Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 25. September 2015 auf dem Luftweg und gelangte über Malaysia in die Türkei. Von dort reiste er auf dem Seeweg nach Griechenland und an- schliessend auf dem Landweg in die Schweiz, wo er am 16. März 2016 ein Asylgesuch stellte. B. Am 30. März 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt (vgl. Akte A8). Am 9. März 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A17). Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er dabei vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens aus B._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Er habe von Geburt bis Oktober 2014 mit seinen Eltern und Schwestern in der Region von B._______ ge- lebt. Die Schule habe er bis zur 13. Klasse besucht und im Jahr 2010 das A-Level abgeschlossen. Danach habe er eine Berufslehre ([…]) gemacht. Von anfangs 2011 bis Oktober 2014 habe er in C._______ in einem (…) gearbeitet; danach habe er versteckt gelebt.
Während seines Studiums sei sein politisches Interesse geweckt worden. Er habe bereits im Jahr 2012 an einer ersten Demonstration teilgenommen und sei dabei mitgenommen und befragt worden. Bei den Kampagnen zu den Provincial Council Wahlen im Jahr 2013 habe er den Kandidaten der TNA (Tamil National Alliance) D._______ unterstützt. Von Juli bis Septem- ber 2013 habe er in der ganzen Nordprovinz Plakate aufgehängt und Flyer verteilt. Auch einige Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), die er bei Kundgebungen im Jahr 2013 kennengelernt habe, hät- ten dabei mitgeholfen. Er habe während den Wahlen insbesondere mit ei- nem gewissen E._______ guten Kontakt gepflegt, welcher seinerseits ein ehemaliger Kämpfer der LTTE gewesen und später rehabilitiert worden sei.
Zum ersten Mal habe er im August 2013 an einer Protestkundgebung teil- genommen. Im November 2013 respektive im Jahr 2014 (BzP) habe er in Jaffna an einer zweiten Demonstration mitgemacht, an welcher die Teil- nehmenden eine Untersuchung für die im Krieg Vermissten verlangt hät- ten. Der britische Premierminister sei damals bei einem Staatsbesuch in Sri Lanka gewesen. Seine dritte Kundgebungsteilnahme habe im März
E-2571/2019 Seite 3 2014 stattgefunden. Dabei hätten sie für die Freilassung der Mutter eines Verschollenen demonstriert.
Am 27. Oktober 2014 sei er anlässlich einer Ausweiskontrolle von den Be- hörden, angeblich Mitarbeitende des TID (Terrorist Investigation Depart- ment), angehalten und befragt worden, ob er Mitglied der LTTE sei. Zudem seien ihm Fotos vorgeführt worden, auf welchen er Personen hätte identi- fizieren sollen. Auf einer Fotoaufnahme habe er sich und besagten E._______ identifizieren müssen. Er sei entführt und eine Woche in einem Camp zusammen mit weiteren drei Personen inhaftiert, verhört, bedroht und geschlagen worden. Nach einer Woche Haft sei er auf einem Feld frei- gelassen worden. Seine Freilassung sei erfolgt, nachdem er zugesichert habe, mehr Informationen über E._______ zu sammeln. Dabei sei ihm seine Tötung angedroht worden, falls er keine Informationen zu E._______ liefere. Aufgrund der gemeinsamen Fotoaufnahmen habe man angenom- men, dass er enge Kontakte zu diesem pflege. E._______ sei im Novem- ber 2014 respektive im März 2015 erschossen worden. Als er von dessen Tod erfahren habe, sei er untergetaucht und habe bei einem Bekannten seines Vaters in F._______ gelebt. Während seines dortigen Aufenthalts hätten dieselben Leute bei seinen Freunden und bei seiner Familie zu Hause vorgesprochen und ihn dort gesucht, insbesondere im März 2015 und letztmals im August 2017.
Ansonsten habe er sich weder politisch noch religiös aktiv betätigt und sei
– wie seine übrigen Familienangehörigen – nicht Mitglied der LTTE gewe- sen. Er sei psychisch und physisch gesund. In der Schweiz habe er sich nicht politisch betätigt.
Er habe einen im Jahr 2011 ausgestellten, zehn Jahre gültigen, Reisepass besessen, den er jedoch für die Ausreise aus Sri Lanka nicht verwendet habe.
Auf seiner Reise sei er in Mazedonien verschleppt worden. Dabei habe er Misshandlungen erlitten und sei sexuell belästigt worden. Er wolle nicht über diese Vorfälle sprechen.
Im Anschluss an die eigentliche Anhörung hielt die anwesende Hilfswerks- vertretung fest, der Beschwerdeführer sei schreckhaft gewesen. Es wurde angeregt, die Ursachen für die Unruhe psychologisch und medizinisch ab- zuklären. Zudem seien die Gesten und die Unsicherheiten des Beschwer- deführers bei der Rückübersetzung häufig nicht protokolliert worden.
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C. Mit Verfügung vom 23. April 2019 – eröffnet am 25. April 2019 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen würden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien teilweise widersprüchlich ausgefallen und wür- den der allgemeinen Lebenserfahrung und der Logik des Handelns wider- sprechen. Zudem gebe es keine Anzeichen dafür, dass die sri-lankische Regierung ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Sepa- ratismus zuschreiben und ihn deshalb verfolgen würde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2019 liess der Beschwer- deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bean- tragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung beantragt. Der Rechtsmitte- leingabe wurde eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 24. Mai 2019 beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügungen vom 28. Mai 2019 und 14. Juni 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Aus- gang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung – unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürf- tigkeitsbelegs – gutgeheissen und MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Ba- sel, als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest.
E-2571/2019 Seite 5 G. Mit Begleitschreiben vom 28. Juni 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde G._______ vom 20. Mai 2019 nachgereicht. H. Mit Replikeingabe vom 16. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 10. September 2019 reichte der Beschwerdeführer einen am 12. August 2019 datierten medizinischen Bericht zur Erstkonsultation der Psychiatrischen Dienste H._______ nach und trug ergänzend vor, die Rechtsvertreterin sei mit der behandelnden Ärztin im Gespräch, um einen geeigneten Psychologen zu finden. In ihrem Bericht zur Erstkonsultation vom 15. August 2019 hielt die behan- delnde Fachärztin der H._______ fest, dass der Beschwerdeführer be- wusstseinsklar wahrgenommen worden sei. Seine Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauffällig, sein Gedächtnis erscheine normal, wobei er konkrete Aussagen zu Jahreszahlen, Dauer und Orten vermeide. For- malgedanklich habe er sich kohärent und logisch verhalten. Anamnestisch seien «Flashbacks, getriggert von verschiedenen Situationen» festgestellt worden. Zum Zeitpunkt des Gesprächs seien keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung vorhanden. Der Beschwerde- führer wünsche eine Psychotherapie in englischer Sprache. Eine medika- mentöse Therapie werde zurzeit von ihm abgelehnt. In der Beurteilung wird festgehalten, es bestehe der «Verdacht auf eine Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (posttrau- matische Belastungsstörung); ICD 10-F43.1». Eine Tagesstrukturierung, eventuell die Verarbeitung des Traumas sowie eine Gesprächstherapie bei einem tamilisch sprechenden Therapeuten werden empfohlen, wobei der Beschwerdeführer zu letzterem wenig motiviert erscheine.
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom
25. September 2015).
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E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor- den.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Asylentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er bei der BzP vorgetragen, im Jahr 2013 bei der Wahlkampagne für die TNA mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern zusammengearbeitet zu ha- ben, die er an einer Demonstration kennengelernt habe, die vor 2013 statt- gefunden habe. Zudem habe er dort angegeben, im Jahr 2012 von den Behörden mitgenommen und befragt worden zu sein, weil er an einer De- monstration teilgenommen habe. Bei der Anhörung habe er demgegenüber
E-2571/2019 Seite 7 bekundet, erstmals im August 2013 an einer Protestkundgebung teilge- nommen zu haben; bis zu seiner Verhaftung im Oktober 2014 habe er keine Probleme mit den Behörden oder dem Militär gehabt. Dem Be- schwerdeführer sei es nicht gelungen, auf entsprechenden Vorhalt hin diese Widersprüche aufzuklären. Zudem erstaune es, dass er im Jahr 2012 an einem kleinen Schülerprotest teilgenommen habe, obwohl er bereits 2010 seine Schule abgeschlossen habe und zu diesem Zeitpunkt berufs- tätig – und noch nicht politisch aktiv – gewesen sei. In der BzP habe er ferner angegeben, im Jahr 2014 an einer Demonstration teilgenommen zu haben und kurz darauf – im Oktober 2014 – festgenom- men worden zu sein. In der Anhörung habe er hingegen vorgetragen, seine letzte Teilnahme an einer Demonstration sei im März 2014 gewesen. Zwi- schen seiner letzten Teilnahme und seiner Festnahme würden sieben Mo- nate liegen. Deshalb sei seine Angabe, kurz nach der Kundgebung im Jahr 2014 festgenommen worden zu sein, widersprüchlich. Im Weiteren sei die Entführung durch die TID gemäss seinen Angaben in der BzP auf dem Weg zur Arbeit erfolgt, während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, auf dem Nachhauseweg von der Arbeit entführt worden zu sein. Die Antworten auf die Fragen zu den Haftbedingungen seien zudem un- plausibel ausgefallen. Er habe zu Protokoll gegeben, im Raum, in welchem er festgehalten worden sei, seien mehrere Schlagstöcke herumgelegen. Es erstaune, dass Sicherheitskräfte Waffen in einem Raum zurückliessen, wo sich Inhaftierte aufhielten. Zudem habe er sich widersprüchlich zur Kommunikation mit den Mitinhaftierten geäussert. Der Beschwerdeführer habe auch auf Nachfrage hin nicht plausibel darle- gen können, weshalb das Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte an seiner Person nach dem Tod von E._______ weiterhin bestanden habe respektive weshalb er Angst gehabt habe und untergetaucht sei. In der BzP habe er vorgetragen, im März 2015 letztmals bei den Eltern behördlich gesucht worden zu sein, zu einem Zeitpunkt, als er sich in F._______ aufgehalten habe. Einige Male seien zudem Leute zum Sport- platz gegangen und hätten bei seinen Kollegen nach ihm gefragt. In der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, dass sich Personen, die wie Geheimdienstmitarbeitende ausgesehen hätten, im März 2015 bei seinen Freunden über ihn erkundigt hätten; ansonsten sei er nirgends gesucht worden. Erst nach seiner Einreise in die Schweiz, im August 2017, hätten sich Leute zu Hause nach ihm erkundigt. Er sei insgesamt je einmal bei
E-2571/2019 Seite 8 seinen Freunden und bei seiner Familie gesucht worden. Der Beschwer- deführer habe diese Unstimmigkeiten nicht aufklären können. Angesichts der aufgezeigten Widersprüche zu den Vorfluchtgründen könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils vom 15. Juli 2016 (BVGer E-1866/2015 E. 8, 9.1) vorliegen würden. Aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und in asylbeachtlicher Weise verfolgt würde. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass die sri-lankische Regierung ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreibe und ihn verfolgen würde. Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sowie dessen Ausbildung und Berufserfahrung durch- führbar; es liege kein Wegweisungsvollzugshindernis vor.
E. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Sachverhalt. Ergänzend führte er aus, er sei auf seiner Reise nach Europa im Februar 2016 in Mazedonien während zwei Tagen gefoltert und verge- waltigt worden. Man habe bei seiner Familie ein Lösegeld für seine Frei- lassung verlangt. Er sei bei der einen Monat später durchgeführte BzP un- ter Schock gestanden und habe deshalb nicht widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Die Unstimmigkeiten in den Angaben zur Festnahme im Oktober 2014 seien dadurch erklärbar. Er sei in einer psychisch labilen Verfassung und es falle ihm äussert schwer, sich zu diesen Vorfällen zu äussern. Er habe bisher noch keine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen können. In seiner Asylunterkunft in der Schweiz sei er auch von männlichen Landsleuten gehänselt worden wegen der erlittenen Vergewaltigung. Die Widersprüche zwischen den Angaben in der BzP und der Anhörung dürften nicht ohne Mitberücksichtigung seiner psychischen Verfassung herangezogen werden. In der Anhörung seien die traumatischen Erleb- nisse auf der Flucht mit keiner Frage gestreift worden, wodurch ihm verun- möglicht worden sei, schlüssig aufzuklären, weshalb es zu den festgestell- ten Unstimmigkeiten gekommen sei. Es sei daher fraglich, ob das SEM durch die Nichterwähnung dieser Erlebnisse trotz deutlicher Hinweise nicht den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe.
E-2571/2019 Seite 9 Unter Berücksichtigung seines Alters sei es durchaus nachvollziehbar, dass er seine im Jahr 2012 erfolgte Teilnahme an Schülerprotesten nicht als politische Aktion verstanden habe. Diese Teilnahme habe auch keine Relevanz für die Beurteilung seiner geltend gemachten Verfolgung. Die Entführung und die irreguläre Inhaftierung durch Beamte des TID hätten die für die Ausreise ausschlaggebenden Ereignisse dargestellt. Die von ihm geschilderten Schlagstöcke seien im Verhörzimmer und nicht in seiner Gefängniszelle herumgelegen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht gewusst, ob es sich bei seinen Mitgefangenen um LTTE-Angehörige gehandelt habe, weshalb er mit diesen kaum gesprochen habe. Seine dies- bezüglichen Schilderungen seien daher durchaus plausibel. Weil er nicht mehr auf der Familienkarte aufgelistet sei, würden die Behör- den zu Hause nicht mehr nach ihm fragen. Er habe aber erfahren, dass kurz nach der Tötung von E._______ bei Freunden nach ihm gesucht wor- den sei. Er erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne des publizierten Referenzurteils des BVGer E-1866/2015. Aufgrund seiner Kontakte zu E._______ seien ihm LTTE-Verbindungen unterstellt und er sei eine Woche lang irregulär festgehalten worden. Zudem müsste er ohne Reisepapiere nach Sri Lanka zurückkehren. Die Verfolgung sei gezielt gegen seine Person erfolgt und fusse auf seiner ethnischen Herkunft und politischen Überzeugung. Es gebe keine Hinweise dafür, dass das behördliche Interesse an seinem Ver- bleib nachgelassen habe. Ein Wegweisungsvollzug sei mit den völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar. Zurzeit würden noch zwei Schwestern und seine Eltern im Heimatdorf le- ben. Die Familie habe ihre Felder verkaufen müssen, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 führte das SEM ergän- zend aus, es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch nach längerer Verfahrensdauer noch an den überwiegenden Teil des Kerngeschehens, wie traumatische und belas- tende Vorfälle, erinnern könne, wenn sich die Aussagen auf wichtige auto- biographische Ereignisse beziehen würden. Lebensereignisse, die eine Person emotional und kognitiv forderten, blieben in der Regel gut in Erin- nerung. Das gelte auch für Personen, die traumatische Ereignisse erlebt
E-2571/2019 Seite 10 hätten und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden wür- den. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die psychische Verfas- sung des Beschwerdeführers bei der BzP seine im Laufe des Verfahrens vorgebrachten widersprüchlichen Asylvorbringen zu erklären vermöchten. Vom Beschwerdeführer könne durchaus erwartet werden, dass er sich kon- sistent an die zutreffenden Begleitumstände sowie den ungefähren Zeit- punkt im Tagesverlauf, an welchem er vom TID mitgenommen worden sei, zu erinnern vermöge. Dies gelte umso mehr, als er in der Lage gewesen sei, sich an das exakte Datum und den Wochentag seiner Verhaftung zu erinnern. Der vom SEM aufgezeigte Widerspruch zum Ablauf der Verhaf- tung betreffe ein zentrales Asylvorbringen.
E. 3.4 In seiner Replikeingabe vom 16. Juli 2019 trug der Beschwerdeführer vor, das SEM habe in der Vernehmlassung unterschlagen, dass er sich sehr wohl an die erlebten Kerngeschehen habe erinnern können, jedoch teilweise nicht an die Details. Dies könne einerseits auf seine psychische Verfassung und andererseits auf potentielle Konzentrationsschwierigkeiten zurückgeführt werden. Aktuell sei eine psychologische Behandlung im Kanton I._______ er- schwert. Der den Beschwerdeführer behandelnde Hausarzt habe keine In- stitution zur Überweisung nennen können, die über Dolmetscherdienste verfüge. Da er die Kraft nicht habe, seine traumatische Geschichte vielen verschiedenen Personen zu berichten, habe die Rechtsvertreterin ver- sucht, mittels Vorabklärungen ein passendes Behandlungssetting aufzu- gleisen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel gewesen sei, weshalb die FiZ (Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration) kontaktiert worden sei. Bisher habe der Beschwer- deführer nicht einmal einen HIV-Test machen können, da er bei Arztbesu- chen immer durch einen Landsmann als Übersetzungshilfe begleitet gewe- sen sei. Er habe unbedingt vermeiden wollen, dass man erfahre, dass er Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Sobald ein medizinischer Bericht vorliege, werde unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen und ihrer Begleitsymptome auf die vorgehaltenen Widersprüche weiter eingegan- gen.
E. 4 In der Beschwerde wird im Sinne einer formellen Rüge vorgebracht, es sei fraglich, ob das SEM durch die Nichterwähnung respektive Nichtberück-
E-2571/2019 Seite 11 sichtigung der vom Beschwerdeführer angedeuteten traumatischen Erleb- nisse auf seiner Flucht in genügender Weise seiner Untersuchungspflicht nachgekommen sei (vgl. Beschwerde, Ziffer 26, letzter Satz).
E. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.2 Nach Durchsicht der Akten erweist sich die erhobene formelle Rüge als unbegründet.
E. 4.2.1 Das SEM hat die relevanten Sachumstände geprüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Es ist in ausreichender Weise auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe eingegangen und hat in den Erwägungen dargelegt, aus welchen Überlegungen es diese als unglaub- haft respektive nicht asylbeachtich eingeschätzt hat (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II/1 und 2).
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E. 4.2.2 Soweit konkret beanstandet wird, das SEM habe zu den vom Be- schwerdeführer in der BzP angedeuteten traumatischen Erlebnissen in der Anhörung keine Fragen gestellt, ist Folgendes festzuhalten: Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung hat in den Fragen 142 ff. die vom Beschwerdeführer in der BzP angesprochenen Erlebnisse auf seiner Reise nach Europa thematisiert. Dabei gab der Beschwerdefüh- rer ausdrücklich zu Protokoll, er wolle diesen «Vorfall» nicht im Rahmen seines Asylgesuches behandelt haben («Ich möchte, dass dieser Vorfall von meinem Asylgesuch gelöscht wird»). Diesen Wunsch bekräftigte er im Rahmen seiner Antwort 143 nochmals. Zudem trug er vor, er wolle nicht, dass andere Leute von seinen Erlebnissen Kenntnis erhielten. Hierauf ver- sicherte der Befrager des SEM dem Beschwerdeführer, dass er keine Angst haben müsse; die bei der Anhörung anwesenden Personen sowie alle Personen, die mit der weiteren Behandlung seines Asylgesuches be- traut würden, würden seine Angaben vertraulich behandeln; keine Informa- tionen würden nach aussen gelangen. Hierauf gab der Beschwerdeführer nochmals zu Protokoll, er wolle, dass niemand über seine Erlebnisse er- fahre (vgl. Frage und Antwort 144). Der Befrager betonte in Frage 145 nochmals, dass keine Angaben des Beschwerdeführers gegen aussen, das heisst an Drittpersonen, gelangen würden.
E. 4.2.3 Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde trifft es nicht zu, dass das SEM nicht versucht hat, auf die vom Beschwerdefüh- rer auf seiner Reise erlittenen Vorfälle, einzugehen. Es liegt vielmehr in der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er sich bei seiner einlässli- chen Anhörung zu den Asylgründen nicht zu den in der BzP vorgebrachten, in Mazedonien erlittenen Übergriffen äussern wollte.
E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer wurde auch im Verlauf der Anhörung auf die Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben in der BzP und seinen Schil- derungen in der Anhörung hingewiesen und es wurde ihm hinreichend Ge- legenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern (vgl. A17, Antworten 74, 127 und 128).
E. 4.2.5 Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften fest. Die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Es besteht daher kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei stän- diger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).
E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat. Das SEM ist zum Schluss gelangt, dass der Sachverhaltsvortrag des Be- schwerdeführers insgesamt unglaubhaft und der allgemeinen Logik des Handels widersprechend ausgefallen sei.
E. 6.2.1 Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Be- schwerdeführers in Kernelementen seiner Asylvorbringen Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen, die er auch auf Vorhalt hin respektive mit der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe nicht zu entkräften vermag.
E. 6.2.2 Namentlich weisen seine Angaben zur angeblich ersten behördlichen Mitnahme Ungereimtheiten auf. In der BzP trug er vor, im Jahr 2012 an einer Demonstration teilgenommen zu haben, in deren Folge er von den
E-2571/2019 Seite 14 Behörden zur Befragung mitgenommen worden sei (vgl. A8, Ziffer 7.02). Er machte zwar keine spezifischen Angaben zur Art der von ihm besuchten Kundgebung, er gab dieses Ereignis jedoch auf die Frage nach Inhaftie- rungen oder Gerichtsverfahren zu Protokoll. Den Umstand, dass er bei der Anhörung einerseits die behördliche Mitnahme zur Befragung im Jahr 2012 nicht erwähnte und andererseits seine erste Demonstrationsteilnahme im August 2013 datierte, hat das SEM zutreffend als Unglaubhaftigkeitsele- ment gewürdigt.
E. 6.2.3 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer insbesondere seine Teilnahme an Kundgebungen und die angeblich dar- aus folgenden behördlichen Repressalien geltend. Deshalb erscheint der Umstand, dass er die angeblich erste behördliche Mitnahme im Jahr 2012 in der Anhörung nicht erwähnte, nicht plausibel. Bei der Anhörung gab er in Frage 72 an, er habe bis zu seiner Verhaftung im Oktober 2014 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt; er habe «so ein Gefühl» gehabt, dass er «von jemandem verfolgt würde» (vgl. A17, Antwort 72). Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht ansatzweise darauf hinwies, dass er bereits im Jahr 2012 von den heimatlichen Behörden mitgenom- men und befragt worden sei, nachdem es sich bei diesem Vorfall für den jungen Beschwerdeführer um ein persönlich einschneidendes Ereignis ge- handelt hätte.
E. 6.2.4 Hinzu kommt, dass er auch den Zeitpunkt seiner Verhaftung unter- schiedlich schilderte. In der BzP trug er vor, im Jahr 2014 an einer De- monstration teilgenommen zu haben; «kurz danach» sei er festgenommen worden. Seine erste Festnahme sei im Oktober 2014 erfolgt (vgl. A8, Ziffer 7.02). In der Anhörung gab er demgegenüber an, zwischen seiner letzten Teilnahme an einer Kundgebung (im März 2014; vgl. A17, Antwort 64) und seiner Festnahme (im Oktober 2014) würden sieben Monate liegen, was mit seiner Angabe in der BzP, er sei «kurz» nach der Demonstration im Jahr 2014 festgenommen worden, nicht übereinstimmt. Bei der Schilderung dieser Festnahme handelt es sich gemäss den eige- nen Angaben des Beschwerdeführers um ein ausreiseauslösendes Ereig- nis. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durfte auch dieser krasse Widerspruch in einem Kernelement der Asylvorbringen vom SEM bei der Beurteilung des Asylgesuches herangezogen werden.
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E. 6.2.5 Auch die Schilderungen der Haftumstände weisen unplausible Ele- mente und Unstimmigkeiten auf. Der Beschwerdeführer gab in der Anhö- rung zunächst zu Protokoll, er habe mit seinen Mitinhaftierten keinerlei Kontakte unterhalten (vgl. Antwort 85). Anschliessend trug er vor, man habe sich gegenseitig Handzeichen gegeben, aber nie miteinander ge- sprochen (vgl. Antwort 86), um unmittelbar anschliessend die Kommunika- tion per Handzeichen wieder in Abrede zu stellen (vgl. Antwort 87). Dieses unstimmige Aussageverhalten bestärkt die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen.
E. 6.2.6 Auch die Angaben des Beschwerdeführers während seiner einlässli- chen Anhörung weisen Unstimmigkeiten in Kernelementen auf. So trug er einerseits vor, E._______ sei im November 2014 umgebracht worden (vgl. A17, Antwort 105), was seiner späteren Angabe widerspricht, wonach derselbe im März 2015 getötet worden sein soll (vgl. Antwort 132). Nach- dem seine angeblichen Kontakte zu diesem LTTE-Kämpfer die Basis für die behauptungsgemäss gegen den Beschwerdeführer bestehende be- hördliche Verfolgung dargestellt haben soll, handelt es sich bei dieser zeit- lichen Unstimmigkeit um ein weiteres, massgebliches Unglaubhaftigkeit- selement.
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, plausibel aufzuzei- gen, weshalb die sri-lankischen Behörden an ihm ein Verfolgungsinteresse gehabt haben sollen. Hieran vermag der Umstand, dass der Beschwerde- führer gemäss eigenen Angaben traumatische Erlebnisse auf seiner Reise in Mazedonien erlitten haben soll, nichts zu ändern. Nachdem sich der Be- schwerdeführer an gewisse Details innerhalb seines Sachverhaltsvortra- ges präzise zu erinnern vermochte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich hinsichtlich der ausreiseauslösenden Vorfälle dermassen in Wider- sprüche verstrickt hat. Hierzu kann auf die grundsätzlich zutreffenden Aus- führungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden (vgl. E. 3.3)
E. 6.4.1 Auch das Fehlen eines politischen Gefährdungsprofils lässt die vorgetragene Verfolgungssituation nicht als überwiegend wahr- scheinlich erscheinen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen beider Anhörungen unmissverständlich zu Protokoll, dass er im Heimatland nie politisch oder religiös aktiv (vgl. A8, Ziffer 7.02) und in seiner Familie niemand LTTE-Mitglied gewesen sei (vgl. A17, Antwort 137).
E-2571/2019 Seite 16 Bei dieser Sachlage erscheint es unwahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer alleine aufgrund des Umstandes, dass er gemeinsam mit einem angeblichen LTTE-Kämpfer auf einer Fotoaufnahme abgebil- det worden sei, in der geltend gemachten Intensität ein behördli- ches Verfolgungsinteresse ausgelöst haben soll. Er und seine Fami- lie hatten nie Kontakte zu den LTTE oder anderweitigen oppositio- nellen Gruppierungen. Abgesehen von seiner unterstützenden Tätig- keit für einen Kandidaten der TNA bei den Provinzwahlen im Jahr 2013 trat der Beschwerdeführer nie in irgendeiner Form politisch oder in einer anderweitigen exponierten, pointierten Position auf, weshalb er seitens seiner heimatlichen Behörden kaum als politisch missliebige Person wahrgenommen werden konnte. Zudem muss ange- sichts des bekanntlich rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Be- hörden bei entsprechendem Verdacht auf Handlungen zur Unterstützung des tamilischen Widerstands mit grosser Wahrscheinlichkeit ange- nommen werden, dass die Behörden es nicht mit einer bloss einwö- chigen Festnahme oder weiteren Einschüchterungsversuchen hätten bewenden lassen, sondern konkretere, härtere Ermittlungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten, wenn sie ihn spezi- fisch einer massgeblichen oppositionellen Tätigkeit verdächtigt hätten.
E. 6.4.2 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind ansonsten kei- nerlei Hinweise zu entnehmen, die ihn oder seine Familie in den Kreis der LTTE oder anderer aus Sicht der sri-lankischen Machthaber als politisch missliebig erachtete Gruppierungen rücken würden. Er hat im Rahmen seines Asylverfahrens nicht geltend gemacht, dass die sri- lankischen Sicherheitskräfte Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit aus ihrer Sicht missliebigen politischen Tätigkeiten gegen ihn eingeleitet hätten. Auch hat er nicht zu Protokoll gegeben, dass er verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden wäre.
E. 6.5 Andere Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
E. 6.6 Nach dem Gesagten muss die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte angeblich politisch motivierte Verfolgung als insgesamt unwahr- scheinlich eingestuft werden.
E. 6.7 Das Gericht hat keine konkrete Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer während seiner Flucht respektive auf seiner Durch- reise durch Europa traumatische Erlebnisse erlitten haben könnte. Die in
E-2571/2019 Seite 17 der Beschwerde als Vergewaltigung durch muslimische Landsleute in Ma- zedonien spezifizierten Übergriffe sind zwar äusserst bedauernswert. Sie vermögen jedoch keine Asylrelevanz zu entfalten, da sie sich nicht im Hei- matland zugetragen haben und der sri-lankische Staat respektive dessen fehlende Schutzfähigkeit oder -willigkeit diesbezüglich nicht verantwortlich gemacht werden kann.
E. 7 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen ist.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürger- krieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor pre- kären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situ- ation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lanki- schen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurück- kehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Ausland- aufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zuge- schrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen ta- milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lanki- schen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklu- sive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der kon- kreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer be- gründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Ein- trag in die sogenannte „Stop-List“ (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags
E-2571/2019 Seite 18 mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haft- befehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin- dung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regime- kritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh- rung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Auf- enthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschlies- send (a.a.O. E. 9.1).
E. 7.2 Die Vorinstanz nahm – nach dem Hinweis darauf, dass die geltend ge- machte Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht sei – eine Prüfung anhand dieser vor (angefochtener Entscheid, Ziff. II/2). Sie hielt fest, der Beschwer- deführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylre- levanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei bis nach Kriegsende Schüler gewesen. Weder er noch jemand aus seiner Fa- milie seien LTTE-Mitglied gewesen. Es bestünden keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils. Er sei weder exilpolitisch tätig noch weise er sichtbare Narben auf. Er sei im Jahr 2012 zwar kurz befragt, aber wieder freigelassen worden, nachdem er erklärt habe, noch zur Schule zu gehen. Auch die Wahlkampftätigkeiten für die TNA und die Teilnahmen an Protest- kundgebungen seien nicht geeignet, ein Interesse der heimatlichen Behör- den an seiner Person auszulösen. Die TNA habe die Wahl in der Nordpro- vinz im Jahr 2013 gewonnen und kontrolliere die Provinzregierung. Aus- serdem stehe die Partei seit den nationalen Parlamentswahlen 2015 in ei- ner konstruktiven Oppositionsrolle. Sie sei national eingebunden und un- terstütze den nationalen Versöhnungsprozess. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fo- kus der dortigen Behörden geraten und verfolgt werden solle respektive dass ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatis- mus zugeschrieben würde.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er erfülle mehrere Risiko- faktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils. Er sei irregulär verhaftet und eine Woche lang inhaftiert und dabei misshandelt worden. Ihm werde unterstellt, Teil des LTTE-Netzwerkes zu sein (vgl. Beschwerde, Ziffern 36 und 39).
E-2571/2019 Seite 19
E. 7.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines rele- vanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat gemäss ei- genen Angaben keine Verbindungen zu den LTTE gehabt. Dasselbe gilt auch für seine Familienangehörigen. Er war, abgesehen von seiner unter- stützenden Tätigkeit für einen Kandidaten der TNA bei den Wahlen in der Nordprovinz nie politisch aktiv (vgl. auch E. 6.4 oben). Er hat keine Beweis- mittel eingereicht, die die behaupteten, angeblich anhaltenden behördli- chen Repressionen gegen ihn stützen würden. Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass er ein politisches Profil aufweist, welches das Augen- merk der heimatlichen Behörden auf ihn lenken würde.
E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen des Rechtsmittelverfah- rens keine im Nachgang zu den im November 2019 erfolgten Präsident- schaftswahlen persönlich erlittenen Nachteile vorgetragen.
E. 7.4.3 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri- lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asyl- relevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermag vor- liegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nach- teilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.
E. 7.5 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab- gelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-2571/2019 Seite 20
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
E-2571/2019 Seite 21 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie- derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem- ber 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politi- schen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Par- lamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann- ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine Mutmassungen über Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden gegen ihn sind rein spekulativer Art. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch indi- viduelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumut- barkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzur- teil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumut- barkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Re- ferenzurteil E-1866/2016 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5; als Referenzurteil publiziert) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid (Ziff. III/2) zum Schluss, es liege keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Ausgehend vom eben genannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3) prüfte sie die individuellen Zumutbarkeitskriterien und stufte den Wegweisungsvollzug als zumutbar ein.
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann und hat sich bei der BzP als physisch und psychisch gesund bezeichnet (vgl. A8, Ziffer 8.02). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens wurde zwar ein Facharztbericht vom 15. August 2019 eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass beim Be- schwerdeführer der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstö- rung ohne Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Eine medikamentöse Behandlung hat er verweigert. Weitere medizinische Unterlagen, die auf eine Verschlechterung des physischen oder psychischen Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers hinweisen würden, wurden nicht beige- bracht.
E-2571/2019 Seite 23
E. 9.3.3 Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Proble- men ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumut- barkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbe- handlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Ge- sagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist zudem für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-4556/2017 E. 9.3 vom 14. August 2019).
E. 9.3.4 In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit einer medi- zinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen, so dass auch eine allenfalls erforderliche Medikamentation für die Anfangs- phase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann.
E. 9.3.5 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in der Region B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Gemäss seinen eigenen Angaben leben seine Eltern und zwei Schwestern nach wie vor dort. Er verfügt über eine gute Schulbildung (A-Level-Abschluss), hat eine Berufslehre im (…) absolviert (vgl. A17, Antworten 32 und 33) und entsprechende Berufserfah- rung gesammelt. Er verfügt zudem über ein tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz in Sri Lanka. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach sei- ner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und dort eine Berufstätig- keit aufnehmen kann, so dass seine Reintegration nicht gefährdet er- scheint. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu qua- lifizieren.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-2571/2019 Seite 24 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit In- struktionsverfügung vom 14. Juni 2019 wurde die unentgeltliche Prozess- führung inklusive Rechtsverbeiständung gewährt. Nachdem weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von einer Kostenerhebung abzusehen.
E. 11.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver- fahrens für den notwendigen Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 7 ff., insb. Art. 8, des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin wurde in der Ernennungsverfügung über den anwendbaren Kostenrahmen informiert. In der am 27. Mai 2019 eingereichten Honorarnote wird ein Aufwand von 15.25 Honorarstunden sowie Auslagen von Fr. 8.- geltend gemacht, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren zu hoch erscheint und des- halb auf 11 Stunden zu kürzen ist. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.– ist reglementskonform. Ebenfalls zu entschädigen ist der Auf- wand für die Eingaben der Rechtsvertreterin vom 16. Juli und 10. Septem- ber 2019. Ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 12.5 Stunden und unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 8.- ergibt sich eine amtliche Entschädigung von total Fr. 1'883.-.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2571/2019 Seite 25
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'883.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2571/2019 Urteil vom 18. März 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 25. September 2015 auf dem Luftweg und gelangte über Malaysia in die Türkei. Von dort reiste er auf dem Seeweg nach Griechenland und anschliessend auf dem Landweg in die Schweiz, wo er am 16. März 2016 ein Asylgesuch stellte. B. Am 30. März 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt (vgl. Akte A8). Am 9. März 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A17). Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er dabei vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens aus B._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Er habe von Geburt bis Oktober 2014 mit seinen Eltern und Schwestern in der Region von B._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur 13. Klasse besucht und im Jahr 2010 das A-Level abgeschlossen. Danach habe er eine Berufslehre ([...]) gemacht. Von anfangs 2011 bis Oktober 2014 habe er in C._______ in einem (...) gearbeitet; danach habe er versteckt gelebt. Während seines Studiums sei sein politisches Interesse geweckt worden. Er habe bereits im Jahr 2012 an einer ersten Demonstration teilgenommen und sei dabei mitgenommen und befragt worden. Bei den Kampagnen zu den Provincial Council Wahlen im Jahr 2013 habe er den Kandidaten der TNA (Tamil National Alliance) D._______ unterstützt. Von Juli bis September 2013 habe er in der ganzen Nordprovinz Plakate aufgehängt und Flyer verteilt. Auch einige Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), die er bei Kundgebungen im Jahr 2013 kennengelernt habe, hätten dabei mitgeholfen. Er habe während den Wahlen insbesondere mit einem gewissen E._______ guten Kontakt gepflegt, welcher seinerseits ein ehemaliger Kämpfer der LTTE gewesen und später rehabilitiert worden sei. Zum ersten Mal habe er im August 2013 an einer Protestkundgebung teilgenommen. Im November 2013 respektive im Jahr 2014 (BzP) habe er in Jaffna an einer zweiten Demonstration mitgemacht, an welcher die Teilnehmenden eine Untersuchung für die im Krieg Vermissten verlangt hätten. Der britische Premierminister sei damals bei einem Staatsbesuch in Sri Lanka gewesen. Seine dritte Kundgebungsteilnahme habe im März 2014 stattgefunden. Dabei hätten sie für die Freilassung der Mutter eines Verschollenen demonstriert. Am 27. Oktober 2014 sei er anlässlich einer Ausweiskontrolle von den Behörden, angeblich Mitarbeitende des TID (Terrorist Investigation Department), angehalten und befragt worden, ob er Mitglied der LTTE sei. Zudem seien ihm Fotos vorgeführt worden, auf welchen er Personen hätte identifizieren sollen. Auf einer Fotoaufnahme habe er sich und besagten E._______ identifizieren müssen. Er sei entführt und eine Woche in einem Camp zusammen mit weiteren drei Personen inhaftiert, verhört, bedroht und geschlagen worden. Nach einer Woche Haft sei er auf einem Feld freigelassen worden. Seine Freilassung sei erfolgt, nachdem er zugesichert habe, mehr Informationen über E._______ zu sammeln. Dabei sei ihm seine Tötung angedroht worden, falls er keine Informationen zu E._______ liefere. Aufgrund der gemeinsamen Fotoaufnahmen habe man angenommen, dass er enge Kontakte zu diesem pflege. E._______ sei im November 2014 respektive im März 2015 erschossen worden. Als er von dessen Tod erfahren habe, sei er untergetaucht und habe bei einem Bekannten seines Vaters in F._______ gelebt. Während seines dortigen Aufenthalts hätten dieselben Leute bei seinen Freunden und bei seiner Familie zu Hause vorgesprochen und ihn dort gesucht, insbesondere im März 2015 und letztmals im August 2017. Ansonsten habe er sich weder politisch noch religiös aktiv betätigt und sei - wie seine übrigen Familienangehörigen - nicht Mitglied der LTTE gewesen. Er sei psychisch und physisch gesund. In der Schweiz habe er sich nicht politisch betätigt. Er habe einen im Jahr 2011 ausgestellten, zehn Jahre gültigen, Reisepass besessen, den er jedoch für die Ausreise aus Sri Lanka nicht verwendet habe. Auf seiner Reise sei er in Mazedonien verschleppt worden. Dabei habe er Misshandlungen erlitten und sei sexuell belästigt worden. Er wolle nicht über diese Vorfälle sprechen. Im Anschluss an die eigentliche Anhörung hielt die anwesende Hilfswerksvertretung fest, der Beschwerdeführer sei schreckhaft gewesen. Es wurde angeregt, die Ursachen für die Unruhe psychologisch und medizinisch abzuklären. Zudem seien die Gesten und die Unsicherheiten des Beschwerdeführers bei der Rückübersetzung häufig nicht protokolliert worden. C. Mit Verfügung vom 23. April 2019 - eröffnet am 25. April 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen würden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien teilweise widersprüchlich ausgefallen und würden der allgemeinen Lebenserfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Zudem gebe es keine Anzeichen dafür, dass die sri-lankische Regierung ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben und ihn deshalb verfolgen würde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung beantragt. Der Rechtsmitteleingabe wurde eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 24. Mai 2019 beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügungen vom 28. Mai 2019 und 14. Juni 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs - gutgeheissen und MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. G. Mit Begleitschreiben vom 28. Juni 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde G._______ vom 20. Mai 2019 nachgereicht. H. Mit Replikeingabe vom 16. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 10. September 2019 reichte der Beschwerdeführer einen am 12. August 2019 datierten medizinischen Bericht zur Erstkonsultation der Psychiatrischen Dienste H._______ nach und trug ergänzend vor, die Rechtsvertreterin sei mit der behandelnden Ärztin im Gespräch, um einen geeigneten Psychologen zu finden. In ihrem Bericht zur Erstkonsultation vom 15. August 2019 hielt die behandelnde Fachärztin der H._______ fest, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar wahrgenommen worden sei. Seine Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauffällig, sein Gedächtnis erscheine normal, wobei er konkrete Aussagen zu Jahreszahlen, Dauer und Orten vermeide. Formalgedanklich habe er sich kohärent und logisch verhalten. Anamnestisch seien «Flashbacks, getriggert von verschiedenen Situationen» festgestellt worden. Zum Zeitpunkt des Gesprächs seien keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung vorhanden. Der Beschwerdeführer wünsche eine Psychotherapie in englischer Sprache. Eine medikamentöse Therapie werde zurzeit von ihm abgelehnt. In der Beurteilung wird festgehalten, es bestehe der «Verdacht auf eine Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (posttraumatische Belastungsstörung); ICD 10-F43.1». Eine Tagesstrukturierung, eventuell die Verarbeitung des Traumas sowie eine Gesprächstherapie bei einem tamilisch sprechenden Therapeuten werden empfohlen, wobei der Beschwerdeführer zu letzterem wenig motiviert erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Asylentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er bei der BzP vorgetragen, im Jahr 2013 bei der Wahlkampagne für die TNA mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern zusammengearbeitet zu haben, die er an einer Demonstration kennengelernt habe, die vor 2013 stattgefunden habe. Zudem habe er dort angegeben, im Jahr 2012 von den Behörden mitgenommen und befragt worden zu sein, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. Bei der Anhörung habe er demgegenüber bekundet, erstmals im August 2013 an einer Protestkundgebung teilgenommen zu haben; bis zu seiner Verhaftung im Oktober 2014 habe er keine Probleme mit den Behörden oder dem Militär gehabt. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, auf entsprechenden Vorhalt hin diese Widersprüche aufzuklären. Zudem erstaune es, dass er im Jahr 2012 an einem kleinen Schülerprotest teilgenommen habe, obwohl er bereits 2010 seine Schule abgeschlossen habe und zu diesem Zeitpunkt berufstätig - und noch nicht politisch aktiv - gewesen sei. In der BzP habe er ferner angegeben, im Jahr 2014 an einer Demonstration teilgenommen zu haben und kurz darauf - im Oktober 2014 - festgenommen worden zu sein. In der Anhörung habe er hingegen vorgetragen, seine letzte Teilnahme an einer Demonstration sei im März 2014 gewesen. Zwischen seiner letzten Teilnahme und seiner Festnahme würden sieben Monate liegen. Deshalb sei seine Angabe, kurz nach der Kundgebung im Jahr 2014 festgenommen worden zu sein, widersprüchlich. Im Weiteren sei die Entführung durch die TID gemäss seinen Angaben in der BzP auf dem Weg zur Arbeit erfolgt, während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, auf dem Nachhauseweg von der Arbeit entführt worden zu sein. Die Antworten auf die Fragen zu den Haftbedingungen seien zudem unplausibel ausgefallen. Er habe zu Protokoll gegeben, im Raum, in welchem er festgehalten worden sei, seien mehrere Schlagstöcke herumgelegen. Es erstaune, dass Sicherheitskräfte Waffen in einem Raum zurückliessen, wo sich Inhaftierte aufhielten. Zudem habe er sich widersprüchlich zur Kommunikation mit den Mitinhaftierten geäussert. Der Beschwerdeführer habe auch auf Nachfrage hin nicht plausibel darlegen können, weshalb das Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte an seiner Person nach dem Tod von E._______ weiterhin bestanden habe respektive weshalb er Angst gehabt habe und untergetaucht sei. In der BzP habe er vorgetragen, im März 2015 letztmals bei den Eltern behördlich gesucht worden zu sein, zu einem Zeitpunkt, als er sich in F._______ aufgehalten habe. Einige Male seien zudem Leute zum Sportplatz gegangen und hätten bei seinen Kollegen nach ihm gefragt. In der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, dass sich Personen, die wie Geheimdienstmitarbeitende ausgesehen hätten, im März 2015 bei seinen Freunden über ihn erkundigt hätten; ansonsten sei er nirgends gesucht worden. Erst nach seiner Einreise in die Schweiz, im August 2017, hätten sich Leute zu Hause nach ihm erkundigt. Er sei insgesamt je einmal bei seinen Freunden und bei seiner Familie gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe diese Unstimmigkeiten nicht aufklären können. Angesichts der aufgezeigten Widersprüche zu den Vorfluchtgründen könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils vom 15. Juli 2016 (BVGer E-1866/2015 E. 8, 9.1) vorliegen würden. Aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und in asylbeachtlicher Weise verfolgt würde. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass die sri-lankische Regierung ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreibe und ihn verfolgen würde. Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sowie dessen Ausbildung und Berufserfahrung durchführbar; es liege kein Wegweisungsvollzugshindernis vor. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Sachverhalt. Ergänzend führte er aus, er sei auf seiner Reise nach Europa im Februar 2016 in Mazedonien während zwei Tagen gefoltert und vergewaltigt worden. Man habe bei seiner Familie ein Lösegeld für seine Freilassung verlangt. Er sei bei der einen Monat später durchgeführte BzP unter Schock gestanden und habe deshalb nicht widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Die Unstimmigkeiten in den Angaben zur Festnahme im Oktober 2014 seien dadurch erklärbar. Er sei in einer psychisch labilen Verfassung und es falle ihm äussert schwer, sich zu diesen Vorfällen zu äussern. Er habe bisher noch keine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen können. In seiner Asylunterkunft in der Schweiz sei er auch von männlichen Landsleuten gehänselt worden wegen der erlittenen Vergewaltigung. Die Widersprüche zwischen den Angaben in der BzP und der Anhörung dürften nicht ohne Mitberücksichtigung seiner psychischen Verfassung herangezogen werden. In der Anhörung seien die traumatischen Erlebnisse auf der Flucht mit keiner Frage gestreift worden, wodurch ihm verunmöglicht worden sei, schlüssig aufzuklären, weshalb es zu den festgestellten Unstimmigkeiten gekommen sei. Es sei daher fraglich, ob das SEM durch die Nichterwähnung dieser Erlebnisse trotz deutlicher Hinweise nicht den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Unter Berücksichtigung seines Alters sei es durchaus nachvollziehbar, dass er seine im Jahr 2012 erfolgte Teilnahme an Schülerprotesten nicht als politische Aktion verstanden habe. Diese Teilnahme habe auch keine Relevanz für die Beurteilung seiner geltend gemachten Verfolgung. Die Entführung und die irreguläre Inhaftierung durch Beamte des TID hätten die für die Ausreise ausschlaggebenden Ereignisse dargestellt. Die von ihm geschilderten Schlagstöcke seien im Verhörzimmer und nicht in seiner Gefängniszelle herumgelegen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht gewusst, ob es sich bei seinen Mitgefangenen um LTTE-Angehörige gehandelt habe, weshalb er mit diesen kaum gesprochen habe. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien daher durchaus plausibel. Weil er nicht mehr auf der Familienkarte aufgelistet sei, würden die Behörden zu Hause nicht mehr nach ihm fragen. Er habe aber erfahren, dass kurz nach der Tötung von E._______ bei Freunden nach ihm gesucht worden sei. Er erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne des publizierten Referenzurteils des BVGer E-1866/2015. Aufgrund seiner Kontakte zu E._______ seien ihm LTTE-Verbindungen unterstellt und er sei eine Woche lang irregulär festgehalten worden. Zudem müsste er ohne Reisepapiere nach Sri Lanka zurückkehren. Die Verfolgung sei gezielt gegen seine Person erfolgt und fusse auf seiner ethnischen Herkunft und politischen Überzeugung. Es gebe keine Hinweise dafür, dass das behördliche Interesse an seinem Verbleib nachgelassen habe. Ein Wegweisungsvollzug sei mit den völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar. Zurzeit würden noch zwei Schwestern und seine Eltern im Heimatdorf leben. Die Familie habe ihre Felder verkaufen müssen, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 führte das SEM ergänzend aus, es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch nach längerer Verfahrensdauer noch an den überwiegenden Teil des Kerngeschehens, wie traumatische und belastende Vorfälle, erinnern könne, wenn sich die Aussagen auf wichtige autobiographische Ereignisse beziehen würden. Lebensereignisse, die eine Person emotional und kognitiv forderten, blieben in der Regel gut in Erinnerung. Das gelte auch für Personen, die traumatische Ereignisse erlebt hätten und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die psychische Verfassung des Beschwerdeführers bei der BzP seine im Laufe des Verfahrens vorgebrachten widersprüchlichen Asylvorbringen zu erklären vermöchten. Vom Beschwerdeführer könne durchaus erwartet werden, dass er sich konsistent an die zutreffenden Begleitumstände sowie den ungefähren Zeitpunkt im Tagesverlauf, an welchem er vom TID mitgenommen worden sei, zu erinnern vermöge. Dies gelte umso mehr, als er in der Lage gewesen sei, sich an das exakte Datum und den Wochentag seiner Verhaftung zu erinnern. Der vom SEM aufgezeigte Widerspruch zum Ablauf der Verhaftung betreffe ein zentrales Asylvorbringen. 3.4 In seiner Replikeingabe vom 16. Juli 2019 trug der Beschwerdeführer vor, das SEM habe in der Vernehmlassung unterschlagen, dass er sich sehr wohl an die erlebten Kerngeschehen habe erinnern können, jedoch teilweise nicht an die Details. Dies könne einerseits auf seine psychische Verfassung und andererseits auf potentielle Konzentrationsschwierigkeiten zurückgeführt werden. Aktuell sei eine psychologische Behandlung im Kanton I._______ erschwert. Der den Beschwerdeführer behandelnde Hausarzt habe keine Institution zur Überweisung nennen können, die über Dolmetscherdienste verfüge. Da er die Kraft nicht habe, seine traumatische Geschichte vielen verschiedenen Personen zu berichten, habe die Rechtsvertreterin versucht, mittels Vorabklärungen ein passendes Behandlungssetting aufzugleisen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel gewesen sei, weshalb die FiZ (Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration) kontaktiert worden sei. Bisher habe der Beschwerdeführer nicht einmal einen HIV-Test machen können, da er bei Arztbesuchen immer durch einen Landsmann als Übersetzungshilfe begleitet gewesen sei. Er habe unbedingt vermeiden wollen, dass man erfahre, dass er Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Sobald ein medizinischer Bericht vorliege, werde unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen und ihrer Begleitsymptome auf die vorgehaltenen Widersprüche weiter eingegangen. 4. In der Beschwerde wird im Sinne einer formellen Rüge vorgebracht, es sei fraglich, ob das SEM durch die Nichterwähnung respektive Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer angedeuteten traumatischen Erlebnisse auf seiner Flucht in genügender Weise seiner Untersuchungspflicht nachgekommen sei (vgl. Beschwerde, Ziffer 26, letzter Satz). 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2 Nach Durchsicht der Akten erweist sich die erhobene formelle Rüge als unbegründet. 4.2.1 Das SEM hat die relevanten Sachumstände geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist in ausreichender Weise auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe eingegangen und hat in den Erwägungen dargelegt, aus welchen Überlegungen es diese als unglaubhaft respektive nicht asylbeachtich eingeschätzt hat (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II/1 und 2). 4.2.2 Soweit konkret beanstandet wird, das SEM habe zu den vom Beschwerdeführer in der BzP angedeuteten traumatischen Erlebnissen in der Anhörung keine Fragen gestellt, ist Folgendes festzuhalten: Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung hat in den Fragen 142 ff. die vom Beschwerdeführer in der BzP angesprochenen Erlebnisse auf seiner Reise nach Europa thematisiert. Dabei gab der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll, er wolle diesen «Vorfall» nicht im Rahmen seines Asylgesuches behandelt haben («Ich möchte, dass dieser Vorfall von meinem Asylgesuch gelöscht wird»). Diesen Wunsch bekräftigte er im Rahmen seiner Antwort 143 nochmals. Zudem trug er vor, er wolle nicht, dass andere Leute von seinen Erlebnissen Kenntnis erhielten. Hierauf versicherte der Befrager des SEM dem Beschwerdeführer, dass er keine Angst haben müsse; die bei der Anhörung anwesenden Personen sowie alle Personen, die mit der weiteren Behandlung seines Asylgesuches betraut würden, würden seine Angaben vertraulich behandeln; keine Informationen würden nach aussen gelangen. Hierauf gab der Beschwerdeführer nochmals zu Protokoll, er wolle, dass niemand über seine Erlebnisse erfahre (vgl. Frage und Antwort 144). Der Befrager betonte in Frage 145 nochmals, dass keine Angaben des Beschwerdeführers gegen aussen, das heisst an Drittpersonen, gelangen würden. 4.2.3 Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde trifft es nicht zu, dass das SEM nicht versucht hat, auf die vom Beschwerdeführer auf seiner Reise erlittenen Vorfälle, einzugehen. Es liegt vielmehr in der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er sich bei seiner einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen nicht zu den in der BzP vorgebrachten, in Mazedonien erlittenen Übergriffen äussern wollte. 4.2.4 Der Beschwerdeführer wurde auch im Verlauf der Anhörung auf die Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben in der BzP und seinen Schilderungen in der Anhörung hingewiesen und es wurde ihm hinreichend Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern (vgl. A17, Antworten 74, 127 und 128). 4.2.5 Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften fest. Die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Es besteht daher kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat. Das SEM ist zum Schluss gelangt, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft und der allgemeinen Logik des Handels widersprechend ausgefallen sei. 6.2.1 Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Kernelementen seiner Asylvorbringen Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen, die er auch auf Vorhalt hin respektive mit der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe nicht zu entkräften vermag. 6.2.2 Namentlich weisen seine Angaben zur angeblich ersten behördlichen Mitnahme Ungereimtheiten auf. In der BzP trug er vor, im Jahr 2012 an einer Demonstration teilgenommen zu haben, in deren Folge er von den Behörden zur Befragung mitgenommen worden sei (vgl. A8, Ziffer 7.02). Er machte zwar keine spezifischen Angaben zur Art der von ihm besuchten Kundgebung, er gab dieses Ereignis jedoch auf die Frage nach Inhaftierungen oder Gerichtsverfahren zu Protokoll. Den Umstand, dass er bei der Anhörung einerseits die behördliche Mitnahme zur Befragung im Jahr 2012 nicht erwähnte und andererseits seine erste Demonstrationsteilnahme im August 2013 datierte, hat das SEM zutreffend als Unglaubhaftigkeitselement gewürdigt. 6.2.3 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer insbesondere seine Teilnahme an Kundgebungen und die angeblich daraus folgenden behördlichen Repressalien geltend. Deshalb erscheint der Umstand, dass er die angeblich erste behördliche Mitnahme im Jahr 2012 in der Anhörung nicht erwähnte, nicht plausibel. Bei der Anhörung gab er in Frage 72 an, er habe bis zu seiner Verhaftung im Oktober 2014 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt; er habe «so ein Gefühl» gehabt, dass er «von jemandem verfolgt würde» (vgl. A17, Antwort 72). Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht ansatzweise darauf hinwies, dass er bereits im Jahr 2012 von den heimatlichen Behörden mitgenommen und befragt worden sei, nachdem es sich bei diesem Vorfall für den jungen Beschwerdeführer um ein persönlich einschneidendes Ereignis gehandelt hätte. 6.2.4 Hinzu kommt, dass er auch den Zeitpunkt seiner Verhaftung unterschiedlich schilderte. In der BzP trug er vor, im Jahr 2014 an einer Demonstration teilgenommen zu haben; «kurz danach» sei er festgenommen worden. Seine erste Festnahme sei im Oktober 2014 erfolgt (vgl. A8, Ziffer 7.02). In der Anhörung gab er demgegenüber an, zwischen seiner letzten Teilnahme an einer Kundgebung (im März 2014; vgl. A17, Antwort 64) und seiner Festnahme (im Oktober 2014) würden sieben Monate liegen, was mit seiner Angabe in der BzP, er sei «kurz» nach der Demonstration im Jahr 2014 festgenommen worden, nicht übereinstimmt. Bei der Schilderung dieser Festnahme handelt es sich gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers um ein ausreiseauslösendes Ereignis. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durfte auch dieser krasse Widerspruch in einem Kernelement der Asylvorbringen vom SEM bei der Beurteilung des Asylgesuches herangezogen werden. 6.2.5 Auch die Schilderungen der Haftumstände weisen unplausible Elemente und Unstimmigkeiten auf. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung zunächst zu Protokoll, er habe mit seinen Mitinhaftierten keinerlei Kontakte unterhalten (vgl. Antwort 85). Anschliessend trug er vor, man habe sich gegenseitig Handzeichen gegeben, aber nie miteinander gesprochen (vgl. Antwort 86), um unmittelbar anschliessend die Kommunikation per Handzeichen wieder in Abrede zu stellen (vgl. Antwort 87). Dieses unstimmige Aussageverhalten bestärkt die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. 6.2.6 Auch die Angaben des Beschwerdeführers während seiner einlässlichen Anhörung weisen Unstimmigkeiten in Kernelementen auf. So trug er einerseits vor, E._______ sei im November 2014 umgebracht worden (vgl. A17, Antwort 105), was seiner späteren Angabe widerspricht, wonach derselbe im März 2015 getötet worden sein soll (vgl. Antwort 132). Nachdem seine angeblichen Kontakte zu diesem LTTE-Kämpfer die Basis für die behauptungsgemäss gegen den Beschwerdeführer bestehende behördliche Verfolgung dargestellt haben soll, handelt es sich bei dieser zeitlichen Unstimmigkeit um ein weiteres, massgebliches Unglaubhaftigkeitselement. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, plausibel aufzuzeigen, weshalb die sri-lankischen Behörden an ihm ein Verfolgungsinteresse gehabt haben sollen. Hieran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben traumatische Erlebnisse auf seiner Reise in Mazedonien erlitten haben soll, nichts zu ändern. Nachdem sich der Beschwerdeführer an gewisse Details innerhalb seines Sachverhaltsvortrages präzise zu erinnern vermochte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich hinsichtlich der ausreiseauslösenden Vorfälle dermassen in Widersprüche verstrickt hat. Hierzu kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden (vgl. E. 3.3) 6.4 6.4.1 Auch das Fehlen eines politischen Gefährdungsprofils lässt die vorgetragene Verfolgungssituation nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen beider Anhörungen unmissverständlich zu Protokoll, dass er im Heimatland nie politisch oder religiös aktiv (vgl. A8, Ziffer 7.02) und in seiner Familie niemand LTTE-Mitglied gewesen sei (vgl. A17, Antwort 137). Bei dieser Sachlage erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund des Umstandes, dass er gemeinsam mit einem angeblichen LTTE-Kämpfer auf einer Fotoaufnahme abgebildet worden sei, in der geltend gemachten Intensität ein behördliches Verfolgungsinteresse ausgelöst haben soll. Er und seine Familie hatten nie Kontakte zu den LTTE oder anderweitigen oppositionellen Gruppierungen. Abgesehen von seiner unterstützenden Tätigkeit für einen Kandidaten der TNA bei den Provinzwahlen im Jahr 2013 trat der Beschwerdeführer nie in irgendeiner Form politisch oder in einer anderweitigen exponierten, pointierten Position auf, weshalb er seitens seiner heimatlichen Behörden kaum als politisch missliebige Person wahrgenommen werden konnte. Zudem muss angesichts des bekanntlich rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden bei entsprechendem Verdacht auf Handlungen zur Unterstützung des tamilischen Widerstands mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Behörden es nicht mit einer bloss einwöchigen Festnahme oder weiteren Einschüchterungsversuchen hätten bewenden lassen, sondern konkretere, härtere Ermittlungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten, wenn sie ihn spezifisch einer massgeblichen oppositionellen Tätigkeit verdächtigt hätten. 6.4.2 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind ansonsten keinerlei Hinweise zu entnehmen, die ihn oder seine Familie in den Kreis der LTTE oder anderer aus Sicht der sri-lankischen Machthaber als politisch missliebig erachtete Gruppierungen rücken würden. Er hat im Rahmen seines Asylverfahrens nicht geltend gemacht, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit aus ihrer Sicht missliebigen politischen Tätigkeiten gegen ihn eingeleitet hätten. Auch hat er nicht zu Protokoll gegeben, dass er verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden wäre. 6.5 Andere Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. 6.6 Nach dem Gesagten muss die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angeblich politisch motivierte Verfolgung als insgesamt unwahrscheinlich eingestuft werden. 6.7 Das Gericht hat keine konkrete Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer während seiner Flucht respektive auf seiner Durchreise durch Europa traumatische Erlebnisse erlitten haben könnte. Die in der Beschwerde als Vergewaltigung durch muslimische Landsleute in Mazedonien spezifizierten Übergriffe sind zwar äusserst bedauernswert. Sie vermögen jedoch keine Asylrelevanz zu entfalten, da sie sich nicht im Heimatland zugetragen haben und der sri-lankische Staat respektive dessen fehlende Schutzfähigkeit oder -willigkeit diesbezüglich nicht verantwortlich gemacht werden kann.
7. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen ist. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte "Stop-List" (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (a.a.O. E. 9.1). 7.2 Die Vorinstanz nahm - nach dem Hinweis darauf, dass die geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht sei - eine Prüfung anhand dieser vor (angefochtener Entscheid, Ziff. II/2). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei bis nach Kriegsende Schüler gewesen. Weder er noch jemand aus seiner Familie seien LTTE-Mitglied gewesen. Es bestünden keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils. Er sei weder exilpolitisch tätig noch weise er sichtbare Narben auf. Er sei im Jahr 2012 zwar kurz befragt, aber wieder freigelassen worden, nachdem er erklärt habe, noch zur Schule zu gehen. Auch die Wahlkampftätigkeiten für die TNA und die Teilnahmen an Protestkundgebungen seien nicht geeignet, ein Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person auszulösen. Die TNA habe die Wahl in der Nordprovinz im Jahr 2013 gewonnen und kontrolliere die Provinzregierung. Ausserdem stehe die Partei seit den nationalen Parlamentswahlen 2015 in einer konstruktiven Oppositionsrolle. Sie sei national eingebunden und unterstütze den nationalen Versöhnungsprozess. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der dortigen Behörden geraten und verfolgt werden solle respektive dass ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben würde. 7.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils. Er sei irregulär verhaftet und eine Woche lang inhaftiert und dabei misshandelt worden. Ihm werde unterstellt, Teil des LTTE-Netzwerkes zu sein (vgl. Beschwerde, Ziffern 36 und 39). 7.4 7.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben keine Verbindungen zu den LTTE gehabt. Dasselbe gilt auch für seine Familienangehörigen. Er war, abgesehen von seiner unterstützenden Tätigkeit für einen Kandidaten der TNA bei den Wahlen in der Nordprovinz nie politisch aktiv (vgl. auch E. 6.4 oben). Er hat keine Beweismittel eingereicht, die die behaupteten, angeblich anhaltenden behördlichen Repressionen gegen ihn stützen würden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein politisches Profil aufweist, welches das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf ihn lenken würde. 7.4.2 Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens keine im Nachgang zu den im November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen persönlich erlittenen Nachteile vorgetragen. 7.4.3 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermag vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet. 7.5 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine Mutmassungen über Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden gegen ihn sind rein spekulativer Art. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2016 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5; als Referenzurteil publiziert) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid (Ziff. III/2) zum Schluss, es liege keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Ausgehend vom eben genannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3) prüfte sie die individuellen Zumutbarkeitskriterien und stufte den Wegweisungsvollzug als zumutbar ein. 9.3.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann und hat sich bei der BzP als physisch und psychisch gesund bezeichnet (vgl. A8, Ziffer 8.02). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens wurde zwar ein Facharztbericht vom 15. August 2019 eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung ohne Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Eine medikamentöse Behandlung hat er verweigert. Weitere medizinische Unterlagen, die auf eine Verschlechterung des physischen oder psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hinweisen würden, wurden nicht beigebracht. 9.3.3 Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist zudem für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-4556/2017 E. 9.3 vom 14. August 2019). 9.3.4 In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen, so dass auch eine allenfalls erforderliche Medikamentation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann. 9.3.5 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in der Region B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Gemäss seinen eigenen Angaben leben seine Eltern und zwei Schwestern nach wie vor dort. Er verfügt über eine gute Schulbildung (A-Level-Abschluss), hat eine Berufslehre im (...) absolviert (vgl. A17, Antworten 32 und 33) und entsprechende Berufserfahrung gesammelt. Er verfügt zudem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und dort eine Berufstätigkeit aufnehmen kann, so dass seine Reintegration nicht gefährdet erscheint. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu qualifizieren. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2019 wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gewährt. Nachdem weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. 11.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den notwendigen Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 7 ff., insb. Art. 8, des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin wurde in der Ernennungsverfügung über den anwendbaren Kostenrahmen informiert. In der am 27. Mai 2019 eingereichten Honorarnote wird ein Aufwand von 15.25 Honorarstunden sowie Auslagen von Fr. 8.- geltend gemacht, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren zu hoch erscheint und deshalb auf 11 Stunden zu kürzen ist. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.- ist reglementskonform. Ebenfalls zu entschädigen ist der Aufwand für die Eingaben der Rechtsvertreterin vom 16. Juli und 10. September 2019. Ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 12.5 Stunden und unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 8.- ergibt sich eine amtliche Entschädigung von total Fr. 1'883.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'883.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: