Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth- nie aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) – suchte am 18. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuch brachte er anlässlich der Befra- gung zur Person (BzP) vom 25. April 2017 und der Anhörung zu den Asyl- gründen vom 23. Oktober 2019 im Wesentlichen vor, er sei (…) und habe zuletzt in einem (…) in C._______ gearbeitet. Nebenbei habe er regelmäs- sig Fotografien (von Unfällen, unerwarteten Ereignissen, Anlässen der Re- gierung etc.) für "Free Media" gemacht. Im September 2013 habe er sechs Personen mit Schwertern auf Motorrä- dern fotografiert und die Fotografien an "Free Media" verkauft. Eine seiner Fotografien sei auf diversen Webseiten publiziert und ein beziehungsweise mehrere Mitglieder der Valveddu-Gruppe ("Gruppierung mit Schwert und Messer") seien festgenommen worden. Sie seien zwei Jahre lang im Ge- fängnis gewesen. Nach ihrer Freilassung sei er insgesamt vier Mal von ihnen bedroht worden; sie hätten ihm die Schuld an ihrer Verhaftung gege- ben. Der letzte Vorfall habe sich im Januar 2017 ereignet. Er sei damals auf seinem Motorrad unterwegs gewesen und sei von drei Mitgliedern der Valveddu-Gruppe, die ebenfalls auf einem Motorrad gefahren seien, von seinem Motorrad getreten worden. Sie hätten von ihm Geld für ihre An- waltskosten verlangt und ihm gedroht, ihn zu zerstückeln. Er habe die Dro- hungen ernst genommen, da die Valveddu-Gruppe für Raub, Mord sowie Erpressung bekannt sei, und habe daher sein Heimatland am (…) 2017 verlassen. Am (…) 2018 hätten einige Mitglieder der Valveddu-Gruppe bei ihm zu- hause respektive im Haus seiner Schwiegermutter, wo sich seine Ehefrau und seine Tochter seit seiner Ausreise aufhalten würden, nach ihm ge- sucht. Sie hätten ein (…) und hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte. Ausserdem hätten sie Schmuck und andere Wertsachen entwendet. Seine Ehefrau habe Anzeige erstattet. Danach seien sie noch zwei bis drei Mal gekommen und hätten das Haus mit Steinen beworfen. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen ver- wiesen.
D-1530/2020 Seite 3 B.b Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen folgende Dokumente (grösstenteils englischsprachig respektive mit englischsprachigen Überset- zungen) zu den vorinstanzlichen Akten: seine Identitätskarte und seinen Geburtsschein, einen Arbeitsvertrag und eine Arbeitsbestätigung seines (letzten) Arbeitgebers, ein Schreiben des "(…)", eine Anzeigebestätigung ("Acknowledgement of Complaint") der Polizei B._______ vom (…) 2018, drei Zeitungsartikel zum Vorfall vom (…) 2018 und ein diesbezügliches Be- stätigungsschreiben seiner Ehefrau vom 9. Oktober 2019. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 – eröffnet am 14. Februar 2020 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. März 2020 – handelnd durch MLaw Cora Dubach (Freiplatzaktion Ba- sel) – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich auf- zuheben und es sei ihm hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung seiner Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag eine Kostennote bei. E. Mit Schreiben vom 19. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 24. März 2020 liess der Beschwerdeführer eine "Bestäti- gung Sozialhilfe" nachreichen. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 informierte MLaw Cora Dubach das Gericht darüber, dass sie wegen beruflicher Umorientierung das Mandat nicht wei- terführen könne. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung der rubrizierten
D-1530/2020 Seite 4 Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und teilte mit, dass sie ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion Basel abtrete. H. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Sie setzte MLaw Cora Dubach mit Wirkung bis 10. Juni 2022 und MLaw Linda Spähni als (neue) amtliche Rechtsbeiständin des Beschwer- deführers ein. Ausserdem forderte sie den Beschwerdeführer – unter Hin- weis auf seine im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) einge- tragene Erwerbstätigkeit – auf, bis zum 27. Juni 2022 seine aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse offenzulegen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, es liege keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vor. I. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht – unter Einreichung eines Schreibens des zuständigen Sozial- dienstes – mit, dass mittlerweile keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vor- liege. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2022 widerrief die Instruktionsrichterin die mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung. Sie entliess die rubri- zierte Rechtsvertreterin per sofort aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbei- ständin des Beschwerdeführers.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-1530/2020 Seite 5 det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die von nichtstaatli- cher Verfolgung betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und ef- fizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines sol-
D-1530/2020 Seite 6 chen innerstaatlichen Schutzsystems zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen an, die sri-lanki- schen Behörden seien in der Lage, Opfer nichtstaatlicher Verfolgung adä- quat zu schützen. Der Beschwerdeführer hätte sich daher bezüglich der geltend gemachten Verfolgung an die heimatlichen Behörden wenden kön- nen. Er habe jedoch nicht einmal versucht, eine Anzeige zu erstatten oder um Schutz zu ersuchen. Dies habe er damit begründet, dass seine Verfol- ger ihm mit Konsequenzen gedroht hätten, sollte er zur Polizei gehen; er habe daher befürchtet, noch mehr Schwierigkeiten zu bekommen. Es er- scheine jedoch angesichts der bereits bestehenden Probleme mit seinen Verfolgern unverständlich, dass er nicht versucht habe, bei den heimatli- chen Behörden um Schutz zu ersuchen, sondern sich (direkt) für die defi- nitive Ausreise aus seinem Heimatstaat entschieden habe. Des Weiteren habe er erklärt, dass seine Ehefrau nach seiner Ausreise Anzeige wegen Drohungen seitens dieser Personen erstattet habe. Dies zeige auf, dass es in solchen Fällen möglich sei, sich an die sri-lankischen Behörden zu wenden, damit diese die notwendigen Schritte unternehmen würden. Fer- ner hätte er sich vor der geltend gemachten Verfolgung in Sicherheit brin- gen können. Sein Vorbringen, wonach er auch anderswo in Sri Lanka in Gefahr gewesen wäre, überzeuge nicht, zumal die behauptete Verfolgung aus einer lokalen und privaten Streitigkeit entstanden sei. Es erscheine da- her unwahrscheinlich, dass er anderswo in Sri Lanka aufgrund der Bezie- hungen seiner Verfolger Probleme zu gewärtigen gehabt hätte. Dies gelte umso mehr, als er erklärt habe, nie Probleme mit den heimatlichen Behör- den gehabt zu haben. Im Hinblick auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 führte das SEM sodann im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asyl-
D-1530/2020 Seite 7 relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Im Gegenteil habe er sich nach Kriegsende noch acht Jahre in seinem Heimatland aufgehalten. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren seien da- her nicht geeignet, eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei ei- ner Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylre- levanter Weise verfolgt werden sollte. Die Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten am 16. November 2019 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer- deführer habe eine Verfolgung durch die Valveddu-Gruppe geltend ge- macht. Dabei handle es sich um einen anderen Namen für die Aava-Grup- pe, die bekannt dafür sei, auf Motorrädern, bewaffnet mit Schwertern und Säbeln, ihr Unwesen zu treiben. Die Hintergründe dieser Gruppierung sei- en nicht ganz klar. In den Medien werde berichtet, dass die Aava-Gang ursprünglich durch das sri-lankische Militär gegründet worden sei. Kein ge- ringerer als Gotabaya Rajapaksa soll die Aava-Gruppe während seiner Amtszeit als Verteidigungsminister ins Leben gerufen haben. Die vorin- stanzliche Argumentation, es handle sich um eine Verfolgung durch Dritte respektive um eine nichtstaatliche Verfolgung greife damit zu kurz. Es sei davon auszugehen, dass die Aava-Gang Kontakte zu den Behörden habe und von diesen geduldet werde und teilweise Schutz geniesse. Des Wei- teren erscheine fraglich, ob der sri-lankische Staat willens und fähig sei, den Beschwerdeführer als Tamilen ausreichend zu schützen. Mangelnder staatlicher Schutz gegenüber Tamilen sei eine bekannte Problematik und Verbrechen gegen Tamilen hätten oftmals auch Straflosigkeit zur Folge; dies gelte umso mehr für Personen wie den Beschwerdeführer, die mit re- gimekritischen Medien zusammenarbeiten würden. Ähnliches zeichne sich betreffend die Anzeige seiner Ehefrau ab. So seien zwar zunächst einige Männer festgenommen worden, welche seine Ehefrau identifiziert habe. In der Folge seien diese Männer allerdings wieder freigelassen worden. Es müsse deshalb geschlussfolgert werden, dass der Beschwerdeführer zwar nicht direkt durch staatliche Akteure verfolgt worden sei, der sri-lankische Staat die Aava-Gang jedoch zumindest teilweise unterstütze und dem Be- schwerdeführer, nicht zuletzt wegen seiner tamilischen Ethnie, keinen ge- nügenden Schutz gewähre, weshalb eine asylrelevante Verfolgung gege- ben sei. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer bei einer Einreise bereits an- gesichts seiner Herkunft aus dem Distrikt C._______ systematisch ins
D-1530/2020 Seite 8 Visier der Sicherheitskräfte geraten. Ohne sri-lankischen Reisepass wäre er mit einem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und würde infolge dessen von der Einreisebe- hörde und der Kriminalpolizei einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es sei nicht auszuschliessen, dass er aus Sicht der sri-lankischen Regierung als re- gimekritischer Medienschaffender angesehen werde, was das Risiko asyl- relevanter Verfolgung bei einer allfälligen Rückführung nach Sri Lanka er- höhe. Ein solches Risiko bestehe umso mehr seit dem Regierungswech- sel, der durch die Wahlen am 16. November 2019 ausgelöst worden sei. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jeg- liche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurück- geschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vor- gehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen wer- den, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behand- lungen drohen würden. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf den Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit für Medien fotografiert habe.
E. 5.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit dem SEM – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die Valveddu-Gruppe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die im Wesentlichen zu bestätigen sind.
E. 5.2.1 Soweit in der Beschwerde die Schutzwilligkeit der sri-lankischen Be- hörden bei Übergriffen durch die Aava-Gruppe, welche mit der Valveddu- Gruppe identisch sei, angezweifelt und diesbezüglich auf deren mutmass- lichen Hintergründe hingewiesen wird, kann vorab auf die Rechtspre- chungspraxis verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass die Aava-Gruppe in erster Linie aus rein krimi- nellen Motiven heraus handelt und der sri-lankische Staat in Bezug auf diese Gruppe (auch bei Übergriffen auf tamilische Personen) schutzfähig und -willig ist (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.1 und E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6, je m.w.H.). Letz- teres wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, wonach ein respektive mehrere Mitglieder der Valveddu-Gruppe – infolge der Publikation einer vom Beschwerdeführer gemachten Fotografie auf
D-1530/2020 Seite 9 diversen Webseiten – festgenommen und zwei Jahre im Gefängnis gewe- sen seien (vgl. Akten SEM A7/13 Ziff. 7.01 f.; A17/20 F83).
E. 5.2.2 Es ist sodann – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbrin- gen und unter Hinweis auf das in E. 7.2.2 nachfolgend Ausgeführte – nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden im Falle des Beschwerde- führers wegen seiner behaupteten Zusammenarbeit mit regierungskriti- schen Medien nicht schutzwillig sein sollten. Schliesslich vermag allein die Behauptung in der Beschwerde, wonach die infolge der Anzeigeerstattung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers festgenommenen und durch sie identifizierten Männer kurz nach der Festnahme wieder freigelassen wor- den seien, nicht zur Annahme zu führen, dass die sri-lankischen Behörden im vorliegenden Fall – bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Be- schwerdeführers – nicht schutzwillig sind. Dies gilt umso mehr, als seine Ehefrau in dem auch vom Dorfvorsteher unterzeichneten Bestätigungs- schreiben vom 9. Oktober 2019 von unbekannten Räubern ("unidentified bandits") sprach und keine Festnahmen sowie anschliessenden Freilas- sungen erwähnte.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die behauptete Verfolgung durch die Valveddu- Gruppe flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 6 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren (in unsubstanziierter Weise) auf Probleme mit der EPDP (Eelam People’s Democratic Party) im Jahr 2004 und ab 2011 verwies (vgl. Akten SEM A7/13 Ziff. 2.01; vgl. im Übrigen Beschwerde S. 4). Da diese gemäss seinen Aussagen in den Jahren vor seiner Ausreise offenbar nicht mehr bestanden (vgl. Akten SEM A7/13 Ziff. 7.01 f.; A17/20 F83 f. und 156), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürger- krieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor pre- kären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situ- ation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8 und Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht sei- tens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen
D-1530/2020 Seite 10 kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund sei- nes Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zuge- schrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen ta- milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lanki- schen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklu- sive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der kon- kreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobe- gründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Beja- hung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rück- kehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei nament- lich einen Eintrag in die sogenannte "Stop-List" (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver- muteten Verbindung zu den LTTE; vgl. a.a.O. E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) iden- tifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (na- mentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Ein- reise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als ab- schliessend (a.a.O. E. 9.1).
E. 7.2.1 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass beim Be- schwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könn- ten. Jedenfalls reichen seine tamilische Ethnie, seine Herkunft aus der Nordprovinz, sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und eine allfällige Rückkehr ohne Identitätspapiere für die Annahme einer künftigen Verfol- gungsgefahr nicht aus.
D-1530/2020 Seite 11
E. 7.2.2.1 Auch seine behauptete Zusammenarbeit mit regierungskritischen Medien vermag sein Risikoprofil nicht massgeblich zu schärfen (vgl. hierzu BVGE 2011/24 E. 8.2), zumal er seinen eigenen Angaben zufolge – auch deswegen – nie Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. Akten SEM A7/13 Ziff. 7.02). Es besteht insofern kein Grund zur Annahme, dass er wegen dieser Zusammenarbeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun- mehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde.
E. 7.2.2.2 Seinen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung kann denn auch nicht entnommen werden, dass die von ihm angeblich gemachten Fotografien für die Medien kritische Inhalte zeigen würden. So gab er le- diglich an, er habe Fotografien von verschiedenen Meetings (Wahlkampag- nenmeetings) und zum Beispiel von Unfällen oder von Anlässen der Re- gierung gemacht, wobei er sich (ab 2008) jeweils mit seinem nicht zu den Akten gereichten Ausweis von "Free Media" ausgewiesen habe. Zudem habe er "unerwartete Ereignisse" (bspw. die Valveddu-Gruppe) fotografiert (vgl. Akten SEM A7/13 Ziff. 7.2; A17/20 F59 ff.). Er selbst machte mit kei- nem Wort geltend, dass er – wie im eingereichten Schreiben des "(…)" festgehalten – Fotografien von Tötungen, Entführungen und Kindsmiss- handlungen gemacht habe, was allenfalls ein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden hätte auslösen können.
E. 7.2.2.3 Sofern der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, er habe vom Jahr 2000 bis ins Jahr 2005 für "die Bewegung" Fotografien gemacht respektive "der Bewegung" Fotografien abgegeben (vgl. Akten SEM A17/20 F152 und 156), ist sodann festzustellen, dass er dies in der Be- schwerde so nicht mehr geltend machte. Darin wurde bezüglich dieser Zeit- spanne einzig festgehalten, dass er gelegentlich an LTTE-nahen Wahlver- anstaltungen fotografiert und die Fotografien an die Zeitungen "Uthayan" oder "Thinakural" verkauft habe, welche die Fotografien teilweise abge- druckt hätten. Abgesehen von dieser Unstimmigkeit sind diese beiden Vor- bringen zu unsubstanziiert ausgefallen, als dass daraus auf ein künftiges Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden geschlossen werden könnte.
E. 7.2.3 Zusammenfassend ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. An dieser Einschätzung vermögen vorliegend auch die im Zu-
D-1530/2020 Seite 12 ge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka sowie die nachträglichen Ereignisse nichts zu ändern.
E. 8 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Be- schwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Ände- rung dieser Einschätzung zu bewirken. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann bei dieser Ausgangslage offen- bleiben.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-1530/2020 Seite 13 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 10.2.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer- deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asyl- punkt nicht gelungen. Es bestehen aufgrund der Akten mithin auch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden. Im Übrigen besteht auch kein Grund zur Annahme, die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Beschwerdefüh- rer auswirken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzu- lässig erscheinen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.2.3 und D-2536/2023 vom 26. Mai 2023 E. 10.2.3).
E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1530/2020 Seite 14
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Refe- renzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jün- geren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka.
E. 10.3.3 Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen aktenkun- digen gesundheitlichen Problemen und verfügt an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (insb. Eltern, Geschwister sowie Ehefrau und deren Mutter) und mithin eine gesicherte Wohnsituation (vgl. Akten SEM A7/13 Ziffn. 2.01 und 3.01; A17/20 F27 ff.). Er besitzt so- dann einen A-Level-Schulabschluss und hat viele Jahre in mehreren (…) als (…) gearbeitet, wobei er gemäss seinen Aussagen im letzten (…), das einem entfernten Onkel gehöre, auch als (…) tätig war (vgl. Akten SEM A7/13 Ziff. 1.17.04 f.; A17/20 F42 ff.). Angesichts dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass ihm die soziale sowie die wirtschaftliche Rein- tegration bei einer Rückkehr nach Sri Lanka möglich ist und er von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise betroffen sein wird.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten – unter Hinweis auf die mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2022 widerrufene Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.2 Die amtlichen Rechtsbeiständinnen des Beschwerdeführers (vgl. insb. Bst. H. und im Übrigen Bst. J. vorstehend) sind für ihren Aufwand un- besehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, wobei das Hono- rar von MLaw Cora Dubach an die rubrizierte Rechtsvertreterin respektive die Freiplatzaktion Basel zu entrichten ist (vgl. Bst. G vorstehend; vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Ver- tretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 12.3 In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote wird ein Auf- wand von insgesamt 7.25 Stunden für die Vertretung verzeichnet, was an- gemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.– be- wegt sich im zuvor genannten Rahmen. Die notwendigen Spesen und
D-1530/2020 Seite 16 übrigen notwendigen Aufwendungen von insgesamt Fr. 104.– erscheinen ebenfalls als angemessen. Für die weiteren Eingaben wurde keine aktua- lisierte Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist das den amtlichen Rechtsbeiständin- nen respektive der Freiplatzaktion Basel auszurichtende amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1’300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Den amtlichen Rechtsbeiständinnen respektive der Freiplatzaktion Basel wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’300.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1530/2020 Urteil vom 16. August 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) - suchte am 18. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuch brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. April 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Oktober 2019 im Wesentlichen vor, er sei (...) und habe zuletzt in einem (...) in C._______ gearbeitet. Nebenbei habe er regelmässig Fotografien (von Unfällen, unerwarteten Ereignissen, Anlässen der Regierung etc.) für "Free Media" gemacht. Im September 2013 habe er sechs Personen mit Schwertern auf Motorrädern fotografiert und die Fotografien an "Free Media" verkauft. Eine seiner Fotografien sei auf diversen Webseiten publiziert und ein beziehungsweise mehrere Mitglieder der Valveddu-Gruppe ("Gruppierung mit Schwert und Messer") seien festgenommen worden. Sie seien zwei Jahre lang im Gefängnis gewesen. Nach ihrer Freilassung sei er insgesamt vier Mal von ihnen bedroht worden; sie hätten ihm die Schuld an ihrer Verhaftung gegeben. Der letzte Vorfall habe sich im Januar 2017 ereignet. Er sei damals auf seinem Motorrad unterwegs gewesen und sei von drei Mitgliedern der Valveddu-Gruppe, die ebenfalls auf einem Motorrad gefahren seien, von seinem Motorrad getreten worden. Sie hätten von ihm Geld für ihre Anwaltskosten verlangt und ihm gedroht, ihn zu zerstückeln. Er habe die Drohungen ernst genommen, da die Valveddu-Gruppe für Raub, Mord sowie Erpressung bekannt sei, und habe daher sein Heimatland am (...) 2017 verlassen. Am (...) 2018 hätten einige Mitglieder der Valveddu-Gruppe bei ihm zuhause respektive im Haus seiner Schwiegermutter, wo sich seine Ehefrau und seine Tochter seit seiner Ausreise aufhalten würden, nach ihm gesucht. Sie hätten ein (...) und hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte. Ausserdem hätten sie Schmuck und andere Wertsachen entwendet. Seine Ehefrau habe Anzeige erstattet. Danach seien sie noch zwei bis drei Mal gekommen und hätten das Haus mit Steinen beworfen. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen folgende Dokumente (grösstenteils englischsprachig respektive mit englischsprachigen Übersetzungen) zu den vorinstanzlichen Akten: seine Identitätskarte und seinen Geburtsschein, einen Arbeitsvertrag und eine Arbeitsbestätigung seines (letzten) Arbeitgebers, ein Schreiben des "(...)", eine Anzeigebestätigung ("Acknowledgement of Complaint") der Polizei B._______ vom (...) 2018, drei Zeitungsartikel zum Vorfall vom (...) 2018 und ein diesbezügliches Bestätigungsschreiben seiner Ehefrau vom 9. Oktober 2019. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 - eröffnet am 14. Februar 2020 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2020 - handelnd durch MLaw Cora Dubach (Freiplatzaktion Basel) - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag eine Kostennote bei. E. Mit Schreiben vom 19. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 24. März 2020 liess der Beschwerdeführer eine "Bestätigung Sozialhilfe" nachreichen. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 informierte MLaw Cora Dubach das Gericht darüber, dass sie wegen beruflicher Umorientierung das Mandat nicht weiterführen könne. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und teilte mit, dass sie ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion Basel abtrete. H. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Sie setzte MLaw Cora Dubach mit Wirkung bis 10. Juni 2022 und MLaw Linda Spähni als (neue) amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Ausserdem forderte sie den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragene Erwerbstätigkeit - auf, bis zum 27. Juni 2022 seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, es liege keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vor. I. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht - unter Einreichung eines Schreibens des zuständigen Sozialdienstes - mit, dass mittlerweile keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vorliege. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2022 widerrief die Instruktionsrichterin die mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung. Sie entliess die rubrizierte Rechtsvertreterin per sofort aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die von nichtstaatlicher Verfolgung betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen an, die sri-lankischen Behörden seien in der Lage, Opfer nichtstaatlicher Verfolgung adäquat zu schützen. Der Beschwerdeführer hätte sich daher bezüglich der geltend gemachten Verfolgung an die heimatlichen Behörden wenden können. Er habe jedoch nicht einmal versucht, eine Anzeige zu erstatten oder um Schutz zu ersuchen. Dies habe er damit begründet, dass seine Verfolger ihm mit Konsequenzen gedroht hätten, sollte er zur Polizei gehen; er habe daher befürchtet, noch mehr Schwierigkeiten zu bekommen. Es erscheine jedoch angesichts der bereits bestehenden Probleme mit seinen Verfolgern unverständlich, dass er nicht versucht habe, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, sondern sich (direkt) für die definitive Ausreise aus seinem Heimatstaat entschieden habe. Des Weiteren habe er erklärt, dass seine Ehefrau nach seiner Ausreise Anzeige wegen Drohungen seitens dieser Personen erstattet habe. Dies zeige auf, dass es in solchen Fällen möglich sei, sich an die sri-lankischen Behörden zu wenden, damit diese die notwendigen Schritte unternehmen würden. Ferner hätte er sich vor der geltend gemachten Verfolgung in Sicherheit bringen können. Sein Vorbringen, wonach er auch anderswo in Sri Lanka in Gefahr gewesen wäre, überzeuge nicht, zumal die behauptete Verfolgung aus einer lokalen und privaten Streitigkeit entstanden sei. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass er anderswo in Sri Lanka aufgrund der Beziehungen seiner Verfolger Probleme zu gewärtigen gehabt hätte. Dies gelte umso mehr, als er erklärt habe, nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Im Hinblick auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 führte das SEM sodann im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Im Gegenteil habe er sich nach Kriegsende noch acht Jahre in seinem Heimatland aufgehalten. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren seien daher nicht geeignet, eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten am 16. November 2019 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung durch die Valveddu-Gruppe geltend gemacht. Dabei handle es sich um einen anderen Namen für die Aava-Gruppe, die bekannt dafür sei, auf Motorrädern, bewaffnet mit Schwertern und Säbeln, ihr Unwesen zu treiben. Die Hintergründe dieser Gruppierung seien nicht ganz klar. In den Medien werde berichtet, dass die Aava-Gang ursprünglich durch das sri-lankische Militär gegründet worden sei. Kein geringerer als Gotabaya Rajapaksa soll die Aava-Gruppe während seiner Amtszeit als Verteidigungsminister ins Leben gerufen haben. Die vorinstanzliche Argumentation, es handle sich um eine Verfolgung durch Dritte respektive um eine nichtstaatliche Verfolgung greife damit zu kurz. Es sei davon auszugehen, dass die Aava-Gang Kontakte zu den Behörden habe und von diesen geduldet werde und teilweise Schutz geniesse. Des Weiteren erscheine fraglich, ob der sri-lankische Staat willens und fähig sei, den Beschwerdeführer als Tamilen ausreichend zu schützen. Mangelnder staatlicher Schutz gegenüber Tamilen sei eine bekannte Problematik und Verbrechen gegen Tamilen hätten oftmals auch Straflosigkeit zur Folge; dies gelte umso mehr für Personen wie den Beschwerdeführer, die mit regimekritischen Medien zusammenarbeiten würden. Ähnliches zeichne sich betreffend die Anzeige seiner Ehefrau ab. So seien zwar zunächst einige Männer festgenommen worden, welche seine Ehefrau identifiziert habe. In der Folge seien diese Männer allerdings wieder freigelassen worden. Es müsse deshalb geschlussfolgert werden, dass der Beschwerdeführer zwar nicht direkt durch staatliche Akteure verfolgt worden sei, der sri-lankische Staat die Aava-Gang jedoch zumindest teilweise unterstütze und dem Beschwerdeführer, nicht zuletzt wegen seiner tamilischen Ethnie, keinen genügenden Schutz gewähre, weshalb eine asylrelevante Verfolgung gegeben sei. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer bei einer Einreise bereits angesichts seiner Herkunft aus dem Distrikt C._______ systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Ohne sri-lankischen Reisepass wäre er mit einem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und würde infolge dessen von der Einreisebehörde und der Kriminalpolizei einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es sei nicht auszuschliessen, dass er aus Sicht der sri-lankischen Regierung als regimekritischer Medienschaffender angesehen werde, was das Risiko asylrelevanter Verfolgung bei einer allfälligen Rückführung nach Sri Lanka erhöhe. Ein solches Risiko bestehe umso mehr seit dem Regierungswechsel, der durch die Wahlen am 16. November 2019 ausgelöst worden sei. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohen würden. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf den Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit für Medien fotografiert habe. 5. 5.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit dem SEM - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die Valveddu-Gruppe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die im Wesentlichen zu bestätigen sind. 5.2 5.2.1 Soweit in der Beschwerde die Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden bei Übergriffen durch die Aava-Gruppe, welche mit der Valveddu-Gruppe identisch sei, angezweifelt und diesbezüglich auf deren mutmasslichen Hintergründe hingewiesen wird, kann vorab auf die Rechtsprechungspraxis verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass die Aava-Gruppe in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus handelt und der sri-lankische Staat in Bezug auf diese Gruppe (auch bei Übergriffen auf tamilische Personen) schutzfähig und -willig ist (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.1 und E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6, je m.w.H.). Letzteres wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, wonach ein respektive mehrere Mitglieder der Valveddu-Gruppe - infolge der Publikation einer vom Beschwerdeführer gemachten Fotografie auf diversen Webseiten - festgenommen und zwei Jahre im Gefängnis gewesen seien (vgl. Akten SEM A7/13 Ziff. 7.01 f.; A17/20 F83). 5.2.2 Es ist sodann - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen und unter Hinweis auf das in E. 7.2.2 nachfolgend Ausgeführte - nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers wegen seiner behaupteten Zusammenarbeit mit regierungskritischen Medien nicht schutzwillig sein sollten. Schliesslich vermag allein die Behauptung in der Beschwerde, wonach die infolge der Anzeigeerstattung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers festgenommenen und durch sie identifizierten Männer kurz nach der Festnahme wieder freigelassen worden seien, nicht zur Annahme zu führen, dass die sri-lankischen Behörden im vorliegenden Fall - bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht schutzwillig sind. Dies gilt umso mehr, als seine Ehefrau in dem auch vom Dorfvorsteher unterzeichneten Bestätigungsschreiben vom 9. Oktober 2019 von unbekannten Räubern ("unidentified bandits") sprach und keine Festnahmen sowie anschliessenden Freilassungen erwähnte. 5.3 Nach dem Gesagten ist die behauptete Verfolgung durch die Valveddu-Gruppe flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren (in unsubstanziierter Weise) auf Probleme mit der EPDP (Eelam People's Democratic Party) im Jahr 2004 und ab 2011 verwies (vgl. Akten SEM A7/13 Ziff. 2.01; vgl. im Übrigen Beschwerde S. 4). Da diese gemäss seinen Aussagen in den Jahren vor seiner Ausreise offenbar nicht mehr bestanden (vgl. Akten SEM A7/13 Ziff. 7.01 f.; A17/20 F83 f. und 156), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8 und Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte "Stop-List" (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. a.a.O. E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (a.a.O. E. 9.1). 7.2 7.2.1 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnten. Jedenfalls reichen seine tamilische Ethnie, seine Herkunft aus der Nordprovinz, sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und eine allfällige Rückkehr ohne Identitätspapiere für die Annahme einer künftigen Verfolgungsgefahr nicht aus. 7.2.2 7.2.2.1 Auch seine behauptete Zusammenarbeit mit regierungskritischen Medien vermag sein Risikoprofil nicht massgeblich zu schärfen (vgl. hierzu BVGE 2011/24 E. 8.2), zumal er seinen eigenen Angaben zufolge - auch deswegen - nie Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. Akten SEM A7/13 Ziff. 7.02). Es besteht insofern kein Grund zur Annahme, dass er wegen dieser Zusammenarbeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. 7.2.2.2 Seinen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung kann denn auch nicht entnommen werden, dass die von ihm angeblich gemachten Fotografien für die Medien kritische Inhalte zeigen würden. So gab er lediglich an, er habe Fotografien von verschiedenen Meetings (Wahlkampagnenmeetings) und zum Beispiel von Unfällen oder von Anlässen der Regierung gemacht, wobei er sich (ab 2008) jeweils mit seinem nicht zu den Akten gereichten Ausweis von "Free Media" ausgewiesen habe. Zudem habe er "unerwartete Ereignisse" (bspw. die Valveddu-Gruppe) fotografiert (vgl. Akten SEM A7/13 Ziff. 7.2; A17/20 F59 ff.). Er selbst machte mit keinem Wort geltend, dass er - wie im eingereichten Schreiben des "(...)" festgehalten - Fotografien von Tötungen, Entführungen und Kindsmisshandlungen gemacht habe, was allenfalls ein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden hätte auslösen können. 7.2.2.3 Sofern der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, er habe vom Jahr 2000 bis ins Jahr 2005 für "die Bewegung" Fotografien gemacht respektive "der Bewegung" Fotografien abgegeben (vgl. Akten SEM A17/20 F152 und 156), ist sodann festzustellen, dass er dies in der Beschwerde so nicht mehr geltend machte. Darin wurde bezüglich dieser Zeitspanne einzig festgehalten, dass er gelegentlich an LTTE-nahen Wahlveranstaltungen fotografiert und die Fotografien an die Zeitungen "Uthayan" oder "Thinakural" verkauft habe, welche die Fotografien teilweise abgedruckt hätten. Abgesehen von dieser Unstimmigkeit sind diese beiden Vorbringen zu unsubstanziiert ausgefallen, als dass daraus auf ein künftiges Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden geschlossen werden könnte. 7.2.3 Zusammenfassend ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. An dieser Einschätzung vermögen vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka sowie die nachträglichen Ereignisse nichts zu ändern. 8. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 10.2.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es bestehen aufgrund der Akten mithin auch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden. Im Übrigen besteht auch kein Grund zur Annahme, die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Beschwerdeführer auswirken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.2.3 und D-2536/2023 vom 26. Mai 2023 E. 10.2.3). 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. 10.3.3 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen und verfügt an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (insb. Eltern, Geschwister sowie Ehefrau und deren Mutter) und mithin eine gesicherte Wohnsituation (vgl. Akten SEM A7/13 Ziffn. 2.01 und 3.01; A17/20 F27 ff.). Er besitzt sodann einen A-Level-Schulabschluss und hat viele Jahre in mehreren (...) als (...) gearbeitet, wobei er gemäss seinen Aussagen im letzten (...), das einem entfernten Onkel gehöre, auch als (...) tätig war (vgl. Akten SEM A7/13 Ziff. 1.17.04 f.; A17/20 F42 ff.). Angesichts dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass ihm die soziale sowie die wirtschaftliche Reintegration bei einer Rückkehr nach Sri Lanka möglich ist und er von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise betroffen sein wird. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten - unter Hinweis auf die mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2022 widerrufene Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Die amtlichen Rechtsbeiständinnen des Beschwerdeführers (vgl. insb. Bst. H. und im Übrigen Bst. J. vorstehend) sind für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, wobei das Honorar von MLaw Cora Dubach an die rubrizierte Rechtsvertreterin respektive die Freiplatzaktion Basel zu entrichten ist (vgl. Bst. G vorstehend; vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 12.3 In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote wird ein Aufwand von insgesamt 7.25 Stunden für die Vertretung verzeichnet, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich im zuvor genannten Rahmen. Die notwendigen Spesen und übrigen notwendigen Aufwendungen von insgesamt Fr. 104.- erscheinen ebenfalls als angemessen. Für die weiteren Eingaben wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist das den amtlichen Rechtsbeiständinnen respektive der Freiplatzaktion Basel auszurichtende amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Den amtlichen Rechtsbeiständinnen respektive der Freiplatzaktion Basel wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'300.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig