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E-771/2017

E-771/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2014 illegal. Er reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 23. September 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch stellte. Am 26. September 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 21. September 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Er sei [Jahrgang] geboren worden und stamme aus einem Ort mit Namen B._______, der sich in der Zoba C._______ befinde. In der (...) Runde sei er nach Sawa gekommen und (...) bis 2007 dort geblieben, bevor er wegen gesundheitlicher Probleme ([Krankheit] und deswegen notwendiger Operation) aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Von 2007 bis 2010 sei er in ärztlicher Behandlung gewesen. Danach habe er geheiratet und sei einer selbständigen Erwerbstätigkeit als [berufliche Tätigkeit] nachgegangen. Im Jahr 2013 hätten die eritreischen Behörden in einem allgemeinen Aufruf verkündet, dass alle Wehrpflichtigen, auch diejenigen, die demobilisiert worden seien, in den Dienst einrücken müssten. Da er sich diesem Aufgebot zunächst widersetzt habe, habe seine Mutter, bei welcher er gewohnt habe, eine Verwarnung erhalten. Trotzdem habe er sich weiterhin geweigert, sich zu stellen, was dazu geführt habe, dass seine Mutter im (...) 2014 eine zweite Verwarnung erhalten habe. Daraufhin sei er eingerückt. Obwohl er die Behörden auf seine gesundheitlichen Probleme aufmerksam gemacht habe, habe er eine Waffe erhalten und sei einem Haile beziehungsweise einem Bataillon zugeteilt sowie darüber informiert worden, dass er die militärische Ausbildung absolvieren müsse. Bis zum Beginn der militärischen Ausbildung respektive in Vorbereitung darauf, sei er im Sinne eines Milizdienstes dazu eingesetzt worden, nachts eine Bank zu bewachen. Aus Angst, für unbeschränkte Zeit in den Militärdienst einrücken zu müssen, und aufgrund seiner nach wie vor fragilen gesundheitlichen Situation sei er schliesslich aus Eritrea ausgereist. Danach sei seine Mutter wiederholt von den Behörden aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden, wobei sie diesen zur Antwort gegeben habe, dass ihr Sohn eingerückt sei und sie seither nichts mehr von ihm gehört habe. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte, zwei Fotografien von ihm aus seiner Zeit in Sawa sowie eine Kopie der zweiten Vorladung respektive Verwarnung durch das eritreische Verteidigungsministerium aus dem Jahr 2014, welche an seine Mutter adressiert ist und in der diese aufgefordert wird, ihren Sohn in den Militärdienst zu schicken, ins Recht. B. Mit Schreiben vom 23. November 2016 wandte sich das SEM an den Beschwerdeführer und forderte diesen auf, einen ärztlichen Bericht zu seinen gesundheitlichen Beschwerden einzureichen. Ferner gab es ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, dass die eingereichte Vorladung - gemäss Übersetzung des SEM - eine Aufforderung der eritreischen Volksarmee respektive Volksmiliz sei und nicht wie von ihm angegeben ein Aufgebot für den Militärdienst. C. C.a Am 7. Dezember 2016 ging beim SEM der einverlangte ärztliche Bericht ein. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer an [Krankheit] leide und trotz der Operation in Eritrea nach wie vor gesundheitliche Probleme habe, weshalb es ihm körperlich nicht möglich sei, Militärdienst zu leisten, und eine Schmerztherapie sowie eine Behandlung mit [Medikament] angezeigt sei. C.b Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer zur eingereichten Vorladung Stellung und führte dazu aus, es treffe zu, dass dieses Dokument nicht von der regulären Armee, sondern von der sogenannten Volksarmee ausgestellt worden sei. Er habe den Begriff "Militärdienst" in einem allgemeinen Sinn verwendet und habe damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich um ein Aufgebot zum militärischen Nationaldienst handle. Mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Oktober 2016 mit dem Titel "Die Volksarmee - Hizbawi Serawit" machte er geltend, die Volksarmee sei eine Miliz, in die auch junge Männer, die noch keinen Militärdienst geleistet hätten, Angehörige der nationalen Reservearmee und Männer über 54 Jahren eingezogen werden könnten. Neben Fronarbeit müssten die Eingezogenen auch militärische Trainings absolvieren. Sie erhielten Waffen und müssten den Dienst in Uniform leisten. Seit 2014 sei die Volksarmee dem Generalstabschef und damit auch der regulären Armee untergeordnet. Bei einer Desertion aus der Volksarmee und anschliessender illegaler Ausreise aus Eritrea müsse man genauso mit Inhaftierung und Folter rechnen, wie bei einer Desertion aus dem Nationaldienst. D. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 - eröffnet am 6. Januar 2017 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die bei Verweigerung des eritreischen National- und Militärdienstes anwendbaren Bestimmungen hätten bei der Verweigerung des Milizdienstes keine Gültigkeit, weshalb allfällige asylrelevante Konsequenzen im Fall einer Milizdienstverweigerung konkret begründet werden müssten. Eine entsprechende Begründung fehle vorliegend allerdings, da die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den befürchteten Nachteilen insgesamt vage ausgefallen seien. In der vertieften Anhörung habe er angegeben, dass die Behörden seiner Mutter nach seiner Ausreise viele Fragen gestellt hätten und die Waffe, die er erhalten habe, nach einiger Zeit wieder abgeholt hätten. Weder diesen Ausführungen noch dem in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2016 erwähnten Bericht der SFH seien konkrete Hinweise dafür zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung zu rechnen hätte. Vielmehr kämen die befürchteten Konsequenzen einer Vermutung gleich. Dies reiche aber nicht aus, um die Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Dasselbe gelte bezüglich der befürchteten erneuten Einberufung in den Militärdienst, zumal der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2007 aus gesundheitlichen Gründen demobilisiert worden sei. Aufgrund der vagen und undifferenzierten Angaben des Beschwerdeführers sei es ihm auch nicht gelungen, seine illegale Ausreise aus Eritrea in den Sudan glaubhaft zu machen. E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Personen, die der Aufforderung zum Milizdienst in Eritrea nicht Folge leisteten, entgegen der Ansicht des SEM, seitens der eritreischen Behörden mit schwerwiegenden Konsequenzen (Verlust von "food coupons" und Identitätskarte, aber auch Inhaftierung) konfrontiert seien, da sie ebenfalls als Deserteure betrachtet würden. Dies lasse sich nicht nur dem vom SEM zitierten EASO-Bericht "Länderfokus Eritrea" vom 31. Mai 2015 (S. 43 f.) entnehmen; auch das United States Department of State und andere unabhängige Quellen hätten in verschiedenen Berichten entsprechende Konsequenzen bestätigt. Da die Verweigerung des Milizdienstes somit die gleichen Folgen zeitige wie die Verweigerung des Militärdienstes, drohe ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung. Seine Ausführungen zu seiner illegalen Ausreise aus Eritrea seien überdies sehr wohl glaubhaft, was sich durch seine differenzierten Angaben in den Befragungsprotokollen belegen lasse. F. Am 7. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung nach. G. In seiner Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, zumal er ohnehin vorläufig aufgenommen worden sei. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 23. Februar 2017 wurde die dem Beschwerdeführer zugestellte Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 ans Bundesverwaltungsgericht retourniert, da dieser die eingeschriebene Sendung nicht auf der Post abgeholt hatte. I. Am 18. August 2017 ersuchte das Dublin-Office der Niederlande die Schweizer Behörden um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers. Die Schweizer Behörden stimmten diesem Ersuchen am 23. August 2017 zu. Am 26. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darüber, dass sein Beschwerdeverfahren hierzulande weitergeführt werde. Es bot ihm Gelegenheit, sich dazu und zu seiner Reise in die Niederlande zu äussern. K. Mit Eingabe vom 20. November 2017 trug der Beschwerdeführer vor, dass er nach wie vor ein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz habe. Da er erfahren habe, dass er seine Familie mit einer vorläufigen Aufnahme nur sehr erschwert nachziehen könne, sei er in die Niederlande gereist, in der Hoffnung, dort einen besseren Status zu erhalten. Er werde sich den Schweizer Behörden aber künftig zur Verfügung halten und diesen unverzüglich jede Adressänderung mitteilen. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Echtheit der lediglich in Kopie eingereichten Vorladung respektive Verwarnung durch das eritreische Verteidigungsministerium fraglich sei. Es erscheine merkwürdig, dass dieses Dokument nicht an den längst volljährigen Beschwerdeführer selbst, sondern an dessen Mutter adressiert sei, obwohl er anlässlich der BzP angegeben habe, an derselben Adresse wie seine Mutter gewohnt zu haben und dort auch offiziell registriert gewesen zu sein. Ferner falle auf, dass die in der rechten oberen Ecke abgedruckte Adresse des Absenders unten abgeschnitten sei, was den Eindruck erwecke, diese sei nachträglich eingefügt worden, und überdies Schreibfehler aufweise (Eritrean Peoples Armey). Des Weiteren würden schriftliche Aufgebote für die Volksmiliz gemäss den dem Gericht vorliegenden Quellen durch die Lokalverwaltung versandt. Demgegenüber stamme das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben vom eritreischen Verteidigungsministerium und damit von einer nationalen und nicht von einer lokalen Behörde. Folglich behalte es sich das Gericht vor, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, in die eritreische Volksarmee einberufen worden zu sein, in Zweifel zu ziehen. Das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer - unter Beilage einer Kopie der Vorladung respektive Verwarnung (inkl. einer Kopie der in den Akten liegenden deutschen Übersetzung) - Gelegenheit, zu diesem Vorbehalt und zu den genannten Auffälligkeiten Stellung zu nehmen. Zudem forderte es ihn auf, das Original der Vorladung respektive Verwarnung nachzureichen, und drohte ihm an, dass das Verfahren bei unbenutzter Frist aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgeführt werde. M. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Zwischenverfügung vom 18. April 2018 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er ein Jahr, bevor er die eingereichte Aufforderung erhalten habe, bereits einmal ein schriftliches Aufgebot bekommen habe, dieses aber beim Wohnungswechsel seiner Mutter verloren gegangen sei. Dass die eingereichte Aufforderung nicht durch die Lokalverwaltung, sondern durch das Verteidigungsministerium zugestellt worden sei, lasse sich damit erklären, dass es sich - wie gesagt - bereits um das zweite Aufgebot handle und sein Fall möglicherweise an die nächsthöhere Instanz gelangt sei. Bezüglich des Vorhalts, das Schreiben sei nicht an ihn, sondern an seine Mutter adressiert, trug er vor, es sei nicht ungewöhnlich, dass offizielle Briefe der eritreischen Behörden nicht an die Betroffenen, sondern an deren Eltern gesendet würden, da die Behörden damit rechneten, dass die jungen Männer und Frauen im Militärdienst seien und die Briefe nicht entgegennehmen könnten. Zu den Auffälligkeiten im Absender des Briefes führte er aus, dass er keine Kenntnisse der Arbeitsgenauigkeit der eritreischen Behörden habe und nicht einschätzen könne, woher solche Ungereimtheiten kämen. Der Aufforderung, das Original der Vorladung respektive Verwarnung nachzureichen, kam der Beschwerdeführer nicht nach und erklärte auch nicht, weshalb ihm die Beschaffung dieses Dokuments nicht möglich war.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

E. 4.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.

E. 4.2 Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde er im Jahr 2007 wegen seiner gesundheitlichen Probleme aus dem eritreischen Nationaldienst entlassen. Es liegt somit keine Desertion vor, weshalb er mit Blick auf den Behördenkontakt im Zusammenhang mit dem Nationaldienst keine Verfolgung zu befürchten hat.

E. 4.3.1 Ferner trug der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2013 und nochmals im Jahr 2014 für die eritreische Volksarmee (people's army, people's militia) aufgeboten und nach dem zweiten Aufgebot für die Bewachung einer Bank zum Einsatz gekommen zu sein, bevor er sich zur Ausreise aus Eritrea und damit zur Desertion aus der Volksmiliz entschieden habe. Anfang der 2010er-Jahre führte Eritrea tatsächlich eine entsprechende Milizeinheit ein, die sich aus demobilisierten und aus dem Nationaldienst entlassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammensetzt. Die Mitglieder dieser Miliz durchlaufen eine Ausbildung und werden anschliessend in der Regel für zivile Aufgaben eingesetzt (vgl. Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016).

E. 4.3.2 Ob eine Desertion aus der eritreischen Volksarmee - wie das unberechtigte Fernbleiben vom eritreischen Nationaldienst - zu einer asylrelevanten Bestrafung führt, kann vorliegend offenbleiben, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, tatsächlich für die Miliz aufgeboten worden und tätig gewesen zu sein (vgl. dazu E. 4.3.3). Damit würdigt das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen, anders als das SEM, unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit und nicht unter dem Gesichtspunkt der asylrechtlichen Relevanz, womit es eine Motivsubstitution vornimmt. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer wurde zum Vorbehalt einer Motivsubstitution und zu den wesentlichen Gründen dafür das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Bst. L). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Dispositivs nicht fehlerhaft ist, verletzt dieses Vorgehen keine (prozessualen) Bestimmungen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat nämlich zur Folge, dass die im Rechtsmittelverfahren entscheidende Instanz eine im Ergebnis zwar richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen darf.

E. 4.3.3 Das Gericht kommt aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass die geltend gemachte Desertion des Beschwerdeführers aus der eritreischen Volksarmee nicht glaubhaft ist: Seine diesbezüglichen Schilderungen entsprachen zwar teilweise den Informationen, die über die Volksarmee aus öffentlichen Quellen bekannt sind; sie blieben aber unsubstantiiert und werden insbesondere durch die lediglich in Kopie eingereichte Vorladung respektive Verwarnung durch das eritreische Verteidigungsministerium und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu in Frage gestellt. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. April 2018 darauf hingewiesen, fällt auf, dass die in der rechten oberen Ecke abgedruckte Adresse des Absenders unten abgeschnitten wurde; beim Text in der linken oberen Ecke ist unter der letzten Zeile ein Strich ersichtlich, der wie ein Schatten aussieht. Dies legt die Vermutung nahe, dass sowohl die Zeilen links oben als auch jene rechts oben nachträglich eingefügt wurden. Der Stempel unten rechts ist überdies derart verschwommen, dass er kaum lesbar ist. Dies erweckt den Eindruck, dass es sich nicht um einen auf dem Originaldokument angebrachten, sondern um einen elektronisch hineinkopierten Aufdruck handelt. Inhaltlich erscheint es - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. April 2018 ausgeführt - merkwürdig, dass das Schreiben nicht an den Beschwerdeführer, sondern an seine Mutter adressiert ist, obwohl er anlässlich der BzP angegeben hat, an derselben Adresse wie seine Mutter gewohnt zu haben und dort auch offiziell registriert gewesen zu sein (vgl. A5/12, Rz. 2.01, 2.02 und 3.01). Das vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte Argument - es sei nicht ungewöhnlich, dass offizielle Briefe der eritreischen Behörden nicht an die Betroffenen, sondern an deren Eltern gesendet würden, da die Behörden damit rechneten, dass die jungen Männer und Frauen im Militärdienst seien - vermag nicht zu überzeugen. Gemäss den vom Gericht konsultierten Quellen werden nur Personen für die Volksarmee aufgeboten, die nicht dem Nationaldienst angehören (vgl. Danish Immigration Service, Eritrea - Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possibility of Return, November 2014, S. 11; European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report, Eritrea Country Focus, Mai 2015, S. 43; United States Department of State [USDOS], Eritrea 2017 Human Rights Report, S. 23; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 17 f.). Der Beschwerdeführer trug vor, bereits im Jahr 2007 aus dem Nationaldienst entlassen worden zu sein. All diese Elemente deuten darauf hin, dass es sich bei der eingereichten Kopie um eine Fälschung handelt. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer denn auch bis heute das Originaldokument nicht einreichen, obwohl er vom Gericht ausdrücklich dazu aufgefordert wurde (vgl. Bst. L). Auch gab er in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2018 nicht an, weshalb ihm die Beschaffung des Originaldokuments nicht möglich war. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb er Eritrea erst nach der Registrierung für die Volksmiliz und nach erstmals geleistetem Dienst und nicht bereits im Zeitpunkt des Aufrufs verlassen haben will, wenn dies tatsächlich der Grund für seine Ausreise gewesen wäre. Er begründete seine Flucht denn auch damit, dass er nicht erneut ins Militär wolle, da der Dienst endlos und er aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht im Stande sei (vgl. A18/20, F94 und F126 f.). Inwiefern bei der Einberufung in die Volksmiliz ein Einzug in den Nationaldienst droht, ist aber nicht ersichtlich, da gerade Personen in die Volksmiliz rekrutiert werden, die aus dem Nationaldienst demobilisiert oder davon freigestellt wurden (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 11; USDOS, a.a.O., S. 23; SFH, a.a.O., S. 17 f.). Nach dem Gesagten erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer je für die eritreische Volksmiliz aufgeboten wurde, dort Dienst leistete beziehungsweise den Dienst verlassen hat.

E. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Seine Vorbringen zum Einzug in den Milizdienst sind unglaubhaft. Aus dem eritreischen Nationaldienst ist er nicht desertiert, sondern wurde bereits im Jahr 2007 aus gesundheitlichen Gründen daraus entlassen.

E. 5.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet.

E. 5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).

E. 5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rekrutierung in die eritreische Volksarmee sind - wie in E. 4.3 ausgeführt - unglaubhaft. Aus dem Nationaldienst wurde er aus gesundheitlichen Gründen bereits im Jahr 2007 entlassen. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch zutreffenderweise abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Inwiefern der Wegweisungsvollzug aus anderen Gründen unzulässig wäre, kann im heutigen Zeitpunkt somit offenbleiben.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 gutgeheissen hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-771/2017 Urteil vom 11. Juli 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2014 illegal. Er reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 23. September 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch stellte. Am 26. September 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 21. September 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Er sei [Jahrgang] geboren worden und stamme aus einem Ort mit Namen B._______, der sich in der Zoba C._______ befinde. In der (...) Runde sei er nach Sawa gekommen und (...) bis 2007 dort geblieben, bevor er wegen gesundheitlicher Probleme ([Krankheit] und deswegen notwendiger Operation) aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Von 2007 bis 2010 sei er in ärztlicher Behandlung gewesen. Danach habe er geheiratet und sei einer selbständigen Erwerbstätigkeit als [berufliche Tätigkeit] nachgegangen. Im Jahr 2013 hätten die eritreischen Behörden in einem allgemeinen Aufruf verkündet, dass alle Wehrpflichtigen, auch diejenigen, die demobilisiert worden seien, in den Dienst einrücken müssten. Da er sich diesem Aufgebot zunächst widersetzt habe, habe seine Mutter, bei welcher er gewohnt habe, eine Verwarnung erhalten. Trotzdem habe er sich weiterhin geweigert, sich zu stellen, was dazu geführt habe, dass seine Mutter im (...) 2014 eine zweite Verwarnung erhalten habe. Daraufhin sei er eingerückt. Obwohl er die Behörden auf seine gesundheitlichen Probleme aufmerksam gemacht habe, habe er eine Waffe erhalten und sei einem Haile beziehungsweise einem Bataillon zugeteilt sowie darüber informiert worden, dass er die militärische Ausbildung absolvieren müsse. Bis zum Beginn der militärischen Ausbildung respektive in Vorbereitung darauf, sei er im Sinne eines Milizdienstes dazu eingesetzt worden, nachts eine Bank zu bewachen. Aus Angst, für unbeschränkte Zeit in den Militärdienst einrücken zu müssen, und aufgrund seiner nach wie vor fragilen gesundheitlichen Situation sei er schliesslich aus Eritrea ausgereist. Danach sei seine Mutter wiederholt von den Behörden aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden, wobei sie diesen zur Antwort gegeben habe, dass ihr Sohn eingerückt sei und sie seither nichts mehr von ihm gehört habe. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte, zwei Fotografien von ihm aus seiner Zeit in Sawa sowie eine Kopie der zweiten Vorladung respektive Verwarnung durch das eritreische Verteidigungsministerium aus dem Jahr 2014, welche an seine Mutter adressiert ist und in der diese aufgefordert wird, ihren Sohn in den Militärdienst zu schicken, ins Recht. B. Mit Schreiben vom 23. November 2016 wandte sich das SEM an den Beschwerdeführer und forderte diesen auf, einen ärztlichen Bericht zu seinen gesundheitlichen Beschwerden einzureichen. Ferner gab es ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, dass die eingereichte Vorladung - gemäss Übersetzung des SEM - eine Aufforderung der eritreischen Volksarmee respektive Volksmiliz sei und nicht wie von ihm angegeben ein Aufgebot für den Militärdienst. C. C.a Am 7. Dezember 2016 ging beim SEM der einverlangte ärztliche Bericht ein. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer an [Krankheit] leide und trotz der Operation in Eritrea nach wie vor gesundheitliche Probleme habe, weshalb es ihm körperlich nicht möglich sei, Militärdienst zu leisten, und eine Schmerztherapie sowie eine Behandlung mit [Medikament] angezeigt sei. C.b Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer zur eingereichten Vorladung Stellung und führte dazu aus, es treffe zu, dass dieses Dokument nicht von der regulären Armee, sondern von der sogenannten Volksarmee ausgestellt worden sei. Er habe den Begriff "Militärdienst" in einem allgemeinen Sinn verwendet und habe damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich um ein Aufgebot zum militärischen Nationaldienst handle. Mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Oktober 2016 mit dem Titel "Die Volksarmee - Hizbawi Serawit" machte er geltend, die Volksarmee sei eine Miliz, in die auch junge Männer, die noch keinen Militärdienst geleistet hätten, Angehörige der nationalen Reservearmee und Männer über 54 Jahren eingezogen werden könnten. Neben Fronarbeit müssten die Eingezogenen auch militärische Trainings absolvieren. Sie erhielten Waffen und müssten den Dienst in Uniform leisten. Seit 2014 sei die Volksarmee dem Generalstabschef und damit auch der regulären Armee untergeordnet. Bei einer Desertion aus der Volksarmee und anschliessender illegaler Ausreise aus Eritrea müsse man genauso mit Inhaftierung und Folter rechnen, wie bei einer Desertion aus dem Nationaldienst. D. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 - eröffnet am 6. Januar 2017 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die bei Verweigerung des eritreischen National- und Militärdienstes anwendbaren Bestimmungen hätten bei der Verweigerung des Milizdienstes keine Gültigkeit, weshalb allfällige asylrelevante Konsequenzen im Fall einer Milizdienstverweigerung konkret begründet werden müssten. Eine entsprechende Begründung fehle vorliegend allerdings, da die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den befürchteten Nachteilen insgesamt vage ausgefallen seien. In der vertieften Anhörung habe er angegeben, dass die Behörden seiner Mutter nach seiner Ausreise viele Fragen gestellt hätten und die Waffe, die er erhalten habe, nach einiger Zeit wieder abgeholt hätten. Weder diesen Ausführungen noch dem in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2016 erwähnten Bericht der SFH seien konkrete Hinweise dafür zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung zu rechnen hätte. Vielmehr kämen die befürchteten Konsequenzen einer Vermutung gleich. Dies reiche aber nicht aus, um die Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Dasselbe gelte bezüglich der befürchteten erneuten Einberufung in den Militärdienst, zumal der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2007 aus gesundheitlichen Gründen demobilisiert worden sei. Aufgrund der vagen und undifferenzierten Angaben des Beschwerdeführers sei es ihm auch nicht gelungen, seine illegale Ausreise aus Eritrea in den Sudan glaubhaft zu machen. E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Personen, die der Aufforderung zum Milizdienst in Eritrea nicht Folge leisteten, entgegen der Ansicht des SEM, seitens der eritreischen Behörden mit schwerwiegenden Konsequenzen (Verlust von "food coupons" und Identitätskarte, aber auch Inhaftierung) konfrontiert seien, da sie ebenfalls als Deserteure betrachtet würden. Dies lasse sich nicht nur dem vom SEM zitierten EASO-Bericht "Länderfokus Eritrea" vom 31. Mai 2015 (S. 43 f.) entnehmen; auch das United States Department of State und andere unabhängige Quellen hätten in verschiedenen Berichten entsprechende Konsequenzen bestätigt. Da die Verweigerung des Milizdienstes somit die gleichen Folgen zeitige wie die Verweigerung des Militärdienstes, drohe ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung. Seine Ausführungen zu seiner illegalen Ausreise aus Eritrea seien überdies sehr wohl glaubhaft, was sich durch seine differenzierten Angaben in den Befragungsprotokollen belegen lasse. F. Am 7. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung nach. G. In seiner Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, zumal er ohnehin vorläufig aufgenommen worden sei. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 23. Februar 2017 wurde die dem Beschwerdeführer zugestellte Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 ans Bundesverwaltungsgericht retourniert, da dieser die eingeschriebene Sendung nicht auf der Post abgeholt hatte. I. Am 18. August 2017 ersuchte das Dublin-Office der Niederlande die Schweizer Behörden um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers. Die Schweizer Behörden stimmten diesem Ersuchen am 23. August 2017 zu. Am 26. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darüber, dass sein Beschwerdeverfahren hierzulande weitergeführt werde. Es bot ihm Gelegenheit, sich dazu und zu seiner Reise in die Niederlande zu äussern. K. Mit Eingabe vom 20. November 2017 trug der Beschwerdeführer vor, dass er nach wie vor ein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz habe. Da er erfahren habe, dass er seine Familie mit einer vorläufigen Aufnahme nur sehr erschwert nachziehen könne, sei er in die Niederlande gereist, in der Hoffnung, dort einen besseren Status zu erhalten. Er werde sich den Schweizer Behörden aber künftig zur Verfügung halten und diesen unverzüglich jede Adressänderung mitteilen. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Echtheit der lediglich in Kopie eingereichten Vorladung respektive Verwarnung durch das eritreische Verteidigungsministerium fraglich sei. Es erscheine merkwürdig, dass dieses Dokument nicht an den längst volljährigen Beschwerdeführer selbst, sondern an dessen Mutter adressiert sei, obwohl er anlässlich der BzP angegeben habe, an derselben Adresse wie seine Mutter gewohnt zu haben und dort auch offiziell registriert gewesen zu sein. Ferner falle auf, dass die in der rechten oberen Ecke abgedruckte Adresse des Absenders unten abgeschnitten sei, was den Eindruck erwecke, diese sei nachträglich eingefügt worden, und überdies Schreibfehler aufweise (Eritrean Peoples Armey). Des Weiteren würden schriftliche Aufgebote für die Volksmiliz gemäss den dem Gericht vorliegenden Quellen durch die Lokalverwaltung versandt. Demgegenüber stamme das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben vom eritreischen Verteidigungsministerium und damit von einer nationalen und nicht von einer lokalen Behörde. Folglich behalte es sich das Gericht vor, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, in die eritreische Volksarmee einberufen worden zu sein, in Zweifel zu ziehen. Das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer - unter Beilage einer Kopie der Vorladung respektive Verwarnung (inkl. einer Kopie der in den Akten liegenden deutschen Übersetzung) - Gelegenheit, zu diesem Vorbehalt und zu den genannten Auffälligkeiten Stellung zu nehmen. Zudem forderte es ihn auf, das Original der Vorladung respektive Verwarnung nachzureichen, und drohte ihm an, dass das Verfahren bei unbenutzter Frist aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgeführt werde. M. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Zwischenverfügung vom 18. April 2018 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er ein Jahr, bevor er die eingereichte Aufforderung erhalten habe, bereits einmal ein schriftliches Aufgebot bekommen habe, dieses aber beim Wohnungswechsel seiner Mutter verloren gegangen sei. Dass die eingereichte Aufforderung nicht durch die Lokalverwaltung, sondern durch das Verteidigungsministerium zugestellt worden sei, lasse sich damit erklären, dass es sich - wie gesagt - bereits um das zweite Aufgebot handle und sein Fall möglicherweise an die nächsthöhere Instanz gelangt sei. Bezüglich des Vorhalts, das Schreiben sei nicht an ihn, sondern an seine Mutter adressiert, trug er vor, es sei nicht ungewöhnlich, dass offizielle Briefe der eritreischen Behörden nicht an die Betroffenen, sondern an deren Eltern gesendet würden, da die Behörden damit rechneten, dass die jungen Männer und Frauen im Militärdienst seien und die Briefe nicht entgegennehmen könnten. Zu den Auffälligkeiten im Absender des Briefes führte er aus, dass er keine Kenntnisse der Arbeitsgenauigkeit der eritreischen Behörden habe und nicht einschätzen könne, woher solche Ungereimtheiten kämen. Der Aufforderung, das Original der Vorladung respektive Verwarnung nachzureichen, kam der Beschwerdeführer nicht nach und erklärte auch nicht, weshalb ihm die Beschaffung dieses Dokuments nicht möglich war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 4. 4.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 4.2 Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde er im Jahr 2007 wegen seiner gesundheitlichen Probleme aus dem eritreischen Nationaldienst entlassen. Es liegt somit keine Desertion vor, weshalb er mit Blick auf den Behördenkontakt im Zusammenhang mit dem Nationaldienst keine Verfolgung zu befürchten hat. 4.3 4.3.1 Ferner trug der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2013 und nochmals im Jahr 2014 für die eritreische Volksarmee (people's army, people's militia) aufgeboten und nach dem zweiten Aufgebot für die Bewachung einer Bank zum Einsatz gekommen zu sein, bevor er sich zur Ausreise aus Eritrea und damit zur Desertion aus der Volksmiliz entschieden habe. Anfang der 2010er-Jahre führte Eritrea tatsächlich eine entsprechende Milizeinheit ein, die sich aus demobilisierten und aus dem Nationaldienst entlassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammensetzt. Die Mitglieder dieser Miliz durchlaufen eine Ausbildung und werden anschliessend in der Regel für zivile Aufgaben eingesetzt (vgl. Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016). 4.3.2 Ob eine Desertion aus der eritreischen Volksarmee - wie das unberechtigte Fernbleiben vom eritreischen Nationaldienst - zu einer asylrelevanten Bestrafung führt, kann vorliegend offenbleiben, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, tatsächlich für die Miliz aufgeboten worden und tätig gewesen zu sein (vgl. dazu E. 4.3.3). Damit würdigt das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen, anders als das SEM, unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit und nicht unter dem Gesichtspunkt der asylrechtlichen Relevanz, womit es eine Motivsubstitution vornimmt. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer wurde zum Vorbehalt einer Motivsubstitution und zu den wesentlichen Gründen dafür das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Bst. L). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Dispositivs nicht fehlerhaft ist, verletzt dieses Vorgehen keine (prozessualen) Bestimmungen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat nämlich zur Folge, dass die im Rechtsmittelverfahren entscheidende Instanz eine im Ergebnis zwar richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen darf. 4.3.3 Das Gericht kommt aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass die geltend gemachte Desertion des Beschwerdeführers aus der eritreischen Volksarmee nicht glaubhaft ist: Seine diesbezüglichen Schilderungen entsprachen zwar teilweise den Informationen, die über die Volksarmee aus öffentlichen Quellen bekannt sind; sie blieben aber unsubstantiiert und werden insbesondere durch die lediglich in Kopie eingereichte Vorladung respektive Verwarnung durch das eritreische Verteidigungsministerium und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu in Frage gestellt. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. April 2018 darauf hingewiesen, fällt auf, dass die in der rechten oberen Ecke abgedruckte Adresse des Absenders unten abgeschnitten wurde; beim Text in der linken oberen Ecke ist unter der letzten Zeile ein Strich ersichtlich, der wie ein Schatten aussieht. Dies legt die Vermutung nahe, dass sowohl die Zeilen links oben als auch jene rechts oben nachträglich eingefügt wurden. Der Stempel unten rechts ist überdies derart verschwommen, dass er kaum lesbar ist. Dies erweckt den Eindruck, dass es sich nicht um einen auf dem Originaldokument angebrachten, sondern um einen elektronisch hineinkopierten Aufdruck handelt. Inhaltlich erscheint es - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. April 2018 ausgeführt - merkwürdig, dass das Schreiben nicht an den Beschwerdeführer, sondern an seine Mutter adressiert ist, obwohl er anlässlich der BzP angegeben hat, an derselben Adresse wie seine Mutter gewohnt zu haben und dort auch offiziell registriert gewesen zu sein (vgl. A5/12, Rz. 2.01, 2.02 und 3.01). Das vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte Argument - es sei nicht ungewöhnlich, dass offizielle Briefe der eritreischen Behörden nicht an die Betroffenen, sondern an deren Eltern gesendet würden, da die Behörden damit rechneten, dass die jungen Männer und Frauen im Militärdienst seien - vermag nicht zu überzeugen. Gemäss den vom Gericht konsultierten Quellen werden nur Personen für die Volksarmee aufgeboten, die nicht dem Nationaldienst angehören (vgl. Danish Immigration Service, Eritrea - Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possibility of Return, November 2014, S. 11; European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report, Eritrea Country Focus, Mai 2015, S. 43; United States Department of State [USDOS], Eritrea 2017 Human Rights Report, S. 23; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 17 f.). Der Beschwerdeführer trug vor, bereits im Jahr 2007 aus dem Nationaldienst entlassen worden zu sein. All diese Elemente deuten darauf hin, dass es sich bei der eingereichten Kopie um eine Fälschung handelt. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer denn auch bis heute das Originaldokument nicht einreichen, obwohl er vom Gericht ausdrücklich dazu aufgefordert wurde (vgl. Bst. L). Auch gab er in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2018 nicht an, weshalb ihm die Beschaffung des Originaldokuments nicht möglich war. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb er Eritrea erst nach der Registrierung für die Volksmiliz und nach erstmals geleistetem Dienst und nicht bereits im Zeitpunkt des Aufrufs verlassen haben will, wenn dies tatsächlich der Grund für seine Ausreise gewesen wäre. Er begründete seine Flucht denn auch damit, dass er nicht erneut ins Militär wolle, da der Dienst endlos und er aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht im Stande sei (vgl. A18/20, F94 und F126 f.). Inwiefern bei der Einberufung in die Volksmiliz ein Einzug in den Nationaldienst droht, ist aber nicht ersichtlich, da gerade Personen in die Volksmiliz rekrutiert werden, die aus dem Nationaldienst demobilisiert oder davon freigestellt wurden (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 11; USDOS, a.a.O., S. 23; SFH, a.a.O., S. 17 f.). Nach dem Gesagten erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer je für die eritreische Volksmiliz aufgeboten wurde, dort Dienst leistete beziehungsweise den Dienst verlassen hat. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Seine Vorbringen zum Einzug in den Milizdienst sind unglaubhaft. Aus dem eritreischen Nationaldienst ist er nicht desertiert, sondern wurde bereits im Jahr 2007 aus gesundheitlichen Gründen daraus entlassen. 5. 5.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rekrutierung in die eritreische Volksarmee sind - wie in E. 4.3 ausgeführt - unglaubhaft. Aus dem Nationaldienst wurde er aus gesundheitlichen Gründen bereits im Jahr 2007 entlassen. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch zutreffenderweise abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Inwiefern der Wegweisungsvollzug aus anderen Gründen unzulässig wäre, kann im heutigen Zeitpunkt somit offenbleiben.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 gutgeheissen hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: