Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, hatte am 5. Oktober 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, auf welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Ent- scheid vom 28. Oktober 2002 nicht eingetreten war. B. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 5. Juni 2023 (vgl. SEM-Akten (…), Aktennummer [im Folgenden: act.] 10, Ziff. 5.02) erneut in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 20. Juni 2023 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsu- chende im Bundesasylzentrum (…) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Au- gust 2023 machte er geltend, er habe seit seiner Geburt immer in B._______ (Bezirk C._______, Nordprovinz) gelebt. Er sei bis zur (…) Klasse zur Schule gegangen und habe dann als (…) gearbeitet. Er sei ver- heiratet und habe (…) Söhne, die (…) Jahre alt seien. Er wisse nicht mehr, weshalb er (…) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Nach seiner Rückkehr habe er in Sri Lanka während (…) Jahren ohne Probleme gelebt. Erst in den letzten (…) vor der Ausreise habe er Probleme bekommen. Im (…) 2023 habe er einen guten Geschäftskunden dabei unterstützt, bei den nächsten Wahlen für die D._______ zu kandidieren. Er habe für diesen Kandidaten Wahlpropaganda gemacht. Der Kandidat habe Flugblätter ge- druckt. Ein Wahldatum bestehe nicht. Da es viele Unruhen im Parlament gebe und die Regierung plötzlich Wahlen ausrufen könne, habe er sich für eine plötzliche Wahl vorbereiten wollen. Für die Gegenpartei E._______ hätten drei Personen kandidiert. Diese habe ihm Probleme bereitet, weil er immer mit dem Kandidaten der D._______ unterwegs gewesen sei und für diesen um Stimmen geworben habe. Es seien daraufhin zwei- bis dreimal in seiner Abwesenheit Motorradfahrer, vermutlich E._______-Anhänger, bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Er habe sich jeweils vorher auf dem Grundstück hinter dem Haus verstecken kön- nen, weil seine Schwester, die in unmittelbarer Nähe wohne, ihn telefonisch gewarnt habe. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da die Regierung überall ihre Macht ausübe und ihn ausfindig machen würde. Die E._______ respektive die Regierung würde ihn mitnehmen und umbringen. Er habe schreckliche
E-5411/2023 Seite 3 Angst um seine schon älteren Söhne. Wenn die E._______ respektive die Regierung ihn nicht fände, würde sie sich an seinen Söhnen rächen. C. Mit Eingabe vom 24. August 2023 liess der Beschwerdeführer mehrere Be- weismittel zu den Akten reichen (die Kopie seines Emergency Passports sowie drei Flyer für Wahlen 2023). D. Am 1. September 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. E. Die Rechtsvertretung reichte am 1. September 2023 eine entsprechende Stellungnahme ein und führte aus, aus welchen Gründen der Beschwerde- führer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Der Eingabe legte sie eine Kopie des Aufenthaltstitels (Bewilligung B) des Bruders des Beschwerdeführers bei. F. Mit Verfügung vom 5. September 2023 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug. G. Ebenfalls am 5. September 2023 teilte die Rechtsvertretung mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer in Sachen Asylverfahren be- endet sei. H. Gegen den Asylentscheid des SEM vom 5. September 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 (Postaufgabe) Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfü- gung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuer- kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ebenfalls sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung
E-5411/2023 Seite 4 eines Kostenvorschusses. Zudem sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu er- nennen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2023 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und teilte dem Be- schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
6. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5411/2023 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die gel- tend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachver- halts nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Er mache geltend, er habe aus finanziellen Gründen einen Kandidaten der D._______ im Wahlkampf unterstützt. Daraufhin hätten mutmasslich Anhä- nger der E._______ ihn mehrfach zu Hause gesucht. Aus Angst habe er das Land verlassen. Die diesbezüglichen Aussagen seien unsubstantiiert. So sei er nicht in der Lage, auch nur annähernd zu beschreiben, wann sich diese «Besuche» der E._______ zugetragen hätten. Auch auf wiederholte
E-5411/2023 Seite 6 Nachfragen hin habe er den ersten «Besuch» nicht konkret geschildert und bloss allgemeine Ausführungen zu Protokoll gegeben. Schliesslich habe er sich in einen Widerspruch verwickelt, indem er angegeben habe, der eine «Besuch» habe um 10 Uhr abends stattgefunden, während er danach eine andere Zeit angegeben habe. Auch zum Inhalt der Gespräche mit seiner Familie habe er nichts Konkretes angegeben. Darüber hinaus seien die Aussagen auch logisch nicht nachvollziehbar. Angesichts des Umstands, dass er früher die E._______ unterstützt habe, sei nicht plausibel, dass er nach (…) Jahren politischer Abstinenz plötzlich Wahlkampf für eine Person gemacht hätte, auch wenn diese ein guter Kunde sei. Es müsse auch be- zweifelt werden, dass die E._______ ihn so massiv verfolgt hätte, nur weil er einen D._______-Kandidaten unterstützt haben solle. Weiter müsse be- zweifelt werden, dass es ihm drei Mal gelungen sei, vor den E._______- Leuten zu fliehen, nur weil seine Schwester ihn vorgewarnt habe. Vielmehr wäre es den E._______-Anhängern sicher gelungen, ihn einmal zu Hause anzutreffen, wenn sie dies wirklich beabsichtigt hätten. Es sei auch logisch nicht nachvollziehbar, weshalb er darauf schliesse, dass es sich um E._______-Anhänger gehandelt habe, nachdem sich diese nicht als solche vorgestellt hätten. Es sei auch nicht verständlich, weshalb er einzig wegen des «Besuchs» von Unbekannten gleich das Land verlassen habe, ohne sich weiter über die Täter oder die Schutzmöglichkeiten in Sri Lanka zu informieren. Überdies müsse auch bezweifelt werden, dass sein Sohn es bei so gefährlichen Personen riskiert habe, diese heimlich zu filmen. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass bereits die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem ersten Asylgesuch als unglaubhaft erachtet worden seien und er nicht mehr habe konkret sagen können, warum er im Jahre 2002 Asyl beantragt habe. Bezüglich der als Beweismittel eingereichten Flyer hielt die Vorinstanz fest, diese würden nichts über die Gefährdung des Beschwerdeführers und die geltend gemachten Übergriffe aussagen, womit ihnen kein Beweiswert zu- komme. Auch allfällig nachträglich eingereichten Videoaufnahmen würde kaum ein Beweiswert zukommen, da es sich um vermummte Personen handle und solche Aufnahmen leicht inszeniert oder in einen falschen Zu- sammenhang gesetzt werden könnten.
E. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, er habe selbst festgestellt, dass er bei der Befragung durch das SEM teilweise nicht direkt auf die gestellten Fragen eingegangen sei. Eine vermeintliche Verallgemeinerung seiner Fluchtgründe liege darin begrün- det, dass der erste und zweite «Besuch» der E._______-Leute in der
E-5411/2023 Seite 7 genau gleichen Art und Weise stattgefunden habe. Daher habe er bis auf den zeitlichen Unterschied keine Differenzierungen machen können. Nur der dritte «Besuch» sei anders verlaufen. Ausserdem habe er bei allen drei «Besuchen» rechtzeitig flüchten können, weshalb er nur aus zweiter Hand das Zusammentreffen der E._______-Leute mit seinen Söhnen vor dem Haus, respektive beim dritten Mal auch mit seiner Frau und Schwiegermut- ter, habe wiedergeben können. Er gehe davon aus, dass sich die ersten drei «Besuche» vor dem Haus so abgespielt hätten wie auf dem Video er- sichtlich werde. Auf den Aufnahmen seien Leute mit Helmen zu sehen. Diese wären auch unbekannt und nicht identifizierbar, wenn ihre Gesichter zu sehen wären. Angesichts der nächtlichen Aufsuchung und der generel- len Einschüchterungstaktik der E._______ müsse davon ausgegangen werden, dass sich diese Personen in keiner erdenklichen Konstellation ex- plizit als Beauftragte oder Anhänger der E._______ vorgestellt hätten. Der Vorhalt des SEM, er hätte sich über die Täter informieren müssen, bevor er wegen ihnen das Land verlassen habe, stelle eine unmenschliche For- derung dar. Es entspreche der Logik des Handelns, dass sich Verfolgte weder ihren Verfolgern stellen noch Forschungen über diese anstellen wür- den, wenn sie dadurch weitere Repressalien zu befürchten hätten. Es hätten keine weiteren Gespräche stattgefunden, weshalb er zum Inhalt der Gespräche mit seiner Familie nichts habe sagen können. Die E._______-Anhänger hätten seine Söhne gefragt, wo der Vater sei und diese hätten geantwortet «nicht hier». Beim dritten «Besuch» seien die Männer ins Haus eingedrungen und hätten dort auch seine Schwiegermut- ter und seine Frau angetroffen, welche sich bei den beiden vorherigen «Be- suchen» im Haus versteckt hätten. Es sei richtig, dass er in den letzten (…) Jahren in keiner Weise politisch tätig gewesen sei. Er habe auch keine eigenen Bestrebungen, politisch tä- tig zu werden. Die aktuellen Unterstützungsleistungen seien eher unver- bindlich und nicht massiv aufwändig gewesen. Für ihn sei dies mehr eine Gefälligkeit für einen Kunden gewesen. Er habe zu Beginn seiner Unter- stützung keine Angst gehabt, dass er irgendwelchen Repressionen ausge- setzt sein würde, wenn er Wahlwerbung betreibe. Später habe er aber von vielen massiven Bedrohungen und Gewalttaten durch die E._______ er- fahren. Diese Bedrohung richte sich gezielt gegen den Kreis der Unterstüt- zenden, da die Kandidierenden selber bekannterweise polizeilichen Schutz erhielten. Für ihn stehe ausser Frage, dass seine Verfolger von der E._______ beauftragt worden seien. Die E._______ sei die Mehrheitspar- tei und kontrolliere den Polizeiapparat. Er habe keine innerstaatliche
E-5411/2023 Seite 8 Fluchtalternative. Würde er in Sri Lanka den Wohnsitz wechseln, müsste er dies den kommunalen Behörden melden. Somit wäre es für die Polizei leicht, seinen Aufenthalt ausfindig zu machen und der E._______ zu über- mitteln. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM ein, auf wel- cher zweimal dieselbe Videoaufnahme (Anmerkung des Gerichts: Dabei scheint es sich um die vom Beschwerdeführer als Beilage 2 aufgeführte Datei «Videoaufnahme der E._______-Anhänger vor meinem Grundstück» zu handeln) abgespeichert ist. Die vom Beschwerdeführer als Beschwer- debeilage 3 aufgeführte Datei «Video von der Gasse, welche zum Grund- stück führt» befindet sich hingegen nicht auf der CD-ROM.
E. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie umfassender Aktenabstützung mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die geltend ge- machten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen. Diese Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefoch- tenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wieder- gabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt diesbezüglich mangels stichhaltiger Gegenargumente zu keiner anderen Betrachtungs- weise. Insbesondere ändern auch die ergänzenden Erklärungen des Be- schwerdeführers in seiner Beschwerde nichts daran, dass seine Aussagen zu den drei «Besuchen» der E._______-Anhänger unsubstantiiert sowie teilweise widersprüchlich sind (vgl. dazu die divergierenden Angaben zu den Tageszeiten der drei «Besuche» durch die E._______-Angehörigen in der Anhörung [act. 18, Antworten zu den Fragen 82, 89 und 90; SEM-Ver- fügung Ziff. II/1 S. 4 Mitte]). Eine plausible Aufklärung dieser Widersprüche hat der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe nicht sub- stantiiert vorgetragen. In Ergänzung zu den nicht zu beanstandenden Aus- führungen des SEM ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung zu seinen Asylgründen vom
25. August 2023 vorerst keine konkrete Anzahl der «Besuche» der Leute mit Motorradhelmen bei ihm zu Hause genannt. Er hat erklärt, «ein paar Mal sind sie bei mir Zuhause vorbeigegangen und haben mein Haus durch- sucht» (act. 18, Antwort auf Frage 63). Später hat er angegeben, dass die Leute zwei bis drei Mal in der Nacht zu ihm nach Hause gekommen seien
E-5411/2023 Seite 9 (act. 18, Antwort auf Frage 84). Erst auf die Rückfrage, ob die Leute drei Mal vor seiner Ausreise zu ihm gekommen seien, hat er bestätigt, dass sie drei Mal gekommen seien (act. 18, Antwort auf Frage 88). Dass er vorerst nicht festlegen konnte, wie oft die E._______-Anhänger zu ihm nach Hause gekommen seien, erscheint angesichts der geringen Anzahl von zwei oder drei «Besuchen» nicht nachvollziehbar. Zur Beschreibung der «Besuche» der E._______-Anhänger hat der Beschwerdeführer allgemeine Ausfüh- rungen gemacht: «Ich war nicht Zuhause. Die Leute kommen mit Motorrä- dern bei mir Zuhause vorbei. Sie tragen Motorradhelme. […] Wenn solche Personen kommen, dann ruft meine jüngere Schwester mich an, und ich renne immer weg. Sie kommen jeweils nachts. Tagsüber kommen sie nicht vorbei.» (act. 18, Antwort zu Frage 81). Ein Unterschied der drei «Besu- che» hat er lediglich in den Uhrzeiten, zu denen die «Besuche» erfolgten, angeben können und dass der erste «Besuch» im 3. Monat, der zweite «Besuch» zwei Tage später und der dritte «Besuch» im vierten Monat statt- gefunden habe (act. 18, Antworten zu Fragen 83, 89 und 93).
E. 6.3 Weitere Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers finden sich auch zum Ablauf der «Besuche». So hat er in seiner Anhörung ausge- sagt, «ein paar Mal sind sie dann bei mir Zuhause vorbeigegangen, und haben mein Haus durchsucht» (act. 18, Antwort zu Frage 63). Er erklärte, «sie kommen hinein, auch mit ihren Helmen, und sie haben gefragt, wo der Vater ist. Und dann haben alle gesagt, ich bin nicht da. Dann sind sie weg- gegangen» (act. 18, Antwort zu Frage 94). Gemäss diesen allgemeinen Schilderungen hätten die E._______-Anhänger jeweils Hausdurchsuchun- gen vorgenommen, insbesondere beim «Besuch» nach der Ausreise des Beschwerdeführers, als sein Sohn die E._______-Anhänger gefilmt habe. Die vom Beschwerdeführer auf CD-ROM eingereichte Videoaufnahme spielt sich jedoch ausschliesslich vor einer Haustüre ab. Die beiden Perso- nen mit Helmen fahren anschliessend zu zweit auf einem Motorrad wieder weg, ohne dass sie das Innere des Hauses betreten. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, widerspruchsfrei und nachvoll- ziehbar die angeblichen drei «Besuche» der E._______-Anhänger bei ihm zu Hause zu beschreiben. Seine Aussagen wirken allgemein, stereotyp, oberflächlich und wenig substantiiert. Zu seiner Flucht auf das benachbarte Grundstück hat der Beschwerdeführer ebenfalls keine weiteren Angaben gemacht. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen damit insbesondere mit Blick auf seine angebliche dreifache erfolgreiche Flucht vor den E._______-Anhängern jegliche Realkennzeichen im Sinne eines konkre- ten Erlebnisbezuges seiner Erzählungen vermissen.
E-5411/2023 Seite 10
E. 6.4 Zu der vom Beschwerdeführer auf CD-ROM eingereichten Videoauf- nahme ist ergänzend festzuhalten, dass diese nicht geeignet ist, einen flüchtlingsrelevanten/politischen Hintergrund für eine Begegnung zwischen angeblichen E._______-Angehörigen und der Familie des Beschwerdefüh- rers zu beweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Diesbe- züglich hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass eine solche Aufnahme leicht inszeniert oder in einen falschen Zusammenhang gesetzt werden kann (vgl. oben E. 5.1 Abs. 2).
E. 6.5 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch ge- stellt hatte, wobei seine damaligen Aussagen als unglaubhaft erachtet wur- den. Gemäss dem Protokoll der Anhörung vom 25. August 2023 konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die Gründe erinnern, weshalb er damals in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte (act. 18, Antworten zu Fragen 49 und 59). Er wies jedoch darauf hin, dass er vor (…) Jahren zu- rückgegangen sei und dort ohne jegliche Probleme frei gelebt habe (act. 18, Antwort zu Frage 47). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer be- reits in seinem ersten Asylgesuch zu Unrecht befürchtet hatte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein.
E. 6.6 Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung füh- ren könnten (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4 und 8.5). Er hat in seiner Beschwerde- schrift denn auch keine Risikofaktoren im Sinne dieser Rechtsprechung geltend gemacht. Auch hat er nie geltend gemacht, für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) oder für eine sonstige militante tamilische Organi- sation tätig geworden zu sein. Es bestehen darüber hinaus keine Anhalts- punkte für die Annahme, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert wäre oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden stünde und daher im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unter- läge. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsu- chende sind ferner nicht per se einer reellen Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, son- dern nur dann, wenn die srilankischen Behörden das Verhalten der zurück- kehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Vor- aussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich begründet auch der Umstand alleine, dass dem Bruder des Beschwerdeführers im Jahr (…) infolge Tätigkeit für die LTTE Asyl in
E-5411/2023 Seite 11 in der Schweiz gewährt wurde, vorliegend keinen Risikofaktor für den Be- schwerdeführer, zumal dieser selber nach eigenen Angaben nach der Ab- weisung seines Asylgesuchs im Jahr 2002 bis zwei Monate vor seiner er- neuten Ausreise in die Schweiz vom 4. Juni 2023 ohne Probleme in Sri Lanka gelebt und nie persönliche Verbindungen zu den LTTE gehabt habe.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-5411/2023 Seite 12 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam- mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt fest- gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risi- koeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt vorliegend mangels hin- reichender Anhaltspunkte negativ aus. Die vom EGMR genannten Fakto- ren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähi- gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 betreffend die Nordprovinz mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" und E. 13.4 betreffend die Ostprovinz; Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9 be- treffend Vanni). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren so- wie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (siehe Urteil des BVGer D-2536/2023 vom 26. Mai 2023 E. 10.3.1).
E. 8.3.2 Damit hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Vollzug der Weg- weisung nach Sri Lanka grundsätzlich zumutbar ist.
E. 8.3.3 Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, F._______, liegt in der Nordprovinz im Distrikt C._______, womit für den Beschwerdeführer ge- mäss der erwähnten Rechtsprechung das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien zu prüfen ist.
E-5411/2023 Seite 14 Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen und verfügt an seinem Herkunftsort über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, da er gemäss seinen Angaben mit seiner Ehefrau, den vier Söhnen und der Schwiegermutter zusammen lebt sowie auch seine Schwester in einem anderen Haus in derselben Gasse wohnt. In beruflicher Hinsicht führt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort eine gut laufende (…). Er habe einen guten Kunden aus dem Nachbarsdorf, der ihm viele Arbeitsaufträge vermittelt habe, und bei fast allen Häusern in der Nachbarschaft (…)arbei- ten erledigt (act. 18, Antwort zu Frage 66). Auch ist der Beschwerdeführer im Herkunftsort gemäss eigenen Angaben sehr gut integriert, da er über seine (…) die meisten Leute im Dorf kenne (Beschwerdebegründung Ziff. 3). Angesichts dieser vorteilhaften Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise betroffen wäre und ihm die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit zumutbar wäre. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 10.1 Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosig- keit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegen- den, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hin- fällig.
E. 10.2 Mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren fehlt es auch an einer materiellen Voraussetzung für die amtliche Beiordnung einer Rechtsvertretung (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), weshalb auch das diesbe- zügliche Gesuch abzuweisen ist.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5411/2023 Urteil vom 26. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, hatte am 5. Oktober 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, auf welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Entscheid vom 28. Oktober 2002 nicht eingetreten war. B. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 5. Juni 2023 (vgl. SEM-Akten (...), Aktennummer [im Folgenden: act.] 10, Ziff. 5.02) erneut in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 20. Juni 2023 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (...) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. August 2023 machte er geltend, er habe seit seiner Geburt immer in B._______ (Bezirk C._______, Nordprovinz) gelebt. Er sei bis zur (...) Klasse zur Schule gegangen und habe dann als (...) gearbeitet. Er sei verheiratet und habe (...) Söhne, die (...) Jahre alt seien. Er wisse nicht mehr, weshalb er (...) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Nach seiner Rückkehr habe er in Sri Lanka während (...) Jahren ohne Probleme gelebt. Erst in den letzten (...) vor der Ausreise habe er Probleme bekommen. Im (...) 2023 habe er einen guten Geschäftskunden dabei unterstützt, bei den nächsten Wahlen für die D._______ zu kandidieren. Er habe für diesen Kandidaten Wahlpropaganda gemacht. Der Kandidat habe Flugblätter gedruckt. Ein Wahldatum bestehe nicht. Da es viele Unruhen im Parlament gebe und die Regierung plötzlich Wahlen ausrufen könne, habe er sich für eine plötzliche Wahl vorbereiten wollen. Für die Gegenpartei E._______ hätten drei Personen kandidiert. Diese habe ihm Probleme bereitet, weil er immer mit dem Kandidaten der D._______ unterwegs gewesen sei und für diesen um Stimmen geworben habe. Es seien daraufhin zwei- bis dreimal in seiner Abwesenheit Motorradfahrer, vermutlich E._______-Anhänger, bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Er habe sich jeweils vorher auf dem Grundstück hinter dem Haus verstecken können, weil seine Schwester, die in unmittelbarer Nähe wohne, ihn telefonisch gewarnt habe. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da die Regierung überall ihre Macht ausübe und ihn ausfindig machen würde. Die E._______ respektive die Regierung würde ihn mitnehmen und umbringen. Er habe schreckliche Angst um seine schon älteren Söhne. Wenn die E._______ respektive die Regierung ihn nicht fände, würde sie sich an seinen Söhnen rächen. C. Mit Eingabe vom 24. August 2023 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten reichen (die Kopie seines Emergency Passports sowie drei Flyer für Wahlen 2023). D. Am 1. September 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. E. Die Rechtsvertretung reichte am 1. September 2023 eine entsprechende Stellungnahme ein und führte aus, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Der Eingabe legte sie eine Kopie des Aufenthaltstitels (Bewilligung B) des Bruders des Beschwerdeführers bei. F. Mit Verfügung vom 5. September 2023 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug. G. Ebenfalls am 5. September 2023 teilte die Rechtsvertretung mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer in Sachen Asylverfahren beendet sei. H. Gegen den Asylentscheid des SEM vom 5. September 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ebenfalls sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2023 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Er mache geltend, er habe aus finanziellen Gründen einen Kandidaten der D._______ im Wahlkampf unterstützt. Daraufhin hätten mutmasslich Anhänger der E._______ ihn mehrfach zu Hause gesucht. Aus Angst habe er das Land verlassen. Die diesbezüglichen Aussagen seien unsubstantiiert. So sei er nicht in der Lage, auch nur annähernd zu beschreiben, wann sich diese «Besuche» der E._______ zugetragen hätten. Auch auf wiederholte Nachfragen hin habe er den ersten «Besuch» nicht konkret geschildert und bloss allgemeine Ausführungen zu Protokoll gegeben. Schliesslich habe er sich in einen Widerspruch verwickelt, indem er angegeben habe, der eine «Besuch» habe um 10 Uhr abends stattgefunden, während er danach eine andere Zeit angegeben habe. Auch zum Inhalt der Gespräche mit seiner Familie habe er nichts Konkretes angegeben. Darüber hinaus seien die Aussagen auch logisch nicht nachvollziehbar. Angesichts des Umstands, dass er früher die E._______ unterstützt habe, sei nicht plausibel, dass er nach (...) Jahren politischer Abstinenz plötzlich Wahlkampf für eine Person gemacht hätte, auch wenn diese ein guter Kunde sei. Es müsse auch bezweifelt werden, dass die E._______ ihn so massiv verfolgt hätte, nur weil er einen D._______-Kandidaten unterstützt haben solle. Weiter müsse bezweifelt werden, dass es ihm drei Mal gelungen sei, vor den E._______-Leuten zu fliehen, nur weil seine Schwester ihn vorgewarnt habe. Vielmehr wäre es den E._______-Anhängern sicher gelungen, ihn einmal zu Hause anzutreffen, wenn sie dies wirklich beabsichtigt hätten. Es sei auch logisch nicht nachvollziehbar, weshalb er darauf schliesse, dass es sich um E._______-Anhänger gehandelt habe, nachdem sich diese nicht als solche vorgestellt hätten. Es sei auch nicht verständlich, weshalb er einzig wegen des «Besuchs» von Unbekannten gleich das Land verlassen habe, ohne sich weiter über die Täter oder die Schutzmöglichkeiten in Sri Lanka zu informieren. Überdies müsse auch bezweifelt werden, dass sein Sohn es bei so gefährlichen Personen riskiert habe, diese heimlich zu filmen. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass bereits die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem ersten Asylgesuch als unglaubhaft erachtet worden seien und er nicht mehr habe konkret sagen können, warum er im Jahre 2002 Asyl beantragt habe. Bezüglich der als Beweismittel eingereichten Flyer hielt die Vorinstanz fest, diese würden nichts über die Gefährdung des Beschwerdeführers und die geltend gemachten Übergriffe aussagen, womit ihnen kein Beweiswert zukomme. Auch allfällig nachträglich eingereichten Videoaufnahmen würde kaum ein Beweiswert zukommen, da es sich um vermummte Personen handle und solche Aufnahmen leicht inszeniert oder in einen falschen Zusammenhang gesetzt werden könnten. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, er habe selbst festgestellt, dass er bei der Befragung durch das SEM teilweise nicht direkt auf die gestellten Fragen eingegangen sei. Eine vermeintliche Verallgemeinerung seiner Fluchtgründe liege darin begründet, dass der erste und zweite «Besuch» der E._______-Leute in der genau gleichen Art und Weise stattgefunden habe. Daher habe er bis auf den zeitlichen Unterschied keine Differenzierungen machen können. Nur der dritte «Besuch» sei anders verlaufen. Ausserdem habe er bei allen drei «Besuchen» rechtzeitig flüchten können, weshalb er nur aus zweiter Hand das Zusammentreffen der E._______-Leute mit seinen Söhnen vor dem Haus, respektive beim dritten Mal auch mit seiner Frau und Schwiegermutter, habe wiedergeben können. Er gehe davon aus, dass sich die ersten drei «Besuche» vor dem Haus so abgespielt hätten wie auf dem Video ersichtlich werde. Auf den Aufnahmen seien Leute mit Helmen zu sehen. Diese wären auch unbekannt und nicht identifizierbar, wenn ihre Gesichter zu sehen wären. Angesichts der nächtlichen Aufsuchung und der generellen Einschüchterungstaktik der E._______ müsse davon ausgegangen werden, dass sich diese Personen in keiner erdenklichen Konstellation explizit als Beauftragte oder Anhänger der E._______ vorgestellt hätten. Der Vorhalt des SEM, er hätte sich über die Täter informieren müssen, bevor er wegen ihnen das Land verlassen habe, stelle eine unmenschliche Forderung dar. Es entspreche der Logik des Handelns, dass sich Verfolgte weder ihren Verfolgern stellen noch Forschungen über diese anstellen würden, wenn sie dadurch weitere Repressalien zu befürchten hätten. Es hätten keine weiteren Gespräche stattgefunden, weshalb er zum Inhalt der Gespräche mit seiner Familie nichts habe sagen können. Die E._______-Anhänger hätten seine Söhne gefragt, wo der Vater sei und diese hätten geantwortet «nicht hier». Beim dritten «Besuch» seien die Männer ins Haus eingedrungen und hätten dort auch seine Schwiegermutter und seine Frau angetroffen, welche sich bei den beiden vorherigen «Besuchen» im Haus versteckt hätten. Es sei richtig, dass er in den letzten (...) Jahren in keiner Weise politisch tätig gewesen sei. Er habe auch keine eigenen Bestrebungen, politisch tätig zu werden. Die aktuellen Unterstützungsleistungen seien eher unverbindlich und nicht massiv aufwändig gewesen. Für ihn sei dies mehr eine Gefälligkeit für einen Kunden gewesen. Er habe zu Beginn seiner Unterstützung keine Angst gehabt, dass er irgendwelchen Repressionen ausgesetzt sein würde, wenn er Wahlwerbung betreibe. Später habe er aber von vielen massiven Bedrohungen und Gewalttaten durch die E._______ erfahren. Diese Bedrohung richte sich gezielt gegen den Kreis der Unterstützenden, da die Kandidierenden selber bekannterweise polizeilichen Schutz erhielten. Für ihn stehe ausser Frage, dass seine Verfolger von der E._______ beauftragt worden seien. Die E._______ sei die Mehrheitspartei und kontrolliere den Polizeiapparat. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Würde er in Sri Lanka den Wohnsitz wechseln, müsste er dies den kommunalen Behörden melden. Somit wäre es für die Polizei leicht, seinen Aufenthalt ausfindig zu machen und der E._______ zu übermitteln. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM ein, auf welcher zweimal dieselbe Videoaufnahme (Anmerkung des Gerichts: Dabei scheint es sich um die vom Beschwerdeführer als Beilage 2 aufgeführte Datei «Videoaufnahme der E._______-Anhänger vor meinem Grundstück» zu handeln) abgespeichert ist. Die vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage 3 aufgeführte Datei «Video von der Gasse, welche zum Grundstück führt» befindet sich hingegen nicht auf der CD-ROM. 6. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie umfassender Aktenabstützung mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen. Diese Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt diesbezüglich mangels stichhaltiger Gegenargumente zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ändern auch die ergänzenden Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nichts daran, dass seine Aussagen zu den drei «Besuchen» der E._______-Anhänger unsubstantiiert sowie teilweise widersprüchlich sind (vgl. dazu die divergierenden Angaben zu den Tageszeiten der drei «Besuche» durch die E._______-Angehörigen in der Anhörung [act. 18, Antworten zu den Fragen 82, 89 und 90; SEM-Verfügung Ziff. II/1 S. 4 Mitte]). Eine plausible Aufklärung dieser Widersprüche hat der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert vorgetragen. In Ergänzung zu den nicht zu beanstandenden Ausführungen des SEM ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 25. August 2023 vorerst keine konkrete Anzahl der «Besuche» der Leute mit Motorradhelmen bei ihm zu Hause genannt. Er hat erklärt, «ein paar Mal sind sie bei mir Zuhause vorbeigegangen und haben mein Haus durchsucht» (act. 18, Antwort auf Frage 63). Später hat er angegeben, dass die Leute zwei bis drei Mal in der Nacht zu ihm nach Hause gekommen seien (act. 18, Antwort auf Frage 84). Erst auf die Rückfrage, ob die Leute drei Mal vor seiner Ausreise zu ihm gekommen seien, hat er bestätigt, dass sie drei Mal gekommen seien (act. 18, Antwort auf Frage 88). Dass er vorerst nicht festlegen konnte, wie oft die E._______-Anhänger zu ihm nach Hause gekommen seien, erscheint angesichts der geringen Anzahl von zwei oder drei «Besuchen» nicht nachvollziehbar. Zur Beschreibung der «Besuche» der E._______-Anhänger hat der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen gemacht: «Ich war nicht Zuhause. Die Leute kommen mit Motorrädern bei mir Zuhause vorbei. Sie tragen Motorradhelme. [...] Wenn solche Personen kommen, dann ruft meine jüngere Schwester mich an, und ich renne immer weg. Sie kommen jeweils nachts. Tagsüber kommen sie nicht vorbei.» (act. 18, Antwort zu Frage 81). Ein Unterschied der drei «Besuche» hat er lediglich in den Uhrzeiten, zu denen die «Besuche» erfolgten, angeben können und dass der erste «Besuch» im 3. Monat, der zweite «Besuch» zwei Tage später und der dritte «Besuch» im vierten Monat stattgefunden habe (act. 18, Antworten zu Fragen 83, 89 und 93). 6.3 Weitere Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers finden sich auch zum Ablauf der «Besuche». So hat er in seiner Anhörung ausgesagt, «ein paar Mal sind sie dann bei mir Zuhause vorbeigegangen, und haben mein Haus durchsucht» (act. 18, Antwort zu Frage 63). Er erklärte, «sie kommen hinein, auch mit ihren Helmen, und sie haben gefragt, wo der Vater ist. Und dann haben alle gesagt, ich bin nicht da. Dann sind sie weggegangen» (act. 18, Antwort zu Frage 94). Gemäss diesen allgemeinen Schilderungen hätten die E._______-Anhänger jeweils Hausdurchsuchungen vorgenommen, insbesondere beim «Besuch» nach der Ausreise des Beschwerdeführers, als sein Sohn die E._______-Anhänger gefilmt habe. Die vom Beschwerdeführer auf CD-ROM eingereichte Videoaufnahme spielt sich jedoch ausschliesslich vor einer Haustüre ab. Die beiden Personen mit Helmen fahren anschliessend zu zweit auf einem Motorrad wieder weg, ohne dass sie das Innere des Hauses betreten. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, widerspruchsfrei und nachvollziehbar die angeblichen drei «Besuche» der E._______-Anhänger bei ihm zu Hause zu beschreiben. Seine Aussagen wirken allgemein, stereotyp, oberflächlich und wenig substantiiert. Zu seiner Flucht auf das benachbarte Grundstück hat der Beschwerdeführer ebenfalls keine weiteren Angaben gemacht. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen damit insbesondere mit Blick auf seine angebliche dreifache erfolgreiche Flucht vor den E._______-Anhängern jegliche Realkennzeichen im Sinne eines konkreten Erlebnisbezuges seiner Erzählungen vermissen. 6.4 Zu der vom Beschwerdeführer auf CD-ROM eingereichten Videoaufnahme ist ergänzend festzuhalten, dass diese nicht geeignet ist, einen flüchtlingsrelevanten/politischen Hintergrund für eine Begegnung zwischen angeblichen E._______-Angehörigen und der Familie des Beschwerdeführers zu beweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass eine solche Aufnahme leicht inszeniert oder in einen falschen Zusammenhang gesetzt werden kann (vgl. oben E. 5.1 Abs. 2). 6.5 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch gestellt hatte, wobei seine damaligen Aussagen als unglaubhaft erachtet wurden. Gemäss dem Protokoll der Anhörung vom 25. August 2023 konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die Gründe erinnern, weshalb er damals in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte (act. 18, Antworten zu Fragen 49 und 59). Er wies jedoch darauf hin, dass er vor (...) Jahren zurückgegangen sei und dort ohne jegliche Probleme frei gelebt habe (act. 18, Antwort zu Frage 47). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylgesuch zu Unrecht befürchtet hatte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. 6.6 Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnten (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4 und 8.5). Er hat in seiner Beschwerdeschrift denn auch keine Risikofaktoren im Sinne dieser Rechtsprechung geltend gemacht. Auch hat er nie geltend gemacht, für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) oder für eine sonstige militante tamilische Organisation tätig geworden zu sein. Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert wäre oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden stünde und daher im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterläge. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer reellen Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die srilankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich begründet auch der Umstand alleine, dass dem Bruder des Beschwerdeführers im Jahr (...) infolge Tätigkeit für die LTTE Asyl in in der Schweiz gewährt wurde, vorliegend keinen Risikofaktor für den Beschwerdeführer, zumal dieser selber nach eigenen Angaben nach der Abweisung seines Asylgesuchs im Jahr 2002 bis zwei Monate vor seiner erneuten Ausreise in die Schweiz vom 4. Juni 2023 ohne Probleme in Sri Lanka gelebt und nie persönliche Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt vorliegend mangels hinreichender Anhaltspunkte negativ aus. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird (vgl. E. 6.6 hiervor). Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (siehe Urteil des BVGer D-2536/2023 vom 26. Mai 2023 E. 10.2.3). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 betreffend die Nordprovinz mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" und E. 13.4 betreffend die Ostprovinz; Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9 betreffend Vanni). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (siehe Urteil des BVGer D-2536/2023 vom 26. Mai 2023 E. 10.3.1). 8.3.2 Damit hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka grundsätzlich zumutbar ist. 8.3.3 Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, F._______, liegt in der Nordprovinz im Distrikt C._______, womit für den Beschwerdeführer gemäss der erwähnten Rechtsprechung das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien zu prüfen ist. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen und verfügt an seinem Herkunftsort über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, da er gemäss seinen Angaben mit seiner Ehefrau, den vier Söhnen und der Schwiegermutter zusammen lebt sowie auch seine Schwester in einem anderen Haus in derselben Gasse wohnt. In beruflicher Hinsicht führt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort eine gut laufende (...). Er habe einen guten Kunden aus dem Nachbarsdorf, der ihm viele Arbeitsaufträge vermittelt habe, und bei fast allen Häusern in der Nachbarschaft (...)arbeiten erledigt (act. 18, Antwort zu Frage 66). Auch ist der Beschwerdeführer im Herkunftsort gemäss eigenen Angaben sehr gut integriert, da er über seine (...) die meisten Leute im Dorf kenne (Beschwerdebegründung Ziff. 3). Angesichts dieser vorteilhaften Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise betroffen wäre und ihm die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit zumutbar wäre. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig. 10.2 Mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren fehlt es auch an einer materiellen Voraussetzung für die amtliche Beiordnung einer Rechtsvertretung (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), weshalb auch das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: