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E-1746/2025

E-1746/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 9. September 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 13. September 2024 beauftragte er die Mitarbeitenden der Caritas Schweiz, C._______ mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. Anlässlich der in Begleitung seines Rechtsvertreters durchgeführten Anhö- rung zu den Asylgründen vom 18. Oktober 2024 trug der Beschwerdeführer vor, er sei in D._______ geboren und habe bis zur 12. Klasse die Schule in E._______ besucht. Nach Abschluss des «O-Level» sei er in F._______ (alle genannten Ortschaften liegen im Bezirk Jaffna, Nordprovinz) weiter zur Schule gegangen, habe aber die Prüfungen für den «A-Level» nicht abgeschlossen. Etwa fünf Tage vor den Abschlussprüfungen im Januar 2024 habe er sein Heimatdorf verlassen und sei bis Mai 2024 bei einer Tante in G._______ (Bezirk Trincomalee, Ostprovinz) geblieben. Seine Fa- milie (Mutter und zwei Geschwister) würde zurzeit in H._______ leben. Sein Vater halte sich seit 2014 in Doha/Katar auf. In Sri Lanka habe er nie gearbeitet; der in London lebende Cousin seiner Mutter sowie sein Gross- vater seien für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Er habe sich nie po- litisch betätigt. Sein Vater habe 2014 Sri Lanka wegen Schwierigkeiten verlassen und sei nach Doha gegangen. Er (der Beschwerdeführer) kenne die Probleme sei- nes Vaters nicht im Detail; er wisse nur, dass jener den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehört und mit dem Militär Schwierigkeiten ge- habt habe. Zum Vater habe er Kontakt, werde aber von diesem nicht un- terstützt. Nach der Ausreise seines Vaters und seines Onkels mütterlicher- seits (ms.), der sich seit 2014 in der Schweiz aufhalte (I._______ [SEM- Verfahrensnummer N (…)]), hätten Familienangehörige Probleme bekom- men; sein Grossvater sei zwei Mal zu Unrecht beschuldigt worden, einge- kaufte Waren nicht deklariert zu haben. Seine Mutter, seine Geschwister und er selbst hätten seit der Ausreise des Vaters im Jahr 2014 keine Prob- leme gehabt. Im Januar 2022 habe er seinen Freund J._______ kennengelernt. Der On- kel dieses Freundes habe bei einer politischen Partei mitgemacht und den Beschwerdeführer zu sich eingeladen. Vor 2023 habe er keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Am 4. Mai 2023 sei er zum

E-1746/2025 Seite 3 Freund in dessen Dorf K._______ (Jaffna-Bezirk) gegangen und sie hätten eine gegen den Bau eines buddhistischen Tempels gerichtete Kundgebung besucht; sie hätten auch kurze Zeit mit dem Onkel seines Freundes ver- bracht. Auf dem Weg zum Haus dieses Onkels seien sie von Polizisten festgenommen und zum Polizeiposten in L._______ (Jaffna-Bezirk) geführt worden. Dort seien ihre Mobiltelefone konfisziert worden. Sie seien in se- paraten Räumen verhört worden. Ihm sei vorgehalten worden, sich gegen den Tempelbau geäussert zu haben. Beim Verhör sei er geschlagen wor- den. Es sei ihm ein Paket mit Drogen untergeschoben worden. Zudem habe er singhalesische Schreiben, deren Inhalt er nicht verstanden habe, unterzeichnen müssen. Seinen Freund habe er seither nicht mehr gese- hen, habe aber telefonisch von seiner Freilassung erfahren. Auf dem Polizeiposten in E._______ sei er zu seinem Vater und seinem Onkel verhört worden. Am 5. Mai 2023 sei er einem Richter vorgeführt wor- den und er habe erfahren, dass er wegen eines Drogendelikts registriert sei. Der Richter habe seine 14-tägige Inhaftierung angeordnet. Am 19. Mai 2023 sei er in Begleitung seines Anwalts M._______ dem Gericht in N._______ vorgeführt worden. Dort habe er erklärt, nichts mit Drogen zu tun zu haben und dass seine Festnahme wegen seiner Teilnahme an einer Kundgebung erfolgt sei. Die anwesenden Polizisten hätten hingegen be- hauptet, dass sie 200 Gramm Drogen bei ihm gefunden hätten. In der Folge sei die Haft verlängert worden. Vom 14. bis 16. Juni 2023 habe er sich im Spital in O._______ befunden. Dort habe er erfahren, dass er wegen des Drogendelikts schuldig gespro- chen und zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Mit Hilfe seines Anwalts und seiner Tante sei er am 5. September 2023 unter Kaution freigelassen und einer wöchentlichen Unterschriftspflicht unter- stellt worden. Die Freilassung sei aus Gesundheitsgründen und wegen der bevorstehenden «A-Level-»-Prüfungen erfolgt. Die Meldepflicht habe er bis Januar 2024 befolgt. Eine Woche nach seiner Freilassung sei er wieder zur Schule gegangen. Im Oktober 2023 sei er eines weiteren Delikts im Zu- sammenhang mit Schmuckdiebstahl beschuldigt und im Gefängnis von O._______ inhaftiert worden. Weil keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten, sei er nach 14 Tagen freigelassen worden. Dieses Verfahren sei abgeschlossen. Er habe drei Monate nicht mehr zur Schule gehen können und habe sich deshalb mit der Hilfe eines Freundes auf die Prüfungen vor- bereitet. Etwa sechs Tage vor den Prüfungen, am 2. Januar 2024, seien Polizisten zu Hause erschienen und hätten nach ihm gesucht, seinen Bru- der mitgenommen und diesen zwei Stunden lang zum Vater und zum Onkel

E-1746/2025 Seite 4 verhört; der Beschwerdeführer habe sich zu dieser Zeit beim Freund auf- gehalten. Dem Bruder sei gesagt worden, dass dem Beschwerdeführer ein Drogendelikt vorgeworfen werde. Seine Mutter habe ihn über die Vorfälle informiert, worauf er Angst bekommen und sich bis Mai 2024 in Trincoma- lee (Ostprovinz) aufgehalten habe. Dort habe er keine Probleme gehabt. Im März 2024 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, weil er seiner Unterschriftspflicht nicht mehr nachgekommen sei. An seiner Stelle sei seine Tante festgenommen und dann unter Kautionsauflagen freigelassen worden. Das gegen ihn laufende (erste) Verfahren weise einen Zusammen- hang zur Geschichte seines Vaters auf und sei nach wie vor hängig. Von Ende Mai bis zum 6. September 2024 habe er sich in Negombo res- pektive Colombo (Westprovinz) bei einem Cousin aufgehalten. Dort habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Am Folgetag habe er sein Heimatland mit einem fremden Reisepass und einer echten Identitätskarte vom Flughafen Colombo aus verlassen. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka hätten seine Mutter und sein Bruder, die inzwischen nach H._______ gezogen seien, keine Probleme gehabt. Zwischen Januar und September 2024 habe die Polizei jedoch dreimal monatlich nach ihm gesucht. Zur Stützung seiner Vorbringen wurden Geburtsregisterauszüge betreffend den Beschwerdeführer, seinen Vater, seine Mutter und Geschwister sowie Ausweise (Identitätskarte und Wohnsitzausweis) betreffend seinen Vater, ausgestellt durch die Behörden von Katar, zu den Akten gereicht. B. Am 18. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuwiesen und am 21. Oktober 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Am 6. November 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die im Rahmen der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel (betreffend Haftbefehl und Haftentlassung gegen Kaution) nachzureichen. D. Am 6. November 2024 legte die Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. E. Am 11. November 2024 reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel (zwei «Summons to a Witness to give Evidence» [Vorladung zur

E-1746/2025 Seite 5 Zeugenaussage], datiert […] 2024 und […] 2024, ausgestellt durch das Magistrate’s Court von N._______) nach. F. Die (…) Beratungsstelle für Asylsuchende teilte dem SEM mit Schreiben vom 21. Januar 2025 mit, dass sie mit der Interessenwahrung des Be- schwerdeführers mandatiert wurde und ersuchte um Akteneinsicht. Am 24. Januar 2025 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, die Akten- einsicht werde nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens gewährt. G. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 (am Folgetag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verfügte den Wegweisungsvollzug und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Voll- zug. Gleichzeitig wurden die editionspflichtigen Akten zugestellt. H. Gegen den Asylentscheid des SEM vom 10. Februar 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2025 (Postaufgabe) im eigenen Namen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigen- schaft und die Asylgewährung; eventualiter sei festzustellen, dass der Voll- zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses beantragt. I. Mit Instruktionsverfügungen vom 20. März und 16. April 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. J. Mit Eingabe vom 28. April 2025 teilte Noémi Weber der Freiplatzaktion B._______ die Mandatierung durch den Beschwerdeführer mit und bean- tragte, die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

E-1746/2025 Seite 6 Gleichzeitig wurden ein provisorischer Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 19. März 2025 sowie ein psychologi- scher Verlaufsbericht der (…), vom 21. April 2025 zu den Akten gereicht. Im provisorischen Austrittsbericht wird eine rezidivierende depressive Stim- mung (ICD-10: F33.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert. Dazu wurde festgehalten, die Einweisung des Beschwerdeführers sei am 17. März 2025 freiwillig erfolgt. Am 19. März 2025 sei eine fürsorgerische Unterbringung (FU) wegen Selbstgefährdung durch einen Notfallpsychiater ausgestellt worden. Am 1. April 2025 sei diese FU bei fehlenden Gefährdungsaspekten aufgehoben worden. Ge- mäss seinen Angaben fühle sich der Beschwerdeführer einsam und habe keine nahen Angehörigen oder Kontaktpersonen. Es würden Suizidgedan- ken bestehen, aber keine konkreten Suizidpläne. In Sri Lanka sei er wegen ähnlicher Symptomatik in psychiatrischer Behandlung gewesen, Medika- mente seien nicht eingenommen worden. Im Bericht der (…) wird eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgrade depressive Episode (ICD-10: F32.1) diag- nostiziert. Weiter wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit sei- nem Klinikaufenthalt regelmässige, wöchentliche Termine bei der (…) wahrnehme. Es seien bis auf Weiteres wöchentliche stützende Gespräche vorgesehen. Es sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand mit einer Perspektive in der Schweiz, dem Aufbau eine angemessenen Ta- gesstruktur und einer spezifischen Traumatherapie verbessern werde. Im Falle einer Wegweisung bestehe die Gefahr, dass sich die Symptomatik verstärke und der Beschwerdeführer in eine psychische Krise mit ausge- prägter Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und erneut aufkommenden Sui- zidgedanken falle. K. Mit Verfügung vom 30. April 2025 verwies die Instruktionsrichterin die Ge- suche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses.

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Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-1746/2025 Seite 8 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die Asyl- gründe des Beschwerdeführers beruhten auf einem Sachverhalt zu einem gemeinrechtlichen Delikt. Die Festnahmen im Zusammenhang mit Drogen würden keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Be- schwerdeführer habe in der Anhörung in Aussicht gestellt, den Haftbefehl und die Bestätigung der Haftentlassung unter Kaution nachzureichen. Die von ihm nachgereichten Dokumente vom 13. und 19. März 2024 stellten Vorladungen dar und seien bloss in Kopie eingereicht worden, weshalb sie keine massgebliche Beweiskraft aufwiesen. Es seien keine Beweismittel zum untergeschobenen Drogendelikt eingereicht worden. Es gebe keine Hinweise aus den Akten, die darauf schliessen liessen, dass er nicht aus rechtsstaatlich legitimen Gründen im Heimatland (strafrechtlich) verfolgt worden sei. Er habe die Möglichkeit, sich bei den juristischen Instanzen gegen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, die untergeschobenen Delikte seien im Zusammenhang mit seinem Vater erfolgt, welcher für die LTTE tätig gewesen sei. Der Vater lebe indessen seit 2014 in Katar und der Be- schwerdeführer unterhalte nur wenig Kontakt zu ihm. Weil er eine Verfol- gung von den Aktivitäten seines Vaters ableite, erstaune es, dass er an- lässlich des kurz vor der Anhörung erfolgten Telefongesprächs mit seinem Vater nicht weitere Informationen zu dessen Aktivitäten eingeholt habe. Seit 2014 soll die Familie wegen des Vaters keine Probleme gehabt haben. Wenn die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer wegen seines Vaters zu Unrecht hätten belasten wollen, sei nicht nachvollziehbar, wes- halb sie so lange zugewartet hätten und weshalb er zu nur sechs Monaten Haft verurteilt und unter Kautionsauflagen entlassen worden sei. Weiter sei angesichts der Verurteilung zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe im

E-1746/2025 Seite 9 Zusammenhang mit Cannabis und des geringen Profils nicht plausibel, dass die Polizei zwischen Januar und September 2024 der Familie fast 30 Besuche abgestattet haben soll. Die Vorbringen genügten den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Be- schwerdeführer sei jung, ohne familiäre Verpflichtungen und könne auf ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland und die finanzielle Unterstützung von Verwandten im Ausland zurückgreifen.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM habe vorliegend den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es habe die geltend gemachte Re- flexverfolgung des Beschwerdeführers wegen der politischen Verfolgung seines Vaters und Onkels (I._______) aufgrund von deren LTTE-Unterstüt- zung ungenügend abgeklärt und im Asylentscheid die Situation des Onkels mit keinem Wort erwähnt. Er habe diesen Onkel, dessen Asylbeschwerde vor dem Gericht hängig sei, in der Anhörung mehrmals erwähnt. Weiter habe das SEM ausser Acht gelassen, dass die Aneinanderreihung der einzelnen Geschehnisse und Schikanen zwischen Mai 2023 bis zur Ausreise am 7. September 2024 in ihrer Gesamtheit bereits eine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Da das Verfahren gegen ihn im- mer noch hängig sei, würde sich seine Verfolgungssituation bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka fortsetzen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine Anzeige zu erstatten, weil er sich an niemanden habe wenden können. Seine Verhaftung sei unmittelbar nach der Teilnahme an der Kundgebung erfolgt und er sei zum Verbleib und Engagement seines Vaters und seines Onkels verhört worden, weshalb offensichtlich sei, dass das Verfahren we- gen Cannabis-Besitz als Vorwand ihm zu Unrecht angehängt worden sei und ein Politmalus vorliege. Werde er nach Sri Lanka zurückgeschickt, er- warte ihn mutmasslich eine Gefängnisstrafe. Es treffe nicht zu, dass er während mehreren Jahren keine Verfolgung auf- grund des Engagements seines Vaters erlitten habe. Der Beschwerdefüh- rer habe in der Anhörung die Probleme seines Grossvaters mit den Behör- den geschildert. Es sei plausibel, dass er selbst erst seit Erreichung seiner Volljährigkeit verfolgt worden sei. Er bemühe sich weiterhin um die Be- schaffung der Beweismittel und werde diese baldmöglichst nachreichen. Der Beschwerde wurde ein undatiertes englischsprachiges Bestätigungs- schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwaltes P._______ in Q._______

E-1746/2025 Seite 10 beigelegt. In diesem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am

4. Mai 2023 an einer Protestkundgebung gegen den illegalen Bau des Tem- pels «(…)» in K._______ teilgenommen. Danach sei er von der Polizei ver- haftet und gefoltert worden. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe die Polizei bei seiner Familie Besuche abgestattet und sie zu seinem Verbleib verhört. Der Name des Beschwerdeführers sei nach wie vor auf einer Po- lizeiliste aufgeführt.

E. 6.1 Vorweg ist auf die in der Beschwerde vorgetragene Rüge einzugehen, das SEM habe die dem Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgung we- gen seines Vaters und insbesondere wegen seines in der Schweiz leben- den Onkels nicht gewürdigt.

E. 6.1.1 In der Anhörung trug der Beschwerdeführer bezüglich seiner zwei Inhaftierungen zunächst vor, diese seien erfolgt, nachdem er an einer Kundgebung gegen den Bau eines Tempels teilgenommen habe; danach sei ihm ein Drogendelikt respektive ein Schmuckdiebstahl untergeschoben worden. Erst bei der Befragung auf dem Polizeiposten in E._______ habe er erfahren, dass die gegen ihn erfolgte Strafverfolgung im Zusammen- hang mit dem politischen Engagement seines Vaters und seines Onkels erfolgt sei (vgl. Antwort 107). Über die politischen Tätigkeiten seines Vaters wisse er nicht viel, nur dass er bei den LTTE gewesen sei; er habe nur ab und zu Kontakte zum Vater (vgl. Antworten 38 und 76-79). Zum politischen Engagement respektive zur angeblich gegen seinen Onkel I._______ be- stehenden Verfolgungssituation hat der Beschwerdeführer keinerlei Anga- ben gemacht und bis zur Frage 107 seinen Onkel in keiner Weise mit der eigenen Verfolgung in Verbindung gebracht. In Antwort 116 trug er die Probleme seiner Familie wegen des Vaters und des Onkels zwar vor, gab aber dazu in Antwort 117 an, die Familie sei nach der Ausreise des Vaters im Jahr 2014 nicht mehr behelligt worden. Zum Onkel äusserte er sich nicht. Auch auf die Fragen 179 und 180 des SEM nach den Ursachen zu seiner vom Vater und Onkel abgeleiteten Verfolgung äusserte sich der Be- schwerdeführer nur zum Vater. In Antwort 181 führte er das ihm unterge- schobene Drogendelikt einzig auf die Probleme seines Vaters zurück. Den Onkel erwähnte er dabei mit keinem Wort.

E. 6.1.2 Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM im Rahmen des Asylentscheides nicht mit der Situation des Onkels in der Schweiz auseinandergesetzt und die Beziehungen des Beschwerdefüh- rers zu diesem Onkel nicht gewürdigt wurden.

E-1746/2025 Seite 11

E. 6.1.3 Die vorgetragene Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes erweist sich daher als unzutreffend. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt und abgeklärt. Es besteht keine Veranlassung, die SEM-Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Im Nachfolgenden sind die materiellen Asylgründe des Beschwerdeführers zu würdigen.

E. 7 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach- verhalts nicht genügen. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wie- derholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziffer II) verwiesen werden.

E. 7.1 Das Gericht erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer- deführer, der seine angebliche Verfolgung massgeblich auf die Probleme seines Vaters ableitet, beim kurz vor der Anhörung angeblich durchgeführ- ten Telefongespräch mit seinem Vater in Doha nichts Näheres zu dessen politischem Engagement zu erfahren versucht haben will. Wenn er sein Asylgesuch zu einem wesentlichen Teil auf die politischen Tätigkeiten sei- nes Vaters zurückführt, wäre zu erwarten gewesen, dass er zu diesem En- gagement mehr hätte in Erfahrung bringen wollen und mehr dazu hätte berichten können. Zudem ist aufgrund der weiteren Angaben kaum anzu- nehmen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer wegen enger Kontakte zu seinem Vater politisch missliebiger Aktivitäten verdäch- tigt hätten, nachdem sein Vater die Familie und Sri Lanka bereits 2014 ver- lassen haben soll.

E. 7.2 Wenn die sri-lankischen Behörden tatsächlich das geltend gemachte Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer auch neun Jahre nach der Ausreise des Vaters aufrechterhalten hätten, bleibt realitätsfremd, dass sie ihn nach den beiden Festnahmen im Jahr 2023 nicht zu längeren Haftstra- fen verurteilt, sondern ihn bereits nach einigen Wochen Haft wieder freige- lassen haben. Auch das geltend gemachte Ausmass der behördlichen Be- suche der sri-lankischen Behörden nach der Ausreise des Beschwerdefüh- rers – zwischen Januar und September 2024 sollen die Behörden dreimal

E-1746/2025 Seite 12 monatlich vorbeigekommen sein – muss als überzogen und daher un- glaubhaft eingestuft worden.

E. 7.3 Es erscheint auch insgesamt nicht plausibel, dass der Beschwerdefüh- rer neun Jahre nach der Ausreise seines Onkels und seines Vaters im Jahr 2014 (vgl. Akte 16, Antworten 45 sowie 36 und 38) im Zusammenhang mit diesen Verwandten behelligt worden sein soll. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass die engere Familie (Mutter und Bruder), abgesehen von einer einzigen Festnahme des Bruders, von den sri-lankischen Behörden nicht belangt worden sind.

E. 7.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die bei der Anhörung in Aus- sicht gestellten Justizdokumente zum Beleg der behaupteten Unterschie- bung eines Drogendeliktes (Haftbefehl respektive Unterlagen in Zusam- menhang mit seinem Gerichtsverfahren bzw. Beschluss betreffend Freilas- sung gegen Kaution) weder im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdestufe eingereicht hat. Bei den zwei eingereichten «Summons to a Witness to give Evidence» handelt es sich um Vorladungen zur Zeugenaussage, die keine Nachweise für das Vorliegen einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers darstellen. Sie sind vom Inhalt her auch nicht geeignet, die von diesem behauptete asylbeachtliche Motivation der Behörden für die gegen ihn ein- geleiteten strafrechtlichen Gerichtsverfahren zu untermauern.

E. 7.5 Auch die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung eines sri-lanki- schen Rechtsanwalts vermag an der Gesamtbeurteilung nichts zu ändern. Einerseits fällt auf, dass der das Schreiben unterzeichnende Rechtsanwalt nicht derjenige ist, der den Beschwerdeführer in seinem Gerichtsverfahren begleitet haben soll (vgl. Akte 16 Antwort 122). Andererseits äussert sich der Rechtsanwalt in seinem Schreiben in keiner Weise zu einer asylrele- vanten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und erwähnt einzig dessen Teilnahme an einer Kundgebung sowie polizeiliche Drohungen. Diesem lediglich in Kopie eingereichten Dokument muss daher die Beweis- kraft für den Nachweis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver- folgungssituation abgesprochen werden.

E. 7.6 Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung füh- ren könnten (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016

E-1746/2025 Seite 13 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4 und 8.5). Er hat in seiner Beschwerde- schrift denn auch keine Risikofaktoren im Sinne dieser Rechtsprechung glaubhaft vorgetragen. Er hat selbst angegeben, politisch nie aktiv gewe- sen zu sein (vgl. Akte 16, Antwort 156) und war somit nie für die LTTE oder eine anderweitige militante Organisation tätig. Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in Sri Lanka einschlägig re- gistriert wäre oder gar – wie im auf Beschwerdestufe nachgereichten An- waltsschreiben behauptet – auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Be- hörden stünde und daher im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfol- gungsgefahr unterläge. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer reellen Gefahr aus- gesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Ver- halten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstu- fen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt.

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-1746/2025 Seite 14 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR

E-1746/2025 Seite 15 Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (siehe Urteil des BVGer D- 2536/2023 vom 26. Mai 2023 E. 10.2.3).

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähi- gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 betreffend die Nordprovinz mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" und E. 13.4 betreffend die Ostprovinz; Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9 be- treffend Vanni). Diese Einschätzung ist nach wie vor aktuell (siehe Urteil des BVGer D-2536/2023 vom 26. Mai 2023 E. 10.3.1).

E. 9.3.2 Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, E._______, liegt in der Nordprovinz im Distrikt O._______, womit für den Beschwerdeführer ge- mäss der erwähnten Rechtsprechung das Vorliegen von individuellen Zu- mutbarkeitskriterien zu prüfen ist. Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz, da gemäss seinen Angaben seine Mutter und sein Bruder in einem grossen Haus einer Cousine in H._______ leben (vgl. Akte 16, Ant- wort 197). Der Beschwerdeführer ist zwar gemäss eigenen Angaben im

E-1746/2025 Seite 16 Heimatland nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat jedoch meh- rere Verwandte, die ihn und seine Familie bereits vor seiner Ausreise finan- ziell unterstützt haben (vgl. Akte 16, Antworten 21-24). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktu- ell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise be- troffen wäre und ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zumutbar wäre. Im Bedarfsfall ist anzunehmen, dass er auf die finanzielle Unterstüt- zung seiner Verwandten zählen kann.

E. 9.3.3 In der Eingabe vom 28. April 2025 werden psychische Probleme gel- tend gemacht, die durch zwei Arztberichte bestätigt werden. Aus dem Be- richt der AOZ geht unter anderem hervor, dass bei einem Wegweisungs- vollzug nach Sri Lanka die Gefahr bestehe, dass sich die psychische Symptomatik verstärke und der Beschwerdeführer in eine psychische Krise mit ausgeprägter Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und erneut aufkommen- den Suizidgedanken falle. Das Gericht hält dazu Folgendes fest: Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen wer- den, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwen- dig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weite- ren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be- schwerdeführers – namentlich eine PTBS – nicht derart gravierend sind, als dass sie eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen las- sen würden.

E-1746/2025 Seite 17 Gemäss den Ausführungen im Austrittsbericht der (…) war der Beschwer- deführer bereits wegen seiner psychischen Probleme mit ähnlicher Symp- tomatik in Sri Lanka in Behandlung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei Bedarf wiederum eine psychische Behandlung im Heimatland in Anspruch nehmen kann. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-54/2020 vom 2. November 2023 E. 10.3.3 mit weiteren Verweisen auf E-4556/2017 vom 14. August 2019 E. 9.3 sowie E- 2571/2019 vom 18. März 2022 E. 9.3.3). Dem Beschwerdeführer steht in Sri Lanka, auch in der Nordprovinz, der Zugang zur medizinischen Behand- lung allfälliger psychischer Krankheitsbilder grundsätzlich offen. Im Übrigen kann allfälligen gesundheitlichen Bedürfnissen bei der Ausge- staltung der Rückkehrmodalitäten durch angemessene und sorgfältige Vor- bereitung mit geeigneten medizinischen Massnahmen (Begleitung durch medizinisches Fachpersonal) Rechnung getragen werden. Zudem ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen.

E. 9.3.4 Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu er- achten.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosig- keit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung abzuweisen, da es an

E-1746/2025 Seite 18 mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1746/2025 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1746/2025 Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, seit 9. April 2025 vertreten durch: Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 9. September 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 13. September 2024 beauftragte er die Mitarbeitenden der Caritas Schweiz, C._______ mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. Anlässlich der in Begleitung seines Rechtsvertreters durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Oktober 2024 trug der Beschwerdeführer vor, er sei in D._______ geboren und habe bis zur 12. Klasse die Schule in E._______ besucht. Nach Abschluss des «O-Level» sei er in F._______ (alle genannten Ortschaften liegen im Bezirk Jaffna, Nordprovinz) weiter zur Schule gegangen, habe aber die Prüfungen für den «A-Level» nicht abgeschlossen. Etwa fünf Tage vor den Abschlussprüfungen im Januar 2024 habe er sein Heimatdorf verlassen und sei bis Mai 2024 bei einer Tante in G._______ (Bezirk Trincomalee, Ostprovinz) geblieben. Seine Familie (Mutter und zwei Geschwister) würde zurzeit in H._______ leben. Sein Vater halte sich seit 2014 in Doha/Katar auf. In Sri Lanka habe er nie gearbeitet; der in London lebende Cousin seiner Mutter sowie sein Grossvater seien für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Er habe sich nie politisch betätigt. Sein Vater habe 2014 Sri Lanka wegen Schwierigkeiten verlassen und sei nach Doha gegangen. Er (der Beschwerdeführer) kenne die Probleme seines Vaters nicht im Detail; er wisse nur, dass jener den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehört und mit dem Militär Schwierigkeiten gehabt habe. Zum Vater habe er Kontakt, werde aber von diesem nicht unterstützt. Nach der Ausreise seines Vaters und seines Onkels mütterlicherseits (ms.), der sich seit 2014 in der Schweiz aufhalte (I._______ [SEM-Verfahrensnummer N (...)]), hätten Familienangehörige Probleme bekommen; sein Grossvater sei zwei Mal zu Unrecht beschuldigt worden, eingekaufte Waren nicht deklariert zu haben. Seine Mutter, seine Geschwister und er selbst hätten seit der Ausreise des Vaters im Jahr 2014 keine Probleme gehabt. Im Januar 2022 habe er seinen Freund J._______ kennengelernt. Der Onkel dieses Freundes habe bei einer politischen Partei mitgemacht und den Beschwerdeführer zu sich eingeladen. Vor 2023 habe er keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Am 4. Mai 2023 sei er zum Freund in dessen Dorf K._______ (Jaffna-Bezirk) gegangen und sie hätten eine gegen den Bau eines buddhistischen Tempels gerichtete Kundgebung besucht; sie hätten auch kurze Zeit mit dem Onkel seines Freundes verbracht. Auf dem Weg zum Haus dieses Onkels seien sie von Polizisten festgenommen und zum Polizeiposten in L._______ (Jaffna-Bezirk) geführt worden. Dort seien ihre Mobiltelefone konfisziert worden. Sie seien in separaten Räumen verhört worden. Ihm sei vorgehalten worden, sich gegen den Tempelbau geäussert zu haben. Beim Verhör sei er geschlagen worden. Es sei ihm ein Paket mit Drogen untergeschoben worden. Zudem habe er singhalesische Schreiben, deren Inhalt er nicht verstanden habe, unterzeichnen müssen. Seinen Freund habe er seither nicht mehr gesehen, habe aber telefonisch von seiner Freilassung erfahren. Auf dem Polizeiposten in E._______ sei er zu seinem Vater und seinem Onkel verhört worden. Am 5. Mai 2023 sei er einem Richter vorgeführt worden und er habe erfahren, dass er wegen eines Drogendelikts registriert sei. Der Richter habe seine 14-tägige Inhaftierung angeordnet. Am 19. Mai 2023 sei er in Begleitung seines Anwalts M._______ dem Gericht in N._______ vorgeführt worden. Dort habe er erklärt, nichts mit Drogen zu tun zu haben und dass seine Festnahme wegen seiner Teilnahme an einer Kundgebung erfolgt sei. Die anwesenden Polizisten hätten hingegen behauptet, dass sie 200 Gramm Drogen bei ihm gefunden hätten. In der Folge sei die Haft verlängert worden. Vom 14. bis 16. Juni 2023 habe er sich im Spital in O._______ befunden. Dort habe er erfahren, dass er wegen des Drogendelikts schuldig gesprochen und zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Mit Hilfe seines Anwalts und seiner Tante sei er am 5. September 2023 unter Kaution freigelassen und einer wöchentlichen Unterschriftspflicht unterstellt worden. Die Freilassung sei aus Gesundheitsgründen und wegen der bevorstehenden «A-Level-»-Prüfungen erfolgt. Die Meldepflicht habe er bis Januar 2024 befolgt. Eine Woche nach seiner Freilassung sei er wieder zur Schule gegangen. Im Oktober 2023 sei er eines weiteren Delikts im Zusammenhang mit Schmuckdiebstahl beschuldigt und im Gefängnis von O._______ inhaftiert worden. Weil keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten, sei er nach 14 Tagen freigelassen worden. Dieses Verfahren sei abgeschlossen. Er habe drei Monate nicht mehr zur Schule gehen können und habe sich deshalb mit der Hilfe eines Freundes auf die Prüfungen vorbereitet. Etwa sechs Tage vor den Prüfungen, am 2. Januar 2024, seien Polizisten zu Hause erschienen und hätten nach ihm gesucht, seinen Bruder mitgenommen und diesen zwei Stunden lang zum Vater und zum Onkel verhört; der Beschwerdeführer habe sich zu dieser Zeit beim Freund aufgehalten. Dem Bruder sei gesagt worden, dass dem Beschwerdeführer ein Drogendelikt vorgeworfen werde. Seine Mutter habe ihn über die Vorfälle informiert, worauf er Angst bekommen und sich bis Mai 2024 in Trincomalee (Ostprovinz) aufgehalten habe. Dort habe er keine Probleme gehabt. Im März 2024 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, weil er seiner Unterschriftspflicht nicht mehr nachgekommen sei. An seiner Stelle sei seine Tante festgenommen und dann unter Kautionsauflagen freigelassen worden. Das gegen ihn laufende (erste) Verfahren weise einen Zusammenhang zur Geschichte seines Vaters auf und sei nach wie vor hängig. Von Ende Mai bis zum 6. September 2024 habe er sich in Negombo respektive Colombo (Westprovinz) bei einem Cousin aufgehalten. Dort habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Am Folgetag habe er sein Heimatland mit einem fremden Reisepass und einer echten Identitätskarte vom Flughafen Colombo aus verlassen. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka hätten seine Mutter und sein Bruder, die inzwischen nach H._______ gezogen seien, keine Probleme gehabt. Zwischen Januar und September 2024 habe die Polizei jedoch dreimal monatlich nach ihm gesucht. Zur Stützung seiner Vorbringen wurden Geburtsregisterauszüge betreffend den Beschwerdeführer, seinen Vater, seine Mutter und Geschwister sowie Ausweise (Identitätskarte und Wohnsitzausweis) betreffend seinen Vater, ausgestellt durch die Behörden von Katar, zu den Akten gereicht. B. Am 18. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuwiesen und am 21. Oktober 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Am 6. November 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die im Rahmen der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel (betreffend Haftbefehl und Haftentlassung gegen Kaution) nachzureichen. D. Am 6. November 2024 legte die Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. E. Am 11. November 2024 reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel (zwei «Summons to a Witness to give Evidence» [Vorladung zur Zeugenaussage], datiert [...] 2024 und [...] 2024, ausgestellt durch das Magistrate's Court von N._______) nach. F. Die (...) Beratungsstelle für Asylsuchende teilte dem SEM mit Schreiben vom 21. Januar 2025 mit, dass sie mit der Interessenwahrung des Beschwerdeführers mandatiert wurde und ersuchte um Akteneinsicht. Am 24. Januar 2025 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, die Akteneinsicht werde nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens gewährt. G. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 (am Folgetag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verfügte den Wegweisungsvollzug und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug. Gleichzeitig wurden die editionspflichtigen Akten zugestellt. H. Gegen den Asylentscheid des SEM vom 10. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2025 (Postaufgabe) im eigenen Namen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. I. Mit Instruktionsverfügungen vom 20. März und 16. April 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. J. Mit Eingabe vom 28. April 2025 teilte Noémi Weber der Freiplatzaktion B._______ die Mandatierung durch den Beschwerdeführer mit und beantragte, die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurden ein provisorischer Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 19. März 2025 sowie ein psychologischer Verlaufsbericht der (...), vom 21. April 2025 zu den Akten gereicht. Im provisorischen Austrittsbericht wird eine rezidivierende depressive Stimmung (ICD-10: F33.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert. Dazu wurde festgehalten, die Einweisung des Beschwerdeführers sei am 17. März 2025 freiwillig erfolgt. Am 19. März 2025 sei eine fürsorgerische Unterbringung (FU) wegen Selbstgefährdung durch einen Notfallpsychiater ausgestellt worden. Am 1. April 2025 sei diese FU bei fehlenden Gefährdungsaspekten aufgehoben worden. Gemäss seinen Angaben fühle sich der Beschwerdeführer einsam und habe keine nahen Angehörigen oder Kontaktpersonen. Es würden Suizidgedanken bestehen, aber keine konkreten Suizidpläne. In Sri Lanka sei er wegen ähnlicher Symptomatik in psychiatrischer Behandlung gewesen, Medikamente seien nicht eingenommen worden. Im Bericht der (...) wird eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgrade depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. Weiter wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Klinikaufenthalt regelmässige, wöchentliche Termine bei der (...) wahrnehme. Es seien bis auf Weiteres wöchentliche stützende Gespräche vorgesehen. Es sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand mit einer Perspektive in der Schweiz, dem Aufbau eine angemessenen Tagesstruktur und einer spezifischen Traumatherapie verbessern werde. Im Falle einer Wegweisung bestehe die Gefahr, dass sich die Symptomatik verstärke und der Beschwerdeführer in eine psychische Krise mit ausgeprägter Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und erneut aufkommenden Suizidgedanken falle. K. Mit Verfügung vom 30. April 2025 verwies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die Asylgründe des Beschwerdeführers beruhten auf einem Sachverhalt zu einem gemeinrechtlichen Delikt. Die Festnahmen im Zusammenhang mit Drogen würden keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung in Aussicht gestellt, den Haftbefehl und die Bestätigung der Haftentlassung unter Kaution nachzureichen. Die von ihm nachgereichten Dokumente vom 13. und 19. März 2024 stellten Vorladungen dar und seien bloss in Kopie eingereicht worden, weshalb sie keine massgebliche Beweiskraft aufwiesen. Es seien keine Beweismittel zum untergeschobenen Drogendelikt eingereicht worden. Es gebe keine Hinweise aus den Akten, die darauf schliessen liessen, dass er nicht aus rechtsstaatlich legitimen Gründen im Heimatland (strafrechtlich) verfolgt worden sei. Er habe die Möglichkeit, sich bei den juristischen Instanzen gegen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, die untergeschobenen Delikte seien im Zusammenhang mit seinem Vater erfolgt, welcher für die LTTE tätig gewesen sei. Der Vater lebe indessen seit 2014 in Katar und der Beschwerdeführer unterhalte nur wenig Kontakt zu ihm. Weil er eine Verfolgung von den Aktivitäten seines Vaters ableite, erstaune es, dass er anlässlich des kurz vor der Anhörung erfolgten Telefongesprächs mit seinem Vater nicht weitere Informationen zu dessen Aktivitäten eingeholt habe. Seit 2014 soll die Familie wegen des Vaters keine Probleme gehabt haben. Wenn die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer wegen seines Vaters zu Unrecht hätten belasten wollen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie so lange zugewartet hätten und weshalb er zu nur sechs Monaten Haft verurteilt und unter Kautionsauflagen entlassen worden sei. Weiter sei angesichts der Verurteilung zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe im Zusammenhang mit Cannabis und des geringen Profils nicht plausibel, dass die Polizei zwischen Januar und September 2024 der Familie fast 30 Besuche abgestattet haben soll. Die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung, ohne familiäre Verpflichtungen und könne auf ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland und die finanzielle Unterstützung von Verwandten im Ausland zurückgreifen. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM habe vorliegend den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es habe die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen der politischen Verfolgung seines Vaters und Onkels (I._______) aufgrund von deren LTTE-Unterstützung ungenügend abgeklärt und im Asylentscheid die Situation des Onkels mit keinem Wort erwähnt. Er habe diesen Onkel, dessen Asylbeschwerde vor dem Gericht hängig sei, in der Anhörung mehrmals erwähnt. Weiter habe das SEM ausser Acht gelassen, dass die Aneinanderreihung der einzelnen Geschehnisse und Schikanen zwischen Mai 2023 bis zur Ausreise am 7. September 2024 in ihrer Gesamtheit bereits eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Da das Verfahren gegen ihn immer noch hängig sei, würde sich seine Verfolgungssituation bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fortsetzen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine Anzeige zu erstatten, weil er sich an niemanden habe wenden können. Seine Verhaftung sei unmittelbar nach der Teilnahme an der Kundgebung erfolgt und er sei zum Verbleib und Engagement seines Vaters und seines Onkels verhört worden, weshalb offensichtlich sei, dass das Verfahren wegen Cannabis-Besitz als Vorwand ihm zu Unrecht angehängt worden sei und ein Politmalus vorliege. Werde er nach Sri Lanka zurückgeschickt, erwarte ihn mutmasslich eine Gefängnisstrafe. Es treffe nicht zu, dass er während mehreren Jahren keine Verfolgung aufgrund des Engagements seines Vaters erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung die Probleme seines Grossvaters mit den Behörden geschildert. Es sei plausibel, dass er selbst erst seit Erreichung seiner Volljährigkeit verfolgt worden sei. Er bemühe sich weiterhin um die Beschaffung der Beweismittel und werde diese baldmöglichst nachreichen. Der Beschwerde wurde ein undatiertes englischsprachiges Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Rechtsanwaltes P._______ in Q._______ beigelegt. In diesem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 4. Mai 2023 an einer Protestkundgebung gegen den illegalen Bau des Tempels «(...)» in K._______ teilgenommen. Danach sei er von der Polizei verhaftet und gefoltert worden. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe die Polizei bei seiner Familie Besuche abgestattet und sie zu seinem Verbleib verhört. Der Name des Beschwerdeführers sei nach wie vor auf einer Polizeiliste aufgeführt. 6. 6.1 Vorweg ist auf die in der Beschwerde vorgetragene Rüge einzugehen, das SEM habe die dem Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgung wegen seines Vaters und insbesondere wegen seines in der Schweiz lebenden Onkels nicht gewürdigt. 6.1.1 In der Anhörung trug der Beschwerdeführer bezüglich seiner zwei Inhaftierungen zunächst vor, diese seien erfolgt, nachdem er an einer Kundgebung gegen den Bau eines Tempels teilgenommen habe; danach sei ihm ein Drogendelikt respektive ein Schmuckdiebstahl untergeschoben worden. Erst bei der Befragung auf dem Polizeiposten in E._______ habe er erfahren, dass die gegen ihn erfolgte Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem politischen Engagement seines Vaters und seines Onkels erfolgt sei (vgl. Antwort 107). Über die politischen Tätigkeiten seines Vaters wisse er nicht viel, nur dass er bei den LTTE gewesen sei; er habe nur ab und zu Kontakte zum Vater (vgl. Antworten 38 und 76-79). Zum politischen Engagement respektive zur angeblich gegen seinen Onkel I._______ bestehenden Verfolgungssituation hat der Beschwerdeführer keinerlei Angaben gemacht und bis zur Frage 107 seinen Onkel in keiner Weise mit der eigenen Verfolgung in Verbindung gebracht. In Antwort 116 trug er die Probleme seiner Familie wegen des Vaters und des Onkels zwar vor, gab aber dazu in Antwort 117 an, die Familie sei nach der Ausreise des Vaters im Jahr 2014 nicht mehr behelligt worden. Zum Onkel äusserte er sich nicht. Auch auf die Fragen 179 und 180 des SEM nach den Ursachen zu seiner vom Vater und Onkel abgeleiteten Verfolgung äusserte sich der Beschwerdeführer nur zum Vater. In Antwort 181 führte er das ihm untergeschobene Drogendelikt einzig auf die Probleme seines Vaters zurück. Den Onkel erwähnte er dabei mit keinem Wort. 6.1.2 Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM im Rahmen des Asylentscheides nicht mit der Situation des Onkels in der Schweiz auseinandergesetzt und die Beziehungen des Beschwerdeführers zu diesem Onkel nicht gewürdigt wurden. 6.1.3 Die vorgetragene Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich daher als unzutreffend. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt und abgeklärt. Es besteht keine Veranlassung, die SEM-Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Im Nachfolgenden sind die materiellen Asylgründe des Beschwerdeführers zu würdigen.

7. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziffer II) verwiesen werden. 7.1 Das Gericht erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der seine angebliche Verfolgung massgeblich auf die Probleme seines Vaters ableitet, beim kurz vor der Anhörung angeblich durchgeführten Telefongespräch mit seinem Vater in Doha nichts Näheres zu dessen politischem Engagement zu erfahren versucht haben will. Wenn er sein Asylgesuch zu einem wesentlichen Teil auf die politischen Tätigkeiten seines Vaters zurückführt, wäre zu erwarten gewesen, dass er zu diesem Engagement mehr hätte in Erfahrung bringen wollen und mehr dazu hätte berichten können. Zudem ist aufgrund der weiteren Angaben kaum anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer wegen enger Kontakte zu seinem Vater politisch missliebiger Aktivitäten verdächtigt hätten, nachdem sein Vater die Familie und Sri Lanka bereits 2014 verlassen haben soll. 7.2 Wenn die sri-lankischen Behörden tatsächlich das geltend gemachte Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer auch neun Jahre nach der Ausreise des Vaters aufrechterhalten hätten, bleibt realitätsfremd, dass sie ihn nach den beiden Festnahmen im Jahr 2023 nicht zu längeren Haftstrafen verurteilt, sondern ihn bereits nach einigen Wochen Haft wieder freigelassen haben. Auch das geltend gemachte Ausmass der behördlichen Besuche der sri-lankischen Behörden nach der Ausreise des Beschwerdeführers - zwischen Januar und September 2024 sollen die Behörden dreimal monatlich vorbeigekommen sein - muss als überzogen und daher unglaubhaft eingestuft worden. 7.3 Es erscheint auch insgesamt nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer neun Jahre nach der Ausreise seines Onkels und seines Vaters im Jahr 2014 (vgl. Akte 16, Antworten 45 sowie 36 und 38) im Zusammenhang mit diesen Verwandten behelligt worden sein soll. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass die engere Familie (Mutter und Bruder), abgesehen von einer einzigen Festnahme des Bruders, von den sri-lankischen Behörden nicht belangt worden sind. 7.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die bei der Anhörung in Aussicht gestellten Justizdokumente zum Beleg der behaupteten Unterschiebung eines Drogendeliktes (Haftbefehl respektive Unterlagen in Zusammenhang mit seinem Gerichtsverfahren bzw. Beschluss betreffend Freilassung gegen Kaution) weder im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdestufe eingereicht hat. Bei den zwei eingereichten «Summons to a Witness to give Evidence» handelt es sich um Vorladungen zur Zeugenaussage, die keine Nachweise für das Vorliegen einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers darstellen. Sie sind vom Inhalt her auch nicht geeignet, die von diesem behauptete asylbeachtliche Motivation der Behörden für die gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Gerichtsverfahren zu untermauern. 7.5 Auch die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung eines sri-lankischen Rechtsanwalts vermag an der Gesamtbeurteilung nichts zu ändern. Einerseits fällt auf, dass der das Schreiben unterzeichnende Rechtsanwalt nicht derjenige ist, der den Beschwerdeführer in seinem Gerichtsverfahren begleitet haben soll (vgl. Akte 16 Antwort 122). Andererseits äussert sich der Rechtsanwalt in seinem Schreiben in keiner Weise zu einer asylrelevanten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und erwähnt einzig dessen Teilnahme an einer Kundgebung sowie polizeiliche Drohungen. Diesem lediglich in Kopie eingereichten Dokument muss daher die Beweiskraft für den Nachweis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation abgesprochen werden. 7.6 Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnten (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4 und 8.5). Er hat in seiner Beschwerdeschrift denn auch keine Risikofaktoren im Sinne dieser Rechtsprechung glaubhaft vorgetragen. Er hat selbst angegeben, politisch nie aktiv gewesen zu sein (vgl. Akte 16, Antwort 156) und war somit nie für die LTTE oder eine anderweitige militante Organisation tätig. Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert wäre oder gar - wie im auf Beschwerdestufe nachgereichten Anwaltsschreiben behauptet - auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden stünde und daher im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterläge. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer reellen Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (siehe Urteil des BVGer D-2536/2023 vom 26. Mai 2023 E. 10.2.3). 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 betreffend die Nordprovinz mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" und E. 13.4 betreffend die Ostprovinz; Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9 betreffend Vanni). Diese Einschätzung ist nach wie vor aktuell (siehe Urteil des BVGer D-2536/2023 vom 26. Mai 2023 E. 10.3.1). 9.3.2 Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, E._______, liegt in der Nordprovinz im Distrikt O._______, womit für den Beschwerdeführer gemäss der erwähnten Rechtsprechung das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien zu prüfen ist. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, da gemäss seinen Angaben seine Mutter und sein Bruder in einem grossen Haus einer Cousine in H._______ leben (vgl. Akte 16, Antwort 197). Der Beschwerdeführer ist zwar gemäss eigenen Angaben im Heimatland nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat jedoch mehrere Verwandte, die ihn und seine Familie bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützt haben (vgl. Akte 16, Antworten 21-24). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise betroffen wäre und ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zumutbar wäre. Im Bedarfsfall ist anzunehmen, dass er auf die finanzielle Unterstützung seiner Verwandten zählen kann. 9.3.3 In der Eingabe vom 28. April 2025 werden psychische Probleme geltend gemacht, die durch zwei Arztberichte bestätigt werden. Aus dem Bericht der AOZ geht unter anderem hervor, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka die Gefahr bestehe, dass sich die psychische Symptomatik verstärke und der Beschwerdeführer in eine psychische Krise mit ausgeprägter Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und erneut aufkommenden Suizidgedanken falle. Das Gericht hält dazu Folgendes fest: Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - namentlich eine PTBS - nicht derart gravierend sind, als dass sie eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss den Ausführungen im Austrittsbericht der (...) war der Beschwerdeführer bereits wegen seiner psychischen Probleme mit ähnlicher Symptomatik in Sri Lanka in Behandlung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei Bedarf wiederum eine psychische Behandlung im Heimatland in Anspruch nehmen kann. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-54/2020 vom 2. November 2023 E. 10.3.3 mit weiteren Verweisen auf E-4556/2017 vom 14. August 2019 E. 9.3 sowie E-2571/2019 vom 18. März 2022 E. 9.3.3). Dem Beschwerdeführer steht in Sri Lanka, auch in der Nordprovinz, der Zugang zur medizinischen Behandlung allfälliger psychischer Krankheitsbilder grundsätzlich offen. Im Übrigen kann allfälligen gesundheitlichen Bedürfnissen bei der Ausgestaltung der Rückkehrmodalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen Massnahmen (Begleitung durch medizinisches Fachpersonal) Rechnung getragen werden. Zudem ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. 9.3.4 Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung abzuweisen, da es an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: