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E-5996/2024

E-5996/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. April 2024 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 29. April 2024 fand eine Per- sonalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 27. Juni 2024 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Mit Entscheid vom 8. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiter- ten Verfahren zugeteilt. C. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz in C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. lm Jahr 2019 habe er seine jetzige Ehefrau kennengelernt und sei heimlich eine Beziehung mit ihr eingegangen. Der Bruder seiner Ehefrau, der Polizei- beamter sei, habe ihnen aber verboten, sich weiterhin zu treffen. Der Schwager sei seinetwegen bei seiner Mutter vorbeigegangen und habe diese geschlagen. Schliesslich habe er ihm (Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass er einer Heirat zustimmen würde und ihn treffen wolle. Bei diesem Treffen sei er jedoch geschlagen und bedroht worden und man habe ihm eine mit Benzin getränkte Tüte über den Kopf gezogen. Schliesslich habe man ihn mit den Worten gehen lassen, dies sei die letzte Warnung ge- wesen. Kurz darauf hätten er und seine Frau heimlich standesamtlich geheiratet. Sie hätten zusammen erfolglos Visa für Deutschland und die Schweiz beantragt. Seine Ehefrau, welche im Jahr (…) schwanger gewor- den sei, habe daher weiterhin bei ihrer Familie gelebt. Nach der Geburt des Kindes habe sein Schwager ihn wiederum zu einem Treffen aufgefordert. Als er dort gewesen sei, habe er ihn geschlagen und gefesselt und ihm seinen Reisepass abgenommen. Zudem sei er erneut mit einem benzinge- tränkten Sack betäubt worden. Schliesslich habe er fliehen können und habe sich in der Folge an seinem Arbeitsplatz und, nachdem sein Schwa- ger ihn dort gesucht habe, bei einer Cousine versteckt. Von einem Freund, der ihn unterstützt habe, habe er eines Tages erfahren, dass die Polizei sich bei diesem nach ihm erkundigt habe, und seine Ehefrau habe ihm mit- geteilt, dass der Schwager seinen Reisepass habe blockieren lassen. Sein Freund habe ihn mit einer Person in Verbindung gebracht, welche ihm bei der Ausreise habe helfen können. Eines Tages habe er

E-5996/2024 Seite 3 erfahren, dass sein Freund festgenommen worden und einige Tage danach verstorben sei. Für ihn sei klar, dass sein Freund seinetwegen umgebracht worden sei. Daher habe er Sri Lanka am (…) November 2023 mit einem gefälschten Pass auf dem Seeweg verlassen und sei von D._______ aus per Flugzeug via E._______ in die Schweiz gereist. D. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens fanden ärztliche Kurzberichte des stadtärztlichen Diensts B._______ vom 21. Juni 2024, 28. Juni 2024 und 12. Juli 2024 sowie ein Bericht betreffend das psychiatrische Konsilium vom 21. Juni 2024 des stadtärztlichen Diensts B._______ Eingang in die Akten. E. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 21. August 2024 (eröffnet am

22. August 2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragte dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen der Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seiner Rechts- vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbei- ständin gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG unter Hinweis auf die Aussichts- losigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leis- tung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Oktober 2024 fristgerecht geleistet.

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Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlich Fol- gendes fest:

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E. 4.1.1 Der sri-lankische Staat sei grundsätzlich gewillt und in der Lage, seinen Bürgerinnen und Bürgern – auch dem tamilischen Teil der Bevöl- kerung – hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewähr- leisten. Die sri-lankischen Behörden können deshalb grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe die Behörden nicht um Schutz vor den Behelligungen und Angriffen des Bruders seiner Ehefrau ersucht, und es seien keine konkreten Gründe ersichtlich, die ihn hieran gehindert hätten. Seine Aussagen würden nicht darauf schliessen lassen, dass sein Verfolger über eine derart hohe Stel- lung und damit so viel Einfluss innerhalb der sri-lankischen Polizei verfüge, dass diese ihm den Schutz verwehren würde. Auch die Inhaftierung und der angebliche Tod eines Freundes lasse keinen anderen Schluss zu. Es sei nicht klar, was die Polizei von seinem Freund gewollt habe und inwiefern dies mit dem Beschwerdeführer zusammenhänge. Seine diesbezüglichen Aussagen würden nur auf Mutmassungen beruhen. Den Akten sei kein Motiv dafür zu entnehmen, weshalb die Polizei ihn suchen oder verfolgen sollte. Da vom Vor- handensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylre- levant. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ablei- ten würden, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne.

E. 4.1.2 Auch eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in sei- nem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofak- toren lasse nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen schliessen. Die bei einer Rück- kehr zu erwartende Befragung am Flughafen stelle – ebenso wie ein allfäl- liges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise oder mögliche Kontrollmass- nahmen am Herkunftsort – keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahme dar. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen.

E. 4.1.3 Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Prä- sidentschaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche. Der Vollzug der Weg- weisung in die Nordprovinz werde bei Vorliegen individueller Zumutbar- keitskriterien als zumutbar qualifiziert. Der Beschwerdeführer verfüge über

E-5996/2024 Seite 6 eine solide Ausbildung und berufliche Erfahrung. Zudem befänden sich in Sri Lanka Familienangehörige, die ihm bei der Reintagration eine Stütze sein könnten. Gemäss seinen Aussagen sowie den eingereichten Arztberich- ten leide er zwar unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Es handle sich bei diesen aber um gängige Krankheitsbilder, die in Sri Lanka ohne Weiteres behandelbar seien.

E. 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der wahre Grund des gewaltsamen Widerstands der Familie seiner Ehe- frau gegen ihre Liebesbeziehung und gemeinsame Familiengründung sei das in Sri Lanka noch immer vorherrschende Kastensystem. Während die Familie seiner Frau zu der höherrangigen Kaste der "(…)" gehöre, sei er selber Angehöriger einer viel niedrigeren Kaste ("[…]"). Ein weiterer Grund für die fehlende Akzeptanz sei, dass er (…) Jahre älter sei als seine Ehefrau. Das SEM habe verkannt, dass sein Schwager über weitreichen- den Einfluss verfüge, was sich unter anderem daran zeige, dass er eine Blockierung seines Reisepasses habe veranlassen können. Der Schwager verfüge innerhalb des Polizeiapparats über weitverzweigte und stabile Beziehungen zu Personen, die ihn bereitwillig bei seinen Machenschaften unterstützen würden. Es sei davon auszugehen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Folter und dem Tod seines Freun- des F._______, der ihm habe helfen wollen, in Polizeigewahrsam und sei- ner eigenen Situation bestehe. Durch diese Umstände sei belegt, wozu sein Schwager und dessen Freunde fähig seien, und es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die geschilderten Angriffe sich nach seiner Rückkehr nicht fortsetzen würden. Versuche, seinen Peiniger anzuzeigen, wären nicht erfolgversprechend, weil die sri-lankischen Behörden nicht schutz- fähig und -willig seien.

E. 4.2.2 Im Weiteren sei aufgrund der Gefahr einer Verfolgung seitens des Bruders und anderer Familienmitglieder seiner Ehefrau der Wegweisungs- vollzug auch als unzumutbar zu qualifizieren.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-5996/2024 Seite 7 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde ver- mögen dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.2 Die geschilderten Übergriffe auf den Beschwerdeführer sind, auch un- ter Berücksichtigung dessen, dass sein Schwager Polizeibeamter ist, als Verfolgungsmassnahmen durch Privatpersonen zu qualifizieren, die nicht dem sri-lankischen Staat zugerechnet werden können. Das Bundesverwal- tungsgericht geht diesbezüglich praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerin- nen und Bürgern aus, dies auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3 m.w.H.; D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1; D-5008/2022 vom 23. Okto- ber 2023 E. 6.2). Insbesondere besteht kein Grund zur Annahme, die sri- lankischen Sicherheitskräfte würden bei inner-tamilischen Konflikten Partei zugunsten Angehöriger der höheren Kasten ergreifen oder sogar Personen tieferer Kasten verfolgen (vgl. Urteil des BVGer D-3871/2020 vom 21. Au- gust 2020 E. 6.1 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutz- los ausgeliefert wäre und ihm die Inanspruchnahme der Hilfe der staatli- chen Sicherheitsbehörden in Sri Lanka zuzumuten wäre. Die hiergegen in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände vermögen keine andere Ein- schätzung zu rechtfertigen. Es wurde nicht schlüssig dargetan, dass der Schwager des Beschwerdeführers über derart weitreichenden Einfluss ver- fügt, dass er eine generelle Verweigerung des Schutzes durch die sri-

E-5996/2024 Seite 8 lankischen Sicherheitskräfte erwirken könnte. Seine angebliche Verant- wortlichkeit für die polizeiliche Verfolgung illegaler (…) (vgl. Akten SEM A29/18 F115) lässt diesen Schluss jedenfalls nicht ohne Weiteres zu. Dass ein Zusammenhang zwischen dem Tod des Freundes des Beschwerdefüh- rers in Polizeigewahrsam und seinen eigenen Problemen bestehe, ist eine blosse, nicht stichhaltig begründete Vermutung. Schliesslich ist auch fest- zuhalten, dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen auf- grund eines familiären Zwists offensichtlich auch kein Verfolgungsmotiv ge- mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde lag.

E. 6.3 Unbestritten blieb im Weiteren, dass sich aus den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikogruppen keine asylrele- vante Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lässt.

E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht.

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E. 8.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom

17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre.

E. 8.2.7 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 8.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdefüh- rer stammt aus dem Bezirk Jaffna und lebte bis vor seiner Ausreise in der Nordprovinz. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Weg- weisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz als zumutbar, sofern das

E-5996/2024 Seite 11 Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus- sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer- den können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Okto- ber 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).

E. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch un- ter Berücksichtigung der darin ausgeführten ökonomischen Lage ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen (vgl. Urteil BVGer D-2203/2017 vom 30. Ok- tober 2024 E. 11.3.3).

E. 8.3.4 Gemäss seinen Aussagen in der Anhörung steht der Beschwerdefüh- rer nebst seiner Ehefrau noch mit einer in Sri Lanka lebenden Schwester in Kontakt. Die anderen Familienmitglieder (Mutter und Geschwister) wür- den nicht mehr mit ihm reden (vgl. Akten SEM A29/18 F93 f.). Überdies ist den Akten zu entnehmen, dass er sich vor seiner Ausreise bei einer Cou- sine versteckte. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er im Heimatstaat noch über gewisse soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Ferner besitzt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in C._______ ein Haus (vgl. A29/18 F34) und er hat eine gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen. Angesichts dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Etwas anderes wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

E. 8.3.5.1 Aus den sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden und im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen leidet (Diabetes mellitus, Gemischte Hyperlipidä- mie [Störung des Fettstoffwechsels], Schlafstörungen, mittelgradige de- pressive Episode, Anpassungsstörung).

E. 8.3.5.2 Von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund ei- ner medizinischen Notlage ist gemäss konstanter Praxis nur dann auszu- gehen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen

E-5996/2024 Seite 12 würde (vgl. dazu etwa BVGE 2011/50 E.8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation verfügt Sri Lanka nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu ge- währleisten (vgl. Referenzurteil E-737/2020 a.a.O. E. 10.2.5; Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2). Es kann somit da- von ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente sowie allenfalls notwendige Therapien in Sri Lanka erhältlich sind (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2017 vom 13. Juli 2023 E. 12.3.4.4 m.w.H). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, es liege eine medizi- nische Notlage vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei- nen lassen würde.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5996/2024 Urteil vom 6. November 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwältin Lena Weissinger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. April 2024 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 29. April 2024 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 27. Juni 2024 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Mit Entscheid vom 8. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. lm Jahr 2019 habe er seine jetzige Ehefrau kennengelernt und sei heimlich eine Beziehung mit ihr eingegangen. Der Bruder seiner Ehefrau, der Polizei-beamter sei, habe ihnen aber verboten, sich weiterhin zu treffen. Der Schwager sei seinetwegen bei seiner Mutter vorbeigegangen und habe diese geschlagen. Schliesslich habe er ihm (Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass er einer Heirat zustimmen würde und ihn treffen wolle. Bei diesem Treffen sei er jedoch geschlagen und bedroht worden und man habe ihm eine mit Benzin getränkte Tüte über den Kopf gezogen. Schliesslich habe man ihn mit den Worten gehen lassen, dies sei die letzte Warnung ge-wesen. Kurz darauf hätten er und seine Frau heimlich standesamtlich geheiratet. Sie hätten zusammen erfolglos Visa für Deutschland und die Schweiz beantragt. Seine Ehefrau, welche im Jahr (...) schwanger geworden sei, habe daher weiterhin bei ihrer Familie gelebt. Nach der Geburt des Kindes habe sein Schwager ihn wiederum zu einem Treffen aufgefordert. Als er dort gewesen sei, habe er ihn geschlagen und gefesselt und ihm seinen Reisepass abgenommen. Zudem sei er erneut mit einem benzingetränkten Sack betäubt worden. Schliesslich habe er fliehen können und habe sich in der Folge an seinem Arbeitsplatz und, nachdem sein Schwager ihn dort gesucht habe, bei einer Cousine versteckt. Von einem Freund, der ihn unterstützt habe, habe er eines Tages erfahren, dass die Polizei sich bei diesem nach ihm erkundigt habe, und seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass der Schwager seinen Reisepass habe blockieren lassen. Sein Freund habe ihn mit einer Person in Verbindung gebracht, welche ihm bei der Ausreise habe helfen können. Eines Tages habe er erfahren, dass sein Freund festgenommen worden und einige Tage danach verstorben sei. Für ihn sei klar, dass sein Freund seinetwegen umgebracht worden sei. Daher habe er Sri Lanka am (...) November 2023 mit einem gefälschten Pass auf dem Seeweg verlassen und sei von D._______ aus per Flugzeug via E._______ in die Schweiz gereist. D. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens fanden ärztliche Kurzberichte des stadtärztlichen Diensts B._______ vom 21. Juni 2024, 28. Juni 2024 und 12. Juli 2024 sowie ein Bericht betreffend das psychiatrische Konsilium vom 21. Juni 2024 des stadtärztlichen Diensts B._______ Eingang in die Akten. E. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 21. August 2024 (eröffnet am 22. August 2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seiner Rechts-vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG unter Hinweis auf die Aussichts-losigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Oktober 2024 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlich Folgendes fest: 4.1.1 Der sri-lankische Staat sei grundsätzlich gewillt und in der Lage, seinen Bürgerinnen und Bürgern - auch dem tamilischen Teil der Bevöl-kerung - hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Die sri-lankischen Behörden können deshalb grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe die Behörden nicht um Schutz vor den Behelligungen und Angriffen des Bruders seiner Ehefrau ersucht, und es seien keine konkreten Gründe ersichtlich, die ihn hieran gehindert hätten. Seine Aussagen würden nicht darauf schliessen lassen, dass sein Verfolger über eine derart hohe Stellung und damit so viel Einfluss innerhalb der sri-lankischen Polizei verfüge, dass diese ihm den Schutz verwehren würde. Auch die Inhaftierung und der angebliche Tod eines Freundes lasse keinen anderen Schluss zu. Es sei nicht klar, was die Polizei von seinem Freund gewollt habe und inwiefern dies mit dem Beschwerdeführer zusammenhänge. Seine diesbezüglichen Aussagen würden nur auf Mutmassungen beruhen. Den Akten sei kein Motiv dafür zu entnehmen, weshalb die Polizei ihn suchen oder verfolgen sollte. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne. 4.1.2 Auch eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen schliessen. Die bei einer Rückkehr zu erwartende Befragung am Flughafen stelle - ebenso wie ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise oder mögliche Kontrollmassnahmen am Herkunftsort - keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. 4.1.3 Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz werde bei Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien als zumutbar qualifiziert. Der Beschwerdeführer verfüge über eine solide Ausbildung und berufliche Erfahrung. Zudem befänden sich in Sri Lanka Familienangehörige, die ihm bei der Reintagration eine Stütze sein könnten. Gemäss seinen Aussagen sowie den eingereichten Arztberichten leide er zwar unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Es handle sich bei diesen aber um gängige Krankheitsbilder, die in Sri Lanka ohne Weiteres behandelbar seien. 4.2 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der wahre Grund des gewaltsamen Widerstands der Familie seiner Ehefrau gegen ihre Liebesbeziehung und gemeinsame Familiengründung sei das in Sri Lanka noch immer vorherrschende Kastensystem. Während die Familie seiner Frau zu der höherrangigen Kaste der "(...)" gehöre, sei er selber Angehöriger einer viel niedrigeren Kaste ("[...]"). Ein weiterer Grund für die fehlende Akzeptanz sei, dass er (...) Jahre älter sei als seine Ehefrau. Das SEM habe verkannt, dass sein Schwager über weitreichenden Einfluss verfüge, was sich unter anderem daran zeige, dass er eine Blockierung seines Reisepasses habe veranlassen können. Der Schwager verfüge innerhalb des Polizeiapparats über weitverzweigte und stabile Beziehungen zu Personen, die ihn bereitwillig bei seinen Machenschaften unterstützen würden. Es sei davon auszugehen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Folter und dem Tod seines Freundes F._______, der ihm habe helfen wollen, in Polizeigewahrsam und seiner eigenen Situation bestehe. Durch diese Umstände sei belegt, wozu sein Schwager und dessen Freunde fähig seien, und es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die geschilderten Angriffe sich nach seiner Rückkehr nicht fortsetzen würden. Versuche, seinen Peiniger anzuzeigen, wären nicht erfolgversprechend, weil die sri-lankischen Behörden nicht schutz-fähig und -willig seien. 4.2.2 Im Weiteren sei aufgrund der Gefahr einer Verfolgung seitens des Bruders und anderer Familienmitglieder seiner Ehefrau der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu qualifizieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Die geschilderten Übergriffe auf den Beschwerdeführer sind, auch unter Berücksichtigung dessen, dass sein Schwager Polizeibeamter ist, als Verfolgungsmassnahmen durch Privatpersonen zu qualifizieren, die nicht dem sri-lankischen Staat zugerechnet werden können. Das Bundesverwaltungsgericht geht diesbezüglich praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus, dies auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. Urteile des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.3 m.w.H.; D-1530/2020 vom 16. August 2023 E. 5.2.1; D-5008/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 6.2). Insbesondere besteht kein Grund zur Annahme, die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden bei inner-tamilischen Konflikten Partei zugunsten Angehöriger der höheren Kasten ergreifen oder sogar Personen tieferer Kasten verfolgen (vgl. Urteil des BVGer D-3871/2020 vom 21. August 2020 E. 6.1 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert wäre und ihm die Inanspruchnahme der Hilfe der staatlichen Sicherheitsbehörden in Sri Lanka zuzumuten wäre. Die hiergegen in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es wurde nicht schlüssig dargetan, dass der Schwager des Beschwerdeführers über derart weitreichenden Einfluss verfügt, dass er eine generelle Verweigerung des Schutzes durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte erwirken könnte. Seine angebliche Verant-wortlichkeit für die polizeiliche Verfolgung illegaler (...) (vgl. Akten SEM A29/18 F115) lässt diesen Schluss jedenfalls nicht ohne Weiteres zu. Dass ein Zusammenhang zwischen dem Tod des Freundes des Beschwerdeführers in Polizeigewahrsam und seinen eigenen Problemen bestehe, ist eine blosse, nicht stichhaltig begründete Vermutung. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen aufgrund eines familiären Zwists offensichtlich auch kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde lag. 6.3 Unbestritten blieb im Weiteren, dass sich aus den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikogruppen keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lässt. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rück-weisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. 8.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. 8.2.7 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk Jaffna und lebte bis vor seiner Ausreise in der Nordprovinz. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten ökonomischen Lage ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen (vgl. Urteil BVGer D-2203/2017 vom 30. Oktober 2024 E. 11.3.3). 8.3.4 Gemäss seinen Aussagen in der Anhörung steht der Beschwerdeführer nebst seiner Ehefrau noch mit einer in Sri Lanka lebenden Schwester in Kontakt. Die anderen Familienmitglieder (Mutter und Geschwister) würden nicht mehr mit ihm reden (vgl. Akten SEM A29/18 F93 f.). Überdies ist den Akten zu entnehmen, dass er sich vor seiner Ausreise bei einer Cousine versteckte. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er im Heimatstaat noch über gewisse soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Ferner besitzt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in C._______ ein Haus (vgl. A29/18 F34) und er hat eine gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen. Angesichts dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Etwas anderes wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. 8.3.5 8.3.5.1 Aus den sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden und im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet (Diabetes mellitus, Gemischte Hyperlipidämie [Störung des Fettstoffwechsels], Schlafstörungen, mittelgradige depressive Episode, Anpassungsstörung). 8.3.5.2 Von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist gemäss konstanter Praxis nur dann auszugehen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. dazu etwa BVGE 2011/50 E.8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation verfügt Sri Lanka nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Referenzurteil E-737/2020 a.a.O. E. 10.2.5; Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente sowie allenfalls notwendige Therapien in Sri Lanka erhältlich sind (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2017 vom 13. Juli 2023 E. 12.3.4.4 m.w.H). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, es liege eine medizinische Notlage vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: