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D-7313/2025

D-7313/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 24. Juli 2023 auf dem Luftweg aus Sri Lanka nach Dubai aus und gelangte über Grie- chenland und weitere Länder am 14. Juli 2024 in die Schweiz, wo er glei- chentags um Asyl nachsuchte. B. In der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. August 2024 sowie in der er- gänzenden Anhörung vom 27. September 2024 brachte der Beschwerde- führer im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, C._______, wo er mit seiner Mutter und zwei Schwestern zusammengelebt habe. Vor der Ausreise habe er sich noch in D._______ und in E._______ aufgehalten. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und anschliessend zwei Mo- nate lang Schweissen gelernt. Von 2006 bis 2010 habe er in Katar gear- beitet. Im Jahr 2010 nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er mit seiner heutigen Partnerin zusammengekommen. Mit ihr habe er einen im Oktober 2022 geborenen gemeinsamen Sohn. Als die Familie seiner Partnerin von ihrer Liebesbeziehung erfahren habe, sei die Partnerin gezwungen worden, jemand anderen zu heiraten. Sie hät- ten aber heimlich ihre Beziehung weitergeführt. Seine Partnerin habe den Mann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei ([…], K. T.), verlassen wollen und sei mit ihm (dem Beschwerdeführer) am 2. Oktober 2021 heim- lich nach D._______ gegangen. Daraufhin habe die Familie der Partnerin sie gesucht und eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Einige Personen seien bei ihm zu Hause in B._______ erschienen und hätten ihn gesucht. Er habe später erfahren, dass sie von K.T. geschickt worden seien, um ihn zu töten. Seine Partnerin habe bei der Polizei ausgesagt, dass sie nicht von ihm entführt worden sei, sondern freiwillig mitgegangen sei. Die Poli- zisten hätten ihr geraten, sich scheiden zu lassen. K. T. habe seiner Part- nerin vor dem Polizeiposten aufgelauert und sie bedroht. Aus Angst vor K. T., der über politische Kontakte in der Verwandtschaft und über Verbindun- gen zu lokalen kriminellen Gruppen verfüge, sei er nicht nach B._______ zurückgegangen, sondern in D._______ geblieben. Nach etwa einem hal- ben Jahr sei er aus Sicherheitsgründen nach E._______ gegangen. Die Polizei in B._______ habe eine Anzeige von ihm nicht entgegengenommen und ihn weggeschickt. Seine Partnerin sei nach B._______ zurückgegan- gen, um K. T. anzuklagen und die Scheidung einzuleiten. Wegen des Gel- des und politischen Einflusses von K. T. habe dieser bisher eine Einigung

D-7313/2025 Seite 3 im Scheidungsprozess verhindern können; der Fall sei beim Obergericht hängig. K.T. behaupte vor Gericht, er (der Beschwerdeführer) habe nicht nur seine Frau entführt, sondern auch Geld von ihm gestohlen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original sowie wei- tere Dokumente als Kopien ein: die Heiratsurkunde seiner Partnerin, ver- schiedene Geburtsurkunden, behördliche und gerichtliche Dokumente, di- verse Fotografien sowie ärztliche Unterlagen. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. August 2025 (eröffnet am nächsten Tag) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer beziehungs- weise der damaligen Rechtsvertretung wurden die editionspflichtigen Asylakten inklusive Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 22. September 2025 liess der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfü- gung des SEM vom 21. August 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie- hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren und subeventualiter sei die Sache zu weiteren rechtsgenügenden Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zugleich ersuchte er um Einsicht in alle vor- instanzlichen Akten und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Be- schwerdeergänzung. Auch stellte er den Antrag, die beim SEM eingereich- ten Gerichtsdokumente seien von Amtes wegen in eine Amtssprache über- setzen zu lassen und es seien weitere Gerichtsakten zum Scheidungsver- fahren beizuziehen. Der Beschwerde lagen (als Kopien) folgende Dokumente bei: Aktenein- sichtsgesuch des Rechtsvertreters an das SEM vom 4. September 2025,

D-7313/2025 Seite 4 Geburtsregisterauszug, Gerichtsunterlagen aus B._______, «Police Mes- sage Form» vom 24. Oktober 2024 samt Übersetzung, Bestätigungsschrei- ben von (…) (T. P.), Wahlplakate, verschiedene Arztberichte. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. September 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung mit weiteren Beweismitteln einreichen (psychologi- schen Verlaufsbericht vom 24. September 2025 sowie Kopien zweier «Po- lice Message Form» vom 14. Mai 2024 und 29. März 2025 samt Überset- zung). G. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechts- vertreter die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2025 (nochmals) zu. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2025 stellte der Instruktions- richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdever- fahrens in der Schweiz abwarten. Er wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kosten- vorschuss von Fr. 1’000.– bis zum 26. November 2025 zu bezahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht einge- treten. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht am

25. November 2025 ein. I. Mit Eingabe vom 26. November 2025 liess der Beschwerdeführer ein wei- teres Schreiben von T. P. und die bereits zuvor als Kopien eingereichten Originale von Fotos sowie die Originale der «Police Message Form» vom

14. Mai 2024 und 29. März 2025 samt Übersetzung einreichen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 D-7313/2025 Seite 5

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Daher ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutre- ten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 25. November 2025 fristgerecht eingezahlt worden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache zur rechts- genügenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

E. 4.2 Das Gericht kommt aufgrund der Akten zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. In antizipierender Beweiswürdigung konnte darauf verzichtet werden, die beim SEM (und erneut im Beschwerdeverfahren) eingereichten (und teil- weise nicht lesbaren) Gerichtsdokumente als Beweismittel von Amtes we- gen in eine Amtssprache übersetzen zu lassen (vgl. Beweisantrag in der Beschwerde, S. 4 f.), zumal die Gerichtsunterlagen zum Scheidungsver- fahren nicht geeignet erscheinen, eine – flüchtlingsrechtlich relevante –

D-7313/2025 Seite 6 Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen (vgl. Akten des SEM 1344804 [nachfolgend: act.] A14, F120-F125, S. 13), was auch für die weiteren Gerichtsakten zum Scheidungsverfahren gilt. Daher ist auch der Antrag, es seien weitere Gerichtsakten zum Scheidungsverfahren beizu- ziehen (vgl. Beweisantrag in der Beschwerde, S. 5) abzuweisen. Es be- steht insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for- mellen Gründen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen aufzuheben, wes- halb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist.

E. 4.3 Im Übrigen wurde vorliegend das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt, da dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheideröffnung zuhanden seiner damaligen Rechtsvertretung Akteneinsicht gewährt worden war und dar- über hinaus erneut an den aktuellen Rechtsvertreter auf dessen Gesuch vom 4. September 2025 hin. Angesichts dessen und der ausreichenden Zeit zur Einreichung ergänzender Beschwerdeausführungen ist somit auch der Antrag auf Einräumung einer formellen Frist zur Einreichung einer (wei- teren) Beschwerdeergänzung (vgl. Beschwerdeantrag 6) abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2025 fest, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten wider- sprüchlich geäussert und könne auch kein flüchtlingsrechtliches Motiv

D-7313/2025 Seite 7 glaubhaft machen. Auch seien seine zentralen Aussagen undetailliert und unbelegt, stellten reine Vermutungen oder Behauptungen dar und seien realitätswidrig. Zwar müsse mangels Glaubhaftigkeit die flüchtlingsrechtli- che Relevanz nicht geprüft werden, es sei aber festzuhalten, dass keine Hinweise für eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung vorlägen.

E. 6.2 In der Beschwerde wird an den bisherigen Vorbringen festgehalten und geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde nach wie vor bedroht und gesucht. Zusätzlich wird neu vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka ein sozialer Aktivist gewesen, der an vorderster Front gegen die Re- gierung protestiert und den bekannten Aktivisten T. P. bei den Wahlen 2020 in leitender Funktion unterstützt habe. Ehemalige Menschenrechtsaktivis- ten wie der Beschwerdeführer würden nach wie vor bedroht und regelmäs- sig zu Verhören vorgeladen. Zudem sei der Beschwerdeführer in Lebens- gefahr, wenn er gegenüber den Behörden, bei denen er vorgeladen sei, gegen die Schlüsselfiguren der bewaffneten Gruppen aussage. Die Wahr- scheinlichkeit sei sehr gross, dass die Behörden ihn als Kriminellen mit an- geblichen Verbindungen zu bewaffneten Gruppen festnehmen liessen. Zu- gleich drohe ihm neben der staatlichen Verfolgung auch solche durch die im Zusammenhang mit den bewaffneten Gruppen stehenden Personen, da sie ihn als Zeugen mundtot machen wollten.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.2 Die Kernvorbringen der konkreten Suche nach dem Beschwerdeführer und seine Gefährdung stellen sich als unsubstantiiert, unlogisch und auf reine Vermutungen basierend dar (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 und act. A14, F116, S. 12, S. 13; act. A27, F17-F38, S. 3-5). Der genaue Aus- löser, weshalb er zwei oder drei Jahre nach den vermeintlichen Bedrohun- gen im Juli 2023 (vgl. act. A14, F65, S. 7) beziehungsweise Juli 2024 (vgl. act. A12, Ziff. 5.01) ausgereist ist, bleibt unklar. Zu Recht weist das SEM darauf hin, dass es sich aus den Äusserungen des Beschwerdeführers in den zwei Anhörungen nicht überzeugend erschliesst, warum er in Sri Lanka aufgrund der Beziehung zu seiner Partnerin gefährdet gewesen sein sollte, während die Partnerin unbehelligt mit dem gemeinsamen Sohn am gleichen Ort wie die restliche Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka

D-7313/2025 Seite 8 lebt und sogar weiterhin im selben Spital arbeitet wie der sie angeblich ständig bedrohende (Ex-)Ehemann (vgl. act. A14, F46, S. 6, F57, F59, S. 7, F155, S. 16; act. A 27, F30, S. 4). Überhaupt vermochte der Beschwerde- führer nicht überzeugend darzulegen, dass er ein grösseres Problem als seine Partnerin habe, zumal das Verfahren gegen ihn wegen Entführung seiner Partnerin eingestellt worden sei und die Behauptung, dass ihm auch Diebstahl des Geldes vom getrenntlebenden Ehemann seiner Partnerin vorgeworfen werde, nicht zu überzeugen vermag (vgl. act. A14, F149-154, S. 15, S. 16; act. A27, F41-43, S. 5, F50, S. 6, F68, S. 7). Der Beschwerdeführer hat sich sodann widersprüchlich in Bezug auf die Anzahl der Personen geäussert, die im Auftrag des (Ex-)Ehemannes ge- plant hätten, ihn zu töten, und in Bezug auf das Datum, wann sie ihn in seiner Abwesenheit bei sich zu Hause gesucht hätten (vgl. act. A14, F116, S. 12; act. A27, F21, F22, S. 3, F31, S. 4). Auch bleibt unklar, ob der Be- schwerdeführer tatsächlich verheiratet ist, da einmal von Heirat die Rede ist und der 2. Oktober 2021 als entsprechendes Datum genannt wird, er aber andererseits angibt, gar nicht offiziell verheiratet zu sein (vgl. act. A14, F13, S. 3, F43, S. 5, F47, S. 6, F101, F108, F111, S. 11), wobei er seine Partnerin aber in beiden Anhörungen durchgehend als seine Frau bezeich- net und seinen angeblichen Verfolger als Ex-Mann (vgl. act. A14, F116, S. 12; act. A27, F41, S. 5). Er widerspricht sich auch in Bezug auf den Um- stand, ob er allein nach E._______ gegangen sei oder aber zusammen mit seiner Partnerin (vgl. act. A14, F17, F18, S. 3; act. A27, F54-56, S. 6, F62, S. 7). Die bei der Vorinstanz und beim Gericht eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5).

E. 7.3 Angesichts der offensichtlich fehlenden Glaubhaftigkeit hat das SEM zu Recht auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz verzichtet, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich den Äusserungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von Seiten der sri-lankischen Behörden entnehmen lassen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6).

E. 7.4 Die Beschwerde setzt sich nicht mit den in der Verfügung aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten auseinander. Vielmehr wird im Be- schwerdeverfahren ein anderes Profil des Beschwerdeführers geltend ge- macht, indem neu behauptet wird, der Beschwerdeführer sei als sozialer

D-7313/2025 Seite 9 Aktivist mit engem Kontakt zum Aktivisten T. P. bei der Rückkehr gefährdet, was den eingereichten Bestätigungsschreiben von T. P. zu entnehmen sei. Dies widerspricht jedoch den Aussagen in den Anhörungen und es ist als unglaubhaft zu erachten, dass ihm als vermeintlich ehemaligem Men- schenrechtsaktivisten die Festnahme durch die Behörden drohen soll: In den beiden Anhörungen wird nämlich als Asylgrund ausschliesslich die Bedrohung durch den Ex-Mann beziehungsweise dessen Verbündete vor- gebracht und nicht die Verfolgung aufgrund eines vermeintlichen politi- schen Profils als Aktivist (vgl. act. A14, F116, F117, S. 12, S. 13). Er sei politisch nicht exponiert und auch nicht Parteimitglied gewesen (vgl. act. A14, F101-109, S. 11). Zwar hat er in den Anhörungen T. P. erwähnt, aber lediglich als engen, langjährigen Freund, der für ihn mehr über seine Verfolger herausgefunden und dem er früher beim Flugblätter-Verteilen ge- holfen habe (vgl. act. A14, F116, S. 13, F158, S. 16). Auch habe er ein paar Monate lang als Leibwächter für einen namentlich nicht genannten Freund, der Kandidat der TNA gewesen sei, gearbeitet und sei daher vom Criminal Investigation Department (CID) vorgeladen worden. Aber die Befragungen des CID hätten keine Konsequenzen für ihn gehabt. Sie hätten ihn nur be- fragt und wieder gehen lassen. Die Vorladungen hingen auch nicht mit sei- nen Asylgründen zusammen (vgl. act. A14, F110-F114, S. 11, 12). Er hat in den Anhörungen ausdrücklich betont, er habe ausser der Heirat mit seiner jetzigen Frau keine Probleme im Heimatland (vgl. act. A14, F108, S. 11). Genauso wenig überzeugt die Behauptung im Beschwerdeverfahren, dem Beschwerdeführer drohe als vermeintlich Kriminellem mit angeblichen Ver- bindungen zu bewaffneten Gruppen die Festnahme durch die Behörden. Auch die hierzu als Beweismittel eingereichten polizeilichen Mitteilungen vom 14. Mai 2024 und 29. März 2025, wonach der Beschwerdeführer von der Terrorist Investigation Division (TID) wegen einer Untersuchung zu des- sen Verbindung zu diesen Gruppierungen vorgeladen werde, vermögen dieses neue und im Widerspruch zum Sachverhalt der Anhörungen ste- hende Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. Es erscheint fraglich, wieso der politisch nicht exponierte Beschwerdeführer vom TID vorgeladen wor- den sein soll, zumal seinen Schilderungen gemäss nicht er in Verbindung zu bestimmten Gruppierungen steht, sondern der (Ex-)Ehemann seiner Partnerin, und es auch nicht zu einer polizeilichen Anzeige vom Beschwer- deführer gegen bestimmte Personen gekommen sein soll (vgl. act. A27, F44, F45, S. 5).

D-7313/2025 Seite 10 In Bezug auf die eingereichten polizeilichen Mitteilungen vom 14. Mai 2024 und 29. März 2025 stellt sich überdies bereits die Frage, warum der Be- schwerdeführer die polizeiliche Mitteilung vom 14. Mai 2024 erst Ende Ok- tober 2025 als Kopien und dann am 25. November 2025 als Originale ein- gereicht hat und nicht bereits zuvor bei der Vorinstanz. Die Echtheit der eingereichten Formulare ist mangels Sicherheitsmerkmalen der beiden «Police Message Form» nicht überprüfbar und solche Dokumente sind er- fahrungsgemäss ohnehin leicht gegen Entgelt zu beschaffen.

E. 7.5 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften (und überdies nicht asylrele- vanten) Ausreisegründe ist auch nicht von einem Risikoprofil des Be- schwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsge- richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.4.5 (bestätigt mit Urteil D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2) auszugehen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 D-7313/2025 Seite 11

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Solche Vollzugshindernisse sind vorliegend angesichts der unglaub- haften Asylvorbringen nicht ersichtlich, weshalb sich der Vollzug der Weg- weisung als zulässig erweist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6).

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE endete im Mai 2009. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn bestimmte individuelle Kriterien vorliegen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und E. 13.4 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9, bestätigt etwa in Urteil des BVGer E-1746/2025 vom 2. Juli 2025 E. 9.3.1).

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Ostprovinz, wo- hin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist. Das trifft auch auf den jetzigen Wohnort des Grossteils seiner Familie zu, F._______ unweit von B._______, wo seine Partnerin, die als Pflegerin arbeitet, und der ge- meinsame Sohn leben. Er besitzt ein grosses familiäres tragfähiges Bezie- hungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr wieder aufnehmen und im Be- darfsfall unterstützen kann (vgl. act. A14, F45, F46, F54-F57, S. 5-7) und verfügt über mehrere Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung (vgl. act. A14, F19, F20, F32, S. 3, 4). Auch seine (mit Arztzeugnissen belegten) gesundheitlichen Beschwerden physischer Art (Brust- und Bauchschmer- zen, Verdauungsbeschwerden, Schlafstörungen und Hauterkrankung) ste- hen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Das gilt auch für die im Verlaufsbericht vom 24. Oktober 2025 diagnostizierten psychischen Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und mittelgra- dige depressive Episode). Gängige psychiatrisch-psychologische

D-7313/2025 Seite 12 Behandlungen sind in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5). Der Beschwerdeführer kann sich in Bezug auf die indizierte the- rapeutische Behandlung seiner psychischen Beschwerden an eines der Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen für die stationäre Behandlung oder an andere Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psy- chisch erkrankten Personen wenden (vgl. Urteil des BVGer D-5294/2025 vom 8. August 2025 E. 7.3.4 m.w.H.). Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuwei- sen.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der zu viel bezahlte Be- trag von Fr. 250.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7313/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. Der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 250.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7313/2025 Urteil vom 16. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 24. Juli 2023 auf dem Luftweg aus Sri Lanka nach Dubai aus und gelangte über Griechenland und weitere Länder am 14. Juli 2024 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. In der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. August 2024 sowie in der ergänzenden Anhörung vom 27. September 2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, C._______, wo er mit seiner Mutter und zwei Schwestern zusammengelebt habe. Vor der Ausreise habe er sich noch in D._______ und in E._______ aufgehalten. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und anschliessend zwei Monate lang Schweissen gelernt. Von 2006 bis 2010 habe er in Katar gearbeitet. Im Jahr 2010 nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er mit seiner heutigen Partnerin zusammengekommen. Mit ihr habe er einen im Oktober 2022 geborenen gemeinsamen Sohn. Als die Familie seiner Partnerin von ihrer Liebesbeziehung erfahren habe, sei die Partnerin gezwungen worden, jemand anderen zu heiraten. Sie hätten aber heimlich ihre Beziehung weitergeführt. Seine Partnerin habe den Mann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei ([...], K. T.), verlassen wollen und sei mit ihm (dem Beschwerdeführer) am 2. Oktober 2021 heimlich nach D._______ gegangen. Daraufhin habe die Familie der Partnerin sie gesucht und eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Einige Personen seien bei ihm zu Hause in B._______ erschienen und hätten ihn gesucht. Er habe später erfahren, dass sie von K.T. geschickt worden seien, um ihn zu töten. Seine Partnerin habe bei der Polizei ausgesagt, dass sie nicht von ihm entführt worden sei, sondern freiwillig mitgegangen sei. Die Polizisten hätten ihr geraten, sich scheiden zu lassen. K. T. habe seiner Partnerin vor dem Polizeiposten aufgelauert und sie bedroht. Aus Angst vor K. T., der über politische Kontakte in der Verwandtschaft und über Verbindungen zu lokalen kriminellen Gruppen verfüge, sei er nicht nach B._______ zurückgegangen, sondern in D._______ geblieben. Nach etwa einem halben Jahr sei er aus Sicherheitsgründen nach E._______ gegangen. Die Polizei in B._______ habe eine Anzeige von ihm nicht entgegengenommen und ihn weggeschickt. Seine Partnerin sei nach B._______ zurückgegangen, um K. T. anzuklagen und die Scheidung einzuleiten. Wegen des Geldes und politischen Einflusses von K. T. habe dieser bisher eine Einigung im Scheidungsprozess verhindern können; der Fall sei beim Obergericht hängig. K.T. behaupte vor Gericht, er (der Beschwerdeführer) habe nicht nur seine Frau entführt, sondern auch Geld von ihm gestohlen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original sowie weitere Dokumente als Kopien ein: die Heiratsurkunde seiner Partnerin, verschiedene Geburtsurkunden, behördliche und gerichtliche Dokumente, diverse Fotografien sowie ärztliche Unterlagen. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. August 2025 (eröffnet am nächsten Tag) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise der damaligen Rechtsvertretung wurden die editionspflichtigen Asylakten inklusive Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 22. September 2025 liess der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 21. August 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren und subeventualiter sei die Sache zu weiteren rechtsgenügenden Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zugleich ersuchte er um Einsicht in alle vor-instanzlichen Akten und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Auch stellte er den Antrag, die beim SEM eingereichten Gerichtsdokumente seien von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und es seien weitere Gerichtsakten zum Scheidungsverfahren beizuziehen. Der Beschwerde lagen (als Kopien) folgende Dokumente bei: Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters an das SEM vom 4. September 2025, Geburtsregisterauszug, Gerichtsunterlagen aus B._______, «Police Message Form» vom 24. Oktober 2024 samt Übersetzung, Bestätigungsschreiben von (...) (T. P.), Wahlplakate, verschiedene Arztberichte. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. September 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung mit weiteren Beweismitteln einreichen (psychologischen Verlaufsbericht vom 24. September 2025 sowie Kopien zweier «Police Message Form» vom 14. Mai 2024 und 29. März 2025 samt Übersetzung). G. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2025 (nochmals) zu. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- bis zum 26. November 2025 zu bezahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht am 25. November 2025 ein. I. Mit Eingabe vom 26. November 2025 liess der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben von T. P. und die bereits zuvor als Kopien eingereichten Originale von Fotos sowie die Originale der «Police Message Form» vom 14. Mai 2024 und 29. März 2025 samt Übersetzung einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Daher ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 25. November 2025 fristgerecht eingezahlt worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Das Gericht kommt aufgrund der Akten zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. In antizipierender Beweiswürdigung konnte darauf verzichtet werden, die beim SEM (und erneut im Beschwerdeverfahren) eingereichten (und teilweise nicht lesbaren) Gerichtsdokumente als Beweismittel von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzen zu lassen (vgl. Beweisantrag in der Beschwerde, S. 4 f.), zumal die Gerichtsunterlagen zum Scheidungsverfahren nicht geeignet erscheinen, eine - flüchtlingsrechtlich relevante - Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen (vgl. Akten des SEM 1344804 [nachfolgend: act.] A14, F120-F125, S. 13), was auch für die weiteren Gerichtsakten zum Scheidungsverfahren gilt. Daher ist auch der Antrag, es seien weitere Gerichtsakten zum Scheidungsverfahren beizuziehen (vgl. Beweisantrag in der Beschwerde, S. 5) abzuweisen. Es besteht insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen aufzuheben, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist. 4.3 Im Übrigen wurde vorliegend das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt, da dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheideröffnung zuhanden seiner damaligen Rechtsvertretung Akteneinsicht gewährt worden war und darüber hinaus erneut an den aktuellen Rechtsvertreter auf dessen Gesuch vom 4. September 2025 hin. Angesichts dessen und der ausreichenden Zeit zur Einreichung ergänzender Beschwerdeausführungen ist somit auch der Antrag auf Einräumung einer formellen Frist zur Einreichung einer (weiteren) Beschwerdeergänzung (vgl. Beschwerdeantrag 6) abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2025 fest, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert und könne auch kein flüchtlingsrechtliches Motiv glaubhaft machen. Auch seien seine zentralen Aussagen undetailliert und unbelegt, stellten reine Vermutungen oder Behauptungen dar und seien realitätswidrig. Zwar müsse mangels Glaubhaftigkeit die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft werden, es sei aber festzuhalten, dass keine Hinweise für eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung vorlägen. 6.2 In der Beschwerde wird an den bisherigen Vorbringen festgehalten und geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde nach wie vor bedroht und gesucht. Zusätzlich wird neu vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka ein sozialer Aktivist gewesen, der an vorderster Front gegen die Regierung protestiert und den bekannten Aktivisten T. P. bei den Wahlen 2020 in leitender Funktion unterstützt habe. Ehemalige Menschenrechtsaktivisten wie der Beschwerdeführer würden nach wie vor bedroht und regelmässig zu Verhören vorgeladen. Zudem sei der Beschwerdeführer in Lebensgefahr, wenn er gegenüber den Behörden, bei denen er vorgeladen sei, gegen die Schlüsselfiguren der bewaffneten Gruppen aussage. Die Wahrscheinlichkeit sei sehr gross, dass die Behörden ihn als Kriminellen mit angeblichen Verbindungen zu bewaffneten Gruppen festnehmen liessen. Zugleich drohe ihm neben der staatlichen Verfolgung auch solche durch die im Zusammenhang mit den bewaffneten Gruppen stehenden Personen, da sie ihn als Zeugen mundtot machen wollten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Die Kernvorbringen der konkreten Suche nach dem Beschwerdeführer und seine Gefährdung stellen sich als unsubstantiiert, unlogisch und auf reine Vermutungen basierend dar (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 und act. A14, F116, S. 12, S. 13; act. A27, F17-F38, S. 3-5). Der genaue Auslöser, weshalb er zwei oder drei Jahre nach den vermeintlichen Bedrohungen im Juli 2023 (vgl. act. A14, F65, S. 7) beziehungsweise Juli 2024 (vgl. act. A12, Ziff. 5.01) ausgereist ist, bleibt unklar. Zu Recht weist das SEM darauf hin, dass es sich aus den Äusserungen des Beschwerdeführers in den zwei Anhörungen nicht überzeugend erschliesst, warum er in Sri Lanka aufgrund der Beziehung zu seiner Partnerin gefährdet gewesen sein sollte, während die Partnerin unbehelligt mit dem gemeinsamen Sohn am gleichen Ort wie die restliche Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka lebt und sogar weiterhin im selben Spital arbeitet wie der sie angeblich ständig bedrohende (Ex-)Ehemann (vgl. act. A14, F46, S. 6, F57, F59, S. 7, F155, S. 16; act. A 27, F30, S. 4). Überhaupt vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass er ein grösseres Problem als seine Partnerin habe, zumal das Verfahren gegen ihn wegen Entführung seiner Partnerin eingestellt worden sei und die Behauptung, dass ihm auch Diebstahl des Geldes vom getrenntlebenden Ehemann seiner Partnerin vorgeworfen werde, nicht zu überzeugen vermag (vgl. act. A14, F149-154, S. 15, S. 16; act. A27, F41-43, S. 5, F50, S. 6, F68, S. 7). Der Beschwerdeführer hat sich sodann widersprüchlich in Bezug auf die Anzahl der Personen geäussert, die im Auftrag des (Ex-)Ehemannes geplant hätten, ihn zu töten, und in Bezug auf das Datum, wann sie ihn in seiner Abwesenheit bei sich zu Hause gesucht hätten (vgl. act. A14, F116, S. 12; act. A27, F21, F22, S. 3, F31, S. 4). Auch bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich verheiratet ist, da einmal von Heirat die Rede ist und der 2. Oktober 2021 als entsprechendes Datum genannt wird, er aber andererseits angibt, gar nicht offiziell verheiratet zu sein (vgl. act. A14, F13, S. 3, F43, S. 5, F47, S. 6, F101, F108, F111, S. 11), wobei er seine Partnerin aber in beiden Anhörungen durchgehend als seine Frau bezeichnet und seinen angeblichen Verfolger als Ex-Mann (vgl. act. A14, F116, S. 12; act. A27, F41, S. 5). Er widerspricht sich auch in Bezug auf den Umstand, ob er allein nach E._______ gegangen sei oder aber zusammen mit seiner Partnerin (vgl. act. A14, F17, F18, S. 3; act. A27, F54-56, S. 6, F62, S. 7). Die bei der Vorinstanz und beim Gericht eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5). 7.3 Angesichts der offensichtlich fehlenden Glaubhaftigkeit hat das SEM zu Recht auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz verzichtet, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich den Äusserungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von Seiten der sri-lankischen Behörden entnehmen lassen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6). 7.4 Die Beschwerde setzt sich nicht mit den in der Verfügung aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten auseinander. Vielmehr wird im Beschwerdeverfahren ein anderes Profil des Beschwerdeführers geltend gemacht, indem neu behauptet wird, der Beschwerdeführer sei als sozialer Aktivist mit engem Kontakt zum Aktivisten T. P. bei der Rückkehr gefährdet, was den eingereichten Bestätigungsschreiben von T. P. zu entnehmen sei. Dies widerspricht jedoch den Aussagen in den Anhörungen und es ist als unglaubhaft zu erachten, dass ihm als vermeintlich ehemaligem Menschenrechtsaktivisten die Festnahme durch die Behörden drohen soll: In den beiden Anhörungen wird nämlich als Asylgrund ausschliesslich die Bedrohung durch den Ex-Mann beziehungsweise dessen Verbündete vorgebracht und nicht die Verfolgung aufgrund eines vermeintlichen politischen Profils als Aktivist (vgl. act. A14, F116, F117, S. 12, S. 13). Er sei politisch nicht exponiert und auch nicht Parteimitglied gewesen (vgl. act. A14, F101-109, S. 11). Zwar hat er in den Anhörungen T. P. erwähnt, aber lediglich als engen, langjährigen Freund, der für ihn mehr über seine Verfolger herausgefunden und dem er früher beim Flugblätter-Verteilen geholfen habe (vgl. act. A14, F116, S. 13, F158, S. 16). Auch habe er ein paar Monate lang als Leibwächter für einen namentlich nicht genannten Freund, der Kandidat der TNA gewesen sei, gearbeitet und sei daher vom Criminal Investigation Department (CID) vorgeladen worden. Aber die Befragungen des CID hätten keine Konsequenzen für ihn gehabt. Sie hätten ihn nur befragt und wieder gehen lassen. Die Vorladungen hingen auch nicht mit seinen Asylgründen zusammen (vgl. act. A14, F110-F114, S. 11, 12). Er hat in den Anhörungen ausdrücklich betont, er habe ausser der Heirat mit seiner jetzigen Frau keine Probleme im Heimatland (vgl. act. A14, F108, S. 11). Genauso wenig überzeugt die Behauptung im Beschwerdeverfahren, dem Beschwerdeführer drohe als vermeintlich Kriminellem mit angeblichen Verbindungen zu bewaffneten Gruppen die Festnahme durch die Behörden. Auch die hierzu als Beweismittel eingereichten polizeilichen Mitteilungen vom 14. Mai 2024 und 29. März 2025, wonach der Beschwerdeführer von der Terrorist Investigation Division (TID) wegen einer Untersuchung zu dessen Verbindung zu diesen Gruppierungen vorgeladen werde, vermögen dieses neue und im Widerspruch zum Sachverhalt der Anhörungen stehende Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. Es erscheint fraglich, wieso der politisch nicht exponierte Beschwerdeführer vom TID vorgeladen worden sein soll, zumal seinen Schilderungen gemäss nicht er in Verbindung zu bestimmten Gruppierungen steht, sondern der (Ex-)Ehemann seiner Partnerin, und es auch nicht zu einer polizeilichen Anzeige vom Beschwerdeführer gegen bestimmte Personen gekommen sein soll (vgl. act. A27, F44, F45, S. 5). In Bezug auf die eingereichten polizeilichen Mitteilungen vom 14. Mai 2024 und 29. März 2025 stellt sich überdies bereits die Frage, warum der Beschwerdeführer die polizeiliche Mitteilung vom 14. Mai 2024 erst Ende Oktober 2025 als Kopien und dann am 25. November 2025 als Originale eingereicht hat und nicht bereits zuvor bei der Vorinstanz. Die Echtheit der eingereichten Formulare ist mangels Sicherheitsmerkmalen der beiden «Police Message Form» nicht überprüfbar und solche Dokumente sind erfahrungsgemäss ohnehin leicht gegen Entgelt zu beschaffen. 7.5 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften (und überdies nicht asylrelevanten) Ausreisegründe ist auch nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.4.5 (bestätigt mit Urteil D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2) auszugehen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Solche Vollzugshindernisse sind vorliegend angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen nicht ersichtlich, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6). 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE endete im Mai 2009. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn bestimmte individuelle Kriterien vorliegen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und E. 13.4 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9, bestätigt etwa in Urteil des BVGer E-1746/2025 vom 2. Juli 2025 E. 9.3.1). 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Ostprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist. Das trifft auch auf den jetzigen Wohnort des Grossteils seiner Familie zu, F._______ unweit von B._______, wo seine Partnerin, die als Pflegerin arbeitet, und der gemeinsame Sohn leben. Er besitzt ein grosses familiäres tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr wieder aufnehmen und im Bedarfsfall unterstützen kann (vgl. act. A14, F45, F46, F54-F57, S. 5-7) und verfügt über mehrere Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung (vgl. act. A14, F19, F20, F32, S. 3, 4). Auch seine (mit Arztzeugnissen belegten) gesundheitlichen Beschwerden physischer Art (Brust- und Bauchschmerzen, Verdauungsbeschwerden, Schlafstörungen und Hauterkrankung) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Das gilt auch für die im Verlaufsbericht vom 24. Oktober 2025 diagnostizierten psychischen Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und mittelgradige depressive Episode). Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sind in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5). Der Beschwerdeführer kann sich in Bezug auf die indizierte therapeutische Behandlung seiner psychischen Beschwerden an eines der Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen für die stationäre Behandlung oder an andere Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen wenden (vgl. Urteil des BVGer D-5294/2025 vom 8. August 2025 E. 7.3.4 m.w.H.). Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 250.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 250.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: