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E-2274/2025

E-2274/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 9. September 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Perso- nalien befragt (Personalienaufnahme, PA) und am 3. Oktober 2022 fand das sogenannte Dublin-Gespräch statt. Am 8. Mai 2023 und am 25. Okto- ber 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und sei in C._______ im Distrikt Ampara geboren. Im Alter von zehn Jahren sei die Familie in die Stadt D._______ im Distrikt Batticaloa gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, den beiden gemeinsamen Kindern und seinen Eltern wohnhaft gewesen sei. Dort habe er die Schule bis zum O-Level besucht und anschliessend in einer (…), später auch selbständig, als (…) gearbeitet. Im Jahr 2019 habe er angefangen, einen Politiker der Tamil National Alli- ance (TNA) namens E._______ zu unterstützen. In C._______ habe er an von diesem organisierten Protesten gegen die Regierung teilgenommen und im Dorf Flyer verteilt. Seine Familie habe E._______ ebenfalls unter- stützt. Er habe während der Protestaktionen gemeinsam mit den anderen Demonstrierenden verlangt, dass sich Pillayan (Sivanesathurai Chan- drakanthan, bekannt unter dem Namen Pillayan, ehemaliger Kommandant der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] und anschliessend Anführer der Partei Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP], Anm. des Gerichts) von seinem Amt zurückziehe. (…) 2022, einige Tage nach seiner Teilnahme an einem Protest, seien nachts fünf vermummte Personen zu ihm nachhause gekommen. Er vermute, dass es sich dabei um Anhänger von Pillayan ge- handelt habe. Diese hätten ihn zu seinen Protestteilnahmen und Verbin- dung zu E._______ befragt und ihm gedroht, seine ganze Familie umzu- bringen, sollte er an weiteren Protesten teilnehmen. Im Zuge dieser Dro- hungen habe man ihn geschlagen und seine Frau zu Boden gestossen. Am nächsten Tag sei er zur nächstgelegenen Polizeistation in F._______ gegangen, um den Vorfall zu beanstanden. Dort habe man seine Anzeige

E-2274/2025 Seite 3 erst nicht entgegennehmen wollen, er habe aber darauf beharrt. Trotz Auf- nahme der Anzeige hätten die Behörden indes keine Ermittlungen einge- leitet. Aus Angst vor allfälligen Problemen habe er es jedoch dabei belas- sen und sich diesbezüglich nicht erneut an die Behörden oder weitere In- stanzen gewandt. Am (…) 2022 und (…) 2022 habe er gemeinsam mit seiner Frau respektive seinen Freunden an weiteren Protesten gegen die damalige Regierung und gegen Pillayan teilgenommen. Anschliessend habe er sein Leben nor- mal weitergeführt, bis (…) 2022 Mitarbeitende des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nachhause gekommen seien und ihn zwecks Be- fragung mitgenommen hätten. Seiner Frau hätten sie untersagt, den Vorfall bei irgendeiner Stelle zu melden, ansonsten die ganze Familie vernichtet würde. Nach circa zehn Minuten Fahrt habe man ihn an einen ihm unbe- kannten Ort gebracht – er vermute jedoch, dass es ein Camp in F._______ in der Nähe des Polizeipostens gewesen sei. Man habe ihn befohlen, sich auszuziehen, habe seine Hände mit einem Kabel gefesselt und ihn in ei- nem Zimmer eingeschlossen. Anschliessend sei er von vier Personen be- fragt worden, weshalb er sich an den Protesten in G._______ beteiligt habe und ob ihm dies von E._______ befohlen worden sei. Zu Beginn sei er normal befragt worden, danach habe man ihn getreten und mit schwarzen Stöcken sowie Stiefeln geschlagen und gequält. Die Personen hätten schliesslich das Zimmer verlassen. Nach einiger Zeit sei erneut eine Per- son ins Zimmer gekommen. Diese habe er um Wasser gebeten, woraufhin man ihm eine Schüssel mit verschmutztem Wasser gebracht habe. Danach seien zwei weitere Personen, die er zuvor noch nicht gesehen habe, in das Zimmer gekommen und hätten ihn sexuell missbraucht. Man habe von ihm wissen wollen, wieso er sich an Protesten von E._______ beteilige – er vermute, man habe ihn verdächtigt, die LTTE wiederaufbauen zu wollen. Man habe ihn insgesamt zwei Tage festgehalten und anschliessend wieder nachhause gebracht. Erst später habe er erfahren, dass sein Schwager Geld für seine Freilassung bezahlt habe. In der Folge habe sich seine Frau um seine Sicherheit gesorgt und aus Furcht vor einer erneuten Mitnahme nicht gewollt, dass er weiterhin zuhause sei. Daher habe er sich erst zu seiner Schwester und anschliessend zu Familienangehörigen nach H._______ begeben. In dieser Zeit – etwa (…) 2022 – seien erneut Perso- nen, die sich als Mitarbeitende des CID ausgegeben hätten, zu ihm nach- hause gekommen und hätten das Haus nach ihm durchsucht. Er habe re- alisiert, dass er in Sri Lanka immer wieder Probleme haben würde. Sein Schwager habe jemanden gekannt, mit dessen Hilfe er die gesamte

E-2274/2025 Seite 4 Ausreise organisiert habe. Er sei mit Hilfe eines Schleppers nach Colombo gereist und habe Sri Lanka im (…) 2022 verlassen. Auch nach seiner Ausreise seien etwa im (…) 2022 vorgebliche Mitarbei- tende des CID zu ihm nachhause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Seine Frau sei dabei auf die Brust geschlagen und geschubst worden, wes- halb sie sich anschliessend ins Krankenhaus habe begeben müssen. Seine Familie sei noch immer in Sri Lanka wohnhaft. Soweit er wisse sei es anschliessend zu keinen weiteren Vorkommnissen mehr gekommen. Bei einer Rückkehr fürchte er weitere Nachteile durch das CID sowie An- hänger von Pillayan. B.c In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner psychischen Belastung zurzeit in psychologischer Be- handlung zu sein. Weiter leide er unter Rückenschmerzen aufgrund der erlittenen Misshandlung in Haft. B.d Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde in Kopie, Fotos von politischen Aktivitäten (ihn unter anderem an Protesten mit seiner Frau und E._______ zeigend), ein Foto einer Anzeige gegen unbekannt vom (…) 2022 sowie einen Arztbericht vom (…) September 2023 ein. C. Am 8. November 2022 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorzeitig dem Kanton I._______ zu. Am 15. Mai 2023 verfügte sie, das Asylverfah- ren des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 – eröffnet am 4. März 2025 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichti- gen Akten aus. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhe- bung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Gewährung der vor- läufigen Aufnahme, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die

E-2274/2025 Seite 5 Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen als Beweismittel ein Schreiben von E._______ vom

28. März 2025, zwei sri-lankische Arztberichte vom Juli 2023 und Februar 2025 (inklusive Röntgenbild) betreffend den Sohn des Beschwerdeführers sowie Fotos des Sohnes mit einer Narbe bei. F. Mit Verfügung vom 24. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab- warten. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025 hielt das Bundesverwaltungsge- richt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Dispositivziffer 1), wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab (Dispositivziffer 2), setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 23. Juli 2025 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (Dispositiv- ziffer 3) und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 23. Juli 2025 zur allfälligen gerichtlichen Prüfung der Vorbringen unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu äussern (Dispositivziffer 4). H. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu einer allfälligen Motivsubstitution und beantragte ferner, es seien die Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025 in Wiedererwägung zu ziehen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm der rubri- zierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, ferner sei das weitere Beschwerdeverfahren in Dreierbesetzung zu führen und zu entscheiden sowie mitzuteilen, in welcher richterlichen Zusammensetzung dies der Fall sein werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

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Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Stellungnahme vom 23. Juli 2025 beantragt der Beschwerdefüh- rer die Wiedererwägung der Dispositivziffern 2 und 3 der Zwischenverfü- gung vom 8. Juli 2025, die Weiterführung und den Entscheid des Be- schwerdeverfahrens in Dreierbesetzung sowie die Mitteilung der richterli- chen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Hierzu führte er aus, die

E-2274/2025 Seite 7 Ankündigung einer potenziellen Motivsubstitution impliziere nach seinem Verständnis, dass die Begründung des SEM nicht überzeuge und die Be- schwerde daher nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden könne.

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde zum Vorbehalt einer Motivsubstitution und zu den wesentlichen Gründen dafür das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Bst. G). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Dispositivs nicht fehlerhaft ist, verletzt dieses Vorgehen keine (prozessualen) Bestimmun- gen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat nämlich zur Folge, dass die im Rechtsmittelverfahren entscheidende Instanz eine im Ergebnis zwar richtige, aber abweichend begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen darf (vgl. beispielhaft Urteil des BVGer E-771/2017 vom 11. Juli 2018 E. 4.3.2). Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers führt dies weder im Allgemeinen noch im vorliegenden Fall zur Annahme, dass entsprechende Beschwerden nicht (mehr) als aus- sichtslos bezeichnet werden können. Der Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht vielmehr, auf den festge- stellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den ein- schlägigen erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es über- zeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit ei- ner Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-2175/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.1). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Abweisung des Asylge- suchs zwar in der Hauptsache mit einer fehlenden Asylrelevanz begrün- dete, sich aber auch bereits ergänzend zu verschiedenen Unglaubhaftig- keitsmerkmalen äusserte (vgl. nachfolgend E. 6.1.2). Dementsprechend besteht kein Anlass, die Zwischenverfügung 8. Juli 2025 in den Dispositiv- ziffern 2 und 3 aufzuheben. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass mit Zwi- schenverfügung vom 8. Juli 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung nicht nur aufgrund fehlender (positiver) Prozessaussichten, son- dern zusätzlich, im Lichte der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, auch aufgrund nicht ausgewiesener Mittellosigkeit abgewiesen wurde. Das Begehren ist abzuweisen.

E. 4.3 Die Zusammensetzung respektive die Grösse des Spruchkörpers be- stimmt sich vorliegend nach Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 111 Bst. e AsylG und unterliegt damit nicht der Disposition der Parteien. Ob das Urteil schliesslich in einer Zweier- oder Dreierbesetzung ergeht, entschei- det der Spruchkörper und unterliegt mithin der Zustimmung des

E-2274/2025 Seite 8 Zweitrichters oder der Zweitrichterin. Die Vornahme einer Motivsubstitution impliziert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Ein- setzung eines Spruchkörpers in Dreierbesetzung. Vorliegend erweist sich die Beschwerde wie erwähnt als offensichtlich unbegründet, weshalb dar- über in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmungserfordernis zu be- finden ist (vgl. vorstehend E. 3).

E. 4.4 Mit dem vorliegenden Entscheid wird dem Beschwerdeführer die Zu- sammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.

E. 6.1.1 Beim Hausbesuch der vermuteten Pillayan-Anhänger im (…) 2022 handle es sich um ein einmaliges Ereignis und nicht um eine anhaltende Verfolgung. Zudem habe er eine Anzeige gegen die unbekannte und ver- mummte Täterschaft bei den offensichtlich schutzwilligen Behörden einrei- chen können. Ferner habe er unmittelbar danach erneut an Demonstratio- nen teilgenommen und keine Vorsichtsmassnahmen ergriffen, weshalb diese Einschüchterungen offensichtlich nicht besonders intensiv gewesen

E-2274/2025 Seite 9 seien und er diese nicht sonderlich ernst genommen habe. Hinsichtlich der zu missbilligenden Mitnahme durch das CID sei nicht von einer ausserge- wöhnlichen Intensität des Erlebten auszugehen, zumal er sich danach nicht in ärztliche Behandlung begeben habe. Weiter sei hierbei von einer extralegalen Mitnahme auszugehen, zumal die Mitglieder des CID seiner Familie strengste Verschwiegenheit bezüglich der Mitnahme befohlen hät- ten. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass er sich dagegen mittels An- zeige gewehrt hätte. Aufgrund der Umstände (keinerlei weitergehende Konsequenzen anlässlich der zwei weiteren Hausbesuche durch das CID, keine Vorkommnisse mehr nach (…) 2022, Freilassung nach zwei Tagen ohne weitere Massnahmen, kein politisch geschärftes Profil, keine Verbin- dungen des Beschwerdeführers zu den LTTE, keine nennenswerten Prob- leme mit den Behörden in der Vergangenheit) könne nicht von einem tat- sächlichen und anhaltenden Interesse an seiner Person ausgegangen wer- den. Es lägen denn auch keine Hinweise vor, dass gegen ihn beispiels- weise ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder ein Haftbefehl ausgestellt wor- den wäre. Ferner habe sich die politische Situation in Sri Lanka in den letz- ten Jahren stark verändert und sich die Gefahrenlage für ihn – sollte eine solche überhaupt bestanden haben – somit massiv entschärft. Die Wahr- scheinlichkeit, dass die Behörden ihn zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich im Fokus hätten und verfolgen sollten, sei aufgrund dessen nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit gegeben. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal daraus keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung hervorgingen.

E. 6.1.2 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhielten, erübrige sich grundsätzlich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Dennoch gelte anzumerken, dass seinen Ausführungen durchaus Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu entneh- men seien. Es werde ihm nicht vollständig abgesprochen, dass er in der Vergangenheit womöglich tatsächlich einmal Opfer einer Mitnahme und/oder eines sexuellen Übergriffes geworden sein könnte. Der geltend gemachte politische Zusammenhang scheine vorliegend jedoch wenig überzeugend, zumal er nicht über ein derart geschärftes politisches Profil verfüge. Seine Ausführungen zu den angeblichen Befragungen in Haft seien mehrheitlich unsubstanziiert ausgefallen. So habe er im Rahmen der ersten Anhörung lediglich angegeben, dass die Mitarbeitenden des CID ihn während der zweitägigen Mitnahme gefragt hätten, weshalb er an den De- monstrationen von E._______ teilgenommen habe und ob er von diesem bezahlt worden sei. Erst in der zweiten Anhörung habe er diese Mitnahme mit einer weiteren politischen Komponente verknüpft und angegeben, dass

E-2274/2025 Seite 10 die Fragen des CID ihn vermuten liessen, man habe ihn im Verdacht ge- habt, die LTTE wieder aufbauen zu wollen. Diese Angabe zu den LTTE sei nicht nur sehr vage, sondern qualifiziere sich auch als nachgeschobene Schutzbehauptung. Zudem scheine es unplausibel, dass das CID ihn bei einem ernsthaften und wirklichen Interesse nach zwei Tagen gegen Entgelt wieder freigelassen hätte, um ihn einige Wochen später wieder zu suchen.

E. 6.2.1 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er habe erst kürzlich erfahren, dass die CID-Beamten seinem Sohn im Rahmen der Hausbesuche nach seiner Flucht den Arm gebrochen hätten, als dieser seine Mutter habe schützen wollen. Dies habe ihm seine Frau zunächst verschwiegen, weil sie ihn nicht weiter habe beunruhigen wollen. Sie habe ihm dies erst gesagt, als im (…) 2025 erneut Personen vorbeige- kommen seien und denselben Arm des Sohnes noch einmal malträtiert hät- ten.

E. 6.2.2 Die Ausführungen des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien nicht im Ansatz überzeugend und zeigten lediglich, dass es sich mit seinen Ausführungen nicht sorgfältig auseinandergesetzt habe. Es behaupte le- diglich und ohne überzeugende Begründung, dass eine Mitnahme durch das CID unplausibel sei, da er nicht über ein geschärftes Profil verfüge. Die Argumente des SEM schienen gesucht. Seine Ausführungen seien vollum- fänglich glaubhaft ausgefallen. Auf die erlittenen Misshandlungen sei an dieser Stelle nicht näher einzugehen, zumal das SEM diese als glaubhaft anerkenne. Aufgrund seines ausführlich dargelegten politischen Engage- ments könne ihm vom häufig willkürlich handelnden CID durchaus Militanz und Separatismus vorgeworfen werden; von fehlender Plausibilität könne keine Rede sein. Er habe nachvollziehbar erklärt, weshalb er vermute, die CID-Beamten hätten ihm eine Verbindung zu den LTTE vorwerfen oder un- terschieben wollen. Er sei spezifisch nach den Protesten in G._______ und E._______ Rolle befragt worden. Seine Ausführungen seien insgesamt glaubhaft und es gebe keine hinreichenden Indizien dafür, dass irgendein Aspekt nicht erlebnisbasiert wäre.

E. 6.2.3 Hinsichtlich der Bedrohung durch die Pillayan-Anhänger könne es nicht angehen, dass sein Mut, sich nicht einschüchtern zu lassen, nun zu seinen Lasten ausgelegt und behauptet werde, es habe keine Gefahr für ihn bestanden. Es sei lediglich nichts passiert, da er bereits rund vier Mo- nate nach dem Vorfall ausgereist sei. Bei einer Rückkehr würden weitere Übergriffe drohen. Sodann sei die Einschätzung des SEM, dass die

E-2274/2025 Seite 11 Mitnahme durch das CID nicht von einer «aussergewöhnlichen Intensität» gewesen sei, da er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben habe, irre- führend und falsch. Er habe erwähnt, dass er danach zu seiner Schwester

– welche als (…) in einem Spital arbeite – gegangen sei, die seine Wunden versorgt habe. Aufgrund des brutalen und intimen Übergriffs habe er Angst gehabt, in ein Spital zu gehen. Wie die Vorinstanz angesichts seiner Schil- derungen davon ausgehen könne, die Misshandlung (schwere sexuelle Folter, das Knallen des Kopfes gegen die Wand, Tritte mit Stiefeln und Schläge mit Stöcken) sei nicht besonders intensiv gewesen, erschliesse sich nicht. Der Übergriff sei in seiner Schwere von asylrelevanter Intensität. Nicht nur müsse er eine psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen, er spüre auch nach wie vor physische Schmerzen. Allein aufgrund der An- zahl der involvierten Personen könne nicht mehr von einem Fehlverhalten einzelner Beamter ausgegangen werden. Es sei mithin realitätsfern zu glauben, dass er dies bei der Polizei problemlos zur Anzeige hätte bringen können. Ferner könne angesichts der anhaltenden Berichte über willkürli- che Festnahmen, Folter sowie Todesfälle in Haft nicht unter blossem Hin- weis auf die veränderte Lage in Sri Lanka eine künftige Gefährdung ver- neint werden. Das CID werde unter der neuen Regierung wohl ein noch höheres Interesse daran haben, dass er schweige. Die Verfolgungsgefahr und das behördliche Interesse an ihm bleibe anhaltend hoch, was sich in den Hausbesuchen – zuletzt im (…) 2025 – zeige. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohten ihm die erneute Festnahme und weitere Misshandlun- gen bis zum Tod. Auch sei von einer Situation unerträglichen psychischen Drucks auszugehen, da er derart schwer gefoltert worden sei, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka ihn der Gefahr einer Retraumatisierung ausset- zen würde.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen mangelnder Asylrelevanz abgewiesen und daher auf eine ausführliche Prü- fung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet. Dessen ungeachtet hielt sie unter Hinweis auf diverse Elemente, welche ihres Erachtens für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, fest, dass der geltend ge- machte politische Zusammenhang der Mitnahme durch das CID wenig überzeugend scheine (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Das Bundes- verwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Parteien nicht gebunden. Folglich kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz

E-2274/2025 Seite 12 abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1136 und THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

3. Aufl. 2023, Art. 62 Rz. 49 S. 1513). Im vorliegenden Fall nimmt das Bun- desverwaltungsgericht eine solche Motivsubstitution vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen. Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, wie das SEM erwogen hat, kann diesfalls offenbleiben.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 8.1 Hinsichtlich der Bedrohung durch mutmassliche Pillayan-Anhänger kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Die Beschwerdeaus- führungen vermögen nicht zu überzeugen. Ungeachtet der Frage, wie stark sich der Beschwerdeführer durch diesen Hausbesuch effektiv bedroht ge- fühlt hat, veranlasste ihn dieses Ereignis augenscheinlich nicht zur Flucht aus Sri Lanka. Ihm war es sodann möglich, eine Anzeige aufzugeben. Die- ses Vorbringen vermag den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht- lingseigenschaft daher nicht zu genügen.

E. 8.2.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Mitnahme und Misshandlung durch CID-Beamte ist zunächst mit dem SEM festzustellen, dass die ge- schilderte massive Reaktion des CID vor dem Hintergrund der sehr nieder- schwelligen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wenig lebens- nah erscheint. Er nahm eigenen Angaben zufolge bloss als ein Teilnehmer unter vielen an Kundgebungen teil, hat Flyer verteilt und Leute zur Teil- nahme motiviert (vgl. vorinstanzliche Akten […]-41/11 [nachfolgend: act. 41] F6 ff.; act. 23 F68-78). Er hatte keine herausragende Funktion inne und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kontakt zwischen ihm und E._______ über das zwischen einem Politiker und seinen Unterstützern übliche Mass hinausging. Auffallend hierbei ist, dass der Beschwerdeführer zunächst eine persönliche Zusammenarbeit mit E._______ sowie eine enge Verbundenheit mit der TNA zu implizieren schien, wobei er nach

E-2274/2025 Seite 13 mehreren Nachfragen einräumen musste, dass er nicht einmal direkten Kontakt mit ihm gehabt habe (vgl. act. 41 F10, F46 f.). An selbiger Stelle erklärte er sodann, bereits seit Kindheitstagen mit seiner Familie bei der TNA mitgemacht zu haben, was seinen Aussagen an der ersten Anhörung widerspricht, wonach er sich erst ab 2019 politisch engagiert habe und nie- mand in der Familie politisch aktiv sei (vgl. act. 23 F53 f., F60). Auf diesen Widerspruch angesprochen, vermochten seine Erklärungen nicht zu über- zeugen (vgl. act. 41 F18-21). Das geschilderte behördliche Interesse an seiner Person ist daher nicht nachvollziehbar. Zwar stellt der Umstand, dass Behörden oder deren Mitglieder scheinbar nicht rational handeln, für sich alleine kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen dar. Indes lassen sich vorliegend auch aus den dem Beschwerdeführer seitens des CID angeblich gestellten überaus trivialen Fragen keinerlei Hinweise ent- nehmen, welche das behauptete erhebliche Verfolgungsinteresse sinnvoll zu erklären vermöchten. Die CID-Beamten hätten vom Beschwerdeführer lediglich wissen wollen, warum er nach G._______ zur Demonstration ge- gangen sei, wer alles mit ihm gekommen sei «und so weiter» respektive, ob er im Auftrag von E._______ dorthin gegangen sei «und so weiter» so- wie ob er Geld für diese Arbeit bekommen habe «und so weiter» (vgl. act. 41 F24; act. 23 F91 f.). Der erst an der ergänzenden Anhörung vom Beschwerdeführer angebrachte Hinweis, das CID könnte ihn verdäch- tigt haben, die LTTE wiederaufbauen zu wollen (vgl. a.a.O. F43 f.), ist zum einen als nachgeschoben zu qualifizieren. Zum anderen ist angesichts der niederschwelligen politischen Tätigkeiten nicht ersichtlich, weshalb ein sol- cher Verdacht überhaupt hätte entstehen können.

E. 8.2.2 Im Weiteren sind die Schilderungen des Beschwerdeführers unge- achtet einzelner Details und Realkennzeichen (trinken von «scharf» schmeckendem Wasser mit verbundenen Armen resp. Erhalt von «gutem» Wasser nach der Tortur, act. 23 F93 und act. 41 F30; Erklärung, weshalb das CID ihren Van nicht direkt vor seinem Haus parkiert habe, act. 23 F48 und act. 41 F24; Zusammentreffen mit Blumenverkäuferin nach Freilas- sung, act. 41 F30) insgesamt substanzarm ausgefallen. Die freie Schilde- rung der Asylgründe fiel zwar eher wortreich aus, besteht indes aus einer einfachen Abfolge von Handlungen ohne persönliche Komponente (vgl. act. 23 F48). Die Schilderung des intimen Übergriffs anlässlich der – ent- sprechend seinem Wunsch in einer reinen Männerrunde geführten (vgl. act. 23 F93) – ergänzenden Anhörung verblieb vage, schemenhaft und ste- reotyp (vgl. act. 41 F28 f.). Sodann bleibt gänzlich unklar, was sich während der zweitägigen Festhaltung nach dem sexuellen Missbrauch konkret ab- gespielt respektive wie er diese erlebt hat. In seiner Erzählung sprang er

E-2274/2025 Seite 14 jeweils nach der geschilderten Tortur direkt zur Freilassung, welche eben- falls substanzlos blieb (vgl. act. 23 F48, act. 41 F30). Diesbezüglich ist auch sein Desinteresse nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Schwester respektive seinen Schwager nicht einmal gefragt habe, wie die Freilassung erwirkt werden konnte, welcher Geldbetrag bezahlt werden musste oder ob diese an irgendwelche Bedingungen geknüpft wurde (vgl. act. 41 F49- 51), zumal er erst nach erheblichem Druck seiner Verwandten der Ausreise aus Sri Lanka überhaupt erst zugestimmt habe (vgl. act. 23 F48). Ferner vermochte er weder die Ereignisse anlässlich der Hausbesuche nach sei- ner Flucht noch die Zeit bei seiner Schwester respektive Verwandten in J._______ (vgl. act. 23 F84-90, F95 f.; act. 41 F32 f., F52 f.) zu substanzi- ieren. Zusätzlich ist nicht einsichtig, weshalb ihn das CID hätte freilassen sollen, nur um ihn unmittelbar danach wieder zuhause zu suchen und seine Familie zu behelligen. In dieser Hinsicht ist weiter nicht nachvollziehbar, weshalb seine Frau – die mit ihm an Demonstrationen teilgenommen habe und unter anderem auch auf dem eingereichten Foto neben E._______ steht – scheinbar nicht persönlich ins Visier der Behörden geraten sei.

E. 8.2.3 Darüber hinaus ergeben sich aus dem Vergleich der Anhörungspro- tokolle Widersprüche: Anlässlich der Erstanhörung brachte der Beschwer- deführer vor, das CID habe ihn nach seiner Freilassung vor sein Haus ge- fahren und ihn dort «rausgeschmissen» (vgl. act. 23 F48). Demgegenüber sagte er an der ergänzenden Anhörung, sie hätten ihn wieder «zu dem Ort gebracht, wo sie ihren Wagen abgestellt haben», und dass er den Weg nach Hause nicht alleine habe machen können (vgl. act. 41 F30). Zudem sagte er an der Erstanhörung, nicht gewusst zu haben, wohin man ihn ge- bracht habe (vgl. act. 23 F48), wohingegen er gemäss dem Protokoll der ergänzenden Anhörung «gespürt» und vermutet habe, dass es ein Camp in der Nähe des Polizeipostens gewesen sei (vgl. act. 41 F24).

E. 8.2.4 Die angeblichen Behelligungen der Familie zuhause im (…) 2023 und (…) 2025, anlässlich derer dem Sohn des Beschwerdeführers der Arm ge- brochen respektive malträtiert worden sei, sind sodann ebenfalls als un- glaubhaft zu qualifizieren. Weder wurde dieses wichtige Vorbringen gehö- rig substanziiert noch ist nachvollziehbar, weshalb seine Frau ihm dies hätte verschweigen sollen. Die hierzu eingereichten Arztberichte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal die handschriftlichen Eintra- gungen des Arztes auf einen Fahrradunfall des Sohnes hindeuten (vgl. S. 2 des Arztberichtes: «impact on bike»), wozu sich der Beschwerdeführer viel- sagenderweise ausschweigt. Das mit der Beschwerde eingereichte Unter- stützungsschreiben von E._______ enthält sodann keine konkreten

E-2274/2025 Seite 15 Hinweise auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und verweist statt- dessen in allgemeiner Weise darauf, dass der Beschwerdeführer Behelli- gungen seitens Mitglieder anderer Parteien erlitten habe und junge Unter- stützer der TNA regelmässig von den Sicherheitsdiensten belästigt respek- tive oft unter Terrorismusvorwürfen inhaftiert würden.

E. 8.2.5 Zusammenfassend enthalten die Schilderungen des Beschwerde- führers zwar vereinzelt Realkennzeichen, insbesondere in Form spezieller Details. Diese vermögen die insbesondere in den Kernpunkten substanz- armen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen in- des nicht aufzuwiegen. Aus dem aktenkundigen Arztbericht ergeben sich sodann keine Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer trotz der diagnos- tizierten (…) (ICD-10 […]) und der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1, vgl. act. 26 ID-004) nicht möglich gewesen wäre, seine Fluchtgründe adäquat und ausführlich darzutun. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich einmal einen sexuellen Übergriff erlebt haben könnte – dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allerdings unter anderen als den geschilderten Umstän- den. Sodann lässt sich gemäss ständiger Rechtsprechung von einer diag- nostizierten PTBS ohnehin nicht auf das traumabegründende Ereignis schliessen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2). Dementsprechend ist es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft darzutun.

E. 8.3 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften respektive nicht asylrelevanten Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist auch nicht von einem Risi- koprofil desselben im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungs- gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.4.5 (bestätigt mit Urteil D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2) auszugehen respek- tive ein solches auch nicht weiter zu prüfen. Die niederschwelligen regime- kritischen Aktivitäten vor der Ausreise sowie allfällige frühere Unterstüt- zungstätigkeiten des unbehelligt in der Heimat verbleibenden Vaters zu- gunsten der LTTE, über die der Beschwerdeführer indes nichts zu berich- ten wusste (vgl. act. 23 F62), lassen nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen oder als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka gesehen würde.

E. 8.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 E-2274/2025 Seite 16 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 Solche Vollzugshindernisse sind vorliegend – auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation (vgl. dazu nachstehend E. 10.3.3) – unter Be- rücksichtigung der für unglaubhaft befundenen Vorbringen nicht ersichtlich, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen

E-2274/2025 Seite 17 Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4).

E. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist der Wegwei- sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn bestimmte individuelle Zu- mutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) vorliegen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und E. 13.4 sowie D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9, bestätigt etwa in Urteil des BVGer E-1746/2025 vom 2. Juli 2025 E. 9.3.1).

E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus K._______ in der Ostprovinz, wo nach wie vor seine Frau und die gemeinsamen Kinder mit seinen Eltern unter einem Dach lebten. Er verfügt sodann mit seiner Schwester und de- ren Familie, auf deren Unterstützung er bereits habe zählen können, sowie weiteren Verwandten über ein breites und tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr wieder aufnehmen und im Bedarfsfall un- terstützen kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Wirtschaftskrise ist darauf hinzuweisen, dass die damit einhergehenden Schwierigkeiten die gesamte sri-lankische Be- völkerung betreffen, weshalb nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer gerate deswegen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage.

E. 10.3.3 Im Arztbericht vom (…) September 2023 wurden dem Beschwerde- führer eine PTBS sowie eine (…) diagnostiziert. Aktuellere Arztberichte sind nicht aktenkundig und wurden vom Beschwerdeführer auch mit der Beschwerde nicht eingereicht. Dessen ungeachtet erweist sich der medizi- nische Sachverhalt als ausreichend liquid, um die Zumutbarkeit des Voll- zugs beurteilen zu können. Für eine Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen besteht daher kein Anlass. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-737/2020 vom

27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheit- liche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Gängige psychiat- risch-psychologische Behandlungen sind in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar. In Bezug auf die indizierte therapeutische

E-2274/2025 Seite 18 Behandlung seiner psychischen Beschwerden ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Ab- teilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Ein- richtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Perso- nen zu wenden (vgl. Urteil des BVGer D-5294/2025 vom 8. August 2025 E. 7.3.4 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Heimat die benötigte therapeutische und medikamentöse Hilfe zur Verfügung steht. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

E-2274/2025 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch vom 23. Juli 2025 um Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025 und Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2274/2025 Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 9. September 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt (Personalienaufnahme, PA) und am 3. Oktober 2022 fand das sogenannte Dublin-Gespräch statt. Am 8. Mai 2023 und am 25. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und sei in C._______ im Distrikt Ampara geboren. Im Alter von zehn Jahren sei die Familie in die Stadt D._______ im Distrikt Batticaloa gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, den beiden gemeinsamen Kindern und seinen Eltern wohnhaft gewesen sei. Dort habe er die Schule bis zum O-Level besucht und anschliessend in einer (...), später auch selbständig, als (...) gearbeitet. Im Jahr 2019 habe er angefangen, einen Politiker der Tamil National Alliance (TNA) namens E._______ zu unterstützen. In C._______ habe er an von diesem organisierten Protesten gegen die Regierung teilgenommen und im Dorf Flyer verteilt. Seine Familie habe E._______ ebenfalls unterstützt. Er habe während der Protestaktionen gemeinsam mit den anderen Demonstrierenden verlangt, dass sich Pillayan (Sivanesathurai Chandrakanthan, bekannt unter dem Namen Pillayan, ehemaliger Kommandant der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] und anschliessend Anführer der Partei Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP], Anm. des Gerichts) von seinem Amt zurückziehe. (...) 2022, einige Tage nach seiner Teilnahme an einem Protest, seien nachts fünf vermummte Personen zu ihm nachhause gekommen. Er vermute, dass es sich dabei um Anhänger von Pillayan gehandelt habe. Diese hätten ihn zu seinen Protestteilnahmen und Verbindung zu E._______ befragt und ihm gedroht, seine ganze Familie umzubringen, sollte er an weiteren Protesten teilnehmen. Im Zuge dieser Drohungen habe man ihn geschlagen und seine Frau zu Boden gestossen. Am nächsten Tag sei er zur nächstgelegenen Polizeistation in F._______ gegangen, um den Vorfall zu beanstanden. Dort habe man seine Anzeige erst nicht entgegennehmen wollen, er habe aber darauf beharrt. Trotz Aufnahme der Anzeige hätten die Behörden indes keine Ermittlungen eingeleitet. Aus Angst vor allfälligen Problemen habe er es jedoch dabei belassen und sich diesbezüglich nicht erneut an die Behörden oder weitere Instanzen gewandt. Am (...) 2022 und (...) 2022 habe er gemeinsam mit seiner Frau respektive seinen Freunden an weiteren Protesten gegen die damalige Regierung und gegen Pillayan teilgenommen. Anschliessend habe er sein Leben normal weitergeführt, bis (...) 2022 Mitarbeitende des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nachhause gekommen seien und ihn zwecks Befragung mitgenommen hätten. Seiner Frau hätten sie untersagt, den Vorfall bei irgendeiner Stelle zu melden, ansonsten die ganze Familie vernichtet würde. Nach circa zehn Minuten Fahrt habe man ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht - er vermute jedoch, dass es ein Camp in F._______ in der Nähe des Polizeipostens gewesen sei. Man habe ihn befohlen, sich auszuziehen, habe seine Hände mit einem Kabel gefesselt und ihn in einem Zimmer eingeschlossen. Anschliessend sei er von vier Personen befragt worden, weshalb er sich an den Protesten in G._______ beteiligt habe und ob ihm dies von E._______ befohlen worden sei. Zu Beginn sei er normal befragt worden, danach habe man ihn getreten und mit schwarzen Stöcken sowie Stiefeln geschlagen und gequält. Die Personen hätten schliesslich das Zimmer verlassen. Nach einiger Zeit sei erneut eine Person ins Zimmer gekommen. Diese habe er um Wasser gebeten, woraufhin man ihm eine Schüssel mit verschmutztem Wasser gebracht habe. Danach seien zwei weitere Personen, die er zuvor noch nicht gesehen habe, in das Zimmer gekommen und hätten ihn sexuell missbraucht. Man habe von ihm wissen wollen, wieso er sich an Protesten von E._______ beteilige - er vermute, man habe ihn verdächtigt, die LTTE wiederaufbauen zu wollen. Man habe ihn insgesamt zwei Tage festgehalten und anschliessend wieder nachhause gebracht. Erst später habe er erfahren, dass sein Schwager Geld für seine Freilassung bezahlt habe. In der Folge habe sich seine Frau um seine Sicherheit gesorgt und aus Furcht vor einer erneuten Mitnahme nicht gewollt, dass er weiterhin zuhause sei. Daher habe er sich erst zu seiner Schwester und anschliessend zu Familienangehörigen nach H._______ begeben. In dieser Zeit - etwa (...) 2022 - seien erneut Personen, die sich als Mitarbeitende des CID ausgegeben hätten, zu ihm nachhause gekommen und hätten das Haus nach ihm durchsucht. Er habe realisiert, dass er in Sri Lanka immer wieder Probleme haben würde. Sein Schwager habe jemanden gekannt, mit dessen Hilfe er die gesamte Ausreise organisiert habe. Er sei mit Hilfe eines Schleppers nach Colombo gereist und habe Sri Lanka im (...) 2022 verlassen. Auch nach seiner Ausreise seien etwa im (...) 2022 vorgebliche Mitarbeitende des CID zu ihm nachhause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Seine Frau sei dabei auf die Brust geschlagen und geschubst worden, weshalb sie sich anschliessend ins Krankenhaus habe begeben müssen. Seine Familie sei noch immer in Sri Lanka wohnhaft. Soweit er wisse sei es anschliessend zu keinen weiteren Vorkommnissen mehr gekommen. Bei einer Rückkehr fürchte er weitere Nachteile durch das CID sowie Anhänger von Pillayan. B.c In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner psychischen Belastung zurzeit in psychologischer Behandlung zu sein. Weiter leide er unter Rückenschmerzen aufgrund der erlittenen Misshandlung in Haft. B.d Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde in Kopie, Fotos von politischen Aktivitäten (ihn unter anderem an Protesten mit seiner Frau und E._______ zeigend), ein Foto einer Anzeige gegen unbekannt vom (...) 2022 sowie einen Arztbericht vom (...) September 2023 ein. C. Am 8. November 2022 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorzeitig dem Kanton I._______ zu. Am 15. Mai 2023 verfügte sie, das Asylverfahren des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 - eröffnet am 4. März 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen als Beweismittel ein Schreiben von E._______ vom 28. März 2025, zwei sri-lankische Arztberichte vom Juli 2023 und Februar 2025 (inklusive Röntgenbild) betreffend den Sohn des Beschwerdeführers sowie Fotos des Sohnes mit einer Narbe bei. F. Mit Verfügung vom 24. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Dispositivziffer 1), wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab (Dispositivziffer 2), setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 23. Juli 2025 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (Dispositivziffer 3) und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 23. Juli 2025 zur allfälligen gerichtlichen Prüfung der Vorbringen unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu äussern (Dispositivziffer 4). H. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu einer allfälligen Motivsubstitution und beantragte ferner, es seien die Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025 in Wiedererwägung zu ziehen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, ferner sei das weitere Beschwerdeverfahren in Dreierbesetzung zu führen und zu entscheiden sowie mitzuteilen, in welcher richterlichen Zusammensetzung dies der Fall sein werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Stellungnahme vom 23. Juli 2025 beantragt der Beschwerdeführer die Wiedererwägung der Dispositivziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025, die Weiterführung und den Entscheid des Beschwerdeverfahrens in Dreierbesetzung sowie die Mitteilung der richterlichen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Hierzu führte er aus, die Ankündigung einer potenziellen Motivsubstitution impliziere nach seinem Verständnis, dass die Begründung des SEM nicht überzeuge und die Beschwerde daher nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden könne. 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde zum Vorbehalt einer Motivsubstitution und zu den wesentlichen Gründen dafür das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Bst. G). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Dispositivs nicht fehlerhaft ist, verletzt dieses Vorgehen keine (prozessualen) Bestimmungen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat nämlich zur Folge, dass die im Rechtsmittelverfahren entscheidende Instanz eine im Ergebnis zwar richtige, aber abweichend begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen darf (vgl. beispielhaft Urteil des BVGer E-771/2017 vom 11. Juli 2018 E. 4.3.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt dies weder im Allgemeinen noch im vorliegenden Fall zur Annahme, dass entsprechende Beschwerden nicht (mehr) als aussichtslos bezeichnet werden können. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht vielmehr, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den einschlägigen erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-2175/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.1). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Abweisung des Asylgesuchs zwar in der Hauptsache mit einer fehlenden Asylrelevanz begründete, sich aber auch bereits ergänzend zu verschiedenen Unglaubhaftigkeitsmerkmalen äusserte (vgl. nachfolgend E. 6.1.2). Dementsprechend besteht kein Anlass, die Zwischenverfügung 8. Juli 2025 in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht nur aufgrund fehlender (positiver) Prozessaussichten, sondern zusätzlich, im Lichte der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, auch aufgrund nicht ausgewiesener Mittellosigkeit abgewiesen wurde. Das Begehren ist abzuweisen. 4.3 Die Zusammensetzung respektive die Grösse des Spruchkörpers bestimmt sich vorliegend nach Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 111 Bst. e AsylG und unterliegt damit nicht der Disposition der Parteien. Ob das Urteil schliesslich in einer Zweier- oder Dreierbesetzung ergeht, entscheidet der Spruchkörper und unterliegt mithin der Zustimmung des Zweitrichters oder der Zweitrichterin. Die Vornahme einer Motivsubstitution impliziert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Einsetzung eines Spruchkörpers in Dreierbesetzung. Vorliegend erweist sich die Beschwerde wie erwähnt als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmungserfordernis zu befinden ist (vgl. vorstehend E. 3). 4.4 Mit dem vorliegenden Entscheid wird dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. 6.1.1 Beim Hausbesuch der vermuteten Pillayan-Anhänger im (...) 2022 handle es sich um ein einmaliges Ereignis und nicht um eine anhaltende Verfolgung. Zudem habe er eine Anzeige gegen die unbekannte und vermummte Täterschaft bei den offensichtlich schutzwilligen Behörden einreichen können. Ferner habe er unmittelbar danach erneut an Demonstrationen teilgenommen und keine Vorsichtsmassnahmen ergriffen, weshalb diese Einschüchterungen offensichtlich nicht besonders intensiv gewesen seien und er diese nicht sonderlich ernst genommen habe. Hinsichtlich der zu missbilligenden Mitnahme durch das CID sei nicht von einer aussergewöhnlichen Intensität des Erlebten auszugehen, zumal er sich danach nicht in ärztliche Behandlung begeben habe. Weiter sei hierbei von einer extralegalen Mitnahme auszugehen, zumal die Mitglieder des CID seiner Familie strengste Verschwiegenheit bezüglich der Mitnahme befohlen hätten. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass er sich dagegen mittels Anzeige gewehrt hätte. Aufgrund der Umstände (keinerlei weitergehende Konsequenzen anlässlich der zwei weiteren Hausbesuche durch das CID, keine Vorkommnisse mehr nach (...) 2022, Freilassung nach zwei Tagen ohne weitere Massnahmen, kein politisch geschärftes Profil, keine Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE, keine nennenswerten Probleme mit den Behörden in der Vergangenheit) könne nicht von einem tatsächlichen und anhaltenden Interesse an seiner Person ausgegangen werden. Es lägen denn auch keine Hinweise vor, dass gegen ihn beispielsweise ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre. Ferner habe sich die politische Situation in Sri Lanka in den letzten Jahren stark verändert und sich die Gefahrenlage für ihn - sollte eine solche überhaupt bestanden haben - somit massiv entschärft. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden ihn zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich im Fokus hätten und verfolgen sollten, sei aufgrund dessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal daraus keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung hervorgingen. 6.1.2 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhielten, erübrige sich grundsätzlich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Dennoch gelte anzumerken, dass seinen Ausführungen durchaus Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu entnehmen seien. Es werde ihm nicht vollständig abgesprochen, dass er in der Vergangenheit womöglich tatsächlich einmal Opfer einer Mitnahme und/oder eines sexuellen Übergriffes geworden sein könnte. Der geltend gemachte politische Zusammenhang scheine vorliegend jedoch wenig überzeugend, zumal er nicht über ein derart geschärftes politisches Profil verfüge. Seine Ausführungen zu den angeblichen Befragungen in Haft seien mehrheitlich unsubstanziiert ausgefallen. So habe er im Rahmen der ersten Anhörung lediglich angegeben, dass die Mitarbeitenden des CID ihn während der zweitägigen Mitnahme gefragt hätten, weshalb er an den Demonstrationen von E._______ teilgenommen habe und ob er von diesem bezahlt worden sei. Erst in der zweiten Anhörung habe er diese Mitnahme mit einer weiteren politischen Komponente verknüpft und angegeben, dass die Fragen des CID ihn vermuten liessen, man habe ihn im Verdacht gehabt, die LTTE wieder aufbauen zu wollen. Diese Angabe zu den LTTE sei nicht nur sehr vage, sondern qualifiziere sich auch als nachgeschobene Schutzbehauptung. Zudem scheine es unplausibel, dass das CID ihn bei einem ernsthaften und wirklichen Interesse nach zwei Tagen gegen Entgelt wieder freigelassen hätte, um ihn einige Wochen später wieder zu suchen. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er habe erst kürzlich erfahren, dass die CID-Beamten seinem Sohn im Rahmen der Hausbesuche nach seiner Flucht den Arm gebrochen hätten, als dieser seine Mutter habe schützen wollen. Dies habe ihm seine Frau zunächst verschwiegen, weil sie ihn nicht weiter habe beunruhigen wollen. Sie habe ihm dies erst gesagt, als im (...) 2025 erneut Personen vorbeigekommen seien und denselben Arm des Sohnes noch einmal malträtiert hätten. 6.2.2 Die Ausführungen des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien nicht im Ansatz überzeugend und zeigten lediglich, dass es sich mit seinen Ausführungen nicht sorgfältig auseinandergesetzt habe. Es behaupte lediglich und ohne überzeugende Begründung, dass eine Mitnahme durch das CID unplausibel sei, da er nicht über ein geschärftes Profil verfüge. Die Argumente des SEM schienen gesucht. Seine Ausführungen seien vollumfänglich glaubhaft ausgefallen. Auf die erlittenen Misshandlungen sei an dieser Stelle nicht näher einzugehen, zumal das SEM diese als glaubhaft anerkenne. Aufgrund seines ausführlich dargelegten politischen Engagements könne ihm vom häufig willkürlich handelnden CID durchaus Militanz und Separatismus vorgeworfen werden; von fehlender Plausibilität könne keine Rede sein. Er habe nachvollziehbar erklärt, weshalb er vermute, die CID-Beamten hätten ihm eine Verbindung zu den LTTE vorwerfen oder unterschieben wollen. Er sei spezifisch nach den Protesten in G._______ und E._______ Rolle befragt worden. Seine Ausführungen seien insgesamt glaubhaft und es gebe keine hinreichenden Indizien dafür, dass irgendein Aspekt nicht erlebnisbasiert wäre. 6.2.3 Hinsichtlich der Bedrohung durch die Pillayan-Anhänger könne es nicht angehen, dass sein Mut, sich nicht einschüchtern zu lassen, nun zu seinen Lasten ausgelegt und behauptet werde, es habe keine Gefahr für ihn bestanden. Es sei lediglich nichts passiert, da er bereits rund vier Monate nach dem Vorfall ausgereist sei. Bei einer Rückkehr würden weitere Übergriffe drohen. Sodann sei die Einschätzung des SEM, dass die Mitnahme durch das CID nicht von einer «aussergewöhnlichen Intensität» gewesen sei, da er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben habe, irreführend und falsch. Er habe erwähnt, dass er danach zu seiner Schwester - welche als (...) in einem Spital arbeite - gegangen sei, die seine Wunden versorgt habe. Aufgrund des brutalen und intimen Übergriffs habe er Angst gehabt, in ein Spital zu gehen. Wie die Vorinstanz angesichts seiner Schilderungen davon ausgehen könne, die Misshandlung (schwere sexuelle Folter, das Knallen des Kopfes gegen die Wand, Tritte mit Stiefeln und Schläge mit Stöcken) sei nicht besonders intensiv gewesen, erschliesse sich nicht. Der Übergriff sei in seiner Schwere von asylrelevanter Intensität. Nicht nur müsse er eine psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen, er spüre auch nach wie vor physische Schmerzen. Allein aufgrund der Anzahl der involvierten Personen könne nicht mehr von einem Fehlverhalten einzelner Beamter ausgegangen werden. Es sei mithin realitätsfern zu glauben, dass er dies bei der Polizei problemlos zur Anzeige hätte bringen können. Ferner könne angesichts der anhaltenden Berichte über willkürliche Festnahmen, Folter sowie Todesfälle in Haft nicht unter blossem Hinweis auf die veränderte Lage in Sri Lanka eine künftige Gefährdung verneint werden. Das CID werde unter der neuen Regierung wohl ein noch höheres Interesse daran haben, dass er schweige. Die Verfolgungsgefahr und das behördliche Interesse an ihm bleibe anhaltend hoch, was sich in den Hausbesuchen - zuletzt im (...) 2025 - zeige. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohten ihm die erneute Festnahme und weitere Misshandlungen bis zum Tod. Auch sei von einer Situation unerträglichen psychischen Drucks auszugehen, da er derart schwer gefoltert worden sei, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka ihn der Gefahr einer Retraumatisierung aussetzen würde. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen mangelnder Asylrelevanz abgewiesen und daher auf eine ausführliche Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet. Dessen ungeachtet hielt sie unter Hinweis auf diverse Elemente, welche ihres Erachtens für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, fest, dass der geltend gemachte politische Zusammenhang der Mitnahme durch das CID wenig überzeugend scheine (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Parteien nicht gebunden. Folglich kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1136 und Thomas Häberli, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 62 Rz. 49 S. 1513). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine solche Motivsubstitution vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen. Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, wie das SEM erwogen hat, kann diesfalls offenbleiben. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 8. 8.1 Hinsichtlich der Bedrohung durch mutmassliche Pillayan-Anhänger kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Die Beschwerdeausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Ungeachtet der Frage, wie stark sich der Beschwerdeführer durch diesen Hausbesuch effektiv bedroht gefühlt hat, veranlasste ihn dieses Ereignis augenscheinlich nicht zur Flucht aus Sri Lanka. Ihm war es sodann möglich, eine Anzeige aufzugeben. Dieses Vorbringen vermag den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft daher nicht zu genügen. 8.2 8.2.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Mitnahme und Misshandlung durch CID-Beamte ist zunächst mit dem SEM festzustellen, dass die geschilderte massive Reaktion des CID vor dem Hintergrund der sehr niederschwelligen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wenig lebensnah erscheint. Er nahm eigenen Angaben zufolge bloss als ein Teilnehmer unter vielen an Kundgebungen teil, hat Flyer verteilt und Leute zur Teilnahme motiviert (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-41/11 [nachfolgend: act. 41] F6 ff.; act. 23 F68-78). Er hatte keine herausragende Funktion inne und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kontakt zwischen ihm und E._______ über das zwischen einem Politiker und seinen Unterstützern übliche Mass hinausging. Auffallend hierbei ist, dass der Beschwerdeführer zunächst eine persönliche Zusammenarbeit mit E._______ sowie eine enge Verbundenheit mit der TNA zu implizieren schien, wobei er nach mehreren Nachfragen einräumen musste, dass er nicht einmal direkten Kontakt mit ihm gehabt habe (vgl. act. 41 F10, F46 f.). An selbiger Stelle erklärte er sodann, bereits seit Kindheitstagen mit seiner Familie bei der TNA mitgemacht zu haben, was seinen Aussagen an der ersten Anhörung widerspricht, wonach er sich erst ab 2019 politisch engagiert habe und niemand in der Familie politisch aktiv sei (vgl. act. 23 F53 f., F60). Auf diesen Widerspruch angesprochen, vermochten seine Erklärungen nicht zu überzeugen (vgl. act. 41 F18-21). Das geschilderte behördliche Interesse an seiner Person ist daher nicht nachvollziehbar. Zwar stellt der Umstand, dass Behörden oder deren Mitglieder scheinbar nicht rational handeln, für sich alleine kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen dar. Indes lassen sich vorliegend auch aus den dem Beschwerdeführer seitens des CID angeblich gestellten überaus trivialen Fragen keinerlei Hinweise entnehmen, welche das behauptete erhebliche Verfolgungsinteresse sinnvoll zu erklären vermöchten. Die CID-Beamten hätten vom Beschwerdeführer lediglich wissen wollen, warum er nach G._______ zur Demonstration gegangen sei, wer alles mit ihm gekommen sei «und so weiter» respektive, ob er im Auftrag von E._______ dorthin gegangen sei «und so weiter» sowie ob er Geld für diese Arbeit bekommen habe «und so weiter» (vgl. act. 41 F24; act. 23 F91 f.). Der erst an der ergänzenden Anhörung vom Beschwerdeführer angebrachte Hinweis, das CID könnte ihn verdächtigt haben, die LTTE wiederaufbauen zu wollen (vgl. a.a.O. F43 f.), ist zum einen als nachgeschoben zu qualifizieren. Zum anderen ist angesichts der niederschwelligen politischen Tätigkeiten nicht ersichtlich, weshalb ein solcher Verdacht überhaupt hätte entstehen können. 8.2.2 Im Weiteren sind die Schilderungen des Beschwerdeführers ungeachtet einzelner Details und Realkennzeichen (trinken von «scharf» schmeckendem Wasser mit verbundenen Armen resp. Erhalt von «gutem» Wasser nach der Tortur, act. 23 F93 und act. 41 F30; Erklärung, weshalb das CID ihren Van nicht direkt vor seinem Haus parkiert habe, act. 23 F48 und act. 41 F24; Zusammentreffen mit Blumenverkäuferin nach Freilassung, act. 41 F30) insgesamt substanzarm ausgefallen. Die freie Schilderung der Asylgründe fiel zwar eher wortreich aus, besteht indes aus einer einfachen Abfolge von Handlungen ohne persönliche Komponente (vgl. act. 23 F48). Die Schilderung des intimen Übergriffs anlässlich der - entsprechend seinem Wunsch in einer reinen Männerrunde geführten (vgl. act. 23 F93) - ergänzenden Anhörung verblieb vage, schemenhaft und stereotyp (vgl. act. 41 F28 f.). Sodann bleibt gänzlich unklar, was sich während der zweitägigen Festhaltung nach dem sexuellen Missbrauch konkret abgespielt respektive wie er diese erlebt hat. In seiner Erzählung sprang er jeweils nach der geschilderten Tortur direkt zur Freilassung, welche ebenfalls substanzlos blieb (vgl. act. 23 F48, act. 41 F30). Diesbezüglich ist auch sein Desinteresse nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Schwester respektive seinen Schwager nicht einmal gefragt habe, wie die Freilassung erwirkt werden konnte, welcher Geldbetrag bezahlt werden musste oder ob diese an irgendwelche Bedingungen geknüpft wurde (vgl. act. 41 F49-51), zumal er erst nach erheblichem Druck seiner Verwandten der Ausreise aus Sri Lanka überhaupt erst zugestimmt habe (vgl. act. 23 F48). Ferner vermochte er weder die Ereignisse anlässlich der Hausbesuche nach seiner Flucht noch die Zeit bei seiner Schwester respektive Verwandten in J._______ (vgl. act. 23 F84-90, F95 f.; act. 41 F32 f., F52 f.) zu substanziieren. Zusätzlich ist nicht einsichtig, weshalb ihn das CID hätte freilassen sollen, nur um ihn unmittelbar danach wieder zuhause zu suchen und seine Familie zu behelligen. In dieser Hinsicht ist weiter nicht nachvollziehbar, weshalb seine Frau - die mit ihm an Demonstrationen teilgenommen habe und unter anderem auch auf dem eingereichten Foto neben E._______ steht - scheinbar nicht persönlich ins Visier der Behörden geraten sei. 8.2.3 Darüber hinaus ergeben sich aus dem Vergleich der Anhörungsprotokolle Widersprüche: Anlässlich der Erstanhörung brachte der Beschwerdeführer vor, das CID habe ihn nach seiner Freilassung vor sein Haus gefahren und ihn dort «rausgeschmissen» (vgl. act. 23 F48). Demgegenüber sagte er an der ergänzenden Anhörung, sie hätten ihn wieder «zu dem Ort gebracht, wo sie ihren Wagen abgestellt haben», und dass er den Weg nach Hause nicht alleine habe machen können (vgl. act. 41 F30). Zudem sagte er an der Erstanhörung, nicht gewusst zu haben, wohin man ihn gebracht habe (vgl. act. 23 F48), wohingegen er gemäss dem Protokoll der ergänzenden Anhörung «gespürt» und vermutet habe, dass es ein Camp in der Nähe des Polizeipostens gewesen sei (vgl. act. 41 F24). 8.2.4 Die angeblichen Behelligungen der Familie zuhause im (...) 2023 und (...) 2025, anlässlich derer dem Sohn des Beschwerdeführers der Arm gebrochen respektive malträtiert worden sei, sind sodann ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Weder wurde dieses wichtige Vorbringen gehörig substanziiert noch ist nachvollziehbar, weshalb seine Frau ihm dies hätte verschweigen sollen. Die hierzu eingereichten Arztberichte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal die handschriftlichen Eintragungen des Arztes auf einen Fahrradunfall des Sohnes hindeuten (vgl. S. 2 des Arztberichtes: «impact on bike»), wozu sich der Beschwerdeführer vielsagenderweise ausschweigt. Das mit der Beschwerde eingereichte Unterstützungsschreiben von E._______ enthält sodann keine konkreten Hinweise auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und verweist stattdessen in allgemeiner Weise darauf, dass der Beschwerdeführer Behelligungen seitens Mitglieder anderer Parteien erlitten habe und junge Unterstützer der TNA regelmässig von den Sicherheitsdiensten belästigt respektive oft unter Terrorismusvorwürfen inhaftiert würden. 8.2.5 Zusammenfassend enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zwar vereinzelt Realkennzeichen, insbesondere in Form spezieller Details. Diese vermögen die insbesondere in den Kernpunkten substanz-armen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen indes nicht aufzuwiegen. Aus dem aktenkundigen Arztbericht ergeben sich sodann keine Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten (...) (ICD-10 [...]) und der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1, vgl. act. 26 ID-004) nicht möglich gewesen wäre, seine Fluchtgründe adäquat und ausführlich darzutun. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich einmal einen sexuellen Übergriff erlebt haben könnte - dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allerdings unter anderen als den geschilderten Umständen. Sodann lässt sich gemäss ständiger Rechtsprechung von einer diagnostizierten PTBS ohnehin nicht auf das traumabegründende Ereignis schliessen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2). Dementsprechend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft darzutun. 8.3 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften respektive nicht asylrelevanten Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist auch nicht von einem Risikoprofil desselben im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.4.5 (bestätigt mit Urteil D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2) auszugehen respektive ein solches auch nicht weiter zu prüfen. Die niederschwelligen regimekritischen Aktivitäten vor der Ausreise sowie allfällige frühere Unterstützungstätigkeiten des unbehelligt in der Heimat verbleibenden Vaters zugunsten der LTTE, über die der Beschwerdeführer indes nichts zu berichten wusste (vgl. act. 23 F62), lassen nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen oder als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka gesehen würde. 8.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Solche Vollzugshindernisse sind vorliegend - auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation (vgl. dazu nachstehend E. 10.3.3) - unter Berücksichtigung der für unglaubhaft befundenen Vorbringen nicht ersichtlich, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn bestimmte individuelle Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) vorliegen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und E. 13.4 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9, bestätigt etwa in Urteil des BVGer E-1746/2025 vom 2. Juli 2025 E. 9.3.1). 10.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus K._______ in der Ostprovinz, wo nach wie vor seine Frau und die gemeinsamen Kinder mit seinen Eltern unter einem Dach lebten. Er verfügt sodann mit seiner Schwester und deren Familie, auf deren Unterstützung er bereits habe zählen können, sowie weiteren Verwandten über ein breites und tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr wieder aufnehmen und im Bedarfsfall unterstützen kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Wirtschaftskrise ist darauf hinzuweisen, dass die damit einhergehenden Schwierigkeiten die gesamte sri-lankische Bevölkerung betreffen, weshalb nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer gerate deswegen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage. 10.3.3 Im Arztbericht vom (...) September 2023 wurden dem Beschwerdeführer eine PTBS sowie eine (...) diagnostiziert. Aktuellere Arztberichte sind nicht aktenkundig und wurden vom Beschwerdeführer auch mit der Beschwerde nicht eingereicht. Dessen ungeachtet erweist sich der medizinische Sachverhalt als ausreichend liquid, um die Zumutbarkeit des Vollzugs beurteilen zu können. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen besteht daher kein Anlass. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sind in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar. In Bezug auf die indizierte therapeutische Behandlung seiner psychischen Beschwerden ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden (vgl. Urteil des BVGer D-5294/2025 vom 8. August 2025 E. 7.3.4 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Heimat die benötigte therapeutische und medikamentöse Hilfe zur Verfügung steht. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch vom 23. Juli 2025 um Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025 und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: