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D-5294/2025

D-5294/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 4. September 2024 fand ein persönliches Dublin-Gespräch statt. A.c Mit Entscheid vom 28. November 2024 trat das SEM auf das Asylge- such der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (B._______) weg. Dieser Ent- scheid trat am 9. Dezember 2024 ohne Anfechtung in Rechtskraft. A.d Infolge Ablaufs der Überstellungsfrist nach B._______ verfügte das SEM am 19. Mai 2025 die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. B. Am 24. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an- gehört. Dabei brachte sie vor, sie sei tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens. Sie sei mit ihren Eltern und zwei Schwestern in C._______ auf- gewachsen. In ihrer Kindheit sei sie mit ihrer Familie kriegsbedingt zuerst nach D._______ umgezogen, dann nach E._______ in die Ortschaft F._______. Dann habe sie unterschiedliche Schulen besucht; in der zehn- ten Klasse sei sie kriegsbedingt nach G._______ umgezogen. Im Jahr 2010 seien sie und ihre Familie zurück nach C._______ gezogen. Mit dem A-Level habe sie aufgehört zur Schule zu gehen. Während der Schulzeit habe sie sich in ihren jetzigen Ehemann verliebt. 2015 hätten sie standes- amtlich geheiratet, der Ehemann habe jedoch gleichentags ausreisen müs- sen. Er sei in die Schweiz geflohen, da sein Leben in Sri Lanka bedroht worden sei. Sie habe in der Folge bis zum 17. April 2021 wieder bei ihren Eltern gelebt, das Verhältnis sei aber nicht mehr gut gewesen und ihre El- tern hätten nicht mehr mit ihr gesprochen. 2021 habe sie zuerst zwei Mo- nate bei einer Freundin in H._______ gelebt, bevor sie sich bei einem Freund ihres Ehemannes in I._______ aufgehalten habe. Zuletzt habe sie eineinhalb Jahre bei einer Freundin in J._______ bei K._______ verbracht. In ihrem Dorf habe es immer wieder eine Zusammenkunft von Frauen ge- geben, welche vom Verein (…) organisiert worden sei. Es habe monatlich eine Kollekte zugunsten Bedürftiger stattgefunden. Sie sei Teil dieses Ver- eins gewesen und habe mit diesem am (…) am Gedenktag von Mullivaikkal (zum Gedenken an den Völkermord an den Tamilen in Sri Lanka) teilge- nommen. Am (…) seien zwei Männer des Criminal Investigation Depart- ment (CID) beziehungsweise der Polizei gekommen und hätten sie zu einer

D-5294/2025 Seite 3 Befragung mitgenommen. Ihr seien einschüchternde Fragen gestellt wor- den und es sei ihr ein Foto vom Gedenktag gezeigt und sie sei gefragt worden, wer die Leute auf dem Foto neben ihr seien. Auch sei sie gefragt worden, ob sie daran beteiligt sei, die Tiger wieder neu zu formieren, was sie verneint und gesagt habe, auch nichts von diesen Leuten zu wissen. Man habe ihr gesagt, dass sie wieder zu einer Befragung gerufen werde. Ausserdem sei sie nach dem Namen und der Telefonnummer ihres Ehe- mannes gefragt worden. Danach habe sie Angst vor einer erneuten Befra- gung gehabt; es sei dann jedoch die Coronapandemie ausgebrochen. Am (…) seien erneut zwei Personen vom CID beziehungsweise der Polizei zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten gefragt, wer alles im Haus wohne und wo ihr Ehemann sei. Die Männer hätten sie eingeschüchtert und sie dann an ihren Kleidern gezogen und an der Brust berührt. Sie sei an die Wand gedrückt worden und einer habe sich auf sie gedrückt und sie im Genitalbereich angefasst. Die Männer hätten sie geschubst und ihr gesagt, dass sie nicht mehr am Leben sein dürfe. Danach habe sie aus dieser Sa- che nicht mehr rauskommen können und versucht, Selbstmord zu bege- hen. Sie habe sich mit einer Klinge und einem heissen Metallstab an den Beinen und Füssen verletzt. 10 bis 20 Tage später seien vier Personen in Jaffna und eine Person in Puthukkudiyiruppu inhaftiert worden. Daraufhin habe sie noch mehr Angst bekommen und sei mit Hilfe ihrer älteren Schwester ins Krankenhaus gegangen. Anschliessend sei sie nicht mehr nach C._______ zurückgekehrt, sondern habe insgesamt fast zwei Jahre in H._______, I._______ und J._______ gelebt. Die Polizei sei noch zwei oder drei Mal zu ihr nach Hause gekommen und habe nach ihr gefragt. Ihre Mutter sei jeweils allein daheim gewesen; sie sei nicht nach draussen ge- gangen und habe mit den Männern nicht gesprochen. Ihr Ehemann habe sie anfänglich in die Schweiz holen wollen, sein Asylge- such sei jedoch abgelehnt worden und sie hätten sich zerstritten. Sie habe seit zweieinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie habe schliesslich mithilfe eines Schleppers ein Studentenvisum für B._______ erhalten und sei am (…) legal auf dem Luftweg von Sri Lanka nach B._______ gelangt, von wo aus sie in die Schweiz weitergereist sei. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Heiratsurkunde und ihre Geburtsur- kunde, je im Original, und ihre Identitätskarte in Kopie zu den Akten. C. Das SEM unterbreitete der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2025 einen ab-

D-5294/2025 Seite 4 lehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Eine solche ging am

2. Juli 2025 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 16. Juli 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Fest- stellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfü- gung, eine Vollmacht vom 21. Mai 2025 und vier Fotos, welche die Narben der Beschwerdeführerin zeigen sollen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den vom SEM angeord- neten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme an- zuordnen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Entscheids (betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt) fest, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) könne nicht angewendet werden, da die Beschwerdeführerin die Flücht- lingseigenschaft nicht erfülle. Ferner lasse die allgemeine Menschen- rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 und statt vieler: Urteil des BVGer E-5251/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 13.1). Weder aus den Aus- sagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten würden sich Anhalts- punkte dafür ergeben, dass ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Die allgemeine Sicherheitslage im Zusammenhang mit der schweren Wirt- schafts- und Regierungskrise präsentiere sich aktuell dynamisch, es sei aber nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei damit grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in J._______ bei K._______ gelebt, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich

D-5294/2025 Seite 6 zumutbar sei (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3 i.V.m. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.1.2). Auch würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen: So sei die Beschwerdeführerin mindestens 11 Jahre zur Schule gegangen und spreche fliessend tamilisch (A44, F21). Sie habe zwar angegeben, von dem Geld gelebt zu haben, welches ihr Ehemann ihr geschickt habe und nach dem Kontaktabbruch von den Ersparnissen gelebt zu haben (A44, F27-28, F30) und lediglich kleine Näharbeiten verrichtet zu haben (A44, F23). Im Dublin-Gespräch habe sie aber erklärt, dass sie in den neun Jah- ren ohne ihren Mann selbstständig habe Geld verdienen müssen. Eine Frau, für die sie genäht habe, habe sie auch an den Mann verwiesen, wel- cher ihr bei der Ausreise geholfen habe (A14, S. 2). Es sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus über langjährige Ar- beitserfahrung im Nähbereich verfüge und somit auch zumindest für eine gewisse Zeit ihren Lebensunterhalt verdient habe und bei einer Rückkehr auch wieder in diesem Bereich arbeiten könne, um so ihren Lebensunter- halt zu bestreiten. Vor ihrer Ausreise habe sie für eineinhalb Jahre bei einer guten Freundin leben können (A44, F93). Zuvor habe sie sich auch schon bei einer Freundin in H._______ und in I._______ bei einem Freund ihres Ehemannes aufgehalten. Auch habe sie sich für ihre Ausreise bei Bekann- ten verschuldet (A44, F39). Demnach scheine sie über ein grosses Netz von Freunden zu verfügen. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr wiederum, zumindest anfänglich, bei ihrer Freundin in J._______ unterkommen könne. Andernfalls hätte sie weitere Freunde, bei denen sie ebenfalls schon untergekommen sei. Zwar habe sie angegeben, dass sie nach der Heirat kein gutes Verhältnis mehr mit ihren Eltern und ihrer ältes- ten Schwester gehabt habe. Die Eltern hätten sie nach der Hochzeit 2015 jedoch weiterhin bei sich wohnen lassen und es gebe auch keine Hinweise darauf, dass sie dort nicht noch weiter hätte bleiben können (A44, F35). Demnach bestehe auch die Möglichkeit, zumindest zeitweise wieder bei ihren Eltern unterzukommen. Es seien die individuellen Kriterien für die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz erfüllt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und 13.4). Die in Sri Lanka lebende Schwester habe die Beschwerdeführerin dabei unterstützt, ins Krankenhaus zu gehen, und habe ihr von ihrer Familie be- richtet (A44, F47, F73). Jene Schwester könnte ihr damit auch bei der Rein- tegration behilflich sein und – falls angezeigt – zwischen ihr und ihren El- tern vermitteln. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin in der Schweiz gelingen sollte, Fuss zu fassen, nicht aber erneut in Sri Lanka, wo sie den Grossteil ihres Lebens verbracht habe und mit den ört- lichen Verhältnissen bestens vertraut sein dürfte. Was ihren Gesundheits-

D-5294/2025 Seite 7 zustand anbelange, seien die staatlichen und privaten Spitäler in Sri Lanka gemäss den Informationen des SEM weiterhin offen und funktionsfähig. Es bestehe eine gut funktionierende, allgemein zugängliche, teilweise nahezu kostenlose oder erschwingliche medizinische Grundversorgung. Die priva- ten Ambulatorien und Kliniken würden spezialisierte Behandlungen anbie- ten, die ebenfalls für alle Personen zugänglich seien. Die benötigte Be- handlung der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei dabei so- wohl in den psychiatrischen Abteilungen der staatlichen Spitäler, als auch in psychiatrischen Outreach Clinics in lokalen Gesundheitszentren mög- lich. Dabei gebe es in jedem Bezirk Sri Lankas jeweils mehrere psychiatri- sche Ambulatorien, viele davon auch in ländlichen Gebieten. Auch seien verschiedene Antidepressiva erhältlich, ebenso wie Magensäurehemmer (vgl. SEM [Bern], Focus Sri Lanka Gesundheitswesen: Psychiatrische Ver- sorgung, 14.04.2023 und SEM [Bern], Notiz Sri Lanka: Medizinische Ver- sorgung während Wirtschafts- und Versorgungskrise, 29.07.2022). Ausser- dem sei im öffentlichen Sektor die medizinische Behandlung in den ambu- lanten Behandlungsstellen und Spitälern kostenlos («universal health- care»), weshalb der Zugang für eine Behandlung der Beschwerdeführerin in Sri Lanka auch in finanzieller Hinsicht gegeben sei. Der Vollzug der Weg- weisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde entgegnet, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs- netzes zählen könnte. Das Verhältnis zu ihren Eltern sei seit ihrer Heirat im Jahr 2015 nachhaltig zerrüttet, weil die Eltern mit der Eheschliessung nicht einverstanden gewesen seien (A44, F37, F98). Es treffe zwar zu, dass sie bis 2021 weiter im Elternhaus gelebt habe; sie sei dort jedoch nur noch widerwillig geduldet worden. Anlässlich der Entscheidbesprechung mit der Rechtsvertretung habe sie präzisiert, sie habe nach der Eheschliessung und der Ausreise ihres Ehemannes keinerlei finanzielle Unterstützung von ihren Eltern mehr erhalten. Auch habe sie oft zu wenig zu essen gehabt. Nachdem ihr Ehemann seine sporadischen Geldüberweisungen eingestellt habe, sei ihre finanzielle Situation besonders prekär geworden. Gelegent- lich habe sie sich mit kleineren Näharbeiten etwas dazuverdienen können. Sie sei überzeugt, dass ihre Eltern sie im Falle einer Rückkehr nicht wieder bei sich aufnehmen würden (A44, F111). Der Kontakt sei seit ihrer Ausreise vor rund einem Jahr komplett abgebrochen. Ausserdem seien die Eltern mittlerweile in einem fortgeschrittenen Alter und kaum mehr in der Lage, sie bei sich aufzunehmen. Zu ihrer Schwester, welche in C._______ lebe, pflege sie zwar noch gelegentlich Kontakt; die Schwester sei jedoch nicht

D-5294/2025 Seite 8 in der Lage, sie bei sich aufzunehmen, da sie verheiratet sei und für ihre eigene Familie sorgen müsse. Im Weiteren sei der Kontakt zu den Bekann- ten in H._______, I._______ und J._______ seit der Flucht abgebrochen. Diese Personen seien nur für eine begrenzte Zeit bereit gewesen, sie bei sich aufzunehmen, was auch der Grund gewesen sei, dass sie in den letz- ten zwei Jahren vor der Ausreise mehrmals umgezogen und schliesslich mangels weiterer Unterstützung durch Verwandte und Bekannte zur Aus- reise gezwungen gewesen sei. Bei einer Rückkehr wäre sie ohne Unter- kunft und finanzielle Unterstützung einem hohen Risiko ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Als alleinstehende Frau mit einer psychi- schen Erkrankung bestehe in Sri Lanka ausserdem ein erhebliches Risiko der gesellschaftlichen Stigmatisierung. Was die Schulbildung anbelange, habe sie die Abschlussprüfungen (A-Levels) nicht bestanden und in ihrer schulischen Laufbahn stets mit Lernschwierigkeiten zu kämpfen gehabt (A44, F81). Sie habe auch keine Berufsausbildung absolviert (A44, F22) und sei nie einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen, sondern habe lediglich kleinere Näharbeiten zu Hause verrichtet (A44, F23). Bei der Be- sprechung des Entscheids habe sie ausgeführt, dass es sich bei diesen Näharbeiten meist um Gefälligkeiten für Freunde oder Bekannte ihrer El- tern gehandelt habe, welche sie entweder unentgeltlich oder gegen eine geringe Geldsumme ausgeführt habe. Der Verdienst habe nicht ausge- reicht, um ihren gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten. Vor diesem Hin- tergrund seien ihre Aussichten auf ein gesichertes Erwerbseinkommen als sehr ungünstig einzustufen. Hinzu komme, dass Frauen auf dem sri-lanki- schen Arbeitsmarkt zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt seien. Al- leinstehende Frauen mit geringer Bildung hätten meist niedrig bezahlte Jobs im informellen Sektor und seien besonders von Armut, geschlechts- spezifischer Gewalt und sexueller Ausbeutung bedroht. Laut einem Bericht mehrerer Nichtregierungsorganisationen vom Januar 2023 habe die Wirt- schaftskrise die Lebensqualität von Frauen überproportional verschlech- tert. Schliesslich erschwere auch der angeschlagene psychische Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin ihre Aussichten auf eine Integration in den Arbeitsmarkt deutlich. Sie leide seit einem sexuellen Übergriff durch Beamte des CID unter Depressionen und einer PTBS und habe in Sri Lanka einen Selbstmordversuch unternommen. Die Verletzungen, welche sie sich selbst zugefügt habe (A44, F47), hätten sichtbare Narben hinter- lassen. Bei der Entscheidbesprechung habe sie einen Zusammenbruch er- litten, weshalb der Notfallpsychiater habe aufgeboten werden müssen. Da sie sich von konkreten Suizidabsichten habe distanzieren können, sei von einer Klinikeinweisung abgesehen und entschieden worden, zunächst für eine engmaschige Betreuung in der Unterkunft zu sorgen. Im Verlauf des

D-5294/2025 Seite 9 Asylverfahrens habe sie jedoch gegenüber der Rechtsvertretung mehrfach Suizidgedanken geäussert (vgl. auch A44, F112). Sie nehme regelmässig das Medikament (…) ein, welches ihr seit mehreren Monaten ärztlich ver- schrieben werde. Ausserdem sei sie aufgrund schwerer Schlafstörungen auf die Einnahme von Schlafmitteln angewiesen. Eine regelmässige psy- chiatrische Behandlung sei dringend indiziert, aber bisher wegen des mehrmaligen Wechsels der Asylunterkunft nicht möglich gewesen. Sie sei auf die Einnahme des erwähnten Antidepressivums sowie eine begleitende psychiatrische Gesprächstherapie angewiesen. Aufgrund der gegenwärti- gen Volatilität des Medikamentenbestands sei indessen zum jetzigen Zeit- punkt die erforderliche medikamentöse Versorgung in Sri Lanka nicht si- chergestellt. Da sie bereits einen Suizidversuch unternommen und wieder- holt suizidale Absichten geäussert habe, bestehe eine reale Gefahr einer gravierenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustands, sollte die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht sichergestellt sein. Es werde daher die vorläufige Auf- nahme beantragt. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen, weil diese den rechtserheblichen Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht vollständig festgestellt habe. Sie habe sich in Bezug auf das Vorhandensein eines tragfähigen familiären und sozialen Netzes einzig auf Vermutungen gestützt und es unterlassen, das tatsächlich verfügbare Un- terstützungsausmass genauer abzuklären. Im Weiteren sei der aktuelle Gesundheitszustand mangels einer umfassenden Diagnose der psychi- schen Leiden nicht ausreichend erstellt. Schliesslich könnten die sichtba- ren Narben, welche sich die Beschwerdeführerin selbst zugefügt habe, ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein zusätzlicher Ri- sikofaktor im Falle einer Wegweisung darstellen (siehe Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.5). Auch diesbezüglich sei der Sach- verhalt nicht ausreichend ermittelt.

E. 6.1 Die formelle Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist vorab zu prüfen. Bei der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nach der Heirat beziehungsweise der Ausreise ihres Ehemannes im Jahr 2015 weiterhin bei ihren Eltern gewohnt (vgl. SEM-act. 44, F34-36). Zudem erklärte sie, sie habe sich zwei Monate bei einer Freundin in H._______ aufgehalten, mit der sie zur Schule ge- gangen sei. Daraufhin sei sie nach I._______ zu einem Freund ihres Ehe- mannes gegangen, der eine Familie habe. Schliesslich sei sie für andert- halb Jahre bei einer guten Freundin in J._______ in einem eigenen Haus untergekommen (vgl. a.a.O., F91-93). Mit der Hilfe ihrer Schwester sei sie

D-5294/2025 Seite 10 ins Krankenhaus gegangen, um ihre Wunden zu zeigen, welche sie sich selbst zugefügt habe. Die Schwester berichte ihr auch von der Familie; sie rede mit ihr (vgl. a.a.O., F47, S. 8; F73). Damit sie die Ausreise habe finan- zieren können, habe sie unter anderem bei Leuten, die sie kenne, Schul- den gemacht (vgl. a.a.O., F39). Gestützt auf diese Aussagen beziehungs- weise die der Beschwerdeführerin zuteilgewordene Unterstützung in der Form von Unterkünften und finanzieller Hilfe durfte das SEM zu Recht von der Existenz eines tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetzes ausgehen, ohne dass es dabei veranlasst gewesen wäre, die tatsächlichen Verhältnisse genauer abzuklären. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwie- fern der psychische Gesundheitszustand nicht hinreichend erstellt sein sollte, wurde doch diesbezüglich im Arztbericht vom 24. Oktober 2024 eine klare Diagnose (PTBS DD: Major Depression, Anpassungsstörung) gestellt (vgl. SEM-act. 23). Sodann vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem in der Beschwerde erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nichts für sich abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt darin fest, dass bei Rück- kehrenden, welche gut sichtbare Narben an Stellen aufweisen würden, die sich nur schwer verdecken liessen, wie beispielsweise im Gesicht, ein er- höhtes Risiko bestehe, dass sie bei ihrer Einreise in Sri Lanka die Aufmerk- samkeit der Behörden auf sich ziehen und wegen dieser Narben genauer überprüft sowie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt würden. Narben an verdeckbaren Stellen könnten dann zu einem Problem werden, wenn eine Person aus anderen Gründen verhaftet werde, da Verdächtige während den Verhören häufig bis auf die Unterhosen oder gar nackt aus- gezogen würden (vgl. a.a.O., E. 8.4.5). Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe sich an ihren Beinen, Füssen und ihrem Oberschenkel Wunden zugefügt (vgl. SEM-act. 44, F47 S. 8; vgl. dazu auch die auf Beschwerde- ebene eingereichten Fotos [Beilage 4]). Ihre Narben befinden sich damit an verdeckbaren Stellen, weshalb kein Risikofaktor im Sinne des genann- ten Urteils vorliegt, umso weniger, als auch keine Anhaltspunkte für eine Verhaftung ersichtlich sind. Der Sachverhalt erweist sich demnach auch in dieser Hinsicht als ausreichend erstellt.

E. 6.2 Nach dem Gesagten gibt es keine Hinweise auf eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dass die Beschwerdefüh- rerin die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Es besteht damit insgesamt keine Veranlassung auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung

D-5294/2025 Seite 12 ausgesetzt wäre. Auch die gesundheitliche Situation (vgl. dazu auch nach- stehend E. 7.3.4) oder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. Urteil des BVGer E-1746/2025 vom 2. Juli 2025 E. 9.2.3).

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähi- gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 betreffend die Nordprovinz mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" und E. 13.4 betreffend die Ostprovinz; Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9 be- treffend Vanni). Diese Einschätzung ist nach wie vor aktuell (vgl. Urteil E-1746/2025 E. 9.3.1).

E. 7.3.3 Das SEM ist zu Recht von der Existenz der von der erwähnten Recht- sprechung geforderten individuellen Zumutbarkeitskriterien ausgegangen. Seine Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefoch- tenen Verfügung (vgl. dort E. III Ziff. 2 und oben E. 5.1) verwiesen werden. In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhal-

D-5294/2025 Seite 13 tiges entgegengebracht. Nachdem die Beschwerdeführerin – trotz des gel- tend gemachten zerrütteten Verhältnisses zu ihren Eltern seit der Heirat im Jahr 2015 – noch bis 2021 im Elternhaus gelebt hat, ist mit dem SEM da- von auszugehen, dass sie, zumindest zeitweise, wieder dort unterkommen kann, unbesehen des fortgeschrittenen Alters der Eltern. Alternativ kann davon ausgegangen werden, dass sie auch bei ihren Bekannten, wo sie sich bereits vor der Ausreise zeitweise aufgehalten hat, wiederum eine Un- terkunft finden wird. Was den angeblich abgebrochenen Kontakt betrifft, darf von ihr erwartet werden, dass sie sich um eine Wiederherstellung des- selben bemüht. Hinsichtlich allfälliger Schwierigkeiten mit ihren Eltern wird ihr ihre Schwester in C._______ – zu der sie noch gelegentlich Kontakt pflegt – nötigenfalls vermittelnd zur Seite stehen können. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Schule besucht und verfügt über Arbeitserfah- rung im Nähbereich. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr wiederum in diesem Bereich tätig sein kann, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies umso mehr, als sie beim Dublin-Ge- spräch erklärte, sie habe in den neun Jahren ohne ihren Mann selbststän- dig Geld verdienen müssen (vgl. SEM-act. 14, S. 2). Im Bedarfsfall dürfte sie auch auf die Hilfe ihrer Bekannten zurückgreifen können, die ihr schon bei der Ausreise finanzielle Unterstützung geboten hat. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Wirtschaftskrise ist darauf hinzuweisen, dass die damit einhergehenden Schwierigkeiten die gesamte sri-lankische Be- völkerung betreffen, weshalb nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführe- rin gerate deswegen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage.

E. 7.3.4 Im Arztbericht vom 24. Oktober 2024 wurden der Beschwerdeführerin eine PTBS DD: Major Depression, Anpassungsstörung sowie Abdomenbe- schwerden: Verdacht auf GERD (Gastroösophageale Refluxkrankheit) di- agnostiziert. Ein weiterer Arztbericht vom 21. November 2024 enthält als Beurteilung den Verdacht auf GERD DD: Helicobacter pylori (Bakterien im Magen) Infektion, Ulcusgeschehen (Ulcus: Geschwür) (vgl. SEM-act. 23, SEM-act. 32). Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls

D-5294/2025 Seite 14 noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-737/2020 vom

27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheit- liche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die medizinischen Be- einträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend sind, als dass sie eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sind in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar. In Bezug auf die indizierte therapeutische Behandlung ihrer psychischen Beschwerden ist die Beschwerdeführerin gehalten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psy- chisch erkrankten Personen zu wenden (vgl. Urteil des BVGer D-5301/2023 vom 31. März 2025 E. 8.3.3). Der Umstand, dass die Behand- lungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts an der Einschätzung, dass es der Beschwerde- führerin möglich ist, die benötigte therapeutische und medikamentöse Hilfe in der Heimat in Anspruch nehmen zu können. Hinsichtlich des ihr ver- schriebenen Medikaments (…) ist festzustellen, dass «(…)» in Sri Lanka als in Indien hergestelltes Generikum «(…)» zugelassen, in der Online- Apotheke «Mycare» erhältlich und aktuell verfügbar ist ([…]; abgerufen am

29. Juli 2025). Auch ihre Abdomenprobleme und Schlafstörungen wird die Beschwerdeführerin nötigenfalls im Heimatland behandeln lassen können. Im Übrigen ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehr- hilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. Auch eine allfällige akut auftretende Suizidalität könnte einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugs- modalitäten Rechnung zu tragen.

E. 7.3.5 In Anbetracht der Umstände erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

D-5294/2025 Seite 15

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbese- hen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-5294/2025 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5294/2025 Urteil vom 8. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Franziska Isliker, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 4. September 2024 fand ein persönliches Dublin-Gespräch statt. A.c Mit Entscheid vom 28. November 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (B._______) weg. Dieser Entscheid trat am 9. Dezember 2024 ohne Anfechtung in Rechtskraft. A.d Infolge Ablaufs der Überstellungsfrist nach B._______ verfügte das SEM am 19. Mai 2025 die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. B. Am 24. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie vor, sie sei tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens. Sie sei mit ihren Eltern und zwei Schwestern in C._______ aufgewachsen. In ihrer Kindheit sei sie mit ihrer Familie kriegsbedingt zuerst nach D._______ umgezogen, dann nach E._______ in die Ortschaft F._______. Dann habe sie unterschiedliche Schulen besucht; in der zehnten Klasse sei sie kriegsbedingt nach G._______ umgezogen. Im Jahr 2010 seien sie und ihre Familie zurück nach C._______ gezogen. Mit dem A-Level habe sie aufgehört zur Schule zu gehen. Während der Schulzeit habe sie sich in ihren jetzigen Ehemann verliebt. 2015 hätten sie standesamtlich geheiratet, der Ehemann habe jedoch gleichentags ausreisen müssen. Er sei in die Schweiz geflohen, da sein Leben in Sri Lanka bedroht worden sei. Sie habe in der Folge bis zum 17. April 2021 wieder bei ihren Eltern gelebt, das Verhältnis sei aber nicht mehr gut gewesen und ihre Eltern hätten nicht mehr mit ihr gesprochen. 2021 habe sie zuerst zwei Monate bei einer Freundin in H._______ gelebt, bevor sie sich bei einem Freund ihres Ehemannes in I._______ aufgehalten habe. Zuletzt habe sie eineinhalb Jahre bei einer Freundin in J._______ bei K._______ verbracht. In ihrem Dorf habe es immer wieder eine Zusammenkunft von Frauen gegeben, welche vom Verein (...) organisiert worden sei. Es habe monatlich eine Kollekte zugunsten Bedürftiger stattgefunden. Sie sei Teil dieses Vereins gewesen und habe mit diesem am (...) am Gedenktag von Mullivaikkal (zum Gedenken an den Völkermord an den Tamilen in Sri Lanka) teilgenommen. Am (...) seien zwei Männer des Criminal Investigation Department (CID) beziehungsweise der Polizei gekommen und hätten sie zu einer Befragung mitgenommen. Ihr seien einschüchternde Fragen gestellt worden und es sei ihr ein Foto vom Gedenktag gezeigt und sie sei gefragt worden, wer die Leute auf dem Foto neben ihr seien. Auch sei sie gefragt worden, ob sie daran beteiligt sei, die Tiger wieder neu zu formieren, was sie verneint und gesagt habe, auch nichts von diesen Leuten zu wissen. Man habe ihr gesagt, dass sie wieder zu einer Befragung gerufen werde. Ausserdem sei sie nach dem Namen und der Telefonnummer ihres Ehemannes gefragt worden. Danach habe sie Angst vor einer erneuten Befragung gehabt; es sei dann jedoch die Coronapandemie ausgebrochen. Am (...) seien erneut zwei Personen vom CID beziehungsweise der Polizei zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten gefragt, wer alles im Haus wohne und wo ihr Ehemann sei. Die Männer hätten sie eingeschüchtert und sie dann an ihren Kleidern gezogen und an der Brust berührt. Sie sei an die Wand gedrückt worden und einer habe sich auf sie gedrückt und sie im Genitalbereich angefasst. Die Männer hätten sie geschubst und ihr gesagt, dass sie nicht mehr am Leben sein dürfe. Danach habe sie aus dieser Sache nicht mehr rauskommen können und versucht, Selbstmord zu begehen. Sie habe sich mit einer Klinge und einem heissen Metallstab an den Beinen und Füssen verletzt. 10 bis 20 Tage später seien vier Personen in Jaffna und eine Person in Puthukkudiyiruppu inhaftiert worden. Daraufhin habe sie noch mehr Angst bekommen und sei mit Hilfe ihrer älteren Schwester ins Krankenhaus gegangen. Anschliessend sei sie nicht mehr nach C._______ zurückgekehrt, sondern habe insgesamt fast zwei Jahre in H._______, I._______ und J._______ gelebt. Die Polizei sei noch zwei oder drei Mal zu ihr nach Hause gekommen und habe nach ihr gefragt. Ihre Mutter sei jeweils allein daheim gewesen; sie sei nicht nach draussen gegangen und habe mit den Männern nicht gesprochen. Ihr Ehemann habe sie anfänglich in die Schweiz holen wollen, sein Asylgesuch sei jedoch abgelehnt worden und sie hätten sich zerstritten. Sie habe seit zweieinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie habe schliesslich mithilfe eines Schleppers ein Studentenvisum für B._______ erhalten und sei am (...) legal auf dem Luftweg von Sri Lanka nach B._______ gelangt, von wo aus sie in die Schweiz weitergereist sei. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Heiratsurkunde und ihre Geburtsurkunde, je im Original, und ihre Identitätskarte in Kopie zu den Akten. C. Das SEM unterbreitete der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2025 einen ab-lehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Eine solche ging am 2. Juli 2025 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 16. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 21. Mai 2025 und vier Fotos, welche die Narben der Beschwerdeführerin zeigen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Entscheids (betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt) fest, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) könne nicht angewendet werden, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 und statt vieler: Urteil des BVGer E-5251/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 13.1). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Die allgemeine Sicherheitslage im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise präsentiere sich aktuell dynamisch, es sei aber nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei damit grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in J._______ bei K._______ gelebt, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar sei (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3 i.V.m. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.1.2). Auch würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen: So sei die Beschwerdeführerin mindestens 11 Jahre zur Schule gegangen und spreche fliessend tamilisch (A44, F21). Sie habe zwar angegeben, von dem Geld gelebt zu haben, welches ihr Ehemann ihr geschickt habe und nach dem Kontaktabbruch von den Ersparnissen gelebt zu haben (A44, F27-28, F30) und lediglich kleine Näharbeiten verrichtet zu haben (A44, F23). Im Dublin-Gespräch habe sie aber erklärt, dass sie in den neun Jahren ohne ihren Mann selbstständig habe Geld verdienen müssen. Eine Frau, für die sie genäht habe, habe sie auch an den Mann verwiesen, welcher ihr bei der Ausreise geholfen habe (A14, S. 2). Es sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus über langjährige Arbeitserfahrung im Nähbereich verfüge und somit auch zumindest für eine gewisse Zeit ihren Lebensunterhalt verdient habe und bei einer Rückkehr auch wieder in diesem Bereich arbeiten könne, um so ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Vor ihrer Ausreise habe sie für eineinhalb Jahre bei einer guten Freundin leben können (A44, F93). Zuvor habe sie sich auch schon bei einer Freundin in H._______ und in I._______ bei einem Freund ihres Ehemannes aufgehalten. Auch habe sie sich für ihre Ausreise bei Bekannten verschuldet (A44, F39). Demnach scheine sie über ein grosses Netz von Freunden zu verfügen. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr wiederum, zumindest anfänglich, bei ihrer Freundin in J._______ unterkommen könne. Andernfalls hätte sie weitere Freunde, bei denen sie ebenfalls schon untergekommen sei. Zwar habe sie angegeben, dass sie nach der Heirat kein gutes Verhältnis mehr mit ihren Eltern und ihrer ältesten Schwester gehabt habe. Die Eltern hätten sie nach der Hochzeit 2015 jedoch weiterhin bei sich wohnen lassen und es gebe auch keine Hinweise darauf, dass sie dort nicht noch weiter hätte bleiben können (A44, F35). Demnach bestehe auch die Möglichkeit, zumindest zeitweise wieder bei ihren Eltern unterzukommen. Es seien die individuellen Kriterien für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz erfüllt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und 13.4). Die in Sri Lanka lebende Schwester habe die Beschwerdeführerin dabei unterstützt, ins Krankenhaus zu gehen, und habe ihr von ihrer Familie berichtet (A44, F47, F73). Jene Schwester könnte ihr damit auch bei der Reintegration behilflich sein und - falls angezeigt - zwischen ihr und ihren Eltern vermitteln. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin in der Schweiz gelingen sollte, Fuss zu fassen, nicht aber erneut in Sri Lanka, wo sie den Grossteil ihres Lebens verbracht habe und mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut sein dürfte. Was ihren Gesundheits-zustand anbelange, seien die staatlichen und privaten Spitäler in Sri Lanka gemäss den Informationen des SEM weiterhin offen und funktionsfähig. Es bestehe eine gut funktionierende, allgemein zugängliche, teilweise nahezu kostenlose oder erschwingliche medizinische Grundversorgung. Die privaten Ambulatorien und Kliniken würden spezialisierte Behandlungen anbieten, die ebenfalls für alle Personen zugänglich seien. Die benötigte Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei dabei sowohl in den psychiatrischen Abteilungen der staatlichen Spitäler, als auch in psychiatrischen Outreach Clinics in lokalen Gesundheitszentren möglich. Dabei gebe es in jedem Bezirk Sri Lankas jeweils mehrere psychiatrische Ambulatorien, viele davon auch in ländlichen Gebieten. Auch seien verschiedene Antidepressiva erhältlich, ebenso wie Magensäurehemmer (vgl. SEM [Bern], Focus Sri Lanka Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14.04.2023 und SEM [Bern], Notiz Sri Lanka: Medizinische Versorgung während Wirtschafts- und Versorgungskrise, 29.07.2022). Ausserdem sei im öffentlichen Sektor die medizinische Behandlung in den ambulanten Behandlungsstellen und Spitälern kostenlos («universal health-care»), weshalb der Zugang für eine Behandlung der Beschwerdeführerin in Sri Lanka auch in finanzieller Hinsicht gegeben sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde entgegnet, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zählen könnte. Das Verhältnis zu ihren Eltern sei seit ihrer Heirat im Jahr 2015 nachhaltig zerrüttet, weil die Eltern mit der Eheschliessung nicht einverstanden gewesen seien (A44, F37, F98). Es treffe zwar zu, dass sie bis 2021 weiter im Elternhaus gelebt habe; sie sei dort jedoch nur noch widerwillig geduldet worden. Anlässlich der Entscheidbesprechung mit der Rechtsvertretung habe sie präzisiert, sie habe nach der Eheschliessung und der Ausreise ihres Ehemannes keinerlei finanzielle Unterstützung von ihren Eltern mehr erhalten. Auch habe sie oft zu wenig zu essen gehabt. Nachdem ihr Ehemann seine sporadischen Geldüberweisungen eingestellt habe, sei ihre finanzielle Situation besonders prekär geworden. Gelegentlich habe sie sich mit kleineren Näharbeiten etwas dazuverdienen können. Sie sei überzeugt, dass ihre Eltern sie im Falle einer Rückkehr nicht wieder bei sich aufnehmen würden (A44, F111). Der Kontakt sei seit ihrer Ausreise vor rund einem Jahr komplett abgebrochen. Ausserdem seien die Eltern mittlerweile in einem fortgeschrittenen Alter und kaum mehr in der Lage, sie bei sich aufzunehmen. Zu ihrer Schwester, welche in C._______ lebe, pflege sie zwar noch gelegentlich Kontakt; die Schwester sei jedoch nicht in der Lage, sie bei sich aufzunehmen, da sie verheiratet sei und für ihre eigene Familie sorgen müsse. Im Weiteren sei der Kontakt zu den Bekannten in H._______, I._______ und J._______ seit der Flucht abgebrochen. Diese Personen seien nur für eine begrenzte Zeit bereit gewesen, sie bei sich aufzunehmen, was auch der Grund gewesen sei, dass sie in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise mehrmals umgezogen und schliesslich mangels weiterer Unterstützung durch Verwandte und Bekannte zur Ausreise gezwungen gewesen sei. Bei einer Rückkehr wäre sie ohne Unterkunft und finanzielle Unterstützung einem hohen Risiko ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Als alleinstehende Frau mit einer psychischen Erkrankung bestehe in Sri Lanka ausserdem ein erhebliches Risiko der gesellschaftlichen Stigmatisierung. Was die Schulbildung anbelange, habe sie die Abschlussprüfungen (A-Levels) nicht bestanden und in ihrer schulischen Laufbahn stets mit Lernschwierigkeiten zu kämpfen gehabt (A44, F81). Sie habe auch keine Berufsausbildung absolviert (A44, F22) und sei nie einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen, sondern habe lediglich kleinere Näharbeiten zu Hause verrichtet (A44, F23). Bei der Besprechung des Entscheids habe sie ausgeführt, dass es sich bei diesen Näharbeiten meist um Gefälligkeiten für Freunde oder Bekannte ihrer Eltern gehandelt habe, welche sie entweder unentgeltlich oder gegen eine geringe Geldsumme ausgeführt habe. Der Verdienst habe nicht ausgereicht, um ihren gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund seien ihre Aussichten auf ein gesichertes Erwerbseinkommen als sehr ungünstig einzustufen. Hinzu komme, dass Frauen auf dem sri-lankischen Arbeitsmarkt zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt seien. Alleinstehende Frauen mit geringer Bildung hätten meist niedrig bezahlte Jobs im informellen Sektor und seien besonders von Armut, geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Ausbeutung bedroht. Laut einem Bericht mehrerer Nichtregierungsorganisationen vom Januar 2023 habe die Wirtschaftskrise die Lebensqualität von Frauen überproportional verschlechtert. Schliesslich erschwere auch der angeschlagene psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ihre Aussichten auf eine Integration in den Arbeitsmarkt deutlich. Sie leide seit einem sexuellen Übergriff durch Beamte des CID unter Depressionen und einer PTBS und habe in Sri Lanka einen Selbstmordversuch unternommen. Die Verletzungen, welche sie sich selbst zugefügt habe (A44, F47), hätten sichtbare Narben hinterlassen. Bei der Entscheidbesprechung habe sie einen Zusammenbruch erlitten, weshalb der Notfallpsychiater habe aufgeboten werden müssen. Da sie sich von konkreten Suizidabsichten habe distanzieren können, sei von einer Klinikeinweisung abgesehen und entschieden worden, zunächst für eine engmaschige Betreuung in der Unterkunft zu sorgen. Im Verlauf des Asylverfahrens habe sie jedoch gegenüber der Rechtsvertretung mehrfach Suizidgedanken geäussert (vgl. auch A44, F112). Sie nehme regelmässig das Medikament (...) ein, welches ihr seit mehreren Monaten ärztlich verschrieben werde. Ausserdem sei sie aufgrund schwerer Schlafstörungen auf die Einnahme von Schlafmitteln angewiesen. Eine regelmässige psychiatrische Behandlung sei dringend indiziert, aber bisher wegen des mehrmaligen Wechsels der Asylunterkunft nicht möglich gewesen. Sie sei auf die Einnahme des erwähnten Antidepressivums sowie eine begleitende psychiatrische Gesprächstherapie angewiesen. Aufgrund der gegenwärtigen Volatilität des Medikamentenbestands sei indessen zum jetzigen Zeitpunkt die erforderliche medikamentöse Versorgung in Sri Lanka nicht sichergestellt. Da sie bereits einen Suizidversuch unternommen und wiederholt suizidale Absichten geäussert habe, bestehe eine reale Gefahr einer gravierenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, sollte die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht sichergestellt sein. Es werde daher die vorläufige Aufnahme beantragt. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese den rechtserheblichen Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht vollständig festgestellt habe. Sie habe sich in Bezug auf das Vorhandensein eines tragfähigen familiären und sozialen Netzes einzig auf Vermutungen gestützt und es unterlassen, das tatsächlich verfügbare Unterstützungsausmass genauer abzuklären. Im Weiteren sei der aktuelle Gesundheitszustand mangels einer umfassenden Diagnose der psychischen Leiden nicht ausreichend erstellt. Schliesslich könnten die sichtbaren Narben, welche sich die Beschwerdeführerin selbst zugefügt habe, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein zusätzlicher Risikofaktor im Falle einer Wegweisung darstellen (siehe Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.5). Auch diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. 6. 6.1 Die formelle Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist vorab zu prüfen. Bei der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nach der Heirat beziehungsweise der Ausreise ihres Ehemannes im Jahr 2015 weiterhin bei ihren Eltern gewohnt (vgl. SEM-act. 44, F34-36). Zudem erklärte sie, sie habe sich zwei Monate bei einer Freundin in H._______ aufgehalten, mit der sie zur Schule gegangen sei. Daraufhin sei sie nach I._______ zu einem Freund ihres Ehemannes gegangen, der eine Familie habe. Schliesslich sei sie für anderthalb Jahre bei einer guten Freundin in J._______ in einem eigenen Haus untergekommen (vgl. a.a.O., F91-93). Mit der Hilfe ihrer Schwester sei sie ins Krankenhaus gegangen, um ihre Wunden zu zeigen, welche sie sich selbst zugefügt habe. Die Schwester berichte ihr auch von der Familie; sie rede mit ihr (vgl. a.a.O., F47, S. 8; F73). Damit sie die Ausreise habe finanzieren können, habe sie unter anderem bei Leuten, die sie kenne, Schulden gemacht (vgl. a.a.O., F39). Gestützt auf diese Aussagen beziehungsweise die der Beschwerdeführerin zuteilgewordene Unterstützung in der Form von Unterkünften und finanzieller Hilfe durfte das SEM zu Recht von der Existenz eines tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetzes ausgehen, ohne dass es dabei veranlasst gewesen wäre, die tatsächlichen Verhältnisse genauer abzuklären. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der psychische Gesundheitszustand nicht hinreichend erstellt sein sollte, wurde doch diesbezüglich im Arztbericht vom 24. Oktober 2024 eine klare Diagnose (PTBS DD: Major Depression, Anpassungsstörung) gestellt (vgl. SEM-act. 23). Sodann vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem in der Beschwerde erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nichts für sich abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt darin fest, dass bei Rückkehrenden, welche gut sichtbare Narben an Stellen aufweisen würden, die sich nur schwer verdecken liessen, wie beispielsweise im Gesicht, ein erhöhtes Risiko bestehe, dass sie bei ihrer Einreise in Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und wegen dieser Narben genauer überprüft sowie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt würden. Narben an verdeckbaren Stellen könnten dann zu einem Problem werden, wenn eine Person aus anderen Gründen verhaftet werde, da Verdächtige während den Verhören häufig bis auf die Unterhosen oder gar nackt ausgezogen würden (vgl. a.a.O., E. 8.4.5). Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe sich an ihren Beinen, Füssen und ihrem Oberschenkel Wunden zugefügt (vgl. SEM-act. 44, F47 S. 8; vgl. dazu auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos [Beilage 4]). Ihre Narben befinden sich damit an verdeckbaren Stellen, weshalb kein Risikofaktor im Sinne des genannten Urteils vorliegt, umso weniger, als auch keine Anhaltspunkte für eine Verhaftung ersichtlich sind. Der Sachverhalt erweist sich demnach auch in dieser Hinsicht als ausreichend erstellt. 6.2 Nach dem Gesagten gibt es keine Hinweise auf eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Es besteht damit insgesamt keine Veranlassung auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die gesundheitliche Situation (vgl. dazu auch nachstehend E. 7.3.4) oder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. Urteil des BVGer E-1746/2025 vom 2. Juli 2025 E. 9.2.3). 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 betreffend die Nordprovinz mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" und E. 13.4 betreffend die Ostprovinz; Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9 betreffend Vanni). Diese Einschätzung ist nach wie vor aktuell (vgl. Urteil E-1746/2025 E. 9.3.1). 7.3.3 Das SEM ist zu Recht von der Existenz der von der erwähnten Rechtsprechung geforderten individuellen Zumutbarkeitskriterien ausgegangen. Seine Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III Ziff. 2 und oben E. 5.1) verwiesen werden. In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhal-tiges entgegengebracht. Nachdem die Beschwerdeführerin - trotz des geltend gemachten zerrütteten Verhältnisses zu ihren Eltern seit der Heirat im Jahr 2015 - noch bis 2021 im Elternhaus gelebt hat, ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sie, zumindest zeitweise, wieder dort unterkommen kann, unbesehen des fortgeschrittenen Alters der Eltern. Alternativ kann davon ausgegangen werden, dass sie auch bei ihren Bekannten, wo sie sich bereits vor der Ausreise zeitweise aufgehalten hat, wiederum eine Unterkunft finden wird. Was den angeblich abgebrochenen Kontakt betrifft, darf von ihr erwartet werden, dass sie sich um eine Wiederherstellung desselben bemüht. Hinsichtlich allfälliger Schwierigkeiten mit ihren Eltern wird ihr ihre Schwester in C._______ - zu der sie noch gelegentlich Kontakt pflegt - nötigenfalls vermittelnd zur Seite stehen können. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Schule besucht und verfügt über Arbeitserfahrung im Nähbereich. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr wiederum in diesem Bereich tätig sein kann, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies umso mehr, als sie beim Dublin-Gespräch erklärte, sie habe in den neun Jahren ohne ihren Mann selbstständig Geld verdienen müssen (vgl. SEM-act. 14, S. 2). Im Bedarfsfall dürfte sie auch auf die Hilfe ihrer Bekannten zurückgreifen können, die ihr schon bei der Ausreise finanzielle Unterstützung geboten hat. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Wirtschaftskrise ist darauf hinzuweisen, dass die damit einhergehenden Schwierigkeiten die gesamte sri-lankische Bevölkerung betreffen, weshalb nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin gerate deswegen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage. 7.3.4 Im Arztbericht vom 24. Oktober 2024 wurden der Beschwerdeführerin eine PTBS DD: Major Depression, Anpassungsstörung sowie Abdomenbeschwerden: Verdacht auf GERD (Gastroösophageale Refluxkrankheit) diagnostiziert. Ein weiterer Arztbericht vom 21. November 2024 enthält als Beurteilung den Verdacht auf GERD DD: Helicobacter pylori (Bakterien im Magen) Infektion, Ulcusgeschehen (Ulcus: Geschwür) (vgl. SEM-act. 23, SEM-act. 32). Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die medizinischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend sind, als dass sie eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sind in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar. In Bezug auf die indizierte therapeutische Behandlung ihrer psychischen Beschwerden ist die Beschwerdeführerin gehalten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden (vgl. Urteil des BVGer D-5301/2023 vom 31. März 2025 E. 8.3.3). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts an der Einschätzung, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, die benötigte therapeutische und medikamentöse Hilfe in der Heimat in Anspruch nehmen zu können. Hinsichtlich des ihr verschriebenen Medikaments (...) ist festzustellen, dass «(...)» in Sri Lanka als in Indien hergestelltes Generikum «(...)» zugelassen, in der Online-Apotheke «Mycare» erhältlich und aktuell verfügbar ist ([...]; abgerufen am 29. Juli 2025). Auch ihre Abdomenprobleme und Schlafstörungen wird die Beschwerdeführerin nötigenfalls im Heimatland behandeln lassen können. Im Übrigen ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. Auch eine allfällige akut auftretende Suizidalität könnte einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 7.3.5 In Anbetracht der Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: