, F116 f.). Insgesamt ver- mögen die vereinzelt vorhandenen Realkennzeichen die fehlende Sub- stanz in den Schilderungen zur vorgebrachten behördlichen Verfolgung nicht aufzuwiegen.
E. 6.4.2 Schliesslich ist auch das mit der Beschwerde eingereichte angebli- che Hausdurchsuchungsprotokoll nicht geeignet, die Asylvorbringen zu un- termauern. Hierbei ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb es dem in der Türkei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht möglich ist, wei- tere verfahrensrelevante Dokumente zu beschaffen. Die Beschwerde schweigt sich hierzu aus. Seit Einreichung der Beschwerde wurden sodann keine weiteren Beweismittel eingereicht. Sollte ein Geheimhaltungsbe- schluss vorliegen, so wäre es nach Kenntnis des Gerichts ohne weiteres möglich, diesen zu beschaffen und einzureichen. Auf dem angeblichen Protokoll wurde sodann angekreuzt, dass den anwesenden Personen ein Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt worden sei («Arama Karari Tebliğ Edildimi?» «EVET») – dieses wichtige Dokument wurde indes nicht zu den Akten gegeben. Im Übrigen ist selbst bei Wahrunterstellung der Hausdurchsuchung nicht ersichtlich, weshalb dem äusserst niederschwellig politisch tätigen – und wohl vielmehr sozial engagierten – Beschwerdeführer als einziges der in der Türkei verbliebenen zahlreichen Familienmitglieder sogleich die Mit- gliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen werden sollte. Dies, zu- mal den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind oder solche Gründe überhaupt geltend gemacht wurden, welche in den Augen der tür- kischen Behörden die Eröffnung eines solchen Verfahrens rechtfertigen könnten. Ohnehin vermag das Bestehen eines Ermittlungs- und/oder Un- tersuchungsverfahrens in der Regel für sich alleine noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ). Das angebliche Hausdurchsuchungsprotokoll ist somit nicht geeignet, ein hängiges Verfahren geschweige denn eine asylrelevante Verfolgung glaub- haft zu machen.
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E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher im Resultat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers zu verfügen und weshalb der Weg- weisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. a.a.O. Ziff. IV). Namentlich hält sie zur Zumutbarkeit fest, der Beschwerde- führer sei ein junger, gesunder Mann mit Arbeitserfahrungen in verschie- benden Tätigkeitsfeldern, verfügte über ein tragfähiges soziales Netzwerk und könne bei einer Rückkehr mit der Unterstützung durch seine Familie rechnen. Mangels Entgegnungen in der Beschwerde kann in dieser Hin- sicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden.
E. 9.2 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund- sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Aktenlage von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5486/2024 Urteil vom 11. August 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marc Richard, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 5. August 2024 fand die Personalienaufnahme und am 16. August 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Provinz Mus, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Seine Familie sei patriotisch und den türkischen Behörden bekannt. Seine Brüder D._______ (N [...]) und E._______ hätten für den Verein beziehungsweise das Wahllokal der Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM) gearbeitet. Sein Bruder E._______ sei im Jahr (...) oder (...) in die Berge nach F._______ gegangen und habe als Mitglied der Volksverteidigungseinheiten (YPG) gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekämpft. Im Jahr (...) sei das Haus der Familie wegen der Teilnahme des Bruders D._______ an einer pro-kurdischen Demonstration von der Polizei angegriffen worden. Wegen seiner Teilnahme an verschiedenen Protesten sei D._______ im Jahr (...) oder (...) inhaftiert worden. E._______ sei im Jahr (...) als Märtyrer gestorben. Der Leichnam sei seiner Familie nicht übergeben worden. D._______ sei nach (...) Jahren im Gefängnis im Jahr (...) oder (...) entlassen worden. Kurz danach sei er in die Schweiz ausgereist, weil er politisch verurteilt worden sei. Nach Abschluss der Sekundarschule 2018 oder 2019 habe er sich um das Vieh der Familie gekümmert. Im Jahr 2022 habe er zwei oder drei Monate im (...) seines Schwagers in Istanbul und Anfang 2023 zwei oder drei Monate in G._______ als (...) gearbeitet. Danach habe er sich wieder um seine Eltern und das Vieh gekümmert. Ungefähr im Juli 2023 habe er mit der Arbeit im Parteilokal der DEM in C._______ begonnen, sei aber nicht Mitglied geworden. Er habe bei der Organisation verschiedener Veranstaltungen geholfen. Zudem habe er im Namen der DEM Familien besucht, sie zu Veranstaltungen eingeladen, politische Unterhaltungen geführt und Broschüren verteilt. Während der Wahlen habe er zusammen mit anderen Reden in C._______ gehalten und die Leute zur Stimmabgabe für die DEM aufgefordert. Er habe an Newroz-Feierlichkeiten und Demonstrationen der DEM teilgenommen und sei auch mit seinem Vater zum Parteilokal gegangen. Wegen seinen Tätigkeiten für die DEM bedrohe und kontrolliere ihn die Polizei seit einem Jahr. Sie hätten ihn beschattet und gegenüber seiner Wohnung eine Kamera installiert. In den letzten fünf oder sechs Monaten, seit Februar oder März 2024, habe die Polizei ihn rund 15- bis 20-mal oder noch mehr mit dem Auto zu einer Parkanlage in den Hügeln hinter seinem Quartier gebracht. Dort sei er geschlagen, nackt durchsucht und bedroht worden, wobei er auch verletzt worden sei. Die Polizei habe ihn auch wegen seiner Brüder mehrmals unter Druck gesetzt. Nach dreissig bis sechzig Minuten sei die Polizei jeweils gegangen und habe ihn am Ort zurückgelassen. Seine Schwester H._______ habe ihr Studium abbrechen müssen, da sie in I._______ Ähnliches erlebt habe und nicht angestellt worden sei. Am (...) Februar 2024 habe er das Parteilokal der DEM abends verlassen, wobei er von drei maskierten Personen bedroht und mit einem Messer verletzt worden sei. Im Spital sei er von zwei Polizisten zu diesem Vorfall befragt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er zum Polizeiposten gegangen, um Anzeige gegen diese Personen zu erstatten. Da der Staatsanwalt nicht anwesend gewesen sei, sei ihm gesagt worden, er solle später wiederkommen. Im April 2024 sei er ein zweites Mal auf den Posten gegangen, wobei er aufgefordert worden sei, in 15 Tagen wiederzukommen. Da die Polizei weder seine Aussage protokolliert noch eine Akte eröffnet und vor die Staatsanwaltschaft gebracht habe, sei er nicht wieder dorthin gegangen. Als es ihm besser gegangen sei, habe er wieder das Parteilokal der DEM besucht. Am (...) Juni 2024 hätten sie gegen den geplanten Einsatz eines (...) in J._______ protestiert. Am nächsten Morgen seien Polizisten zu ihm nachhause gekommen, hätten nach ihm gefragt und das Haus durchsucht. Die Polizei habe seinem Vater gesagt, er (der Beschwerdeführer) müsse zur Aussage auf den Polizeiposten. Den Grund dafür hätten sie dem Vater nicht mitgeteilt. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei seiner Schwester gewesen. Sein Vater habe ihn darüber informiert, und er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er sei auch nicht zum Posten gegangen, da es bei seinem Bruder D._______ vor seiner Inhaftierung ähnlich abgelaufen sei. Ein paar Tage später habe der Vater beim Posten eine Bestätigung für die Vorladung holen wollen. Er sei jedoch weggejagt und es sei ihm gesagt worden, er (der Beschwerdeführer) müsse selbst vorbeikommen. Sein Onkel habe ihn dann nach Istanbul gebracht, wo er sich ein paar Wochen beziehungsweise neun oder zehn Tage bei seiner Schwester versteckt habe. Am 25. Juli 2024 sei er illegal in einem LKW aus der Türkei ausgereist und am 29. Juli 2024 in der Schweiz angekommen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater ein paar Mal von der Polizei nach ihm und seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Zudem habe er erneut erfolglos versucht, bei der Polizei den Grund für die Suche zu erfahren. Diese Ereignisse hätten seinen psychischen Zustand verschlechtert. B.c Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte im Original sowie einen ärztlichen Bericht vom 25. Februar 2024 in Kopie ein. C. Am 22. August 2024 stellte die Vorinstanz den Entscheidentwurf dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu, welche tags darauf einging. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an. E. Mit Eingabe vom 3. September 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2024, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvorschussverzicht. F. Mit Verfügung vom 26. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Motivsubstitution und gab ihm die Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. G.b Mit fristgerechter Stellungnahme vom 21. März 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zur allfälligen Motivsubstitution sowie zur Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen. H. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Da er erst nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids Kenntnis der gegen ihn eröffneten Strafverfahren erhalten habe, habe das SEM nicht alle relevanten Umstände des Einzelfalls prüfen können. Die Sache sei daher an das SEM zurückzuweisen, damit dieses die laufenden Strafermittlungen in der Türkei prüfen könne. Das SEM habe es sodann unterlassen, die erwähnten Vorfälle auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Eine vertiefte Anhörung durch das SEM sei daher unumgänglich. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Hinsichtlich der Rüge der Nichtberücksichtigung der Strafermittlungen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erst nach Eröffnung des Asylentscheids hiervon Kenntnis erhalten hat. Anlässlich der Anhörung wurde er explizit gefragt, ob gegen ihn je ein Verfahren eröffnet respektive ob er jemals auf einen Polizeiposten gebracht worden sei; beides verneinte er (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-13/15 [nachfolgend: act. 13] F52 f., F75). Zum Zeitpunkt des Asylentscheids lagen demnach keine Hinweise auf ein allfälliges Strafverfahren vor. Der Vor-instanz kann daher nicht vorgehalten werden, den Sachverhalt in dieser Hinsicht ungenügend abgeklärt zu haben. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG obliegt es sodann dem Beschwerdeführer, allfällige Entwicklungen rechtzeitig geltend zu machen respektive allfällige Beweismittel innert angemessener Frist zu beschaffen und einzureichen. Zu beachten ist überdies, dass sich die Vorinstanz - zumal im beschleunigten Verfahren - an gewissen Verfahrensfristen zu orientieren hat (vgl. Art. 37 Abs. 2 AsylG). Das Abwarten von hypothetischen Beweismitteln, deren Einreichung von der asylsuchenden Person noch nicht einmal in Aussicht gestellt wurde, liefe den vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrensfristen zur Beschleunigung der Asylverfahren entgegen. Ob das einzelne nachgereichte Beweismittel (Durchsuchungsprotokoll) allenfalls geeignet wäre, an der Einschätzung der Vorinstanz etwas zu ändern, kann vorliegend im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden. Aufgrund der nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 6.3.2) ist vorliegend auch nicht angezeigt, das genannte Beweismittel der Vorinstanz vorgängig zur Stellungnahme zuzustellen. 3.3 Im Weiteren begründete die Vorinstanz den Asylentscheid hauptsächlich mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, liess aber Vorbehalte hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit erkennen. Selbst eine Bejahung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verbliebe nach der Argumentation der Vorinstanz folglich ohne Relevanz für das Resultat des Entscheids. Es ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, inwiefern eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen für den vorinstanzlichen Entscheid erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hatte an der Anhörung ausserdem ausreichend Gelegenheit, seine Erlebnisse vertieft zu schildern. Eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. 5.1.1 Beim Angriff auf das Haus im Jahr (...) handle es sich um Schwierigkeiten, die auf die soziale Lebenssituation zurückzuführen seien und viele Menschen in der Türkei in ähnlicher Weise getroffen hätten. Es handle sich folglich nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile, zumal die Familie des Beschwerdeführers weiterhin im selben Haus wohne. 5.1.2 Weiter sei alleine aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die legale Partei DEM möglicherweise ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen sein könnten, nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Sollte er wegen seinen Tätigkeiten für die DEM tatsächlich von der Polizei beschattet worden sein, so sei in seinem Fall aus verschiedenen Gründen nicht davon auszugehen, dass er ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Er habe sich nicht in exponierter Stellung politisch betätigt und seine Tätigkeiten im Parteilokal der DEM erst vor einem Jahr aufgenommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei den Reden in C._______ in besonderer Weise herausgestochen sei. Weder sei er Mitglied der DEM gewesen noch habe er sich für weitere Parteien oder Organisationen engagiert. Insgesamt habe er sich damit nur für eine kurze Zeit und niederschwellig politisch betätigt. Ohne die persönliche Tragweite der von ihm geschilderten Erlebnisse mit der Polizei zu verkennen - sollten sie tatsächlich so stattgefunden haben - handle es sich dabei nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. So habe er jeweils nach dreissig bis sechzig Minuten wieder gehen können. Zudem sei weder ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden noch sei er je auf dem Polizeiposten oder in Haft gewesen. Auch seine Aussage, dass er mehrmals von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sei und diese gegenüber seiner Wohnung eine Kamera installiert habe, deute nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hin. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für den türkischen Staat wahrgenommen und deshalb verfolgt worden sei. 5.1.3 Ferner ergäben sich aus der blossen Vorladung auf den Polizeiposten keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Bedrohung. An dieser Einschätzung vermöge auch seine Aussage, dass es bei seinem Bruder damals ähnlich abgelaufen sei, nichts zu ändern. Sodann beruhe die von ihm geltend gemachte Vorladung und Bedrohung nach der Ausreise auf Aussagen Dritter, welche jedoch praxisgemäss für sich alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermöchten. Überdies habe er keinen Kontakt zu Personen aus illegalen Organisationen oder Parteien. Es bestehe deshalb insgesamt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, in Haft genommen zu werden, bewahrheiten würden. Es bestünden sodann Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen, weshalb eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten werde. 5.1.4 Im Weiteren sei auch die Bedrohung und Verletzung mit einem Messer durch angebliche Faschisten nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, zumal er erst rund fünf Monate später ausgereist sei. Nach dem Vorfall habe er sodann nie wieder etwas von diesen Personen gehört und wisse auch nicht, wer die Angreifer gewesen seien. Es sei ihm zuzumuten, sich diesbezüglich ein weiteres Mal auf dem Polizeiposten zu melden. 5.1.5 Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, ausführlich von den Tätigkeiten seiner Brüder zu erzählen. Gemäss seinen Aussagen habe er seinen Bruder E._______. nie gesehen. Dass dieser im Jahr (...) als Märtyrer verstorben sei, sei gemäss seinen Aussagen den türkischen Behörden bekannt. Trotz der politischen Aktivitäten seiner Brüder sei es ihm möglich gewesen, ein weitgehend normales Leben in der Türkei zu führen. Es seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Auch die Asylakten seines Bruders D._______ lieferten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in der Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. 5.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, es sei seinem türkischen Anwalt gelungen, ein Dokument zur Hausdurchsuchung vom (...) 2024 zu beschaffen. Aus dem Durchsuchungsprotokoll ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft am (...) 2024 seine Verhaftung aufgrund von Ermittlungen wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen bewaffneten Terrororganisation (namentlich der Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) sowie der Verbreitung von terroristischer Propaganda beantragt habe. Aus diesem Grund sei die Wohnung am (...) 2024 von Polizisten der Direktion für die Bekämpfung von Terrorismus durchsucht worden. Seine Vorbringen seien sodann entgegen der vorinstanzlichen Ansicht flüchtlingsrechtlich relevant. Er sei 20-mal von der Polizei mitgenommen, unter anderem nackt durchsucht, geschlagen und bedroht worden. Ebenso sei er mit einem Messer angegriffen worden, in dessen Folge die Polizei nicht gewillt gewesen sei, eine Anzeige entgegenzunehmen. Bereits eine einmalige Mitnahme durch die Polizei in der geschilderten Art sei ein intensives Ereignis. Wenn dies 20-mal innert weniger Monate passiere, sei diskutierbar, ob die Schwelle der asylrechtlichen Intensität nicht alleine schon dadurch gegeben sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er mit einem Messer angegriffen, schwer verletzt worden sei und dass der türkische Staat auch gegen diverse andere Familienmitglieder vorgehe. All diese Verfolgungshandlungen beruhten auf seinen pro-kurdischen Tätigkeiten und derjenigen seiner Familie. Gesamthaft betrachtet sei die erforderliche Intensität gegeben. Die Annahme des SEM, dass seine Furcht, Opfer einer illegitimen Strafverfolgung zu werden, objektiv nicht begründet sei, lasse sich im Lichte des eingereichten Durchsuchungsprotokolls nicht mehr aufrechterhalten. Da gegen ihn sowohl wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation als auch wegen Verbreitung von Terrorpropaganda ermittelt werde, bestünden in Kombination mit der sowohl von ihm als auch seiner Familie bereits erlittenen Verfolgung hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung. Sodann sei die Schwelle zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei Personen herabgesetzt, welche bereits früher Verfolgung erlitten hätten. Aus diesen Gründen sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen mangelnder Asylrelevanz abgewiesen und auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet - stattdessen äusserte es lediglich Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen und behielt sich eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vor (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Parteien nicht gebunden. Folglich kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1136 und Thomas Häberli, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 62 Rz. 49 S. 1513). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine solche Motivsubstitution vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Substanz der Aussagen und damit deren Glaubhaftigkeit. Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, wie das SEM erwogen hat, kann diesfalls offenbleiben. 6.2 Dem Beschwerdeführer wurde zum Vorbehalt einer Motivsubstitution und zu den wesentlichen Gründen dafür das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Bst. G). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Dispositivs nicht fehlerhaft ist, verletzt dieses Vorgehen keine (prozessualen) Bestimmungen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat nämlich zur Folge, dass die im Rechtsmittelverfahren entscheidende Instanz eine im Ergebnis zwar richtige, aber abweichend begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen darf (vgl. beispielhaft Urteil des BVGer E-771/2017 vom 11. Juli 2018 E. 4.3.2.). Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21. März 2025 vorgebrachten Vorbehalte gehen daher an der Sache vorbei respektive verkennen anscheinend das Institut der Motivsubstitution. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den einschlägigen erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-2175/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.1.). 6.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Verfolgungsvorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1) 6.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, vor seiner Ausreise etwa 15-20-mal von der Polizei mitgenommen, zu einer Parkanlage gebracht worden und dort teilweise misshandelt worden zu sein, wobei man ihn auch zu seinen beiden Brüdern befragt habe. Die Polizei habe ihn beschattet und gegenüber seiner Wohnung eine Überwachungskamera installiert (vgl. act. 13 F44 ff.). 6.4.1 Diese zentralen Vorbringen vermögen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG indes nicht zu genügen. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich sowohl in der freien Schilderung der Asylgründe als auch bei vertiefenden Nachfragen mehrheitlich in Allgemeinplätzen und sind substanzlos ausgefallen (vgl. a.a.O.). Die Frage, weshalb er von der Polizei wegen seiner Brüder unter Druck gesetzt worden sei, vermochte er ebenso wenig zu substanziieren. Hierbei gab er lediglich wiederholend und beinahe wortgleich zur freien Schilderung an, die Polizisten hätten ihn als Terroristen bezeichnet und unter anderem gedroht, ihn umzubringen (vgl. a.a.O. F47). Die konkrete Frage des SEM, wie oft er ungefähr wegen seiner Brüder unter Druck gesetzt worden sei, beantwortete er vage mit «mehrere Male», um dann anzufügen, dies sei «jedes Mal, wenn ich draussen war und sie mich gesehen haben» geschehen (vgl. a.a.O. F48). Auf die Frage, wann dieser Vorfall im Stadtpark stattgefunden habe, antwortete er wiederum, dass er jedes Mal, wenn er draussen gewesen sei und sie ihn gesehen hätten, mit dem Auto dorthin gebracht worden sei (vgl. a.a.O. F49), womit er nach wie vor eine konkrete Antwort hinsichtlich der Anzahl respektive Häufigkeit der Mitnahmen schuldig blieb. Erst auf mehrere Nachfragen gegen Ende der Anhörung wurde der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht etwas konkreter. Indes lassen auch seine sehr kurzen Antworten auf die mehrfachen und offen gestellten Vertiefungsfragen sowohl des SEM als auch seines Rechtsvertreters nicht auf Selbsterlebtes schliessen. Trotz mehrerer offenen formulierten Fragen blieb der Beschwerdeführer eine detaillierte Antwort schuldig. Seine Antworten sind vage und beschränkten sich auf die gleichförmige Wiederholung von bereits Gesagtem, ohne der Erzählung neue Details oder eine neue Perspektive hinzuzufügen - so beispielsweise bei seiner Antwort auf die Frage, ob es zu diesen Vorfällen ein Ereignis gebe, das ihm besonders gut in Erinnerung geblieben sei («Es wurde mir dort Gewalt angetan, ich wurde beschimpft. Wegen meinen Brüdern wurde ich unter Druck gesetzt. Sie haben mir gesagt, ich sei ein Terrorist, wie meine Brüder.», vgl. a.a.O. F121; vgl. zum Ganzen a.a.O. F118 ff. sowie F51). Der genaue Ablauf dieser Mitnahmen blieb demnach ebenfalls unklar. In die Reihe substanzloser Schilderungen zum Kerngeschehen reihen sich sodann auch die Vorbringen hinsichtlich der Proteste gegen den (...) (vgl. a.a.O. F55 f.), die eigenen politischen Aktivitäten (vgl. a.a.O. F76-88, F102-104, F127) sowie des Besuchs der Polizisten zuhause (vgl. a.a.O. F44, F57-61, F105-107, F126) ein. Ferner erstaunt, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage war, etwas zum Verfahren betreffend den Bruder zu sagen, zumal er sich auf eine Reflexverfolgung beruft und es im Verfahren des Bruders auch bereits zu einer Verurteilung gekommen sei (vgl. a.a.O. F114 f.). Aus seinen Schilderungen geht schliesslich nicht hervor, weshalb die Polizei plötzlich ein derartiges Interesse an seinen Brüdern respektive an seiner Person hätte entwickeln sollen, zumal sein Bruder E._______ bereits im Jahr (...) verstorben sei, was den Behörden bekannt gewesen sei (vgl. a.a.O. F70). Es erscheint zwar grundsätzlich plausibel, dass die Behörden den Beschwerdeführer erst nach Erreichen der Volljährigkeit ins Auge gefasst haben könnten. Diesfalls ist indes nicht einsichtig, weshalb die (...) älteren, in der Türkei verbliebenen Geschwister des Beschwerdeführers (vgl. act. 13 F28) augenscheinlich keine vergleichbaren Nachteile zu gewärtigen hatten. Anlässlich der Anhörung machte er zwar geltend, dass seine Schwester «ähnliche Sachen erlebt» habe und deshalb ihr Studium habe abbrechen müssen respektive nicht angestellt worden sei, weshalb sie nach K._______ zurückgekehrt sei (vgl. a.a.O. F101). Dass die Schwester indes ähnliche Nachteile erlitten habe oder nach wie vor im Visier der Behörden stehe, geht aus seinen Aussagen ebenso wenig hervor, wie allfällige ähnliche Erfahrungen anderer (in der Türkei verbliebenen) Geschwister. Weiter war der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge nicht einmal offizielles Mitglied der Partei (vgl. a.a.O. F71). Das geschilderte behördliche Interesse an ihm ist daher nicht lebensnah. Entgegen der in der Stellungnahme vom 21. März 2025 geäusserten Ansicht vermögen sodann weder das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse noch die Art und Weise der Befragung anlässlich der Anhörung die erwähnten Aspekte, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung sprechen, zu erklären. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe offen und ausführlich zu schildern (vgl. a.a.O. F23 f., F40, F44 f., F47, F50, F55, F66, F69, F74, F76, F79, F82, F90 f., F95, F98 f., F108, F121, F129 f., F134). Bezeichnenderweise hatte die Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung keinen Bedarf für weitere Fragen und auch der Beschwerdeführer bestätigte selber, alles vorgebracht zu haben, was aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr sprechen könnte (vgl. a.a.O. nach F115 und F133, F116 f.). Insgesamt vermögen die vereinzelt vorhandenen Realkennzeichen die fehlende Substanz in den Schilderungen zur vorgebrachten behördlichen Verfolgung nicht aufzuwiegen. 6.4.2 Schliesslich ist auch das mit der Beschwerde eingereichte angebliche Hausdurchsuchungsprotokoll nicht geeignet, die Asylvorbringen zu untermauern. Hierbei ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb es dem in der Türkei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht möglich ist, weitere verfahrensrelevante Dokumente zu beschaffen. Die Beschwerde schweigt sich hierzu aus. Seit Einreichung der Beschwerde wurden sodann keine weiteren Beweismittel eingereicht. Sollte ein Geheimhaltungsbeschluss vorliegen, so wäre es nach Kenntnis des Gerichts ohne weiteres möglich, diesen zu beschaffen und einzureichen. Auf dem angeblichen Protokoll wurde sodann angekreuzt, dass den anwesenden Personen ein Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt worden sei («Arama Karari Tebli Edildimi?» «EVET») - dieses wichtige Dokument wurde indes nicht zu den Akten gegeben. Im Übrigen ist selbst bei Wahrunterstellung der Hausdurchsuchung nicht ersichtlich, weshalb dem äusserst niederschwellig politisch tätigen - und wohl vielmehr sozial engagierten - Beschwerdeführer als einziges der in der Türkei verbliebenen zahlreichen Familienmitglieder sogleich die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen werden sollte. Dies, zumal den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind oder solche Gründe überhaupt geltend gemacht wurden, welche in den Augen der türkischen Behörden die Eröffnung eines solchen Verfahrens rechtfertigen könnten. Ohnehin vermag das Bestehen eines Ermittlungs- und/oder Untersuchungsverfahrens in der Regel für sich alleine noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ). Das angebliche Hausdurchsuchungsprotokoll ist somit nicht geeignet, ein hängiges Verfahren geschweige denn eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher im Resultat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. a.a.O. Ziff. IV). Namentlich hält sie zur Zumutbarkeit fest, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit Arbeitserfahrungen in verschiebenden Tätigkeitsfeldern, verfügte über ein tragfähiges soziales Netzwerk und könne bei einer Rückkehr mit der Unterstützung durch seine Familie rechnen. Mangels Entgegnungen in der Beschwerde kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 9.2 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Aktenlage von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: