Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. November 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. Gleichen- tags erfolgte die Personalienaufnahme (PA), und am 27. März 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile und stamme aus der Nähe von C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Im Jahr (…) sei sein Bruder von der Armee erschos- sen worden. Seiner Familie sei mitgeteilt worden, der Bruder sei ein Kämp- fer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen; sie hätten daher seinen Leichnam nie erhalten, und er sei in einer Grabstätte der «Bewe- gung» beigesetzt worden. Nach dem Tod seines Bruders sei er nach (…) gegangen, wo er bis zum Jahr (…) gelebt und gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr habe er jeweils im Juni am Grab seines Bruders sowie Ende No- vember zur Feier des Heldengedenktags Kerzen angezündet. Deswegen sei er ab dem Jahr (…) zweimal von unbekannten Personen behelligt wor- den. Sie hätten ihm gedroht, sie würden ihn erschiessen, wenn er weiterhin Kerzen anzünde. Ein weiteres Mal sei er seinen Verfolgern auf dem Markt begegnet; da er dort gerade mit Freunden gesprochen habe, hätten sie ihn bloss gegrüsst, aber nicht bedroht. Aufgrund der Drohungen habe er auf- gehört, Kerzen anzuzünden, und sich nicht mehr so oft von Zuhause ent- fernt. Dies habe sich negativ auf seine Arbeit ausgewirkt. Zudem habe er weiterhin Angst um sein Leben gehabt. Daher sei er am (…) aus Sri Lanka ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seine Geburtsur- kunde (Kopie, inkl. Übersetzung) und den Todesschein seines Bruders (Ko- pie, inkl. Übersetzung) zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 4. April 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 3. April 2023. B. Mit Verfügung vom 5. April 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
D-2536/2023 Seite 3 Vollzug an. Zudem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Die damalige Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 5. April 2023 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 5. April 2023 mit Beschwerde vom 5. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be- antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur ver- tieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom
27. April 2023 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 9. November 2022 bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
D-2536/2023 Seite 4 eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt und die Asylvorbringen mangelhaft geprüft, indem es die geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammen- hang mit dem verstorbenen Bruder nicht ausreichend berücksichtigt und die gestiegene Überwachung der Zivilbevölkerung und zunehmende Ein- schüchterung von Oppositionellen zwar anerkannt, diese Tatsachen jedoch nicht mit der Gefahr einer zukünftigen, weiteren Verfolgung des Beschwer- deführers verknüpft habe.
E. 4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM die gel- tend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Bruder in sei- nen Erwägungen durchaus erwähnt und geprüft, und es hat in nachvoll- ziehbarer Weise dargelegt, weshalb aus seiner Sicht die Gefahr einer Re- flexverfolgung zu verneinen sei (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Hinsichtlich der Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits- und Men- schenrechtslage im Nachgang der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 hat das SEM erwogen, der Beschwerdeführer habe nicht in überzeu- gender Weise dargelegt, dass diese Ereignisse und Entwicklungen für ihn zu einer individuellen Verfolgungsgefahr geführt hätten (vgl. S. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung). Eine unrichtige oder unvollständige Sach-
D-2536/2023 Seite 5 verhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass das SEM die Asylvorbringen anders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer als opportun erachtet wird respektive zu einer anderen Einschätzung der Verfolgungsgefahr gelangt ist, vermag daran nichts zu ändern.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers seien – insbesondere die angeblichen Bedrohungen betreffend– stereotyp, oberflächlich und teilweise wider- sprüchlich ausgefallen. Ferner sei nicht plausibel, dass er aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit dem Kerzenanzünden habe ausreisen müssen; denn er habe ja während seiner Zeit im Ausland keine Kerzen für seinen Bruder angezündet, und seine Mutter könne dies offenbar problem- los an seiner Stelle tun. Da seine Mutter nun die Kerze anzünde, sei das angebliche Verfolgungsmotiv im Übrigen ohnehin weggefallen. Die geltend
D-2536/2023 Seite 6 gemachten Verfolgungsvorbringen seien daher unglaubhaft. Es sei auch nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, zumal keine Risikofaktoren vorlägen (Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016) und er eigenen Angaben zu- folge problemlos seinen Reisepass habe erneuern und sodann ohne Schwierigkeiten legal habe ausreisen können. An dieser Einschätzung ver- möchten weder die Wahl von Gotabaya Rajapaksa im November 2019 noch die darauffolgende zunehmende Überwachung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung etwas zu ändern, da der Beschwerdeführer daraus keine individuelle Betroffenheit ableiten könne. Zum Vorbringen in der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf, der Beschwerdeführer sei bereits auf- grund der (unterstellten) LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders verfolgt wor- den und befürchte auch in Zukunft eine entsprechende Verfolgung, sei fest- zustellen, dass sich für diese Behauptung in den Akten keine Anhalts- punkte fänden. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, die Anhö- rung sei für den Beschwerdeführer belastend gewesen, und er sei aufge- regt gewesen. Es habe ihn aufgewühlt, über die traumatisierenden Erleb- nisse im Zusammenhang mit seinem Bruder zu sprechen. Es sei daher verständlich, dass er nicht ausführlicher auf das Erlebte eingegangen sei und einzelne Daten oder Zahlen verwechselt habe. Die Übersetzungen seien ihm teilweise vage und unverständlich erschienen; er habe sich aber nicht getraut, eine andere Übersetzung zu verlangen. Zum Vorhalt des SEM, es verwundere, dass er trotz der Mitnahme nichts Genaueres über die Identität der beiden Unbekannten habe in Erfahrung bringen können, sei klarzustellen, dass sie ihn lediglich auf die Strasse begleitet hätten, was ihm für die Feststellung ihrer Identität nicht weitergeholfen habe. Sodann sei entgegen der Darstellung des SEM die zweite Bedrohung nicht unmit- telbar nach dem Anzünden der Kerze erfolgt. Er sei aber dabei beobachtet und daher nochmals bedroht worden. Seine Vorbringen seien daher als glaubhaft zu erachten. Sie seien ausserdem asylrelevant; denn es bestehe eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder, welcher der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt und deswegen erschossen worden sei; dies sei belegt worden. Der Beschwerdeführer sei am Grab seines Bruders gesehen worden. In den Augen der Behörden habe er dadurch seine ei- gene LTTE-Unterstützung manifestiert. Er sei in den Fokus der Behörden geraten und mit dem Tod bedroht worden. Unter diesen Umständen sei es
D-2536/2023 Seite 7 ihm offensichtlich nicht zuzumuten, sich schutzsuchend an die Behörden zu wenden. Es bestünden daher Risikofaktoren (familiärer LTTE-Hinter- grund, bestehender Verdacht gegen ihn), weshalb er bei einer Rückkehr aus der Schweiz – einem bekannten tamilischen Diasporazentrum – nach Sri Lanka mit einer Inhaftierung gestützt auf den Prevention of Terrorism Act (PTA) sowie Folter und Polizeigewalt rechnen müsse. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei am Herkunftsort von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden, ist Folgendes festzustellen: Die geltend gemachten Behelligungen fanden angeblich ins- besondere wegen des Anzündens von Kerzen am Grab seines Bruders statt. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Grabstätte sei- nes Bruders jeweils im Juni besucht, da dieser in jenem Monat verstorben sei (vgl. A20 F138). Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zu den Angaben in der eingereichten Todesbescheinigung des Bruders, wonach dieser am (…) gestorben ist. Diesen Widerspruch vermochte der Be- schwerdeführer auf Vorhalt hin nicht aufzulösen (vgl. A20 F168 ff.). Seine Aussagen enthalten auch in weiteren, wesentlichen Punkten Ungereimt- heiten. So brachte er beispielsweise zunächst vor, er sei von einer Person bedroht worden (vgl. A20 F84), machte später aber geltend, er sei immer von denselben zwei Personen bedroht worden (vgl. A20 F152 f.). Auch zum Zeitpunkt der angeblichen Bedrohungen machte er unterschiedliche Anga- ben, indem er einmal aussagte, der zweite Bedrohungsvorfall habe sich im Jahr (…) zugetragen (vgl. A20 F113), andernorts dagegen zu Protokoll gab, er sei im (…) zum ersten Mal und im (…) zum zweiten Mal bedroht worden (vgl. A20 F119 f.). Die Frage, ob er nach der ersten Bedrohung nochmals Kerzen (bzw. «Lichter») angezündet oder umgehend damit aufgehört habe, beantwortete er ebenfalls unterschiedlich (vgl. dazu seine Aussagen in A20 F116, F139 f. und F165 sowie F166 f.). Inwiefern diese Widersprü- che der emotionalen Belastung und Nervosität des Beschwerdeführers an- lässlich der Anhörung geschuldet sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist entgegen der entsprechenden Bemerkung in der Beschwerde auch nicht von einer mangelhaften Übersetzungsleistung der Dolmetsche- rin auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung mehrfach erklärte, er verstehe die Dolmetscherin gut (vgl. A20 F71 f. und F240), und nach der Rückübersetzung die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte (vgl. A20 S. 23). Nach dem Ge- sagten sind bereits die geltend gemachten Behelligungen an sich als un- glaubhaft zu erachten.
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E. 7.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers können darüber hinaus keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass es sich bei den angeblichen Verfolgern um Vertreter der sri-lanki- schen Sicherheitskräfte gehandelt hat. Auch das behauptete Verfolgungs- interesse vermag nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer angeb- lich schon seit dem Jahr (…) regelmässig Kerzen anzündete (vgl. A20 F113). Es ist daher davon auszugehen, dass er schon früher bedroht wor- den wäre, falls sich tatsächlich jemand daran gestört hätte. Zudem ist nicht plausibel, dass er im Ausreisezeitpunkt weiterhin Sicherheitsbedenken hatte; denn angeblich hatte er bereits mit dem Kerzenanzünden aufgehört und dies seiner Mutter – welche offenbar ihrerseits keinen Behelligungen ausgesetzt war – überlassen.
E. 7.3 Schliesslich vermag auch die dargelegte familiäre LTTE-Verbindung nicht zu überzeugen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es sei belegt, dass der Bruder wegen Verdachts auf LTTE-Mitgliedschaft von den Sicherheitsbehörden erschossen worden sei, ist festzustellen, dass der Bruder laut eingereichtem Todesschein an den Folgen von multiplen Ver- letzungen gestorben ist, welche er sich im Rahmen einer militärischen Operation zugezogen hat. Aus diesen Angaben kann weder auf eine ge- zielte Tötung des Bruders noch einen LTTE-Bezug geschlossen werden. Das entsprechende Vorbringen ist daher als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer hat eine LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders sodann ausdrücklich verneint (vgl. A20 F179). Es ist daher auch zu bezweifeln, dass dieser auf einem Friedhof der LTTE (bzw. der «Bewegung») beerdigt wurde. Ausserdem ist der Bruder dem Todesschein zufolge bereits im Jahr (…) verstorben. Dennoch hatte der Beschwerdeführer bis zu den angebli- chen Behelligungen im Jahr (…) keinerlei Probleme im Zusammenhang mit seinem Bruder, und auch seine Familienangehörigen hatten deswegen bis heute nie Schwierigkeiten (vgl. A20 F186). Insgesamt bestehen damit keine glaubhaften Anhaltspunkte für die Annahme einer Reflexverfolgung respektive entsprechenden Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem angeblich der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigten Bruder des Beschwerde- führers.
E. 7.4 Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung füh- ren könnten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Das Vorbringen, die Behörden hätten dem Bruder LTTE-Zugehörigkeit unterstellt und ihn deswegen getötet, ist,
D-2536/2023 Seite 9 wie vorstehend ausgeführt wurde, als unglaubhaft zu erachten. Anderwei- tige familiäre LTTE-Verbindungen oder eigene Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE machte er nicht geltend. Ferner sind auch keine poli- tischen oder exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkun- dig. Er wurde überdies nie festgenommen, angeklagt oder gar verurteilt und ist insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Es war ihm eigenen Angaben zufolge offensichtlich problemlos möglich, seinen Reisepass zu erneuern und sein Heimatland legal zu verlassen. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahn- dungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind sodann nicht per se einer reellen Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lan- kischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmass- lich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka nach der Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten im Juli 2022 eine in- dividuelle flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
D-2536/2023 Seite 11 ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam- mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risi- koeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 7). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenz- urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vor- liegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus densel- ben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland dro- hen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss
D-2536/2023 Seite 12 des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Ein- schätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklun- gen in Sri Lanka.
E. 10.3.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Be- schwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet.
E. 10.3.3 Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen aktenkun- digen gesundheitlichen Problemen und verfügt an seinem Herkunftsort über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz. Seine finanzielle Situation vor der Ausreise bezeichnete er sel- ber als gut. Er war im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätig und arbeitete überdies als (…). Angesichts dieser vorteilhaften Ausgangslage ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktu- ell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise be- troffen wäre. Schliesslich ist mit Blick auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde (vgl. Rn. 37 S. 9) festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage und der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt unwahrschein- lich erscheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Inhaftierung, Gewalt oder Folter rechnen müsste. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumut- bar zu erachten. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über Geschwister und Cousins, welche ihn bei der Integration unterstützen könnten, nichts zu ändern.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-2536/2023 Seite 13
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2536/2023 Urteil vom 26. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Annina Erni, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. November 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. Gleichentags erfolgte die Personalienaufnahme (PA), und am 27. März 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile und stamme aus der Nähe von C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Im Jahr (...) sei sein Bruder von der Armee erschossen worden. Seiner Familie sei mitgeteilt worden, der Bruder sei ein Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen; sie hätten daher seinen Leichnam nie erhalten, und er sei in einer Grabstätte der «Bewegung» beigesetzt worden. Nach dem Tod seines Bruders sei er nach (...) gegangen, wo er bis zum Jahr (...) gelebt und gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr habe er jeweils im Juni am Grab seines Bruders sowie Ende November zur Feier des Heldengedenktags Kerzen angezündet. Deswegen sei er ab dem Jahr (...) zweimal von unbekannten Personen behelligt worden. Sie hätten ihm gedroht, sie würden ihn erschiessen, wenn er weiterhin Kerzen anzünde. Ein weiteres Mal sei er seinen Verfolgern auf dem Markt begegnet; da er dort gerade mit Freunden gesprochen habe, hätten sie ihn bloss gegrüsst, aber nicht bedroht. Aufgrund der Drohungen habe er aufgehört, Kerzen anzuzünden, und sich nicht mehr so oft von Zuhause entfernt. Dies habe sich negativ auf seine Arbeit ausgewirkt. Zudem habe er weiterhin Angst um sein Leben gehabt. Daher sei er am (...) aus Sri Lanka ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde (Kopie, inkl. Übersetzung) und den Todesschein seines Bruders (Kopie, inkl. Übersetzung) zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 4. April 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 3. April 2023. B. Mit Verfügung vom 5. April 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Die damalige Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 5. April 2023 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 5. April 2023 mit Beschwerde vom 5. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 27. April 2023 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 9. November 2022 bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt und die Asylvorbringen mangelhaft geprüft, indem es die geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem verstorbenen Bruder nicht ausreichend berücksichtigt und die gestiegene Überwachung der Zivilbevölkerung und zunehmende Einschüchterung von Oppositionellen zwar anerkannt, diese Tatsachen jedoch nicht mit der Gefahr einer zukünftigen, weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers verknüpft habe. 4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM die geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Bruder in seinen Erwägungen durchaus erwähnt und geprüft, und es hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb aus seiner Sicht die Gefahr einer Reflexverfolgung zu verneinen sei (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Hinsichtlich der Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nachgang der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 hat das SEM erwogen, der Beschwerdeführer habe nicht in überzeugender Weise dargelegt, dass diese Ereignisse und Entwicklungen für ihn zu einer individuellen Verfolgungsgefahr geführt hätten (vgl. S. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung). Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass das SEM die Asylvorbringen anders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer als opportun erachtet wird respektive zu einer anderen Einschätzung der Verfolgungsgefahr gelangt ist, vermag daran nichts zu ändern. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien - insbesondere die angeblichen Bedrohungen betreffend- stereotyp, oberflächlich und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Ferner sei nicht plausibel, dass er aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit dem Kerzenanzünden habe ausreisen müssen; denn er habe ja während seiner Zeit im Ausland keine Kerzen für seinen Bruder angezündet, und seine Mutter könne dies offenbar problemlos an seiner Stelle tun. Da seine Mutter nun die Kerze anzünde, sei das angebliche Verfolgungsmotiv im Übrigen ohnehin weggefallen. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien daher unglaubhaft. Es sei auch nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, zumal keine Risikofaktoren vorlägen (Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016) und er eigenen Angaben zufolge problemlos seinen Reisepass habe erneuern und sodann ohne Schwierigkeiten legal habe ausreisen können. An dieser Einschätzung vermöchten weder die Wahl von Gotabaya Rajapaksa im November 2019 noch die darauffolgende zunehmende Überwachung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung etwas zu ändern, da der Beschwerdeführer daraus keine individuelle Betroffenheit ableiten könne. Zum Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund der (unterstellten) LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders verfolgt worden und befürchte auch in Zukunft eine entsprechende Verfolgung, sei festzustellen, dass sich für diese Behauptung in den Akten keine Anhaltspunkte fänden. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, die Anhörung sei für den Beschwerdeführer belastend gewesen, und er sei aufgeregt gewesen. Es habe ihn aufgewühlt, über die traumatisierenden Erlebnisse im Zusammenhang mit seinem Bruder zu sprechen. Es sei daher verständlich, dass er nicht ausführlicher auf das Erlebte eingegangen sei und einzelne Daten oder Zahlen verwechselt habe. Die Übersetzungen seien ihm teilweise vage und unverständlich erschienen; er habe sich aber nicht getraut, eine andere Übersetzung zu verlangen. Zum Vorhalt des SEM, es verwundere, dass er trotz der Mitnahme nichts Genaueres über die Identität der beiden Unbekannten habe in Erfahrung bringen können, sei klarzustellen, dass sie ihn lediglich auf die Strasse begleitet hätten, was ihm für die Feststellung ihrer Identität nicht weitergeholfen habe. Sodann sei entgegen der Darstellung des SEM die zweite Bedrohung nicht unmittelbar nach dem Anzünden der Kerze erfolgt. Er sei aber dabei beobachtet und daher nochmals bedroht worden. Seine Vorbringen seien daher als glaubhaft zu erachten. Sie seien ausserdem asylrelevant; denn es bestehe eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder, welcher der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt und deswegen erschossen worden sei; dies sei belegt worden. Der Beschwerdeführer sei am Grab seines Bruders gesehen worden. In den Augen der Behörden habe er dadurch seine eigene LTTE-Unterstützung manifestiert. Er sei in den Fokus der Behörden geraten und mit dem Tod bedroht worden. Unter diesen Umständen sei es ihm offensichtlich nicht zuzumuten, sich schutzsuchend an die Behörden zu wenden. Es bestünden daher Risikofaktoren (familiärer LTTE-Hintergrund, bestehender Verdacht gegen ihn), weshalb er bei einer Rückkehr aus der Schweiz - einem bekannten tamilischen Diasporazentrum - nach Sri Lanka mit einer Inhaftierung gestützt auf den Prevention of Terrorism Act (PTA) sowie Folter und Polizeigewalt rechnen müsse. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei am Herkunftsort von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden, ist Folgendes festzustellen: Die geltend gemachten Behelligungen fanden angeblich insbesondere wegen des Anzündens von Kerzen am Grab seines Bruders statt. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Grabstätte seines Bruders jeweils im Juni besucht, da dieser in jenem Monat verstorben sei (vgl. A20 F138). Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zu den Angaben in der eingereichten Todesbescheinigung des Bruders, wonach dieser am (...) gestorben ist. Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht aufzulösen (vgl. A20 F168 ff.). Seine Aussagen enthalten auch in weiteren, wesentlichen Punkten Ungereimtheiten. So brachte er beispielsweise zunächst vor, er sei von einer Person bedroht worden (vgl. A20 F84), machte später aber geltend, er sei immer von denselben zwei Personen bedroht worden (vgl. A20 F152 f.). Auch zum Zeitpunkt der angeblichen Bedrohungen machte er unterschiedliche Angaben, indem er einmal aussagte, der zweite Bedrohungsvorfall habe sich im Jahr (...) zugetragen (vgl. A20 F113), andernorts dagegen zu Protokoll gab, er sei im (...) zum ersten Mal und im (...) zum zweiten Mal bedroht worden (vgl. A20 F119 f.). Die Frage, ob er nach der ersten Bedrohung nochmals Kerzen (bzw. «Lichter») angezündet oder umgehend damit aufgehört habe, beantwortete er ebenfalls unterschiedlich (vgl. dazu seine Aussagen in A20 F116, F139 f. und F165 sowie F166 f.). Inwiefern diese Widersprüche der emotionalen Belastung und Nervosität des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung geschuldet sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist entgegen der entsprechenden Bemerkung in der Beschwerde auch nicht von einer mangelhaften Übersetzungsleistung der Dolmetscherin auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung mehrfach erklärte, er verstehe die Dolmetscherin gut (vgl. A20 F71 f. und F240), und nach der Rückübersetzung die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte (vgl. A20 S. 23). Nach dem Gesagten sind bereits die geltend gemachten Behelligungen an sich als unglaubhaft zu erachten. 7.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers können darüber hinaus keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass es sich bei den angeblichen Verfolgern um Vertreter der sri-lankischen Sicherheitskräfte gehandelt hat. Auch das behauptete Verfolgungsinteresse vermag nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer angeblich schon seit dem Jahr (...) regelmässig Kerzen anzündete (vgl. A20 F113). Es ist daher davon auszugehen, dass er schon früher bedroht worden wäre, falls sich tatsächlich jemand daran gestört hätte. Zudem ist nicht plausibel, dass er im Ausreisezeitpunkt weiterhin Sicherheitsbedenken hatte; denn angeblich hatte er bereits mit dem Kerzenanzünden aufgehört und dies seiner Mutter - welche offenbar ihrerseits keinen Behelligungen ausgesetzt war - überlassen. 7.3 Schliesslich vermag auch die dargelegte familiäre LTTE-Verbindung nicht zu überzeugen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es sei belegt, dass der Bruder wegen Verdachts auf LTTE-Mitgliedschaft von den Sicherheitsbehörden erschossen worden sei, ist festzustellen, dass der Bruder laut eingereichtem Todesschein an den Folgen von multiplen Verletzungen gestorben ist, welche er sich im Rahmen einer militärischen Operation zugezogen hat. Aus diesen Angaben kann weder auf eine gezielte Tötung des Bruders noch einen LTTE-Bezug geschlossen werden. Das entsprechende Vorbringen ist daher als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer hat eine LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders sodann ausdrücklich verneint (vgl. A20 F179). Es ist daher auch zu bezweifeln, dass dieser auf einem Friedhof der LTTE (bzw. der «Bewegung») beerdigt wurde. Ausserdem ist der Bruder dem Todesschein zufolge bereits im Jahr (...) verstorben. Dennoch hatte der Beschwerdeführer bis zu den angeblichen Behelligungen im Jahr (...) keinerlei Probleme im Zusammenhang mit seinem Bruder, und auch seine Familienangehörigen hatten deswegen bis heute nie Schwierigkeiten (vgl. A20 F186). Insgesamt bestehen damit keine glaubhaften Anhaltspunkte für die Annahme einer Reflexverfolgung respektive entsprechenden Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem angeblich der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigten Bruder des Beschwerdeführers. 7.4 Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Das Vorbringen, die Behörden hätten dem Bruder LTTE-Zugehörigkeit unterstellt und ihn deswegen getötet, ist, wie vorstehend ausgeführt wurde, als unglaubhaft zu erachten. Anderweitige familiäre LTTE-Verbindungen oder eigene Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE machte er nicht geltend. Ferner sind auch keine politischen oder exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig. Er wurde überdies nie festgenommen, angeklagt oder gar verurteilt und ist insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Es war ihm eigenen Angaben zufolge offensichtlich problemlos möglich, seinen Reisepass zu erneuern und sein Heimatland legal zu verlassen. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert ist oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind sodann nicht per se einer reellen Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka nach der Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten im Juli 2022 eine individuelle flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 7). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. 10.3.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. 10.3.3 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen und verfügt an seinem Herkunftsort über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Seine finanzielle Situation vor der Ausreise bezeichnete er selber als gut. Er war im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätig und arbeitete überdies als (...). Angesichts dieser vorteilhaften Ausgangslage ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise betroffen wäre. Schliesslich ist mit Blick auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde (vgl. Rn. 37 S. 9) festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage und der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Inhaftierung, Gewalt oder Folter rechnen müsste. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über Geschwister und Cousins, welche ihn bei der Integration unterstützen könnten, nichts zu ändern. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: